Obsah (9)
Art 133§ 252§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 68§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlL503 2256062-1 Spruch, L503 2256062-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 1.2.2017 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: „PVA“) aus, dass der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) vom 19.7.2016 auf Gewährung der Waisenpension über das
- Lebensjahr hinaus nach der Verstorbenen E. S. abgelehnt wird. Begründend verwies die PVA auf die §§ 252 und 260 ASVG und führte subsumierend (lediglich) aus, nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung sei Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung nicht gegeben, sodass der Antrag abzulehnen sei.
- Mit Bescheid vom 1.2.2017 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: „PVA“) aus, dass der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) vom 19.7.2016 auf Gewährung der Waisenpension über das
- Lebensjahr hinaus nach der Verstorbenen E. S. abgelehnt wird. Begründend verwies die PVA auf die Paragraphen 252 und 260 ASVG und führte subsumierend (lediglich) aus, nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung sei Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung nicht gegeben, sodass der Antrag abzulehnen sei.
- Am 26.5.2021 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Waisenpension nach der Verstorbenen E. S. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der PVA vom 2.6.2021 unter Hinweis auf § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass über den Antrag des BF bereits mit Bescheid vom 1.2.2017 rechtskräftig entschieden worden sei und sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben hätten.
- Am 26.5.2021 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Waisenpension nach der Verstorbenen E. S. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der PVA vom 2.6.2021 unter Hinweis auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass über den Antrag des BF bereits mit Bescheid vom 1.2.2017 rechtskräftig entschieden worden sei und sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben hätten.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes L. vom 9.3.2022 wurde RA Mag. Dr. T. R. zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des BF bestellt. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst als Wirkungsbereich demnach die Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie vor privaten Vertragspartnern und Sozialversicherungsträgern. Begründend wurde im Beschluss des Bezirksgerichtes L. insbesondere wie folgt ausgeführt: „Der Betroffene leidet an einer krankheitswertigen psychiatrischen Erkrankung. Es liegen bei ihm eine Autismus-Spektrum-Störung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsanteilen sowie zwanghaften und emotional-instabilen Persönlichkeitsanteilen vor. Dem Betroffenen ist es aufgrund der psychopathologischen Auffälligkeiten nur in einem geminderten Ausmaß möglich, seine alltäglichen Geschäfte selbständig durchzuführen. Er hat keinen Überblick über seine finanzielle Situation und tätigt beispielsweise gutgläubig und leichtgläubig Ausgaben für Geschenke, die seinen finanziellen Rahmen übersteigen, während dessen er auf die Berücksichtigung der finanziellen Deckung seiner eigenen Bedürfnisse vergisst. Darüber hinaus ist der Betroffene schnell überfordert, wenn unvorhergesehene Rechnungen von ihm zu begleichen sind, die dieser in weiterer Folge nicht bezahlen kann. Aus medizinischer Sicht besteht die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für finanzielle Angelegenheiten. Insbesondere aufgrund seiner eingeschränkten Fähigkeit zur sozialen Interaktion ist es dem Betroffenen ferner nicht möglich, selbstständig mit Ämtern, Behörden, Gerichten, privaten Vertragspartnern und Sozialversicherungsträgern in Kontakt zu treten und eigenständig Angelegenheiten in dieser Hinsicht zu erledigen. Die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vertretungsangelegenheiten gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten, privaten Vertragspartnern und Sozialversicherungsträgern ist aus medizinischer Sicht notwendig. Der Betroffene pflegt kein besonders gutes Verhältnis zu seinen Verwandten und pflegt auch sonst keine sozialen Kontakte, die für eine andere Vertretungsform als die gerichtliche Erwachsenenvertretung infrage kommen.“ Beweiswürdigend verwies das Bezirksgericht L. insbesondere auf ein Gutachten des Sachverständigen Primar Dr. R., einen Clearingbericht des VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, die Anhörung des BF am 22.10.2021 sowie den bisherigen Akteninhalt, sodass keine Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit und Notwendigkeit einer Erwachsenenvertretung für die bezeichneten Angelegenheiten bestehen würden.
- Am 26.4.2022 stellte der BF, nunmehr vertreten durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, einen weiteren – den verfahrensgegenständlichen – Antrag auf Gewährung einer Waisenpension nach der Verstorbenen E. S. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der PVA vom 12.5.2022 abermals zurückgewiesen. Begründend wurde wiederum unter Hinweis auf § 68 Abs 1 AVG ausgeführt, dass über den Antrag des BF bereits mit Bescheid vom 1.2.2017 rechtskräftig entschieden worden sei und sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben hätten.
- Am 26.4.2022 stellte der BF, nunmehr vertreten durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, einen weiteren – den verfahrensgegenständlichen – Antrag auf Gewährung einer Waisenpension nach der Verstorbenen E. S. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der PVA vom 12.5.2022 abermals zurückgewiesen. Begründend wurde wiederum unter Hinweis auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausgeführt, dass über den Antrag des BF bereits mit Bescheid vom 1.2.2017 rechtskräftig entschieden worden sei und sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben hätten.
- Mit Schriftsatz seines Erwachsenenvertreters vom 9.6.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der PVA vom 12.5.
- Der BF bringt darin im Wesentlichen – näher dargelegt - vor, dass er bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 19.7.2016 sowie der Erlassung des Bescheides der PVA vom 1.2.2017 prozessunfähig gewesen sei, sodass dieser Bescheid ins Leere gehe und folglich kein wirksamer Bescheid vorliege. Ergänzend wurde auch vorgebracht, dass sich die PVA – wie im Zuge der Gutachtenerstellung durch Prim. Dr. R. hervorgekommen sei - nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der BF bisher zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, einer Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.
- Am 20.6.2022 legte die PVA den Akt dem BVwG vor.
- Mit Schreiben vom 19.8.2022 ersuchte das BVwG die PVA um Erstellung eines Gutachtens auch dem Bereich Psychiatrie, wobei konkret um Beantwortung folgender Fragen ersucht wurde: a. Litt der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juli 2016 bis Februar 2017 an einer psychischen bzw. neurologischen Erkrankung? Wenn ja, an welcher? b. War der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.7.2016 und der Erlassung des Bescheides der PVA vom 1.2.2017 aus psychiatrisch-neurologischer Sicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens betreffend die Gewährung von Waisenpension sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und – durch aktive Verfahrenshandlungen oder Unterlassungen – den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten? Hierbei möge insbesondere auf die Fragen eingegangen werden, ob der Beschwerdeführer in der Lage war – den Inhalt des Bescheides der PVA vom 1.2.2017 (Ablehnung der Gewährung einer Waisenpension über das
- Lebensjahr hinaus) zu erfassen; – die erforderlichen rechtlichen Schritte (Erhebung einer Klage an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht) zu setzen bzw. veranlassen; – die Konsequenzen, die sich aus einer Unterlassung der Klagserhebung ergeben (grundsätzliche Unzulässigkeit einer nochmaligen Antragstellung wegen entschiedener Sache), zu erkennen.
- Am 16.3.2023 langten beim BVwG (nur) ein „Psychodiagnostischer Untersuchungsbericht“ der PVA von Mag. W. D. (Ergebnis: „Aus psychologischer Sicht besteht derzeit keine Einsetzbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Kontaktfähigkeit ist deutlich beeinträchtigt. Die psychische Belastbarkeit ist eingeschränkt (hauptsächlich aufgrund von Ängsten) …“, ein „Ärztliches Gesamtgutachten zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit
§ 252Abs 2 Z 3 ASVG - Nachuntersuchung“ der PVA von Dr.
N. A., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.2.2023 (Hauptdiagnose: ICD-10: F61, Kombinierte Persönlichkeitsstörungen; Nebendiagnose: ICD-10: F845 Asperger-Syndrom; Weitere Diagnosen: Transsexualismus; Geregelte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind weiterhin nicht möglich. Eine Besserung des Leistungskalküls ist kaum zu erwarten. Ist die/der Untersuchte seit Vollendung des
- Lebensjahres oder seit Ablauf des … genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig? – JA), sowie eine „Chefärztliche Stellungnahme - Nachuntersuchung“ der PVA vom 13.3.2023 (Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes besteht Erwerbsunfähigkeit weiterhin – Besserung des Leidenszustandes möglich – NEIN) ein.
- Am 16.3.2023 langten beim BVwG (nur) ein „Psychodiagnostischer Untersuchungsbericht“ der PVA von Mag. W. D. (Ergebnis: „Aus psychologischer Sicht besteht derzeit keine Einsetzbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Kontaktfähigkeit ist deutlich beeinträchtigt. Die psychische Belastbarkeit ist eingeschränkt (hauptsächlich aufgrund von Ängsten) …“, ein „Ärztliches Gesamtgutachten zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit
Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG - Nachuntersuchung“ der PVA von Dr. N. A., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.2.2023 (Hauptdiagnose: ICD-10: F61, Kombinierte Persönlichkeitsstörungen; Nebendiagnose: ICD-10: F845 Asperger-Syndrom; Weitere Diagnosen: Transsexualismus; Geregelte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind weiterhin nicht möglich. Eine Besserung des Leistungskalküls ist kaum zu erwarten. Ist die/der Untersuchte seit Vollendung des
- Lebensjahres oder seit Ablauf des … genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig? – JA), sowie eine „Chefärztliche Stellungnahme - Nachuntersuchung“ der PVA vom 13.3.2023 (Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes besteht Erwerbsunfähigkeit weiterhin – Besserung des Leidenszustandes möglich – NEIN) ein. Die vom BVwG mit Ersuchen vom 19.8.2022 gestellten Fragen blieben unbeantwortet.
- Am 27.4.2023 führte das BVwG im Beisein des BF, seines Erwachsenenvertreters sowie einer Behördenvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Sachverständige der PVA, Dr. N. A., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF leidet an kombinierten Persönlichkeitsstörungen sowie dem Asperger-Syndrom. 1.
- Mit Bescheid vom 1.2.2017 lehnte die PVA einen Antrag des BF vom 19.7.2016 auf Gewährung der Waisenpension über das
- Lebensjahr hinaus nach der Verstorbenen E. S. ab., weil Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben sei. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des BF keine Klage eingebracht. Ein weiterer Antrag des BF vom 26.5.2021 auf Gewährung der Waisenpension nach der Verstorbenen E. S. wurde mit Bescheid der PVA vom 2.6.2021 nach § 68 AVG zurückgewiesen; eine Beschwerde wurde vom BF dagegen nicht erhoben.1.
- Mit Bescheid vom 1.2.2017 lehnte die PVA einen Antrag des BF vom 19.7.2016 auf Gewährung der Waisenpension über das
- Lebensjahr hinaus nach der Verstorbenen E. S. ab., weil Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben sei. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des BF keine Klage eingebracht. Ein weiterer Antrag des BF vom 26.5.2021 auf Gewährung der Waisenpension nach der Verstorbenen E. S. wurde mit Bescheid der PVA vom 2.6.2021 nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen; eine Beschwerde wurde vom BF dagegen nicht erhoben. 1.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes L. vom 9.3.2022 wurde RA Mag. Dr. T. R. zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des BF bestellt. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst als Wirkungsbereich die Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie vor privaten Vertragspartnern und Sozialversicherungsträgern. 1.
- Am 26.4.2022 beantragte der BF durch seinen nunmehrigen Erwachsenenvertreter abermals die Gewährung der Waisenpension nach der Verstorbenen E. S. und wurde dieser Antrag abermals von der PVA nach § 68 AVG zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF durch seinen Erwachsenenvertreter die gegenständliche Beschwerde.1.
- Am 26.4.2022 beantragte der BF durch seinen nunmehrigen Erwachsenenvertreter abermals die Gewährung der Waisenpension nach der Verstorbenen E. S. und wurde dieser Antrag abermals von der PVA nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF durch seinen Erwachsenenvertreter die gegenständliche Beschwerde. 1.
- Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF (bereits) zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.7.2016 und der Erlassung des Bescheides der PVA vom 1.2.2017 aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der diesbezüglichen prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und insbesondere sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten und die erforderlichen rechtlichen Schritte gegen die Abweisung seines Antrages – die Erhebung einer Klage an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht – zu setzen bzw. zu veranlassen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Punkt 1.
- bis 1.
- getroffenen Feststellungen zu den Erkrankungen des BF, den Anträgen und diesbezüglichen Bescheiden der PVA sowie zur nunmehrigen Erwachsenenvertretung des BF gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und sind unstrittig. 2.
- Was die unter Punkt 1.
- getroffene Feststellung anbelangt, dass der BF mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (bereits) zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.7.2016 und der Erlassung des Bescheides der PVA vom 1.2.2017 aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der diesbezüglichen prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und insbesondere sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten und die erforderlichen rechtlichen Schritte gegen die Abweisung seines Antrages – die Erhebung einer Klage an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht – zu setzen bzw. zu veranlassen, so ist Folgendes auszuführen: 2.2.
- Eingangs ist anzumerken, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes L. vom 9.3.2022 ein Erwachsenenvertreter für den BF (Wirkungsbereich: Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie vor privaten Vertragspartnern und Sozialversicherungsträgern) bestellt wurde, wobei hierfür ein (ausführliches) neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Prim. Dr. R., Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 14.12.2021 – konkret und ausschließlich zur Frage der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF – ausschlaggebend war. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass im vorliegenden Fall die Frage der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der PVA vom 1.2.2017 ausschlaggebend ist und dass aus der nunmehrigen Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht zwangsläufig auf eine (allenfalls fehlende) Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF im hier relevanten Zeitraum geschlossen werden kann. Allerdings betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Bestellung eines Erwachsenenvertreters auch für davorliegende Zeiträume eine entsprechende Indizwirkung haben kann und dass damit in Zusammenhang stehenden Zweifeln im Hinblick auf die frühere Prozess- und Handlungsfähigkeit eingehend nachgegangen werden muss, vgl. etwa VwGH vom 23.4.1996, 95/11/0365: „Die Sachwalterbestellung wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Über den Zeitraum vorher ist aber daraus lediglich zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben haben. Das enthebt die jeweils vor diese Frage gestellte Behörde nicht der Prüfung des Vorliegens der Fähigkeiten in den in Betracht kommenden Zeitpunkten. … Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass darin ein gewisses Maß an Rechtsunsicherheit begründet ist und dass die Behörde vor u.U. schwer zu lösende Probleme gestellt wird. Es wäre jedoch umgekehrt "unerträglich", würden behördliche Akte auch gegenüber Personen wirksam werden können, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen, für sie aber - aus welchem Grund immer - ein Sachwalter (noch) nicht bestellt ist.“2.2.
- Eingangs ist anzumerken, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes L. vom 9.3.2022 ein Erwachsenenvertreter für den BF (Wirkungsbereich: Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie vor privaten Vertragspartnern und Sozialversicherungsträgern) bestellt wurde, wobei hierfür ein (ausführliches) neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Prim. Dr. R., Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 14.12.2021 – konkret und ausschließlich zur Frage der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF – ausschlaggebend war. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass im vorliegenden Fall die Frage der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der PVA vom 1.2.2017 ausschlaggebend ist und dass aus der nunmehrigen Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht zwangsläufig auf eine (allenfalls fehlende) Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF im hier relevanten Zeitraum geschlossen werden kann. Allerdings betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Bestellung eines Erwachsenenvertreters auch für davorliegende Zeiträume eine entsprechende Indizwirkung haben kann und dass damit in Zusammenhang stehenden Zweifeln im Hinblick auf die frühere Prozess- und Handlungsfähigkeit eingehend nachgegangen werden muss, vergleiche etwa VwGH vom 23.4.1996, 95/11/0365: „Die Sachwalterbestellung wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Über den Zeitraum vorher ist aber daraus lediglich zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben haben. Das enthebt die jeweils vor diese Frage gestellte Behörde nicht der Prüfung des Vorliegens der Fähigkeiten in den in Betracht kommenden Zeitpunkten. … Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass darin ein gewisses Maß an Rechtsunsicherheit begründet ist und dass die Behörde vor u.U. schwer zu lösende Probleme gestellt wird. Es wäre jedoch umgekehrt "unerträglich", würden behördliche Akte auch gegenüber Personen wirksam werden können, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen, für sie aber - aus welchem Grund immer - ein Sachwalter (noch) nicht bestellt ist.“ In dieser Hinsicht sind dem Sachverständigengutachten von Prim. Dr. R. vom 14.12.2021 zur Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF bereits klare Hinweise zu entnehmen (Hervorhebung durch das BVwG): „… Der Betroffene zeigt während der klinischen Untersuchung und anamnestisch schwere Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der sozialen Interaktion. Diese Beschwerden dürften bereits in der Kindheit und Jugendzeit bestanden haben. … Es liegen bei ihm eine Autismus-Spektrum-Störung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsanteilen sowie zwanghaften und emotional-instabilen Persönlichkeitsanteilen vor. Dem Betroffenen ist es aufgrund der psychopathologischen Auffälligkeiten nur in einem geminderten Ausmaß möglich, seine alltäglichen Geschäfte selbständig durchzuführen. … Aus medizinischer Sicht besteht die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für finanzielle Angelegenheiten. Insbesondere aufgrund seiner eingeschränkten Fähigkeit zur sozialen Interaktion ist es dem Betroffenen ferner nicht möglich, selbstständig mit Ämtern, Behörden, Gerichten, privaten Vertragspartnern und Sozialversicherungsträgern in Kontakt zu treten und eigenständig Angelegenheiten in dieser Hinsicht zu erledigen.“ 2.2.
- Vor dem Hintergrund der somit bereits prima facie ersichtlichen Zweifel an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF auch für davorliegende Zeiträume ersuchte das BVwG die PVA mit Schreiben vom 19.8.2022 um Erstellung eines Gutachtens aus dem Bereich Psychiatrie, wobei um Beantwortung von konkret dargelegten Fragen ersucht wurde (vgl. oben im Verfahrensgang Punkt 7).2.2.
- Vor dem Hintergrund der somit bereits prima facie ersichtlichen Zweifel an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF auch für davorliegende Zeiträume ersuchte das BVwG die PVA mit Schreiben vom 19.8.2022 um Erstellung eines Gutachtens aus dem Bereich Psychiatrie, wobei um Beantwortung von konkret dargelegten Fragen ersucht wurde vergleiche oben im Verfahrensgang Punkt 7). Am 16.3.2023 langten beim BVwG – entgegen der Fragestellung des BVwG - (nur) Gutachten zur Frage der (aktuellen) Erwerbsfähigkeit des BF ein (vgl. oben im Verfahrensgang Punkt 8). Dessen ungeachtet sind diesen Gutachten gewichtige Anhaltspunkte für die Frage der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF für davorliegende Zeiträume zu entnehmen: So wird im „Ärztlichen Gesamtgutachten zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit
§ 252Abs 2 Z 3 ASVG - Nachuntersuchung“ der PVA von Dr.
N. A., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.2.2023, etwa zusammengefasst wie folgt ausgeführt (Hervorhebungen durch das BVwG): „Hauptdiagnose: ICD-10: F61, Kombinierte Persönlichkeitsstörungen; Nebendiagnose: ICD-10: F845 Asperger-Syndrom; Weitere Diagnosen: Transsexualismus; Geregelte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind weiterhin nicht möglich.“ Der BF sei seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung infolge Krankheit erwerbsunfähig. Weiters wird etwa in der ebenfalls vorgelegten „Chefärztlichen Stellungnahme - Nachuntersuchung“ der PVA vom 13.3.2023 ausgeführt, „aufgrund des festgestellten Leidenszustandes besteht Erwerbsunfähigkeit weiterhin“; eine Besserung des Leidenszustandes sei nicht möglich.Am 16.3.2023 langten beim BVwG – entgegen der Fragestellung des BVwG - (nur) Gutachten zur Frage der (aktuellen) Erwerbsfähigkeit des BF ein vergleiche oben im Verfahrensgang Punkt 8). Dessen ungeachtet sind diesen Gutachten gewichtige Anhaltspunkte für die Frage der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF für davorliegende Zeiträume zu entnehmen: So wird im „Ärztlichen Gesamtgutachten zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit
Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG - Nachuntersuchung“ der PVA von Dr. N. A., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.2.2023, etwa zusammengefasst wie folgt ausgeführt (Hervorhebungen durch das BVwG): „Hauptdiagnose: ICD-10: F61, Kombinierte Persönlichkeitsstörungen; Nebendiagnose: ICD-10: F845 Asperger-Syndrom; Weitere Diagnosen: Transsexualismus; Geregelte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind weiterhin nicht möglich.“ Der BF sei seit Vollendung des
- Lebensjahres oder seit Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung infolge Krankheit erwerbsunfähig. Weiters wird etwa in der ebenfalls vorgelegten „Chefärztlichen Stellungnahme - Nachuntersuchung“ der PVA vom 13.3.2023 ausgeführt, „aufgrund des festgestellten Leidenszustandes besteht Erwerbsunfähigkeit weiterhin“; eine Besserung des Leidenszustandes sei nicht möglich. Wenngleich sich – zusammengefasst – die eingelangten Gutachten im Wesentlichen um die Frage der (aktuellen) Erwerbsfähigkeit des BF drehen, so geht aus diesen Gutachten unmissverständlich und explizit hervor, dass die Leiden des BF seit seinem
- Lebensjahr bzw. seit Ende der Schulausbildung bestehen und dass aus diesem Grunde bereits seither eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sodass insofern daraus auch – im Einklang mit den Hinweisen von Prim. Dr. R. vom 14.12.2021 – der Schluss gezogen werden muss, dass dies auch für die Frage der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF gilt, die durch ebendiese Leiden beeinträchtigt wird. 2.2.
- Da diese Fragen jedoch, wie dargelegt, in den eingelangten Gutachten der PVA nicht explizit beantwortet wurden, führte das BVwG am 27.4.2023 eine Beschwerdeverhandlung durch, in der der Sachverständige der PVA, Dr. N. A., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, befragt wurde. Dieser gab eingangs auf Befragen, ob die nunmehrigen Umstände, die eine Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF bedingen, seiner Ansicht nach bereits Ende 2016 oder Anfang 2017 vorlegen seien, an, im Hinblick auf Vorgutachten, insbesondere aus 2016, würde er davon ausgehen, dass diese „in dieser Form“ nicht so gegeben gewesen seien. Auf Vorhalt, dass er in seinem Gutachten vom 27.2.2023 eben ausgeführt hat, dass der BF bereits seit Ablauf des
- Lebensjahres bzw. seit Ende der Ausbildung erwerbsunfähig sei, was bedeuten würde, dass sich sein Zustand – jedenfalls im Hinblick auf die Frage der Erwerbsfähigkeit – nicht verändert haben könne, gab Dr. N. A. an, „hier gibt es nur die Möglichkeit, ja/nein anzugeben. Korrekterweise hätte man sagen müssen, die Erwerbsunfähigkeit ist später eingetreten“ (Verhandlungsschrift S. 5). Auf weiteres Nachfragen des Richters, warum er die Frage im Gutachtensformular, ob der BF seit jeher erwerbsunfähig war, dann nicht schlicht mit „nein“ beantwortet hat, gab Dr. N. A. an, „richtigerweise hätte es heißen müssen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt erwerbsunfähig ist“ (Verhandlungsschrift S. 5). Auf weiteren Vorhalt, warum er in seinem Gutachten auch explizit ausführe, geregelte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien für den BF „weiterhin“ nicht möglich – was sich nicht danach anhöre, als wäre dies ein Zustand, der bis dato entsprechenden Änderungen unterworfen war -, gab Dr. N. A. an, „Ich bin davon ausgegangen, dass der BF im Bezug einer Leistung steht und es um eine Nachuntersuchung geht“ (Verhandlungsschrift S. 5). Insgesamt wirkten diese Ausführungen, mit denen der Sachverständige der PVA im Ergebnis sein eigenes Gutachten revidierte, wenig überzeugend. Auch erhellt nicht bzw. wirkt es gar befremdlich, dass der Gutachter angibt, er hätte in seinem Gutachten gewisse Aussagen nicht getroffen, wenn er bei der Gutachtenserstellung gewusst hätte, worum es im gegenständlichen Verfahren geht (dem Gutachter war der Fragenkatalog des BVwG durch die PVA offensichtlich nicht übermittelt worden); er sei lediglich davon ausgegangenen, dass der BF im Bezug einer Leistung steht und eine allfällige Weitergewährung zu prüfen sei. Unabhängig von diesen Erwägungen gab Dr. N. A. in der Verhandlung auf Nachfragen zur Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF an, aus keinen der vorliegenden – auch Jahre zurückliegenden – Gutachten gehe eine Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens des BF hervor (Verhandlungsschrift S. 5). Auf die Frage des Richters, ob man das Vorhandensein eines bestimmten geistigen Leistungsvermögens mit Prozessfähigkeit gleichsetzen könne, gab Dr. N. A. allgemein an, dies sei „zumindest der wichtigste Punkt“ (Verhandlungsschrift S. 6). Wenngleich zutreffend ist, dass den vorliegenden (zum Teil älteren) Gutachten (z. B. dem auch von Dr. N. A. in der Verhandlung erwähnten Psychologischen Untersuchungsbericht vom 3.11.2016) – die sich allesamt aber nicht um die Frage der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF drehen -, keine entsprechenden Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit des BF per se zu entnehmen sind, so ist zu betonen, dass für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF letztlich aber gerade ein anderer, ebenfalls nicht unwesentlicher Aspekt ausschlaggebend war, nämlich, dass es dem BF „aufgrund seiner eingeschränkten Fähigkeit zur sozialen Interaktion … nicht möglich [ist], selbstständig mit Ämtern, Behörden, Gerichten, privaten Vertragspartnern und Sozialversicherungsträgern in Kontakt zu treten und eigenständig Angelegenheiten in dieser Hinsicht zu erledigen“ (so etwa Prim. Dr. R. explizit in seinem – konkret die Frage der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF betreffenden – Gutachten vom 14.12.2021; in diesem Sinne diagnostiziert Dr. R. auch eine „Autismus-Spektrum-Störung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsanteilen“). Es ist also naheliegend, dass der BF selbst dann, wenn er etwa den Inhalt des Bescheids der PVA vom 1.2.2017 intellektuell erfassen konnte, aufgrund seiner eingeschränkten Fähigkeit zur sozialen Interaktion jedenfalls nicht imstande war, sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten und die erforderlichen rechtlichen Schritte gegen die Abweisung seines Antrages – die Erhebung einer Klage an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht – zu setzen bzw. zu veranlassen. In dieses Bild fügen sich im Übrigen auch die eigenen Aussagen des BF in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, warum er keine rechtlichen Schritte unternommen hat, „Ich bin nicht jemand, der gegen etwas klagt. Das ist nicht meine Art. … Ich bin nicht jemand, der gegen etwas drängt, weil es abgelehnt wurde“ (Verhandlungsschrift S. 8). Daran vermögen im Übrigen die Aussagen des Sachverständigen der PVA, Dr. N. A., in der Verhandlung unter Hinweis auf vom BF wahrgenommene Termine „Er kann damals sozial nicht so eingeschränkt gewesen sein, er hat jedenfalls das Haus verlassen“ (Verhandlungsschrift S. 7), nichts zu ändern, zumal der BF durchaus Termine wahrgenommen – und auch Anträge, wenn auch unter Zuhilfenahme dritter Personen - gestellt haben mag, er sich jedoch aufgrund seiner Beeinträchtigungen offensichtlich außer Stande sah, sich gegen behördliche Entscheidungen „aufzulehnen“. Zudem sei angemerkt, dass auch Dr. N. A. ausdrücklich einräumte, dass der BF wohl bereits seinerzeit in seiner sozialen Interaktion eingeschränkt war („Ja, jetzt sicher, damals auch, aber offenbar nicht in diesem Ausmaß“ – Verhandlungsschrift S .7).Unabhängig von diesen Erwägungen gab Dr. N. A. in der Verhandlung auf Nachfragen zur Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF an, aus keinen der vorliegenden – auch Jahre zurückliegenden – Gutachten gehe eine Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens des BF hervor (Verhandlungsschrift S. 5). Auf die Frage des Richters, ob man das Vorhandensein eines bestimmten geistigen Leistungsvermögens mit Prozessfähigkeit gleichsetzen könne, gab Dr. N. A. allgemein an, dies sei „zumindest der wichtigste Punkt“ (Verhandlungsschrift S. 6). Wenngleich zutreffend ist, dass den vorliegenden (zum Teil älteren) Gutachten (z. B. dem auch von Dr. N. A. in der Verhandlung erwähnten Psychologischen Untersuchungsbericht vom 3.11.2016) – die sich allesamt aber nicht um die Frage der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF drehen -, keine entsprechenden Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit des BF per se zu entnehmen sind, so ist zu betonen, dass für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF letztlich aber gerade ein anderer, ebenfalls nicht unwesentlicher Aspekt ausschlaggebend war, nämlich, dass es dem BF „aufgrund seiner eingeschränkten Fähigkeit zur sozialen Interaktion … nicht möglich [ist], selbstständig mit Ämtern, Behörden, Gerichten, privaten Vertragspartnern und Sozialversicherungsträgern in Kontakt zu treten und eigenständig Angelegenheiten in dieser Hinsicht zu erledigen“ (so etwa Prim. Dr. R. explizit in seinem – konkret die Frage der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF betreffenden – Gutachten vom 14.12.2021; in diesem Sinne diagnostiziert Dr. R. auch eine „Autismus-Spektrum-Störung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsanteilen“). Es ist also naheliegend, dass der BF selbst dann, wenn er etwa den Inhalt des Bescheids der PVA vom 1.2.2017 intellektuell erfassen konnte, aufgrund seiner eingeschränkten Fähigkeit zur sozialen Interaktion jedenfalls nicht imstande war, sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten und die erforderlichen rechtlichen Schritte gegen die Abweisung seines Antrages – die Erhebung einer Klage an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht – zu setzen bzw. zu veranlassen. In dieses Bild fügen sich im Übrigen auch die eigenen Aussagen des BF in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, warum er keine rechtlichen Schritte unternommen hat, „Ich bin nicht jemand, der gegen etwas klagt. Das ist nicht meine "Art". … Ich bin nicht jemand, der gegen etwas drängt, weil es abgelehnt wurde“ (Verhandlungsschrift S. 8). Daran vermögen im Übrigen die Aussagen des Sachverständigen der PVA, Dr. N. A., in der Verhandlung unter Hinweis auf vom BF wahrgenommene Termine „Er kann damals sozial nicht so eingeschränkt gewesen sein, er hat jedenfalls das Haus verlassen“ (Verhandlungsschrift S. 7), nichts zu ändern, zumal der BF durchaus Termine wahrgenommen – und auch Anträge, wenn auch unter Zuhilfenahme dritter Personen - gestellt haben mag, er sich jedoch aufgrund seiner Beeinträchtigungen offensichtlich außer Stande sah, sich gegen behördliche Entscheidungen „aufzulehnen“. Zudem sei angemerkt, dass auch Dr. N. A. ausdrücklich einräumte, dass der BF wohl bereits seinerzeit in seiner sozialen Interaktion eingeschränkt war („Ja, jetzt sicher, damals auch, aber offenbar nicht in diesem Ausmaß“ – Verhandlungsschrift S .7). 2.2.
- Nach § 45 Abs 2 AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 22.3.2015, Zl. 2013/02/0005, mit weiteren Judikaturhinweisen).2.2.
- Nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 22.3.2015, Zl. 2013/02/0005, mit weiteren Judikaturhinweisen). Aufgrund der dargestellten Erwägungen ist – im Rahmen der freien Beweiswürdigung - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF (bereits) zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.7.2016 und der Erlassung des Bescheides der PVA vom 1.2.2017 aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der diesbezüglichen prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und insbesondere sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten und die erforderlichen rechtlichen Schritte gegen die Abweisung seines Antrages – die Erhebung einer Klage an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht – zu setzen bzw. zu veranlassen. Eine „absolute Sicherheit“ besteht diesbezüglich hingegen nicht und kann gerade in derartigen Konstellationen auch gar nicht erlangt werden, vgl. etwa zu den „schwer zu lösenden Problemen“ bei Beurteilung der Frage der Prozess- und Handlungsfähigkeit für zurückliegende Zeiträume VwGH vom 23.4.1996, Zl. 95/11/0365; eine absolute Gewissheit ist – der Rechtsprechung des VwGH folgend – nicht erforderlich, um eine Tatsache als erwiesen anzusehen.Aufgrund der dargestellten Erwägungen ist – im Rahmen der freien Beweiswürdigung - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF (bereits) zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.7.2016 und der Erlassung des Bescheides der PVA vom 1.2.2017 aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der diesbezüglichen prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und insbesondere sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten und die erforderlichen rechtlichen Schritte gegen die Abweisung seines Antrages – die Erhebung einer Klage an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht – zu setzen bzw. zu veranlassen. Eine „absolute Sicherheit“ besteht diesbezüglich hingegen nicht und kann gerade in derartigen Konstellationen auch gar nicht erlangt werden, vergleiche etwa zu den „schwer zu lösenden Problemen“ bei Beurteilung der Frage der Prozess- und Handlungsfähigkeit für zurückliegende Zeiträume VwGH vom 23.4.1996, Zl. 95/11/0365; eine absolute Gewissheit ist – der Rechtsprechung des VwGH folgend – nicht erforderlich, um eine Tatsache als erwiesen anzusehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheids 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Aufhebung des Bescheids:
§ 68
Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
§ 68
Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Anwendbarkeit von § 68 AVG setzt
seinem Abs 1 somit das Vorliegen eines „der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides“ voraus. Ein entsprechender Bescheid liegt nur dann vor, wenn er der Partei gegenüber rechtwirksam erlassen wurde. Die PVA hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Waisenpension unter Hinweis auf den Erstbescheid vom 1.2.2017 als unzulässig zurückgewiesen.Die Anwendbarkeit von Paragraph 68, AVG setzt
seinem Absatz eins, somit das Vorliegen eines „der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides“ voraus. Ein entsprechender Bescheid liegt nur dann vor, wenn er der Partei gegenüber rechtwirksam erlassen wurde. Die PVA hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Waisenpension unter Hinweis auf den Erstbescheid vom 1.2.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Hierzu ist jedoch auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der BF, der nunmehr über eine Erwachsenenvertreter verfügt, (bereits) zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.7.2016 und der Erlassung des Bescheides der PVA vom 1.2.2017 aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der diesbezüglichen prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und insbesondere sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten und die erforderlichen rechtlichen Schritte gegen die Abweisung seines Antrages – die Erhebung einer Klage an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht – zu setzen bzw. zu veranlassen. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Empfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt worden ist (VwGH vom 27.2.2006, Zl. 2004/05/0326). Der Erstbescheid vom 1.2.2017 wurde somit nicht rechtswirksam erlassen. Die seitens der PVA erfolgte Zurückweisung des gegenständlichen Antrages vom 26.4.2022 auf Gewährung einer Waisenpension wegen entschiedener Sache kommt davon ausgehend von vornherein nicht in Betracht, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben ist: „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, mwN) – VwGH vom 4.7.2019, Zl. Ra 2017/06/0210.Die seitens der PVA erfolgte Zurückweisung des gegenständlichen Antrages vom 26.4.2022 auf Gewährung einer Waisenpension wegen entschiedener Sache kommt davon ausgehend von vornherein nicht in Betracht, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben ist: „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, mwN) – VwGH vom 4.7.2019, Zl. Ra 2017/06/0210. Für das von PVA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag des BF wieder unerledigt ist und über diesen von der PVA neuerlich, nämlich meritorisch - in der Sache -, abzusprechen sein wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Prozess- und Handlungsfähigkeit sowie zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Prozess- und Handlungsfähigkeit sowie zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2256062.1.00