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{'item': 'L517 2241530-2'}

Obsah (15)Art. 133Art. 65Art. 62§ 21Art. 61§ 14§ 18§ 20§ 293Art. 130§ 6§ 56§ 17§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlL517 2241530-2 Spruch, L517 2241530-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 18.05.2021 – Entscheidung des BVwG im Verfahren L517 2241530-1, Zurückverweisung der Angelegenheit an das AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“)18.05.2021 – Entscheidung des BVwG im Verfahren L517 2241530-1, Zurückverweisung der Angelegenheit an das AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) 07.05.2021 – Bescheid der bB, Bemessung des ab 02.10.2020 zuerkannten täglichen Arbeitslosengeldes von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) mit EUR 2,19, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid07.05.2021 – Bescheid der bB, Bemessung des ab 02.10.2020 zuerkannten täglichen Arbeitslosengeldes von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) mit EUR 2,19, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid 09.07.2021 – Beschwerde der bP 21.07.2021 – Vorlage der Beschwerde am BVwG 28.10.2021 – Entscheidung des BVwG 15.12.2021 – Außerordentliche Revision der bP 02.01.2023 – Entscheidung des VwGH II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP stellte am 02.10.2020 beim AMS XXXX einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Das AMS erkannte die Leistung ab diesem Tag zu und wurde das Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 5.1.2021 mit täglich € 6,52 bemessen.Die bP stellte am 02.10.2020 beim AMS römisch 40 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Das AMS erkannte die Leistung ab diesem Tag zu und wurde das Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 5.1.2021 mit täglich € 6,52 bemessen. Gegen diesen Bescheid brachte die bP Beschwerde ein und wendete ein: „lch war von 1.12.2018 bis 31.1.2020 in zwei Teilzeitstellen in Österreich mit einem Durchschnittseinkommen von Euro 3.300,- brutto beschäftigt. Anschließend war ich von 1.7.2020 bis 30.9.2020 in Tschechien mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von Euro 330,48 beschäftigt. Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes ist nach § 21 ALVG das Einkommen der 12 Monate, die vor den 12 Monaten vor der Antragstellung liegen, heranzuziehen. Da es die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erst seit 1.1.2019 gibt, hätte für die Berechnung des Arbeitslosengeldes in meinem Fall das Durchschnittseinkommen von Jänner bis September 2019 herangezogen werden müssen und nicht das Einkommen Juli bis September 2020.“Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes ist nach Paragraph 21, ALVG das Einkommen der 12 Monate, die vor den 12 Monaten vor der Antragstellung liegen, heranzuziehen. Da es die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erst seit 1.1.2019 gibt, hätte für die Berechnung des Arbeitslosengeldes in meinem Fall das Durchschnittseinkommen von Jänner bis September 2019 herangezogen werden müssen und nicht das Einkommen Juli bis September 2020.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2021 wies die bB die Beschwerde der bP ab und wurde das Arbeitslosengeld mit täglich € 2,19 bemessen. Begründend wurde ausgeführt, dass

Art. 65Abs.

2 VO (EG) 883/04 Österreich als Wohnmitgliedstaat für die Leistungsgewährung aus der Arbeitslosenversicherung zuständig ist, weil die bP zuletzt vom 1.7.2020 bis 30.9.2020 in Tschechien beschäftigt gewesen sei, jedoch während dieser Beschäftigung in Österreich gewohnt habe. Für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit gelte im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 deren Art. 62.

Art. 62Abs. 3 VO (EG) 883/2004 sei zur Bemessung das Entgelt heranzuziehen, das die b

P während ihrer letzten Beschäftigung im Beschäftigungsstaat erhalten habe und nicht - wie sie in der Beschwerde vorbringe -

§ 21Al

VG das Einkommen der 12 Monate, die vor den 12 Monaten vor der Antragstellung liegen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2021 wies die bB die Beschwerde der bP ab und wurde das Arbeitslosengeld mit täglich € 2,19 bemessen. Begründend wurde ausgeführt, dass

Artikel 65

, Absatz 2, VO (EG) 883/04 Österreich als Wohnmitgliedstaat für die Leistungsgewährung aus der Arbeitslosenversicherung zuständig ist, weil die bP zuletzt vom 1.7.2020 bis 30.9.2020 in Tschechien beschäftigt gewesen sei, jedoch während dieser Beschäftigung in Österreich gewohnt habe. Für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit gelte im Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, deren Artikel 62,

Artikel 62, Absatz 3, VO (EG) 883 aus 2004, sei zur Bemessung das Entgelt heranzuziehen, das die b

P während ihrer letzten Beschäftigung im Beschäftigungsstaat erhalten habe und nicht - wie sie in der Beschwerde vorbringe -

Paragraph 21, AlVG das Einkommen der 12 Monate, die vor den 12 Monaten vor der Antragstellung liegen. Als Bemessungsgrundlage sei daher ihr Entgelt im Zeitraum 1.7.2020 bis 30.9.2020 von € 111,03 monatlich (Kč 3000,00) heranzuziehen. Mit Beschluss vom 18.5.2021 hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 5.1.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag vom 2.10.2020 an das AMS zurück. Die bP ist XXXX und hat Ihren Hauptwohnsitz seit dem 23.1.2019 in XXXX .Die bP ist römisch 40 und hat Ihren Hauptwohnsitz seit dem 23.1.2019 in römisch 40 . In Österreich war die bP zuletzt vom 1.12.2018 bis 30.11.2019 bei der XXXX und vom 12.12.2018 bis 31.1.2020 bei der Firma XXXX beschäftigt.In Österreich war die bP zuletzt vom 1.12.2018 bis 30.11.2019 bei der römisch 40 und vom 12.12.2018 bis 31.1.2020 bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Vom 1.2.2020 bis 30.6.2020 (151 Tage) hat die bP Leistungen aus der tschechischen Arbeitslosenversicherung bezogen. Das tschechische Arbeitsamt hat dies im EU einheitlichen Formular (Ul) unter Punkt 5.1 bestätigt. Vom 1.7.2020 bis 30.9.2020 war die bP bei der Firma XXXX beschäftigt und hat monatlich Kč 3000,00 verdient, dies entspricht € 111,03 monatlich (Umrechnungskurs vom 2.10.2020).Vom 1.7.2020 bis 30.9.2020 war die bP bei der Firma römisch 40 beschäftigt und hat monatlich Kč 3000,00 verdient, dies entspricht € 111,03 monatlich (Umrechnungskurs vom 2.10.2020). Das tschechische Arbeitsamt hat diese Beschäftigung im EU einheitlichen Formular (Ul) als „Versicherte Beschäftigung“ unter Punkt 2.1.1 bestätigt. Der Verdienst ergibt sich ebenfalls aus dem EU Formular Punkt 2.3.1. Während dieser Beschäftigung hat die bP in Österreich gewohnt. Mit Bescheid vom 07.06.2021 wurde das Arbeitslosengeld der bP ab 02.10.2020 zuerkannt und mit täglich EUR 2,19 bemessen. Rechtlich beurteilte das AMS den Sachverhalt dahingehend, dass die bP am 2.10.2020 den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht habe. Während Ihrer letzten Beschäftigung Tschechien von 1.7.2020 bis 30.9.2020 habe sie (weiterhin) in Österreich gewohnt. Sie gelte daher als Grenzgänger im Sinne der VO (EG) 883/04 („Grenzgänger“ ist eine Person, die in einem Mietgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch wöchentlich zurückkehrt). Die Grenzgängereigenschaft der bP habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18.5.2021 bestätigt.

Art. 65Abs.

2 VO (EG) 883/04 ist Österreich als „Wohnmitgliedstaat“ für die Leistungsgewährung aus der Arbeitslosenversicherung zuständig, auch wenn die zuletzt in Tschechien beschäftigt gewesen sei, jedoch während dieser Beschäftigung in Österreich gewohnt habe.

Art. 65Abs.

5a VO (EG) 883/04 erhalte der Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

Artikel 65

, Absatz 2, VO (EG) 883/04 ist Österreich als „Wohnmitgliedstaat“ für die Leistungsgewährung aus der Arbeitslosenversicherung zuständig, auch wenn die zuletzt in Tschechien beschäftigt gewesen sei, jedoch während dieser Beschäftigung in Österreich gewohnt habe.

Artikel 65

, Absatz 5 a, VO (EG) 883/04 erhalte der Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

Art. 61Abs.

1 Vo (EG) 883/2004 seien ua die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt worden seien, vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaates so zu berücksichtigen, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären, wenn der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruches von der Zurücklegung entsprechender Zeiten abhängig ist. Die Zurücklegung entsprechender Zeiten (Erfüllung der Anwartschaft) ist für den Erwerb (erstmalige Inanspruchnahme) bzw. das Wiederaufleben (weitere Inanspruchnahme) des Leistungsanspruchs erforderlich.

Artikel 61

, Absatz eins, römisch fünf o (EG) 883 aus 2004, seien ua die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt worden seien, vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaates so zu berücksichtigen, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären, wenn der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruches von der Zurücklegung entsprechender Zeiten abhängig ist. Die Zurücklegung entsprechender Zeiten (Erfüllung der Anwartschaft) ist für den Erwerb (erstmalige Inanspruchnahme) bzw. das Wiederaufleben (weitere Inanspruchnahme) des Leistungsanspruchs erforderlich. Bei Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sind somit innerhalb der Rahmenfrist liegende Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Art 61 Abs 1 VO (EG) 883/2004 unterscheide zwischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten. Während Versicherungszeiten jedenfalls anzurechnen seien (selbst dann, wenn es sich um Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit gehandelt habe), gelte dies für Beschäftigungszeiten nur unter der Bedingung, dass die Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat bei Zurücklegung im zuständigen Staat, in dem der Leistungsanspruch geltend gemacht wird (zB Österreich), als Versicherungszeiten gegolten hätten. Die Unterscheidung in Versicherungs- und Beschäftigungszeiten resultiere daraus, dass die Systeme der sozialen Sicherheit in den einzelnen Mitgliedstaaten zT eine Arbeitslosenversicherung, zT aber ein versicherungsunabhängiges Versorgungsystem vorsehen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 14, Rz 354).Artikel 61, Absatz eins, VO (EG) 883 aus 2004, unterscheide zwischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten. Während Versicherungszeiten jedenfalls anzurechnen seien (selbst dann, wenn es sich um Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit gehandelt habe), gelte dies für Beschäftigungszeiten nur unter der Bedingung, dass die Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat bei Zurücklegung im zuständigen Staat, in dem der Leistungsanspruch geltend gemacht wird (zB Österreich), als Versicherungszeiten gegolten hätten. Die Unterscheidung in Versicherungs- und Beschäftigungszeiten resultiere daraus, dass die Systeme der sozialen Sicherheit in den einzelnen Mitgliedstaaten zT eine Arbeitslosenversicherung, zT aber ein versicherungsunabhängiges Versorgungsystem vorsehen vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 14,, Rz 354). Das tschechische Arbeitsamt habe die Beschäftigung vom 1.7.2020 bis 30.9.2020 im EU einheitlichen Formular (Ul) nicht als Beschäftigungszeit, sondern als Versicherungszeit „Versicherte Beschäftigung“ unter Punkt 2.1.1 bestätigt. Als „Versicherungszeit“ ist diese daher jedenfalls anzurechnen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Beschäftigung, wäre sie in Österreich ausgeübt worden, als Versicherungszeit gegolten hätte. Da die bP bereits in Tschechien Arbeitslosengeld in Anspruch genommen habe, handle es sich in ihrem Fall nicht um die erstmalige, sondern um eine weitere Inanspruchnahme (§ 14 Abs. 2 AlVG) von Arbeitslosengeld (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 14 Rz 343). Sie habe die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld

§ 14Al

VG Abs. 2 AlVG erfüllt, da Sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.Da die bP bereits in Tschechien Arbeitslosengeld in Anspruch genommen habe, handle es sich in ihrem Fall nicht um die erstmalige, sondern um eine weitere Inanspruchnahme (Paragraph 14, Absatz 2, AlVG) von Arbeitslosengeld vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 14, Rz 343). Sie habe die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld

Paragraph 14, AlVG Absatz 2, AlVG erfüllt, da Sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

§ 18Al

VG betrage die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes 52 Wochen (364 Tage), wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat.

Paragraph 18, AlVG betrage die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes 52 Wochen (364 Tage), wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das

  1. Lebensjahr vollendet hat. Aufgrund der von der bP in Tschechien und Österreich erworbenen Versicherungszeiten (laut Formular Ul bzw. laut Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) habe sie die Voraussetzungen für eine Bezugsdauer von 52 Wochen erfüllt. Wurde in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits Arbeitslosengeld gewährt, dann seien die zu berücksichtigenden (Versicherungs-)Zeiten, die im anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurden, zur Beurteilung der Anwartschaft noch einmal unter Beachtung der in Österreich geltenden Bestimmungen (§ 14 und § 15 AlVG) heranzuziehen.Wurde in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits Arbeitslosengeld gewährt, dann seien die zu berücksichtigenden (Versicherungs-)Zeiten, die im anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurden, zur Beurteilung der Anwartschaft noch einmal unter Beachtung der in Österreich geltenden Bestimmungen (Paragraph 14 und Paragraph 15, AlVG) heranzuziehen. Allerdings würden Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Bezugsdauer gern § 18 AlVG vermindern (Knoch, C 102/91).Allerdings würden Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Bezugsdauer gern Paragraph 18, AlVG vermindern (Knoch, C 102/91). Die Dauer des Anspruchs sei um die Tage des Arbeitslosengeldbezuges in Tschechien zu kürzen, weshalb das AMS das Arbeitslosengeld mit einer Dauer von 213 Tagen (364 Tage - 151 Tage) anzuweisen habe. Für den Fall, dass die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch die Heranziehung von Zeiten im Ausland erfüllt wird, regle § 21 Abs. 7 AlVG wie der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes festzusetzen sei. Dabei sei aber zu unterscheiden, ob auf den zu beurteilenden Sachverhalt die VO (EG) 883/2004 Anwendung finde, oder ob der Sachverhalt keinen Bezug zu EU-Staaten hat.Für den Fall, dass die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch die Heranziehung von Zeiten im Ausland erfüllt wird, regle Paragraph 21, Absatz 7, AlVG wie der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes festzusetzen sei. Dabei sei aber zu unterscheiden, ob auf den zu beurteilenden Sachverhalt die VO (EG) 883 aus 2004, Anwendung finde, oder ob der Sachverhalt keinen Bezug zu EU-Staaten hat. Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 - und ein solcher sei der Fall der bP aufgrund ihrer tschechischen Staatsbürgerschaft und Ihrer Grenzgängereigenschaft - werde bei der Bemessung der Leistung die nationale Regelung des § 21 Abs. 7 AlVG durch den unmittelbar anwendbaren Art 62 Abs. 3 VO (EG) 83/2004 verdrängt (vgl. auch Pfeil in AlV-Komm, § 21, Rz 25-26).Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, - und ein solcher sei der Fall der bP aufgrund ihrer tschechischen Staatsbürgerschaft und Ihrer Grenzgängereigenschaft - werde bei der Bemessung der Leistung die nationale Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, AlVG durch den unmittelbar anwendbaren Artikel 62, Absatz 3, VO (EG) 83 aus 2004, verdrängt vergleiche auch Pfeil in AlV-Komm, Paragraph 21,, Rz 25-26). Für die Bemessung der Leistung bei Grenzgängern, für die Österreich nach den Regelungen der Verordnung zuständig ist, wird nach Artikel 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich das Entgelt herangezogen, das die Person während ihrer letzten Beschäftigung im Beschäftigungsstaat erhalten hat (vgl. auch Sdouz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 21, Rz 476/3).Für die Bemessung der Leistung bei Grenzgängern, für die Österreich nach den Regelungen der Verordnung zuständig ist, wird nach Artikel 62 Absatz 3, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ausschließlich das Entgelt herangezogen, das die Person während ihrer letzten Beschäftigung im Beschäftigungsstaat erhalten hat vergleiche auch Sdouz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 21,, Rz 476/3). Die Bemessung auf Basis des in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Entgelts erfolgt anhand der Bestätigung des zuständigen Trägers des jeweiligen Mitgliedstaates. Die bP habe in Tschechien vom 1.7.2020 bis zum 30.9.2020 monatlich Kč 3000,00 verdient. Dies entspreche einem monatlichen Entgelt von € 111,
  2. Als Bemessungsgrundlage sei daher das Entgelt der bP von € 111,03 monatlich heranzuziehen.

§ 20Abs. 1 Al

VG bestehe das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren

§ 21Abs. 3 Al

VG täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 20, Absatz eins, AlVG bestehe das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens sei das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens sei das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.

§ 21Abs. 4 Al

VG gebühre das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 21, Absatz 4, AlVG gebühre das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Mit Anspruch auf Familienzuschläge gebühre das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen

§ 21Abs. 5 Al

VG höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebühre Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.Mit Anspruch auf Familienzuschläge gebühre das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebühre Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Als Bemessungsgrundlage sei das Entgelt von € 111,03 monatlich heranzuziehen, wofür in Österreich keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen würden. Dies entspreche einem Einkommen von täglich netto € 3,65. Da der Grundbetrag in Höhe von täglich € 2,01 (= 55% von € 3,65) den Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von täglich € 32,22 unterschreitet, gebühre der bP das tägliche Arbeitslosengeld

§ 21Abs. 5 Al

VG höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.Da der Grundbetrag in Höhe von täglich € 2,01 (= 55% von € 3,65) den Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von täglich € 32,22 unterschreitet, gebühre der bP das tägliche Arbeitslosengeld

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Die Bemessung Ihres Arbeitslosengeldes erfolgt daher ab dem 2.10.2020 in der täglichen Höhe von € 2,19 (= 60% von € 3,65). Wurde bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld die Höhe des Arbeitslosengeldes entsprechend bemessen, komme die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil dies zur Folge hätte, dass die Rechtslage so zu beurteilen wäre, als ob über die Höhe des Arbeitslosengeldes noch nicht entschieden worden wäre, wodurch aber auch keine vorläufige Anweisung der beantragten Leistung erfolgen könnte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der bP (der Bescheid wurde am 07.06.2021 ohne Zustellnachweis an die Rechtsvertreterin der bP verschickt, in der Beschwerde wurde die Zustellung mit 09.06.2021 angegeben, Ende der Beschwerdefrist war daher der 07.07.2021, die Beschwerde langte am 09.07.2021 per Post beim AMS ein, nachdem das Kuvert zum Scannen nicht mitgeschickt worden war, war das Datum der Postaufgabe nicht nachvollziehbar, es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde spätestens am 07.07.2021 postalisch aufgegeben worden ist, weshalb diese fristgerecht eingebracht wurde). Die bP macht darin Folgendes geltend: „Das Bundesverwaltungsgericht ist im ersten Rechtsgang zu dem Schluss gekommen, dass die belangte Behörde die Rechtslage gröblich verkannt hat, indem sie für die Berechnung des Arbeitslosengeldes der beschwerdeführenden Partei den Betrachtungszeitraum von 01.07.2020 bis 30.09.2020, somit lediglich einen Betrachtungszeitraum von drei Monaten, wo die beschwerdeführende Partei eine geringfügige Beschäftigung im Ausland ausgeübt hat, herangezogen hat und auch die Berechnung beim BAZ lediglich mit diese Daten durchführte. Für die Berechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist nach Österreichischem Recht jedoch das durchschnittliche Entgelt für einen Betrachtungszeitraum von 12 Monaten (vor der Berichtigungsfrist) heranzuziehen, sofern eine Beitragsgrundlage für diese Zeitspanne vorliegt, was gegenständlich jedenfalls der Fall ist. Entgegen dieser Ausführung des Bundesverwaltungsgerichts hat die belangte Behörde wiederum nur den Betrachtungszeitraum von drei Monaten (geringfügige Beschäftigung im Ausland) herangezogen, genau vom 01.07.2020 bis 30.09.2020, also den Zeitraum meiner geringfügigen Beschäftigung, die allerdings nicht im Ausland stattfand, sondern ich habe niemals am ausländischen Firmensitz gearbeitet, sondern ausschließlich in Österreich, und zwar an meinem Wohnsitz in XXXX sowie in den Krankenhäusern in XXXX . Auch im Arbeitsvertrag ist als Dienstort XXXX genannt. Ich war daher definitiv kein (echter) Grenzgänger.Entgegen dieser Ausführung des Bundesverwaltungsgerichts hat die belangte Behörde wiederum nur den Betrachtungszeitraum von drei Monaten (geringfügige Beschäftigung im Ausland) herangezogen, genau vom 01.07.2020 bis 30.09.2020, also den Zeitraum meiner geringfügigen Beschäftigung, die allerdings nicht im Ausland stattfand, sondern ich habe niemals am ausländischen Firmensitz gearbeitet, sondern ausschließlich in Österreich, und zwar an meinem Wohnsitz in römisch 40 sowie in den Krankenhäusern in römisch 40 . Auch im Arbeitsvertrag ist als Dienstort römisch 40 genannt. Ich war daher definitiv kein (echter) Grenzgänger. Die Heranziehung nur dieses Zeitraumes stellt eine gröbliche Verletzung der Rechtslage dar und ist wiederum rechtswidrig. Beweis: Parteieneinvenahme des Beschwerdeführers, Dienstvertrag, aus dem der Dienstort XXXX hervorgehtDienstort römisch 40 hervorgeht Die belangte Behörde stellt auf ihren Feststellungen, Seite 3 unten und Seite 4 obere Hälfte des bekämpften Bescheides (lediglich fest), dass der Beschwerdeführer von 01.07.2020 bis 30.09.2020 bei der Firma XXXX in Tschechien beschäftigt war.Die belangte Behörde stellt auf ihren Feststellungen, Seite 3 unten und Seite 4 obere Hälfte des bekämpften Bescheides (lediglich fest), dass der Beschwerdeführer von 01.07.2020 bis 30.09.2020 bei der Firma römisch 40 in Tschechien beschäftigt war. Ob er dabei seine Arbeitsleistung in Tschechien erbracht hat und echter Grenzgänger war, oder seine Arbeitsleistung tatsächlich in Österreich erbracht hat und damit gar nicht Grenzgänger war, stellt die belangte Behörde nicht fest. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung in Österreich erbracht und war daher gar kein echter Grenzgänger. Die von der belangten Behörde zur rechtlichen Beurteilung herangezogenen Bestimmungen sind daher aufgrund mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen nicht richtig. Da die Sachverhaltsfeststellungen nicht richtig sind und der Beschwerdeführer kein echter Grenzgänger war, ist Österreichisches Recht anzuwenden und der Durchschnitt der letzten zwölf Monate - wie dies das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang zutreffend ausgeführt hat - Bemessungsgrundlage für den Bescheid. Der bekämpfte Bescheid ist daher rechtswidrig in Folge fehlender bzw. mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen. Überdies liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides vor. Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und für die Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers Österreichisches Recht anwenden.“ Am 21.07.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Am 28.10.2021 wurde die Beschwerde vom BVwG abgewiesen. In der Folge erhob die Rechtsvertreterin der bP Revision beim VwGH, welcher am 02.01.2023 die Entscheidung des BVwG vom 28.10.2021 aufhob. 2.0. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zu den bereits abgeschlossenen Vorverfahren ergeben sich aus den beigeschafften Akten dieser Verfahren sowie der Entscheidung des VwGH. 3.0 Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF 3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.

  1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). 3.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegehnehit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegehnehit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Abs. 5 leg cit normiert, dass, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Absatz 5, leg cit normiert, dass, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu Spruchteil A): 3.4. Auf Grundlage des § 28 Abs. 5 VwGVG wird der bekämpfte Bescheid der bB vom 07.06.2021 aufgehoben. Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 10.01.2023, Ra 2019/04/0123 ist zu berücksichtigen, dass dem verwaltungsbehördlichen Bescheid ein Parteiantrag zugrunde liegt, der nach Aufhebung des Bescheides wieder unerledigt ist und demnach einer Erledigung unter Maßgabe der nachfolgenden Rechtsansicht zuzuführen ist.Auf Grundlage des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der bekämpfte Bescheid der bB vom 07.06.2021 aufgehoben. Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 10.01.2023, Ra 2019/04/0123 ist zu berücksichtigen, dass dem verwaltungsbehördlichen Bescheid ein Parteiantrag zugrunde liegt, der nach Aufhebung des Bescheides wieder unerledigt ist und demnach einer Erledigung unter Maßgabe der nachfolgenden Rechtsansicht zuzuführen ist. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.01.2023 zu entnehmen ist, kann das Verwaltungsgericht nach dem zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Nach dem dritten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG ist die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.01.2023 zu entnehmen ist, kann das Verwaltungsgericht nach dem zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Nach dem dritten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im Fall einer

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung besteht somit eine Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht, sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161, mwN). Diese in § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG angeordnete Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung reicht über die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hinaus und erstreckt sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden. Diese besondere Bindungswirkung erfasst neben den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 6.8.2018, Ra 2018/07/0418, mwN) und besteht auch dann, wenn die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht unrichtig war (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0094, mwN).Im Fall einer

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung besteht somit eine Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht, sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist vergleiche etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161, mwN). Diese in Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG angeordnete Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung reicht über die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hinaus und erstreckt sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gebunden. Diese besondere Bindungswirkung erfasst neben den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche VwGH 6.8.2018, Ra 2018/07/0418, mwN) und besteht auch dann, wenn die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht unrichtig war vergleiche VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0094, mwN). Im zugrunde liegenden Fall hat sich die bB nicht an den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des BVwG vom 18.05.2021 gehalten und somit den in der Folge erlassenen Bescheid vom 07.06.2021 mit Rechtswidrigkeit behaftet. Schlussfolgernd hat die Behörde nunmehr sowohl auf Grundlage des zitierten Beschlusses des BVwG vom 18.05.2021 unter Bindung an die darin geäußerte Rechtsansicht des BVwG und die damit verbundenen Ausführungen als auch gem. § 28 Abs. 5 VwGVG eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes vorzunehmen und einen neuen Bescheid zu erlassen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht (und zugrundeliegend das AMS) zu Unrecht nur das Entgelt der tschechischen Beschäftigung herangezogen hat.Schlussfolgernd hat die Behörde nunmehr sowohl auf Grundlage des zitierten Beschlusses des BVwG vom 18.05.2021 unter Bindung an die darin geäußerte Rechtsansicht des BVwG und die damit verbundenen Ausführungen als auch gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes vorzunehmen und einen neuen Bescheid zu erlassen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht (und zugrundeliegend das AMS) zu Unrecht nur das Entgelt der tschechischen Beschäftigung herangezogen hat. 3.5. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Auf Grundlage der Unterlagen und des diesbezüglichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs war gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG der Bescheid aufzuheben und dadurch keine Verhandlung durchzuführen.Auf Grundlage der Unterlagen und des diesbezüglichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs war gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG der Bescheid aufzuheben und dadurch keine Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG und der damit einhergehenden Bindungswirkung ist u, ist umfangreich und einheitlich. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine neuerliche höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und der damit einhergehenden Bindungswirkung ist u, ist umfangreich und einheitlich. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine neuerliche höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2241530.2.00

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