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{'item': 'L517 2260945-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlL517 2260945-1 Spruch, L517 2260945-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 05.07.2022 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS XXXX in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an Herrn XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Hilfskraft bei der Firma XXXX 05.07.2022 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS römisch 40 in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an Herrn römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) als Hilfskraft bei der Firma römisch 40 06.07.2022 – Kenntnisnahme des Stellenvorschlages 27.07.2022 – Meldung des potentiellen Dienstgebers an die bB 28.07.2022 – Parteiengehör 29.07.2022 – Stellungnahme der bP 01.08.2022 – Einladung der bP zu einem Klärungsgespräch bei der bB 19.08.2022 – Klärungsgespräch zwischen bP und bB 25.08.2022– Bescheid der bB; Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 27.07.2022- 06.09.2022 15.09.2022 – Bekanntgabe des Eintrittes in ein neues Beschäftigungsverhältnis (Firma: XXXX ) und Beschwerdeerhebung durch die bP15.09.2022 – Bekanntgabe des Eintrittes in ein neues Beschäftigungsverhältnis (Firma: römisch 40 ) und Beschwerdeerhebung durch die bP 19.09.2022 –Parteiengehör 22.09.2022 – Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma XXXX , durch die bP selbst22.09.2022 – Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma römisch 40 , durch die bP selbst 27.09.2022 – Stellungnahme der bP 29.09.2022 – ergänzende Ermittlungen der bB und Beschwerdevorentscheidung der bB; Abweisung der Beschwerde 13.10.2022 – Vorlageantrag der bP 14.10.2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Seit 18.02.2021 stand die bP mit mehrmaligen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte Anwartschaft erwarb die bP am 18.06.
  2. Seit 15.07.2021 bis 14.11.2022 bezog die bP, mit zweimaliger Unterbrechung (01.09.2021- 13.09.2021; 16.09.2022-22.09.2022) Notstandhilfe. Derzeit steht die bP in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma XXXX .Seit 18.02.2021 stand die bP mit mehrmaligen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte Anwartschaft erwarb die bP am 18.06.
  3. Seit 15.07.2021 bis 14.11.2022 bezog die bP, mit zweimaliger Unterbrechung (01.09.2021- 13.09.2021; 16.09.2022-22.09.2022) Notstandhilfe. Derzeit steht die bP in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma römisch 40 . Der bP wurde vom AMS am 05.07.2022 via eAMS-Nachricht der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Hilfskraft bei der Firma XXXX verbindlich angeboten. Es handelte sich um eine Stelle mit einer Vollzeitbeschäftigung. Durch Anmeldung bei einer Jobbörse (telefonische Verständigung der zuständigen Person) und anschließender Teilnahme an einem Bewerbungsgespräch, am 27.07.2022, hätte sich die bP einem Bewerbungsprozess unterzogen. Die Aufgabenbereiche wurden wie folgt umschrieben:Der bP wurde vom AMS am 05.07.2022 via eAMS-Nachricht der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Hilfskraft bei der Firma römisch 40 verbindlich angeboten. Es handelte sich um eine Stelle mit einer Vollzeitbeschäftigung. Durch Anmeldung bei einer Jobbörse (telefonische Verständigung der zuständigen Person) und anschließender Teilnahme an einem Bewerbungsgespräch, am 27.07.2022, hätte sich die bP einem Bewerbungsprozess unterzogen. Die Aufgabenbereiche wurden wie folgt umschrieben: „
  4. Warentransport innerhalb des Hauses (mit Ameise, Hubwagen, etc.): Deutschkenntnisse zur Verständigung erforderlich
  5. Zusammenbau und Montage von Pressspanplatten zu Wänden: etwas handwerkliches Geschick erforderlich.“ Anforderungsprofil und Aufgabengebiete wurden im Stellenangebot wie folgt beschrieben: „Anforderungsprofil: Qualifikation/Praxis-Körperliche Fitness ist UNBEDINGT erforderlich (keine Einschränkungen beim Heben, etc.) Aufgabengebiete:
  6. Warentransport innerhalb des Hauses (mit Ameise, Hubwagen, etc.): Deutschkenntnisse zur Verständigung erforderlich
  7. Zusammenbau und Montage von Pressspanplatten zu Wänden: etwas handwerliches Geschick erforderlich“ Weder das Anforderungsprofil sah den Besitz eines B-Führerscheins vor noch wurde dies vom potentiellen Dienstgeber gefordert. Der Vermittlungsvorschlag wurde der bP am 05.07.2022 um 15:19 Uhr über ihr eAMS-Konto zugestellt. Die bP erlangte vom übersandten Vermittlungsvorschlag am 06.07.2022 (12:45 Uhr) Kenntnis meldete sich daraufhin aber weder bei der bB noch dem potentiellen Dienstgeber zurück. Auch eine Anmeldung bei der erwähnten Jobbörse und das Erscheinen zum im Jobangebot angeführten Bewerbungstermin (27.07.2022) blieb seitens der bP aus. Am 27.07.2022 teilte der potentiellen Dienstgeber der bB mit, dass die bP sich weder bei der Jobbörse angemeldet noch zum besagten Termin erschienen ist. Das daraufhin seitens der bB eingeräumten Parteiengehör (28.07.2022), wurde von der bP in Anspruch genommen und ausgeführt, dass sie am Mittwoch nicht bei der Jobbörse gewesen sei, weil das Angebot bei der Firma XXXX nicht ihren Bedingungen entsprochen hätte. Im E-Mail sei auch keine Möglichkeit der Rückmeldung enthalten gewesen.Das daraufhin seitens der bB eingeräumten Parteiengehör (28.07.2022), wurde von der bP in Anspruch genommen und ausgeführt, dass sie am Mittwoch nicht bei der Jobbörse gewesen sei, weil das Angebot bei der Firma römisch 40 nicht ihren Bedingungen entsprochen hätte. Im , E-Mail sei auch keine Möglichkeit der Rückmeldung enthalten gewesen. Am 01.08.2022 lud die bB die bP zur Führung eines Klärungsgespräches am 04.08.2022 ein. Beim dem am 19.09.2022 stattgefundenen Klärungsgespräch zwischen der bP und der bB wurde niederschriftlich festgehalten und von der bP unterfertigt, dass sie *gegen die konkret angebotene Entlohnung keine Einwendungen habe *gegen die angebotene berufliche Verwendung keine Einwendungen habe *gegen die vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten keine Einwendungen habe *gegen die körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen habe *keine Einwendungen gegen die täglichen Wegzeiten für Hin- und Rückweg habe *gegen die Betreuungspflichten keine Einwendungen habe *sonstiger Gründe folgende Einwendungen hat: „ich bin nicht zur Jöbbörse gegangen, weil das Anforderungprofil nicht passt, ich will keine schweren Möbel heben, gesundheitliche habe ich diesbezüglich keine Einschränkungen. Ich habe auch keine Fähigkeiten zum Zusammenbauen und Montage. Ich kann nicht mit Ameise arbeiten, weil in keinen Führerschein habe.“ Mit Bescheid vom 25.08.2022 sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum 27.07.2022-06.09.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte sie aus: „Durch Ihr Verhalten haben Sie eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden“.Mit Bescheid vom 25.08.2022 sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum 27.07.2022-06.09.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte sie aus: „Durch Ihr Verhalten haben Sie eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden“. Am 15.09.2022 gab die bP den Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis bekannt. Nach Aufforderung zur Bekanntgabe wer der Arbeitgeber sei, gab sie umgehend die Firma XXXX an und übermittelte eine Ablichtung des Arbeitsvertrages. Sie erhob geleichzeitig – innerhalb offener Frist – Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS. Im Wesentlichen führte sie aus, dass das übermittelte Stellenangebot nicht mit ihren Fähigkeiten vereinbar sei. Sie würde wissen, wo ihre Stärken und Schwächen liegen würden und sei ihr auch die Bedeutung im Lager arbeiten zu müssen bekannt. Sie hätte eine leichtere und annehmbare Arbeit gefunden. Die Bezugseinstellung, aufgrund ihrer physischen und psychischen Beschränkung sei ungerecht.Am 15.09.2022 gab die bP den Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis bekannt. Nach Aufforderung zur Bekanntgabe wer der Arbeitgeber sei, gab sie umgehend die Firma römisch 40 an und übermittelte eine Ablichtung des Arbeitsvertrages. Sie erhob geleichzeitig – innerhalb offener Frist – Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS. Im Wesentlichen führte sie aus, dass das übermittelte Stellenangebot nicht mit ihren Fähigkeiten vereinbar sei. Sie würde wissen, wo ihre Stärken und Schwächen liegen würden und sei ihr auch die Bedeutung im Lager arbeiten zu müssen bekannt. Sie hätte eine leichtere und annehmbare Arbeit gefunden. Die Bezugseinstellung, aufgrund ihrer physischen und psychischen Beschränkung sei ungerecht. Mit Schreiben vom 19.09.2022 wurde die bP durch die bB über den aktuellen Verfahrensstand informiert und die Erstattung einer weiteren Stellungnahme bis 03.10.2022 gewährt. Gleichzeitig wurde die bP aufgrund ihres in der Beschwerde erstatteten Vorbringens (Gesundheitszustand) aufgefordert, bekannt zu geben und nachzuweisen unter welchen gesundheitlichen Beschwerden sie leiden würde. Mit 22.09.2022 kündigte die bP ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma XXXX auf. Mit 22.09.2022 kündigte die bP ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma römisch 40 auf. Am 27.09.2022 wurde seitens der bP eine Stellungnahme mit folgenden Inhalt eingebracht: „Sehr geehrte Frau Aichinger, ich schreibe Ihnen meine Stellungnahme zu dem Brief von 19.9.
  8. Einwand = Rückmeldung: jedes Mal, wen ich von AMs Arbeitsangebote bekommen habe, war gerade im E-mail Möglichkeit direkt im Bewerbung und ich konnte antworten ob ich die Angebote annehme oder nicht. E-Mail von euch mit Angebote XXXX enthielt keine direkt im Bewerbung, gerade deshalb ich konnte nicht auf E-mail antworten. Ich habe die E-mails gedruckt wie die E-mails aussieht. Sie schreiben, dass ich auf Herrn XXXX Telefon Nummer hatte. Aber ich werde nicht telefonieren jemandem und informieren ihn, dass ich bei ihn nicht arbeiten will. Ich bin Klient von AMS ich handle mit AMs nicht mit Herrn XXXX .jedes Mal, wen ich von AMs Arbeitsangebote bekommen habe, war gerade im E-mail Möglichkeit direkt im Bewerbung und ich konnte antworten ob ich die Angebote annehme oder nicht. E-Mail von euch mit Angebote römisch 40 enthielt keine direkt im Bewerbung, gerade deshalb ich konnte nicht auf E-mail antworten. Ich habe die E-mails gedruckt wie die E-mails aussieht. Sie schreiben, dass ich auf Herrn römisch 40 Telefon Nummer hatte. Aber ich werde nicht telefonieren jemandem und informieren ihn, dass ich bei ihn nicht arbeiten will. Ich bin Klient von AMS ich handle mit AMs nicht mit Herrn römisch 40 . Einwand = gesundheitlichen Beschwerden: Bitte, ich gebe Ihnen Beispiel, wen jemand bekommt oder hat kein Führerschein weil er ein Fehler macht wo ist rechte und linke Seite , so das ist ein bestimmt Psychische Problem, weil das ist im Kopf und auch geht nicht zum Arzt für Medikamenten. Wenn jemand Fehler macht wo ist Gas und Bremse (und das machen auch Lenkern, die Führerschein besitzen) auch gehen nicht zum Arzt für die Diagnose und Medikamenten. Wenn jemand hat Angst von Höhe, so das ist auch bestimmte Psychische Beschränkung, weil das ist im Kopf, auch rennt nicht zum Arzt für Medikamenten. Wenn jemand kann nicht im Karte orientieren und lesen auch geht nicht zum Arzt und auch ist das eine Beschränkung. Und Ich habe bestimmte Psychische Beschränkengen, dass ich kann nicht nach Anleitung z.B. möbel oder andere dinge montieren. Soll ich damit zum Arzt gehen und darauf von ihn eine Medikamente fordern??? Gibt es darauf Diagnose??? Einwand = Führerschien Sie schreiben, dass zur Ameisen brauche ich kein Führerschein. Das ist Lüge. Ameisen ist elektrische Stapler, der hebt die Ware in Höhe. Ich machte kurze Praktikum bei METRO und dort konnte ich nicht gerade mit Ameisen arbeiten, weil ich besitze kein Führerschien oder die Berechtigung. Gestatten Sie abschließend noch ein paar Worte. Bitte ich habe Gefühl dass im Demokratischen Geselschaft Ich wähle aus, wo ich will arbeiten a wo ich will nicht arbeiten. Und ich habe entschieden, dass ich will nicht im Lager mit Möbel arbeiten Danke XXXX “Danke römisch 40 “ Es konnte keine physische oder psychische Beeinträchtigung der bP festgestellt werden. Am 29.09.2022 kontaktierte die bB den potentiellen Dienstgeber und erkundigte sich bei diesem, ob für die ausgeschriebene Tätigkeit – Warentransport mit Ameise und Hubwagen – ein bestimmter Nachweis (Staplerschein, etc.) nötig gewesen wäre. Dies wurde verneint und ausgeführt, dass ein Staplerschein zwar gewünscht aber nie gefordert war. Im Betrieb würden vielmehr, betreffend den Staplerschein, sogar Kurse angeboten werden. Auch ein B-Führerscheines sei nicht gefordert gewesen. Weiters gab der potentielle Dienstgeber an, dass Hilfskräfte fürs Haus gesucht wurden und nicht fürs Lager. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2022 wies die bB die gegen den Bescheid vom 25.08.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass das Beschäftigungsverhältnis als Hilfskraft (Firma: XXXX ) nicht zustande gekommen ist, da die bP sich weder bei dem zuständigen Mitarbeiter der Firma (unter der im Stellangebot angegebenen Telefonnummer) zur Jobbörse angemeldet hätte, noch zu dem im Vermittlungsvorschlag angegebenen Bewerbungsgespräch (27.07.2022, 10 Uhr) erschienen sei. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, welche die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle beeinträchtigt hätten. Auch gesundheitliche Einschränkungen bei der Arbeitssuche (psychisch oder physisch) seien nicht feststellbar gewesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2022 wies die bB die gegen den Bescheid vom 25.08.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass das Beschäftigungsverhältnis als Hilfskraft (Firma: römisch 40 ) nicht zustande gekommen ist, da die bP sich weder bei dem zuständigen Mitarbeiter der Firma (unter der im Stellangebot angegebenen Telefonnummer) zur Jobbörse angemeldet hätte, noch zu dem im Vermittlungsvorschlag angegebenen Bewerbungsgespräch (27.07.2022, 10 Uhr) erschienen sei. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, welche die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle beeinträchtigt hätten. Auch gesundheitliche Einschränkungen bei der Arbeitssuche (psychisch oder physisch) seien nicht feststellbar gewesen. Die bP brachte am 13.10.2022 einen Vorlageantrag ein. Am 14.10.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 2.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  11. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  13. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  14. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  15. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Der Zustellungs- und Kenntnisnahmezeitpunkt des übermittelten Stellenangebotes an die bP ergab sich aus dem vom AMS, nach gerichtlicher Einforderung, übermittelten eAMS-Sendungsprotokoll, an dem kein Grund zu zweifeln bestand.Der Zustellungs- und Kenntnisnahmezeitpunkt des übermittelten Stellenangebotes an die bP ergab sich aus dem vom AMS, nach gerichtlicher Einforderung, übermittelten , eAMS-Sendungsprotokoll, an dem kein Grund zu zweifeln bestand. Dass das Anforderungsprofil zu keiner Zeit den Besitz eines Führerscheins vorgab und dies auch vom potentiellen Dienstgerber nicht gefordert wurde, ergab sich bereits aus dem Wortlaut des Stellenangebotes und aus den Ermittlungstätigkeiten der bB (Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber 29.09.2022). Bezüglich der Bedienung einer „Ameise“ hält das Gericht auch fest, dass für die Bedienung eines derartigen Gerätes weder ein Führerschein noch ein Staplerschein erforderlich ist. Dies ergibt sich aus ihrer technischen Gegebenheit bzw. Ausführung und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. Dass das zwischen der bB und bP stattgefundene Klärungsgespräch am 19.08.2022 und nicht wie von der bB in der Beschwerdevorentscheidung angeführt am 04.08.2022 stattgefunden hat, ergab sich aus der Datierung der im Behördenakt befindlichen dazugehörigen Niederschrift. Dass die bP am 15.09.2022 ein Arbeitsverhältnis bei der Firma XXXX angetreten ist und dieses ihrerseits wieder am 22.09.2022 aufgelöst wurde ließ sich aus den seitens der bB übermittelten Abmeldedaten des Hauptverbands ableiten.Dass die bP am 15.09.2022 ein Arbeitsverhältnis bei der Firma römisch 40 angetreten ist und dieses ihrerseits wieder am 22.09.2022 aufgelöst wurde ließ sich aus den seitens der bB übermittelten Abmeldedaten des Hauptverbands ableiten. Die Feststellung, dass die bP an keiner physischen bzw. psychischen Beeinträchtigung leidet, konnte aufgrund nachfolgender beweiswürdigender Überlegungen getroffen werden: Seitens der bP wurde weder in der erstmaligen Stellungnahme (29.07.2022) noch im stattgefundenen Klärungsgespräch (19.08.2022) eine physische oder psychische Beeinträchtigung behauptete. Vielmehr gab diese im Klärungsgespräch an, keine Möbel schleppen zu wollen, aber diesbezüglich keine gesundheitlichen Einschränkungen zu haben. Erstmals in ihrer Beschwerde brachte sie vor, dass sie die Einstellung des Bezugs, aufgrund ihrer physischen und psychischen Beschränkung ungerecht finden würde. Nachdem die bP diese Angaben erst in ihrer Beschwerde machte, in weiterer Folge keine ärztlichen Unterlagen, trotz Aufforderung, vorlegte und schlussendlich ihre gesundheitlichen Probleme als Denkfehler, schlechten Orientierungssinn, Höhenangst, handwerkliche Schwäche abtat, wofür sie keinen Arzt aufsuchen würde (Stellungnahme vom 27.09.2022), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die bP im einschlägigen Zeitpunkt (05.07.-27.07.2022) gesund war. Die Glaubwürdigkeit der bP war letztendlich aufgrund der sich aufbauenden Nichtbewerbungsgründe und der erst im Beschwerdeverfahren behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht gegeben. 3.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  18. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187)Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187) Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.

  1. Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit beim Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN).3.
  2. Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit beim Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  3. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  4. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich bestreitet die bP konkret die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung. Die bB hat sich mit dieser Behauptung ordnungsgemäß in der Begründung ihres Bescheides auseinandergesetzt. Dem Einwand, dass die bP unter physischen und psychischen Beeinträchtigung leiden würde wird entgegengehalten, dass die bP dies erst hinsichtlich des gegen sie eingeleiteten Verfahrens wegen Vereitelung der Arbeitsaufnahme vorbrachte. Derartige gesundheitliche Probleme waren dem AMS zuvor nicht bekannt. Die bP wäre verpflichtet gewesen, die ihrer Ansicht nach bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.04.1993, 92/08/0219).Die bP wäre verpflichtet gewesen, die ihrer Ansicht nach bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen vergleiche VwGH 27.04.1993, 92/08/0219). Die bP hat im Vorfeld jede Abklärung zur Konkretisierung der tatsächlichen Tätigkeit unterlassen. Es wäre für die bP ohne weiteres möglich gewesen mit dem potentiellen Arbeitgeber abzuklären für welche Tätigkeiten sie zuständig gewesen wäre, bzw. die bB auf die bestehenden Bedenken hinzuweisen. Weder in der ersten Stellungnahme 29.07.2022 noch im stattgefundenen Klärungsgespräch (19.08.2022) zwischen der bP und bB wurden seitens der bP irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen behauptet. Vielmehr gab sie im Klärungsgespräch an, keine Möbel schleppen zu wollen, aber diesbezüglich keine gesundheitlichen Einschränkungen zu haben. Zudem geht aus der Stellenausschreibung hervor, dass die Aufgaben der bP darin bestanden hätten, Warentransporte innerhalb des Hauses durchzuführen und Presspanlatten zu Wänden zusammenzubauen und zu montieren. Abschließend unterzeichnete die bP die aus dem Klärungsgespräch entstandene Niederschrift, worin sie bestätigte keinerlei Einwendungen gegen die angebotene Stelle (sowohl körperlicher, gesundheitlicher, sittlicher Natur als auch der angebotenen Verwendungsart, etc.) zu haben. Da die vermeintlichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen erst in dem gegenständlichen Verfahren wegen Vereitelung der Arbeitsaufnahme vorgebracht wurden, ist hier von Schutzbehauptungen auszugehen. Der Berufs- bzw. Entgeltschutz gem. § 9 Abs. 3 AlVG gilt nur für eine bestimmte Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld. Diese Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe angewendet werden (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2006/08/0237). Im konkret vorliegenden Fall befindet sich die bP im Notstandshilfebezug, somit kommt ihr der Berufs- bzw. Entgeltschutz nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht mehr zugute. Die Einwände, die Tätigkeit entspreche nicht ihrer Qualifikation sind somit ohne Belang, da die konkrete Ausbildung nicht mehr zu berücksichtigen ist.Der Berufs- bzw. Entgeltschutz gem. Paragraph 9, Absatz 3, AlVG gilt nur für eine bestimmte Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld. Diese Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe angewendet werden vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2006/08/0237). Im konkret vorliegenden Fall befindet sich die bP im Notstandshilfebezug, somit kommt ihr der Berufs- bzw. Entgeltschutz nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht mehr zugute. Die Einwände, die Tätigkeit entspreche nicht ihrer Qualifikation sind somit ohne Belang, da die konkrete Ausbildung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall hat die bP die Arbeitsaufnahme dadurch, dass sie sich nicht bei der Jobbörse (durch telefonische Verständigung der zuständigen Person) angemeldet und am festgelegten Bewerbungsgespräch vom 27.07.2022 nicht teilgenommen hat, die Annahme des ihr vom AMS zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses schuldhaft vereitelt. Die bP hat mit 06.07.2022 Kenntnis vom Vermittlungsvorschlag erlangt und hätte umgehend den im Stellenangebot angeführten Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers kontaktieren und sich bei der Jobbörse anmelden müssen. Sie hätte dann im Anschluss zu dem angekündigten Bewerbungsgespräch (am 27.07.2022), mit Lebenslauf erscheinen müssen. Auch enthält jedes Begleitschreiben zu einem Stellenangebot immer den Hinweis darauf, dass binnen 8 Tagen eine Rückmeldung über die vorgenommene Bewerbung an das AMS zu erfolgen hat. Bedingt durch den Umstand, dass die bP sich seit lägerer Zeit im Zustand der Arbeitslosigkeit befindet, müssen ihr die damit einhergehenden Pflichten mehr als bekannt sein. Wenn die bP in ihrem Vorbringen vermeint, dass ihr eine Rückmeldung an das AMS nicht möglich war ist dem zu entgegnen, dass Sie dem AMS via eAMS-Kontonachricht bzw. durch eine telefonische Kontaktaufnahme Rückmeldung erstatten hätte können. Auch mit dem potentiellen Dienstgeber hätte sie durch Anruf der angegebenen Kontaktperson in Verbindung treten können. Als Arbeitssuchende war es für die bP unumgänglich an dem Auswahlverfahren teilzunehmen, um ihre Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu erhöhen (VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176, 17.11.2021, Ra 2020/08/0062). Im Übrigen geht auch der von der bP erst im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand, aufgrund des fehlenden Führerscheines nicht dem Anforderungsprofil des potentiellen Dienstgebers entsprechen zu können, ins Leere. Weder beinhaltete das Jobangebot das Erfordernis des Besitzes eines Führerscheins (arg: „Anforderungsprofil: Qualifikation/Praxis-Körperliche Fitness ist UNBEDINGT erforderlich (keine Einschränkungen beim Heben, etc.); Aufgabengebiete:
  5. Warentransport innerhalb des Hauses (mit Ameise, Hubwagen, etc.): Deutschkenntnisse zur Verständigung erforderlich;
  6. Zusammenbau und Montage von Pressspanplatten zu Wänden: etwas handwerliches Geschick erforderlich“) noch war dies vom potentiellen Dienstgeber gewünscht, was durch die im Aktenvermerk des AMS vom 29.09.2022 dokumentierte Aussage einer Mitarbeiterin der Fa. Lutz bestätigt wird. Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dass es der bP jedoch offenkundig an einem entsprechenden Willen und der Bereitschaft dazu im konkreten Fall fehlte, ergibt sich aus ihren mangelnden Bemühungen, vollständige und ordnungsgemäße Bewerbungsschritte zu setzen und wurde dies durch ihre abschließende Bemerkung in der letzten Stellungnahme vom 27.09.2022 endgültig bestätigt: „Gestatten Sie abschließend noch ein paar Worte. Bitte ich habe Gefühl dass im Demokratischen Geselschaft Ich wähle aus, wo ich will arbeiten a wo ich will nicht arbeiten. Und ich habe entschieden, dass ich will nicht im Lager mit Möbel arbeiten“. Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Für ein kausales Verhalten ist aber nach ständiger Judikatur nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, z.B. weil aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten (vgl. VwGH 15.
  7. 2014, Ro 2014/08/0042). Dies ist hier der Fall, der Umstand, dass die bP, den im Stellenangebot angeführten Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers nicht kontaktierte war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Wenn die bP in ihrer Stellungnahme vom 27.09.2022 vermeint, es obliege ihr, auszuwählen, wo sie arbeiten wolle und wo nicht, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sehr wohl ihre Pflicht als Empfänger von staatlichen Leistungen ist, sich unverzüglich auf ihr vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben bzw. Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer angebotenen Stelle sofort gegenüber dem AMS-Berater geltend zu machen.Für ein kausales Verhalten ist aber nach ständiger Judikatur nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, z.B. weil aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten vergleiche VwGH 15.
  8. 2014, Ro 2014/08/0042). Dies ist hier der Fall, der Umstand, dass die bP, den im Stellenangebot angeführten Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers nicht kontaktierte war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Wenn die bP in ihrer Stellungnahme vom 27.09.2022 vermeint, es obliege ihr, auszuwählen, wo sie arbeiten wolle und wo nicht, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sehr wohl ihre Pflicht als Empfänger von staatlichen Leistungen ist, sich unverzüglich auf ihr vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben bzw. Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer angebotenen Stelle sofort gegenüber dem AMS-Berater geltend zu machen. Der bP ist Absicht vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, Nichtanmeldung bei der Jobbörse, nicht Erscheinen zu den angekündigten Bewerbungsgesprächen und Behauptung unwahrer Tatsachen (fehlende Möglichkeit sich auf das Stellenangebot zu bewerben, gesundheitliche Beeinträchtigungen, Behauptung der Nichterfüllung des Anforderungsprofils), jedenfalls mehr als in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Die bP war eindeutig durch die Schaffung von Gründen für ihre Nichtbewerbung (Behauptung der fehlenden Möglichkeit sich auf das Stellenangebot zu bewerben, gesundheitliche Beeinträchtigungen, Behauptung der Nichterfüllung des Anforderungsprofils), derart daran interessiert und dahinter, dass sie sich nicht für die übermittelte Stellenanzeige bewerben muss. Mit ergänzenden Vorbringen wurden von der bP stets neue Gründe behauptet, die sich nachträglich nicht als Rechtfertigungsgründe darstellen. Der bP ist Absicht vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, Nichtanmeldung bei der Jobbörse, nicht Erscheinen zu den angekündigten Bewerbungsgesprächen und Behauptung unwahrer Tatsachen (fehlende Möglichkeit sich auf das Stellenangebot zu bewerben, gesundheitliche Beeinträchtigungen, Behauptung der Nichterfüllung des Anforderungsprofils), jedenfalls mehr als in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Die bP war eindeutig durch die Schaffung von Gründen für ihre Nichtbewerbung (Behauptung der fehlenden Möglichkeit sich auf das Stellenangebot zu bewerben, gesundheitliche Beeinträchtigungen, Behauptung der Nichterfüllung des Anforderungsprofils), derart daran interessiert und dahinter, dass sie sich nicht für die übermittelte Stellenanzeige bewerben muss. Mit ergänzenden Vorbringen wurden von der bP stets neue Gründe behauptet, die sich nachträglich nicht als Rechtfertigungsgründe darstellen. Im Rahmen einer Gesamtschau liegt anhand des an den Tag gelegten Verhaltens die Vermutung nahe, dass es der bP in den letzten zwei Jahren generell an einer entsprechenden Arbeitswilligkeit gefehlt hat, zumal davon auszugehen ist, dass der bP während der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit regelmäßig Stellenangebote des AMS übermittelt wurden, ohne dass es zu einer nachhaltigen Beschäftigung der bP gekommen ist. Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verwirklicht hat. Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verwirklicht hat. 3.
  9. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Zwar ging die bP am 15.09.2022 (nach Ende der Sperrfrist) ein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma XXXX ein, wurde dieses aber mit 22.09.2022 erneut durch die bP beendet. Es kann bei Wertung des Gesamtverhaltens der bP keine Rede von einem berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgrund sein. Im Verhalten der bP sind keine ernsthaften und konsequenten Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme erkenntlich (VwGH
  10. 2016, Ro 2015/08/0027-3). An dieser Stelle sei kurz darauf hingewiesen, dass bereits auch die zwei während des Zustands der Arbeitslosigkeit geschlossenen Arbeitsverhältnisse (11.06.2021- 17.06.2021 und 01.09.2022-13.09.2022) nach kurzer Zeit (nicht länger als 14 Tage) wieder beendet wurden.3.
  11. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Zwar ging die bP am 15.09.2022 (nach Ende der Sperrfrist) ein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma römisch 40 ein, wurde dieses aber mit 22.09.2022 erneut durch die bP beendet. Es kann bei Wertung des Gesamtverhaltens der bP keine Rede von einem berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgrund sein. Im Verhalten der bP sind keine ernsthaften und konsequenten Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme erkenntlich (VwGH
  12. 2016, Ro 2015/08/0027-3). An dieser Stelle sei kurz darauf hingewiesen, dass bereits auch die zwei während des Zustands der Arbeitslosigkeit geschlossenen Arbeitsverhältnisse (11.06.2021- 17.06.2021 und 01.09.2022-13.09.2022) nach kurzer Zeit (nicht länger als 14 Tage) wieder beendet wurden. Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 12.05.2019, Bsw 32435/06; vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 12.05.2019, Bsw 32435/06; vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Auf Grundlage der im Akt befindlichen Korrespondenz, insbesondere der diesbezüglichen Ausführungen der bP, dass sie auswähle, wo sie arbeiten wolle und wo nicht und dass sie entschieden habe, dass sie „nicht im Lager mit Möbel“ arbeiten wolle steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, welcher auch durch eine Verhandlung keine Änderung erfahren würde. Die bP ist den Sachverhaltsfeststellungen der bB nicht substantiiert entgegengetreten und erstattet kein Vorbringen, das zu einer anderen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts hätte führen können. Auch eine Erörterung zur Frage des Erfordernisses eines Führerscheins war nicht notwendig, da weder in der Stellenausschreibung ein Führerschein gefordert war, noch für das Bedienen einer „Ameise“ ein Führerschein notwendig ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht daher bereits aufgrund der Aktenlage fest und war auch nicht ergänzungsbedürftig. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2260945.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.