RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW170 2253978-1 Spruch, W170 2253978-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 13.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) am 22.03.2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 07.04.2023, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft. Die Beschwerde wurden am 14.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W171 zugewiesen; nach einer entsprechenden Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache dieser Gerichtsabteilung abgenommen und am 06.02.2023 der Gerichtsabteilung W170 zugewiesen. 1.3 Der Beschwerdeführer hat von seiner Geburt bis zu seiner Flucht im Jahr 2018 in der Stadt Idlib, Gouvernement Idlib, gelebt. In der Stadt Idlib sind regimefeindliche Milizen, insbesondere die HTS, an der Macht, das syrische Regime bzw. dessen Sicherheits- und Militärbehörden können in der Stadt Idlib nicht auf den Beschwerdeführer (oder eine andere Person) greifen, auch wenn das syrische Militär schon in das Gouvernement Idlib vorgedrungen ist. Die militärische Lage ist aber derzeit stabil, es ist nicht zu sehen, dass das syrische Militär in nächster Zukunft die Stadt Idlib einnehmen wird, auch wenn das auf Dauer nicht auszuschließen ist. 1.
- Der Beschwerdeführer hat die Stadt Idlib verlassen, weil seine Familie aus Syrien ausgereist ist, um im Rahmen des Familienverfahrens nach Schweden auszuwandern. Der Beschwerdeführer hat in der Stadt Idlib keine Verfolgung erlitten, auch wenn er sich den strengen Regeln der HTS unterordnen musste. Er hat aber mit der HTS oder anderen in Idlib tätigen Milizen weder persönlichen Probleme gehabt noch wurde er von diesen zwangsrekrutiert bzw. würden ihm im Fall seiner Rückkehr in die Stadt Idlib solche Probleme oder eine Zwangsrekrutierung drohen. Das Vorbringen, man habe versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Das syrische Regime, das den Beschwerdeführer, sollte es seiner habhaft werden, wegen der faktischen Weigerung, den Militärdienst zu absolvieren, verfolgen und/oder diesen auch gegen seinen Willen zwingen würde, seinen Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, kann in der Stadt Idlib nicht auf den Beschwerdeführer greifen. Eine andere Verfolgung droht dem Beschwerdeführer in der Stadt Idlib nicht und wurde eine solche auch nicht vorgebracht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers, ansonsten auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen syrischen Reisepass. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich hinsichtlich der Frage, wo sich der Beschwerdeführer in Syrien aufgehalten hat, auf dessen diesbezüglich im Verfahren gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben, die auch das Bundesamt der Entscheidung unterstellt hat. Wer in der Stadt Idlib (Gouvernement Idlib) die Macht in der Hand hat, ergibt sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, Datum der Veröffentlichung: 29.12.2022, [in Folge: LI], S. 13, S. 30 und dem Ergebnis einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Dieses Ergebnis wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und sind diese dem Vorhalt nicht entgegengetreten. Dass das syrische Militär bereits in das Gouvernement Idlib vorgedrungen ist ergibt sich ebenfalls aus dem LI und dem Ergebnis der Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. In einer Karte auf S. 30 des LI, die die Situation im Juni 2022 in etwa gleichlautend zu heute beschreibt und darüber hinaus im Gebiet um die nunmehrige Front türkische Beobachtungsposten anführt, ist von einer derzeitigen stabilen Situation bzw. einem derzeit stabilen Frontverlauf auszugehen, sodass die Stadt Idlib in absehbarer Zeit wohl nicht in die Hände der syrischen Regierung fallen wird. 2.
- Die Feststellungen zu 1.4., warum der Beschwerdeführer Syrien verlassen hat, ergeben sich aus seinem Vorbringen vor dem Bundesamt, das das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachtet. Es ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer vor dem damaligen Referenten Angst gehabt hätte. Einerseits sagte der Beschwerdeführer am Beginn der mündlichen Verhandlung aus, er habe vor dem Bundesamt den Dolmetscher gut verstanden, die Wahrheit gesagt und die Niederschrift rückübersetzt bekommen, verweist aber nicht auf seine nach seinem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht falsche Aussage vor der Behörde, nie durch diese Gruppen aufgefordert worden zu sein, sich ihnen anzuschließen (AS 63), obwohl er diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht neben seiner Furcht vor dem Regime als Ausreisegrund anführt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer dem Referenten vor dem Bundesamt schon (alltägliche) Probleme mit der HTS, etwa bei Nichtbeachtung der Kleidungsvorschriften, geschildert, was auch dagegenspricht, dass er sich vor dem Referenten nachvollziehbar gefürchtet habe. Schließlich wurde dieses Problem auch nicht in der Beschwerde gerügt. Daher ist dieses Vorbringen und das Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht, das im Vergleich zum Vorbringen vor dem Bundesamt gesteigert war – also vor allem, dass Milizen versucht hätten, den Beschwerdeführer zu rekrutieren – nicht glaubhaft gemacht worden; letzteres auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer dieses Problem vor dem Bundesamt nicht einmal angedeutet hat. Dass man den Beschwerdeführer, so ihn das syrische Regime ergreifen würde, als Wehrdienstverweigerer verfolgen und/oder dem Wehrdienst zuführen würde, ergibt sich aus dem LI. Dass das syrische Regime bzw. dessen Sicherheits- und Militärbehörden in der Stadt Idlib nicht auf den Beschwerdeführer greifen können, ergibt sich aus den Feststellungen zu 1.3., wonach in der Stadt Idlib die Rebellengruppen, nämlich die HTS, und nicht das Regime, die Macht in der Hand haben. Aus diesem Grund kann das syrische Militär den Beschwerdeführer in der Stadt Idlib nicht rekrutieren. Dass die HTS im Wesentlichen keine Zwangsrekrutierungen durchführt, ergibt sich aus der LI, S.
- Hier führt die LI aus, dass, anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. Bis dato wird über eine solche Wehrpflicht aber in der LI ebenso wenig berichtet wie von systematischen, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründenden Zwangsrekrutierungen durch die HTS. Dass der Beschwerdeführer eine andere, ihm drohende Verfolgung in der Stadt Idlib nicht dargetan hat, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus seinen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es finden sich diesbezüglich auch keine Hinweise in den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.
- Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien. 3.
- Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 19.04.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides des Bundesamtes) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal die Stadt Idlib immer noch in der Hand der Rebellen und dem Zugriff des Regimes entzogen ist.3.
- Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 19.04.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal die Stadt Idlib immer noch in der Hand der Rebellen und dem Zugriff des Regimes entzogen ist. Eine diesbezügliche Änderung der Lage stellt – im Lichte der Ausführungen unten – eine relevante Änderung der Tatsachenlage dar, die – auch bei gleichem Fluchtvorbringen – einer Zurückweisung eines allfälligen Folgeantrags wegen entschiedener Sache entgegenstünde. 3.
- Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041; VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet droht. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die dieser Rechtsansicht entgegenstehen, sind für das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der klaren, oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachvollziehbar. Die bedeutet, dass nur zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer in der Stadt Idlib asylrelevante Verfolgung droht. 3.
- Das Regime ist in der Stadt Idlib nicht in der Lage, des Beschwerdeführers habhaft zu werden; es stellt daher in Bezug auf diese Örtlichkeit keinen Verfolger dar und ist die dem Beschwerdeführer durch das Regime drohende Verfolgung (in Gebieten, wo dieses auf ihn greifen kann) hier nicht entscheidungsrelevant. Eine Verfolgung durch die HTS oder die Al Nusra Front oder andere Parteien, die in der Stadt Idlib Zugriff auf den Beschwerdeführer haben, hat dieser insbesondere hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung aber nicht glaubhaft gemacht, eine andere ihm in der Stadt Idlib drohende asylrelevante Verfolgung wurde weder behauptet noch ist eine solche ersichtlich. 3.
- Daher ist die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde die relevante, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutige Rechtslage dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2253978.1.00