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{'item': 'L517 2267353-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15Art. 140§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlL517 2267353-1 SpruchL517 2267353-1/8E, , L517 2267353-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 3 und Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes

, Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3 und Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , Text, I.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Das Arbeitsmarktservice XXXX erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 15.11.2022 datierte Erledigung auf Grundlage von § 47 Abs. 1
  2. Satz AlVG, BGBl. I Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017.Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 15.11.2022 datierte Erledigung auf Grundlage von Paragraph 47, Absatz eins,
  3. Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin XXXX “ römisch 40 “ Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden, und zwar weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar. Eine Unterschrift des/der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung am 13.12.2022 Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2023, GZ XXXX wies das AMS die Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte.Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung am 13.12.2022 Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2023, GZ römisch 40 wies das AMS die Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte. Der Verfahrensakt langte am 20.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Entscheidung vom 09.03.2023, G 295/2022 ua., sprach der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus: Mit Entscheidung vom 09.03.2023, G 295 aus 2022, ua., sprach der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus: „I. § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 wird als verfassungswidrig aufgehoben. „I. Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, wird als verfassungswidrig aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
  4. März 2024 in Kraft. römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
  5. März 2024 in Kraft. III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. IV. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am
  6. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. römisch vier. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am
  7. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. V. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.“römisch fünf. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.“ 2.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zum Verfahrensgang: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig. Vom BVwG wurde am 03.04.2023 der Beschwerdeführer aufgefordert, im Zuge des Parteiengehörs die an ihn ergangene und als Bescheid bezeichnete „Originalerledigung“ binnen 14 dem Gericht zu übermitteln. Eine Prüfung nach Einlangen der Erledigung ergab, dass diese weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur aufweist. 3.
  10. Rechtliche Beurteilung 3.
  11. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  12. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert , Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Gem. § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gem. Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A I.)3.
  2. Zu Spruchpunkt A römisch eins.) Wie nachfolgend noch zu Spruchpunkt A II. näher ausgeführt wird, ist die Beschwerdevorentscheidung mangels Vorliegens eines Ausgangsbescheides rechtsgrundlos ergangen, sie kann daher keinen Ausgangsbescheid ersetzen und war daher von Amts wegen wegen Unzuständigkeit der Behörde – AMS – zu beheben (vgl. § 27 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11

(2019), Rz 768).Wie nachfolgend noch zu Spruchpunkt A römisch zwei. näher ausgeführt wird, ist die Beschwerdevorentscheidung mangels Vorliegens eines Ausgangsbescheides rechtsgrundlos ergangen, sie kann daher keinen Ausgangsbescheid ersetzen und war daher von Amts wegen wegen Unzuständigkeit der Behörde – AMS – zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 768). 3.
  1. Zu Spruchpunkt A II)3.
  2. Zu Spruchpunkt A römisch zwei) Der Verfassungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 09.03.2023 zu G 295/2022-10 § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
  3. März 2024 in Kraft. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am
  4. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.Der Verfassungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 09.03.2023 zu , G 295/2022-10 Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
  5. März 2024 in Kraft. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am
  6. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

Art. 140Abs.

7 zweiter Satz B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Dem in Art. 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des zugrundeliegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (vgl. VfGH 26.11.2018, E3711/2017).

Artikel 140

, Absatz 7, zweiter Satz B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Dem in Artikel 140, Absatz 7, B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des zugrundeliegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein vergleiche VfGH 26.11.2018, E3711/2017). Bei der gegenständlichen Beschwerde handelt es sich zwar nicht um einen Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Da jedoch der VfGH die Anlassfallwirkung auf alle Verfahren, welche am

  1. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind erstreckt hat, ist im vorliegenden Fall die bereinigte Rechtslage anzuwenden. Es gelangen damit die Grundsätze des § 18 Abs. 3 AVG zur Anwendung. Bei der gegenständlichen Beschwerde handelt es sich zwar nicht um einen Anlassfall im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Da jedoch der VfGH die Anlassfallwirkung auf alle Verfahren, welche am
  2. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind erstreckt hat, ist im vorliegenden Fall die bereinigte Rechtslage anzuwenden. Es gelangen damit die Grundsätze des Paragraph 18, Absatz 3, AVG zur Anwendung. § 18 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) idgF lautet wie folgt:Paragraph 18, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) idgF lautet wie folgt: Erledigungen § 18.

(1)Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.Paragraph 18,
(1)Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2)Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5)Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.
(5)Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies Paragraph 19, Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 muss jede Urschrift einer Erledigung einer bestimmten Person (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², § 18 Rz 8).

§ 18Abs.

3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sei. Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, muss jede Urschrift einer Erledigung einer bestimmten Person (Organwalter) zurechenbar bleiben vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², Paragraph 18, Rz 8).

Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift – bzw. der betreffende „Referatsbogen“ nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte Ausfertigung eine dem § 18 Abs. 3 AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/022 mit weiteren Hinweisen).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift – bzw. der betreffende „Referatsbogen“ nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte Ausfertigung eine dem Paragraph 18, Absatz 3, AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/022 mit weiteren Hinweisen). Eine Überprüfung der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung ergab, dass diese weder eine Originalunterschrift trägt noch mit einer elektronischen Signatur versehen ist. Auch die im Verwaltungsakt aufliegende Urschrift der Erledigung ist nicht mit einer Unterschrift oder einer Amtssignatur versehen. Der Bescheid wurde nicht wirksam erlassen, es liegt daher kein Bescheid vor. Nachdem sich somit die gegenständlich erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine Erledigung richtet, die keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand (ein Nichtbescheid) darstellt, – was entsprechend oben zitierter Judikatur des VwGH den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat - ist gegenständliches Verfahren nach wie vor beim AMS anhängig, weshalb die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes (vgl. VwGH vom 02.03.2023, A 2023/0004-1) als unzulässig zurückzuweisen war.Nachdem sich somit die gegenständlich erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine Erledigung richtet, die keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand (ein Nichtbescheid) darstellt, – was entsprechend oben zitierter Judikatur des VwGH den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat - ist gegenständliches Verfahren nach wie vor beim AMS anhängig, weshalb die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes vergleiche VwGH vom 02.03.2023, A 2023/0004-1) als unzulässig zurückzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies fürGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der dasGemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da die gegenständliche Beschwerdesache infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde betreffend der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und daraus resultierend mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. 3.6. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2267353.1.00

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