Obsah (11)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 43aArt. 8§ 58RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW139 2152244-3 Spruch, W139 2152244-3/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, stellte erstmals am 22.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 22.08.2014 führte der Beschwerdeführer als seinen Namen XXXX an.
- römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, stellte erstmals am 22.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 22.08.2014 führte der Beschwerdeführer als seinen Namen römisch 40 an.
- Am 25.11.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
- Am 16.08.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA).
- Am 24.01.2017 fand erneut eine Einvernahme vor dem BFA statt.
- Mit Bescheid vom 28.02.2017, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“
§ 57Asyl
G erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 5. Mit Bescheid vom 28.02.2017, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zur Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer einer Gefahr ausgesetzt gewesen sei oder wäre, da er nie persönlich bedroht worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater die Bedrohung der Taliban nicht ernst genommen und die Familie nicht unmittelbar in Sicherheit gebracht habe. Da die Brüder des Beschwerdeführers nicht viel jünger seien wären diese auch bedroht gewesen, sodass es unlogisch sei, dass nur der Beschwerdeführer verfolgt werden würde. Da die Familie bereits aus dem Herkunftsdorf weggezogen sei, habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können, weshalb er nicht gemeinsam mit der Familie habe umziehen können. 6. Gegen diese Entscheidung des BFA erhob der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 03.04.2017 rechtzeitig Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte. 7. Am 28.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. 8. Mit Urteil vom 14.11.2019 des Landesgerichts XXXX , GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zum Tagessatz von EUR 4,- verurteilt.
§ 43aAbs. 1 St
GB wurde ein Teil der Geldstraße im Ausmaß von 180 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.8. Mit Urteil vom 14.11.2019 des Landesgerichts römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zum Tagessatz von EUR 4,- verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde ein Teil der Geldstraße im Ausmaß von 180 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und das Alter unter 21 Jahren gewertet. Als erschwerend wurden der längere Tatzeitraum und die Schadenshöhe angeführt.
- Am 19.12.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2020, XXXX , wurde die Beschwerde aufgrund der zahlreichen Widersprüche im Fluchtvorbringen abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2020, römisch 40 , wurde die Beschwerde aufgrund der zahlreichen Widersprüche im Fluchtvorbringen abgewiesen.
- Am 10.06.2020 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen der „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
Art. 8EMRK.11.
Am 10.06.2020 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen der „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
Artikel 8, EMRK.
- Mit Schreiben vom 13.07.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor.
- Mit Bescheid vom 20.10.2020, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag
§ 58Abs 10 Asyl
G zurück.13. Mit Bescheid vom 20.10.2020, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seines damaligen Vertreters vom 16.11.2020 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2022, XXXX , wurde die Beschwerde
§ 58Abs 10 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2022, römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Am 14.07.2022 übermittelte das BFA eine Identitätsänderung des Beschwerdeführers von der alten Identität „ XXXX , geboren am XXXX “ auf „ XXXX , geboren XXXX “.
- Am 14.07.2022 übermittelte das BFA eine Identitätsänderung des Beschwerdeführers von der alten Identität „ römisch 40 , geboren am römisch 40 “ auf „ römisch 40 , geboren römisch 40 “.
- Am 30.08.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte aus, dass er in Freiheit geboren sei und auch in Freiheit weiterleben wolle. Seine gesamte Familie habe Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht, wo sie sich aktuell aufhalte. Er wolle nicht unter der Taliban-Führung und nach der Scharia leben. Seine Verlobte lebe noch in Afghanistan, auch zu ihr habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt. Im Falle einer Rückkehr würde er sofort von den Taliban getötet werden.
- Am 04.02.2022 fand erneut eine Befragung durch das BFA statt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Taliban nun an der Macht seien. Zudem habe die Armut in Afghanistan zugenommen. Da sich der Beschwerdeführer nun seit acht Jahren in Österreich befinde, würden ihn die Taliban als „Ungläubigen“ bezeichnen. Er verurteile die Taliban scharf. Die Taliban würden alle Europa-Rückkehrer umgehend töten.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2022, welcher dem Beschwerdeführer am 07.06.2022 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).19. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2022, welcher dem Beschwerdeführer am 07.06.2022 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe geschildert, sondern lediglich vorgebracht habe, dass er nun einen Aufenthaltstitel erhalten wolle. Seine Fluchtgründe hätten sich gänzlich auf sein bereits als unglaubhaft festgestelltes Vorbringen aus dem Vorverfahren gestützt. Der Beschwerdeführer habe den Antrag daher lediglich zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt. Aufgrund der aktuellen katastrophalen Versorgungslage sei eine Rückkehr jedoch nicht möglich, sodass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.
- Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 28.06.2022, rechtzeitig Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
- Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 28.06.2022, rechtzeitig Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass die Taliban dem Beschwerdeführer unterstellen würden, zum Christentum konvertiert zu sein, da er seit 2014 in Österreich lebe. Zudem sei der Beschwerdeführer klar gegen die Taliban eingestellt. Seit 2021 werde der Beschwerdeführer daher von staatlicher Seite (durch die Taliban) verfolgt. Durch die nunmehr staatliche Verfolgung durch die Taliban stelle dies einen neuen Verfolgungsgrund dar. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer erneut ins Visier der Taliban geraten und getötet werden. Dem Beschwerdeführer würde daher jedenfalls Apostasie unterstellt werden.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 04.07.2022, mit Schreiben vom 29.06.2022, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 04.10.2022 langte vom Beschwerdeführer eine Vertagungsbitte der für 19.10.2022 geplanten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für 12.10.2022 einen Flug in den Iran gebucht habe und bis Ende Dezember auf Urlaub sein werde. Der Beschwerdeführer bitte um einen Termin für Anfang des Jahres
- Am 25.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto statt, bei welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seiner Identität und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Fluchtgründen befragt.
- Am 30.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer die neue EUAA – Country Guidance zu Afghanistan, Stand Jänner 2023, zum Parteiengehör übermittelt.
- Am 13.02.2023 langte diesbezüglich vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 13.02.2023 ein.
- Am 31.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer das neue Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Stand 21.03.2023, zum Parteiengehör übermittelt.
- Am 12.04.2023 langte diesbezüglich vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund des Asylantrags vom 30.08.2021, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.08.2021, der Einvernahme durch die belangte Behörde am 04.02.2022, der Beschwerde vom 28.06.2022 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2022, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die Vorakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der darin ersichtlichen Befragungen und Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 25.01.2023, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschto. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits verheiratet ist. Feststeht, dass der Beschwerdeführer verlobt ist. Die Verlobte wurde seitens der Mutter des Beschwerdeführers für diesen ausgewählt. 1.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschto. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits verheiratet ist. Feststeht, dass der Beschwerdeführer verlobt ist. Die Verlobte wurde seitens der Mutter des Beschwerdeführers für diesen ausgewählt. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , im Distrikt Surkhrod, in der afghanischen Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt im Herkunftsdorf ein Haus. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Brüdern im Herkunftsdorf.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 , im Distrikt Surkhrod, in der afghanischen Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt im Herkunftsdorf ein Haus. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Brüdern im Herkunftsdorf. Der Beschwerdeführer hat zwei jüngere Brüder und einen älteren Halbbruder. Es kann nicht festgestellt werden, dass auch die beiden jüngeren Brüder des Beschwerdeführers das Herkunftsdorf bzw Afghanistan verlassen haben. Die Mutter und die Verlobte des Beschwerdeführers leben im Iran. Es kann nicht festgestellt werden, wann diese nach der Machtübernahem durch die Taliban Afghanistan verlassen haben. Anfang Februar 2022 waren sie aber noch in Afghanistan aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine neunjährige Schulbildung. 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welchen das BFA mit Bescheid vom 28.02.2017 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2019 mit Erkenntnis vom 10.01.2020, XXXX , rechtskräftig seit 13.01.2020, ab.1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welchen das BFA mit Bescheid vom 28.02.2017 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2019 mit Erkenntnis vom 10.01.2020, römisch 40 , rechtskräftig seit 13.01.2020, ab. Am 10.06.2020 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ein, welchen das BFA mit Bescheid vom 20.10.2020
§ 58Abs 10 Asyl
G zurückwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2022 mit Erkenntnis vom 03.05.2022, XXXX , ab.Am 10.06.2020 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein, welchen das BFA mit Bescheid vom 20.10.2020
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2022 mit Erkenntnis vom 03.05.2022, römisch 40 , ab. 1.1.4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich bescholten. Mit Urteil vom 14.11.2019 des Landesgerichts XXXX , GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zum Tagessatz von EUR 4,- verurteilt.
§ 43aAbs. 1 St
GB wurde ein Teil der Geldstraße im Ausmaß von 180 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil vom 14.11.2019 des Landesgerichts römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zum Tagessatz von EUR 4,- verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde ein Teil der Geldstraße im Ausmaß von 180 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und das Alter unter 21 Jahren gewertet. Als erschwerend wurden der längere Tatzeitraum und die Schadenshöhe angeführt. 1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und zur Bedrohung bei einer Rückkehr: 1.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich nicht vom islamischen Glauben abgewendet, sondern ist ein gläubiger sunnitischer Moslem, der regelmäßig sein Gebet verrichtet, wenn es ihm zeitlich möglich ist, freitags die Moschee besucht und regelmäßig fastet. Er hat sich weder öffentlich, noch in Gesprächen mit anderen Personen kritisch über die Taliban geäußert. 1.2.2 Der Beschwerdeführer lebt seit fast neun Jahren in Österreich. Er lebt keinen „westlich-orientierten“ Lebensstil, der mit den Normen, Werten und Grundsätzen der afghanischen, wertkonservativ islamischen Gesellschaft nicht vereinbar ist. Er ist von seiner persönlichen Wertehaltung nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten liberalen Gesellschaftsbild orientiert, sondern lebt im Wesentlichen nach den traditionellen afghanischen Werten. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer in Österreich gelebte Lebensstil bzw. dessen Wertvorstellungen, ihn in eine derart exponierte Stellung bringen würden, aufgrund der er in Afghanistan Anfeindungen bzw. psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. 1.2.3 Es ist - auch im hypothetischen Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan - nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete und persönliche Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte. 1.3 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 21.03.2023 - Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 10.08.2022 - Auszüge aus den Länderinformationsblättern zu Afghanistan vom 16.12.2020, 11.03.2021, 11.06.2021 jeweils aus den Kapiteln „Nangarhar“ - EUAA Country Guidance Afghanistan – Common analysis and guidance note (Jänner 2023) - EUAA – Afghanistan Targeting of Individuals August 2022 - UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen von Februar 2022 - UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 - ACCORD-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan vom 10.08.2022 Da das aktuelle Länderinformationsblatt vom 21.03.2023 inhaltlich wesentlich gekürzt wurde und sich keine Anhaltspunkte daraus ergeben, dass insbesondere die Informationen über die Taliban nicht mehr aktuell wären, werden diverse Passagen mit den Informationen aus dem Länderinformationsblatt vom 10.08.2022 ergänzt. 1.3.1 Politische Lage Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen. Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Innerhalb weniger Wochen kündigten sie „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde, das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst. Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte. Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten, wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben. Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft. Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (LIB 21.03.2023, Kapitel Politische Lage). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (LIB 10.08.2022, Kapitel Politische Lage). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen. Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter. Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt. Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte, was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen. Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte. Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (LIB 21.03.2023, Kapitel Politische Lage). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (LIB 21.03.2023, Kapitel Politische Lage). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans, beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt. Diese nahmen Berichten zufolge im Juli 2022 in der Provinz Panjsher zu. Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Es gibt Berichte, wonach Afghanen aufgrund medizinischer Probleme auch ohne Dokumente nach Pakistan reisen konnten. Im Jahr 2022 kam es zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan sowie Afghanistan und Iran und es kam zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergange (LIB 21.03.2023, Kapitel Erreichbarkeit). 1.3.2 Sicherheitslage Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan.
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.
- Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB 21.03.2023, Kapitel Sicherheitslage). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres
- Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (LIB 21.03.2023, Kapitel Sicherheitslage). Die Gesamtzahl der konfliktbedingten Sicherheitsvorfälle und der zivilen Opfer ist im Vergleich zum Vergleichszeitraum im Jahr 2021 zurückgegangen: Zwischen dem
- Jänner und dem
- Mai 2022 verzeichneten die Vereinten Nationen 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang um 467 Prozent gegenüber den 11.945 Vorfällen im gleichen Zeitraum 2021 entspricht. Die verfügbaren Daten zeigen, dass bewaffnete Zusammenstöße von 6.463 auf 164 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe von 508 auf 5, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen von 1.147 auf 123 und Attentate von 465 auf 122 zurückgingen. Infolge der sich verschlechternden wirtschaftlichen und humanitären Lage blieb die Zahl der sicherheitsrelevanten Straftaten konstant hoch: 474 Vorfälle wurden gemeldet, verglichen mit 525 Straftaten im gleichen Zeitraum des Jahres
- Auf die westlichen, östlichen, zentralen und südlichen Regionen entfielen 66 Prozent aller registrierten Vorfälle, wobei Herat, Nangarhar, Kabul und Kandahar die am stärksten betroffenen Provinzen waren. Laut dem Bericht des UNO-Generalsekretärs vom Juni 2022 hat die Präsenz bewaffneter Gruppen, die gegen die Taliban kämpfen, zugenommen. Ihre Mitgliederzahl und ihre Fähigkeiten seien allerdings schwer einzuschätzen (ACCORD-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan vom 10.08.2022). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren. So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher, Takhar, Baghlan, Khost, Kapisa und Badakhshan. Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich. Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (LIB 21.03.2023, Kapitel Sicherheitslage). 1.3.3 Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (LIB 21.03.2023, Kapitel Taliban). Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik einer eventuellen Regierung der Machtteilung, die die Taliban einschließt, zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB 10.08.2022, Kapitel Taliban). Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
- Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde. Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation.
einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB 10.08.2022, Kapitel Taliban – Struktur und Führung). Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (LIB 21.03.2023, Kapitel Sicherheitslage – Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht. Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten
einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können. Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle. Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Landverwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden. Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen. Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (LIB 10.08.2022, Kapitel Sicherheitslage – Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). 1.3.4 Rechtsschutz/Justizwesen und allgemeine Menschenrechtslage Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren. Nachdem sie die gewählte Regierung im August 2021 abgesetzt hatten, übernahmen die Taliban die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Viele Richter wurden aus ihren Ämtern entlassen und Angehörige des Islamischen Emirats Afghanistan (IEA) mit unterschiedlichem Hintergrund praktizieren nun Rechtsstaatlichkeit. Es wurden ein Justizminister und ein Oberster Richter und Leiter des Obersten Gerichtshofs durch die Taliban ernannt. Am 16.12.2021 erließ die Taliban-Führung ein Dekret zur Ernennung von 32 Direktoren, Abteilungsleitern, Richtern und anderen wichtigen Beamten im Zusammenhang mit dem Obersten Gerichtshof. Am 25.12.2021 wurde ein Generalstaatsanwalt ernannt, der sich zur Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit seines Amts nach der Scharia verpflichtet. Im Jahr 2022 setzt sich die Umstellung des Justizwesens und des Rechtsrahmens der ehemaligen Republik weiter fort, wobei Bedenken hinsichtlich der vorherrschenden Unklarheit über die anwendbaren Gesetze bestehen. Am 21.8.2022 wies der Taliban-Generalstaatsanwalt die Staatsanwälte an, laufende Ermittlungen an Taliban-Gerichte zu übertragen; der stellvertretende Oberste Richter für die Verwaltung des Obersten Gerichtshofs gab an, dass die Richter auch Ermittlungsaufgaben nach dem Scharia-Recht übernehmen würden. Diese Maßnahme führt zu einer höheren Arbeitsbelastung der Gerichte, zu Verzögerungen bei Gerichtsverfahren und zu einer Verlängerung der ohnehin schon langen Untersuchungshaftzeiten. Angesichts der damit einhergehenden Zunahme der Gefangenenpopulation und eines Ersuchens des Büros für Gefängnisverwaltung im Juni 2022 wies Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Ende September 2022 den Obersten Gerichtshof an, Richtergruppen für jede Provinz zu ernennen, um die Prüfung der Fälle von Untersuchungshäftlingen zu beschleunigen. Die Zulassung von Strafverteidigern ist noch nicht abgeschlossen, und Frauen sind nach wie vor von diesem Verfahren ausgeschlossen. Das Taliban-Justizministerium teilte mit, dass bis zum 10.11.2022 1.275 von 1.332 geprüften Anwälten die Anforderungen erfüllt hätten und 947 eine neue Zulassung erhalten hätten, während vor August 2021 schätzungsweise 6.000 Strafverteidiger, darunter 1.500 Frauen, praktiziert hatten. Nach Angaben der Taliban-Justizbehörden haben die Gerichte über 13.000 Fälle verhandelt, und bei den Justizministerien im ganzen Land sind 97.700 Zivilklagen eingegangen, von denen seit August 2021 nur 2.339 von Gerichten bearbeitet wurden. Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung sollen nach Angaben der Taliban-Führung weiterhin gelten, unterliegen aber einem Islamvorbehalt (d. h., sie werden auf die Vereinbarkeit mit dem islamischen Recht überprüft); sie werden in der Praxis nicht oder nur in Teilen angewendet. So wird u. a. in von Taliban veröffentlichten Dekreten darauf Bezug genommen. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften wurden mit den Taliban nahestehenden Rechtsgelehrten besetzt, die weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung anzuwenden. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Taliban-Regierung in Kabul auf die Verwaltungen und Sicherheitskräfte der Provinz- und Distriktebene. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Taliban gegen die Bevölkerung hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. Sowohl das afghanische Zivilgesetzbuch wie auch das schiitische Personenstandsrecht sind nominell weiterhin in Kraft, auch wenn es Änderungen gibt. Während beispielsweise Fälle des schiitischen Personenstandsrechts früher von den Gerichten der Regierung behandelt wurden, verweisen die Taliban diese Fälle an die schiitischen Religionsämter, die unabhängig und nicht von der Regierung geleitet werden. Nach Angaben eines in Afghanistan praktizierenden Rechtsanwaltes stellt sich die Lage der Gesetze in Afghanistan als schwierig und uneinheitlich dar. Auch wenn die Taliban stets behaupteten, dass die afghanischen Gesetze unislamisch wären, so haben sie nicht im Detail erklärt, welche Bestimmungen welcher Gesetze gegen die Grundsätze der Scharia verstoßen würden. Sie haben weder erklärt, dass alle früheren Gesetze nicht mehr gelten noch, dass diese weiterhin in Kraft sind und gelten. Auch in der Praxis gibt es unterschiedliche Standards in den verschiedenen Instanzen. Einige Gerichte wenden die früheren Gesetze, einschließlich des Zivilgesetzbuches an, andere wiederum nicht (LIB 21.03.2023, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen). Aus verschiedenen Provinzen gibt es anhaltende, im Einzelfall nur schwer verifizierbare Berichte über öffentliche Strafmaßnahmen, die auch Körperstrafen wie Steinigung und Auspeitschung einschließen. Vereinzelt kommt es auch zur Zurschaustellung von Kriminellen sowie Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs). Auf nationaler Ebene wurde im April 2022 erstmals eine Körperstrafe (Peitschenhiebe) wegen Drogen- und Alkohol-Konsums durch den Obersten Gerichtshof verhängt. Das von den Taliban neu-gegründete Ministerium für die Förderung von Tugend und Verhinderung von Laster (sog. Tugendministerium) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (LIB 21.03.2023, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen). Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (LIB 10.08.2022, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen). Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch von gezielten Tötungen wird berichtet. Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (LIB 21.03.2023, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus. Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (LIB 10.08.2022, Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung). 1.3.5 Regionen Afghanistans 1.3.5.1 Ost-Afghanistan (LIB 21.03.2023, Kapitel Ost-Afghanistan) Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region. Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen 2022 Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen. Der Täter sei von den Taliban zum Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) übergelaufen. Bei zwei Luftangriffen der pakistanischen Streitkräfte entlang der Grenze zu Afghanistan wurden am 16.4.2022 in den Provinzen Kunar und Khost mindestens 47 Menschen getötet und 22 verletzt, hauptsächlich Frauen und Kinder. Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt. Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte. Am 2.7.2022 explodierte in Nangarhar eine Granate in einem islamischen Seminar, es wurden mindestens acht Personen verletzt. Im August wurde von Zusammenstößen zwischen den Taliban und der National Resistance Front (NRF) in Khost und Kapisa berichtet. Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden. Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden. 1.3.6 Auszüge aus älteren Länderinformationsblättern zu Afghanistan: 1.3.6.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt vom 16.12.2020, Kapitel Nangarhar „Die Taliban kontrollieren große Teile von vier Distrikten (Sherzad, Khogyani, Hesarak und Surkhrod).“ 1.3.6.2 Auszug aus dem Länderinformationsblatt vom 11.03.2021, Kapitel Nangarhar „Die Taliban kontrollieren große Teile von vier Distrikten (Sherzad, Khogyani, Hesarak und Surkhrod).“ 1.3.6.3 Auszug aus dem Länderinformationsblatt vom 11.06.2021, Kapitel Nangarhar „Nach Schätzungen des Long War Journal befinden sich die Distrikte Hesarak, Lalpoor, Khugyani, Sher Zad und Surkh Rud mit Stand Mai 2021 unter Talibankontrolle, während Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Deh Bala, Dur Baba, Muhmand Dara, Nazyan, Shinwar, Rodat und Pachiragam umkämpft sind (LWJ o.D.)“ 1.3.7 Ethnische Gruppen: In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 und 38,3 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara. Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (LIB 21.03.2023, Kapitel Ethnische Gruppen). 1.3.7.1 Paschtunen (LIB 21.03.2023, Kapitel Paschtunen) Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u.a.) versehen. Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der eine Mischung aus einem Stammes-Ehrenkodex und lokalen Auslegungen der Scharia ist. Dies erfordert die Beherrschung der paschtunischen Sprache und die Einhaltung der bestehenden Bräuche. Gastfreundschaft, Schutz der Gäste, Verteidigung des Eigentums, Familienehre und Schutz der weiblichen Verwandten sind einige der wichtigsten Grundsätze für Paschtunen. Sie stützen sich auf die Jirga des Stammesrates zur Beilegung von Streitigkeiten und zur lokalen Entscheidungsfindung sowie auf die Abschirmung der Frauen von allen Angelegenheiten außerhalb des Hauses. 1.3.8 Religionsfreiheit (LIB 21.03.2023, Kapitel Religionsfreiheit) Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht. Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören, die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten. Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis
- In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen. 1.3.8.1 Apostasie, Blasphemie, Konversion Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LIB 10.08.2022, Kapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Wenn die Person ihren Übertritt vom Islam nicht innerhalb von drei Tagen widerruft, wird sie wegen Abtrünnigkeit bestraft. Proselytenmacherei, also der Versuch Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren (LIB 21.03.2023, Kapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten. Führende Vertreter der christlichen Bevölkerung Afghanistans haben ihre tiefe Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen ihrer Gemeinschaft geäußert. Organisationen wie International Christian Concern und Open Doors USA berichten, dass die Christen in Afghanistan extrem bedroht sind und die Taliban von Tür zu Tür gehen, um sie aufzuspüren und jeden zu identifizieren, der vom Islam konvertiert ist. Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation International Christian Concern hat die Angst vor Bestrafung dazu geführt, dass sich christliche Konvertiten immer mehr verstecken (LIB 21.03.2023, Kapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erziehungsberechtigter, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LIB 10.08.2022, Kapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). USDOS berichtete im Juni 2022 von der Festnahme von 22 Anhänger·innen der islamischenAhmadiyya-Strömung im Jahr 2021, darunter Minderjährige. Laut internationalen Ahmadiyya-Organisationen hätten Taliban-Mitglieder manche der Festgenommenen körperlich misshandelt undgezwungen, eine ISKP-Anhängerschaft zu gestehen. Mit Jahresende 2021 wurden 10 entlassen, während 18 weiterhin in Haft waren (ACCORD – Themendossier zu Afghanistan vom 13.06.2022). Laut einem Bericht der US- Commission on International Religious Freedom (USCIRF) sindAfghan·innen, die nicht der strikten Interpretation des sunnitischen Islam der Taliban folgen oderanderen Glaubensgruppen angehören oder Atheist·innen sind, großer Gefahr ausgesetzt. VieleGruppen, wie Konvertit·innen zum Christentum, Baha’i oder Ahmadiyya-Muslime üben laut USCIRFaus Furcht vor den Taliban und vor dem ISKP ihren Glauben im Geheimen aus (ACCORD – Themendossier zu Afghanistan vom 13.06.2022). 1.3.9 Rückkehr (LIB 21.03.2023, Kapitel Rückkehr) [Anmerkung: Zur Situation rückkehrender Geflüchteter aus Österreich liegen nur vereinzelt Erkenntnisse vor, da Rückführungen aus Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten gegenwärtig ausgesetzt sind] Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94% aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt. Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht. Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen. Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90% der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen“. Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen“. Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt. Am 30.08.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden. Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben. Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren. Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten“ die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim“ nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime“ seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw. nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht „der richtige Weg“ sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten. 1.3.10 Auszug aus UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen von Februar 2022
- Diese Leitlinien ersetzen die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021, sowie die Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, August
- Die afghanische Zivilbevölkerung ist schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am
- August 2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Während der Grad willkürlicher Gewalt abnimmt und sich der Zugang für humanitäre Hilfe zu vielen Landesteilen verbessert hat, bleiben die Bedingungen in Afghanistan hochgradig unvorhersehbar bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen.
- Zudem ist Afghanistan mit einem weitreichenden wirtschaftlichen Kollaps und einer humanitären Krise von noch nie dagewesenem Ausmaß konfrontiert. Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung – oder 22,8 Mio. Menschen – ist von akuter Nahrungsunsicherheit betroffen. UNDP prognostiziert, dass die afghanische Wirtschaft innerhalb eines Jahres nach der Machtübernahme der Taliban um 20 % schrumpfen wird und hat davor gewarnt, dass 97 % der afghanischen Bevölkerung bis Mitte des Jahres 2022 unter die Armutsgrenze fallen könnte.
- Aufgrund des Konfliktes sind ungefähr 3,5 Mio. Afghaninnen und Afghanen innerhalb des Landes vertrieben worden, darunter schätzungsweise 702.000 neue Binnenvertriebene seit Anfang
- Zusätzlich sind seit Januar 2021 fast 160.000 international schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen in den Nachbarstaaten (Pakistan, Iran und Tadschikistan) neu angekommen. Da sich einige Aspekte der vormalig vorherrschenden Sicherheitssituation in Afghanistan nach dem
- August 2021 stabilisiert haben und gleichzeitig neue Elemente der Volatilität aufgetaucht sind, sind schätzungsweise 170.000 Binnenvertriebene zwischen September und Mitte Dezember 2021 in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt. Internationaler Schutzbedarf
- UNHCR ruft weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR ruft die Staaten dazu auf, Ankommende, die internationalen Schutz suchen, zu registrieren und allen Betroffenen Nachweise über ihre Registrierung auszustellen.
- Basierend auf verfügbaren Berichten über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, darunter Berichte, die UNHCR im Rahmen seines breiten Monitoring-Programms von auf der Flucht und bereits im Ausland befindlichen Afghaninnen und Afghanen erhalten hat, ist UNHCR besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem erhöhten Schutzbedarf von Geflüchteten aus Afghanistan führen. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden.
- Angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren.
- Die noch nie dagewesene humanitäre Krise in Afghanistan, darf nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, werden möglichweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen. Unter Verweis auf die geteilte Beweislast ruft UNHCR Entscheidungs-trägerinnen und -träger dazu auf, sicherzustellen, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, ihre Fluchtgründe vollständig und vollumfänglich vorzutragen, einschließlich einer möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr.
- Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass sich unter afghanischen Schutzsuchenden auch Personen befinden, die mit Handlungen in Verbindung stehen, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen lassen. In solchen Fällen wird es notwendig sein, sorgfältig zu prüfen, ob eine persönliche Verantwortung für Verbrechen besteht, die zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen können. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden genau prüfen, um jene zu identifizieren, die in militärische Handlungen involviert waren, und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen. Aussetzung von allen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, soweit der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt werden kann
- Seit ihrer Machtübernahme regieren die Taliban Afghanistan mit Dekreten und verdrängen so den parlamentarischen Prozess. Bis heute ist diese Regierungsführung von Ungewissheit, Willkür und einer Missachtung von Rechtsstaatlichkeit geprägt. Es ist noch unklar, ob die Taliban die gesetzlichen Rahmenbedingungen Afghanistans, einschließlich der Verfassung, als gültig erachten. Das formale Justizsystem ist gegenwärtig nicht funktional, während einige Berichte darauf hindeuten, dass die Taliban körperliche Strafen und die Todesstrafe als Teil der Einführung der Scharia anwenden wollen. Von einem Muster extralegaler Tötungen, einschließlich von Personen, die einer Mitgliedschaft im Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (IS-K) verdächtigt werden, wurde berichtet. Inwieweit die Taliban beabsichtigen, die Rechte von ethnischen und religiösen Minderheiten zu respektieren, ist gegenwärtig ebenfalls unklar. Die Taliban-Führung in Kabul hat eine Reihe von Stellungnahmen abgegeben, die vulnerablen Teilen der Gesellschaft versichern sollen, dass ihre Rechte respektiert werden. Jedoch fehlt es einigen dieser Stellungnahmen an Klarheit (so wie die Versicherung, dass die Taliban Frauenrechte unter der Scharia respektieren werden), sie setzen sich nur teilweise mit menschenrechtlichen Bedenken auseinander (so wie das Taliban-Dekret zu Frauenrechten, das sich nicht mit dem Recht auf Arbeit und Bildung beschäftigt), sie stehen im Widerspruch zu den tatsächlichen Handlungen der Taliban-Mitglieder vor Ort (so wie die Versicherung, dass ehemalige Regierungsmitarbeitende von einer „Amnestie“ profitieren könnten), oder sie sind noch nicht umgesetzt worden (wie Versicherungen, dass Mädchen im Sekundärstufen-Alter wieder in die Schule zurückkehren könnten).
- Die gegenwärtige Situation in Afghanistan stellt das Sammeln umfassender Informationen über die Menschenrechtslage in verschiedenen Landesteilen vor eine Reihe von Hindernissen. Hierzu gehören: Beschränkungen der afghanischen Medienorganisationen: [...] Unvermögen der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC), ihre Aufgaben zu erfüllen: Im September 2021 berichtete die AIHRC, dass ihre gesamten Gebäude von den Taliban besetzt wurden. Diese Situation und die Furcht vor Verfolgung unter den Mitarbeitenden haben dazu geführt, dass die AIHRC ihrem verfassungsmäßigen Mandat, die Menschenrechte in Afghanistan zu überwachen und zu schützen, nicht mehr nachkommen kann. Beschränkungen bei der Überwachung von Menschenrechten: Der Protection Cluster in Afghanistan hat weitreichende Herausforderungen bei der Überwachung von Menschenrechten identifiziert. Neben den Einschränkungen bei der Überwachung der Menschenrechte der afghanischen Bevölkerung im Allgemeinen beziehen sich einige Herausforderungen spezifisch auf die Überwachung der Menschenrechtssituation von Frauen und Mädchen: a. Seit der Einführung von diskriminierenden Einschränkungen des Rechts auf Arbeit behindert das Fehlen weiblicher Mitarbeiterinnen im Bereich der Überwachung von gemeindebasierten Schutzmechanismen die Datenerfassung zur spezifischen Situation von Frauen; b. Wegen Bedenken gegen die Datenerfassung zu geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie gegen die Aufnahme und Speicherung von entsprechenden Daten, sind nur eingeschränkt Echtzeit-Informationen zu geschlechtsspezifischer Gewalt verfügbar. c. Konfrontiert mit den Auswirkungen der sich rapide verschlimmernden humanitären Krise benennen Befragte im Rahmen von Umfragen in ländlichen Gemeinden häufig ihre täglichen Überlebensbedürfnisse als ihre dringendsten Herausforderungen. Ihr überwältigendes Gefühl der Verzweiflung beeinträchtigt dabei Detail und Genauigkeit ihrer Schilderung von Menschenrechtsverletzungen, mit denen sie konfrontiert sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Beschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen, schwer zu überwachen sind.
- Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten, wie etwa der Missachtung von Rechtsstaatlichkeit, Angst und Ungewissheit im Zusammenhang mit der autoritären Herrschaftsform und dem oben umrissenen Mangel an umfassenden Informationen über die Menschenrechtssituation in Afghanistan, ist es aus Sicht von UNHCR derzeit nicht möglich, ausführliche Richtlinien zum internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender herauszugeben. Während die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund der Profile von Antragstellenden und der derzeit vorliegenden Beweise über die Situation in Afghanistan in vielen Fällen möglich sein wird, trifft das Gegenteil nicht zu. Nach Auffassung von UNHCR ist es derzeit nicht möglich, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass afghanische Asylsuchende internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Aus diesem Grund fordert UNHCR die Staaten dazu auf, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen in all jenen Fällen auszusetzen, in denen die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgestellt werden kann. Die Aussetzung soll so lange bestehen bleiben, bis sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um eine vollumfängliche Prüfung der Notwendigkeit, individuellen Antragstellenden den Flüchtlingsstatus zu gewähren, sicherzustellen.
- In Ländern, in denen die an den Flüchtlingsstatus geknüpften Rechte umfassender sind als die Rechte, die an andere Formen des internationalen Schutzes geknüpft sind, empfiehlt UNHCR die Aussetzung von Entscheidungen, durch die der Flüchtlingsstatus nicht gewährt wird, soweit nicht anderweitig international Schutzberechtigte die Zuerkennung des vollumfänglichen Flüchtlingsstatus beantragen können, sobald sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und die notwendigen Informationen verfügbar sind, um fundierte Entscheidungen über die Notwendigkeit des internationalen Flüchtlingsschutzes zu treffen. [...] 1.3.11 Auszug aus der EUAA Country Guidance von Jänner 2023: 3.
- Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). It includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (e.g. converts to Christianity), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). It can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD).This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). römisch eins t includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (e.g. converts to Christianity), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). römisch eins t can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD). COI summary The Taliban de facto government suspended the previous Islamic Republic of Afghanistan’s constitution and announced a review of the compliance of existing Afghan laws with sharia. However, as of early 2022, the applicable legal framework remained unclear. Apostasy is a crime defined by sharia and includes conversion and proselytising to convince individuals to convert from Islam. Reportedly, ‘appropriate’ punishments for apostates in Sunni Hanafi jurisprudence are beheading for men and life imprisonment for women, unless the individual repents. Property may also be confiscated, and apostates can be prevented from inheriting property. The Taliban see those individuals who preach against them or contravene their interpretations of Islam as ‘apostates’. There is low societal tolerance in Afghanistan for criticism of Islam. Blasphemy was reportedly also a capital crime according to Sunni Hanafi jurisprudence and could include ‘anti-Islamic writings or speech’. Individuals who hold views that can be perceived as having fallen away from Islam, such as converts, atheists and secularists, cannot express their views or relationship to Islam openly, at the risk of sanctions or violence, including by their family. Such individuals must also appear outwardly Muslim and fulfil the behavioural religious and cultural expectations of their local environment, without this being a reflection of their inner conviction. According to the ISKP, Muslim allies of the West, but also those individuals who practice forms of ‘impure’ Islam, which includes non-Sunnis and Sunnis who practice Sufism or mystical schools of Islam, can be defined as ‘apostates’. There has been an increasing number of Afghan converts to Christianity, but there had only been a few converts visible in the past decade in Afghanistan. One source pointed out that Afghans converting to Christianity were considered apostates and faced ostracization and the threat of honour killings by family and village members’. Baha’i practitioners and converts to the faith have also been viewed as ‘infidels’ or ‘apostates’. Risk analysis Acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. death penalty, killing, violent attacks). For individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy, including converts, well-founded fear of persecution would in general be substantiated. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that persecution of this profile is highly likely to be for reasons of religion. [...] 3.
- Individuals perceived as ‘Westernised’ This profile refers to persons who are perceived as ‘Westernised’ due, for example, to their activities, behaviour, appearance and expressed opinions, which may be seen as non-Afghan or non-Muslim. It may also include those who return to Afghanistan after having spent time in Western countries.This profile refers to persons who are perceived as ‘Westernised’ due, for example, to their activities, behaviour, appearance and expressed opinions, which may be seen as non-Afghan or non-Muslim. römisch eins t may also include those who return to Afghanistan after having spent time in Western countries. COI summary Although Taliban officials repeatedly called on Afghans to return to Afghanistan, their views on persons leaving Afghanistan for Western countries remain ambiguous. On the one hand, the Taliban said that people flee due to poverty and that it has nothing to do with any fear of the Taliban, adding they were attracted by the economically better life in West. The other narrative was about the elites that left, they were not seen as ‘Afghans’, but as corrupt ‘puppets’ of the ‘occupation’, who lacked ‘roots’ in Afghanistan. This narrative could also include, for example, activists, media workers and intellectuals, and not only former government officials. According to the source that described this, these narratives also existed among the general population, as there was an anger towards the previous government and elites due to corruption and failures. An anonymous organisation with presence in Afghanistan stated that sometimes people were targeted when they returned to Afghanistan, but the source did not see any clear connections simply to the fact that these individuals had left the country. Rather, the targeting seemed to be connected to the reason for their initial departure from Afghanistan. Similarly, another source noted that it was not his impression that Afghans returning from the West would be subject to targeting by the Taliban, unless it was a result of a personal dispute or vendetta. On the other hand, the Taliban have openly criticized individuals leaving for Western countries. On 8 December 2021, the Taliban supreme leader issued a statement in which he addressed difficulties facing persons who left Afghanistan and added that these persons’ ‘beliefs ethics, and ways of thinking’, were jeopardised ‘based on some biased programs’ and that they were obliged ‘to create scandals against Islam and the Islamic System’ to receive asylum. On 27 February 2022, Taliban spokesperson Zabihullah Mujahid stated that persons leaving Afghanistan had ‘no excuse’ and that the Taliban were preventing them from leaving. On 1 March 2022, Mujahid clarified on social media that he had meant that persons with legal documents and invitations could travel from and return to Afghanistan. The Taliban deputy Minister for Refugees and Repatriations also stated that it was not ‘appropriate’ for Western nations to facilitate Afghans’ departure by inviting them and promising asylum. Although the Taliban did not systematically restrict migration at overland crossing, the Taliban appeared to stop Afghans trying to leave the country by road, while the case of 40 individuals arrested when trying to leave Afghanistan by air from Mazar-e Sharif has also been reported. Already before the Taliban takeover in 2021, several accounts of a stigma of being returned were reported, and a common perception that a person must have committed a crime to be deported, or that people returning from Europe were ‘loaded with money’. Out of fear of being harassed or robbed, some did not disclose that they were returnees. Sources noted that individuals seen as ‘Westernised” may be threatened by the Taliban, relatives or neighbours. In some cases, men were reportedly harassed by Taliban fighters for wearing Western style clothes or attacked in public because they were seen as ’traitors’ or ’unbelievers’. Women could be seen as ‘Westernised’ when they worked outside the home, took part in public life, or had higher education. Other links to the Western countries, such as the teaching and learning of English language could also lead to violence by the de facto authorities. On 18 August 2021, two students were reportedly beaten by the Taliban while attempting to go to English classes, as it was considered ‘infidels language’. In January 2022, Afghan teachers employed at the British Council in Helmand Province were reportedly hiding from the Taliban out of fear of reprisals Risk analysis Acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. violence by family members, conservative elements in society, Taliban). When the acts in question are restrictions on the exercise of certain rights of less severe nature or (solely) discriminatory measures, the individual assessment of whether they could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: the behaviour adopted by the applicant, visibility of the applicant, area of origin and conservative environment, gender (the risk is higher for women), age (it may be difficult for children of certain age to (re-)adjust to Afghanistan’s social restrictions), duration of stay in a western country, etc. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that persecution of this profile may be for reasons of religion and/or (imputed) political opinion or membership of a particular social group. The latter could be based on shared characteristic, such as a common background which cannot be changed (perceived past behaviour) and a distinct identity in the context of Afghanistan, linked to their stigmatisation by the surrounding society, or a belief that is so fundamental to identity or conscience that they should not be forced to renounce it (opposition to cultural, social or religious norms and the unwillingness to comply with them). 1.3.12 Auszug aus dem EUAA Bericht: Afghanistan Targeting of Individuals vom August 2022: 1.5.
- Treatment of persons trying to leave and returnees [...] „Ariana News reported on the first Afghan evacuee deported back to Afghanistan on 13 February 2022 from the US. This person reportedly had a criminal record. The Middle East Eye reported on commercial flights going from Istanbul to Kabul in June 2022, carrying ‘a mix of families from nearby European nations visiting family, businesspeople, NGO workers returning from quick R&R trips abroad’ and deportees. One of the travellers had lived in the UK for the past 10 years and returned to visit his birth family. An anonymous organisation with presence in Afghanistan stated that sometimes people were targeted when they returned to Afghanistan, but the source did not see any clear connections simply to the fact that these individuals had left the country. Rather it seemed to be connected to their ‘original status’, such as leaving because they were affiliated with the former government, particular fears related to their ethnic background or some other reasons. If a person belonged to one of these categories, their risk was independent of the fact that they had left the country, as they would be targeted by the Taliban anyway. Similarly, a representative of DACAAR noted, during an interview with DIS on 18 March 2022, that ‘it was not his impression that Afghans returning from the West would be subject to targeting by the Taliban, unless it was a result of a personal dispute or vendetta.“An anonymous organisation with presence in Afghanistan stated that sometimes people were targeted when they returned to Afghanistan, but the source did not see any clear connections simply to the fact that these individuals had left the country. Rather it seemed to be connected to their ‘original status’, such as leaving because they were affiliated with the former government, particular fears related to their ethnic background or some other reasons. römisch eins f a person belonged to one of these categories, their risk was independent of the fact that they had left the country, as they would be targeted by the Taliban anyway. Similarly, a representative of DACAAR noted, during an interview with DIS on 18 March 2022, that ‘it was not his impression that Afghans returning from the West would be subject to targeting by the Taliban, unless it was a result of a personal dispute or vendetta.“ 2 Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben, durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die Vorakten, in die vorgelegten Urkunden, Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.1 Die Feststellung, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, ergibt sich insbesondere aus den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Identität im gesamten Verfahren. So führte er bei der Erstbefragung im Zuge seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz am 22.08.2014 aus, den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX zu führen (vgl. AS 1): Diese Identitätsdaten wurden vom Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme vor dem BFA am 16.08.2016 als auch in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2019 im Erstverfahren angeführt (vgl. AS 74, 464). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit diesem von ihm selbst angegebenen Namen und Geburtsdatum geführt. In der mündlichen Verhandlung am 28.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zweitverfahren führte der Beschwerdeführer nunmehr unter Bezugnahme auf seine Taskira aus, dass sein Vorname korrekt sei und er in Afghanistan keinen Nachnamen gehabt habe. Ein Nachname sei ihm erst in Österreich gegeben worden. Der richtige Nachname des Beschwerdeführers laute „ XXXX “, das sei der Name seines Stammes. Aus der Taskira würde sich auch das Geburtsdatum XXXX ergeben. Daraufhin führte der Beschwerdeführer aus, dass er sein Geburtsdatum nicht gekannt habe und ihm andere Flüchtlinge geraten hätten, das von ihm angegebene Alter, nämlich das Geburtsjahr XXXX , anzugeben (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2022 S. 5). Am 30.08.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sein Name erneut mit XXXX angeführt wurde (vgl. AS 767). In der Einvernahme vor dem BFA am 04.02.2022 führte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Nachnamen aus, dass er gelogen und sich einfach einen Nachnamen ausgesucht habe (vgl. AS 792). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren am 25.01.2023 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er sich im Jahr 2014 einen Nachnamen ausgesucht hätte. Er habe damals nicht gewusst, was ein Nachname sei. Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, was ein Nachname sei wird hingegen bezweifelt. Auffällig ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als in der Einvernahme vor dem BFA am 16.08.2016 im Erstverfahren den Namen seines in Österreich lebenden Cousins sehr wohl mit Vor- und Nachnamen angeben konnte (vgl. AS 5, 76). Auch in der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 gab der Beschwerdeführer den Vor- und Nachnamen seines Onkels an (vgl. AS 139, 141). Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben soll, was ein Nachname sei, erscheint daher in Anbetracht der Tatsache, dass er seine Angehörigen sehr wohl mit zwei unterschiedlichen Namen (somit Vor- und Nachname) nennen konnte, unglaubwürdig. Auch betreffend sein Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer selbst an, dieses nicht zu kennen sowie, dass er ein Geburtsdatum genannt habe, welches ihm andere Flüchtlinge empfohlen hätten (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2022 S. 5). 2.1.1 Die Feststellung, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, ergibt sich insbesondere aus den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Identität im gesamten Verfahren. So führte er bei der Erstbefragung im Zuge seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz am 22.08.2014 aus, den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 zu führen vergleiche AS 1): Diese Identitätsdaten wurden vom Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme vor dem BFA am 16.08.2016 als auch in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2019 im Erstverfahren angeführt vergleiche AS 74, 464). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit diesem von ihm selbst angegebenen Namen und Geburtsdatum geführt. In der mündlichen Verhandlung am 28.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zweitverfahren führte der Beschwerdeführer nunmehr unter Bezugnahme auf seine Taskira aus, dass sein Vorname korrekt sei und er in Afghanistan keinen Nachnamen gehabt habe. Ein Nachname sei ihm erst in Österreich gegeben worden. Der richtige Nachname des Beschwerdeführers laute „ römisch 40 “, das sei der Name seines Stammes. Aus der Taskira würde sich auch das Geburtsdatum römisch 40 ergeben. Daraufhin führte der Beschwerdeführer aus, dass er sein Geburtsdatum nicht gekannt habe und ihm andere Flüchtlinge geraten hätten, das von ihm angegebene Alter, nämlich das Geburtsjahr römisch 40 , anzugeben vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2022 S. 5). Am 30.08.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sein Name erneut mit römisch 40 angeführt wurde vergleiche AS 767). In der Einvernahme vor dem BFA am 04.02.2022 führte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Nachnamen aus, dass er gelogen und sich einfach einen Nachnamen ausgesucht habe vergleiche AS 792). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren am 25.01.2023 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er sich im Jahr 2014 einen Nachnamen ausgesucht hätte. Er habe damals nicht gewusst, was ein Nachname sei. Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, was ein Nachname sei wird hingegen bezweifelt. Auffällig ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als in der Einvernahme vor dem BFA am 16.08.2016 im Erstverfahren den Namen seines in Österreich lebenden Cousins sehr wohl mit Vor- und Nachnamen angeben konnte vergleiche AS 5, 76). Auch in der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 gab der Beschwerdeführer den Vor- und Nachnamen seines Onkels an vergleiche AS 139, 141). Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben soll, was ein Nachname sei, erscheint daher in Anbetracht der Tatsache, dass er seine Angehörigen sehr wohl mit zwei unterschiedlichen Namen (somit Vor- und Nachname) nennen konnte, unglaubwürdig. Auch betreffend sein Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer selbst an, dieses nicht zu kennen sowie, dass er ein Geburtsdatum genannt habe, welches ihm andere Flüchtlinge empfohlen hätten vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2022 S. 5). Die vorgelegte Taskira war ebenfalls nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen (vgl. AS 751). Auch betreffend die erst im Jahr 2020 vorgelegte Taskira verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, sodass er nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er seine Taskira erst zufällig im Jahr 2020 gefunden hat. In der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine „Taskira“ gar nicht gekannt habe und diese erst zufällig, mit der Hilfe von Freunden, in seinem Zimmer gefunden habe. Er erwähnte öfters, dass er nicht gewusst habe, was eine Taskira sei sowie, dass sich seine Taskira in seinen Unterlagen befunden hätte, ohne, dass es ihm aufgefallen wäre. Weiters führte er aus, dass er in sechs Jahren seine Unterlagen nie durchgesehen hätte (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 S. 6-7). Auch diese Angaben erweisen sich als unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 16.08.2016, befragt zu seinen Dokumenten, selbst ausführte, dass er keine Dokumente dabei hätte, in Afghanistan jedoch eine Taskira habe. Mangels Kontakt zu seinen Angehörigen könne er jedoch keine Dokumente nachholen (vgl. AS 73). Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, was eine Taskira ist. Es erscheint auch nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, bei welchem es sich nicht um einen Analphabeten, sondern um einen gebildeten jungen Mann handelt, welcher neun Jahre in Afghanistan die Schule besuchte (vgl. AS 795), nicht weiß, was eine Taskira ist, und dass er in sechs Jahren nicht seine Unterlagen durchsehen würde. Insbesondere war es dem Beschwerdeführer auch möglich, sämtliche sonstige Dokumente betreffend seine Integration der belangten Behörde vorzulegen. In der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 versuchte der Beschwerdeführer offenkundig sich selbst als unintelligent und naiv darzustellen und übersah jedoch, dass er im Laufe seines Verfahrens bereits eindeutige Angaben über seine Taskira und deren Verbleib machte. So behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ebenfalls, dass der Nachname „ XXXX “ in der Taskira aufscheinen würde, obwohl er selbst in der Einvernahme vor dem BFA am 04.02.2022 explizit ausführte, dass der Nachname nicht auf der Taskira stehen würde (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 S. 6, AS 792). Diesbezüglich erscheint es daher auch unglaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer nicht bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz sein wahres Geburtsdatum bzw. Geburtsjahr bekannt gewesen ist, da das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den Inhalt seiner Taskira jedenfalls kannte.Die vorgelegte Taskira war ebenfalls nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen vergleiche AS 751). Auch betreffend die erst im Jahr 2020 vorgelegte Taskira verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, sodass er nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er seine Taskira erst zufällig im Jahr 2020 gefunden hat. In der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine „Taskira“ gar nicht gekannt habe und diese erst zufällig, mit der Hilfe von Freunden, in seinem Zimmer gefunden habe. Er erwähnte öfters, dass er nicht gewusst habe, was eine Taskira sei sowie, dass sich seine Taskira in seinen Unterlagen befunden hätte, ohne, dass es ihm aufgefallen wäre. Weiters führte er aus, dass er in sechs Jahren seine Unterlagen nie durchgesehen hätte vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 S. 6-7). Auch diese Angaben erweisen sich als unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 16.08.2016, befragt zu seinen Dokumenten, selbst ausführte, dass er keine Dokumente dabei hätte, in Afghanistan jedoch eine Taskira habe. Mangels Kontakt zu seinen Angehörigen könne er jedoch keine Dokumente nachholen vergleiche AS 73). Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, was eine Taskira ist. Es erscheint auch nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, bei welchem es sich nicht um einen Analphabeten, sondern um einen gebildeten jungen Mann handelt, welcher neun Jahre in Afghanistan die Schule besuchte vergleiche AS 795), nicht weiß, was eine Taskira ist, und dass er in sechs Jahren nicht seine Unterlagen durchsehen würde. Insbesondere war es dem Beschwerdeführer auch möglich, sämtliche sonstige Dokumente betreffend seine Integration der belangten Behörde vorzulegen. In der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 versuchte der Beschwerdeführer offenkundig sich selbst als unintelligent und naiv darzustellen und übersah jedoch, dass er im Laufe seines Verfahrens bereits eindeutige Angaben über seine Taskira und deren Verbleib machte. So behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ebenfalls, dass der Nachname „ römisch 40 “ in der Taskira aufscheinen würde, obwohl er selbst in der Einvernahme vor dem BFA am 04.02.2022 explizit ausführte, dass der Nachname nicht auf der Taskira stehen würde vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 S. 6, AS 792). Diesbezüglich erscheint es daher auch unglaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer nicht bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz sein wahres Geburtsdatum bzw. Geburtsjahr bekannt gewesen ist, da das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den Inhalt seiner Taskira jedenfalls kannte. Dass der Beschwerdeführer nunmehr mit dem Nachnamen „ XXXX “ geführt wird, ergibt sich insbesondere daraus, dass er zum Zeitpunkt seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz bereits anführte, dem Stamm „ XXXX “ anzugehören (vgl. AS 1). Auch in der ersten Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer aus, Paschtune zu sein und dem Clan „ XXXX “ zu entstammen (vgl. 75). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich übereinstimmende Angaben im gesamten Verfahren machte, sodass er nunmehr mit dem Namen XXXX geführt wird. Betreffend das Geburtsdatum wird nunmehr das Geburtsdatum XXXX geführt, welches sich aus der Taskira entnehmen lässt. Zur besseren Übersichtlichkeit wird als Aliasname der vom Beschwerdeführer erfundene Nachname „ XXXX “ und sein ursprünglich angegebenes Geburtsjahr zusätzlich angeführt. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.Dass der Beschwerdeführer nunmehr mit dem Nachnamen „ römisch 40 “ geführt wird, ergibt sich insbesondere daraus, dass er zum Zeitpunkt seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz bereits anführte, dem Stamm „ römisch 40 “ anzugehören vergleiche AS 1). Auch in der ersten Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer aus, Paschtune zu sein und dem Clan „ römisch 40 “ zu entstammen vergleiche 75). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich übereinstimmende Angaben im gesamten Verfahren machte, sodass er nunmehr mit dem Namen römisch 40 geführt wird. Betreffend das Geburtsdatum wird nunmehr das Geburtsdatum römisch 40 geführt, welches sich aus der Taskira entnehmen lässt. Zur besseren Übersichtlichkeit wird als Aliasname der vom Beschwerdeführer erfundene Nachname „ römisch 40 “ und sein ursprünglich angegebenes Geburtsjahr zusätzlich angeführt. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Betreffend die Identitätsänderung wird ebenfalls auf die offizielle Identitätsänderung bei der belangten Behörde verwiesen, welche mit Email vom 14.07.2022 im Zweitverfahren XXXX übermittelt wurde. Betreffend die Identitätsänderung wird ebenfalls auf die offizielle Identitätsänderung bei der belangten Behörde verwiesen, welche mit Email vom 14.07.2022 im Zweitverfahren römisch 40 übermittelt wurde. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen-zugehörigkeit, zu seiner Religion, zu seiner Herkunft, zu seiner Muttersprache sowie, dass der Beschwerdeführer keine Kinder hat, ergeben sich aus seinen dazu getätigten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zweifeln lässt (vgl. AS 1-5, 74-75, 767-768, 792-793, Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 S. 10, Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2022 S. 5, Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 S. 5, 11). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen-zugehörigkeit, zu seiner Religion, zu seiner Herkunft, zu seiner Muttersprache sowie, dass der Beschwerdeführer keine Kinder hat, ergeben sich aus seinen dazu getätigten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zweifeln lässt vergleiche AS 1-5, 74-75, 767-768, 792-793, Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 S. 10, Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2022 S. 5, Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 S. 5, 11). Der Familienstand des Beschwerdeführers konnte zum aktuellen Zeitpunkt mangels Vorlage einer Heiratsurkunde nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023, dass er vor zwei Monaten, sohin Ende des Jahres 2022, im Iran geheiratet habe. Seine Ehefrau heiße „ XXXX “, ihren Nachnamen habe der Beschwerdeführer vergessen (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 S. 7). Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Verlobte hat. Der Beschwerdeführer selbst sprach im Übrigen während der mündlichen Verhandlung stets von seiner Verlobten. Dass die Mutter des Beschwerdeführers die Verlobte für diesen auswählte, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers selbst.Der Familienstand des Beschwerdeführers konnte zum aktuellen Zeitpunkt mangels Vorlage einer Heiratsurkunde nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023, dass er vor zwei Monaten, sohin Ende des Jahres 2022, im Iran geheiratet habe. Seine Ehefrau heiße „ römisch 40 “, ihren Nachnamen habe der Beschwerdeführer vergessen vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 S. 7). Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Verlobte hat. Der Beschwerdeführer selbst sprach im Übrigen während der mündlichen Verhandlung stets von seiner Verlobten. Dass die Mutter des Beschwerdeführers die Verlobte für diesen auswählte, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers selbst. 2.1.2 Die Feststellungen zu seiner Herkunft ergeben sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich stringenten Angaben im gesamten Verfahren (vgl. AS 5, 74, 793). Die Kernfamilie wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren großteils gleichbleibend angeführt. So führte er bereits in der Erstbefragung und in der ersten Einvernahme vor dem BFA an, zwei jüngere Brüder zu haben (AS 5). Dass der Beschwerdeführer ebenfalls einen älteren Halbbruder hat, ergibt sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren in der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung (vgl. AS 793, Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 S. 7). Mangels näheren Kontaktes blieb dieser mitunter unerwähnt. 2.1.2 Die Feststellungen zu seiner Herkunft ergeben sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich stringenten Angaben im gesamten Verfahren vergleiche AS 5, 74, 793). Die Kernfamilie wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren großteils gleichbleibend angeführt. So führte er bereits in der Erstbefragung und in der ersten Einvernahme vor dem BFA an, zwei jüngere Brüder zu haben (AS 5). Dass der Beschwer