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{'item': 'L519 2270923-1'}

Obsah (10)Art 133§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlL519 2270923-1 Spruch, L519 2270923-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österr. Bundesgebiet ein. Die polizeiliche Anmeldung erfolgte laut ZMR erstmals am 20.3.2006. Derzeit verfügt der BF über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. 2. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, 046 HV 30/2015i, vom 21.7.2015, wurde der BF wegen § 27

(1)Z.1
  1. Fall SMG und § 27
(1)Z. 1 1.2. Fall und
(2)SMG, § 27
(1)Z.1 8. Fall
(3)und
(5)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. 2. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, 046 HV 30/2015i, vom 21.7.2015, wurde der BF wegen Paragraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall SMG und Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall und
(2)SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall
(3)und
(5)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. 3. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, 082 HV 100/2021g vom 20.9.2021, wurde der BF wegen §§ 27
(1)Z.1 1.2.Fall, 27
(2)SMG, §§ 28a
(1)5.Fall, 28a
(3)
  1. Fall SMG, § 12
  2. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt verurteilt.
  3. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, 082 HV 100/2021g vom 20.9.2021, wurde der BF wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2.Fall, 27
(2)SMG, Paragraphen 28 a,
(1)5.Fall, 28a
(3)
  1. Fall SMG, Paragraph 12,
  2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt verurteilt.
  3. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, 614 HV 6/2022x vom 19.10.2022 wurde der BF wegen § 87
(1)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Seit 4.8.2022 befindest sich der BF in Strafhaft.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, 614 HV 6/2022x vom 19.10.2022 wurde der BF wegen Paragraph 87,
(1)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Seit 4.8.2022 befindest sich der BF in Strafhaft.
  1. Mit Schreiben des BFA vom 2.12.2022 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot beabsichtigt ist. Gleichzeitig wurden dem BF 22 Fragen zu seinem Privat- und Familienleben gestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
  2. Mit Schreiben des BFA vom 2.12.2022 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt ist. Gleichzeitig wurden dem BF 22 Fragen zu seinem Privat- und Familienleben gestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
  3. Mit undatiertem Schreiben (AS 179f) teilte der BF zusammengefasst mit: Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester lebten in Wien. Ein Bruder, zu dem er seit 11 Jahren keinen Kontakt habe, lebe in der Türkei. Er habe auch sonst keine Anknüpfungspunkte in der Türkei. Ca. 300 Verwandte würden in Wien leben. Zuletzt sei er Schüler gewesen und sein Vater habe für ihn gesorgt. Sobald er auf freien Fuß komme, sei ein Vollzeitjob in Planung. Er sei ständig auf Suche nach einem Fixjob. In seiner Freizeit lese er Bücher, gehe schwimmen oder treffe er sich mit Freunden, gelegentlich auch zum Fußballspielen. Mit Familienangehörigen gehe er grillen oder picknicken. Seine Familie und seine österr. Freundin würden ihn unterstützen. Neben Türkisch und Kurdisch beherrsche er auch Deutsch fließend. Vor 11 Jahren habe er mit seiner Familie Urlaub in der Türkei gemacht, in Österreich halte er sich seit 2006 auf.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 53 Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z.5 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass der weitere Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde und daher die sofortige Ausreise des BF geboten sei.

  1. Gegen den Bescheid des BFA wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen sei. Das Verhalten des BF stelle kein solches dar, das die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Angeregt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
  3. Feststellungen: Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK bedeuten würde. Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bedeuten würde.
  4. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Aufschiebende Wirkung Eine mögliche Verletzung von Art. 2,3 oder 8 EMRK kann im Fall einer Abschiebung des BF kann derzeit nicht festgestellt werden. Beim BF handelt es sich um einen jungen, gesunden, ledigen, kinderlosen, arbeitsfähigen und laut eigenen Angaben arbeitswilligen Mann. Der Großteil der Familie des erwachsenen BF lebt zwar in Österreich. Allerdings steht es dem BF und seinen Verwandten offen, die Kontakte nach der Rückkehr des BF in die Türkei auch telefonisch, mittels sozialer Medien etc. und Besuche der Verwandtschaft in der Türkei aufrechtzuerhalten. Auch finanzielle Unterstützung kann von Österreich aus in die Türkei fließen. Soweit der BF eine österr. Freundin und eine geplante Familiengründung anspricht, waren seine Angaben dazu nur äußerst oberflächlich und vage, nannte er doch nicht einmal den Namen dieser Freundin und wurde diese – im Gegensatz zur Mutter und zur Schwester – auch nicht als Zeugin beantragt, sodass den diesbezüglichen Angaben des BF kein besonders hoher Stellenwert zugemessen wird. Überdies verfügt der BF zumindest über 1 Bruder in der Türkei, der ihn im Fall einer Rückkehr zumindest in der Anfangsphase unterstützen kann. Der vom BF heruntergespielte Kontakt zu diesem Bruder erscheint dem Gericht jedenfalls nicht glaubhaft, herrscht doch gerade in türkischen bzw. kurdischen Familien traditionell ein starker Zusammenhalt. Darüber hinaus wurde der BF in der Türkei geboren und hat dort bis zu seinem

  1. Lebensjahr gelebt, sodass von einer weitestgehenden Sozialisierung in der Türkei auszugehen ist. Neben Kurdisch beherrscht er auch Türkisch. Die gewonnenen Deutschkenntnisse können bei der Arbeitssuche etwa in der Gastronomie, Hotellerie etc. zusätzlich von Vorteil sein. Dem Gericht ist daher derzeit nicht ersichtlich, weshalb dem BF die Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen sollte, befindet sich die Türkei auch weder im Krieg noch herrschen bürgerkriegsähnliche Zustände. Auch die Grundversorgung der Bevölkerung ist nach den einhelligen Länderberichten als gesichert anzusehen.Eine mögliche Verletzung von Artikel 2,,3 oder 8 EMRK kann im Fall einer Abschiebung des BF kann derzeit nicht festgestellt werden. Beim BF handelt es sich um einen jungen, gesunden, ledigen, kinderlosen, arbeitsfähigen und laut eigenen Angaben arbeitswilligen Mann. Der Großteil der Familie des erwachsenen BF lebt zwar in Österreich. Allerdings steht es dem BF und seinen Verwandten offen, die Kontakte nach der Rückkehr des BF in die Türkei auch telefonisch, mittels sozialer Medien etc. und Besuche der Verwandtschaft in der Türkei aufrechtzuerhalten. Auch finanzielle Unterstützung kann von Österreich aus in die Türkei fließen. Soweit der BF eine österr. Freundin und eine geplante Familiengründung anspricht, waren seine Angaben dazu nur äußerst oberflächlich und vage, nannte er doch nicht einmal den Namen dieser Freundin und wurde diese – im Gegensatz zur Mutter und zur Schwester – auch nicht als Zeugin beantragt, sodass den diesbezüglichen Angaben des BF kein besonders hoher Stellenwert zugemessen wird. Überdies verfügt der BF zumindest über 1 Bruder in der Türkei, der ihn im Fall einer Rückkehr zumindest in der Anfangsphase unterstützen kann. Der vom BF heruntergespielte Kontakt zu diesem Bruder erscheint dem Gericht jedenfalls nicht glaubhaft, herrscht doch gerade in türkischen bzw. kurdischen Familien traditionell ein starker Zusammenhalt. Darüber hinaus wurde der BF in der Türkei geboren und hat dort bis zu seinem
  2. Lebensjahr gelebt, sodass von einer weitestgehenden Sozialisierung in der Türkei auszugehen ist. Neben Kurdisch beherrscht er auch Türkisch. Die gewonnenen Deutschkenntnisse können bei der Arbeitssuche etwa in der Gastronomie, Hotellerie etc. zusätzlich von Vorteil sein. Dem Gericht ist daher derzeit nicht ersichtlich, weshalb dem BF die Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen sollte, befindet sich die Türkei auch weder im Krieg noch herrschen bürgerkriegsähnliche Zustände. Auch die Grundversorgung der Bevölkerung ist nach den einhelligen Länderberichten als gesichert anzusehen. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: 3.4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L519.2270923.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.