RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW183 2268779-1 Spruch, W183 2268779-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist beklagte Partei in einem Verfahren wegen Unterlassung. Nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Antrag der gefährdeten Partei und Fällung eines Urteils durch das Handelsgericht Wien mit Entscheidung vom 09.03.2022, Zl. XXXX , erhob die Beschwerdeführerin Rekurs gegen den Beschluss und Berufung gegen das Urteil zur Gänze. Das Oberlandesgericht Wien gab mit Entscheidung vom 28.06.2022, Zl. XXXX , dem Rekurs nicht und der Berufung teilweise Folge.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist beklagte Partei in einem Verfahren wegen Unterlassung. Nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Antrag der gefährdeten Partei und Fällung eines Urteils durch das Handelsgericht Wien mit Entscheidung vom 09.03.2022, Zl. römisch 40 , erhob die Beschwerdeführerin Rekurs gegen den Beschluss und Berufung gegen das Urteil zur Gänze. Das Oberlandesgericht Wien gab mit Entscheidung vom 28.06.2022, Zl. römisch 40 , dem Rekurs nicht und der Berufung teilweise Folge. Mit Schriftsatz vom 18.07.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung unter Punkt I. einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss und unter Punkt II. eine außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien an den Obersten Gerichtshof.Mit Schriftsatz vom 18.07.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung unter Punkt römisch eins. einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss und unter Punkt römisch zwei. eine außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien an den Obersten Gerichtshof.
- Mittels Gebühreneinzugs wurden ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 35.000,00 Euro Pauschalgebühren für die Revision in Höhe von 1.526,00 Euro (TP 3 lit a GGG) am 29.07.2022 und für den Revisionsrekurs in Höhe von 763,00 Euro (halbe Pauschalgebühr TP 3 lit a GGG) am 14.11.2022 eingezogen.
- Mittels Gebühreneinzugs wurden ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 35.000,00 Euro Pauschalgebühren für die Revision in Höhe von 1.526,00 Euro (TP 3 Litera a, GGG) am 29.07.2022 und für den Revisionsrekurs in Höhe von 763,00 Euro (halbe Pauschalgebühr TP 3 Litera a, GGG) am 14.11.2022 eingezogen.
- Mit Eingabe vom 21.11.2022 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die Rückzahlung der eingezogenen Gebühr in Höhe von 763,00 Euro für den Revisionsrekurs und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Abbuchung der Gerichtsgebühren zu Unrecht erfolgt sei, weil gemäß § 3 Abs. 1 GGG die Pauschalgebühr in zivilrechtlichen Verfahren nur einmal zu entrichten sei, auch wenn die Eingabe mehrere Anträge enthalte. Auch aus § 3 Abs. 2 GGG gehe hervor, dass die Pauschalgebühr für die Anrufung der jeweiligen Gerichtsinstanz zu entrichten sei, mit dem in Rede stehenden Schriftsatz wäre die Gerichtsinstanz (hier der OGH) aber naturgemäß nur einmal angerufen worden.
- Mit Eingabe vom 21.11.2022 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die Rückzahlung der eingezogenen Gebühr in Höhe von 763,00 Euro für den Revisionsrekurs und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Abbuchung der Gerichtsgebühren zu Unrecht erfolgt sei, weil gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GGG die Pauschalgebühr in zivilrechtlichen Verfahren nur einmal zu entrichten sei, auch wenn die Eingabe mehrere Anträge enthalte. Auch aus Paragraph 3, Absatz 2, GGG gehe hervor, dass die Pauschalgebühr für die Anrufung der jeweiligen Gerichtsinstanz zu entrichten sei, mit dem in Rede stehenden Schriftsatz wäre die Gerichtsinstanz (hier der OGH) aber naturgemäß nur einmal angerufen worden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2023 wurde der Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß den Bestimmungen des § 32 TP 3 lit a GGG für die Erhebung der Revision Pauschalgebühren TP 3 und für die Erhebung des Rekurses Pauschalgebühren TP 3 in halber Höhe zu entrichten seien. Die im Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin begründend angeführte Bestimmung des § 3 GGG betreffe die Tatsache der einmaligen Gebührenentrichtung gleichgültig, ob die Klage selbst mehrere Anträge enthalte oder sich die Eingabe auf mehrere Personen beziehe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2023 wurde der Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß den Bestimmungen des Paragraph 32, TP 3 Litera a, GGG für die Erhebung der Revision Pauschalgebühren TP 3 und für die Erhebung des Rekurses Pauschalgebühren TP 3 in halber Höhe zu entrichten seien. Die im Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin begründend angeführte Bestimmung des Paragraph 3, GGG betreffe die Tatsache der einmaligen Gebührenentrichtung gleichgültig, ob die Klage selbst mehrere Anträge enthalte oder sich die Eingabe auf mehrere Personen beziehe.
- Mit Schriftsatz vom 10.03.2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und beantragte die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die abgebuchte Pauschalgebühr für den Revisionsrekurs in der Höhe von 763,00 Euro zurückbezahlt werde, in eventu beantragte sie die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass in zivilgerichtlichen Verfahren die Pauschalgebühr für eine Eingabe nur einmal zu entrichten sei, auch wenn die Eingabe mehrere Anträge enthalte (§ 3 Abs. 1 GGG) und dies auch für den gegenständlichen Fall gelte, da sie mit einem einzigen Schriftsatz (Eingabe) Revision und Revisionsrekurs erhoben habe. Zudem sei die Pauschalgebühr in zweit- und drittinstanzlichen zivilgerichtlichen Verfahren von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten (§3 Abs. 5 Z 1 GGG); dies selbst dann, wenn die betreffende Instanz (hier der OGH) im Zug des Verfahrens mehrmals angerufen werde. Es handle sich um einen Wertungswiderspruch, wenn die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten sei, wenn das Rechtsmittelgericht zunächst mit Revisionsrekurs und in einem zweiten Rechtsgang mit Revision angerufen werde, hingegen mehrfach entrichtet werden müsse, nur weil ein Rechtsmittel in einer einzigen Eingabe erstattet werde.Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass in zivilgerichtlichen Verfahren die Pauschalgebühr für eine Eingabe nur einmal zu entrichten sei, auch wenn die Eingabe mehrere Anträge enthalte (Paragraph 3, Absatz eins, GGG) und dies auch für den gegenständlichen Fall gelte, da sie mit einem einzigen Schriftsatz (Eingabe) Revision und Revisionsrekurs erhoben habe. Zudem sei die Pauschalgebühr in zweit- und drittinstanzlichen zivilgerichtlichen Verfahren von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten (§3 Absatz 5, Ziffer eins, GGG); dies selbst dann, wenn die betreffende Instanz (hier der OGH) im Zug des Verfahrens mehrmals angerufen werde. Es handle sich um einen Wertungswiderspruch, wenn die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten sei, wenn das Rechtsmittelgericht zunächst mit Revisionsrekurs und in einem zweiten Rechtsgang mit Revision angerufen werde, hingegen mehrfach entrichtet werden müsse, nur weil ein Rechtsmittel in einer einzigen Eingabe erstattet werde.
- Mit Schriftsatz vom 10.03.2023 (eingelangt am 20.03.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungs-gericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit per ERV beim Handelsgericht Wien eingebrachtem Schriftsatz vom 18.07.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung unter Punkt I. einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28.06.2022 und unter Punkt II. eine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28.06.2022, Zl. XXXX , an den Obersten Gerichtshof.1.
- Mit per ERV beim Handelsgericht Wien eingebrachtem Schriftsatz vom 18.07.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung unter Punkt römisch eins. einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28.06.2022 und unter Punkt römisch zwei. eine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28.06.2022, Zl. römisch 40 , an den Obersten Gerichtshof. 1.
- Das Revisionsinteresse beträgt 35.000,00 Euro. 1.
- Für den Revisionsrekurs wurden 763,00 Euro, für die Revision 1.526,00 Euro eingezogen. Die Beschwerdeführerin begehrt die Rückzahlung der Pauschalgebühr für den Revisionsrekurs in Höhe von 763,00 Euro.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN). Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 18.07.2022 geltende Rechtslage anwendbar (Überreichung der Rechtsmittelschrift). 3.
- § 32 Tarifpost 3 lit. a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), in der am 18.07.2022 geltenden Fassung, bestimmt die Höhe der Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach dem Revisionsinteresse. Die Gebühr beträgt bei einem Revisionsinteresse über 7.000,00 Euro bis 35.000,00 Euro 1.526,00 Euro. 3.
- Paragraph 32, Tarifpost 3 Litera a, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), in der am 18.07.2022 geltenden Fassung, bestimmt die Höhe der Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach dem Revisionsinteresse. Die Gebühr beträgt bei einem Revisionsinteresse über 7.000,00 Euro bis 35.000,00 Euro 1.526,00 Euro. Nach Anmerkung 1 zur Tarifpost 3 lit. a GGG unterliegen der Pauschalgebühr Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.Nach Anmerkung 1 zur Tarifpost 3 Litera a, GGG unterliegen der Pauschalgebühr Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Nach Anmerkung 1a zu TP 3 lit. a GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a auch Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte.Nach Anmerkung 1a zu TP 3 Litera a, GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, auch Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, auf die Hälfte. 3.
- Gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.3.
- Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. 3.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). 3.
- Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, für die von ihr mit Schriftsatz vom 18.07.2022 eingereichte Revision an den Obersten Gerichtshof eine Pauschalgebühr in Höhe von 1.526,00 Euro gemäß TP 3 lit. a GGG zu bezahlen. Strittig ist aber, ob die Beschwerdeführerin auch für den mit demselben Schriftsatz vom 18.07.2022 an den Obersten Gerichtshof erhobenen Revisionsrekurs eine Pauschalgebühr nach der TP 3 lit. a GGG zu entrichten hatte. Die Beschwerdeführerin verweist begründend auf § 3 Abs. 1 GGG. Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, für die von ihr mit Schriftsatz vom 18.07.2022 eingereichte Revision an den Obersten Gerichtshof eine Pauschalgebühr in Höhe von 1.526,00 Euro gemäß TP 3 Litera a, GGG zu bezahlen. Strittig ist aber, ob die Beschwerdeführerin auch für den mit demselben Schriftsatz vom 18.07.2022 an den Obersten Gerichtshof erhobenen Revisionsrekurs eine Pauschalgebühr nach der TP 3 Litera a, GGG zu entrichten hatte. Die Beschwerdeführerin verweist begründend auf Paragraph 3, Absatz eins, GGG. Dazu ist festzuhalten, dass § 3 Abs. 1 GGG lediglich besagt, dass in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten ist, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist. Im gegenständlichen Fall enthält der Schriftsatz aber mehrere Rechtsmittel, für die sehr wohl jeweils die Pauschalgebühr zu entrichten ist. Dazu ist festzuhalten, dass Paragraph 3, Absatz eins, GGG lediglich besagt, dass in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten ist, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist. Im gegenständlichen Fall enthält der Schriftsatz aber mehrere Rechtsmittel, für die sehr wohl jeweils die Pauschalgebühr zu entrichten ist. Gemäß der Anmerkung 1a zur TP 3 lit. a GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unter anderem auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; sie ermäßigt sich auf die Hälfte. Gemäß der Anmerkung 1a zur TP 3 Litera a, GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, unter anderem auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; sie ermäßigt sich auf die Hälfte. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes und der obigen Feststellungen erfolgte daher die Einziehung der beschwerdegegenständlichen Pauschalgebühr in Höhe von 763,00 Euro für den Revisionsrekurs zu Recht und wurde der entsprechende Antrag auf Rückzahlung folgerichtig abgewiesen. Für die in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung unter Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde besteht aufgrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2268779.1.00