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{'item': 'W159 2012712-2'}

Obsah (13)§ 58§ 55§§ 54Art. 133§ 8§ 4§ 9§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW159 2012712-2 Spruch, W159 2012712-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 58Abs. 11 Z2 Asyl

G als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. wird

Paragraph 58, Absatz 11, Z2 AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl

G von Amtswegen eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG von Amtswegen eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. + IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. + römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Hindu zugehörig, stellte am 28.07.2014 nach irregulärer Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Dorf in Indien die Sikhs die Mehrheit wären und die Hindus nur wenige Leute seien. Die Sikhs hätten über Lautsprecher gepredigt und auf Ersuchen der Hindus, sie sollten leiser sein, hätten die Sikhs zu den Schwertern gegriffen. Deswegen hätten die Hindus das Dorf verlassen und deswegen sei auch der Beschwerdeführer geflüchtet. Nach Zulassung des Verfahrens führte der Beschwerdeführer erneut in der Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 04.08.2014 aus, dass die Hindus Streit mit den Sikhs in seinem Dorf gehabt hätten. Die Sikhs als Mehrheit in dem Dorf hätten wollen, dass die Hindus das Dorf verlassen. Der Hindutempel sei in der Nähe des Sikhtempel gewesen. Die Hindu hätten gebeten die Lautstärke des Lautsprechers im Sikhtempel herabzusetzen. In Folge sei es zu einem handgreiflichen Streit gekommen. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass die Sikh einen Hindu getötet hätten, weswegen die Hindus weggelaufen wären. Deswegen sei der Beschwerdeführer geflüchtet und von seinem Vater nach Europa geschickt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft und wies den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26.08.2014, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status von subsidiären Schutz ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien aus und räumte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2016 mit ausführlicher Beweiswürdigung mit Erkenntnis vom 04.07.2016, XXXX in allen Punkten als unbegründet ab.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft und wies den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26.08.2014, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status von subsidiären Schutz ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien aus und räumte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2016 mit ausführlicher Beweiswürdigung mit Erkenntnis vom 04.07.2016, römisch 40 in allen Punkten als unbegründet ab. Am 06.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G. Dazu führte sein damaliger Vertreter Rechtsanwalt Dr. Gustav Eckharter ergänzend aus, dass sein Klient seit Juli 2014 in Österreich aufhältig sei, davon bis August 2016 rechtmäßig. Es habe von Seiten der erkennenden Behörde seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts keine Bemühungen gegeben, die erlassene Rückkehrentscheidung umzusetzen, weshalb in diesem Verfahren insbesondere der geänderte Sachverhalt seit August 2016 gem. § 58 Abs. 10 AslyG zu beachten und dieser dem Schutz seines Privatlebens gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK gegenüber der öffentlichen Ordnung überzuordnen sein werde.Am 06.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG. Dazu führte sein damaliger Vertreter Rechtsanwalt Dr. Gustav Eckharter ergänzend aus, dass sein Klient seit Juli 2014 in Österreich aufhältig sei, davon bis August 2016 rechtmäßig. Es habe von Seiten der erkennenden Behörde seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts keine Bemühungen gegeben, die erlassene Rückkehrentscheidung umzusetzen, weshalb in diesem Verfahren insbesondere der geänderte Sachverhalt seit August 2016 gem. Paragraph 58, Absatz 10, AslyG zu beachten und dieser dem Schutz seines Privatlebens gem. Artikel 8, Absatz eins, EMRK gegenüber der öffentlichen Ordnung überzuordnen sein werde. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 23.06.2021 wurde der Beschwerdeführer zunächst gefragt, ob sich an seinem privaten und familiären Verhältnissen seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung etwas geändert habe, ob er gesund sei oder sich in ärztlicher Behandlung befinde und wurde er weiters aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen einen gültigen Reisepass oder eine Geburtsurkunde vorzulegen und wurde ihm schließlich auch das Parteiengehör hinsichtlich des aktuellen Länderinformationsblatts zu Indien eingeräumt. Er gab an, dass er nun seit mehr als 7 Jahren gänzlich unbescholten im Bundesgebiet leben würde und in täglichen Kontakt mit seinem leiblichen Bruder XXXX und dessen Familie stehen würde, welche alle über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügen würden, wodurch seinem Privatleben ein übermäßiger Stellenwert einzuräumen wäre. Er verfüge über ein monatliches Durchschnittseinkommen vom € 503,00, mit welchem er in der Lage wäre seine Bedürfnisse abzudecken, ohne Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. In schlechten Monaten werde er von seinem Bruder unterstützt, welcher über ein ausreichendes Einkommen verfügen würde. Er sei auch unterkunftsmäßig abgesichert und müsse lediglich einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 150,00 bezahlen. Er verfüge über einen sehr großen Freundeskreis und sei auch im Tempel ehrenamtlich als „Mädchen für Alles“ tätig, wodurch sich ebenfalls sein unabdingbarer Integrationswille erweise.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 23.06.2021 wurde der Beschwerdeführer zunächst gefragt, ob sich an seinem privaten und familiären Verhältnissen seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung etwas geändert habe, ob er gesund sei oder sich in ärztlicher Behandlung befinde und wurde er weiters aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen einen gültigen Reisepass oder eine Geburtsurkunde vorzulegen und wurde ihm schließlich auch das Parteiengehör hinsichtlich des aktuellen Länderinformationsblatts zu Indien eingeräumt. Er gab an, dass er nun seit mehr als 7 Jahren gänzlich unbescholten im Bundesgebiet leben würde und in täglichen Kontakt mit seinem leiblichen Bruder römisch 40 und dessen Familie stehen würde, welche alle über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügen würden, wodurch seinem Privatleben ein übermäßiger Stellenwert einzuräumen wäre. Er verfüge über ein monatliches Durchschnittseinkommen vom € 503,00, mit welchem er in der Lage wäre seine Bedürfnisse abzudecken, ohne Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. In schlechten Monaten werde er von seinem Bruder unterstützt, welcher über ein ausreichendes Einkommen verfügen würde. Er sei auch unterkunftsmäßig abgesichert und müsse lediglich einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 150,00 bezahlen. Er verfüge über einen sehr großen Freundeskreis und sei auch im Tempel ehrenamtlich als „Mädchen für Alles“ tätig, wodurch sich ebenfalls sein unabdingbarer Integrationswille erweise. Am 06.09.2021 stellte der Beschwerdeführer eine Antragergänzung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG. In Beantwortung des Verbesserungsauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2021 legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass in Kopie (incl. leere Seiten), seine Geburtsurkunde und das A2-Zeugnis vor. Mit der Stellungnahme vom 19.10.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme seines Bruder XXXX zum Beweis der uneingeschränkten Zusammengehörigkeit, damit der Schutz seines Privat- und Familienlebens ausreichend dargetan sei. Mit Stellungnahme vom 02.12.2021 wurden dem BFA eine eidesstattliche Erklärung des Bruder XXXX , die Aufenthaltstitel und Meldezettel seines Bruders und dessen Familienangehörigen, die Heiratsurkunde, der Reisepass sowie die Geburtsurkunde seines Bruders und der Reisepass gültig bis 2026 in Kopie übermittelt.Am 06.09.2021 stellte der Beschwerdeführer eine Antragergänzung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. In Beantwortung des Verbesserungsauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2021 legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass in Kopie (incl. leere Seiten), seine Geburtsurkunde und das A2-Zeugnis vor. Mit der Stellungnahme vom 19.10.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme seines Bruder römisch 40 zum Beweis der uneingeschränkten Zusammengehörigkeit, damit der Schutz seines Privat- und Familienlebens ausreichend dargetan sei. Mit Stellungnahme vom 02.12.2021 wurden dem BFA eine eidesstattliche Erklärung des Bruder römisch 40 , die Aufenthaltstitel und Meldezettel seines Bruders und dessen Familienangehörigen, die Heiratsurkunde, der Reisepass sowie die Geburtsurkunde seines Bruders und der Reisepass gültig bis 2026 in Kopie übermittelt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 16.05.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen, unter Spruchteil II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei und unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 16.05.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang sowie die (kurze) Einvernahme wiedergegeben und die Beweismittel aufgelistet sowie Länderfeststellungen getroffen. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall gem. § 58

(11)AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen war. Der Beschwerdeführer sei der Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlichen Daten nicht nachgekommen. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergäbe. Einer Abschiebung stehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, diese sei daher als zulässig zu bezeichnen. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären ebenfalls nicht hervorgekommen (Spruchteil III. richtig IV.). In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang sowie die (kurze) Einvernahme wiedergegeben und die Beweismittel aufgelistet sowie Länderfeststellungen getroffen. Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall gem. Paragraph 58,
(11)AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen war. Der Beschwerdeführer sei der Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlichen Daten nicht nachgekommen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergäbe. Einer Abschiebung stehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, diese sei daher als zulässig zu bezeichnen. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären ebenfalls nicht hervorgekommen (Spruchteil römisch drei. richtig römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen RA Dr. Gustav Eckharter, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Personaldokumente in Kopie vorgelegt worden seien und, dass diese gem. § 2 Abs. 5 FPG, resp. § 2 Abs. 2 AsylG nicht zu den erkennungsdienstlichen Daten zählten, wie es auch der belangten Behörde schriftlich dargelegt worden sei. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 08.07.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen RA Dr. Gustav Eckharter, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Personaldokumente in Kopie vorgelegt worden seien und, dass diese gem. Paragraph 2, Absatz 5, FPG, resp. Paragraph 2, Absatz 2, AsylG nicht zu den erkennungsdienstlichen Daten zählten, wie es auch der belangten Behörde schriftlich dargelegt worden sei. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 08.07.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.12.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache dieser Gerichtsabteilung neu zugewiesen. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass er durch RA MMag. Dr. Stephan VESCO, LL.M., 1070 Wien, rechtsfreundlich vertreten werde. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung, für den 14.03.2023 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung seines RA MMag. Dr. Stephan VESCO erschien, weiters wurde sein Bruder XXXX , ausgewiesen durch Aufenthaltstitel Nr. XXXX , als Zeuge geladen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung, für den 14.03.2023 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung seines RA MMag. Dr. Stephan VESCO erschien, weiters wurde sein Bruder römisch 40 , ausgewiesen durch Aufenthaltstitel Nr. römisch 40 , als Zeuge geladen. Der Beschwerdeführer legte seinen indischen Reisepass, gültig bis zum 01.02.2026 im Original vor. Der Rechtsvertreter brachte vor, dass eine Aufenthaltsdauer spätestens seit 14.07.2014 vorliegen würde. Der Beschwerdeführer halte sich seit fast neun Jahren im Bundesgebiet auf, daher sei die Judikatur des VwGH zur zehnjährigen Aufenthaltsdauer bereits zu berücksichtigen und werde in Kombination mit dem Erfüllen einer Reihe von Integrationsmerkmalen, nämlich die fortlaufende Erwerbstätigkeit, die familiären Bindungen im Inland und die strafrechtliche Unbescholtenheit zum Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen. Folgende Beilagen wurden vorgelegt: Versicherungsdatenauszug, Einkommensnachweis der letzten drei Monate, Insgesamt vier Arbeitsvorverträge, Auskunft des KSV 1870, Integrationszeugnis B
  1. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht halten würde. Er wolle keine Ergänzungen oder Korrekturen vorbringen. Er sei indischer Staatsangehöriger, Hindu und gehöre der untersten Kaste an. Die Dolmetscherin gab auf Grund ihrer länderkundlichen Kenntnisse an, dass die unterste Kaste ihren Namen nach Belieben auswählen könne. Zu seinem Bruder, XXXX erklärte der Beschwerdeführer, er sei Hindu, sie seien leibliche Brüder und Vollgeschwister. Sein Bruder würde einen anderen Namen tragen, weil seine Eltern einen Fehler gemacht hätten und ihn anders genannt hätten. XXXX sei nicht sein ursprünglicher Familienname. Er habe auch vor, wenn er nach Indien zurückkehre würde, seinen Familiennamen in XXXX zu ändern. Er sei am XXXX im Dorf XXXX , im Bezirk XXXX , Provinz Punjab geboren worden und habe bis zu seiner Ausreise in seinem Dorf gelebt. Er habe Indien im siebenten Monat des Jahres 2014 verlassen und sei nunmehr seit Juli 2014 in Österreich aufhältig. Er habe sich nicht in anderen Staaten zwischenzeitlich aufgehalten. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Indien würden noch seine Mutter und seine Schwester leben, mit denen er in Kontakt stehe. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Bruder mit seiner Familie hier in Österreich leben würde. „R: Warum haben Sie dann während des Asylverfahrens angegeben, dass Sie keine Geschwister haben und keine Familienangehörige in Österreich? Er sei indischer Staatsangehöriger, Hindu und gehöre der untersten Kaste an. Die Dolmetscherin gab auf Grund ihrer länderkundlichen Kenntnisse an, dass die unterste Kaste ihren Namen nach Belieben auswählen könne. Zu seinem Bruder, römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer, er sei Hindu, sie seien leibliche Brüder und Vollgeschwister. Sein Bruder würde einen anderen Namen tragen, weil seine Eltern einen Fehler gemacht hätten und ihn anders genannt hätten. römisch 40 sei nicht sein ursprünglicher Familienname. Er habe auch vor, wenn er nach Indien zurückkehre würde, seinen Familiennamen in römisch 40 zu ändern. Er sei am römisch 40 im Dorf römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , Provinz Punjab geboren worden und habe bis zu seiner Ausreise in seinem Dorf gelebt. Er habe Indien im siebenten Monat des Jahres 2014 verlassen und sei nunmehr seit Juli 2014 in Österreich aufhältig. Er habe sich nicht in anderen Staaten zwischenzeitlich aufgehalten. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Indien würden noch seine Mutter und seine Schwester leben, mit denen er in Kontakt stehe. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Bruder mit seiner Familie hier in Österreich leben würde. „R: Warum haben Sie dann während des Asylverfahrens angegeben, dass Sie keine Geschwister haben und keine Familienangehörige in Österreich? BF: Ich habe einen Fehler gemacht. R: Gibt es einen Beweis dafür, dass Sie es sich um Herrn XXXX tatsächlich um Ihren leiblichen Bruder handelt?R: Gibt es einen Beweis dafür, dass Sie es sich um Herrn römisch 40 tatsächlich um Ihren leiblichen Bruder handelt? BF: Sie können sehen unserer Reisepässe und Geburtsurkunden, die Namen unserer Eltern sind gleich. RV weist daraufhin, dass der Bruder auch eine eidesstaatliche Erklärung abgegeben hat, dass der BF sein leiblicher Bruder ist (AS 609).“ Regierungsvorlage weist daraufhin, dass der Bruder auch eine eidesstaatliche Erklärung abgegeben hat, dass der BF sein leiblicher Bruder ist (AS 609).“ Der Beschwerdeführer gab an, er würde mit seinem Bruder seit seiner Einreise in Österreich in Kontakt stehen. Zurzeit würden sie täglich telefonieren. Am Wochenende würde er meistens bei seinem Bruder und seiner Familie von Samstag auf Sonntag übernachten und mit den Kindern spielen. Am Samstag würden sie auch in den Hindutempel mit den Kindern zusammen gehe. Sein Bruder würde ihn auch finanziell unterstützen. Es bestünde keine wirtschaftliche Abhängigkeit, er gehe selbst arbeiten. Sollte sich der Beschwerdeführer in einem finanziellen Engpass befinden, dann würde der Bruder ihm helfen. Umgekehrt würde sein Bruder ihm sagen, wenn er keine Zeit habe, dass der Beschwerdeführer mit der Familie des Bruders in den Tempel gehen soll. Manchmal erledige der Beschwerdeführer auch Einkäufe für ihn. Er würde auch mit den Kindern seines Bruder spielen, sie seien 17, elf und sieben Jahre alt. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe einen A2- und B1-Kurs absolviert. Das A2-Diplom habe er schon vorgelegt. Er legte das Zeugnis zur Integrationsprüfung, Sprachniveau B1 vor. Er gab an, er würde seit 2018 regelmäßig arbeiten, davor habe er ab und zu Reklame verteilt. Zurzeit würde er in der Nacht Zeitungen, XXXX “ und „ XXXX “ zustellen. Hierbei handle es sich um selbstständige Tätigkeit. Er habe einen Vertrag, zahle jährlich Steuer und würde etwa monatlich 1.350 € brutto verdienen. Er verfüge über Einstellungszusagen von drei Restaurants und einem Transportgewerbe. Er plane den LKW-Führerschein zu machen und als Arbeiter unselbständig tätig zu sein. Er sei im Tempelverein Mitglied, viele hätten hier schon die österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe Freunde, die aus China, Pakistan kommen. Sie besäßen alle schon den österreichischen Reisepass.Der Beschwerdeführer erklärte, er habe einen A2- und B1-Kurs absolviert. Das A2-Diplom habe er schon vorgelegt. Er legte das Zeugnis zur Integrationsprüfung, Sprachniveau B1 vor. Er gab an, er würde seit 2018 regelmäßig arbeiten, davor habe er ab und zu Reklame verteilt. Zurzeit würde er in der Nacht Zeitungen, römisch 40 “ und „ römisch 40 “ zustellen. Hierbei handle es sich um selbstständige Tätigkeit. Er habe einen Vertrag, zahle jährlich Steuer und würde etwa monatlich 1.350 € brutto verdienen. Er verfüge über Einstellungszusagen von drei Restaurants und einem Transportgewerbe. Er plane den LKW-Führerschein zu machen und als Arbeiter unselbständig tätig zu sein. Er sei im Tempelverein Mitglied, viele hätten hier schon die österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe Freunde, die aus China, Pakistan kommen. Sie besäßen alle schon den österreichischen Reisepass. Der Beschwerdeführer schilderte seinen Tagesablauf auf Deutsch: „Nach Zeitungsarbeit, schlafen. Erste Bad nehmen, und frühstücke. Putze die Wohnung. Bisschen Zeitung anschauen. Zeitung „ XXXX “, „ XXXX “. Deutsches Buch habe ich schon lesen. Abend, draußen sein.“ Er würde im
  2. Bezirk mit 2 Freunden in einer 61 m2 großen Wohnung wohnen. Er habe Österreich nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht verlassen, weil ihm Österreich und die gültigen Gesetze sehr gut gefallen. Er habe nie vom Staat Hilfe angenommen, er habe sich immer selbst erhalten. Er wolle sich hier ein Leben aufbauen. Des Weiteren entschuldigte sich der Beschwerdeführer für seinen Fehler, alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben und fügt hinzu, seit diesem Tag habe er aufgehört Alkohol zu trinken. Sollte er offiziell in Österreich bleiben dürfen, möchte er offiziell hier als Koch oder Lieferant arbeiten. Der Beschwerdeführer schilderte seinen Tagesablauf auf Deutsch: „Nach Zeitungsarbeit, schlafen. Erste Bad nehmen, und frühstücke. Putze die Wohnung. Bisschen Zeitung anschauen. Zeitung „ römisch 40 “, „ römisch 40 “. Deutsches Buch habe ich schon lesen. Abend, draußen sein.“ Er würde im
  3. Bezirk mit 2 Freunden in einer 61 m2 großen Wohnung wohnen. Er habe Österreich nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht verlassen, weil ihm Österreich und die gültigen Gesetze sehr gut gefallen. Er habe nie vom Staat Hilfe angenommen, er habe sich immer selbst erhalten. Er wolle sich hier ein Leben aufbauen. Des Weiteren entschuldigte sich der Beschwerdeführer für seinen Fehler, alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben und fügt hinzu, seit diesem Tag habe er aufgehört Alkohol zu trinken. Sollte er offiziell in Österreich bleiben dürfen, möchte er offiziell hier als Koch oder Lieferant arbeiten. Einvernahme des Zeugen (Z), XXXX Einvernahme des Zeugen (Z), römisch 40 Nach der Belehrung gab der Z an, dass er der leibliche Bruder des Beschwerdeführers sei. Diesen Umstand könne er durch die Geburtsurkunde belegen. (Anmerkung: Z legt auch eine deutsche Übersetzung seiner Geburtsurkunde vor, zumal im Akt (AS 631) lediglich eine portugiesische Übersetzung enthalten ist.) Der Z erklärte, dass seine Eltern, seinen Bruder XXXX genannt hätten.Nach der Belehrung gab der Z an, dass er der leibliche Bruder des Beschwerdeführers sei. Diesen Umstand könne er durch die Geburtsurkunde belegen. (Anmerkung: Z legt auch eine deutsche Übersetzung seiner Geburtsurkunde vor, zumal im Akt (AS 631) lediglich eine portugiesische Übersetzung enthalten ist.) Der Z erklärte, dass seine Eltern, seinen Bruder römisch 40 genannt hätten. Der Z antwortete auf Deutsch, dass er seit 2004 in Österreich, mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus aufhältig sei. Das erste „Visum“ habe er erst im Jahr 2014 erhalten. Er würde mit seiner Ehefrau und drei Kindern im Haushalt leben. Aus seine Familienangehörigen hätten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder in Indien aufgewachsen und stehe mit ihm, seit er hier in Österreich sei, wieder in Kontakt. Sein Bruder würde jede Woche zu ihm nach Hause kommen und ihn mit den Kindern helfen und sie in den Park mitnehmen. Der Z erklärte er würde in einer Pizzeria als Zusteller arbeiten. Er habe mit seinem Bruder etwa zwei bis drei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und für ihn. Wenn er Hilfe benötige, würde er ihn auch finanziell unterstützen. Sein Bruder sei jedoch nicht von ihm wirtschaftlich abhängig. Müsste sein Bruder nach Indien zurückkehren, hätte er keine Zukunft in Indien und er persönlich hätte niemanden, der ihn in seiner Familie unterstützen würde. Der Rechtsvertretung wurde einer Frist von zwei Wochen zur einer allfälligen Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis eingeräumt. Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers schien keine Verurteilung auf. Eine Stellungnahme ist trotz längerem Zuwarten nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, Hindu und gehört der niedrigsten Kaste in Indien an. Er wurde am XXXX im Dorf XXXX , im Bezirk XXXX , Provinz Punjab in Indien geboren und lebt bis zu seiner Ausreise im Juli 2014 in seinem Heimatdorf.Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, Hindu und gehört der niedrigsten Kaste in Indien an. Er wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , Provinz Punjab in Indien geboren und lebt bis zu seiner Ausreise im Juli 2014 in seinem Heimatdorf. Er gelangte spätestens im Juli 2014 irregulär nach Österreich und stellte damals einen Antrag auf internationalen Schutz, seither befindet er sich ununterbrochen in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom mit Bescheid vom 26.08.2014, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von internationalem Schutz, als auch hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiären Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran ausgesprochen und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt, weil die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgründe nicht als glaubhaft erachtet wurden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2016, XXXX wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom mit Bescheid vom 26.08.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von internationalem Schutz, als auch hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiären Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran ausgesprochen und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt, weil die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgründe nicht als glaubhaft erachtet wurden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2016, römisch 40 wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen. Mit Eingabe vom 06.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK, dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX gem. § 58
(11)AsylG zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sei der Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlichen Daten nicht nachgekommen.Mit Eingabe vom 06.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK, dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 gem. Paragraph 58,
(11)AsylG zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sei der Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlichen Daten nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder hier in Österreich. Er steht mit seinem leiblichen Bruder XXXX (Rot-Weiß-Rot-Karte plus seit 2004) und seiner Familie seit seiner Ankunft in Österreich in Verbindung. Die Ehefrau des Bruders und seine 3 Kinder verfügen ebenfalls über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder hier in Österreich. Er steht mit seinem leiblichen Bruder römisch 40 (Rot-Weiß-Rot-Karte plus seit 2004) und seiner Familie seit seiner Ankunft in Österreich in Verbindung. Die Ehefrau des Bruders und seine 3 Kinder verfügen ebenfalls über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Der Beschwerdeführer und sein Bruder pflegen einen engen familiären Kontakt. Der Beschwerdeführer unterstützt seinem Bruder bei der Kinderbetreuung und besucht den Bruder und seine Familie beinahe jedes Wochenende. Im Gegenzug dazu unterstützt der Bruder des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer bei finanziellem Bedarf, er ist jedoch von seinem Bruder nicht wirtschaftlich abhängig. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Sprachdiplom B1 (einschließlich Integrationszeugnis) und über 4 Einstellungszusagen. Als selbstständiger Zeitungszusteller verdient er zurzeit etwa. 1.350 Euro Brutto. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Mutter und seiner Schwester, die in Indien aufhältig sind. Der Beschwerdeführer spricht schlechtes Deutsch und ist unbescholten. Er hat keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Zufolge Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und einer Entscheidung im rechtlichen Bereich war es nicht erforderlich Länderfeststellungen zu treffen.
  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2016, XXXX , durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. XXXX , sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und seines Bruders als Zeugen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2023, durch Einsichtnahme in den Strafregisterauszug sowie Vorlage von den vorliegenden Einstellungszusagen bzw. Arbeitsvorverträgen durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2016, römisch 40 , durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. römisch 40 , sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und seines Bruders als Zeugen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2023, durch Einsichtnahme in den Strafregisterauszug sowie Vorlage von den vorliegenden Einstellungszusagen bzw. Arbeitsvorverträgen durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den oben näher zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, dem vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere seiner Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung konnte auch der leibliche Bruder des Beschwerdeführers insbesondere zur Frage einer bereits Familienlebens unter Wahrheitspflicht als Zeuge befragt werden, wobei sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Brüder wohl eine enge familiäre Bindung, aber keine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers ergibt. Der Beschwerdeführer konnte zwei Einstellungszusagen bzw. Arbeitsvorverträge vorlegen, aus denen sich auch die zu erwartenden Monatsverdienste ergeben, wobei der Beschwerdeführer zurzeit auf selbstständiger Basis etwa 1.350 Euro monatlich verdient. Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers und mangels Vorlage gegenteiliger medizinischer Befunde war festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter keinen aktuellen organischen oder psychischen Erkrankungen leidet. Der Beschwerdeführer hat weiters ein Sprachdiplom B1 (samt Integrationsdiplom) vorgelegt. Der zuständige Richter konnte sich in der Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer gebrochen Deutsch spricht.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsitel ausGemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten, nicht nachkommt. Zu der Mitwirkungspflicht zählt auch die Vorlage von Urkunden und Nachweisen iSd § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV).Nachweisen iSd Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV).

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV sind folgende Urkunden und Nachweise in einemGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise in einem Antragsverfahren über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorzulegen:

  1. gültiges Reisedokument;
  2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  3. Lichtbild des Antragstellers;
  4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Die Behörde kann unter näheren Voraussetzungen

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV die HeilungDie Behörde kann unter näheren Voraussetzungen

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV die Heilung eines derartigen Mangels über begründeten Antrag des Fremden zulassen. Der Beschwerdeführer hat ursprünglich keinen Originalreisepass vorgelegt. Die Entscheidung zu Spruchteil I. war daher zu bestätigen. Die Entscheidung zu Spruchteil römisch eins. war daher zu bestätigen. Zu Spruchteil II. und III: Zu Spruchteil römisch zwei. und III: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 03.03.2022, Ra 2020/21/0400, ausführt, ist zunächst über die Antragszurückweisung zu entscheiden und nur im Falle der Bestätigung dieses Spruchpunktes in einem 2. Schritt die Zulässigkeit zur Rückkehrentscheidung zu prüfen. Wenn auch grundsätzlich im Falle der Zurückweisung eines Antrages Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist und eine inhaltliche Entscheidung über den zu Grunde liegenden Antrag den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde (VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH vom 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), sieht der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall eine besondere Konstellation gegeben, die zu einem anderen Ergebnis führt: Es sind nämlich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einerseits und der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung andererseits unterschiedliche Beurteilungspunkte zu berücksichtigen, wobei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich ist (VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0520), für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung hingegen nach den allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes. Sind in dem dazwischen liegenden Zeitraum Umstände eingetreten sind, die zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen, dann ist eine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG zu treffen und von Amtswegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen (VwGH vom 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Mit einer solchen Entscheidung bewegt sich das Verwaltungsgericht innerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens, weil Gegenstand des bekämpften Bescheides auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war, deren Zulässigkeit ebenfalls vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Eine solche Prüfung hat gegebenenfalls die Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG zu treffen und infolge dessen in der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu münden (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0136, VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).Wenn auch grundsätzlich im Falle der Zurückweisung eines Antrages Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist und eine inhaltliche Entscheidung über den zu Grunde liegenden Antrag den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde (VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH vom 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), sieht der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall eine besondere Konstellation gegeben, die zu einem anderen Ergebnis führt: Es sind nämlich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einerseits und der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung andererseits unterschiedliche Beurteilungspunkte zu berücksichtigen, wobei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich ist (VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0520), für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung hingegen nach den allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes. Sind in dem dazwischen liegenden Zeitraum Umstände eingetreten sind, die zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen, dann ist eine Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu treffen und von Amtswegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen (VwGH vom 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Mit einer solchen Entscheidung bewegt sich das Verwaltungsgericht innerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens, weil Gegenstand des bekämpften Bescheides auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war, deren Zulässigkeit ebenfalls vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Eine solche Prüfung hat gegebenenfalls die Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu treffen und infolge dessen in der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu münden (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0136, VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/22/0086). Der Beschwerdeführer hat im Entscheidungszeitpunkt des BVwG einen gültigen Reisepass, ein Integrationszeugnis in Niveau B1 und mehrere Einstellungszusagen vorgelegt und hat sich dadurch in Verbindung mit der Aussage über die enge familiäre Bindung zu seinem Bruder und dessen Familie der Sachverhalt seit der Erlassung des bekämpften Bescheides wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers geändert, was zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führt.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBL römisch eins Nr 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Demzufolge ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriagebased relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, mwN unter Verweis auf die Judikatur des EGMR).Demzufolge ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriagebased relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, mwN unter Verweis auf die Judikatur des EGMR). Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235). Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann et al. NAG § 11 Rz 38).Der Begriff des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Artikel 8, EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vergleiche Peyerl/Czech in Abermann et al. NAG Paragraph 11, Rz 38). In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer ist rund neun Jahre in Österreich aufhältig. Der VwGH hat in ständiger Judikatur ausgeführt, dass bei einem mehr als zehnjährigem Aufenthalt nur dann eine Rückkehrentscheidung zulässig ist, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, sich beruflich und sozial zu integrieren oder straffällig geworden ist (z.B. VwGH vom 29.08.2022, Ra 2022/18/0165 u.v.a.m.) Diese Judikatur wird auch auf jene Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter 10 Jahren lag (VwGH vom 08.11.2018, 2016/22/0120, VwGH vom 22.02.2021, Ra 2020/18/0504 mwH). Beide Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben: Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig, selbstständig erwerbstätig und hat zusätzlich mehrere Einstellungszusagen (für eine unselbstständige Tätigkeit) vorgelegt, sowie weiters ein Sprachdiplom B1 (samt Integrationszeugnis). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist bei dem Beschwerdeführer angesichts der engen Beziehung zu seinem leiblichen Bruder und seiner Familie überdies von einem intensiven Privatleben auszugehen. Die Brüder greifen sich finanziell auch unter die Arme, wenn es sich einmal nur schwer im Monat finanziell ausgeht. Anderseits ist der Beschwerdeführer bei seinem Bruder und seiner Frau größtenteils jedes Wochenende zu Gast, um bei der Betreuung der drei Kinder zu helfen. Für ein Familienleben fehlt aber das Kriterium der finanziellen Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer führt auch insoferne ein Privatleben, als er im Tempel XXXX , Kulturverein XXXX indische Kultur eingebunden ist. Der Beschwerdeführer führt auch insoferne ein Privatleben, als er im Tempel römisch 40 , Kulturverein römisch 40 indische Kultur eingebunden ist. Der Beschwerdeführer hat am 15.05.2022 ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,36 mg/l gelenkt. Er hat eine Geldstrafe von 300 Euro bezahlt. Er bereut dieses Vergehen. Der Beschwerdeführer ist aber strafgerichtlich unbescholten. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aufgrund der dargestellten Gründe in einer Gesamtabwägung aller Umstände die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers ist daher nicht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aufgrund der dargestellten Gründe in einer Gesamtabwägung aller Umstände die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers ist daher nicht im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen (siehe auch BVwG vom 04.12.2017, W107 2163499-1/13E).Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen (siehe auch BVwG vom 04.12.2017, W107 2163499-1/13E). Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

dem (mit 01.10.2017 in Kraft getretenen) § 55 Abs. AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß dem (mit 01.10.2017 in Kraft getretenen) Paragraph 55, Abs. AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Diese Geringfügigkeitsgrenze überschreitet der Beschwerdeführer schon mit dem bisherigen Verdienst als Selbstständiger und durch den bindend zugesagten Bruttoverdienst von 1.629,-- Euro monatlich bzw. (für 40 Stunden pro Woche) bei Weitem. Außerdem verfügt er über ein Sprach- und Integrationsdiplom B1. Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen. Dementsprechend waren die Spruchpunkte III. und IV. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.Dementsprechend waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung ausdrücklich mit der aktuellen, teilweisen sogar jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2012712.2.00

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