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{'item': 'W114 2265506-1'}

Obsah (9)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 28§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW114 2265506-1 Spruch, W114 2265506-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19072647010, wurden XXXX BNr. XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grundlage für die Berechnung der Basisprämie waren 7,2275 beantragte und verfügbare Zahlungsansprüche (ZA) und eine ermittelte Fläche mit einem Ausmaß von 5,2926 ha.
  2. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19072647010, wurden römisch 40 BNr. römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Grundlage für die Berechnung der Basisprämie waren 7,2275 beantragte und verfügbare Zahlungsansprüche (ZA) und eine ermittelte Fläche mit einem Ausmaß von 5,2926 ha.
  3. Gegen diesen Bescheid hat der BF am 07.02.2022 Beschwerde eingelegt.
  4. Am 20.10.2021 wurde vom Beschwerdeführer ein Referenzflächenänderungsantrag hinsichtlich des vom ihm beantragten Feldstückes 12 Schlag 1 gestellt, der im Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19072647010, noch nicht berücksichtigt wurde.
  5. Nunmehr auch den vom Beschwerdeführer hinsichtlich des vom ihm beantragten Feldstückes 12 Schlag 1 eingebrachten Referenzflächenänderungsantrag vom 20.10.2021 berücksichtigend wurden dem BF mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2022, AZ II/4-DZ/21-20861670010, für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 72,02 zurückgefordert.
  6. Nunmehr auch den vom Beschwerdeführer hinsichtlich des vom ihm beantragten Feldstückes 12 Schlag 1 eingebrachten Referenzflächenänderungsantrag vom 20.10.2021 berücksichtigend wurden dem BF mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2022, AZ II/4-DZ/21-20861670010, für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 72,02 zurückgefordert.
  7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der BF am 18.05.2022 einen Vorlageantrag gestellt.
  8. Diesen Vorlageantrag hat der BF nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, jedoch noch vor Durchführung dieser mündlichen Verhandlung mit E-Mail am 02.05.2023 zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 6Abs.

1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das BVwG zuständig.

Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das BVwG zuständig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz i

Vm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen. Zu A) Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG vom 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien vom 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014).Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG vom 30.12.2014, W183 2000787-2; vergleiche ausführlich LVwG Wien vom 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerdeverfahren wurde durch Zurückziehung des Vorlageantrages inhaltlich gegenstandslos. Daher war das beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2265506-1 geführte Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 28 VwGVG Anm 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH vom 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).Die vorliegende Beschwerdeverfahren wurde durch Zurückziehung des Vorlageantrages inhaltlich gegenstandslos. Daher war das beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2265506-1 geführte Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH vom 09.09.2016, Ra 2016/02/0137). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W114.2265506.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.