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{'item': 'W141 2269992-1'}

Obsah (27)§ 38§ 25Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 21a§ 33§ 81§ 293§ 20§ 21§ 36§ 5§ 36a§ 2§ 13j§ 3§ 24§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW141 2269992-1 Spruch, W141 2269992-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 und § 38 iVm § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. 1.)

§ 38in Verbindung mit §§ 24 Abs. 2, 7 und 12 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wird die Notstandshilfe für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.01.2022 von € 33,60 täglich auf € 6,02 täglich sowie von 01.10.2022 bis 31.10.2022 von € 33,60 täglich auf € 12,60 täglich berichtigt und für die Zeit von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 27.09.2022 bis 30.09.2022 gänzlich widerrufen.1.)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2, 7 und 12 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, wird die Notstandshilfe für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.01.2022 von € 33,60 täglich auf € 6,02 täglich sowie von 01.10.2022 bis 31.10.2022 von € 33,60 täglich auf € 12,60 täglich berichtigt und für die Zeit von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 27.09.2022 bis 30.09.2022 gänzlich widerrufen. 2.)

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wird die in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 zurückgefordert.2.)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, wird die in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 zurückgefordert. 3.) Die im Zeitraum 27.09.2022 bis 31.10.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 785,40 wird

§ 25Al

VG nicht zurückgefordert. 3.) Die im Zeitraum 27.09.2022 bis 31.10.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 785,40 wird

Paragraph 25, AlVG nicht zurückgefordert. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 10.02.2023 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 28.02.2022 und 27.09.2022 bis 31.10.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs. 2 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.581,18 verpflichtet wurde. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 10.02.2023 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 28.02.2022 und 27.09.2022 bis 31.10.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.581,18 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 01.02.2022 bis 28.02.2022 und 27.09.2022 bis 30.09.2022 Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da sie gleichzeitig ein anrechenbares Einkommen in Form von Kinderbetreuungsgeld bezogen habe und dieses ihren Notstandshilfeanspruch überstiegen habe. In den Zeiträumen 01.01.2022 bis 31.01.2022 und 01.10.2022 bis 31.10.2022 habe die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in ungerechtfertigter Höhe bezogen, da das Kinderbetreuungsgeld auf die Notstandshilfe anzurechnen sei. Es hafte ein Betrag in Höhe von € 1.898,61 aus.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 17.02.2023 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte darin im Wesentlichen begründend an, dass sie im Zeitraum 01.02.2022 bis 28.02.2022 laut SV-Auszug keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und ein Widerruf daher rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin habe die belangte Behörde über den Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld vorab informiert und sei der belangten Behörde zur Verfügung gestanden. Der Gesetzgeber habe mit der Abschaffung der Notstandshilfe-Verordnung keine Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes bezwecken wollen, da dieses bis zur Abschaffung dieser Verordnung nicht als eigenes Einkommen gegolten habe. Bei der einkommensabhängigen Kinderbetreuungs-Variante sei der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld ausgeschlossen, da dies bereits vor der Abschaffung der Notstandshilfe-Verordnung eine Art Einkommensersatz gewesen sei. Dies spreche gegen die Anrechnung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes auf die Notstandshilfe. Darüber hinaus ergebe sich die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes aus der individuell gewählten Leistungsdauer, welche jeweils zum selben Auszahlungsbetrag führe. Bei einer Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes nur im Fall, dass dieses über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen werde, stelle dies sohin auch eine Ungleichbehandlung dar.
  2. Mit Bescheid vom 30.03.2023 wurde aufgrund der Beschwerde vom 17.02.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:3. Mit Bescheid vom 30.03.2023 wurde aufgrund der Beschwerde vom 17.02.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 1.)

§ 38in Verbindung mit §§ 24 Abs. 2, 7 und 12 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wird die Notstandshilfe für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.01.2022 von € 33,35 täglich auf € 6,02 täglich sowie von 01.10.2022 bis 31.10.2022 von € 33,60 täglich auf € 12,60 täglich berichtigt und für die Zeit von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 27.09.2022 bis 30.09.2022 gänzlich widerrufen.1.)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2, 7 und 12 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, wird die Notstandshilfe für die Zeit von 01.01.2022 bis 31.01.2022 von € 33,35 täglich auf € 6,02 täglich sowie von 01.10.2022 bis 31.10.2022 von € 33,60 täglich auf € 12,60 täglich berichtigt und für die Zeit von 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie 27.09.2022 bis 30.09.2022 gänzlich widerrufen. 2.)

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wird die in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 zurückgefordert.2.)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), , Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, wird die in der Zeit vom 01.01.2022 bis 28.02.2022 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 1.795,78 zurückgefordert. 3.) Eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe für die Zeiträume 27.09.2022 bis 31.10.2022 in der Höhe von € 785,40

§ 25Al

VG erfolgt nicht.3.) Eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe für die Zeiträume 27.09.2022 bis 31.10.2022 in der Höhe von € 785,40

Paragraph 25, AlVG erfolgt nicht. 4.) Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.795,78 ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein, unter Angabe Ihrer Sozialversicherungsnummer, auf das Konto IBAN XXXX , BIC XXXX , Empfänger AMS Wien einzuzahlen.4.) Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.795,78 ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein, unter Angabe Ihrer Sozialversicherungsnummer, auf das Konto IBAN römisch 40 , BIC römisch 40 , Empfänger AMS Wien einzuzahlen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.04.2023, beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 12.04.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezog ab 05.01.2015 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt ab 01.01.
  4. Die Beschwerdeführerin stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe am 29.11.2021 und beantwortete die Frage 9 „Ich habe ein eigenes Einkommen“ mit „nein“. Handschriftlich vermerkt wurde „Kinderbetreuungsgeld“, dies wurde wieder ausgestrichen und wurde die Antwort „ja“ durchgestrichen. Weiters wurde handschriftlich „Wochengeld“ vermerkt. Dem Antrag beigefügt hat die Beschwerdeführerin die Bestätigung der ÖGK betreffend Wochengeld, die Bestätigung der ÖGK betreffend Antrag auf Kinderbetreuungsgeld vom 04.10.2021 und 07.10.
  5. Auf Seite 4 des beschwerdegegenständlichen Antrages auf Notstandshilfe nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis, dass jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses sowie alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich der belangten Behörde zu melden sind. Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer am XXXX geborenen Tochter und bezog im Zeitraum 22.07.2021 bis 10.12.2021 Wochengeld. Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer am römisch 40 geborenen Tochter und bezog im Zeitraum 22.07.2021 bis 10.12.2021 Wochengeld. Im Zeitraum 11.12.2021 bis 31.12.2021 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe inklusive Familienzuschlag in Höhe von täglich € 32,
  6. Im Zeitraum 01.01.2022 bis 28.02.2022 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe inklusive Familienzuschlag in Höhe von täglich € 33,
  7. Im Zeitraum 01.03.2022 bis 26.09.2022 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld inklusive Familienzuschlag in Höhe von täglich € 35,
  8. Im Zeitraum 27.09.2022 bis 31.10.2022 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe inklusive Familienzuschlag in Höhe von 33,
  9. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 11.12.2021 bis 16.09.2021 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88 und eine Beihilfe in Höhe von täglich € 6,
  10. Die Beschwerdeführerin meldete der belangten Behörde erst am 11.03.2022 ihren tatsächlichen Bezug von Kinderbetreuungsgeld.
  11. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zum Stichtag 13.04.2023, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Bezug und der Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen sich auf dem Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger zum Stichtag 13.04.2023, dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf sowie der Beschwerdevorentscheidung und wurden die diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellungen zum beschwerdegegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe am 29.11.2021 gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Antrag. Dass die Beschwerdeführerin Mutter einer am XXXX geborenen Tochter ist, ergibt sich aus diesem Antrag. Die Feststellungen zum beschwerdegegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe am 29.11.2021 gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Antrag. Dass die Beschwerdeführerin Mutter einer am römisch 40 geborenen Tochter ist, ergibt sich aus diesem Antrag. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 22.07.2021 bis 10.12.2021 Wochengeld bezog, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 13.04.
  12. Die Feststellungen zum Bezug und der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes und der Beihilfe gründen sich auf der im Akt aufliegenden Mitteilung der ÖGK vom 05.12.
  13. Dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde erst am 11.03.2022 ihren Bezug von Kinderbetreuungsgeld meldete, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Dem Antrag auf Notstandshilfe vom 29.11.2021 ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anführte, dass sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, doch wurde dieser handschriftliche Vermerkt wieder ausgestrichen und Wochengeld angeführt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie hat die Änderung aufgrund der Auskunft einer Mitarbeiterin der belangten Behörde vorgenommen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Beschwerdeführerin noch kein Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, sondern befand sie sich noch im Bezug von Wochengeld. In der schriftlichen Stellungnahme vom 21.03.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe am 29.11.2021 sämtliche Unterlagen vorgelegt und habe damit ihre Meldepflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich aus, dass sie „Die Bestätigung der ÖGK über den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld vom 04.10.2021“, „die Bestätigung über den Antrag auf Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld vom 07.10.2021“ und „das Schreiben der ÖGK über das Wochengeld vom 10.08.2021“ vorgelegt habe und ihrer Betreuerin mitgeteilt habe, dass der Kinderbetreuungsgeldbezug von 11.12.2021 bis 16.09.2022 dauern würde. Daraus ist abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zwar ihren bereits gestellten Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gemeldet hat, jedoch nicht die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes bzw. den tatsächlichen Bezug des Kinderbetreuungsgeldes. Mit E-Mail vom 14.12.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin ausschließlich die Mutterschaftsbestätigung und verwies in der E-Mail auf das Ende des Wochengeldbezuges, sie erwähnte hierbei nicht den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und übermittelte auch keine Bestätigung der Zuerkennung bzw. der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erst am 11.03.2022 die belangte Behörde im Zuge einer Krankenstandsmeldung über ihre Karenz informierte. Dass die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflichten informiert war, ergibt sich aus dem beschwerdegegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe, die Verpflichtungserklärung auf Seite 4 wurde von der Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen.
  14. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der rückwirkende Widerruf des Leistungsbezuges für die Zeiträume 01.02.2022 bis 28.02.2022 und 27.09.2022 bis 30.09.2022 und die rückwirkende Berichtigung des Leistungsbezuges für die Zeiträume 01.01.2022 bis 31.01.2022 und 01.10.2022 bis 31.10.2022 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.795,
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten: § 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs. 4 Al

VG können Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG können Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

§ 25Abs. 6 Al

VG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 33Abs.

1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Paragraph 33, Absatz eins, kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 33Abs.

2 ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

§ 33Abs.

3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 3, liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

§ 33Abs.

4 kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs.

10.

Paragraph 33, Absatz 4, kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, § 36 Abs. 1 bestimmt, vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36, Absatz eins, bestimmt, vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

§ 36Abs.

2 sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

Paragraph 36, Absatz 2, sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

§ 36Abs.

3 ist bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten:

Paragraph 36, Absatz 3, ist bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.

§ 36aAbs.

1 ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

Paragraph 36 a, Absatz eins, ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

§ 36aAbs.

2 ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

Paragraph 36 a, Absatz 2, ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

§ 36aAbs. 3 Z 1 sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 ESt

G 1988 steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988 hinzuzurechnen.

Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988 hinzuzurechnen.

§ 36aAbs.

5 ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

Paragraph 36 a, Absatz 5, ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

§ 38

sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Einkommenssteuergesetz 1988 BGBl. 400/1988 in der geltenden Fassung lautet:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Einkommenssteuergesetz 1988 Bundesgesetzblatt 400 aus 1988, in der geltenden Fassung lautet:

§ 3Abs.

1 Z 5 lit b sind von der Einkommensteuer Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016, sowie das Pflegekarenzgeld befreit.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, sind von der Einkommensteuer Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, sowie das Pflegekarenzgeld befreit. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Zum Widerruf: Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist

§ 33Al

VG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen der (des) Arbeitslosen zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse der Arbeitslosen nicht ausreicht.Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist

Paragraph 33, AlVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen der (des) Arbeitslosen zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse der Arbeitslosen nicht ausreicht. Es ist Sinn und Zweck der Notstandshilfe Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu sichern, wenn dies unmöglich ist, das heißt die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann. Notlage liegt vor, wenn der (dem) Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Als lebensnotwendig sind elementare Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Erhaltung des Lebens und der Gesundheit anzusehen. Bis zum Wegfall der Partnereinkommensanrechnung mit 01.07.2018 wurde der Beurteilung des Vorliegens von Notlage durch den Gesetzgeber in § 36 Abs 2 zweiter Satz AlVG und in der gleich lautenden Textierung des § 2 Abs 2 NH-VO Rechnung getragen, indem sie die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der (des) Arbeitslosen und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zwingend vorgeschrieben haben. Nunmehr sind ab 01.07.2018 nur mehr die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der (des) Arbeitslosen bei der Beurteilung der Notlage zu berücksichtigen [vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner zu § 33 AlVG, Rz 651].Bis zum Wegfall der Partnereinkommensanrechnung mit 01.07.2018 wurde der Beurteilung des Vorliegens von Notlage durch den Gesetzgeber in Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz AlVG und in der gleich lautenden Textierung des Paragraph 2, Absatz 2, NH-VO Rechnung getragen, indem sie die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der (des) Arbeitslosen und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zwingend vorgeschrieben haben. Nunmehr sind ab 01.07.2018 nur mehr die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der (des) Arbeitslosen bei der Beurteilung der Notlage zu berücksichtigen [vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner zu Paragraph 33, AlVG, Rz 651].

§ 36aAbs. 3 Z 1 Al

VG sind steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988 dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG hinzuzurechnen, dazu zählt nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit b EStG das Kinderbetreuungsgeld.

Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG sind steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, , Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988 dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG hinzuzurechnen, dazu zählt nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG das Kinderbetreuungsgeld. Vorweg ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin die Höhe der in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen zuerkannten und ausbezahlten Notstandshilfe in Höhe von täglich € 33,60, welcher von der belangten Behörde auch der beschwerdegegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, nicht moniert wurde und dieser – theoretische – Notstandshilfeanspruch der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Notstandshilfe ist

§ 33Abs. 2 Al

VG nur zu gewähren, wenn die (der) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet. Notstandshilfe ist

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG nur zu gewähren, wenn die (der) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet. Bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach § 36a Abs. 1 und Abs. 2 AlVG das Einkommen

§ 2Abs. 2 ESt

G 1988 zuzüglich den Hinzurechnungen

§ 36aAbs. 3 Al

VG heranzuziehen. Nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 5 lit b) ESt

G, sohin Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, hinzuzurechnen. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auf die Notstandshilfe anzurechnen.Bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach , Paragraph 36 a, Absatz eins und Absatz 2, AlVG das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 zuzüglich den Hinzurechnungen

Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG heranzuziehen. Nach Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,) EStG, sohin Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, hinzuzurechnen. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Beurteilung der Notlage sind

§ 36Abs. 2 Al

VG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der (des) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

§ 36Abs. 3 erster Satz Al

VG ist bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a AlVG) der (des) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe zu beachten, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen der (des) Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der (des) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz AlVG ist bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a, AlVG) der (des) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe zu beachten, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen der (des) Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 11.12.2021 bis 16.09.2022 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88 und eine Beihilfe in Höhe von täglich € 6,06, sohin insgesamt täglich € 39,94. Diese Leistung ist dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988

§ 36aAbs. 3 Z 1 Al

VG als steuerfreier Bezug iSd § 3 Abs. 1 Z 5 lit b) EStG hinzuzurechnen.Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 11.12.2021 bis 16.09.2022 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88 und eine Beihilfe in Höhe von täglich € 6,06, sohin insgesamt täglich € 39,94. Diese Leistung ist dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988

, Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG als steuerfreier Bezug iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,) EStG hinzuzurechnen. Zeitraum 01.01.2022 bis 31.01.2022: Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 11.12.2021 bis 31.12.2021, sohin im Zeitraum von 21 Tagen, Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88 und eine Beihilfe in Höhe von täglich € 6,06, sohin insgesamt € 838,74 (€ 33,88 + € 6,06 = € 39,94 * 21 Tage). Das anrechenbare Nettoeinkommen (gerundet) von € 839,00 monatlich x 12 Monate / 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 27,58 täglich und vermindert die theoretisch gebührende Notstandshilfe in der Höhe von € 33,60 täglich auf € 6,02 täglich (€ 33,60 - € 27,58). Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung

§ 24Abs 2 A1VG zu widerrufen bzw.

zu berichtigen.Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, A1VG zu widerrufen bzw. zu berichtigen. Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.01.2022 von täglich € 33,60 auf täglich € 6,06 zu berichtigen. Zeiträume 01.02.2022 bis 28.02.2022 und 27.09.2022 bis 30.09.2022: Die Beschwerdeführerin bezog in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 31.01.2022 und 01.08.2022 bis 31.08.2022, sohin jeweils den vollen Kalendermonat, Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88 und Beihilfe in Höhe von täglich € 6,06, sohin insgesamt jeweils € 1.198,20 (€ 33,88 + € 6,06 = € 39,94 * 30 Tage).Die Beschwerdeführerin bezog in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 31.01.2022 und 01.08.2022 bis 31.08.2022, sohin jeweils den vollen Kalendermonat, Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88 und Beihilfe in Höhe von täglich € 6,06, sohin insgesamt jeweils € 1.198,20 , (€ 33,88 + € 6,06 = € 39,94 * 30 Tage). Das anrechenbare Nettoeinkommen (gerundet) von € 1.198,00 monatlich x 12 Monate / 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von täglich € 39,93 und übersteigt die theoretisch gebührende Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 33,60. Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung

§ 24Abs 2 A1VG zu widerrufen bzw.

zu berichtigen.Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, A1VG zu widerrufen bzw. zu berichtigen. Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.02.2022 bis 28.02.2022 und 27.09.2022 bis 30.09.2022 zu widerrufen. Zeitraum 01.10.2022 bis 31.10.2022: Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 01.09.2022 bis 16.09.2022, sohin im Zeitraum von 16 Tagen, Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich € 33,88 und Beihilfe in Höhe von täglich € 6,06, sohin insgesamt € 639,04 (€ 33,88 + € 6,06 = € 39,94 * 16 Tage). Das anrechenbare Nettoeinkommen (gerundet) von € 639,00 monatlich x 12 Monate / 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 21,00 täglich und vermindert die theoretisch gebührende Notstandshilfe in der Höhe von € 33,60 täglich auf täglich € 12,60 (€ 33,60 - € 21,00).Das anrechenbare Nettoeinkommen (gerundet) von € 639,00 monatlich x 12 Monate / 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 21,00 täglich und vermindert die theoretisch gebührende Notstandshilfe in der Höhe von € 33,60 täglich auf täglich € 12,60 (€ 33,60 - , € 21,00). Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung

§ 24Abs 2 A1VG zu widerrufen bzw.

zu berichtigen.Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, A1VG zu widerrufen bzw. zu berichtigen. Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe im Zeitraum 01.10.2022 bis 31.10.2022 von täglich € 33,60 auf täglich € 12,60 zu berichtigen. Zur Rückforderung:

§ 25Abs 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" ist erfüllt. Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm § 25 Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach § 50 AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen.Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm Paragraph 25, Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin beim verfahrensgegenständlichen Antrag zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld im Antragsformular die entsprechende Fragen „Ich habe ein eigenes Einkommen“ mit „Nein“ beantwortet hat. Zwar wurde die Frage ursprünglich mit „Ja“ beantwortet und handschriftlich „Kinderbetreuungsgeld“ angeführt, doch wurde beides von der Beschwerdeführerin wieder ausgestrichen. Darüber hinaus legte sie ausschließlich den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld vor. Unbestritten ist weiters, dass sie auf Seite 4 des Antrages über die Verpflichtung zur Meldung des Eintrittes jeder Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und aller Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben, belehrt wurde. Daher wurde die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflicht ausreichend informiert. Die Beschwerdeführerin meldete im Zuge der Antragstellung sohin lediglich den gestellten Antrag auf Kinderbetreuungsgeld, dass sie sich tatsächlich in Karenz befindet, meldete sie jedoch erst am 11.03.2022 der belangten Behörde und gelangte die belangte Behörde daher erst am 11.03.2022 in Kenntnis vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Meldung des tatsächlichen Bezuges von Kinderbetreuungsgeld bzw. dessen Höhe unterließ, verletzte sie, die sie

§ 50Abs. 1 Al

VG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass die Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Meldung des tatsächlichen Bezuges von Kinderbetreuungsgeld bzw. dessen Höhe unterließ, verletzte sie, die sie

, Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann , (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass die Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Im vorliegenden Fall unterließ die Beschwerdeführerin unzweifelhaft die Meldung der Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes, obwohl die Verpflichtung hierzu aus dem Antrag auf Notstandshilfe bekannt war. Die Beschwerdeführerin hat ihre Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde somit verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht. Die Beschwerdeführerin hat ihre Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde somit verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.01.2022, sohin für 31 Tage, hatte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 6,02, sie erhielt jedoch Notstandshilfe in Höhe von täglich € 33,60 ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin erhielt sohin einen Überzug in Höhe von täglich € 27,58 (€ 33,60 - € 6,02), sohin insgesamt € 854,98 (€ 27,58 * 31). Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 01.02.2022 bis 28.02.2022, sohin über einen Zeitraum von 28 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 33,60, sohin insgesamt € 940,80, sie hatte jedoch keinen Anspruch auf Notstandshilfe in diesem Zeitraum. Durch den Widerruf bzw. die Berichtigung der Leistungen entstand sohin ein Übergenuss an Notstandshilfe im Zeitraum 01.01.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von insgesamt € 1.795,78 (€ 854,98 + € 940,80).Durch den Widerruf bzw. die Berichtigung der Leistungen entstand sohin ein Übergenuss an Notstandshilfe im Zeitraum 01.01.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von insgesamt € 1.795,78 , (€ 854,98 + € 940,80). Die Beschwerdeführerin ist daher verpflichtet, den Übergenuss an Leistung in Höhe von € 1.795,78

§ 25Abs. 1 Al

VG rückzuerstatten.Die Beschwerdeführerin ist daher verpflichtet, den Übergenuss an Leistung in Höhe von , € 1.795,78

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rückzuerstatten. Da die Beschwerdeführerin am 11.03.2022 ihre Meldepflichten erfüllte und die belangte Behörde in Kenntnis des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes gelangte, war die Notstandshilfe im Zeitraum 27.09.2022 bis 31.10.2022 mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG nicht zurückzufordern. Da die Beschwerdeführerin am 11.03.2022 ihre Meldepflichten erfüllte und die belangte Behörde in Kenntnis des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes gelangte, war die Notstandshilfe im Zeitraum 27.09.2022 bis 31.10.2022 mangels Erfüllung der Voraussetzungen des , Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht zurückzufordern. Daher war der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2269992.1.00

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