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{'item': 'W170 2268712-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW170 2268712-1 Spruch, W170 2268712-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Im Rahmen einer am 26.08.2020 durchgeführten Stellung wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) für tauglich befunden.1.
  3. Im Rahmen einer am 26.08.2020 durchgeführten Stellung wurde römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) für tauglich befunden. Der Beschwerdeführer gab am 29.01.2021 eine Zivildiensterklärung ab und wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 16.02.2021, Zl. 508079/1/ZD/21, die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2021 zugestellt, gegen den Bescheid wurde ein Rechtsmittel nicht ergriffen. Mit am 02.01.2023 eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis 01.11.2023, er betreibe seit etwa 1,5 Jahren einen Handel mit Kraftfahrzeugen, die Einstellung seiner Tätigkeit würde bedeuten, dass die angeschafften Fahrzeuge während der Unterbrechung unverwertet bleiben würden wodurch, aufgrund des Wertverlustes würde ein hoher Schaden entstehen. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 06.02.2023, 508079/33/ZD/0223, wurde der Antrag auf befristete Befreiung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass wirtschaftliche Rückschläge infolge zivildienstbedingter Abwesenheit keine besondere Rücksichtswürdigkeit der geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen begründen könnten, wenn der Zivildienstpflichtige vor Ableistung des Zivildienstes begonnen habe, seine wirtschaftliche Existenz zu verwirklichen. Der Beschwerdeführer habe sein Unternehmen zu einem Zeitpunkt gegründet in dem er jederzeit mit der Zuweisung zum Zivildienst habe rechnen müssen. Auch gehöre es zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht Vorkehrungen für den Fall der Verhinderung zu treffen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer durch die Ableistung des Zivildienstes existenzgefährdende finanzielle Einbußen entstehen würden, es sei bei Eröffnung seines Einzelunternehmens der Ankauf einer größeren Zahl von drittfinanzierten Kraftfahrzeugen erforderlich gewesen und sei es dem Beschwerdeführer wirtschaftsbedingt nicht möglich gewesen den Großteil der Fahrzeuge vor Antritt des Zivildienstes zu verkaufen. 1.
  4. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Behörde vom 02.08.2021, 508079/15/ZD/0821, zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bei einer näher bezeichneten Einrichtung im Zeitraum 01.12.2021 bis 31.08.2022 zugewiesen. Diesen Dienst trat der Beschwerdeführer nicht an, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 200 gemäß § 60 ZDG verhängt wurde. 1.
  5. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Behörde vom 02.08.2021, 508079/15/ZD/0821, zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bei einer näher bezeichneten Einrichtung im Zeitraum 01.12.2021 bis 31.08.2022 zugewiesen. Diesen Dienst trat der Beschwerdeführer nicht an, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 200 gemäß Paragraph 60, ZDG verhängt wurde. Mit Bescheid vom 03.03.2022, 508079/26/ZD/0322, erfolgte neuerlich eine Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bei einer näher bezeichneten Einrichtung für den Zeitraum 01.05.2022 bis 31.01.
  6. Auch diesen Dienst trat der Beschwerdeführer nicht an, weshalb, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 500,-- gemäß § 60 ZDG verhängt wurde. Mit Bescheid vom 03.03.2022, 508079/26/ZD/0322, erfolgte neuerlich eine Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bei einer näher bezeichneten Einrichtung für den Zeitraum 01.05.2022 bis 31.01.
  7. Auch diesen Dienst trat der Beschwerdeführer nicht an, weshalb, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 500,-- gemäß Paragraph 60, ZDG verhängt wurde. Mit Bescheid vom 21.10.2022, 508079/31/ZD/1022, wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bei einer näher bezeichneten Einrichtung im Zeitraum 01.01.2023 bis 30.09.2023 einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen, da der Beschwerdeführer – nach Angaben der Einrichtung – den Zivildienst zum 15.02.2023 weder angetreten noch Kontakt zur Einrichtung aufgenommen hatte, wurde der Zuweisungsbescheid mit Bescheid vom 15.02.2023, 508079/35/ZD/0223 behoben. Der Beschwerdeführer betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Seit 01.10.2020 verfügt er über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  9. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den darin enthaltenen Bescheiden sowie Antrag und Beschwerde des Beschwerdeführers. Hinsichtlich 1.
  10. gründen die Feststellungen auf den sich im Akt befindlichen Zuweisungsbescheide, Strafverfügungen und den Bescheid über die Behebung des Zuweisungsbescheides sowie hinsichtlich des vom Beschwerdeführers betriebenen Handels auf seinem Vorbringen und dem vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 13 Abs. 1 ZDG sind Zivildienstpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern (Z 1) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern (Z 2).Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZDG sind Zivildienstpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern (Ziffer eins,) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern (Ziffer 2,). Gründe, die für das Vorliegen öffentlicher Interessen sprechen, wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Selbiges gilt für familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen. Der Beschwerdeführer führte jedoch das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen ins Treffen. Konkret brachte er vor, durch die Zuweisung vor Verwertung der bereits angeschafften Fahrzeuge würde ihm aufgrund des zwangsläufigen Wertverlust der Fahrzeuge während der Betriebsunterbrechung ein hoher Schaden entstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden (VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011; VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung der Harmonisierungspflicht, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266). Das gilt auch für Zivildienstpflichtige die ihre berufliche Existenz bereits vor Antritt des Zivildienstes zu verwirklichen begonnen haben und auch, wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH 19.03.1997, 97/11/0012). Es würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber eine Beeinträchtigung des besonders rücksichtwürdigen wirtschaftlichen Interesses des Wehrpflichtigen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 – die Bestimmung ist im Wesentlichen Inhaltsgleich zu § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG – darstellen, wenn dieser seine seit der Kindheit (über eine Zeitraum von mehr als 11 Jahren) erlernten Ballettfertigkeiten nur deshalb beruflich nicht mehr verwerten könnte, weil diese Fertigkeiten durch die Leistung des Grundwehrdienstes – dauerhaft – beeinträchtigt würden (VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187), ebenso liegt ein solches besonders rücksichtwürdiges wirtschaftliches Interesse vor, wenn durch das Ableisten des Zivildienstes die Möglichkeit zur Facharztausbildung dauerhaft genommen wäre (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Es würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber eine Beeinträchtigung des besonders rücksichtwürdigen wirtschaftlichen Interesses des Wehrpflichtigen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 – die Bestimmung ist im Wesentlichen Inhaltsgleich zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG – darstellen, wenn dieser seine seit der Kindheit (über eine Zeitraum von mehr als 11 Jahren) erlernten Ballettfertigkeiten nur deshalb beruflich nicht mehr verwerten könnte, weil diese Fertigkeiten durch die Leistung des Grundwehrdienstes – dauerhaft – beeinträchtigt würden (VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187), ebenso liegt ein solches besonders rücksichtwürdiges wirtschaftliches Interesse vor, wenn durch das Ableisten des Zivildienstes die Möglichkeit zur Facharztausbildung dauerhaft genommen wäre (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096); selbiges muss auch für Zivildienstpflichtige gelten. Dass ein Betrieb etwa durch die zivildienstbedingte Abwesenheit „nicht wirtschaftlich geführt“ werden kann, vermag keine besondere Rücksichtswürdigkeit des wirtschaftlichen Interesses zu begründen. Da dieser wirtschaftliche Nachteil alle Inhaber von Kleinbetrieben, die ihre ganze Arbeitskraft diesem Betrieb widmen, in gleicher Weise trifft (VwGH 13.12.1988, 88/11/0170). Die Obliegenheit zur Harmonisierung der (beruflichen) Dispositionen mit der Wehrpflicht beinhaltet auch, rechtzeitig und vorausschauend – somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen – für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0081); selbiges muss auch für Zivildienstpflichtige gelten. Hat ein Zivildienstpflichtiger bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Zivildienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so können die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen (Hinweis E
  12. 1996, 95/11/0399; VwGH 10.11.1998, 97/11/0293). Im konkreten Fall können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile vor dem Hintergrund der Rechtsprechung nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden. Der Beschwerdeführer wusste seit der Feststellung seiner Tauglichkeit bzw. der Zustellung des Feststellungsbescheids über seine Zivildienstpflicht, dass er Zivildienst wird leisten müssen. Er hätte daher seine Interessen mit der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes harmonisieren müssen und in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Zivildienstleistung auf die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes Bedacht zu nehmen gehabt. Der Beschwerdeführer hätte keine Verpflichtung eingehen dürfen, deren Erfüllung während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes erschwert sein würde, wie etwa die Anschaffung von (fremdfinanzierten) Kraftfahrzeugen, die von einem hohen Wertverlust betroffen sind. Im Sinne der Harmonisierungspflicht wäre es dem Beschwerdeführer oblegen sein Unternehmen auf seine Abwesenheit vorzubereiten und Vorkehrungen zu treffen um wirtschaftliche Schwierigkeiten die sich durch die Ableistung des Zivildienstes ergeben zu vermeiden. Der Ankauf der drittfinanzierten Fahrzeuge geschah daher in Verletzung der Harmonisierungspflicht und kann im Sinne der oben zitierten Judikatur als Grundlage für eine Befreiung vom ordentlichen Zivildienst nicht herangezogen werden. Insbesondere in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2021 mehrmals zum Zivildienst zugewiesen wurde und diesen nicht antrat und es dennoch bis heute unterließ, seine wirtschaftlichen Verbindlichkeiten derart einzurichten, dass hohe finanzielle Einbußen durch die Ableistung des Zivildienstes vermieden werden, ist entgegen des Vorbringens nicht zu sehen inwiefern sich der Beschwerdeführer im Sinne der Harmonisierungspflicht verhalten habe. Der Behörde war daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des § 13 Abs 1 Z 2 ZDG den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abwies. Der Behörde war daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abwies. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet Parteiantrag abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten, es sind nur Rechtsfragen zu klären, die aber anhand der oben zitierten Rechtsprechung gelöst werden können, Auch steht einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen standen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehr(ersatz)dienst zu leisten fällt nicht unter Art. 6 EMRK (siehe VfSlg. 17.341 sowie VfGH 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat). Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet Parteiantrag abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten, es sind nur Rechtsfragen zu klären, die aber anhand der oben zitierten Rechtsprechung gelöst werden können, Auch steht einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen standen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehr(ersatz)dienst zu leisten fällt nicht unter Artikel 6, EMRK (siehe VfSlg. 17.341 sowie VfGH 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2268712.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.