Obsah (13)
§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlL517 2259947-1 Spruch, L517 2259947-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 08.06.2022 – Stellenangebot als Ordinationshilfe vom AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) an XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“)08.06.2022 – Stellenangebot als Ordinationshilfe vom AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) an römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) 04.07.2022 – Rückmeldung Dienstgeber an AMS 05.07.2022 – Anruf AMS bei potentiellem Dienstgeber Tierklinik 05.07.2022 – Niederschrift AMS mit bP 05.07.2022 – Mitteilung Einstellung Leistungsbezug an bP 26.07.2022 – Bescheid der bB 01.08.2022 – Beschwerde der bP 08.08.2022 – Parteiengehör 22.08.2022 – Stellungnahme bP 02.09.2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB 14.09.2022 – Vorlageantrag der bP 22.09.2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezog von 16.10.2020 – 13.05.2021 Arbeitslosengeld, ab 14.05.2021 bis 31.10.2022 Notstandshilfe. Ab 01.02.2022 – 31.10.2022 war die bP geringfügig im Betrieb ihres Bruders beschäftigt, am 01.11.2022 ging diese Beschäftigung in eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit über. Diese bestand bis zumindest 01.03.
- Am 08.06.2022 wurde der bP vom AMS ein Stellenangebot als Ordinationsgehilfin in einer tierärztlichen Ordination übermittelt. Am 04.07.2022 wurde dem AMS folgende Rückmeldung des Dienstgebers Tierarzt XXXX ( XXXX ) weitergeleitet:Am 04.07.2022 wurde dem AMS folgende Rückmeldung des Dienstgebers Tierarzt römisch 40 ( römisch 40 ) weitergeleitet: „Frau XXXX zeigte kein grosses Interesse an der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, sie meinte, sie bekommt vielleicht einen Job bei ihrem Bruder und würde dann sowieso bei diesem zu arbeiten beginnen. Wir hätten trotzdem versucht, sie einzuladen, sie war nicht mehr erreichbar.“„Frau römisch 40 zeigte kein grosses Interesse an der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, sie meinte, sie bekommt vielleicht einen Job bei ihrem Bruder und würde dann sowieso bei diesem zu arbeiten beginnen. Wir hätten trotzdem versucht, sie einzuladen, sie war nicht mehr erreichbar.“ Am 05.07.2022 wurde im Zuge eines Kontrollmeldetermins mit der bP eine Niederschrift aufgenommen und ihr die Stellungnahme des Dienstgebers zur Kenntnis gebracht. Die bP erklärte dazu Folgendes: „Ich habe mit dem Dienstgeber telefoniert und einen Vorstelltermin vereinbart für den 04.07.
- Ich habe am Freitag nochmals angerufen und habe immer mit der Assistentin telefoniert. Diese meinte, dass sich bereits entschieden hätten für eine andere Kandidatin, die bereits vorstellen war.“ Es wurde am selben Tag auch eine Niederschrift bezüglich der geringfügigen Beschäftigung der bP seit 01.02.2022 aufgenommen und gab die bP an, dass sie deshalb nur geringfügig beschäftigt sei, da sich der Dienstgeber noch im Aufbau der Firma befinde und es noch nicht mehr Stunden gäbe, es sei noch nicht bekannt, ab wann eine vollversicherte Beschäftigung möglich sei. Das AMS kontaktierte am 05.07.2022 Dr. XXXX von der Tierklinik am XXXX , dieser gab an, dass auf der Bewerbung keine Telefonnummer gestanden sei, man hätte dann der bP eine Mail geschrieben. Sie habe sich daraufhin gemeldet und überhaupt kein Interesse an der Stelle gezeigt bzw. am Vorstellungstermin. Die bP habe auch gemeint, dass sie bei ihrem Bruder geringfügig beschäftigt sei und dort ws. bald vollversichert zu arbeiten beginne und wenn, dann würde sie eh nicht lange in der Tierklinik bleiben. Die bP habe dann am Samstag ein paar Mal angerufen und mit der Rezeption über das Gehalt zu feilschen angefangen und ob sie nicht mehr Gehalt bekommen könnte. Hr. Dr. XXXX wollte dann, dass man der bP absage. Dr. XXXX gab dem AMS gegenüber an, dass die bP für die Stelle auf gar keinen Fall mehr in Frage komme.Das AMS kontaktierte am 05.07.2022 Dr. römisch 40 von der Tierklinik am römisch 40 , dieser gab an, dass auf der Bewerbung keine Telefonnummer gestanden sei, man hätte dann der bP eine Mail geschrieben. Sie habe sich daraufhin gemeldet und überhaupt kein Interesse an der Stelle gezeigt bzw. am Vorstellungstermin. Die bP habe auch gemeint, dass sie bei ihrem Bruder geringfügig beschäftigt sei und dort ws. bald vollversichert zu arbeiten beginne und wenn, dann würde sie eh nicht lange in der Tierklinik bleiben. Die bP habe dann am Samstag ein paar Mal angerufen und mit der Rezeption über das Gehalt zu feilschen angefangen und ob sie nicht mehr Gehalt bekommen könnte. Hr. Dr. römisch 40 wollte dann, dass man der bP absage. Dr. römisch 40 gab dem AMS gegenüber an, dass die bP für die Stelle auf gar keinen Fall mehr in Frage komme. Am 05.07.2022 teilte das AMS der bP mit, dass ihr Leistungsbezug mit 04.07.2022 eingestellt werden musste. Am 26.07.2022 erließ die bB einen Bescheid, es wurde ausgesprochen, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF von 04.07.2022 – 14.08.2022 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte das AMS nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen an, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Ordinationsgehilfin beim Dienstgeber Tierklinik nicht aufgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Am 26.07.2022 erließ die bB einen Bescheid, es wurde ausgesprochen, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF von 04.07.2022 – 14.08.2022 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte das AMS nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen an, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Ordinationsgehilfin beim Dienstgeber Tierklinik nicht aufgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Die bP erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig am 01.08.2022 nachstehende Beschwerde (auszugsweise): „Ich habe mich am
- Juni 2022 um die Stelle als Ordinationshilfe beworben. Am
- Juni 2022 habe ich eine E-Mail von der Tierklinik erhalten, mit der bitte anzurufen, um ein Bewerbungsgespräch zu vereinbaren. Ich habe darauf mit der Assistentin telefonisch einen Termin für Montag, den
- Juli 2022 vereinbart. Nach einem erneuten Telefongespräch mit der Assistentin am
- Juli 2022, wurde mir mitgeteilt, dass Sie sich bereits für einen anderen Bewerber entschieden haben. Ich hatte daher keine Möglichkeit mich bei einem Bewerbungsgespräch vorzustellen. Am
- Juli 2022 habe ich über mein eAMS-Konto die "Mitteilung über die Einstellung des Bezugs" erhalten, mit folgender Begründung, welche nicht der Wahrheit entspricht: "Laut Rückmeldung eines Dienstgebers haben Sie kein Interesse an einem Vorstelltermin gezeigt und waren im Anschluss nicht mehr erreichbar." Da ich nicht verstand, weshalb die Rückmeldung der Tierklinik XXXX kam, versuchte ich mehrmals den Tierarzt (Herrn XXXX ) telefonisch zu erreichen.Da ich nicht verstand, weshalb die Rückmeldung der Tierklinik römisch 40 kam, versuchte ich mehrmals den Tierarzt (Herrn römisch 40 ) telefonisch zu erreichen. Jedoch waren nur Gespräche mit den Assistentinnen möglich, die mir keine Auskunft geben konnten. Weiteres richteten Sie bei mehrfachen Telefonaten einen Rückruf an Herrn XXXX aus, die jedoch leider ausblieben.“Jedoch waren nur Gespräche mit den Assistentinnen möglich, die mir keine Auskunft geben konnten. Weiteres richteten Sie bei mehrfachen Telefonaten einen Rückruf an Herrn römisch 40 aus, die jedoch leider ausblieben.“ Am 08.08.2022 wurden der bP die Angaben des Dienstgebers zur Kenntnis gebracht und ihr Parteiengehör gewährt. Die bP übermittelte am 22.08.2022 folgende Stellungnahme: „-In meiner Bewerbung war tatsächlich keine Telefonnummer angegeben, ich ergänze dies in meinem Lebenslauf. -Da ich sehr gerne mit Tieren arbeite, hat mich die Stelle sehr interessiert, ich war daher sehr bemüht ein Bewerbungsgespräch zu vereinbaren. -Aufgrund der Terminvereinbarung des Bewerbungsgespräches, habe ich am Telefon erwähnt, dass ich derzeit geringfügig bei meinem Bruder angestellt bin, mit der bitte ob es die Möglichkeit gibt einen Termin am Nachmittag zu vereinbaren. Mit der Absicht auf Rücksicht dem Arbeitgeber entgegen, habe ich erwähnt, dass in Zukunft eventuell eine Vollzeitbeschäftigung zustande kommen kann (Eine Vollzeitbeschäftigung wurde ab November 2022 in Aussicht gestellt). Dies war laut Rezeption kein Problem für den Arbeitgeber, weshalb wir einen Termin für das Bewerbungsgespräch vereinbart haben. -Bezüglich des Untersuchungstermins für meine Hündin, ich habe zurückgerufen, jedoch war Hr. Dr. XXXX nicht zu erreichen. Dies hatte jedoch nichts mit der Bewerbung zu tun.-Bezüglich des Untersuchungstermins für meine Hündin, ich habe zurückgerufen, jedoch war Hr. Dr. römisch 40 nicht zu erreichen. Dies hatte jedoch nichts mit der Bewerbung zu tun. -Am Freitag, dem
- Juli (nicht am Samstag) habe ich nochmals mit der Rezeption telefoniert, jedoch nicht um über das Gehalt zu feilschen. Da in dem Stellenangebot ein Brutto Monatslohn (Vollzeit) von € 1.309 ausgewiesen ist, wollte ich mich lediglich informieren, ob dieser fest ist oder ob sich dieser nach Berufsjahren oder beruflichen Kenntnissen richtet. Daraufhin teilte mir die Rezeption mit, dass sie sich für einen anderen Bewerber entschieden haben, wobei ich nicht das Gefühl hatte einen schlechten Eindruck erweckt zu haben. Ich habe bei jedem Telefonat (es waren insgesamt 2 Telefonate, die aufgrund der Bewerbung zustande gekommen sind) sehr freundlich kommuniziert, da ich keinesfalls den Eindruck erwecken wollte, kein Interesse an der Stelle zu haben. Ich hatte eher das Gefühl, dass kein Gespräch mehr notwendig war, da der angenommene Bewerber bei dem bereits zustande gekommenen Vorstellungsgespräch den Arbeitgeber überzeugen konnte und es nicht mehr notwendig war weitere Bewerber einzuladen. - Ich hatte keine Möglichkeit mit Hr. Dr. XXXX persönlich zu telefonieren oder kennenzulernen. Dies bedaure ich sehr, da ich bei einem direkten Gespräch mit ihm bestimmt den Eindruck erweckt hätte, Interesse an der Stelle zu haben.- Ich hatte keine Möglichkeit mit Hr. Dr. römisch 40 persönlich zu telefonieren oder kennenzulernen. Dies bedaure ich sehr, da ich bei einem direkten Gespräch mit ihm bestimmt den Eindruck erweckt hätte, Interesse an der Stelle zu haben. - Der Untersuchungstermin meiner Hündin wurde abgesagt, da ich bei einem anderen Tierarzt ein passenderes Angebot erhalten habe. Ich habe mich für die Stelle sehr interessiert und habe mein Bestes gegeben, um die Stelle zu erhalten. Ich bedaure es sehr, dass es zu einem Missverständnis gekommen ist, dies wollte ich keinesfalls bezwecken. Ich nehme die Bewerbungsrichtlinien des AMS sehr ernst und halte diese in allen Belangen ein.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2022 wurde die Beschwerde der bP abgewiesen. Begründend führte das AMS nach Darlegung des Verfahrensgangs und der Feststellungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer durchaus zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Der Tatbestand der Vereitelung sei auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringe, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten. Die bP beantragte am 14.09.2022 die Vorlage ihrer Beschwerde beim BVwG und brachte ergänzend vor: „Vorerst möchte ich erwähnen, dass ich von der AMS Hotline die Auskunft bekam, dass ich Arbeitgeber über die Stellenzusage informieren darf. Dadurch dass ich mit
- November 2022 eine Stellenzusage erhielt, war es für mich wichtig dies zu erwähnen, um für den Arbeitgeber keine unerwarteten Umstände zu verursachen. Ich wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl ich erwähnt habe, dass in Zukunft eventuell eine Vollzeitbeschäftigung zustande kommen kann. Daher gehe ich davon aus, dass dies nicht der Grund für die Absage war. Erst nach dem zweiten Telefonat, wo ich mich über den Lohn informierte, wurde mir mitgeteilt, dass Sie sich für einen anderen Bewerber entschieden haben. Ich hatte lediglich telefonischen Kontakt mit der Rezeption des Arbeitgebers, die meine Kommunikation übermittelte, deshalb kann die Beurteilung, ob Interesse an dem Job bestand, von dem Arbeitgeber nur unzureichend beurteilt werden. Ich bedaure es sehr, dass es zu einem Missverständnis gekommen ist, dies wollte ich keinesfalls bezwecken. Nach meiner aktuellen finanziellen Situation und der enormen Inflationsrate ist eine Geldsperre eine schwere Belastung für mich.“ Am 22.09.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung dahingehend, ob die bP beim zweiten Telefonat mit der Tierklinik über das Gehalt zu feilschen begonnen hatte, wie sich aus dem Telefonat des AMS mit Dr. XXXX ergibt oder sie sich lediglich wie im Vorlageantrag behauptet über den Lohn informierte, war nicht erforderlich, zumal dies für die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall nicht von Belang ist.Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung dahingehend, ob die bP beim zweiten Telefonat mit der Tierklinik über das Gehalt zu feilschen begonnen hatte, wie sich aus dem Telefonat des AMS mit Dr. römisch 40 ergibt oder sie sich lediglich wie im Vorlageantrag behauptet über den Lohn informierte, war nicht erforderlich, zumal dies für die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall nicht von Belang ist. Auch kann dahingestellt bleiben, ob die bP nur mit den Assistentinnen bzw. der Rezeption der Tierklinik oder mit Dr. XXXX persönlich telefonischen Kontakt hatte, unabhängig davon, dass dieser Umstand durch das AMS durch Befragung von Dr. XXXX anlässlich des Telefonats vom 05.07.2022 zu erheben gewesen wäre.Auch kann dahingestellt bleiben, ob die bP nur mit den Assistentinnen bzw. der Rezeption der Tierklinik oder mit Dr. römisch 40 persönlich telefonischen Kontakt hatte, unabhängig davon, dass dieser Umstand durch das AMS durch Befragung von Dr. römisch 40 anlässlich des Telefonats vom 05.07.2022 zu erheben gewesen wäre. Dass die bP bereits anlässlich der Terminvereinbarung für das Vorstellungsgespräch darauf hingewiesen hatte, dass sie derzeit geringfügig bei ihrem Bruder angestellt sei und auch erwähnte, dass in Zukunft eventuell eine Vollzeitbeschäftigung zustande kommen könne, ergibt sich aus der Stellungnahme der bP vom 22.08.2022 und dem Vorlageantrag vom 14.09.
- Diese Angabe bestätigte auch Dr. XXXX im Telefonat mit dem AMS am 05.07.2022.Dass die bP bereits anlässlich der Terminvereinbarung für das Vorstellungsgespräch darauf hingewiesen hatte, dass sie derzeit geringfügig bei ihrem Bruder angestellt sei und auch erwähnte, dass in Zukunft eventuell eine Vollzeitbeschäftigung zustande kommen könne, ergibt sich aus der Stellungnahme der bP vom 22.08.2022 und dem Vorlageantrag vom 14.09.
- Diese Angabe bestätigte auch Dr. römisch 40 im Telefonat mit dem AMS am 05.07.
- 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). , Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Es wurden auch keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Die bP hat sich auf die angebotene Stelle beworben und wurde ihr in der Folge auch ein Termin für ein Vorstellungsgespräch angeboten, der jedoch in der Folge wieder abgesagt wurde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa durch die Bekundung der Absicht, eine dezidiert als Dauerstelle angebotene Beschäftigung - aus welchen Gründen auch immer - nur als Übergangslösung zu betrachten, die Arbeitswilligkeit im Hinblick auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gezogen wird und dies nach § 10 AlVG sanktionierbar ist. Auch wenn eine arbeitslose Person im Bewerbungsgespräch bei ihrer Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt anderswo eine Arbeitsstelle antreten zu können, nicht sofort klarstellt, dennoch bereit zu sein, (sogleich) ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, nimmt sie damit in der Regel das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 16.12.2021, Ra 2020/08/0170 unter Hinweis auf VwGH 25.6.2013, 2011/08/0082, 27.1.2016, Ro 2015/08/0027, 21.12.2005, 2003/08/0117, 14.3.2013, 2011/08/0104; jeweils mwN.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa durch die Bekundung der Absicht, eine dezidiert als Dauerstelle angebotene Beschäftigung - aus welchen Gründen auch immer - nur als Übergangslösung zu betrachten, die Arbeitswilligkeit im Hinblick auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gezogen wird und dies nach Paragraph 10, AlVG sanktionierbar ist. Auch wenn eine arbeitslose Person im Bewerbungsgespräch bei ihrer Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt anderswo eine Arbeitsstelle antreten zu können, nicht sofort klarstellt, dennoch bereit zu sein, (sogleich) ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, nimmt sie damit in der Regel das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 16.12.2021, Ra 2020/08/0170 unter Hinweis auf VwGH 25.6.2013, 2011/08/0082, 27.1.2016, Ro 2015/08/0027, 21.12.2005, 2003/08/0117, 14.3.2013, 2011/08/0104; jeweils mwN. Durch den Hinweis der bP auf ein mögliches künftiges Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit bei ihrem Bruder im Zuge des ersten telefonischen Kontakts mit der Tierklinik hat sie die Absicht zum Ausdruck gebracht, das angebotene Beschäftigungsverhältnis nur als Übergangslösung zu betrachten. Wenn die bP ernsthaft an einer dauerhaften Beschäftigung in der Tierklinik interessiert gewesen wäre, hätte sie einen derartigen Hinweis unterlassen, es fehlt hier schlußfolgernd am Arbeitswillen der bP hinsichtlich der konkret angebotenen Stelle als Ordinationsgehilfin. Die bP hat dadurch das Zustandekommen des ihr vom AMS zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses schuldhaft vereitelt. Die Tatsache, dass die bP diese Aussage tätigte, war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, den Hinweis auf eine künftige Vollzeitbeschäftigung, jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, den Hinweis auf eine künftige Vollzeitbeschäftigung, jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 Z i AlVG verwirklicht hat. Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Z i AlVG verwirklicht hat. 3.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Die bP war bereits zum Zeitpunkt der Stellenvermittlung am 08.06.2022 geringfügig beschäftigt und hat nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte und zwar am 01.11.2022.3.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Die bP war bereits zum Zeitpunkt der Stellenvermittlung am 08.06.2022 geringfügig beschäftigt und hat nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte und zwar am 01.11.
- Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Der von der bB festgestellte Sachverhalt bietet Anhaltspunkte für eine derartige Prüfung von Nachsichtsgründen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.12.2017, Ra 2015/08/0176 unter anderem Folgendes festgehalten. „Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. das Erkenntnis vom
- Jänner 2016, Ro 2015/08/0027, sowie jenes vom
- Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).“Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.12.2017, Ra 2015/08/0176 unter anderem Folgendes festgehalten. „Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche das Erkenntnis vom
- Jänner 2016, Ro 2015/08/0027, sowie jenes vom
- Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).“ Der Rechtsprechung des VwGH zufolge lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass eine Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss um einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung darzustellen. Es ist den Entscheidungen des VwGH im Zusammenhang mit einer Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG jedoch zu entnehmen, dass bezüglich einer Nachsicht eine gewisse zeitliche Nähe der Arbeitsaufnahme zum Beginn der verhängten Sanktion bestehen muss, es wird eine alsbaldige Beschäftigungsaufnahme gefordert. So wurde etwa eine vom BVwG gewährte Nachsicht in Fällen, wo zwischen Sanktionsbeginn und Arbeitsaufnahme ein Zeitraum von 4 bzw. 9 Wochen lag (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2016/08/0026, bzw. vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027), als gerechtfertigt angesehen.Der Rechtsprechung des VwGH zufolge lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass eine Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss um einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung darzustellen. Es ist den Entscheidungen des VwGH im Zusammenhang mit einer Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedoch zu entnehmen, dass bezüglich einer Nachsicht eine gewisse zeitliche Nähe der Arbeitsaufnahme zum Beginn der verhängten Sanktion bestehen muss, es wird eine alsbaldige Beschäftigungsaufnahme gefordert. So wurde etwa eine vom BVwG gewährte Nachsicht in Fällen, wo zwischen Sanktionsbeginn und Arbeitsaufnahme ein Zeitraum von 4 bzw. 9 Wochen lag vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2016/08/0026, bzw. vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027), als gerechtfertigt angesehen. Die bP ging von 01.02.2022 bis 31.10.2022 einer geringfügigen Beschäftigung nach, diese Beschäftigung bestand demnach bereits im Zeitpunkt der Stellenübermittlung durch das AMS am 08.06.2023 und ging ab 01.11.2022 in eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung über. Die Sanktion gegen die bP wurde ab 04.07.2022 verhängt, sohin erfolgte die die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme erst 16 Wochen später. Da diese nachträgliche Beschäftigungsaufnahme nicht mehr als alsbaldige Beschäftigungsaufnahme betrachtet werden kann, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass keine Nachsicht zu erteilen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der für die Beurteilung der Vereitelung ausschlaggebende Umstand, dass die bP bereits beim ersten Telefonat mit der Tierklinik auf die mögliche Beschäftigungsaufnahme bei ihrem Bruder hinwies, steht fest und bedarf keiner weiteren Abklärung. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der für die Beurteilung der Vereitelung ausschlaggebende Umstand, dass die bP bereits beim ersten Telefonat mit der Tierklinik auf die mögliche Beschäftigungsaufnahme bei ihrem Bruder hinwies, steht fest und bedarf keiner weiteren Abklärung. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2259947.1.00