4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 24.06.2022 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.08.2022 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsvertretung des BF „Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH“ (im Folgenden kurz als „Diakonie“ bezeichnet) ein, die eine Zustellvollmacht beinhaltet und in der auf die Möglichkeit einer elektronischen Zustellung hingewiesen wird (vgl. AS 85). Am 03.08.2022 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsvertretung des BF „Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH“ (im Folgenden kurz als „Diakonie“ bezeichnet) ein, die eine Zustellvollmacht beinhaltet und in der auf die Möglichkeit einer elektronischen Zustellung hingewiesen wird vergleiche AS 85). Da dem BF mit Entscheidung der griechischen Behörden vom 16.12.2021 der Flüchtlingsstatus gewährt wurde, wurde der BF am 04.08.2022 vom BFA im Hinblick auf die Erlassung einer Entscheidung
G einvernommen. Die Diakonie als bevollmächtigter Vertreter erstattete diesbezüglich mit Schriftsatz vom 11.08.2022 eine Stellungnahme zur allgemeinen Situation in Griechenland.Da dem BF mit Entscheidung der griechischen Behörden vom 16.12.2021 der Flüchtlingsstatus gewährt wurde, wurde der BF am 04.08.2022 vom BFA im Hinblick auf die Erlassung einer Entscheidung
Paragraph 4 a, AsylG einvernommen. Die Diakonie als bevollmächtigter Vertreter erstattete diesbezüglich mit Schriftsatz vom 11.08.2022 eine Stellungnahme zur allgemeinen Situation in Griechenland. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) vom 22.09.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt III.
1 Z 1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland
2 FPG zulässig sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) vom 22.09.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Am 27.09.2022 wurde versucht, den Bescheid des BFA vom 22.09.2022, an die in der Vollmacht vermerkten Adresse der Diakonie (Zustelladresse) in der Wattgasse 48/3, 1170 Wien, mittels RSa-Brief persönlich zuzustellen. Vom Zustellorgan wurde letztlich eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Folglich wurde der Bescheid der Diakonie am 28.09.2022 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag wurde das Dokument zur Abholung bereitgehalten. Der Bescheid wurde nicht behoben und vom Postamt an das BFA rückübermittelt. Am 20.10.2022 langte beim BFA das RSa-Kuvert mit dem Vermerk „nicht behoben“ ein. Aufgrund des ungenützten Verstreichens der Rechtsmittelfrist, erwuchs der Bescheid am 13.10.2022 in Rechtskraft. Erst am 25.10.2022 - somit ca. zweieinhalb Monate nach Einbringung des letzten Schriftsatzes vom 11.08.2022 - erkundigte sich die Diakonie als Vertreter des BF per Mail beim BFA über den aktuellen Verfahrensstand. Mit Antwortschreiben vom selben Tag informierte das BFA die Diakonie wie folgt: „Es wird mitgeteilt, dass der Bescheid bereits ergangen ist und per RSa an die in der Vollmacht vermerkten Adresse zugestellt wurde, wobei der RSa-Brief hinterlegt wurde. Das Verfahren ist nun bereits rechtkräftig abgeschlossen seit 13.10.2022.“ Der BF wurde davon am 27.10.2022 in Kenntnis gesetzt. Mit email vom 28.10.2022 brachte die Diakonie vor, dass sich aus ihren Nachforschungen ergebe, dass weder eine Hinterlegung eines RSa-Briefs bei der genannten Zustelladresse noch eine elektronische Hinterlegung erfolgt sei. Ferner wurde die Kopie des Zustellnachweises verlangt. Am 31.10.2022 übermittelte das BFA der Diakonie den Sendungsnachweis des Zustellers mit folgenden Informationen: „Empfänger: Diakonie Flüchtlingsdienst ARGE, Vertreter; Zustellgesetzempfänger: Ja; Versandkanal: Duale Zustellung“ [woraus sich ergibt, dass der Bescheid an Diakonie Flüchtlingsdienst, Wattgasse 48/3, 1170, zugestellt wurde]. Am 07.11.2022 wurde die Festnahme des BF
Vm § 40 Abs. 1 BFA-VG zum Zwecke der Überstellung nach Griechenland vollzogen und wurde der BF in ein PAZ verbracht. Am 07.11.2022 wurde die Festnahme des BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG zum Zwecke der Überstellung nach Griechenland vollzogen und wurde der BF in ein PAZ verbracht. Mit Schriftsatz vom 07.11.2022 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht (bzw. die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz, um die bevorstehende Überstellung nach Griechenland aufzuhalten) und einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung, in eventu wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG begehrt sowie die versäumte Rechtshandlung, die Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid vom 22.09.2022, nachgeholt. Der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung wurde damit begründet, dass weder die Rechtsvertretung des BF noch der BF jemals eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes erhalten hätten. Die Diakonie habe im Zuge eines Erkundigungsschreibens an das BFA über den Verfahrensstand am 25.10.2022 erfahren, dass ein Bescheid gegen den BF erlassen worden sei. Der Bescheid sei seit 13.10.2022 rechtskräftig und per RSa-Brief an die in der Vollmacht vermerkten Adresse erfolglos zugestellt und sodann hinterlegt worden. Der Briefkasten der Diakonie werde täglich geleert und zu den Öffnungszeiten des Büros sei zur Entgegennahme von RSa-Hinterlegungen eine Administrationskraft anwesend. Es sei weder eine Hinterlegungsanzeige bei der Zustellstelladresse noch eine elektronische Zustellung erfolgt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Bescheid bisher rechtswirksam zugestellt worden sei, daher sei der Bescheid ordnungsgemäß zuzustellen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF damit, dass die rechtsfreundliche Vertretung frühestens am 25.10.2022, der BF am 27.10.2022, vom Bescheid erfahren hätten, sohin bis zu diesem Datum keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hätten. Diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes kann – sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt- nach der Rechtsprechung des VwGH geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0302). Ebenso wurde auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu „Kanzleikräften“ verwiesen, wonach das Versehen einer Kanzleikraft dem Rechtsanwalt (somit der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten ist, wenn er seine Überwachungspflicht gegenüber Kanzleikräften verletzt hat (vgl. VwGH 30.03.202, Ra 2019/05/0076); ein Rechtsanwalt kann rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen (vgl. ua VwGH 24.01.2008, 2007/19/1063). Der BF habe durch die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde einen Rechtsnachteil erlitten. Dass die Diakonie keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe, stelle für ihn ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis dar an dem ihm bzw. die Diakonie kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Daher werde beantragt, dem ausgewiesenen Vertreter diesen Bescheid erstmalig zuzustellen und in eventu werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der BF damit, dass ihm durch die rechtskräftige Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde. Mit Schriftsatz vom 07.11.2022 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht (bzw. die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz, um die bevorstehende Überstellung nach Griechenland aufzuhalten) und einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung, in eventu wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG begehrt sowie die versäumte Rechtshandlung, die Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid vom 22.09.2022, nachgeholt. Der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung wurde damit begründet, dass weder die Rechtsvertretung des BF noch der BF jemals eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes erhalten hätten. Die Diakonie habe im Zuge eines Erkundigungsschreibens an das BFA über den Verfahrensstand am 25.10.2022 erfahren, dass ein Bescheid gegen den BF erlassen worden sei. Der Bescheid sei seit 13.10.2022 rechtskräftig und per RSa-Brief an die in der Vollmacht vermerkten Adresse erfolglos zugestellt und sodann hinterlegt worden. Der Briefkasten der Diakonie werde täglich geleert und zu den Öffnungszeiten des Büros sei zur Entgegennahme von RSa-Hinterlegungen eine Administrationskraft anwesend. Es sei weder eine Hinterlegungsanzeige bei der Zustellstelladresse noch eine elektronische Zustellung erfolgt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Bescheid bisher rechtswirksam zugestellt worden sei, daher sei der Bescheid ordnungsgemäß zuzustellen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF damit, dass die rechtsfreundliche Vertretung frühestens am 25.10.2022, der BF am 27.10.2022, vom Bescheid erfahren hätten, sohin bis zu diesem Datum keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hätten. Diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes kann – sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt- nach der Rechtsprechung des VwGH geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0302). Ebenso wurde auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu „Kanzleikräften“ verwiesen, wonach das Versehen einer Kanzleikraft dem Rechtsanwalt (somit der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten ist, wenn er seine Überwachungspflicht gegenüber Kanzleikräften verletzt hat vergleiche VwGH 30.03.202, Ra 2019/05/0076); ein Rechtsanwalt kann rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen vergleiche ua VwGH 24.01.2008, 2007/19/1063). Der BF habe durch die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde einen Rechtsnachteil erlitten. Dass die Diakonie keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe, stelle für ihn ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis dar an dem ihm bzw. die Diakonie kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Daher werde beantragt, dem ausgewiesenen Vertreter diesen Bescheid erstmalig zuzustellen und in eventu werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der BF damit, dass ihm durch die rechtskräftige Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde. Dem Schriftsatz (bzw. Wiedereinsetzungsantrag) wurden zwei eidesstattliche Erklärungen von Mitarbeiterinnen des Diakonie Flüchtlingsdienstes (Administrationskraft XXXX ) und (Administrationskraft XXXX als Vertretung der Erstgenannten), datiert mit jeweils 07.11.2022, angeschlossen. Darin wurde allgemein pauschal bestätigt, dass die postverantwortlichen Mitarbeiterinnen der Diakonie ihre Tätigkeit gewissenhaft ausüben und im Bewusstsein um die besondere Relevanz der zugestellten behördlichen Erledigungen ihrer Aufgabe mit entsprechend hoher Sorgfalt nachgehen. In casu habe keine Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes bei der Diakonie stattgefunden. Konkrete Ausführungen, welche der genannten Mitarbeiterinnen zum fraglichen Zustellversuchsdatum 27.09.2022 bei der Zustelladresse anwesend war, sowie konkrete Umstände zum Kanzleibetrieb finden sich jedoch keine. Dem Schriftsatz (bzw. Wiedereinsetzungsantrag) wurden zwei eidesstattliche Erklärungen von Mitarbeiterinnen des Diakonie Flüchtlingsdienstes (Administrationskraft römisch 40 ) und (Administrationskraft römisch 40 als Vertretung der Erstgenannten), datiert mit jeweils 07.11.2022, angeschlossen. Darin wurde allgemein pauschal bestätigt, dass die postverantwortlichen Mitarbeiterinnen der Diakonie ihre Tätigkeit gewissenhaft ausüben und im Bewusstsein um die besondere Relevanz der zugestellten behördlichen Erledigungen ihrer Aufgabe mit entsprechend hoher Sorgfalt nachgehen. In casu habe keine Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes bei der Diakonie stattgefunden. Konkrete Ausführungen, welche der genannten Mitarbeiterinnen zum fraglichen Zustellversuchsdatum 27.09.2022 bei der Zustelladresse anwesend war, sowie konkrete Umstände zum Kanzleibetrieb finden sich jedoch keine. Mit Aktenvermerk vom 08.11.2022 wurde seitens des BFA festgehalten, dass eine Nachschau in der Sendungsverfolgung der Post AG mit der Sendungsnummer des Bescheides XXXX ergeben habe, dass der in Rede stehende Bescheid durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Über Anfrage durch das BFA teilte die Österreichische Post AG mit Schreiben vom 08.11.2022 mit, dass der nicht behobene Bescheid am 27.09.2022 hinterlegt und nach Ablauf der Abholfrist am 19.10.2022 an das BFA returniert worden sei. Die Zustellung durch Hinterlegung sei dem BFA am 30.09.2022 durch die Post bestätigt worden. Ebenso wurde festgehalten, dass ein Mitarbeiter der Post Hotline am 08.11.2022 telefonisch mitteilte, dass unter der Sendungsnummer des Bescheides XXXX eine Kopie der Hinterlegungsanzeige bei der Post vorhanden sei. Dem Aktenvermerk wurde ein Ausdruck der genannten Abfrage beigelegt. Mit Aktenvermerk vom 08.11.2022 wurde seitens des BFA festgehalten, dass eine Nachschau in der Sendungsverfolgung der Post AG mit der Sendungsnummer des Bescheides römisch 40 ergeben habe, dass der in Rede stehende Bescheid durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Über Anfrage durch das BFA teilte die Österreichische Post AG mit Schreiben vom 08.11.2022 mit, dass der nicht behobene Bescheid am 27.09.2022 hinterlegt und nach Ablauf der Abholfrist am 19.10.2022 an das BFA returniert worden sei. Die Zustellung durch Hinterlegung sei dem BFA am 30.09.2022 durch die Post bestätigt worden. Ebenso wurde festgehalten, dass ein Mitarbeiter der Post Hotline am 08.11.2022 telefonisch mitteilte, dass unter der Sendungsnummer des Bescheides römisch 40 eine Kopie der Hinterlegungsanzeige bei der Post vorhanden sei. Dem Aktenvermerk wurde ein Ausdruck der genannten Abfrage beigelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2022, GZ: W144 XXXX wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2022, GZ: W144 römisch 40 wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Am 10.11.2022 wurde der BF nach Griechenland rücküberstellt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 11.01.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.11.2022
GVG, sowie der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 22.9.2022 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde
GVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
GVG wurde die Beschwerde vom 07.11.2022 in Form einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 11.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.11.2022
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, sowie der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 22.9.2022 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG wurde die Beschwerde vom 07.11.2022 in Form einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde hielt begründend fest, dass der Bescheid vom 22.09.2022 nach erfolglosem Zustellversuch und der Einlegung der Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung der Diakonie ordnungsgemäß und rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist sei keine Beschwerde eingebracht worden, sohin sei der Bescheid am 13.10.2022 rechtskräftig geworden. Die Diakonie behaupte, dass keine Hinterlegungsanzeige zugestellt worden sei, obwohl die Beweislage Gegenteiliges beweise. Der Behörde lägen umfassende elektronische Nachweise des Zustellvorgangs vor, welche in Form des Sendungsprotokolls bzw. der Status der Zustellung durch die Post übermittelt worden seien. Weiters habe sich die Behörde unmittelbar nach dem Vorwurf der unwirksamen Zustellung am 08.11.2022 bei der Post-Hotline über die Ordnungsmäßigkeit des Zustellvorgangs erkundigt und ein Postmitarbeiter die ordnungsgemäße Zustellung bestätigt. Bei der Post befinde sich eine Kopie der Hinterlegungsanzeige, aus der sich erschließe, dass die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung der Rechtsvertretung eingelegt worden sei. Die eidesstattlichen Erklärungen der Administrationskräfte des Diakonie Flüchtlingsdienstes seien nicht geeignet, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Rückscheins als Zustellnachweis zu wiederlegen (VwGH 19.3.2003, 2002/08/0061). Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde im Bescheid ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Rechtsvertretung aufgrund der mangelhaften Einrichtung des Kanzleibetriebes nicht sämtliche Poststücke zukommen würden, sohin liege der vorliegenden Versäumung der Frist kein minderer Grad des Versehens zugrunde. Weiters spreche für den mangelhaft eingerichteten Kanzleibetrieb, dass für die Rechtsvertretung selbst nicht nachvollziehbar sei, wer tatsächlich (Administrationskraft oder vertretende Administrationskraft) im relevanten Zeitraum für das Postmanagement zuständig gewesen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher abzuweisen gewesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, da dem BF offenkundig keine Erfolgsaussichten zukommen würden und ein öffentliches Interesse an dem Vollzug des Bescheides bestehe. Die Beschwerde sei (im Wege einer Beschwerdevorentscheidung) als verspätet zurückzuweisen, da sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei. Mit Schriftsatz vom 07.02.2023 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2023, Zl. XXXX , erhoben. Darin wurde im Wesentlichen der Verfahrensgang wiederholt und vorgebracht, dass die beiden eidesstattlichen Erklärungen unzureichend berücksichtigt worden seien. Zwar mache ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung, allerdings sei der Gegenbeweis zulässig. Im Wiedereinsetzungsantrag sei ausführlich dargelegt worden, warum die Rechtsvertretung alle Sorgfaltspflichten eingehalten habe und sie an dem Nicht-Erhalt der Hinterlegungsanzeige kein Verschulden treffe. Der Diakonie Flüchtlingsdienst habe ein sehr sorgfältiges Zustellsystem und sei den Juristen der hohe Sorgfaltsmaßstab als Vertreter bewusst. Das Büro sei zu Öffnungszeiten immer besetzt, der Postkasten werde täglich entleert und sei noch nicht eine Frist verpasst worden, weil eine Hinterlegungsanzeige verschwunden sei. Mehrmals wöchentlich würden RSa und RSb Briefe persönlich entgegengenommen werden und ab und zu würden auch Verständigungsanzeigen hinterlegt und sofort vom Postamt behoben und bearbeitet werden. Aus den eidesstaatlichen Erklärungen gehe hervor, dass keine Hinterlegungsanzeige im gegenständlichen Fall in Empfang genommen worden sei. Aus diesem Grund würden alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung vorliegen. Mit Schriftsatz vom 07.02.2023 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2023, Zl. römisch 40 , erhoben. Darin wurde im Wesentlichen der Verfahrensgang wiederholt und vorgebracht, dass die beiden eidesstattlichen Erklärungen unzureichend berücksichtigt worden seien. Zwar mache ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung, allerdings sei der Gegenbeweis zulässig. Im Wiedereinsetzungsantrag sei ausführlich dargelegt worden, warum die Rechtsvertretung alle Sorgfaltspflichten eingehalten habe und sie an dem Nicht-Erhalt der Hinterlegungsanzeige kein Verschulden treffe. Der Diakonie Flüchtlingsdienst habe ein sehr sorgfältiges Zustellsystem und sei den Juristen der hohe Sorgfaltsmaßstab als Vertreter bewusst. Das Büro sei zu Öffnungszeiten immer besetzt, der Postkasten werde täglich entleert und sei noch nicht eine Frist verpasst worden, weil eine Hinterlegungsanzeige verschwunden sei. Mehrmals wöchentlich würden RSa und RSb Briefe persönlich entgegengenommen werden und ab und zu würden auch Verständigungsanzeigen hinterlegt und sofort vom Postamt behoben und bearbeitet werden. Aus den eidesstaatlichen Erklärungen gehe hervor, dass keine Hinterlegungsanzeige im gegenständlichen Fall in Empfang genommen worden sei. Aus diesem Grund würden alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung vorliegen. Zum fraglichen Zustelldatum 27.09.2022 wurde konkret ausgeführt, dass Frau XXXX an diesem Tag erkrankt sei, jedoch die Vertreterin (ausdrücklich, AS 501) „..aber Frau XXXX von 9:00 Uhr bis 17:45 Uhr im Büro anwesend gewesen sei. Warum der Postbote an diesem Tag nicht wie immer persönlich gekommen sei, vielleicht sei erst gegen Abend oder sehr früh gekommen, sei nicht nachvollziehbar“.Zum fraglichen Zustelldatum 27.09.2022 wurde konkret ausgeführt, dass Frau römisch 40 an diesem Tag erkrankt sei, jedoch die Vertreterin (ausdrücklich, AS 501) „..aber Frau römisch 40 von 9:00 Uhr bis 17:45 Uhr im Büro anwesend gewesen sei. Warum der Postbote an diesem Tag nicht wie immer persönlich gekommen sei, vielleicht sei erst gegen Abend oder sehr früh gekommen, sei nicht nachvollziehbar“. Der Beschwerde wurden Screenshots des Urlaubskalenders sowie der Arbeitszeitaufzeichnung in dem Zeitraum vom 27.09.2022 bis zum Ende der Abholfrist am 19.10.2022 angeschlossen. Aus diesen Aufzeichnungen ergibt sich jedoch, dass die ins Treffen geführte Vertreterin Frau XXXX am 27.09.2022 keineswegs – wie behauptet – in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:45 Uhr durchgehend im Büro anwesend gewesen ist, sondern ergibt sich hieraus vielmehr, dass eine Lücke zwischen 14:00 Uhr und 14:30 Uhr besteht. Insofern passt das Vorbringen mit den angebotenen Beweismitteln nicht überein.Der Beschwerde wurden Screenshots des Urlaubskalenders sowie der Arbeitszeitaufzeichnung in dem Zeitraum vom 27.09.2022 bis zum Ende der Abholfrist am 19.10.2022 angeschlossen. Aus diesen Aufzeichnungen ergibt sich jedoch, dass die ins Treffen geführte Vertreterin Frau römisch 40 am 27.09.2022 keineswegs – wie behauptet – in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:45 Uhr durchgehend im Büro anwesend gewesen ist, sondern ergibt sich hieraus vielmehr, dass eine Lücke zwischen 14:00 Uhr und 14:30 Uhr besteht. Insofern passt das Vorbringen mit den angebotenen Beweismitteln nicht überein. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. ein Begehren waren der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerdevorlage vom 08.02.2023 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2023 ein. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 wurde der Diakonie mittels Verbesserungsauftrag – unter ausdrücklichen Hinweis auf die formalen Erfordernisse einer Beschwerde
GVG - vorgehalten, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.01.2023, Zl. XXXX , insofern mangelhaft ist, als aus ihr nicht hervorgeht, inwiefern der Inhalt des angefochtenen Bescheides rechtswidrig sei und welches Begehren beantragt werde. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass in Bezug auf Spruchpunkt III. eine Beschwerdevorentscheidung (!) vorliegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 wurde der Diakonie mittels Verbesserungsauftrag – unter ausdrücklichen Hinweis auf die formalen Erfordernisse einer Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG - vorgehalten, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.01.2023, Zl. römisch 40 , insofern mangelhaft ist, als aus ihr nicht hervorgeht, inwiefern der Inhalt des angefochtenen Bescheides rechtswidrig sei und welches Begehren beantragt werde. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. eine Beschwerdevorentscheidung (!) vorliegt. Am 12.04.2023 übermittelte die Diakonie eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen folgendes Begehren formuliert wurde: Das BVwG möge
GVG im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung durch das BFA wurde nicht gestellt.Ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung durch das BFA wurde nicht gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF wurde seit 03.08.2022 von der Diakonie vertreten. Die Diakonie als Vertreterin war in Kenntnis darüber, dass in Bezug auf den BF seitens des BFA mit einer Entscheidung
G zu rechnen ist, da dem BF mit Entscheidung der griechischen Behörden bereits im Jahr 2021 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist. Diesbezüglich verfasste die Diakonie mit Schriftsatz vom 11.08.2022 eine Stellungnahme an das BFA.Die Diakonie als Vertreterin war in Kenntnis darüber, dass in Bezug auf den BF seitens des BFA mit einer Entscheidung
Paragraph 4 a, AsylG zu rechnen ist, da dem BF mit Entscheidung der griechischen Behörden bereits im Jahr 2021 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist. Diesbezüglich verfasste die Diakonie mit Schriftsatz vom 11.08.2022 eine Stellungnahme an das BFA. Die Zustellung des Bescheides vom 22.09.2022 wurde durch das BFA an die in der Vollmacht vermerkten Adresse (Zustelladresse) der Diakonie in der Wattgasse 48/3 1170 Wien mittels RSa-Brief durch die Post veranlasst. Nach erfolglosem persönlichem Zustellversuch am 27.09.2022 wurde der Bescheid zur Abholung beim zuständigen Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 28.09.2022). Die Verständigung über die Zustellung durch Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung war mit dem Hinweis versehen, dass das Dokument bei der Postfiliale „1170“ hinterlegt wird und die Abholfrist am „28.09.2022“ beginnt. Der Bescheid wurde beim Postamt mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Das Schriftstück wurde nicht behoben, sondern an die Behörde rückübermittelt, wo es am 20.10.2022 einlangte. Nach ungenütztem Verstreichen der Rechtmittelfrist, wurde der Bescheid des BFA vom 22.09.2022 am 13.10.2022 rechtskräftig. Obwohl in Kenntnis eines möglichen Eilverfahrens in casu
leg cit erkundigte sich die Vertreterin des BF erst am 25.10.2022, somit etwa erst zweieinhalb Monate nach Einbringung ihrer schriftlichen Stellungnahme, nach dem Verfahrensstand, und erlangte an diesem Tag Kenntnis vom bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid. Die Diakonie informierte darüber am 27.10.2022 den BF. Obwohl in Kenntnis eines möglichen Eilverfahrens in casu
Paragraph 4 a, leg cit erkundigte sich die Vertreterin des BF erst am 25.10.2022, somit etwa erst zweieinhalb Monate nach Einbringung ihrer schriftlichen Stellungnahme, nach dem Verfahrensstand, und erlangte an diesem Tag Kenntnis vom bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid. Die Diakonie informierte darüber am 27.10.2022 den BF. Der BF stellte am 07.11.2022 durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht sowie einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde dagegen und holte die versäumte Rechtshandlung im selbigem Schriftsatz nach. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass weder der Diakonie noch dem BF eine Hinterlegungsanzeige zugegangen sei und daher die Rechtsvertretung als auch er nichts vom Zustellversuch gewusst hätten und ihm bzw. seiner Rechtsvertretung kein Verschulden zuzurechnen sei. Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2023, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.11.2022
GVG abgewiesen. Ebenso der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung vom 07.11.2022 wurde abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde
GVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ferner wurde die Beschwerde vom 07.11.2022
GVG zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2023, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.11.2022
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Ebenso der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung vom 07.11.2022 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde die Beschwerde vom 07.11.2022
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. Die von der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF verfasste Beschwerde langte fristgerecht am 07.02.2023 beim BFA ein. Ein Vorlageantrag bezüglich des dritten Spruchpunktes des Bescheides des BFA vom 11.01.2023, mit welchem mittels Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom 7.11.2022 als verspätet zurückgewiesen worden war, wurde nicht gestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bzw. seine Rechtsvertretung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Festgestellt wird, dass kein minderer Grad des Versehens vorliegt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A.) Zu I.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zu römisch eins.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt: Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
4 Kenntnis erlangt hat, 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
1 bis 3 BFA-VG (vgl. nunmehr: § 13 BBU-G) erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (vgl. idS VwGH, 17.03.2021, Ra 2021/14/0054).Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von ihm vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil
Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG vergleiche nunmehr: Paragraph 13, BBU-G) erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt vergleiche idS VwGH, 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Rechtsvertreter (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn er der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleikraft nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Dazu gehört auch, dass er sich bei der Übermittlung von (insbesondere fristgebundenen) Informationen vergewissert, ob die Übertragung an den intendierten Empfänger erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0054). Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von – mit Präklusion sanktionierten – Prozesshandlungen sichergestellt wird. Ein Rechtsanwalt verstößt danach auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (VwGH 29.04.2011, 2009/02/0281). Das Fehlen eines diesbezüglichen Kontrollsystems ist gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit nicht als minderer Grad des Versehens zu werten (VwGH 25.07.2019, Ra 2017/22/0161). Die Rechtsprechung des VwGH zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des § 52 BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 anzuwenden (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Zudem erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass auch eine juristische Person – wie es die Diakonie ist – im Zusammenhalt mit der Einhaltung von Terminen und Fristen Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation gewährleisten muss und diese Organisation, wenn sich das verantwortliche Organ der Unterstützung von Hilfskräften bedient – im Rahmen der Zumutbarkeit – ein Kontrollsystem erfordert (VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102). Die Rechtsprechung des VwGH zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, anzuwenden (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Zudem erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass auch eine juristische Person – wie es die Diakonie ist – im Zusammenhalt mit der Einhaltung von Terminen und Fristen Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation gewährleisten muss und diese Organisation, wenn sich das verantwortliche Organ der Unterstützung von Hilfskräften bedient – im Rahmen der Zumutbarkeit – ein Kontrollsystem erfordert (VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102). Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Beurteilung des konkreten Sachverhaltes: Da die Diakonie als Vertreterin des BF am 25.10.2022 von dem rechtskräftigen Bescheid Kenntnis erlangt hat, erweist sich der am 07.11.2022 beim BVwG eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als rechtzeitig. Der BF war gegenständlich zwar nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, allerdings ist er seit 03.08.2022 von der Diakonie vertreten. Die Diakonie fungiert seit 03.08.2022 als Rechtsberatungsorganisation bzw. professionelle Vertretungs- und Rechtsberatungsstelle für Asylwerber nach § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019.Der BF war gegenständlich zwar nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, allerdings ist er seit 03.08.2022 von der Diakonie vertreten. Die Diakonie fungiert seit 03.08.2022 als Rechtsberatungsorganisation bzw. professionelle Vertretungs- und Rechtsberatungsstelle für Asylwerber nach Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Das Anforderungsprofil an Rechtsberater der BBU GmbH
1 bis 3 BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019. Damit ist geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern – sowie auch bei der Diakonie – nicht um rechtsunkundige Personen handelt (vgl. idS VwGH, 17.03.2021, Ra 2021/14/0054).Das Anforderungsprofil an Rechtsberater der BBU GmbH
Paragraph 13, BBU-G entspricht im Wesentlichen Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Damit ist geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern – sowie auch bei der Diakonie – nicht um rechtsunkundige Personen handelt vergleiche idS VwGH, 17.03.2021, Ra 2021/14/0054)., Die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter sowie der erhöhte Sorgfaltsmaßstab, den die Judikatur des VwGH an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter stellt, ist daher auch auf die Diakonie anzuwenden. Anderenfalls würde eine solche Rechtsberatungsorganisation auch ihre Obliegenheit
7 Z 5 BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 bzw. § 13 Abs. 4 Z 3 BBU-G nicht erfüllen, nämlich über die organisatorischen Möglichkeiten zu verfügen, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren. Von Rechtsberatungsorganisation wie der Diakonie, sohin professionellen Vertretungs- und Rechtsberatungsstellen für Asylwerber, kann daher jedenfalls erwartet werden, dass diese eine Termin- und Fristenverwaltung unterhalten, die auch einer entsprechenden Kontrolle zugänglich ist.Anderenfalls würde eine solche Rechtsberatungsorganisation auch ihre Obliegenheit
Paragraph 48, Absatz 7, Ziffer 5, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, bzw. Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, BBU-G nicht erfüllen, nämlich über die organisatorischen Möglichkeiten zu verfügen, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren. Von Rechtsberatungsorganisation wie der Diakonie, sohin professionellen Vertretungs- und Rechtsberatungsstellen für Asylwerber, kann daher jedenfalls erwartet werden, dass diese eine Termin- und Fristenverwaltung unterhalten, die auch einer entsprechenden Kontrolle zugänglich ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Wiedereinsetzung aus den nachstehenden Erwägungen zu versagen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Diakonie keine Hinterlegungsanzeige (gelber Zettel) in den Briefkasten gelegt worden sei. Zumindest eine postverantwortliche Mitarbeiterin der Diakonie sei zu dem in Rede stehenden Zeitraum im Büro gewesen und würden täglich das Postfach entleeren. In casu habe keine Hinterlegung des behördlichen Schriftstücks stattgefunden. Die Diakonie habe erst am 25.10.2022 von der Erlassung des Bescheides bzw. dessen Rechtskraft erfahren. Den BF bzw. die Diakonie treffe kein Verschulden am Umstand, dass betreffend den zugrundeliegenden Bescheid ein Rechtmittel nicht eingebracht worden sei. Er sei durch ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis gehindert worden, die Frist zu einzuhalten. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vertreterin des BF nicht einmal in ihrem Wiedereinsetzungsantrag sorgfältige Angaben über die konkreten Umstände am Tag des Zustellversuchs 27.09.2022 zu machen imstande ist. So wird behauptet, dass die Ersatzkraft am 27.09.2022 in der Zeit von 9:00 bis 17:45 Uhr im Büro anwesend war, hingegen ergibt sich aus den von der Vertreterin selbst vorgelegten Unterlagen, dass eine Anwesenheit von 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr ausdrücklich ausgenommen ist. Wie die Vertreterin angesichts dessen zur Mutmaßung gelangen kann, dass der Postbote an diesem Tag entweder sehr früh oder erst sehr spät am Abend gekommen sein müsste, näheres wisse man nicht, bleibt unerfindlich und zeigt jedenfalls einen sehr geringen Sorgfaltsmaßstab in Bezug auf das konkrete Vorbringen und den Kanzleibetrieb. Es ist weiters auch nicht ersichtlich, welche Maßnahmen gesetzt wurden, um eng fristgebundene Verfahren, wie etwa in casu gem. § 4a AsylG zu administrieren und zu überwachen. Die Diakonie war sich spätestens seit 11.8.2022 auch bewusst, dass in casu eine Entscheidung
G im Raum steht und hat sich dennoch erst am 25.10.2022, sohin etwa zweieinhalb Monate später über den Verfahrensstand erkundigt. Sorgfältiger Weise wäre jedoch damit zu rechnen gewesen, dass nach Einbringung der schriftlichen Stellungnahme durch die Vertreterin relativ zeitnah eine zurückweisende Entscheidung ergehen könnte.Zunächst ist festzuhalten, dass die Vertreterin des BF nicht einmal in ihrem Wiedereinsetzungsantrag sorgfältige Angaben über die konkreten Umstände am Tag des Zustellversuchs 27.09.2022 zu machen imstande ist. So wird behauptet, dass die Ersatzkraft am 27.09.2022 in der Zeit von 9:00 bis 17:45 Uhr im Büro anwesend war, hingegen ergibt sich aus den von der Vertreterin selbst vorgelegten Unterlagen, dass eine Anwesenheit von 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr ausdrücklich ausgenommen ist. Wie die Vertreterin angesichts dessen zur Mutmaßung gelangen kann, dass der Postbote an diesem Tag entweder sehr früh oder erst sehr spät am Abend gekommen sein müsste, näheres wisse man nicht, bleibt unerfindlich und zeigt jedenfalls einen sehr geringen Sorgfaltsmaßstab in Bezug auf das konkrete Vorbringen und den Kanzleibetrieb. Es ist weiters auch nicht ersichtlich, welche Maßnahmen gesetzt wurden, um eng fristgebundene Verfahren, wie etwa in casu gem. Paragraph 4 a, AsylG zu administrieren und zu überwachen. Die Diakonie war sich spätestens seit 11.8.2022 auch bewusst, dass in casu eine Entscheidung
Paragraph 4 a, AsylG im Raum steht und hat sich dennoch erst am 25.10.2022, sohin etwa zweieinhalb Monate später über den Verfahrensstand erkundigt. Sorgfältiger Weise wäre jedoch damit zu rechnen gewesen, dass nach Einbringung der schriftlichen Stellungnahme durch die Vertreterin relativ zeitnah eine zurückweisende Entscheidung ergehen könnte. Sohin wurde kein substantiiertes Vorbringen über ein entsprechendes Kontrollsystem bei der Diakonie, um einen allfälligen Fehler, wie er im vorliegenden Fall unterlaufen ist, aufdecken zu können, nicht erstattet. Von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt und von einer wirksamen Überwachung, kann daher in casu nicht gesprochen werden. Mangels Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems ist daher von einem nicht minderen Grad des Versehens auszugehen. Eine sorgfältige Organisation hätte konkret etwa so erfolgen können, dass sämtliche offenen Termine und Fristen aufgelistet werden und ebenso die Akten, in denen noch keine Rückmeldung erfolgt ist. So hätte sichergestellt werden können, dass keine Termine „untergehen“. Die Diakonie hätte eine Liste oder sonstige Fristenverwaltung, beispielsweise ein Fristenbuch anfertigen müssen, nachdem sie die gegenständliche Rechtssache übernommen hat. Bei einem wirksamen Kontrollsystem hätte die Diakonie im Rahmen einer sorgfältigen Fristenkontrolle erkennen müssen, dass der Bescheid trotz Verstreichen einer längeren Frist noch nicht ergangen ist bzw. dieser noch nicht zugestellt wurde. Die Diakonie hätte die Behörde früher kontaktieren müssen, um die Interessen des BF zu wahren und hätte vorzusorgen gehabt, dass die fristgerechte Erstattung und Abfertigung fristgebundener Schriftsätze gewährleistet wird. Betreffend die Unkenntnis des BF bzw. der Diakonie vom Bescheid bzw. der Zustellbenachrichtigung (gelber Zettel), ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, nach der ein Wiedereinsetzungswerber dann, wenn er behauptet, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt haben, in einem detaillierten sachverhalts-bezogenen Vorbringen darzulegen hat, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 4.2.2000, 97/19/1484; 2.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht nicht aus (vgl VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Die „Unerklärlichkeit“ des behaupteten Verschwindens der Hinterlegungsanzeige geht daher zu Lasten des BF (vgl. VwGH
F beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen.
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Mit Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides am 28.09.2022 wurde der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Somit endete die Frist, unter Berücksichtigung der §§ 32, 33 AVG mit Ablauf des 12.10.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags unterbleiben. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags unterbleiben. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W144.2261948.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.