GVG mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung behoben.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice Linz AMS) vom 28.04.2022 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer
VG) von 04.04.2022 bis 29.05.2022 keine Notstandshilfe erhalte und Nachsicht nicht erteilt worden sei. 1. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice Linz AMS) vom 28.04.2022 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) von 04.04.2022 bis 29.05.2022 keine Notstandshilfe erhalte und Nachsicht nicht erteilt worden sei. Die Erledigung enthält eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Begründung und wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Die Erledigung weist folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname der Genehmigenden]“ Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden. Eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind ebenso nicht vorhanden. Die Erledigung wurde unter Anwendung des § 47 Abs. 1, fünfter Satz, AlVG ohne Unterschrift und ohne Beglaubigung erlassen. Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden. Eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind ebenso nicht vorhanden. Die Erledigung wurde unter Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins,, fünfter Satz, AlVG ohne Unterschrift und ohne Beglaubigung erlassen. 2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2022, GZ: XXXX , wies das AMS die Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht beantragte. 2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2022, GZ: römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht beantragte. 3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 23.12.2022 den Antrag an den Verfassungsgerichtshof „
1 lit. a B-VG (in Verbindung mit Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG […], den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.“ 3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 23.12.2022 den Antrag an den Verfassungsgerichtshof „
, Absatz eins, Litera a, B-VG (in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG […], den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.“
VG) von 04.04.2022 bis 29.05.2022 keine Notstandshilfe erhalte und Nachsicht nicht erteilt worden sei. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 28.04.2022 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) von 04.04.2022 bis 29.05.2022 keine Notstandshilfe erhalte und Nachsicht nicht erteilt worden sei. Diese Erledigung wurde unter Anwendung des § 47 Abs. 1, fünfter Satz, AlVG ohne Unterschrift, ohne Amtssignatur und ohne Beglaubigung erlassen. Diese Erledigung wurde unter Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins,, fünfter Satz, AlVG ohne Unterschrift, ohne Amtssignatur und ohne Beglaubigung erlassen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10, wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgehalten, dass die aufgehobene Bestimmung in dem am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10, wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgehalten, dass die aufgehobene Bestimmung in dem am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde und Behebung der Beschwerdevorentscheidung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gründet sich auf das Vorliegen eines Bescheides iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gründet sich auf das Vorliegen eines Bescheides iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Im vorliegenden Fall hat das AMS den angefochtenen Bescheid unter Anwendung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF. BGBl. I Nr. 38/2017 ohne Unterschrift, ohne Amtssignatur und ohne Kanzleibeglaubigung erlassen. Im vorliegenden Fall hat das AMS den angefochtenen Bescheid unter Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ohne Unterschrift, ohne Amtssignatur und ohne Kanzleibeglaubigung erlassen. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Entscheidung vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10 den § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF. BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig auf und ordnete gleichzeitig an, dass die aufgehobene Bestimmung in den am
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.2256331.1.00
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