4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die BF stellte nach unberechtigter Einreise am 26.04.2009 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG im Bundesgebiet. Die BF stellte nach unberechtigter Einreise am 26.04.2009 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG im Bundesgebiet. Sie gab hierbei an, den Namen XXXX zu führen, mongolische Staatsangehörige und am XXXX geboren zu sein.Sie gab hierbei an, den Namen römisch 40 zu führen, mongolische Staatsangehörige und am römisch 40 geboren zu sein. Bei der Erstbefragung am 26.04.2009 gab diese im Wesentlichen vor einem Organ der PI Traiskirchen als Fluchtgrund an, dass Sie in der Inneren Mongolei keine Existenzgrundlage gehabt hätte und deswegen in die Äußere Mongolei gegangen wäre. Sie wäre in der Mongolei aufgrund Ihrer Herkunft diskriminiert worden und hätte dort ebenfalls nicht leben können. Bei der Rückkehr hätte Sie Angst, weiterhin von den Mongolen unterdrückt zu werden. Zu Ihren persönlichen Daten führte die BF aus, dass Sie mongolische Staatsangehörige, ledig und kinderlos wäre, der Volksgruppe der Mongolen und keinem Religionsbekenntnis angehören würden. Ihr zuletzt ausgeübter Beruf wäre der der Goldgräberin gewesen. Sie hätte keinerlei gesundheitliche Beschwerden. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes (ehem. Bundesasylamt) vom 26.04.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. Die BF wurde
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
G die aufschiebende Wirkung a b e r k a n n t.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes (ehem. Bundesasylamt) vom 26.04.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. Die BF wurde
Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 38, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung a b e r k a n n t. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes wurde eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde mit Erkenntnis vom AGH vom 28.10.2010, Zl: C14 407.267-1/2009/8E, abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 05.11.2010 in II Instanz in Rechtskraft.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde mit Erkenntnis vom AGH vom 28.10.2010, Zl: C14 407.267-1/2009/8E, abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 05.11.2010 in römisch zwei Instanz in Rechtskraft. In der Folge wurden die BF wiederholt straffällig und rechtskräftig verurteilt. Am 09.02.2016 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab die BF an den Name XXXX zu führen,Staatsangehörige der Mongolei und am XXXX geboren zu sein.Am 09.02.2016 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab die BF an den Name römisch 40 zu führen,Staatsangehörige der Mongolei und am römisch 40 geboren zu sein. In der Erstbefragung gab die BF an, seit der Einreise Österreich nicht verlassen zu haben. Sie wäre in der Mongolei illegal, weil Sie keine Dokumente und keine Versicherung hätte. Von staatlicher Seite wären Ihr keine Sanktionen bekannt. Sie würde weder behördlich gesucht noch würde ein Haftbefehl bestehen. Es würde keine Änderung der Fluchtgründe geben. Die alten Gründe würden weiterhin bestehen. Ergänzend brachte Sie vor, dass Sie nicht in die Mongolei zurückkehren könnte, da Sie dort die Rache eines Mannes befürchten müsste, gegen den diese im Zuge eines Gerichtsverfahrens in Österreich ausgesagt hätte. Konkret handelt es sich um ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung aus dem Jahre 2010. Dieser Mann wäre wieder in der Mongolei. Der von der BF genannte Umstand wäre aktenkundig. Via Internet würde dieser die BF bedrohen. In der Mongolei würde sie wegen des Umstandes, dass diese über keine Dokumente verfügen würde, bei einer Rückkehr Probleme bekommen würden. Dafür würde er selber sorgen. Das BFA hat in Folge durch Aktenstudium Beweis erhoben und aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde der BF am 22.02.2016 eine schriftliche Mitteilung
G 2005 ausgefolgt, mit welcher dieser die Absicht zur Kenntnis gebracht wurde, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Das BFA hat in Folge durch Aktenstudium Beweis erhoben und aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde der BF am 22.02.2016 eine schriftliche Mitteilung
G 2005 ausgefolgt, mit welcher dieser die Absicht zur Kenntnis gebracht wurde, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 01.03.2016 wurde die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, von einer Organwalterin des BFA, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache mongolisch einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl:486805307/1601988735, wurde Ihr 2. Antrag auf internationalen Schutz vom 09.02.2016
F. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFAVerfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Mongolei zulässig ist.
Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl:486805307/1601988735, wurde Ihr 2. Antrag auf internationalen Schutz vom 09.02.2016
Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFAVerfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gegen diese Entscheidung erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Diese Beschwede wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2017, GZ: W152 1407267-2/8E, gem. § 68 Abs. 1 AVG idgF und § 10 Abs 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Der erste Satz vom Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wurde wie folgt berichtig: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.“Diese Beschwede wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2017, GZ: W152 1407267-2/8E, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Der erste Satz vom Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides wurde wie folgt berichtig: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.“ Am 08.04.2022 stellte die BF gegenständlich
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen , II.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen, III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und IV wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.03.2023 wurde römisch eins. der gegenständlich 3. Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 08.04.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen , römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen, römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und römisch vier wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 6 BFAVerfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die BF hat gegen diese Entscheidung des BFA durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben. Hierin wird insbesondere zusammenfassend zunächst ausgeführt, dass die BF nicht aus der Mongolei, sondern aus der Inneren Mongolei (VR China) stammen würde. Das BFA hätte daher keine zutreffenden Länderfeststellungen dem gegenständlich angefochteten Bescheid zu Grunde gelegt. Die BF würde zudem unter einer Leberzirrohse leiden, würde sich diesbezüglich im medizinischer Behandlung befinden. Bei einer Ausweisung in die Innere Mongolei, wo sie sich seit 2009 nicht mehr aufgehalten hätte, würde diese dort ohne medizinische Behandlungen an ihrer schweren Lebererkrankung, die eine schwere Erkrankung iSd Art 2,3 EMRK darstellen würde, bzw. anderern Erkrankungen sterben. Die BF hätte dort zudem kein soziales Netz, wohingegen die BF im Bundesgebiet seit einigen Jahren ein Familienleben mit einer namentlich genannten Person führen würde. Diese Person würde sich im Bundesgebiet um die BF kümmern. Die BF würde sobald es ihr Zustand zulassen würde zudem als Hausmädchen in einer Pension arbeiten und könnte sich ihren Lebensunterhalt verdienen. Sie würde gut Deutsch sprechen. Die festgestellten Straftaten der BF würden jahrelang zurückliegen und die BF würde als resozialisiert gelten. Es wäre der BF daher ein subsidiärer Schutz, jedenfalls eine Aufenthaltberechtigung zu erteilen sein. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre deshalb zu stellen. Weiters wurden die Anträge gestellt das BVwG möge eine mündiche Verhandlung durchführen, der BF subsidiären Schutz zuerkennen, der BF einen Aufenthaltstitel nach §55 AsylG erteilen, feststellen, dass die Abschiebung in die Innere Mongolei unzulässig wäre, bzw. in eventu den Bescheid aufheben und die Rechstsache zur Ergänzung des Verfahrens an das BFA zurückverweisen. Die BF hat gegen diese Entscheidung des BFA durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben. Hierin wird insbesondere zusammenfassend zunächst ausgeführt, dass die BF nicht aus der Mongolei, sondern aus der Inneren Mongolei (VR China) stammen würde. Das BFA hätte daher keine zutreffenden Länderfeststellungen dem gegenständlich angefochteten Bescheid zu Grunde gelegt. Die BF würde zudem unter einer Leberzirrohse leiden, würde sich diesbezüglich im medizinischer Behandlung befinden. Bei einer Ausweisung in die Innere Mongolei, wo sie sich seit 2009 nicht mehr aufgehalten hätte, würde diese dort ohne medizinische Behandlungen an ihrer schweren Lebererkrankung, die eine schwere Erkrankung iSd Artikel 2,,3 EMRK darstellen würde, bzw. anderern Erkrankungen sterben. Die BF hätte dort zudem kein soziales Netz, wohingegen die BF im Bundesgebiet seit einigen Jahren ein Familienleben mit einer namentlich genannten Person führen würde. Diese Person würde sich im Bundesgebiet um die BF kümmern. Die BF würde sobald es ihr Zustand zulassen würde zudem als Hausmädchen in einer Pension arbeiten und könnte sich ihren Lebensunterhalt verdienen. Sie würde gut Deutsch sprechen. Die festgestellten Straftaten der BF würden jahrelang zurückliegen und die BF würde als resozialisiert gelten. Es wäre der BF daher ein subsidiärer Schutz, jedenfalls eine Aufenthaltberechtigung zu erteilen sein. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre deshalb zu stellen. Weiters wurden die Anträge gestellt das BVwG möge eine mündiche Verhandlung durchführen, der BF subsidiären Schutz zuerkennen, der BF einen Aufenthaltstitel nach §55 AsylG erteilen, feststellen, dass die Abschiebung in die Innere Mongolei unzulässig wäre, bzw. in eventu den Bescheid aufheben und die Rechstsache zur Ergänzung des Verfahrens an das BFA zurückverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E). Die Beschwerdeführerin machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Art. 2, 3 bzw. Art. 8 EMRK geltend. Die Beschwerdeführerin machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Artikel 2, 3, bzw. Artikel 8, EMRK geltend. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Ausführungen im gegenständlichen Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeschrift, den verfahrensgegenständlich relevanten Sachverhalt nicht gänzlich unsubstantiiert bestritten, hat hierin Ausführungen erstattet, die einer weitergehenden Überprüfung zuzuführen sind, bzw. hat ein konkretes, bereits aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ableitbares und insgesamt ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde deshalb innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK darstellen könnte. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde deshalb innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK darstellen könnte. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung insbesondere in der Bewertung der Lage im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde beruht, sowie in der Bewertung der Integration und der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF im Bundesgebiet und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W168.1407267.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.