Obsah (11)
Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlL517 2250750-2 Spruch, L517 2250750-2/4E im NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 15.09.2021- verbindliches Vermittlungsangebot des XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Koch im Hotel- und Gastgewerbe beim XXXX 15.09.2021- verbindliches Vermittlungsangebot des römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Koch im Hotel- und Gastgewerbe beim römisch 40 22.09.2021 - Nachricht der bP an die bB 04.10.2021 – SfU-Meldung 06.10.2021 – Vorstellungsgespräch der bP beim potentiellen Dienstgeber 10.10.2021 – Parteiengehör zwischen der bB und der bP 11.10.2021 – SfU-Meldung 11.10.2021 – Rückmeldung der bP 13.10.2021 – schriftlicher Vermerk des AMS 15.10.2021 – Übermittlung der Ambulanzkarte des XXXX durch die bP15.10.2021 – Übermittlung der Ambulanzkarte des römisch 40 durch die bP 15.10.2021 - Parteiengehör 19.10.2021 – Bescheid der bB, Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 07.10.2021 – 17.11.2021 23.10.2021- Beschwerde der bP 24.11.2021 – Attest des Allgemeinmediziners XXXX 24.11.2021 – Attest des Allgemeinmediziners römisch 40 20.12.2021 – Aufforderung zur Übermittlung eines Facharztattests an die bP 21.12.2021 und 22.12.2021 – Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers 03.01.2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB, Abweisung der Beschwerde 17.01.2022 – Vorlageantrag der bP 19.01.2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG 16.08.2022 – Entscheidung BVwG – Aufhebung und Zurückverweisung 07.09.2022 – Untersuchung bP durch Dr. XXXX 07.09.2022 – Untersuchung bP durch Dr. römisch 40 21.09.2022 – Beschwerdevorentscheidung bB 06.10.2022 – Vorlageantrag bP 07.10.2022 - Beschwerdevorlage II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezieht seit 23.03.2014 (mit Unterbrechungen) Notstandshilfe. Am 15.09.2021 wurde der bP von der bB ein verbindlicher Vermittlungsvorschlag per eAMS-Konto übermittelt. Dabei handelte es sich um eine Stelle als Koch im Hotel- und Gastgewerbe beim XXXX , mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme ab dem 07.10.
- Die bP bezieht seit 23.03.2014 (mit Unterbrechungen) Notstandshilfe. Am 15.09.2021 wurde der bP von der bB ein verbindlicher Vermittlungsvorschlag per eAMS-Konto übermittelt. Dabei handelte es sich um eine Stelle als Koch im Hotel- und Gastgewerbe beim römisch 40 , mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme ab dem 07.10.
- Die bP teilte der bB am 22.09.2021 per Mail mit, dass es zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen sei. Am 04.10.2021 erfolgt eine SfU-Meldung des potentiellen Dienstgebers, aus welcher hervorgeht, dass ein Telefonat zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber stattgefunden habe. Eine Arbeitsaufnahme wäre jederzeit möglich gewesen, die bP habe dies aber nicht wollen. Alter und Qualifikationen der bP hätten keinen Hindernisgrund dargestellt. Am 10.10.2021 erstellte die bB eine Notiz bezüglich eines Telefonats mit der bP. Diesem Eintrag ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:“ Sobald Sie wissen, wie hoch Ihr Bruttolohn und die Wochenstunden sind, melden Sie sich bitte beim AMS telefonisch ober übers eAMS-Konto. Dann kann ein eventueller Anspruch auf Kombilohnbeihilfe berechnet werden. Die Stelle beim XXXX ist absolut zumutbar. Auch von der Entfernung. Die Arbeitszeiten sind tagsüber, Wochenende frei, die Entfernung zum/vom Wohnort ist auch kein Problem. Von Seiten Dienstgeber wäre eine Anstellung jederzeit möglich. Eine Nichtannahme der Stelle kann zu Sanktionen § 10 ALVG führen.“Am 10.10.2021 erstellte die bB eine Notiz bezüglich eines Telefonats mit der bP. Diesem Eintrag ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:“ Sobald Sie wissen, wie hoch Ihr Bruttolohn und die Wochenstunden sind, melden Sie sich bitte beim AMS telefonisch ober übers eAMS-Konto. Dann kann ein eventueller Anspruch auf Kombilohnbeihilfe berechnet werden. Die Stelle beim römisch 40 ist absolut zumutbar. Auch von der Entfernung. Die Arbeitszeiten sind tagsüber, Wochenende frei, die Entfernung zum/vom Wohnort ist auch kein Problem. Von Seiten Dienstgeber wäre eine Anstellung jederzeit möglich. Eine Nichtannahme der Stelle kann zu Sanktionen Paragraph 10, ALVG führen.“ Am nächsten Tag (11.10.2021) erfolgte eine Rückmeldung der bP, in welcher diese bekannt gab die Stelle als Koch nicht anzunehmen. Weiters führte die bP aus „Der Arbeitgeber hat ein Recht auf eine vollwertige Arbeitskraft. Ich habe mal größere und mal kleinere Probleme mit dem Implantat an meinem Oberschenkelknochen. Je größer die Belastung, desto mehr Schmerzen. Die Entfernung des Implantates steht an und würde wieder einen längeren Krankenstand verursachen.“ Am 13.10.2021 wurde vom AMS ein als „Niederschrift“ bezeichneter, nicht unterfertigter Aktenvermerk erstellt, welcher hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit als Einwendungen Folgendes enthält: „Ich habe Probleme mit meinem Implantat (Hüfte), bin deshalb in der Bewegung eingeschränkt und kann deshalb nicht lange stehen, heben und tragen.“ Die bB teilte der bP am 15.10.2021 über ihr eAMS-Konto mit, dass sie die Niederschrift nun wie telefonisch verfasst habe und der bP der Text zu ihrer Information übermittelt werde. Weiters wurde sie bP aufgefordert, dem AMS eine Mitteilung zu machen, falls es noch weitere Gründe für die Nachsichtannahme gäbe. Die bB übermittelte der bP am 15.10.2021 per eAMS-Konto die Zusammenfassung eines Telefonats vom selben Tag. Daraus ergibt sich, dass die bP am 13.10.2021 ein Gespräch mit ihrem Hausarzt betreffend Ausstellung eines Attestes hatte. Der Hausarzt habe die bP an einen Orthopäden verwiesen. Daher sei die bP am 14.10.2021 im XXXX vorstellig geworden, wo ein Operationstermin zur Entfernung der Metallplatte vereinbart worden sei, Termin 15.11.
- Die bB übermittelte der bP am 15.10.2021 per eAMS-Konto die Zusammenfassung eines Telefonats vom selben Tag. Daraus ergibt sich, dass die bP am 13.10.2021 ein Gespräch mit ihrem Hausarzt betreffend Ausstellung eines Attestes hatte. Der Hausarzt habe die bP an einen Orthopäden verwiesen. Daher sei die bP am 14.10.2021 im römisch 40 vorstellig geworden, wo ein Operationstermin zur Entfernung der Metallplatte vereinbart worden sei, Termin 15.11.
- Von der bP wurde dem AMS eine Ambulanzkarte des XXXX übermittelt, aus welcher die Diagnose: Fract. Coll. Fem. Sin. Operat. Sanat. hervorgeht. Als Therapie wurde die Planung zur Metallentfernung am 15.11.2021 mit Aufnahme am Operationstag angegeben.Von der bP wurde dem AMS eine Ambulanzkarte des römisch 40 übermittelt, aus welcher die Diagnose: Fract. Coll. Fem. Sin. Operat. Sanat. hervorgeht. Als Therapie wurde die Planung zur Metallentfernung am 15.11.2021 mit Aufnahme am Operationstag angegeben. Am 19.10.2021 erging ein Bescheid der bB, es wurde ausgesprochen, dass die bP den Anspruch auf Notstandhilfe gem. § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 07.10.2021 – 17.11.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen begründete die bB ihre Entscheidung damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP die zugewiesene, zumutbare Stelle beim Landesberufsschulheim XXXX mit Arbeitsbeginn am 07.10.2021 ohne triftigen Grund nicht angenommen hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Am 19.10.2021 erging ein Bescheid der bB, es wurde ausgesprochen, dass die bP den Anspruch auf Notstandhilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 07.10.2021 – 17.11.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen begründete die bB ihre Entscheidung damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP die zugewiesene, zumutbare Stelle beim Landesberufsschulheim römisch 40 mit Arbeitsbeginn am 07.10.2021 ohne triftigen Grund nicht angenommen hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der Folge erhob die bP am 23.10.2021 fristgerecht Beschwerde. Zusammenfassend führte sie aus, dass sehr wohl ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegen würde. Der OP-Termin, welcher am 15.11.2021 stattfinden solle und die darauffolgenden Therapien sowie die REHA würden einen triftigen Grund darstellen. Die bP begehrte „den Beschied vom 19.10.2021 aufzuheben und den Anspruch auf Gewährung der Notstandshilfe gem. § 38 iV mit § 10 AlVG 1977 idgF.“ In der Folge erhob die bP am 23.10.2021 fristgerecht Beschwerde. Zusammenfassend führte sie aus, dass sehr wohl ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegen würde. Der OP-Termin, welcher am 15.11.2021 stattfinden solle und die darauffolgenden Therapien sowie die REHA würden einen triftigen Grund darstellen. Die bP begehrte „den Beschied vom 19.10.2021 aufzuheben und den Anspruch auf Gewährung der Notstandshilfe gem. Paragraph 38, iV mit Paragraph 10, AlVG 1977 idgF.“ Am 17.11.2021 übermittelte die bP dem AMS per eAMS-Konto eine Aufenthaltsbestätigung der XXXX , aus welcher hervorgeht, dass sich die bP vom 15.11.2021 – 17.11.2021 im XXXX befunden hat. Als Diagnose wurden eine „Schenkelhalsfraktur und ein sonstiger Unfall im privaten Bereich, nicht näher bezeichnet“, angegeben. Am 17.11.2021 übermittelte die bP dem AMS per eAMS-Konto eine Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 , aus welcher hervorgeht, dass sich die bP vom 15.11.2021 – 17.11.2021 im römisch 40 befunden hat. Als Diagnose wurden eine „Schenkelhalsfraktur und ein sonstiger Unfall im privaten Bereich, nicht näher bezeichnet“, angegeben. Zudem liegt ein Attest des Allgemeinmediziners XXXX vom 24.11.2021 vor, wonach die bP aufgrund ihrer Verletzung und der folgenden Operation noch in ihrer Beweglichkeit und Belastbarkeit eingeschränkt sei. Zudem liegt ein Attest des Allgemeinmediziners römisch 40 vom 24.11.2021 vor, wonach die bP aufgrund ihrer Verletzung und der folgenden Operation noch in ihrer Beweglichkeit und Belastbarkeit eingeschränkt sei. Die bB forderte am 20.12.2021 die bP per eAMS-Konto dazu auf, ehestmöglich ein Fach-arztattest zu übermitteln. Bis zum Vorliegen der Beschwerdevorentscheidung ist die bP dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Am 22.12.2021 schilderte der potentielle Dienstgeber dem AMS im Rahmen des Parteiengehörs, der bP nach der ersten telefonischen Bewerbung eine E-Mail mit folgendem Inhalt geschrieben zu haben: „danke für Ihre Bewerbung als Koch, wie telefonisch besprochen ist es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich die Stelle als Koch anzunehmen.“ Die bP habe, während des ersten Telefonats dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, körperlich sehr beeinträchtigt zu sein. Nach einer neuerlichen Aufforderung zu einem Vorstellungstermin sei die bP am 06.10.2021 in der Firma des potentiellen Dienstgebers erschienen, woraufhin der Dienstgeber die bP einstellen wollte bzw. zur Probe arbeiten lassen wollte. Aus einer Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers vom 21.12.2021 geht hervor, diesem seien keine körperlichen Beeinträchtigungen ihm Rahmen des persönlichen Vorstellungstermins aufgefallen. Der bP sei die Küche und ihr Aufgabenbereich gezeigt worden, wobei meistens nur 19 Schüler_innen zu bewirten seien. Die Arbeitszeiten wären von Montag bis Freitag gewesen. Die bP hätte den Dienstgeber um einige Tag Bedenkzeit gebeten und daraufhin telefonisch abgesagt. Der potentielle Dienstgeber gab anschließend an, dringend einen Koch zu suchen, er hätte die bP sofort einstellen wollen. Am 03.01.2022 wurde die Beschwerdevorentscheidung der bB erlassen. Die Beschwerde der bP vom 23.10.2021 wurde abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war der Anspruchsverlust der Notstandshilfe von 07.10.2021 – 17.11.
- Rechtsgrundlagen waren das Verfahren betreffend § 14 VwGVG, die Zuständigkeit betreffend § 56 AlVG und den Inhalt betreffend § 11 AlVG. Rechtlich beurteilt die bB zusammenfassend den Sachverhalt dahingehend, dass die bP das zumutbare Dienstverhältnis beim XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 07.10.2021 ohne triftigen Grund nicht angenommen habe. Am 03.01.2022 wurde die Beschwerdevorentscheidung der bB erlassen. Die Beschwerde der bP vom 23.10.2021 wurde abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war der Anspruchsverlust der Notstandshilfe von 07.10.2021 – 17.11.
- Rechtsgrundlagen waren das Verfahren betreffend Paragraph 14, VwGVG, die Zuständigkeit betreffend Paragraph 56, AlVG und den Inhalt betreffend Paragraph 11, AlVG. Rechtlich beurteilt die bB zusammenfassend den Sachverhalt dahingehend, dass die bP das zumutbare Dienstverhältnis beim römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am 07.10.2021 ohne triftigen Grund nicht angenommen habe. Die bP beantragte mittels Schreiben vom 12.01.2022 die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, darin führte sie unter anderem aus, dass sie seit dem ersten operativen Eingriff immer wieder Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen sei und sich die Beschwerden nach Entfernung der Platte am 15.11.2021 dahingehend verstärkt hätten, dass sie sich kaum noch fortbewegen habe können. Anlässlich des Eingriffes am 21.12.2021 habe man dann festgestellt, dass es zu einer Refraktur im Bereich der Kalusbildung gekommen war und sei ihr dann ein künstliches Gelenk eingesetzt worden. Dies zeige unbestreitbar, dass der erhoffte Heilungserfolg nach dem ersten Eingriff sich nicht eingestellt habe.Die bP beantragte mittels Schreiben vom 12.01.2022 die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, darin führte sie unter anderem aus, dass sie seit dem ersten operativen Eingriff immer wieder Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen sei und sich die Beschwerden nach Entfernung der Platte am 15.11.2021 dahingehend verstärkt hätten, dass sie sich kaum noch fortbewegen habe können. Anlässlich des Eingriffes am 21.12.2021 habe man dann festgestellt, dass es zu einer Refraktur im Bereich der Kalusbildung gekommen war und sei ihr dann ein künstliches Gelenk eingesetzt worden. Dies zeige unbestreitbar, dass der erhoffte Heilungserfolg nach dem ersten Eingriff sich nicht eingestellt habe., Es wurde von der bP ein Fragebogen für Fachärztinnen und Fachärzte vom 17.01.22 vorgelegt, aus dem sich folgende Einschränkungen ergeben, die bei einer Stellenvermittlung zu berücksichtigen sind: „kein schweres Heben ab 2 kg für 3 Monaten Kein Tragen ab 2 kg für 3 Monaten Kein dauerndes Stehen Kein Bücken noch Zwangshaltungen Keine Akkordarbeit Keine Beschäftigung in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Keine intensive Sonnenbestrahlung Derzeit ausschließlich sitzende Tätigkeit“ Unter Punkt
- „Seit wann ist die Kundin/der Kunde bei Ihnen in Behandlung und mit welcher voraussichtlichen Behandlungsdauer ist zur rechnen?“ wird Folgendes angeführt: „St.p. HTEP li. Am 21.12.21 bei Refraktur Caput Colli sin 3 Monaten arbeitsunfähig“ Am 17.01.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Beschluss vom 16.08.2022 die Beschwerdevorentscheidung der bB vom 03.01.2022 auf und verwies die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurück. Die bB veranlasste in der Folge eine Untersuchung der bP bei Dr. XXXX , welche am 07.09.2022 stattfand. Die bB veranlasste in der Folge eine Untersuchung der bP bei Dr. römisch 40 , welche am 07.09.2022 stattfand. Am 21.09.2022 erging eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG, die Beschwerde der bP vom 23.10.2021 gegen den Bescheid des AMS vom 19.10.2021 wurde abgewiesen.Am 21.09.2022 erging eine Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG, die Beschwerde der bP vom 23.10.2021 gegen den Bescheid des AMS vom 19.10.2021 wurde abgewiesen. Die bP beantragte am 06.10.2022 die Vorlage ihrer Beschwerde vom 23.10.2021 an das BVwG. Die Beschwerdevorlage erfolgte am 07.10.2022 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus dem Vorverfahren (2250750-1), das beigeschafft wurde. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden bei Aufhebung des Bescheids verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden bei Aufhebung des Bescheids verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.
- Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig (vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342).3.
- Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig vergleiche VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342). Der Stammrechtssatz des VwGH vom 24.11.2022, Ra 2022/08/0098 lautet wie folgt: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung
§ 28Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit weiteren Hinweisen und näheren Ausführungen zu den Entscheidungsmöglichkeiten des Verwaltungsgerichtes).“„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit weiteren Hinweisen und näheren Ausführungen zu den Entscheidungsmöglichkeiten des Verwaltungsgerichtes).“ Mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am 03.01.2022 ist daher der Ausgangsbescheid der bB vom 19.10.2021 endgültig außer Kraft getreten. Aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 16.08.2022 (Aufhebung und Zurückweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG) hätte die bB nach Vornahme der entsprechenden Ermittlungen keine BVE erlassen dürfen, sondern einen neuen, entsprechend begründeten Bescheid erlassen müssen, gegen den der bP wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde offen gestanden wäre. Erst nach entsprechender Beschwerdeerhebung hätte die bB diese dem BVwG gem. § 14 Abs. 2 VwGVG vorlegen können bzw. die Möglichkeit gehabt, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassenMit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am 03.01.2022 ist daher der Ausgangsbescheid der bB vom 19.10.2021 endgültig außer Kraft getreten. Aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 16.08.2022 (Aufhebung und Zurückweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG) hätte die bB nach Vornahme der entsprechenden Ermittlungen keine BVE erlassen dürfen, sondern einen neuen, entsprechend begründeten Bescheid erlassen müssen, gegen den der bP wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde offen gestanden wäre. Erst nach entsprechender Beschwerdeerhebung hätte die bB diese dem BVwG gem. Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG vorlegen können bzw. die Möglichkeit gehabt, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen . Die bB hat ihrer Entscheidung vom 21.09.2022 in rechtswidriger Weise eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der nicht mehr existent ist, zugrunde gelegt, was zur Aufhebung der BVE führen musste. Die bB wird in der Folge im Sinne der obigen Ausführungen einen neuen Bescheid zu erlassen haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.7.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2250750.2.00