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{'item': 'L521 2206968-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlL521 2206968-2 Spruch, L521 2206968-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 ein. In diesem Verfahren erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kein Verbesserungsauftrag.3. Ebenfalls am 15.07.2022 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl postalisch einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 ein. In diesem Verfahren erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kein Verbesserungsauftrag.

  1. Mit Note des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2022 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung der gestellten Anträge in Kenntnis gesetzt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme sowie zur Vorlage von Beweismitteln eingeräumt.
  2. Der Beschwerdeführer replizierte in seiner Stellungnahme vom 18.10.2022 und brachte insbesondere vor, seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 hätten sich vielfältige Sachverhaltsänderungen ergeben. Er habe den Irak vergessen und sei „ganz entwurzelt“. In Österreich habe er mannigfaltige Bemühungen zur Integration entfaltet, die deutsche Sprache erlernt und ein förderndes Umfeld in seinem Freundeskreis geschaffen.
  3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2022, Zl. 1100349502-222015737, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wurde ebenfalls gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2022, Zl. 1100349502-222015737, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wurde ebenfalls gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, zwischen der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021, I422 2206968-1/20E, ergangenen Rückkehrentscheidung und der nunmehrigen Entscheidung liege ein sehr kurzer Zeitraum. Der Beschwerdeführer habe diesen Zeitraum nicht zur Integration genutzt, seine Sprachkenntnisse und die Umstände seiner Lebensführung stellten sich als unverändert dar. Eine neuerliche Abwägung gemäß Art. 8 EMRK sei daher nicht erforderlich und es könne auch von einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG 2005 Abstand genommen werden.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, zwischen der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021, I422 2206968-1/20E, ergangenen Rückkehrentscheidung und der nunmehrigen Entscheidung liege ein sehr kurzer Zeitraum. Der Beschwerdeführer habe diesen Zeitraum nicht zur Integration genutzt, seine Sprachkenntnisse und die Umstände seiner Lebensführung stellten sich als unverändert dar. Eine neuerliche Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK sei daher nicht erforderlich und es könne auch von einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 Abstand genommen werden. Hinsichtlich des Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wird die Zurückweisung im angefochtenen Bescheid mit identer inhaltlicher Begründung auf § 58 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 gestützt. Hinsichtlich des Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wird die Zurückweisung im angefochtenen Bescheid mit identer inhaltlicher Begründung auf Paragraph 58, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 gestützt.

  1. Gegen den am 02.11.2022 eigenhändig zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG 2005 bzw. gemäß § 56 AsylG 2005 zu erteilten. Eventualiter wird die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragt.
  2. Gegen den am 02.11.2022 eigenhändig zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 bzw. gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zu erteilten. Eventualiter wird die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragt. In der Sache wird vorgebracht, die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung von Anträgen beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch unzutreffenderweise die neuerliche Prüfung einer Rückkehrentscheidung unterlassen. Die unterlassene Einvernahme des Beschwerdeführers stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides könne der Beschwerdeführer Fortschritte bei der Integration vorweisen. Er habe nunmehr einen Nachweis über eine absolvierte Sprachprüfung und neue Arbeitsvorverträge vorgelegt und mannigfache soziale Kontakte dargetan. Bei einer richtigen Prognoseentscheidung hätte eine Zurückweisung wegen § 58 Abs. 10 AsylG 2005 unterbleiben müssen.In der Sache wird vorgebracht, die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung von Anträgen beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch unzutreffenderweise die neuerliche Prüfung einer Rückkehrentscheidung unterlassen. Die unterlassene Einvernahme des Beschwerdeführers stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides könne der Beschwerdeführer Fortschritte bei der Integration vorweisen. Er habe nunmehr einen Nachweis über eine absolvierte Sprachprüfung und neue Arbeitsvorverträge vorgelegt und mannigfache soziale Kontakte dargetan. Bei einer richtigen Prognoseentscheidung hätte eine Zurückweisung wegen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 unterbleiben müssen. Hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen verkenne das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass es sich um einen Erstantrag des Beschwerdeführers handle und daher keine Zurückweisung nach der herangezogenen Gesetzesstelle in Betracht komme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er verfügt über ein bis zum 11.09.2023 gültiges irakisches Reisedokument im Original. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 18.09.
  5. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 18.09.
  6. Er ist ledig und hat keine Kinder. 1.
  7. Nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Instanzenzug und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021, I422 2206968-1/20E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, es wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist; schließlich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt.1.
  8. Nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Instanzenzug und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021, I422 2206968-1/20E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, es wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist; schließlich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 wurde dem seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 19.10.2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach und hält sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.
  9. Zur Lage des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seinen Beziehungen zum Herkunftsstaat traf das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 15.10.2021 folgende Feststellungen: „Die Mutter, drei Brüder und fünf Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Irak, während sein Vater bereits eines natürlichen Todes verstorben ist. Die Mutter lebt gemeinsam mit zwei seiner Brüder und zwei seiner Schwestern in Bagdad, wo die Familie im Jahr 2020 im Viertel al-Chouhada ein Haus gekauft hat. Einer der Brüder lebt mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern in Diwaniyya im Gouvernement Qadisiyya im Südirak, ebenso wie eine der Schwestern mit ihrem Ehemann und ihren Kindern. Eine weitere Schwester lebt in den USA, die übrigen beiden Schwestern leben mit ihren Ehemännern und Familien in Nasiriya im Gouvernement Dhi Qar im Südirak. Die in Bagdad lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers leben von der Rente des verstorbenen Vaters sowie dem Erwerbseinkommen eines der Brüder, welcher im irakischen Ölministerium beschäftigt ist. Eine der in Nasiriya lebenden Schwestern arbeitet ebenfalls im öffentlichen Dienst. Der Beschwerdeführer steht über moderne Kommunikationsmittel in wöchentlichem Kontakt zu seiner Mutter sowie zu einem Freund in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er sich seit (spätestens) 01.10.2015 aufhält. Er hat in Österreich sowie auf dem Gebiet der EU-Mitgliedstaaten keine familiären Anknüpfungspunkte. Seit dem Frühjahr 2021 führt er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, wobei weder ein gemeinsamer Wohnsitz noch ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin besteht. Der Beschwerdeführer lebt alleine in einer Wohnung, während seine Freundin gemeinsam mit einer anderen Freundin in einer WG lebt, studiert und nebenbei einer Erwerbstätigkeit in einem Gastronomiebetrieb nachgeht. Abgesehen von seiner Freundin hat der Beschwerdeführer noch diverse weitere Bekanntschaften in Österreich geschlossen, wobei nicht festgestellt werden kann, dass diese über den Grad der persönlichen Bekanntschaft hinausgehende, für Freundschaften typische Merkmale aufweisen. Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit seiner Einreise über die staatliche Grundversorgung. Er hat Arbeitsvorverträge mit zwei Friseursalons geschlossen, die aufschiebend bedingt an die Erteilung einer Aufenthalts- sowie Beschäftigungsbewilligung geknüpft sind. Er hat mehrere Deutsch-Kurse absolviert, wobei er zuletzt von 22.06.2021 bis 14.10.2021 einen Deutschkurs für das Sprachniveau B1+ besuchte. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass er je eine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Er spricht Deutsch auf einfachem und rudimentärem Niveau. Seit Februar 2021 engagiert er sich ehrenamtlich für die Johanniter. Er ist strafgerichtlich unbescholten.“ In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere: „Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die einzelnen Integrationsschritte des Beschwerdeführers, seien es seine besuchten Deutsch-Kurse oder sein ehrenamtliches Engagement für die Johanniter, durchaus positiv würdigt und berücksichtig, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich dadurch gemindert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Auch kann seine Integration vor dem Hintergrund seines mittlerweile etwa sechsjährigen Aufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. So kann er kein Zertifikat bezüglich einer erfolgreich abgelegten Sprachprüfung vorweisen und gehen seine Deutsch-Kenntnisse, wie das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seines persönlichen Eindrucks im Rahmen der Beschwerdeverhandlung feststellen konnte, auch nicht über ein einfaches und rudimentäres Niveau hinaus. Insbesondere ist er jedoch nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, während er seinen Lebensunterhalt seit seiner Einreise durchgehend über die staatliche Grundversorgung bestreitet. Auch seine beiden im Beschwerdeverfahren nunmehr in Vorlage gebrachten Arbeitsvorverträge mit Friseursalons, wobei einer davon nicht einmal den Mindestinhalt eines Arbeitsvorvertrages (das Beschäftigungsausmaß und das in Aussicht stehende Entgelt) enthält, vermögen seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich kein entscheidendes Gewicht zu verleihen, zumal die ersten vier Wochen stets als Probezeit gelten und sich aus einem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt (vgl. VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065).„Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die einzelnen Integrationsschritte des Beschwerdeführers, seien es seine besuchten Deutsch-Kurse oder sein ehrenamtliches Engagement für die Johanniter, durchaus positiv würdigt und berücksichtig, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich dadurch gemindert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Auch kann seine Integration vor dem Hintergrund seines mittlerweile etwa sechsjährigen Aufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. So kann er kein Zertifikat bezüglich einer erfolgreich abgelegten Sprachprüfung vorweisen und gehen seine Deutsch-Kenntnisse, wie das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seines persönlichen Eindrucks im Rahmen der Beschwerdeverhandlung feststellen konnte, auch nicht über ein einfaches und rudimentäres Niveau hinaus. Insbesondere ist er jedoch nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, während er seinen Lebensunterhalt seit seiner Einreise durchgehend über die staatliche Grundversorgung bestreitet. Auch seine beiden im Beschwerdeverfahren nunmehr in Vorlage gebrachten Arbeitsvorverträge mit Friseursalons, wobei einer davon nicht einmal den Mindestinhalt eines Arbeitsvorvertrages (das Beschäftigungsausmaß und das in Aussicht stehende Entgelt) enthält, vermögen seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich kein entscheidendes Gewicht zu verleihen, zumal die ersten vier Wochen stets als Probezeit gelten und sich aus einem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt vergleiche VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065). … Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Irak ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der irakischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er im Irak über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Mutter und acht Geschwister und steht er insbesondere zu seiner dort lebenden Mutter sowie zu einem Freund wöchentlich über moderne Kommunikationsmittel in Kontakt. Raum für die Annahme einer völligen Entwurzelung im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat besteht sohin nicht.“ 1.
  10. Am 15.07.2022 stellte der Beschwerdeführer die hier gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 sowie eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005.1.4. Am 15.07.2022 stellte der Beschwerdeführer die hier gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 sowie eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG

  1. 1.
  2. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bezog der Beschwerdeführer Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber im Bundesland Wien und ist im Rahmen des Leistungsbezuges krankenversichert. Er bewohnt dort unverändert alleine eine Wohnung im
  3. Bezirk mit einem Ausmaß von ca. 31 m², für die er monatlich EUR 350,00 an Miete entrichtet. Am 10.01.2022 beantragte eine im Bundesland Oberösterreich ansässige Personengesellschaft die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Friseurhilfskraft. Die angestrebte Beschäftigungsbewilligung wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 01.02.2022 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers versagt. Der Beschwerdeführer verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit diesem Einzelunternehmen über eine Vollzeitbeschäftigung als Friseurgehilfe im Fall eines Arbeitsmarktzuganges. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit einem weiteren Einzelunternehmen in 1170 Wien über eine Vollzeitbeschäftigung als Friseurgehilfe im Fall eines Arbeitsmarktzuganges. Diese arbeitsrechtlichen Vorverträge wurden bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 zugrunde gelegt, wobei einer der Vorverträge aktualisiert wurde und nunmehr das Beschäftigungsausmaß und das in Aussicht stehende Entgelt aufweist. Beide Vorverträge umfassen die Vereinbarung einer Probezeit. Am 16.05.2022 meldete der Beschwerdeführer gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufnahme des (freien) Gewerbes der Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten ab dem Tag der Gewerbeanmeldung. Die Gewerbeausübung wurde allerdings wegen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers untersagt. Der Beschwerdeführer hat am 10.01.2022 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 abgelegt. Im Anschluss daran besuchte er einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B2 bis zum 28.03.
  4. Die den verfahrenseinleitenden Anträgen beigelegten Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers wurden bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 zugrunde gelegt. Die bestehenden privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich haben seither bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine wesentliche Vertiefung erfahren. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor strafgerichtlich unbescholten und gesund.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom belangten Bundesamt vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, das Schreiben des belangten Bundesamtes vom 28.06.2022 und den angefochtenen Bescheid; ferner durch Einsichtnahme in das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021, I422 2206968-1/20E, und schließlich durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Gewerbeinformationssystem Austria, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie dem Zentralen Melderegister.2.
  7. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom belangten Bundesamt vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, das Schreiben des belangten Bundesamtes vom 28.06.2022 und den angefochtenen Bescheid; ferner durch Einsichtnahme in das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021, I422 2206968-1/20E, und schließlich durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Gewerbeinformationssystem Austria, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie dem Zentralen Melderegister. Der Beschwerdeführer stellte nebst Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme der erstmals im Beschwerdeschriftsatz namhaft gemachten Zeugen keine weiteren Beweisanträge. 2.
  8. Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Identität wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021, I422 2206968-1/20E, festgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt über ein gültiges irakisches Reisedokument im Original, der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und ausweislich der Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister als authentisch klassifiziert wurde. Die weiteren Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des belangten Bundesamtes und insbesondere den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie den angefertigten Datenbankauszügen. 2.
  9. Vor dem Hintergrund der erstmals in der Beschwerde beantragten Einvernahme diverser Zeugen zum Beweis für die Integration des Beschwerdeführers in Österreich sowie der von ihm eingegangenen sozialen Kontakte ist festzuhalten, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unter dem Gesichtspunkt der entschiedenen Sache vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Die für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist nur das Antragsvorbringen, ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht die Richtigkeit der auf dieser Basis ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240 mwN).2.
  10. Vor dem Hintergrund der erstmals in der Beschwerde beantragten Einvernahme diverser Zeugen zum Beweis für die Integration des Beschwerdeführers in Österreich sowie der von ihm eingegangenen sozialen Kontakte ist festzuhalten, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unter dem Gesichtspunkt der entschiedenen Sache vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Die für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist nur das Antragsvorbringen, ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht die Richtigkeit der auf dieser Basis ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240 mwN). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren erster Instanz zum Beweis seiner behaupteten privaten Bindungen in Österreich nur pauschale Behauptungen ohne Benennung bestimmter Personen oder Institutionen aufgestellt und dazu auch lediglich die bereits im Verfahren I422 2206968-1 des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegten Unterstützungserklärungen und Bestätigungen vorgelegt. Die erst in der Beschwerde formulierten Beweisanbote laufen – da Beurteilungsmaßstand das Antragsvorbringen bzw. die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sind – auf eine unzulässige Erweiterung des Antragsvorbringens im Rechtsmittelverfahren hinaus, sodass ihnen nicht näher zu treten ist. Mit der neuerlichen Vorlage der bereits aus dem rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren bekannten und aktenkundigen Unterstützungserklärungen und dem pauschalen Vorbringen, über zahlreiche Freunde und Bekannte zu verfügen, wird im Übrigen kein maßgeblich geänderter Sachverhalt dargetan. Dem Antragsvorbringen kann nämlich nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021, I422 2206968-1/20E, zusätzliche Bekanntschaften geknüpft oder bestehende Bekanntschaften in relevanter Weise vertieft hätte. Ausgehend davon kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegengetreten werden, wenn insoweit keine Veränderung der Verhältnisse des Beschwerdeführers festgestellt wurden. 2.
  11. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlaufen. Mit Note des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2022 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung der gestellten Anträge in Kenntnis gesetzt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme sowie zur Vorlage neuer Beweismittel eingeräumt, seine durch § 45 Abs. 3 AVG gewährleisteten Rechte wurden damit gewahrt. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht eine Stellungnahme abgegeben und (weitestgehend bereits bekannte) Beweismittel vorgelegt. Zu seiner persönlichen Einvernahme, deren Unterbleiben im eingebrachten Rechtsmittel beanstandet wird, bestand im Verfahren erster Instanz kein Anlass. Weder beantragte der Beschwerdeführer seine Einvernahme, noch war eine solche aufgrund der Verwaltungsvorschriften zwingend erforderlich. Aus der schriftlichen Antragsbegründung und dem weiteren Vorbringen im Verfahren erster Instanz ergaben sich keine im Wege einer Einvernahme notwendigerweise zu klärenden Umstände. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers wie in der Beschwerde angeführt lediglich zu dem Zweck, ihn „zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen“ sodass er hätte angeben können, dass er „seine Integration in Österreich … gesteigert hat und es neue Umstände gibt“, stellt in Ermangelung eines bezughabenden konkreten Vorbringens einen Erkundungsbeweis dar, zu dessen Aufnahme das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht verpflichtet war.2.
  12. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlaufen. Mit Note des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2022 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung der gestellten Anträge in Kenntnis gesetzt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme sowie zur Vorlage neuer Beweismittel eingeräumt, seine durch Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährleisteten Rechte wurden damit gewahrt. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht eine Stellungnahme abgegeben und (weitestgehend bereits bekannte) Beweismittel vorgelegt. Zu seiner persönlichen Einvernahme, deren Unterbleiben im eingebrachten Rechtsmittel beanstandet wird, bestand im Verfahren erster Instanz kein Anlass. Weder beantragte der Beschwerdeführer seine Einvernahme, noch war eine solche aufgrund der Verwaltungsvorschriften zwingend erforderlich. Aus der schriftlichen Antragsbegründung und dem weiteren Vorbringen im Verfahren erster Instanz ergaben sich keine im Wege einer Einvernahme notwendigerweise zu klärenden Umstände. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers wie in der Beschwerde angeführt lediglich zu dem Zweck, ihn „zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen“ sodass er hätte angeben können, dass er „seine Integration in Österreich … gesteigert hat und es neue Umstände gibt“, stellt in Ermangelung eines bezughabenden konkreten Vorbringens einen Erkundungsbeweis dar, zu dessen Aufnahme das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht verpflichtet war.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Rechtslage: 3.1.
  15. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 3.1.
  16. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  17. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  18. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  19. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  20. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 vor, ist § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zufolge eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zufolge eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 56 Abs. 1 AsylG 2005 zufolge kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 zufolge kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  21. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  22. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  23. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
  24. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. 3.1.
  25. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.3.1.
  26. Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. 3.1.
  27. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (VwGH 11.10.2012, Ra 2018/22/0002 mwN).3.1.
  28. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist die Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (VwGH 11.10.2012, Ra 2018/22/0002 mwN). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). 3.
  29. In der Sache: 3.2.
  30. Hat die Behörde einen Antrag – wie im vorliegenden Fall – als unzulässig zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301). Zu prüfen ist daher nur, ob der minderjährige Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt wurde. Die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten und einen diesbezüglichen Abspruch des Bundesverwaltungsgerichtes mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/12/0073 mwN). Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 oder gemäß § 56 AsylG 2005 kann daher im gegenständlichen Verfahren nicht Rechnung getragen werden.3.2.
  31. Hat die Behörde einen Antrag – wie im vorliegenden Fall – als unzulässig zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301). Zu prüfen ist daher nur, ob der minderjährige Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt wurde. Die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten und einen diesbezüglichen Abspruch des Bundesverwaltungsgerichtes mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/12/0073 mwN). Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 oder gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 kann daher im gegenständlichen Verfahren nicht Rechnung getragen werden. Das Bundesverwaltungsgericht weist abseits davon bereits an dieser Stelle darauf hin, dass ein – allenfalls zu Unrecht – unterbliebenes Vorgehen gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 3 FPG 2005 nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens wahrgenommen werden kann. Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird durch den Spruch des angefochtenen Bescheides determiniert. Ein erstmaliger Abspruch über eine Rückkehrentscheidung nach dem
  32. Hauptstück des FPG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. die erstmalige Vornahme einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0196). Die allfällige Säumnis des belangten Bundesamtes mit Entscheidungen wäre mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen wahrzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht weist abseits davon bereits an dieser Stelle darauf hin, dass ein – allenfalls zu Unrecht – unterbliebenes Vorgehen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens wahrgenommen werden kann. Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird durch den Spruch des angefochtenen Bescheides determiniert. Ein erstmaliger Abspruch über eine Rückkehrentscheidung nach dem
  33. Hauptstück des FPG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. die erstmalige Vornahme einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0196). Die allfällige Säumnis des belangten Bundesamtes mit Entscheidungen wäre mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen wahrzunehmen. 3.2.
  34. In Bezug auf die auf gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht berechtigt.

3.2.2. In Bezug auf die auf gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht berechtigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2021 ergangenem Erkenntnis vom 15.10.2021, I422 2206968-1/20E, ausführlich mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der mit der ergangenen Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Es legte seiner Entscheidung den in den Feststellungen wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde und traf dazu die dargestellte Würdigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2021 ergangenem Erkenntnis vom 15.10.2021, I422 2206968-1/20E, ausführlich mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der mit der ergangenen Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Es legte seiner Entscheidung den in den Feststellungen wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde und traf dazu die dargestellte Würdigung. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nunmehr vorgenommenen und auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung sind die seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 15.10.2021 eingetreten Umstände maßgeblich. Wesentlich für die Prüfung sind dabei (nur) jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002). Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfällig geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist somit der Zeitraum beginnend im Oktober 2021 mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 am 19.10.2021 bis hin zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2022.Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nunmehr vorgenommenen und auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung sind die seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 15.10.2021 eingetreten Umstände maßgeblich. Wesentlich für die Prüfung sind dabei (nur) jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002). Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfällig geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist somit der Zeitraum beginnend im Oktober 2021 mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 am 19.10.2021 bis hin zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.

  1. In zeitlicher Hinsicht hat sich zunächst die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich um etwas mehr als ein Jahr verlängert. Ein derart kurzer Zeitraum bewirkt jedoch keine im Kontext der hier maßgeblichen Bestimmungen erhebliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer und damit einhergehend auch keine wesentliche Vertiefung der (sozialen) Integration. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konstituiert nämlich ein zeitlicher Abstand von bis zu zwei Jahren für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021; Ra 2017/22/0196; 26.06.2020, Ra 2017/22/0196, jeweils mwN). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist zudem seit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig und ist der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Die gestellten Anträge bewirken nämlich gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 keine Aufenthalts- oder Bleiberecht. Der Beschwerdeführer hält sich auch noch nicht einmal annähernd zehn Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf, sodass er sich auch nicht auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist.In zeitlicher Hinsicht hat sich zunächst die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich um etwas mehr als ein Jahr verlängert. Ein derart kurzer Zeitraum bewirkt jedoch keine im Kontext der hier maßgeblichen Bestimmungen erhebliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer und damit einhergehend auch keine wesentliche Vertiefung der (sozialen) Integration. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konstituiert nämlich ein zeitlicher Abstand von bis zu zwei Jahren für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021; Ra 2017/22/0196; 26.06.2020, Ra 2017/22/0196, jeweils mwN). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist zudem seit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig und ist der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Die gestellten Anträge bewirken nämlich gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 keine Aufenthalts- oder Bleiberecht. Der Beschwerdeführer hält sich auch noch nicht einmal annähernd zehn Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf, sodass er sich auch nicht auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat ferner im Verfahren kein konkretes gegenteiliges Vorbringen erstattet, inwiefern in der aufgezeigten kurzen Zeitspanne eine maßgeblich fortgeschrittene Integration eintreten hätte können. Seine diesbezügliche (eingangs wiedergegebene) Argumentation beschränkt sich auf allgemein und pauschal gehaltene Behauptungen, ohne eine maßgebliche Sachverhaltsänderung fallbezogen konkret und nachvollziehbar darzutun. Lediglich in Bezug auf die Sprachkenntnisse ist eine feststellbare Verbesserung eingetreten. Dem steht allerdings gegenüber, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 der Besuch eines Sprachkurses auf dem Niveau B1 festgestellt wurde. Die seither verbesserten Sprachkenntnisse – nunmehr nachgewiesen durch die Ablegung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 (und nicht wie in der Beschwerde unrichtig behauptet auf dem Niveau B2) und einem weiterführenden Kursbesuch auf dem Niveau B2 – bestehen in der Ablegung der Prüfung zum bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren nachgewiesenen Kurs- bzw. Ausbildungsniveau und einem Kursbesuch auf der nächsthöheren Niveaustufe. Die verbesserten Deutschkenntnisse (mit Erlangung einer Prüfung auf dem Sprachniveau B1) stellt allerdings vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen in einer Gesamtbetrachtung und in Zusammenhalt mit der erst um ein Jahr verlängerten Aufenthaltsdauer noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar (zu verbesserten Sprachkenntnissen und der Ablegung einer Prüfung auf dem Sprachniveau B1 explizit VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0196 mit Hinweis auf VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094). Die weiteren nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 Abs. 2 BFA-VG relevanten Umstände sind unverändert geblieben. Die vorliegenden arbeitsrechtlichen Vorverträge für eine Tätigkeit als Friseurgehilfe wurden bereits im Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte und im Erkenntnis vom 15.10.2021 gewürdigt. Auch wenn einer dieser Vorverträge eine inhaltliche Konkretisierung im Hinblick auf das Beschäftigungsausmaß und das in Aussicht stehende Entgelt erfahren hat, fällt ins Gewicht, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine weiteren (neuen) Einstellungszusagen oder arbeitsrechtlichen Vorverträge präsentiert werden konnten. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, zwischenzeitlich Praktika oder Ausbildungen absolviert zu haben und dermaßen eine berufliche Integration herbeizuführen. Die erfolgte Gewerbeanmeldung konstituiert schon deshalb keinen neuen Sachverhalt, weil sie behördlich untersagt wurde und demgemäß keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde. Entsprechendes gilt für die versagte Beschäftigungsbewilligung. Eine berufliche Integration des Beschwerdeführers ist somit unverändert nicht gegeben. Dazu tritt, dass das Antragsvorbringen nach der Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen zu würdigen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2021 ausgeführt, dass den arbeitsrechtlichen Vorverträgen aufgrund der (auch nun unverändert gegebenen) Vereinbarung einer Probezeit kein entscheidendes Gewicht zukommt, zumal sich aus einem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lasse. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen bewirkten in dieser Hinsicht keinen geänderten Sachverhalt, zumal nach wie vor eine Probezeit vereinbart ist und demgemäß die im Erkenntnis vom 15.10.2021 gehegten Bedenken unverändert zutreffen. Dem bezughabenden Beschwerdevorbringen betreffend Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist die bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 kritisch gewürdigte Vereinbarung von Probezeiten ebenso entgegenzuhalten wie der Umstand, dass wie gerade erwähnt mit dem Antragsvorbringen keine seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 vom Beschwerdeführer gesetzten neuen Aktivitäten betreffend seine berufliche Integration – etwa die Erlangung weiterer Einstellungszusagen oder arbeitsrechtlicher Vorverträge oder etwa die Absolvierung von Volontariaten oder Praktika (§ 3 Abs. 5 AuslBG) – aufgezeigt wurden. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren als maßgebend erachteten Erwägungen nach wie vor nicht auszugehen und bezieht dieser auch unverändert Leistungen der Grundversorgung.Die weiteren nach Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG relevanten Umstände sind unverändert geblieben. Die vorliegenden arbeitsrechtlichen Vorverträge für eine Tätigkeit als Friseurgehilfe wurden bereits im Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte und im Erkenntnis vom 15.10.2021 gewürdigt. Auch wenn einer dieser Vorverträge eine inhaltliche Konkretisierung im Hinblick auf das Beschäftigungsausmaß und das in Aussicht stehende Entgelt erfahren hat, fällt ins Gewicht, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keine weiteren (neuen) Einstellungszusagen oder arbeitsrechtlichen Vorverträge präsentiert werden konnten. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, zwischenzeitlich Praktika oder Ausbildungen absolviert zu haben und dermaßen eine berufliche Integration herbeizuführen. Die erfolgte Gewerbeanmeldung konstituiert schon deshalb keinen neuen Sachverhalt, weil sie behördlich untersagt wurde und demgemäß keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde. Entsprechendes gilt für die versagte Beschäftigungsbewilligung. Eine berufliche Integration des Beschwerdeführers ist somit unverändert nicht gegeben. Dazu tritt, dass das Antragsvorbringen nach der Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen zu würdigen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2021 ausgeführt, dass den arbeitsrechtlichen Vorverträgen aufgrund der (auch nun unverändert gegebenen) Vereinbarung einer Probezeit kein entscheidendes Gewicht zukommt, zumal sich aus einem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lasse. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen bewirkten in dieser Hinsicht keinen geänderten Sachverhalt, zumal nach wie vor eine Probezeit vereinbart ist und demgemäß die im Erkenntnis vom 15.10.2021 gehegten Bedenken unverändert zutreffen. Dem bezughabenden Beschwerdevorbringen betreffend Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist die bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 kritisch gewürdigte Vereinbarung von Probezeiten ebenso entgegenzuhalten wie der Umstand, dass wie gerade erwähnt mit dem Antragsvorbringen keine seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 vom Beschwerdeführer gesetzten neuen Aktivitäten betreffend seine berufliche Integration – etwa die Erlangung weiterer Einstellungszusagen oder arbeitsrechtlicher Vorverträge oder etwa die Absolvierung von Volontariaten oder Praktika (Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG) – aufgezeigt wurden. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren als maßgebend erachteten Erwägungen nach wie vor nicht auszugehen und bezieht dieser auch unverändert Leistungen der Grundversorgung. Die vom Beschwerdeführer eingegangenen privaten Bindungen haben ebenfalls keine maßgebliche Verdichtung erfahren. Die den gegenständlichen Anträgen beigelegten Unterstützungserklärungen lagen allesamt bereits bei der mündlichen Verhandlung im Asylverfahren bereits vor (und wurden in diesem Verfahren mit Urkundenvorlagen vom 27.08.2021 und vom 23.09.2021 vorgelegt). Mit der neuerlichen Vorlage der bereits bekannten Unterstützungserklärungen und dem pauschalen Vorbringen, über zahlreiche Freunde und Bekannte zu verfügen, wird kein maßgeblich geänderter Sachverhalt dargetan. Dazu tritt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zwar von einem Weiterbestehen der Beziehung des Beschwerdeführers ausgegangen ist und insoweit zutreffend auch keinen geänderten Sachverhalt erkennt, im gegenständlichen Verfahren in den Eingaben des Beschwerdeführers und auch im erhobenen Rechtsmittel jedoch keine Rede mehr vom Bestehen einer Beziehung ist und damit ein im Erkenntnis vom 15.10.2021 bedeutsamer Aspekt des Privatlebens des Beschwerdeführers in der nunmehr gegenständlichen Antragsbegründung gar nicht mehr angesprochen wird. Jedenfalls wurde im gegenständlichen Verfahren keine Vertiefung oder anderweitige Sachverhaltsänderung in Bezug auf die im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren festgestellte Beziehung behauptet und es werden die gegenständlichen Anträge – wie erwähnt – nicht darauf gestützt. Eine Klärung der Frage, ob die Beziehung noch besteht, kann daher mangels Relevanz dahinstehen. Soweit in der Beschwerde nunmehr – erstmals im Verfahren – die Einvernahme bestimmter Integrationszeugen beantragt wird, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und das der Erledigung zugrundeliegende Antragsvorbringen maßgeblich ist (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Das gemeinnützige Engagement des Beschwerdeführers bei den Johannitern in der Obdachlosenhilfe ist ebenfalls unverändert geblieben und hat im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine Veränderung im Wege einer zusätzlichen karitativen Betätigung erfahren. Unbeachtlich weil verspätet vorgebracht ist auch die erst in der Beschwerde aufgezeigte Anschaffung eines Hundes, darüber hinaus kann in der Anschaffung eines Haustieres kein nach § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblicher Sachverhalt gesehen werden.Die vom Beschwerdeführer eingegangenen privaten Bindungen haben ebenfalls keine maßgebliche Verdichtung erfahren. Die den gegenständlichen Anträgen beigelegten Unterstützungserklärungen lagen allesamt bereits bei der mündlichen Verhandlung im Asylverfahren bereits vor (und wurden in diesem Verfahren mit Urkundenvorlagen vom 27.08.2021 und vom 23.09.2021 vorgelegt). Mit der neuerlichen Vorlage der bereits bekannten Unterstützungserklärungen und dem pauschalen Vorbringen, über zahlreiche Freunde und Bekannte zu verfügen, wird kein maßgeblich geänderter Sachverhalt dargetan. Dazu tritt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zwar von einem Weiterbestehen der Beziehung des Beschwerdeführers ausgegangen ist und insoweit zutreffend auch keinen geänderten Sachverhalt erkennt, im gegenständlichen Verfahren in den Eingaben des Beschwerdeführers und auch im erhobenen Rechtsmittel jedoch keine Rede mehr vom Bestehen einer Beziehung ist und damit ein im Erkenntnis vom 15.10.2021 bedeutsamer Aspekt des Privatlebens des Beschwerdeführers in der nunmehr gegenständlichen Antragsbegründung gar nicht mehr angesprochen wird. Jedenfalls wurde im gegenständlichen Verfahren keine Vertiefung oder anderweitige Sachverhaltsänderung in Bezug auf die im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren festgestellte Beziehung behauptet und es werden die gegenständlichen Anträge – wie erwähnt – nicht darauf gestützt. Eine Klärung der Frage, ob die Beziehung noch besteht, kann daher mangels Relevanz dahinstehen. Soweit in der Beschwerde nunmehr – erstmals im Verfahren – die Einvernahme bestimmter Integrationszeugen beantragt wird, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und das der Erledigung zugrundeliegende Antragsvorbringen maßgeblich ist (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Das gemeinnützige Engagement des Beschwerdeführers bei den Johannitern in der Obdachlosenhilfe ist ebenfalls unverändert geblieben und hat im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine Veränderung im Wege einer zusätzlichen karitativen Betätigung erfahren. Unbeachtlich weil verspätet vorgebracht ist auch die erst in der Beschwerde aufgezeigte Anschaffung eines Hundes, darüber hinaus kann in der Anschaffung eines Haustieres kein nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblicher Sachverhalt gesehen werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 15.10.2021 erkannten umfangreichen familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in Gestalt seiner dort lebenden Mutter und seiner acht Geschwister sind unverändert gegeben, zumal mit dem lediglich allgemeinen Vorbringen, den Irak vergessen zu haben, keine dahingehende Änderung des Sachverhaltes aufgezeigt wird. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt schließlich der Rechtsprechung folgend weiterhin weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bloß aufgrund der weiterhin gegebenen Unbescholtenheit ist daher ebenfalls nicht zu erkennen. 3.2.
  2. In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände ist somit festzuhalten, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen in Bezug auf den am 15.07.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG kein geänderter Sachverhalt hervorgeht, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde.3.2.3. In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände ist somit festzuhalten, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen in Bezug auf den am 15.07.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG kein geänderter Sachverhalt hervorgeht, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. Zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021, I422 2206968-1/20E, und der angefochtenen Entscheidung hat sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich um etwas mehr als ein Jahr verlängert. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer seine Sprachkenntnisse verbessert. Die weiteren integrationsbegründenden Umstände haben keine Änderung erfahren, ebenso bestehen unverändert die der rechtskräftigen Vorentscheidung zugrunde gelegten familiären Bindungen zum Herkunftsstaat. Es ist zudem aufgrund der hier gebotenen Prognose festzuhalten, dass eine allfällige seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erfolgte Intensivierung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erst zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen hat und der zur Ausreise verpflichtete Beschwerdeführers über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet verfügt. Unter Berücksichtigung des erst kurzen Zeitraums zwischen der Rechtskraft der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides und des zu diesem kurzen Zeitraum hinzutretenden Umstandes, dass das Gewicht der seither hinzugetretenen Aufenthaltsdauer sowie der damit einhergegangenen Intensivierung des Privatlebens aufgrund der nunmehr bestehenden Ausreiseverpflichtung relativiert wird, ist (noch) auszuschließen, dass nun eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere Beurteilung im Hinblick das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers geboten wäre (vgl. zur Maßgeblichkeit der Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts bei noch nicht zehnjährigen Aufenthaltsdauer VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0353; 14.10.2019, Ra 2019/18/0396). In Anbetracht dessen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen. Zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021, I422 2206968-1/20E, und der angefochtenen Entscheidung hat sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich um etwas mehr als ein Jahr verlängert. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer seine Sprachkenntnisse verbessert. Die weiteren integrationsbegründenden Umstände haben keine Änderung erfahren, ebenso bestehen unverändert die der rechtskräftigen Vorentscheidung zugrunde gelegten familiären Bindungen zum Herkunftsstaat. Es ist zudem aufgrund der hier gebotenen Prognose festzuhalten, dass eine allfällige seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erfolgte Intensivierung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erst zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen hat und der zur Ausreise verpflichtete Beschwerdeführers über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet verfügt. Unter Berücksichtigung des erst kurzen Zeitraums zwischen der Rechtskraft der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides und des zu diesem kurzen Zeitraum hinzutretenden Umstandes, dass das Gewicht der seither hinzugetretenen Aufenthaltsdauer sowie der damit einhergegangenen Intensivierung des Privatlebens aufgrund der nunmehr bestehenden Ausreiseverpflichtung relativiert wird, ist (noch) auszuschließen, dass nun eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere Beurteilung im Hinblick das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers geboten wäre vergleiche zur Maßgeblichkeit der Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts bei noch nicht zehnjährigen Aufenthaltsdauer VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0353; 14.10.2019, Ra 2019/18/0396). In Anbetracht dessen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G zurückgewiesen. Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist folglich gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist folglich gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Demgegenüber kommt der gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde Berechtigung zu. Gemäß § 58 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 sind Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.3.2.
  2. Demgegenüber kommt der gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 gestellt. Da somit im Hinblick auf § 56 AsylG 2005 keine entschiedene Sache vorliegt, stellt sich die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides vorgenommene Antragszurückweisung als verfehlt dar. Der Beschwerde ist somit insoweit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG 2005 stattzugeben und Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gestellt. Da somit im Hinblick auf Paragraph 56, AsylG 2005 keine entschiedene Sache vorliegt, stellt sich die in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides vorgenommene Antragszurückweisung als verfehlt dar. Der Beschwerde ist somit insoweit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 stattzugeben und Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Das Verfahren ist vom Bundesamt für Fremdwesen und Asyl unter Abstandnahme vom im angefochtenen Bescheid herangezogenen Zurückweisungsgrund fortzusetzen. 3.
  3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden, zumal der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war bzw. im Hinblick auf Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrages eine Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN).Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, zumal der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war bzw. im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrages eine Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). Ausweislich der im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des vor dem Bundesamt für Fremdwesen und Asyl geführten Ermittlungsverfahrens. In der Beschwerde wurde nicht dargetan, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse aus einer neuerlichen Anhörung des Beschwerdeführers gewonnen werden könnten. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unter dem Gesichtspunkt der entschiedenen Sache vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist dabei das aus dem Akteninhalt zweifelsfrei hervorgehende Antragsvorbringen (vgl. abermals VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240 mwN). Die Erteilung der angestrebten Aufenthaltstitel kommt im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu gehalten ist, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Dass den in der Beschwerde formulierten Beweisanträgen nicht zu entsprechen war, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert, die Authentizität der im Verfahren vorgelegten Urkunden steht außer Zweifel und begründet daher keinen Erörterungsbedarf. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist § 21 Abs. 7 BFA-VG in der gegebenen Konstellation schließlich nicht einschlägig (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194 mwN) und es stellen sich im Verfahren auch keine komplexen Rechtsfragen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wären.Ausweislich der im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des vor dem Bundesamt für Fremdwesen und Asyl geführten Ermittlungsverfahrens. In der Beschwerde wurde nicht dargetan, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse aus einer neuerlichen Anhörung des Beschwerdeführers gewonnen werden könnten. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unter dem Gesichtspunkt der entschiedenen Sache vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist dabei das aus dem Akteninhalt zweifelsfrei hervorgehende Antragsvorbringen vergleiche abermals VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240 mwN). Die Erteilung der angestrebten Aufenthaltstitel kommt im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu gehalten ist, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Dass den in der Beschwerde formulierten Beweisanträgen nicht zu entsprechen war, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert, die Authentizität der im Verfahren vorgelegten Urkunden steht außer Zweifel und begründet daher keinen Erörterungsbedarf. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in der gegebenen Konstellation schließlich nicht einschlägig (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194 mwN) und es stellen sich im Verfahren auch keine komplexen Rechtsfragen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wären. Ausgehend davon war die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung nicht geboten. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In Bezug auf § 58 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 ist die Rechtslage eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005 ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In Bezug auf Paragraph 58, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 ist die Rechtslage eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L521.2206968.2.00

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