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{'item': 'I412 2260602-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 194§ 2§ 8§ 30a§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlI412 2260602-1 SpruchI412 2260602-1/4E, I412 2260602-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid vom 01.09.2022, Zl. XXXX hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS)

§ 194GSVG i

Vm §§ 409 und 410 ASVG festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG unterlag.

den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden der Kalenderjahre 2018 bis 2020 habe der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Kalenderjahren jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Laut höchstgerichtlicher Judikatur bestehe eine Bindungswirkung der SVS an die seitens der Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung. Aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen, insbesondere den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der betreffenden Kalenderjahre, gehe hervor, dass er im gegenständlichen Zeitraum im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels beachtliche Summen an Betriebseinnahmen erzielt habe und an Betriebsausgaben angefallen seien. Insbesondere habe er in den Kalenderjahren 2018 und 2020 eine Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht und können derartige Aufwendungen

oberstgerichtlicher Rechtsprechung nur im Rahmen der Ausübung einer aktiven selbständigen Erwerbstätigkeit anfallen. Anderenfalls wäre die Geltendmachung von Betriebsausgaben weder nachvollziehbar noch steuerrechtlich zulässig und daher im vorangehenden abgabebehördlichen Verfahren nicht anerkannt worden. Demzufolge habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum jedenfalls eine selbständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keinen Gegenbeweis erbracht, der diese Beurteilung entkräftet hätte können. römisch eins.1. Mit Bescheid vom 01.09.2022, Zl. römisch 40 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS)

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag.

den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden der Kalenderjahre 2018 bis 2020 habe der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Kalenderjahren jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Laut höchstgerichtlicher Judikatur bestehe eine Bindungswirkung der SVS an die seitens der Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung. Aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen, insbesondere den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der betreffenden Kalenderjahre, gehe hervor, dass er im gegenständlichen Zeitraum im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels beachtliche Summen an Betriebseinnahmen erzielt habe und an Betriebsausgaben angefallen seien. Insbesondere habe er in den Kalenderjahren 2018 und 2020 eine Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht und können derartige Aufwendungen

oberstgerichtlicher Rechtsprechung nur im Rahmen der Ausübung einer aktiven selbständigen Erwerbstätigkeit anfallen. Anderenfalls wäre die Geltendmachung von Betriebsausgaben weder nachvollziehbar noch steuerrechtlich zulässig und daher im vorangehenden abgabebehördlichen Verfahren nicht anerkannt worden. Demzufolge habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum jedenfalls eine selbständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keinen Gegenbeweis erbracht, der diese Beurteilung entkräftet hätte können. I.

  1. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 02.09.2022 zugestellten Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 29.09.
  2. In dieser wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1977 und 1978 unentgeltlich und aus einem guten nachbarschaftlichen Verhältnis Vorkaufsrechte an bestimmten Grundstücken erhalten habe, ob welchen im Jahr 2018 der Vorkaufsfall eingetreten sei. Zumal drittseitiges Interesse an diesen Grundstücken bestanden habe, habe der Beschwerdeführer sein Vorkaufsrecht wahrgenommen und die Grundstücke schließlich weiterverkauft. Aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der beiden Liegenschaftstransaktionen auf einen Verlustvortrag zurückgreifen können. Mangels anderer passender Rubrik zur Einkommensart und, weil aufgrund des betraglich ausreichenden Verlustvortrags ohnedies keinerlei Steuerlast zu erwarten gewesen sei, seien die aus den Liegenschaftstransaktionen lukrierten Einnahmen als gewerblich deklariert worden. Die von der SVS ins Treffen geführten Betriebsausgabenpauschalen haben aufgrund der betraglichen Höhe des Verlustvortrags keinerlei Auswirkung auf die Höhe der Steuerlast gehabt. Diese hätte jedenfalls null betragen. Unter gewerblicher Tätigkeit werde, wie der angefochtene Bescheid insofern auch richtig wiedergebe, eine Tätigkeit verstanden, bei welcher Einkünfte aus einer selbständigen und nachhaltigen Tätigkeit mit Gewinnabsicht lukriert werden und, welche sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle. Wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergebe, habe der Beschwerdeführer keinerlei Tätigkeit ausgeübt, welche am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen habe. Vielmehr seien ihm aus einer nachbarschaftlich freundlichen Geste private Vorkaufsrechte zugekommen, welche der Beschwerdeführer 40 Jahre später ohne jemals dafür geworben zu haben, eingelöst und die erworbenen Grundstücke mit einem geringen Aufschlag weiterveräußert habe. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einfluss darauf gehabt habe, ob ein Vorkaufsfall jemals eintreten werde oder nicht. Im Übrigen sei das Vorkaufsrecht

seiner gesetzlichen Einrichtung ein höchstpersönliches und somit nicht übertragbares Recht. Über das Vorkaufsrecht könne somit auch in keiner Weise frei oder uneingeschränkt verfügt werden, wodurch auch eine Teilnahme an einem allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr damit nicht möglich sei. Dies sei jedoch eine grundlegende Voraussetzung für die Vornahme einer gewerblichen Tätigkeit. Die Transaktionen seien auch einmalig und nicht nachhaltig gewesen, beide Abwicklungen seien parallel zueinander und in keinerlei Wiederholungsabsicht erfolgt. Aufgrund der insgesamt hohen Umsätze könne zwar der Eindruck entstehen, dass eine Mehrzahl von Geschäften abgewickelt worden sei. Tatsächlich handle es sich bloß um zwei Liegenschaftstransaktionen, welche vom Beschwerdeführer letztlich als Privatperson durchgeführt worden seien. Selbst wenn man der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass im fraglichen Zeitraum überhaupt keine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt wurde, nicht folge, würde sich der Zeitraum der festzustellenden Pflichtversicherung lediglich auf das Jahr 2018 beschränken, da sämtliche relevanten Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den beiden Liegenschaftstransaktionen im Jahr 2018 erfolgt seien, nämlich sowohl die Einlösungen infolge des Vorkaufsfalls als auch die Vertragsabschlüsse zum Verkauf der eingelösten Grundstücke.römisch eins.

  1. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 02.09.2022 zugestellten Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 29.09.
  2. In dieser wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1977 und 1978 unentgeltlich und aus einem guten nachbarschaftlichen Verhältnis Vorkaufsrechte an bestimmten Grundstücken erhalten habe, ob welchen im Jahr 2018 der Vorkaufsfall eingetreten sei. Zumal drittseitiges Interesse an diesen Grundstücken bestanden habe, habe der Beschwerdeführer sein Vorkaufsrecht wahrgenommen und die Grundstücke schließlich weiterverkauft. Aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der beiden Liegenschaftstransaktionen auf einen Verlustvortrag zurückgreifen können. Mangels anderer passender Rubrik zur Einkommensart und, weil aufgrund des betraglich ausreichenden Verlustvortrags ohnedies keinerlei Steuerlast zu erwarten gewesen sei, seien die aus den Liegenschaftstransaktionen lukrierten Einnahmen als gewerblich deklariert worden. Die von der SVS ins Treffen geführten Betriebsausgabenpauschalen haben aufgrund der betraglichen Höhe des Verlustvortrags keinerlei Auswirkung auf die Höhe der Steuerlast gehabt. Diese hätte jedenfalls null betragen. Unter gewerblicher Tätigkeit werde, wie der angefochtene Bescheid insofern auch richtig wiedergebe, eine Tätigkeit verstanden, bei welcher Einkünfte aus einer selbständigen und nachhaltigen Tätigkeit mit Gewinnabsicht lukriert werden und, welche sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle. Wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergebe, habe der Beschwerdeführer keinerlei Tätigkeit ausgeübt, welche am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen habe. Vielmehr seien ihm aus einer nachbarschaftlich freundlichen Geste private Vorkaufsrechte zugekommen, welche der Beschwerdeführer 40 Jahre später ohne jemals dafür geworben zu haben, eingelöst und die erworbenen Grundstücke mit einem geringen Aufschlag weiterveräußert habe. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einfluss darauf gehabt habe, ob ein Vorkaufsfall jemals eintreten werde oder nicht. Im Übrigen sei das Vorkaufsrecht

seiner gesetzlichen Einrichtung ein höchstpersönliches und somit nicht übertragbares Recht. Über das Vorkaufsrecht könne somit auch in keiner Weise frei oder uneingeschränkt verfügt werden, wodurch auch eine Teilnahme an einem allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr damit nicht möglich sei. Dies sei jedoch eine grundlegende Voraussetzung für die Vornahme einer gewerblichen Tätigkeit. Die Transaktionen seien auch einmalig und nicht nachhaltig gewesen, beide Abwicklungen seien parallel zueinander und in keinerlei Wiederholungsabsicht erfolgt. Aufgrund der insgesamt hohen Umsätze könne zwar der Eindruck entstehen, dass eine Mehrzahl von Geschäften abgewickelt worden sei. Tatsächlich handle es sich bloß um zwei Liegenschaftstransaktionen, welche vom Beschwerdeführer letztlich als Privatperson durchgeführt worden seien. Selbst wenn man der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass im fraglichen Zeitraum überhaupt keine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt wurde, nicht folge, würde sich der Zeitraum der festzustellenden Pflichtversicherung lediglich auf das Jahr 2018 beschränken, da sämtliche relevanten Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den beiden Liegenschaftstransaktionen im Jahr 2018 erfolgt seien, nämlich sowohl die Einlösungen infolge des Vorkaufsfalls als auch die Vertragsabschlüsse zum Verkauf der eingelösten Grundstücke. I.3. Mit Schriftsatz vom 06.10.2022 legte die SVS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete dazu eine Stellungnahme. Im vorangegangenen abgabenbehördlichen Verfahren sei die Zuordnung der gegenständlichen Einkünfte zu der entsprechenden Einkunftsart vorgenommen worden, wobei insbesondere zwischen „Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen“ und „Einkünften aus Gewerbebetrieb“ zu differenzieren gewesen sei.

höchstgerichtlicher Rechtsprechung könne bereits bei einer geringen Anzahl von Grundstücken, die vom Abgabepflichtigen in nahem zeitlichen Zusammenhang erworben, bebaut und veräußert werden eine gewerbliche Tätigkeit entstehen. Auch seien diesbezüglich in den vom Bundesministerium für Finanzen erlassenen Einkommenssteuerrichtlinien 2000 unter Rz 5400 ff umfassende Abgrenzungskriterien angeführt. Nach Ansicht der Abgabenbehörde habe der Beschwerdeführer einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben und seien die gegenständlichen Einkommensteuerbescheide mit darin ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb seitens des Beschwerdeführers auch nicht bekämpft worden. Vielmehr habe er selbst bzw. seine steuerliche Vertretung in den gegenständlichen Einkommenssteuererklärungen die Tätigkeit mit „gewerblicher Grundstückshandel“ bezeichnet und werde seitens der SVS nochmals auf die für die Sozialversicherungsträger bestehende Bindungswirkung der seitens der Abgabenbehörde getroffenen Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten hingewiesen. Zudem sei bei Einkünften aus der Veräußerung im Rahmen von gewerblichem Grundstückshandel – anders als bei privaten Grundstücksveräußerungen – keine Immobilienertragssteuer

§ 30aESt

G 1988 zu entrichten. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass sämtliche relevanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den gegenständlichen Liegenschaftstransaktionen im Kalenderjahr 2018 erfolgt seien und der Beschwerdeführer daher, wenn überhaupt, nur in diesem Jahr der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG unterliegen würde, sei zu entgegnen, dass die Geltendmachung einer Betriebsausgabenpauschale eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraumes voraussetze. Der Beschwerdeführer habe eine Betriebsausgabenpauschale sowohl im Kalenderjahr 2018 als auch 2020 geltend gemacht. Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeit auf einen Verlustvortrag zugreifen können und sei die Geltendmachung der Betriebsausgabenpauschalen aufgrund der Höhe dieses Verlustvortrages wirkungslos geblieben, weil die Steuerlast jedenfalls null betragen habe, wurde ausgeführt, dass die Höhe der Steuerlast aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht völlig irrelevant sei. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Kalenderjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb über den jeweils geltenden Versicherungsgrenzen erzielt habe.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 06.10.2022 legte die SVS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete dazu eine Stellungnahme. Im vorangegangenen abgabenbehördlichen Verfahren sei die Zuordnung der gegenständlichen Einkünfte zu der entsprechenden Einkunftsart vorgenommen worden, wobei insbesondere zwischen „Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen“ und „Einkünften aus Gewerbebetrieb“ zu differenzieren gewesen sei.

höchstgerichtlicher Rechtsprechung könne bereits bei einer geringen Anzahl von Grundstücken, die vom Abgabepflichtigen in nahem zeitlichen Zusammenhang erworben, bebaut und veräußert werden eine gewerbliche Tätigkeit entstehen. Auch seien diesbezüglich in den vom Bundesministerium für Finanzen erlassenen Einkommenssteuerrichtlinien 2000 unter Rz 5400 ff umfassende Abgrenzungskriterien angeführt. Nach Ansicht der Abgabenbehörde habe der Beschwerdeführer einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben und seien die gegenständlichen Einkommensteuerbescheide mit darin ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb seitens des Beschwerdeführers auch nicht bekämpft worden. Vielmehr habe er selbst bzw. seine steuerliche Vertretung in den gegenständlichen Einkommenssteuererklärungen die Tätigkeit mit „gewerblicher Grundstückshandel“ bezeichnet und werde seitens der SVS nochmals auf die für die Sozialversicherungsträger bestehende Bindungswirkung der seitens der Abgabenbehörde getroffenen Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten hingewiesen. Zudem sei bei Einkünften aus der Veräußerung im Rahmen von gewerblichem Grundstückshandel – anders als bei privaten Grundstücksveräußerungen – keine Immobilienertragssteuer

Paragraph 30 a, EStG 1988 zu entrichten. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass sämtliche relevanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den gegenständlichen Liegenschaftstransaktionen im Kalenderjahr 2018 erfolgt seien und der Beschwerdeführer daher, wenn überhaupt, nur in diesem Jahr der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen würde, sei zu entgegnen, dass die Geltendmachung einer Betriebsausgabenpauschale eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraumes voraussetze. Der Beschwerdeführer habe eine Betriebsausgabenpauschale sowohl im Kalenderjahr 2018 als auch 2020 geltend gemacht. Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeit auf einen Verlustvortrag zugreifen können und sei die Geltendmachung der Betriebsausgabenpauschalen aufgrund der Höhe dieses Verlustvortrages wirkungslos geblieben, weil die Steuerlast jedenfalls null betragen habe, wurde ausgeführt, dass die Höhe der Steuerlast aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht völlig irrelevant sei. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Kalenderjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb über den jeweils geltenden Versicherungsgrenzen erzielt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat 2018 ein Vorkaufsrecht an mehreren Grundstücken eingelöst, mit Kaufverträgen vom 13.09.2018 die Grundstücke XXXX , XXXX sowie XXXX in EZ XXXX erworben und diese wiederum mit Kaufverträgen vom 13.08.2018 an die XXXX GmbH weiterverkauft.Der Beschwerdeführer hat 2018 ein Vorkaufsrecht an mehreren Grundstücken eingelöst, mit Kaufverträgen vom 13.09.2018 die Grundstücke römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 in EZ römisch 40 erworben und diese wiederum mit Kaufverträgen vom 13.08.2018 an die römisch 40 GmbH weiterverkauft. Aufgrund dieses Verkaufs hat der Beschwerdeführer 2018 Betriebseinnahmen in Höhe von € 5.385.868,14 erzielt, wobei davon € 5.320.868,14 im Kalenderjahr 2018 und € 65.000,00 im Kalenderjahr 2019 geflossen sind. 2019 hat der Beschwerdeführer zudem Einnahmen in Form eines Abtretungsentgelts für ein Pachtrecht erzielt. Die Betriebseinnahmen 2020 betrugen € 30.000,00 aufgrund einer Kaufpreisnachzahlung. Aufgrund dieses Verkaufs hat der Beschwerdeführer 2018 Betriebseinnahmen in Höhe von , € 5.385.868,14 erzielt, wobei davon € 5.320.868,14 im Kalenderjahr 2018 und € 65.000,00 im Kalenderjahr 2019 geflossen sind. 2019 hat der Beschwerdeführer zudem Einnahmen in Form eines Abtretungsentgelts für ein Pachtrecht erzielt. Die Betriebseinnahmen 2020 betrugen , € 30.000,00 aufgrund einer Kaufpreisnachzahlung. Bei den gegenständlichen Einnahmen-/Ausgaben – Rechnungen wurde „gewerblicher Grundstückhandel“ angeführt. Die Einnahmen-/Ausgaben – Rechnung 2020 enthält die Erklärung, dass der Beschwerdeführer mit 2021 keine betrieblichen Einkünfte mehr erzielen wird. In den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden von 2018, 2019 und 2020 scheinen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 104.700,00, von € 111.100,00 und von € 14.355,00 und somit über der Versicherungsgrenze auf. In den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden von 2018, 2019 und 2020 scheinen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 104.700,00, von € 111.100,00 und von , € 14.355,00 und somit über der Versicherungsgrenze auf. Der Beschwerdeführer konnte 2018 einen Verlustvortrag (Verlustabzug) in Höhe von € 104.640,00, 2019 in Höhe von € 111.040,00 und 2020 in Höhe von € 14.295,00 geltend machen. Der Beschwerdeführer hat sowohl 2018 als auch 2020 eine Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht. Der Beschwerdeführer konnte 2018 einen Verlustvortrag (Verlustabzug) in Höhe von , € 104.640,00, 2019 in Höhe von € 111.040,00 und 2020 in Höhe von € 14.295,00 geltend machen. Der Beschwerdeführer hat sowohl 2018 als auch 2020 eine Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht.
  2. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellung zum gewerblichen Grundstückshandel ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren bzw. aus den Einkommenssteuerbescheiden aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 sowie den Einnahmen-/ Ausgaben - Rechnungen 2018, 2019 und 2020, in welchen der Beschwerdeführer selbst bzw. seine steuerrechtliche Vertretung „gewerblichen Grundstückshandel“ anführten. Die Feststellungen zu den Einkünften des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb ergeben sich aus der Aktenlage und den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden von 2018, 2019 und
  3. Die Ausführungen bezüglich Verlustvortrag (Verlustabzug) und Betriebsausgabenpauschale ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, den Einkommenssteuerbescheiden und Einnahmen-/ Ausgaben-Rechnungen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach , Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.3.2.1.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Abs. 1 GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des § 25 Abs. 4 GSVG übersteigen (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (§ 18 Abs. 1 GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Absatz eins, GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des Paragraph 25, Absatz 4, GSVG übersteigen (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG). Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (Paragraph 18, Absatz eins, GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a 2. Teilstrich ASVG unterliegen alle in der Kranken- oder Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG pflichtversicherten der Unfallversicherung.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, 2. Teilstrich ASVG unterliegen alle in der Kranken- oder Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversicherten der Unfallversicherung. 3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, 2005/08/0139, klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine ständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist.Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0292; VwGH 19.12.2012, 2011/08/0051; VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108; VwGH 25.05.2011, 2010/08/0219, VwGH 30.06.2009, 2008/08/0217).Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen vergleiche VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0292; VwGH 19.12.2012, 2011/08/0051; VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108; VwGH 25.05.2011, 2010/08/0219, VwGH 30.06.2009, 2008/08/0217). Im vorliegenden Fall liegen rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide für die Jahr 2018, 2019 und 2020 vor, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufweisen. Die gegenständlich relevanten gewerblichen Einkünfte in Höhe von € 104.700,00

(2018), von € 111.100,00
(2019)und von € 14.355,00
(2020)stammen aus gewerblichem Grundstückshandel. Der Beschwerdeführer hat 2018 ein Vorkaufsrecht an mehreren Grundstücken eingelöst, mit Kaufverträgen vom 13.09.2018 die Grundstücke XXXX , XXXX sowie XXXX in EZ XXXX erworben und diese wiederum mit Kaufverträgen vom 13.08.2018 an die XXXX GmbH weiterverkauft.Die gegenständlich relevanten gewerblichen Einkünfte in Höhe von € 104.700,00
(2018), von € 111.100,00
(2019)und von € 14.355,00
(2020)stammen aus gewerblichem Grundstückshandel. Der Beschwerdeführer hat 2018 ein Vorkaufsrecht an mehreren Grundstücken eingelöst, mit Kaufverträgen vom 13.09.2018 die Grundstücke römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 in EZ römisch 40 erworben und diese wiederum mit Kaufverträgen vom 13.08.2018 an die römisch 40 GmbH weiterverkauft. Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde, dass sämtliche relevanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den gegenständlichen Liegenschaftstransaktionen im Kalenderjahr 2018 erfolgt seien und der Beschwerdeführer daher, wenn überhaupt, nur in diesem Jahr der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG unterliegen würde, wird entgegnet, dass der Beschwerdeführer sowohl für das Jahr 2018 als auch für das Jahr 2020 eine Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht hat. Die Geltendmachung von Betriebsausgaben - in einer Einkommensteuererklärung – indiziert eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person (VwGH 22.02.2012, 2011/08/0339; Scheiber in Sonntag (Hrsg.), GSVG

(2021)§ 2 RZ 60c). Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde, dass sämtliche relevanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den gegenständlichen Liegenschaftstransaktionen im Kalenderjahr 2018 erfolgt seien und der Beschwerdeführer daher, wenn überhaupt, nur in diesem Jahr der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen würde, wird entgegnet, dass der Beschwerdeführer sowohl für das Jahr 2018 als auch für das Jahr 2020 eine Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht hat. Die Geltendmachung von Betriebsausgaben - in einer Einkommensteuererklärung – indiziert eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person (VwGH 22.02.2012, 2011/08/0339; Scheiber in Sonntag (Hrsg.), GSVG

(2021)Paragraph 2, RZ 60c). Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeit auf einen Verlustvortrag zugreifen können und sei die Geltendmachung der Betriebsausgabenpauschalen aufgrund der Höhe dieses Verlustvortrages wirkungslos geblieben, weil die Steuerlast jedenfalls null betragen habe, wird ausgeführt, dass die Höhe der Steuerlast aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht völlig irrelevant ist. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Kalenderjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb über den jeweils geltenden Versicherungsgrenzen erzielt hat. 3.2.3. Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex- lege- Versicherung: Die betroffenen Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen – unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung (Scheiber in Sonntag (Hrsg.), GSVG
(2021)§ 2 RZ 2a).3.2.3. Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex- lege- Versicherung: Die betroffenen Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen – unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung (Scheiber in Sonntag (Hrsg.), GSVG
(2021)Paragraph 2, RZ 2a). Die SVS hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 104.700,00
(2018), € 111.100,00
(2019)und € 14.355,00
(2020)aufweist. Aufgrund seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 104.700,00
(2018), € 111.100,00
(2019)und € 14.355,00
(2020), welche die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten, unterlag der Beschwerdeführer daher 2018, 2019 und 2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung als Gewerbetreibender nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Aufgrund seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 104.700,00
(2018), € 111.100,00
(2019)und € 14.355,00
(2020), welche die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten, unterlag der Beschwerdeführer daher 2018, 2019 und 2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung als Gewerbetreibender nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Die SVS hat daher zu Recht die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

2 Abs. 1 Z 4 GSVG für 2018, 2019 und 2020 festgestellt.Die SVS hat daher zu Recht die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

2 Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für 2018, 2019 und 2020 festgestellt. 3.2.4.

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG.3.2.4.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit (§ 10 Abs. 2 ASVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird (§ 12 Abs. 1 ASVG).Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz 2, ASVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird (Paragraph 12, Absatz eins, ASVG). Der Beschwerdeführer unterlag somit 2018, 2019 und 2020 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die SVS hat daher zu Recht die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG für den Zeitraum 2018 bis 2020 festgestellt.Der Beschwerdeführer unterlag somit 2018, 2019 und 2020 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die SVS hat daher zu Recht die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG für den Zeitraum 2018 bis 2020 festgestellt. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die SVS vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unstrittig und war nur eine Rechtsfrage zu lösen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die SVS vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unstrittig und war nur eine Rechtsfrage zu lösen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.2260602.1.00

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