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{'item': 'L516 2270817-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlL516 2270817-1 Spruch, L516 2270817-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2023, Zahl 1316840602/222325531, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2023, Zahl 1316840602/222325531, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 55 Abs 1a FPG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 26.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15.03.2023 (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und erließ (VII.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 26.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15.03.2023 (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab, erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und erließ (römisch sieben.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Spruchpunkt VIII jenes angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen jene Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und mit Spruchpunkt VI stellte das BFA fest, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werdeMit Spruchpunkt römisch acht jenes angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen jene Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und mit Spruchpunkt römisch sechs stellte das BFA fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Gegenstand der vorliegenden Teilentscheidung bilden die Spruchpunkte VIII und VI des angefochtenen Bescheides.Gegenstand der vorliegenden Teilentscheidung bilden die Spruchpunkte römisch acht und römisch sechs des angefochtenen Bescheides.

  1. Sachverhalt [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Grundversorgung, aufrechte Meldeadresse, Erwerbstätigkeit und Unbescholtenheit Der Beschwerdeführer bezog nach seiner Antragstellung am 26.07.2022 von 28.07.2022 bis 02.08.2022 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Wegen ungerechtfertigter Abwesenheit bei der Standeskontrolle am 02.08.2022 wurde er vom Grundversorgungsquartier abgemeldet und die Leistungen wurden eingestellt. (GVS) Seit 12.08.2022 verfügt er durchgehend bis heute über eine Hauptwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister und ist dort auch aufhältig. (ZMR; Zustellnachweise und Übernahmebestätigungen der Ladungen zur Einvernahme am 05.12.20203 und des gegenständlichen angefochtenen Bescheides im nicht durchnummerierten Verwaltungsverfahrensakt des BFA) Der Beschwerdeführer verfügt seit 19.12.2022 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung uns ist seit diesem Zeitpunkt sozialversicherungsrechtlich angemeldet erlaubt selbstständig erwerbstätig. (GISA-Auszug und HV-Auszug (OZ 2)) Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (SA, SC) 1.2 Begründung des BFA für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde Das BFA traf nach einer zuletzt am 05.12.2022 erfolgten Einvernahme ohne Setzung weiterer Ermittlungsschritte im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.03.2023 zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vollumfänglich wörtlich die folgenden Sachverhaltsfeststellungen (Bescheid S 16): „Sie sind eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl.“ Das BFA legte im Rahmen der Beweiswürdigung nicht dar, wie es zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt ist. Es finden sich dazu im angefochtenen Bescheid keine beweiswürdigenden Erwägungen. (siehe Bescheid S 55 ff) Rechtlich beurteilte das BFA die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant – wie folgt (Bescheid S 76): „Wie oben ausgeführt, liegt die Ziffer 2 in Ihrem Fall vor. Sie befinden sich nicht in der Grundversorgung, sind bereits untergetaucht und finanzieren sich Ihren Lebensunterhalt mit unlauteren Mitteln. Sie sind eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl.“
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Grundversorgung, aufrechten Meldeadresse, Erwerbstätigkeit und Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (oben 1.1) beruhen auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern zum heutigen Tag. (Zentrales Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) und Strafregister der Republik Österreich (SA); OZ 2) Die Feststellungen zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA (oben 1.2) ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides (§ 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG)Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG) 3.1 Das BFA stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im vorliegenden Fall auf § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG, was voraussetzt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Das BFA begründet dies damit, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der Grundversorgung befinde, er bereits untergetaucht sei, er sich seinen Lebensunterhalt mit unlauteren Mittel finanziere, und er (deshalb) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl sei.3.1 Das BFA stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im vorliegenden Fall auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, was voraussetzt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Das BFA begründet dies damit, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der Grundversorgung befinde, er bereits untergetaucht sei, er sich seinen Lebensunterhalt mit unlauteren Mittel finanziere, und er (deshalb) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl sei. 3.
  4. Das BFA beruft sich dabei auf in zentralen Punkten tatsachenwidrige Annahmen und legt zudem nicht dar, wie das BFA zu diesen Mutmaßungen gekommen ist. So war laut festgestelltem Sachverhalt (oben 1.1) der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach seiner Abmeldung von der Grundversorgung am 02.08.2022 lediglich bis zur Anmeldung seines – nach wie vor aktuellen – Wohnsitzes im Zentralen Melderegisters am 12.08.2022 und somit rund 10 Tage unbekannt, was dem BFA auch bekannt war, zumal das BFA die Ladungen für die nachfolgend am 05.12.2022 durchgeführte Einvernahme sowie den gegenständlich angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer an seinem aktuellen Wohnsitz zugestellt hat. Die Beurteilung des BFA, dass der Beschwerdeführer „bereits untergetaucht“ sei, erweist sich im vorliegenden Fall als verfehlt, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung darauf verweist, dass in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - typischen Fallgestaltungen zu berücksichtigen ist, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich die Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht. (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708 RS 7) Auch für die zweite Annahme des BFA, wonach sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit unlauteren Mittel finanziere, unterlässt das BFA eine schlüssige Begründung, da der Beschwerdeführer seit 19.12.2022 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt und seit diesem Zeitpunkt sozialversicherungsrechtlich angemeldet erlaubt selbstständig erwerbstätig ist. Schließlich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Entgegen der Annahme des BFA liegen somit die Voraussetzungen für die Ziffer 2 des § 18 Abs 1 BFA-VG nicht vor. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das BFA war damit unzulässig.Entgegen der Annahme des BFA liegen somit die Voraussetzungen für die Ziffer 2 des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG nicht vor. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das BFA war damit unzulässig. 3.3 Es wird daher der Spruchteil VIII des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. 3.3 Es wird daher der Spruchteil römisch acht des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Spruchpunkt II Spruchpunkt römisch zwei Behebung von Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides (§ 55 Abs 1a FPG)Behebung von Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides (Paragraph 55, Absatz eins a, FPG) 3.4 Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß § 18 BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 55 Abs 1a FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß behoben.3.4 Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß behoben. Zum weiteren Verfahren 3.5 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VIII und VI spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.3.5 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch acht und römisch sechs spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint. 3.6 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis V und VII des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.3.6 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf und römisch sieben des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Zu B) Revision 3.7 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L516.2270817.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.