Vm § 10 AlVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und , Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße vom 13.12.2022, betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis 21.12.2022,
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG beschlossen: A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 13.12.2022 wurde
Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2022 bis 21.12.2022 verloren hat.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 13.12.2022 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2022 bis 21.12.2022 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Vm § 38 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde,
2 AVG dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer von den Rechtsfolgen der Sanktion
VG für die Zeit von 01.12.2022 bis 21.12.2022 Nachsicht erteilt wurde. Bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen werde die Notstandshilfe für diesen Zeitraum nachgezahlt.5. Mit Bescheid ebenfalls vom 18.04.2023 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 13.12.2022 betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit von 01.12.2022 bis 21.12.2022
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde,
Paragraph 68, Absatz 2, AVG dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer von den Rechtsfolgen der Sanktion
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG für die Zeit von 01.12.2022 bis 21.12.2022 Nachsicht erteilt wurde. Bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen werde die Notstandshilfe für diesen Zeitraum nachgezahlt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit 13.02.2023 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe und daher Nachsicht erteilt werde. Der Bescheid vom 13.12.2022 könne amtswegig
2 AVG abgeändert werden, da aus diesem niemandem ein Recht erwachsen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit 13.02.2023 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe und daher Nachsicht erteilt werde. Der Bescheid vom 13.12.2022 könne amtswegig
Paragraph 68, Absatz 2, AVG abgeändert werden, da aus diesem niemandem ein Recht erwachsen sei. 6. Mit ergänzender Stellungnahme vom 19.04.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerde infolge eines Kommunikationsmissverständnisses übermittelt worden sei. Die verfahrensgegenständliche Sanktion sei mittels zweier Bescheide der belangten Behörde – jeweils vom 09.12.2022 und 13.12.2022 – für die Gesamtdauer von 6 Wochen verhängt worden. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitig eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Demzufolge sei die ursprünglich fehlerhaft zugeordnete und unbearbeitet gebliebene Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.12.2022 mit Bescheid vom 18.04.2023
2 AVG abgeändert und Nachsicht erteilt worden.6. Mit ergänzender Stellungnahme vom 19.04.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerde infolge eines Kommunikationsmissverständnisses übermittelt worden sei. Die verfahrensgegenständliche Sanktion sei mittels zweier Bescheide der belangten Behörde – jeweils vom 09.12.2022 und 13.12.2022 – für die Gesamtdauer von 6 Wochen verhängt worden. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitig eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Demzufolge sei die ursprünglich fehlerhaft zugeordnete und unbearbeitet gebliebene Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.12.2022 mit Bescheid vom 18.04.2023
Paragraph 68, Absatz 2, AVG abgeändert und Nachsicht erteilt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt seit 05.05.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 13.02.2023 befindet sich der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX .Seit 13.02.2023 befindet sich der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 . Am 29.09.2022 wurde ihm von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Verkaufsmitarbeiter beim Dienstgeber XXXX zugewiesen.Am 29.09.2022 wurde ihm von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Verkaufsmitarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Da die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass der Beschwerdeführer sich auf dieses Beschäftigungsverhältnis nicht beworben hat, sprach sie mit Bescheid vom 13.12.2022 den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2022 bis 21.12.2022
Vm § 10 AlVG aus.Da die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass der Beschwerdeführer sich auf dieses Beschäftigungsverhältnis nicht beworben hat, sprach sie mit Bescheid vom 13.12.2022 den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2022 bis 21.12.2022
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG aus. Mit Bescheid vom 18.04.2023 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 13.12.2022 betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit von 01.12.2022 bis 21.12.2022
Vm § 38 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde,
2 AVG dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer von den Rechtsfolgen der Sanktion
VG für den Zeitraum von 01.12.2022 bis 21.12.2022 Nachsicht erteilt wurde.Mit Bescheid vom 18.04.2023 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 13.12.2022 betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit von 01.12.2022 bis 21.12.2022
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde,
Paragraph 68, Absatz 2, AVG dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer von den Rechtsfolgen der Sanktion
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG für den Zeitraum von 01.12.2022 bis 21.12.2022 Nachsicht erteilt wurde.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet , Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat gegenständlich mit Beschluss zu entscheiden. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens Die Einstellung steht nach herrschender Ansicht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG Rz 18 ff, 29 ff; vgl auch § 33 VwGG; § 66 AVG und dazu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56 f; zur verfahrensbeendenden Wirkung des Einstellungsbeschlusses zB VwGH
Abs 2 AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist,
Vm § 31 Abs 1 VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047).Wird ein Bescheid während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens
Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist,
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047). Vorliegend wurde der bekämpfte Bescheid vom 13.12.2022 mit Bescheid vom 18.04.2023
2 AVG dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für den gesamten – verfahrensgegenständlichen – Zeitraum Nachsicht erteilt wurde, weshalb es ihm nunmehr an der Beschwer fehlt.Vorliegend wurde der bekämpfte Bescheid vom 13.12.2022 mit Bescheid vom 18.04.2023
Paragraph 68, Absatz 2, AVG dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für den gesamten – verfahrensgegenständlichen – Zeitraum Nachsicht erteilt wurde, weshalb es ihm nunmehr an der Beschwer fehlt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Bescheid vom 13.12.2022 zu Recht ergangen ist, erübrigt sich daher. Das Verfahren war somit spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2270269.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.