RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW175 1240010-3 Spruch, W175 1240010-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 8EMRK i
Vm § 55 Abs. 2 AsylG.römisch eins.12. Mit Eingabe vom 09.08.2016 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G. Mit Verständigung vom 23.08.2016 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BF eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Mit Schriftsatz vom 06.09.2016 beantragte der BF die Erstreckung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme um zwei Wochen. I.13. Mit Eingabe vom 05.10.2016 stellte der BF erneut einen Erstantrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G.römisch eins.13. Mit Eingabe vom 05.10.2016 stellte der BF erneut einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G. I.
- Der BF legte im Verfahren einen Arbeitsvorvertrag vom 25.05.2017, abgeschlossen mit der XXXX vor, wonach vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis unverzüglich nach Erteilung eines Aufenthaltstitels beginnen werde.römisch eins.
- Der BF legte im Verfahren einen Arbeitsvorvertrag vom 25.05.2017, abgeschlossen mit der römisch 40 vor, wonach vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis unverzüglich nach Erteilung eines Aufenthaltstitels beginnen werde. Mit Eingabe vom 22.05.2018 legte der BF einen Arbeitsvorvertrag vor, wonach die Einstellungszusage XXXX aufrecht sei und der BF mit sofortiger Wirkung den Dienst antreten könne.Mit Eingabe vom 22.05.2018 legte der BF einen Arbeitsvorvertrag vor, wonach die Einstellungszusage römisch 40 aufrecht sei und der BF mit sofortiger Wirkung den Dienst antreten könne. I.
- Mit Eingabe vom 06.04.2018 änderte der BF seinen Antrag dahingehend, dass er nunmehr einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG unter Vorlage eines Sprachzertifikates Deutsch A2 stellte.römisch eins.
- Mit Eingabe vom 06.04.2018 änderte der BF seinen Antrag dahingehend, dass er nunmehr einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG unter Vorlage eines Sprachzertifikates Deutsch A2 stellte. I.
- Am 24.02.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er zuletzt im Jahre 2012 oder 2011 in Serbien gewesen sei. Er sei nach Abschluss seines rechtskräftigen negativen Asylverfahrens nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist. Zudem gab der BF an, dass er von der Caritas unterstützt werde, zwischendurch dort arbeite und ein geringfügiges Einkommen erziele. Weiters führte der BF an, dass zwei Cousins und eine Cousine in Österreich leben würden. Die Ehegattin des BF sei im Jahr 2016 in Serbien verstorben. Der BF habe drei erwachsene Kinder, zwei Kinder würden in Serbien, ein Kind in Bosnien leben. Der BF habe telefonischen Kontakt zu seinen Kindern.römisch eins.
- Am 24.02.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er zuletzt im Jahre 2012 oder 2011 in Serbien gewesen sei. Er sei nach Abschluss seines rechtskräftigen negativen Asylverfahrens nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist. Zudem gab der BF an, dass er von der Caritas unterstützt werde, zwischendurch dort arbeite und ein geringfügiges Einkommen erziele. Weiters führte der BF an, dass zwei Cousins und eine Cousine in Österreich leben würden. Die Ehegattin des BF sei im Jahr 2016 in Serbien verstorben. Der BF habe drei erwachsene Kinder, zwei Kinder würden in Serbien, ein Kind in Bosnien leben. Der BF habe telefonischen Kontakt zu seinen Kindern. Mit Eingabe vom 24.02.2020 legte der BF eine Nutzungsvereinbarung vom 18.11.2016 über eine Unterkunftnahme in der XXXX vor.Mit Eingabe vom 24.02.2020 legte der BF eine Nutzungsvereinbarung vom 18.11.2016 über eine Unterkunftnahme in der römisch 40 vor. Mit Eingabe vom 26.02.2020 legte der BF eine Zusage vor, wonach er bei der XXXX nach Erteilung einer gültigen Arbeitserlaubnis als Eisenbieger-Vorarbeiter eingestellt werde.Mit Eingabe vom 26.02.2020 legte der BF eine Zusage vor, wonach er bei der römisch 40 nach Erteilung einer gültigen Arbeitserlaubnis als Eisenbieger-Vorarbeiter eingestellt werde. I.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF fest und erwog weiters, dass der BF zuletzt im Jahre 2011 aus dem Bundesgebiet ausgereist und im selben Jahre wieder eingereist sei. Zudem führte die Behörde aus, dass der BF ohne legale entgeltliche Beschäftigung sei und über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfüge. Der BF sei verheiratet gewesen, wobei seine Frau im Jahr 2016 in Serbien verstorben sei. Ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet habe der BF nicht geführt. Der BF habe in Serbien drei Kinder, drei Schwestern und einen Bruder. Zudem führte das BFA beweiswürdigend aus, dass der BF in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde. Er besitze ein Haus in Serbien und sei seine dortige Wohnmöglichkeit gesichert. Der BF verfüge in seinem Heimatstaat über ein familiäres und soziales Netzwerk und könne dort anfänglich Leistungen aus der Grundversorgung und Sozialhilfe beziehen. Zudem sei es dem BF zumutbar eine Erwerbstätigkeit in Serbien aufzunehmen. Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig. I.
- Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass er spätestens mit 19.10.2005 in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seither durchgehend in Österreich befinde. Im Jahr 2011 habe er für kurze Zeit das Bundesgebiet verlassen um seine damals schwer erkrankte Ehegattin, welche mittlerweile verstorben sei, zu besuchen. Der Lebensmittelpunkt des BF befinde sich seit mehr als 15 Jahren in Österreich. Der BF monierte zudem, dass die Behörde die überlange Verfahrensdauer von 15 Jahren – was nicht dem BF zuzurechnen sei – nicht berücksichtigt habe. Zumal alleine das Asylverfahren des BF sieben Jahre gedauert und die Behörde kaum Schritte zur Außerlandeslandesbringung des BF gesetzt habe, sei eine Aufenthaltsverfestigung eingetreten.römisch eins.
- Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass er spätestens mit 19.10.2005 in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seither durchgehend in Österreich befinde. Im Jahr 2011 habe er für kurze Zeit das Bundesgebiet verlassen um seine damals schwer erkrankte Ehegattin, welche mittlerweile verstorben sei, zu besuchen. Der Lebensmittelpunkt des BF befinde sich seit mehr als 15 Jahren in Österreich. Der BF monierte zudem, dass die Behörde die überlange Verfahrensdauer von 15 Jahren – was nicht dem BF zuzurechnen sei – nicht berücksichtigt habe. Zumal alleine das Asylverfahren des BF sieben Jahre gedauert und die Behörde kaum Schritte zur Außerlandeslandesbringung des BF gesetzt habe, sei eine Aufenthaltsverfestigung eingetreten. Der BF moniert weiters, dass die Behörde keine Umstände dargelegt habe, wonach der BF die Zeit in Österreich nicht genutzt hätte. Der BF sei strafrechtlich unbescholten, habe die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 erlernt und im Verfahren mehrmals Einstellungszusagen vorgelegt sowie ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt. Zudem verfüge der BF in Österreich über zahlreiche Freunde und Verwandte, zu welchen er eine enge Beziehung pflege. I.
- Das BVwG führte am 17.05.2022 eine mündliche Verhandlung durch. Der BF gab an, dass keine (chronischen) Krankheiten oder Leiden vorliegen würden. Zudem gab der BF an, dass er nunmehr seit fast 17 Jahren im Bundesgebiet lebe und einen Neffen und eine Nichte in Österreich habe, zu welchen er Kontakt pflege. In Serbien habe er drei Söhne und drei Schwestern, zu welchen er ebenso Kontakt habe. Der BF führte weiters an, dass er die Deutschprüfung Niveau A2 absolviert habe und schilderte in angemessenem Deutsch seinen Tagesablauf. Er sei im Jahr 2014 bei einer Firma angemeldet gewesen und habe Geld verdient. Im Jahr 2016 sei er zur Caritas gegangen und bekomme seither eine finanzielle Unterstützung in Höhe von € 365,
- Er werde auch von seinem Neffen und seiner Nichte unterstützt. Der BF gab weiters an, dass er gelernter Maschinenschlosser sei, er habe in Österreich als Eisenbieger gearbeitet. Gleichzeitig legte der BF eine Einstellungszusage der XXXX , Kopien aus seinem Reisepass und Unterstützungserklärungen seiner Nachbarn vor.römisch eins.
- Das BVwG führte am 17.05.2022 eine mündliche Verhandlung durch. Der BF gab an, dass keine (chronischen) Krankheiten oder Leiden vorliegen würden. Zudem gab der BF an, dass er nunmehr seit fast 17 Jahren im Bundesgebiet lebe und einen Neffen und eine Nichte in Österreich habe, zu welchen er Kontakt pflege. In Serbien habe er drei Söhne und drei Schwestern, zu welchen er ebenso Kontakt habe. Der BF führte weiters an, dass er die Deutschprüfung Niveau A2 absolviert habe und schilderte in angemessenem Deutsch seinen Tagesablauf. Er sei im Jahr 2014 bei einer Firma angemeldet gewesen und habe Geld verdient. Im Jahr 2016 sei er zur Caritas gegangen und bekomme seither eine finanzielle Unterstützung in Höhe von € 365,
- Er werde auch von seinem Neffen und seiner Nichte unterstützt. Der BF gab weiters an, dass er gelernter Maschinenschlosser sei, er habe in Österreich als Eisenbieger gearbeitet. Gleichzeitig legte der BF eine Einstellungszusage der römisch 40 , Kopien aus seinem Reisepass und Unterstützungserklärungen seiner Nachbarn vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt die angegebene Identität und ist Staatsangehöriger Serbiens. Er ist verwitwet und hat drei Kinder. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat gute Deutschkenntnisse; seine Muttersprache ist Serbisch. Er hat die Deutschprüfung auf Niveau A2 bestanden. Der BF wurde in Serbien und Montenegro geboren und besuchte dort die Grundschule und die Berufsschule. Er erwarb einen Lehrabschluss als Maschinenschlosser. Am 05.10.2016 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G. Nachdem der BF ein Sprachzertifikat Niveau A2 erwarb, änderte er seinen Antrag dahingehend, dass er nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG begehrte.Am 05.10.2016 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G. Nachdem der BF ein Sprachzertifikat Niveau A2 erwarb, änderte er seinen Antrag dahingehend, dass er nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG begehrte. Der BF war im Zeitraum 2003 bis 2014 mit Unterbrechungen als Arbeiter in diversen (Bau-) Unternehmen zur Sozialversicherung angemeldet. Der BF war als Maschinenschlosser und Eisenbieger erwerbstätig. Der BF wird seit 2016 von der Caritas mit einem Betrag von € 365,00 monatlich unterstützt. Er hat zeitweilig auch Hilfsarbeiten für die Caritas verrichtet und ein geringfügiges Entgelt erhalten. Auch wird der BF finanziell von seinem im Bundesgebiet lebenden Neffen unterstützt. In Serbien ist der BF Eigentümer eines Wohnhauses. Der BF weist seit 2002 – mit kurzen Unterbrechungen – eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Der BF ist zumindest seit 2005 ununterbrochen in Österreich aufhältig. Aus der Kopie des Reisepasses des BF sind diverse Ein- und Ausreisestempel im Zeitraum 2010 bis 2012 ersichtlich. Nachweislich reiste der BF zuletzt im Jahr 2012 in den Schengenraum ein. Die Ehegattin des BF ist im Jahr 2016 verstorben, drei erwachsene Söhne leben in Serbien. Der BF hat telefonischen Kontakt zu seinen Kindern. Der BF lebte mit seinen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch leben drei Schwestern des BF im Herkunftsstaat. Ein Neffe und eine Nichte des BF leben im Bundesgebiet. Der BF wird von seinem Neffen und seiner Nichte unterstützt und pflegt Kontakt zu diesen. Der BF legte zuletzt eine Einstellungszusage vom 09.05.2022 mit der aufschiebenden Bedingung vor, dass er ab Erteilung eines Visums als Facharbeiter/Maurer Vollzeit mit einem Stundenlohn von € 14,50 eingestellt werde. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in die Beschwerde sowie durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung. Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde sowie insbesondere der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses. Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, wonach er an keinen Krankheiten leide (VHP Seite 3) und aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Einstellungszusage. Die Feststellung der Erwerbstätigkeitszeiten ergibt sich aus einem Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus der vorgelegten Deutschprüfungsbestätigung Niveau A2 (AS 1151) sowie dem Umstand, dass sich der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in gutem Deutsch verständigen konnte (VHP Seite 5). Die Feststellungen zum Aufwachsen des BF in Serbien, seiner Schulausbildung und der familiären Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt seiner Nichte und seines Neffen im Bundesgebiet und seiner drei Söhne in Serbien gründen sich auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (VHP Seite 4 f). Die Feststellungen über die Eigentums- und Einkommensverhältnisse des BF gehen aus seinen Angaben in seiner Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung hervor (AS 1093, VHP Seite 6). Die Feststellungen hinsichtlich der Antragstellung des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG ergeben sich aus der im Akt einliegenden Antragsänderung vom 06.04.2018 (AS 1147).Die Feststellungen hinsichtlich der Antragstellung des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ergeben sich aus der im Akt einliegenden Antragsänderung vom 06.04.2018 (AS 1147). Die Feststellungen hinsichtlich der Meldeadresse des BF im Bundesgebiet sowie der letztmaligen Einreise des BF ergibt sich aus einer aktuellen Einsichtnahme in das ZMR, dem im Reisepass des BF ersichtlichen Einreisestempels sowie den Angaben des BF (VHP Seite 4); eine zwischenzeitige Ausreise wurde vom BF im Verfahren nicht vorgebracht. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die inzwischen rund 13 Jahre zurückliegende Verurteilung des BF aus dem Jahr 2010 ist mittlerweile getilgt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde: Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet: § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Nach ständiger Judikatur des VwGH ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Außerdem erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, mwN).Nach ständiger Judikatur des VwGH ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Außerdem erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, mwN). Der BF ist zumindest seit 2005 – mit kurzzeitigen Unterbrechungen – im Bundesgebiet aufhältig. Das kurzfristige Ausreisen des BF im Zeitraum 2010 bis 2012 ist nicht geeignet, den Niederlassungswillen des BF am Verbleib im Bundesgebiet zu unterbrechen. Er legte im Verfahren zudem eine Nutzungsvereinbarung vom 18.11.2016 vor, sodass er über eine gesicherte Unterkunft verfügt. Jedenfalls kann sowohl von einem Niederlassungswillen als auch von einer tatsächlichen Niederlassung des BF in Österreich ausgegangen werden (vgl. VwGH 28.04.2008, Ra 2005/18/0693).Der BF ist zumindest seit 2005 – mit kurzzeitigen Unterbrechungen – im Bundesgebiet aufhältig. Das kurzfristige Ausreisen des BF im Zeitraum 2010 bis 2012 ist nicht geeignet, den Niederlassungswillen des BF am Verbleib im Bundesgebiet zu unterbrechen. Er legte im Verfahren zudem eine Nutzungsvereinbarung vom 18.11.2016 vor, sodass er über eine gesicherte Unterkunft verfügt. Jedenfalls kann sowohl von einem Niederlassungswillen als auch von einer tatsächlichen Niederlassung des BF in Österreich ausgegangen werden vergleiche VwGH 28.04.2008, Ra 2005/18/0693). Ungeachtet der langen Erwerbstätigkeit des BF im Zeitraum 2003 bis 2014 ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Bundesgebiet keiner legalen Tätigkeit nachgegangen ist und auch zum Entscheidungszeitpunkt keiner erlaubten Tätigkeit nachgeht, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Er hat im Verfahren jedoch mehrmals von unterschiedlichen (potenziellen) Arbeitgebern Einstellungszusagen vorgelegt, sodass angenommen werden kann, dass der BF willig ist, nach Erteilung eines Aufenthaltstitels einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Allerdings hat der BF einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erbracht, indem er ein Zertifikat "Österreichischer Integrationsfonds Deutsch A2" mit ausreichend bestanden, in Vorlage brachte.Allerdings hat der BF einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erbracht, indem er ein Zertifikat "Österreichischer Integrationsfonds Deutsch A2" mit ausreichend bestanden, in Vorlage brachte. Dass der BF aber die in Österreich verbrachte lange Aufenthaltsdauer überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann im Hinblick auf seine – wenn auch unerlaubte – Erwerbstätigkeit in Bundesgebiet von über 10 Jahren nicht gesagt werden. Damit kommt es fallbezogen auch darauf an, ob Umstände vorliegen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer des BF im Inland relativieren. Als solche Gesichtspunkte kämen grundsätzlich die vom BVwG festgestellten "Vereitelungshandlungen" in Betracht. Dazu ist festzuhalten, dass gegen den BF mehrmals Festnahmeaufträge ergangen sind und auch mehrmals über den BF Schubhaft verhängt wurde. Der letzte Festnahmeauftrag rührt allerdings aus dem Jahr 2013 her, sodass die letzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bereits länger zurückliegen. Soweit der BF in seiner Beschwerdeschrift ausführt, dass die Behörde kaum Schritte gesetzt habe, um seine Außerlandesbringung voranzutreiben, ist dem entgegen zu halten, dass bereits im Jahr 2005 und im Zeitraum 2012 bis 2013 aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den BF gesetzt worden sind, mehrfach versucht wurde, den BF festzunehmen, dieser jedoch in seiner Unterkunft nicht angetroffen werden konnte. Davon abgesehen tritt dieser Umstand gegenüber der Gesamtaufenthaltsdauer des BF in Österreich von 18 Jahren jedoch in den Hintergrund, wobei auch miteinzubeziehen ist, dass sein Asylverfahren betreffend seinen zweiten Asylantrag im Jahr 2006 über fünf Jahre und das gegenständliche Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels länger als sechs Jahre dauerten, ohne dass die jeweilige Verfahrensdauer dem BF erkennbar angelastet werden könnte (siehe in diesem Sinn abermals VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 12). Sofern das BFA darauf hinweist, dass der BF nach Rechtskraft seines Asylantrages "beharrlich" im Bundesgebiet verblieben und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls letztlich in einem Fall wie dem vorliegenden, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthaltes gekennzeichnet ist, nicht von Belang ist (vgl. abermals VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 13). Sofern das BFA darauf hinweist, dass der BF nach Rechtskraft seines Asylantrages "beharrlich" im Bundesgebiet verblieben und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls letztlich in einem Fall wie dem vorliegenden, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthaltes gekennzeichnet ist, nicht von Belang ist vergleiche abermals VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 13). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 9 Abs. 4 IntG lautet:Paragraph 9, Absatz 4, IntG lautet: "Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
- einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
- einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
- einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
- als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
- als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1."Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1." Gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt. Gemäß § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. In Gesamtschau der oben zu berücksichtigenden Faktoren ergibt sich, dass – trotz der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der unrechtmäßigen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet – die Interessensabwägung zu Gunsten des BF ausfällt, dies vor allem angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer und anderweitige, eben geschilderte Integration im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Ent-scheidungszeitpunkt im gegenständlich vorliegenden besonderen Fall als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Ent-scheidungszeitpunkt im gegenständlich vorliegenden besonderen Fall als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das BVwG kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG entsprechend festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG entsprechend festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Der BF hat eine positive Beurteilung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nachgewiesen. Da es zur Aufrechterhaltung des oben festgestellten Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK erforderlich ist und zugleich die Erfordernisse des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG sowie des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt sind, ist dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen.Da es zur Aufrechterhaltung des oben festgestellten Privatlebens gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich ist und zugleich die Erfordernisse des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sowie des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt sind, ist dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gleichermaßen wie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung maßgebliche Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vom BFA in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen worden ist. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gleichermaßen wie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung maßgebliche Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG vom BFA in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen worden ist. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Hierbei sind die Bestimmungen des § 58 AsylG, welcher die Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln regelt, zu beachten.Hierbei sind die Bestimmungen des Paragraph 58, AsylG, welcher die Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln regelt, zu beachten. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen. Der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 1 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
- Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise: Aufgrund der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung waren in Erledigung der Beschwerde auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung waren in Erledigung der Beschwerde auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W175.1240010.3.00