RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW170 2255600-1 Spruch, W170 2254627-1/7EW170 2255600-1/7EW170 2254627-1/7E, W170 2255600-1/7E IM NAMEN DER REPUBL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2022, Zl. 1305659905/221383525, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2022, Zl. 1305659905/221383525, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) und XXXX (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) sind syrische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht deren Identität fest. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und die leibliche Mutter der unmündigen, XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin.1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) und römisch 40 (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) sind syrische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht deren Identität fest. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und die leibliche Mutter der unmündigen, römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien mit XXXX geb. XXXX , verheiratet und ist es immer noch. XXXX ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien mit römisch 40 geb. römisch 40 , verheiratet und ist es immer noch. römisch 40 ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin. XXXX hat in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein Asylverfahren war zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens am 13.04.2023 noch beim Bundesamt anhängig. römisch 40 hat in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein Asylverfahren war zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens am 13.04.2023 noch beim Bundesamt anhängig. 1.2. Die Beschwerdeführerin hat am 08.12.2021, die Zweitbeschwerdeführerin am 22.04.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, dem jedoch jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Der Beschwerdeführerin wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) am 01.04.2022, der Zweitbeschwerdeführerin am 18.05.2022 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 27.04.2022, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, die Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.05.2022, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, jeweils Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten blieb jeweils unbekämpft. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurden am 03.05.2022, die der Zweitbeschwerdeführerin am 03.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht, jeweils der Gerichtsabteilung W144, vorgelegt. Nach entsprechenden Abnahmen wurden die Rechtssachen, jeweils am 06.02.2023, der Gerichtsabteilung W170 zugewiesen. 1.3. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren, sie hat (durch ihre Vertreterin) in Bezug auf Syrien das Vorliegen von eigenen Fluchtgründen nicht behauptet, noch sind solche von Amts wegen zu erkennen. 1.4. Die Beschwerdeführerin hat von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im November 2021 in der Stadt Kamishli, im Bezirk XXXX gelebt, zuerst gemeinsam mit ihren Eltern und nach der Hochzeit gemeinsam mit ihrem Ehemann. 1.4. Die Beschwerdeführerin hat von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im November 2021 in der Stadt Kamishli, im Bezirk römisch 40 gelebt, zuerst gemeinsam mit ihren Eltern und nach der Hochzeit gemeinsam mit ihrem Ehemann. Der Bezirk XXXX liegt in der Stadt Kamishli, westlich vom Central Distrikt und ist in der Hand der kurdischen Kräfte. In allen Städten an der Grenze zur Türkei oder der von der Türkei bzw. mit dieser verbündeten Milizen kontrollierten Teile Nordost-Syriens befinden sich Soldaten der regulären syrischen Armee, allerdings sind die syrischen Behörden außerhalb der „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya) nicht in der Lage, auf Personen wie die Beschwerdeführerin zu greifen und diese zu verfolgen.Der Bezirk römisch 40 liegt in der Stadt Kamishli, westlich vom Central Distrikt und ist in der Hand der kurdischen Kräfte. In allen Städten an der Grenze zur Türkei oder der von der Türkei bzw. mit dieser verbündeten Milizen kontrollierten Teile Nordost-Syriens befinden sich Soldaten der regulären syrischen Armee, allerdings sind die syrischen Behörden außerhalb der „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya) nicht in der Lage, auf Personen wie die Beschwerdeführerin zu greifen und diese zu verfolgen. 1.5. Die Beschwerdeführerin hat in der Erstbefragung am 09.12.2021, in der behördlichen Einvernahme am 03.03.2021 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2023 vorgebracht, dass sie Syrien einerseits wegen des Krieges und andererseits deshalb verlassen habe, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin zur syrischen Armee oder zum „kurdischen Militär“ bzw. zu der syrischen-demokratischen Armee, die von den Kurden geführt werde, gemusst hätte. Sie selbst sei jedoch nie konkret und/oder persönlich bedroht worden. In der Beschwerde vom 27.04.2022 wiederholte die Beschwerdeführerin die zuvor im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die YPG-Miliz im Jahr 2020 versucht habe, sie zu rekrutieren, sie fürchte, dass sie im Falle einer Rückkehr zwangsrekrutiert werde. Auch befürchte der Bruder der Beschwerdeführerin von der syrischen Armee eingezogen zu werden und drohe der Beschwerdeführerin als Angehörige der den Wehrdienst verweigernden Verwandten – nämlich ihres Ehemannes und ihres Bruders – Verfolgung durch das syrische Regime. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin das Vorbringen hinsichtlich des sie betreffenden Rekrutierungsversuches insoweit revidiert, als diese nunmehr angab, dass es nur allgemeine Werbung gab, der YPG oder deren Fraueneinheiten beizutreten; sie selbst sei hiezu nie aufgefordert worden. Allerdings wiederholte sie, dass ihre Brüder von der syrischen Armee gesucht würden, einer sei desertiert, zwei nicht eingerückt. 1.6. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die YPG-Miliz habe im Jahr 2020 versucht, sie zu rekrutieren, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Im Falle der Rückkehr nach Syrien droht der Beschwerdeführerin keine Zwangsrekrutierung durch die YPG oder deren Fraueneinheiten. Diese würden die Beschwerdeführerin auch nicht verfolgen, weil sich Verwandte dem „Selbstverteidigungsdienst“ der kurdischen Kräfte entzogen haben. Das syrische Regime kann in der Stadt Kamishli, im Bezirk XXXX , nicht auf die Beschwerdeführerin greifen. Es besteht kein reales Risiko, dass sie zufällig in die Hände der Sicherheitsbehörden oder -organe des syrischen Regimes fällt.Das syrische Regime kann in der Stadt Kamishli, im Bezirk römisch 40 , nicht auf die Beschwerdeführerin greifen. Es besteht kein reales Risiko, dass sie zufällig in die Hände der Sicherheitsbehörden oder -organe des syrischen Regimes fällt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zu 1.1. gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft der Beschwerdeführerin und auf die Unmündigkeit der Zweitbeschwerdeführerin. Die Identität – also die Staatsangehörigkeit, der Name und das Geburtsdatum – der Beschwerdeführerin steht auf Grund des vorgelegten syrischen Reisepasses fest, die Identität der Zweitbeschwerdeführerin auf Grund der österreichischen Geburtsurkunde. Hinsichtlich ethnischer und konfessioneller Zugehörigkeit ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu verweisen, die auch die Behörde seiner Entscheidung unterstellt hat und hinsichtlich derer es keinen Grund für Zweifel gibt. Hinsichtlich des Ehemannes ist auf die im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde zu verweisen, hinsichtlich der Vaterschaft zur Zweitbeschwerdeführerin und zum Stand des Asylverfahrens des Ehemanns auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. 2.2. Die Feststellungen zu 1.2. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich hinsichtlich der Geburt in Österreich aus der vorgelegten Geburtsurkunde und ansonsten aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor der Behörde und insbesondere vor dem Verwaltungsgericht (Verhandlungsschrift, S. 8). 2.4. Die Feststellungen zu 1.4. gründen sich hinsichtlich des Gebiets, in dem die Beschwerdeführerin in Syrien gelebt hat, auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, die vor der Behörde und dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen gleichlautend waren. Hinsichtlich der Feststellung, dass im Bezirk XXXX die alleine Kurden die Macht in der Hand haben, ist auf die Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, 29.12.2022 [in Folge: LI], S. 12
- ff)sowie einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ zu verweisen. Über Vorhalt hat auch die Beschwerdeführerin und deren Vertreter dieser Feststellung zugestimmt (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Allerdings ergibt sich aus dem LI, S. 44 f, dass sich die SDF aufgrund der türkischen Vorstöße dazu gezwungen sahen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent; dies muss auch für Kamishli gelten. Trotzdem ergibt sich aus dem LI, S. 125 f, dass die syrische Regierung über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet verfügt, etwa auch in Qamishli und al-Hassakah. Diese tragen die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.04.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba’a amni im Zentrum der Gouvernements verfügt, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren. Hinsichtlich der Feststellung, dass im Bezirk römisch 40 die alleine Kurden die Macht in der Hand haben, ist auf die Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, 29.12.2022 [in Folge: LI], S. 12
- ff)sowie einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ zu verweisen. Über Vorhalt hat auch die Beschwerdeführerin und deren Vertreter dieser Feststellung zugestimmt (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Allerdings ergibt sich aus dem LI, S. 44 f, dass sich die SDF aufgrund der türkischen Vorstöße dazu gezwungen sahen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent; dies muss auch für Kamishli gelten. Trotzdem ergibt sich aus dem LI, S. 125 f, dass die syrische Regierung über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet verfügt, etwa auch in Qamishli und al-Hassakah. Diese tragen die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.04.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba’a amni im Zentrum der Gouvernements verfügt, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren. Insgesamt ist daher nicht zu sehen, dass die syrische Regierung und deren Behörden außerhalb der „Sicherheitsquadrate“ auf Personen greifen kann; wenn selbst die Möglichkeit der Regierung, Rekrutierungen durchzuführen, innerhalb des Einflussgebietes der kurdischen Kräfte zweifelhaft ist, so ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das syrische Regime und deren Behörden in der Stadt Kamishli, im Bezirk XXXX bzw. außerhalb der „Sicherheitsquadrate“ Personen festnehmen kann, die nur als Angehörige von Wehrdienstverweigerern und/oder Deserteuren Bedeutung haben und daher ein absolut untergeordnetes Ziel sind, die also allenfalls als „Zufallsfund“ bei einem Checkpoint verhaftet werden würden, aber nicht im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung gesucht werden würden.Insgesamt ist daher nicht zu sehen, dass die syrische Regierung und deren Behörden außerhalb der „Sicherheitsquadrate“ auf Personen greifen kann; wenn selbst die Möglichkeit der Regierung, Rekrutierungen durchzuführen, innerhalb des Einflussgebietes der kurdischen Kräfte zweifelhaft ist, so ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das syrische Regime und deren Behörden in der Stadt Kamishli, im Bezirk römisch 40 bzw. außerhalb der „Sicherheitsquadrate“ Personen festnehmen kann, die nur als Angehörige von Wehrdienstverweigerern und/oder Deserteuren Bedeutung haben und daher ein absolut untergeordnetes Ziel sind, die also allenfalls als „Zufallsfund“ bei einem Checkpoint verhaftet werden würden, aber nicht im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung gesucht werden würden. 2.5. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Behörde, in der Beschwerde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und die diesbezüglichen Feststellungen unter 1.5. ergeben sich aus der Aktenlage. 2.6. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.6. ist auszuführen, dass die YPG-Milizen nicht versucht haben, die Beschwerdeführerin zu rekrutieren, was diese in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst eingeräumt hat. Es ist auch nicht zu sehen, dass die Beschwerdeführerin als junge Mutter in das Rekrutierungsschema der Fraueneinheiten der YPG passt, zumal sich die kurdische Selbstverwaltung dann um die Zweitbeschwerdeführerin kümmern müsste. Auch hat die Beschwerdeführerin – laut ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht – keine militärische Erfahrung und Ausbildung und ist daher nicht zu sehen, warum diese von den Frauenmilizen der Kurden zwangsrekrutiert werden sollte, zumal es zwar Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen und minderjährigen Mädchen gibt, diese aber kein reales Risiko sondern nur eine Möglichkeit erkennen lassen und die Beschwerdeführerin – wie dargetan – kein besonderes militärisches Interesse der Kurden wecken könnte. Es ist den Berichten auch nicht zu entnehmen, dass die YPG-Milizen sich Angehöriger von Verweigerern des „Selbstverteidigungsdienstes“ bedienen und diese festnehmen, um die Verweigerer zur Rückkehr oder zur Absolvierung des „Selbstverteidigungsdienstes“ zu zwingen. Hinsichtlich der fehlenden Möglichkeit des Regimes, auf die Beschwerdeführerin in Kamishli außerhalb der „Sicherheitsquadrate“ zu greifen, ist auf 2.4. zu verweisen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Gemäß §§ 3, 69 AsylG 2005 ist einer Asylwerberin auf Antrag der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass dieser im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, dieser keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und diese auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.1. Gemäß Paragraphen 3, 69, AsylG 2005 ist einer Asylwerberin auf Antrag der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass dieser im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, dieser keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und diese auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin zweifellos Syrien, da diese jeweils die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin zweifellos Syrien, da diese jeweils die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. 3.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.3. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 21.04.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. der Bescheides, mit dem der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) bzw. seit Ablauf des 27.06.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. der Bescheides, mit dem der Zweitbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal Kamishli (mit Ausnahme der „Sicherheitsquadrate“) weiterhin in der Hand der Kurden ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.3. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 21.04.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. der Bescheides, mit dem der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) bzw. seit Ablauf des 27.06.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. der Bescheides, mit dem der Zweitbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal Kamishli (mit Ausnahme der „Sicherheitsquadrate“) weiterhin in der Hand der Kurden ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.4. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet droht. Da die Beschwerdeführerin bis zur Flucht immer in Kamshli, im Bezirk XXXX , gelebt, ist die Stadt Kamishli, der Bezirk XXXX als Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin anzusehen.3.4. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet droht. Da die Beschwerdeführerin bis zur Flucht immer in Kamshli, im Bezirk römisch 40 , gelebt, ist die Stadt Kamishli, der Bezirk römisch 40 als Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin anzusehen. 3.5. Im Herkunftsgebiet droht der Beschwerdeführerin keine Verfolgung durch das Regime, weil dieses im unter kurdischer Selbstverwaltung stehenden Gebieten Personen mit dem Profil der Beschwerdeführerin nicht verfolgt bzw. verfolgen kann; eine Verfolgung durch die kurdischen Kräfte wurde weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen zu sehen. Alleine die Kriegssituation in Kamishli vermag die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht zu tragen, zumal der Beschwerdeführerin aus diesem Titel bereits der Status (richtig:) der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. 3.6. Selbiges gilt sinngemäß auch für die Zweitbeschwerdeführerin; diese ist in Österreich geboren, hat (über ihre Vertreterin) keine Fluchtgründe vorgebracht und ist daher auch deren Beschwerde abzuweisen. 3.7. Da das Verfahren des Ehemanns der Beschwerdeführerin noch bei der Behörde anhängig ist bzw. zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens war, konnten die Verfahren getrennt vom Ehemann der Beschwerdeführerin entschieden werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde die relevante, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutige Rechtslage dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2255600.1.00