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{'item': 'W191 2245606-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW191 2245606-1 Spruch, W191 2245606-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.01.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian Fauland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2021, Zahl 322396909-210568295,

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.01.2023 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo wird gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch zwei. Die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo wird gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), einem Staatsangehörigen des Kosovo, wurde am 14.04.2011 von der Aufenthaltsbehörde eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt. Am 10.04.2012 beantragte der BF die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, die ihm am 18.04.2012 ausgestellt wurde. Auf Antrag wurde der Aufenthaltstitel mehrmals, zuletzt bis 18.04.2023, verlängert. 1.
  3. Seit seinem Aufenthalt in Österreich wurde der BF seit 2010 wiederholt strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 26.05.2021, 110 Hv 9/2021 v, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung und des Vergehens der Nötigung gemäß §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.
  4. Seit seinem Aufenthalt in Österreich wurde der BF seit 2010 wiederholt strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 26.05.2021, 110 Hv 9 aus 2021, v, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung und des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.
  5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 02.06.2021 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme – Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes – in Kenntnis gesetzt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 1.
  6. Mit Schreiben seines Vertreters vom 28.06.2021 erstattete der BF eine Stellungnahme und brachte vor, dass er sich bereits seit 2005 im Bundesgebiet aufhalte, verheiratet sei und Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder habe. Zum Heimatland würden keinerlei familiäre oder sonstige soziale Bindungen mehr bestehen. Der BF sei gelernter KFZ-Mechaniker und habe zuletzt als Zusteller gearbeitet. Vor seiner Inhaftierung sei er arbeitslos gewesen und habe Notstandshilfe erhalten. Er verfüge über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ und sei sozialversichert. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
  7. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.07.2021 wurde gegen den BF gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).1.
  8. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.07.2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt III. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF in den Kosovo. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde damit begründet, dass beim BF gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich“ sei.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde damit begründet, dass beim BF gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich“ sei. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das BFA mit § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das BFA mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
  9. Der BF erhob mit Schreiben seines Vertreters vom 17.08.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF mit dem Unwert seiner Straftaten ausführlich auseinandergesetzt habe und keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dass der BF auch in Zukunft wieder straffällig werden würde. Die vom BF dargelegten Umstände wären nur unzureichend berücksichtigt worden. Der BF halte sich seit mehr als zwanzig Jahren im Bundesgebiet auf. Sämtliche Familienangehörige seien hier wohnhaft. Der BF sei verheiratet und habe drei minderjährige Kinder. Der BF verfüge

seiner Strafhaft über eine Einstellungszusage und könne einer geregelten Beschäftigung

gehen. 1.

  1. Mit Erkenntnis vom 15.09.2021, W191 2245606-1/5E, bestätigte das BVwG den Bescheid des BFA und hob die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG auf zwei Jahre an.1.
  2. Mit Erkenntnis vom 15.09.2021, W191 2245606-1/5E, bestätigte das BVwG den Bescheid des BFA und hob die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG auf zwei Jahre an. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass aufgrund des erkennbaren Gewaltpotenzials des BF, seiner sich steigernden kriminellen Energie, der Tatsache, dass selbst bedingte Freiheitsstrafen sowie die offene Probezeit ihn nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abhalten konnten, sowie aufgrund der Notwendigkeit der Verhinderung von Gewalt gegen Frauen der Aufenthalt des BF den öffentlichen Interessen widerstreite, da sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Der BF stelle daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Im Hinblick auf die Schwere und Vielzahl der Taten erweise sich die vom BFA festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von einem Jahr als zu niedrig. Der BF sei alleine in den Jahren 2020 und 2021 zu insgesamt drei (bedingten) Haftstrafen von zehn, zwölf und 18 Monaten verurteilt worden. Er habe sein Verhalten über die Jahre hinweg jedoch nicht gebessert, vielmehr habe er seine kriminelle Energie auch noch gesteigert. Die Dauer des verhängten Einreiseverbotes sei daher aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF auf zwei Jahre anzuheben gewesen. Diese Dauer des Einreiseverbotes stehe auch im Einklang mit dem Kindeswohl der minderjährigen Kinder des BF. 1.
  3. Am 15.10.2021 beantragte der BF, die gegenständliche Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei, sowie das mit zwei Jahren befristete, über den BF verhängte Einreiseverbot aufzuheben und legte unter einem Unterlagen vor. Begründend brachte der BF vor, dass neue, im Verfahren bisher unberücksichtigt gebliebene Umstände hervorgetreten seien, welche eine neue Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich machen würden. 1.
  4. Mit Bescheid vom 23.11.2021 wies das BFA den Antrag vom 15.10.2021 auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen, auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes gemäß § 60 FPG zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 87 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge AVG) wurde dem BF die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).1.
  5. Mit Bescheid vom 23.11.2021 wies das BFA den Antrag vom 15.10.2021 auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen, auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, FPG zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 87, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge AVG) wurde dem BF die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.
  6. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH), einen Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 1.
  7. Mit Beschluss vom 28.02.2022 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem VwGH zur Entscheidung ab. 1.
  8. In weiterer Folge erhob der BF mit 05.05.2022 eine außerordentliche Revision an den VwGH und legte diverse Schriftstücke vor. Darin machte der BF als Revisionsgründe die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie die Rechtswidrigkeit wegen „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ geltend und brachte im Wesentlichen vor, dass sein Sohn XXXX , geboren am XXXX , an einer kognitiven Entwicklungsstörung leide und es ärztlich empfohlen worden sei, dass dieser einen heilpädagogischen Kindergarten besuchen sowie eine Frühförderung in Anspruch nehmen solle.Darin machte der BF als Revisionsgründe die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie die Rechtswidrigkeit wegen „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ geltend und brachte im Wesentlichen vor, dass sein Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 , an einer kognitiven Entwicklungsstörung leide und es ärztlich empfohlen worden sei, dass dieser einen heilpädagogischen Kindergarten besuchen sowie eine Frühförderung in Anspruch nehmen solle. Der BF kümmere sich seit seiner Haftentlassung intensiv um seinen Sohn und versuche, einen geeigneten Betreuungsplatz zu finden. Die verbüßte (kurze) Haftstrafe habe dazu geführt, dass der BF erkannt habe, wie wichtig das Einnehmen der Vaterrolle für seine Kinder sei. Darüber hinaus habe der BF seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit der Herbeiführung einer für alle Seiten tragfähigen Lösung der Unterhaltsfrage beauftragt. Aufgrund des gegenständlichen Verfahrens sei der BF im Februar 2022 in den Kosovo ausgereist, wodurch seine Kinder massiv belastet seien. 1.
  9. Mit Beschluss vom 19.05.2022 erkannte der VwGH der außerordentlichen Revision des BF aufschiebende Wirkung zu. 1.
  10. Mit Erkenntnis vom 10.11.2022 hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der VwGH zusammengefasst aus, dass es einer spezifischen, aufgrund besonders gravierender Straftaten vom Revisionswerber ausgehenden Gefahr bedürfe, um unter Berücksichtigung der mit dem langjährigen Aufenthalt in Österreich bereits als Kind verbundenen Integration des Revisionswerbers eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot rechtfertigen zu können. Mit der Frage des Vorliegens einer derart massiven Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlauben könnte, habe sich das BVwG nicht hinreichend auseinandergesetzt. In Bezug auf die Frage der Dauer des Einreiseverbotes bedürfe es im Allgemeinen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber in einer mündlichen Verhandlung. Das gelte gerade dann, wenn das BVwG eine maßgebliche Verlängerung der Dauer des Einreiseverbotes beabsichtige. Die dafür erforderliche Annahme einer über die Beurteilung des BFA deutlich hinausgehenden Gefährdungsprognose bzw. einer relativierenden Beurteilung der privaten und familiären Interessen des Revisionswerbers hätte somit nicht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von ihm erfolgen dürfen. 1.
  11. Das BVwG führte im fortgesetzten Verfahren am 02.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Albanisch durch, zu der der BF mit seinem gewillkürten Vertreter persönlich erschien. Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.). 1.
  12. Mit Schreiben vom 03.03.2023 legte der BF weitere Unterlagen, nämlich eine Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Pristina vom 02.05.2022, einen Sichtvermerk im Reisepass des BF und eine Bestätigung der Männerberatungsstelle vor.
  13. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Stellungnahme vom 18.06.2021, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde vom 17.08.2021 und die eingesehenen Strafurteile ● Einsicht in die vom BF im Verfahren vorgelegten Schriftstücke zu seiner Person und zu seinen Lebensumständen ● Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.01.2023 ● Einsicht in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA, Stand 10.03.2022)
  14. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: 3.
  15. Zur Person des BF: 3.1.
  16. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Kosovo, und dort aufgewachsen, ist kosovarischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kosovo-Albaner an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des sunnitischen Islam, den er gemäßigt ausübt. Seine Muttersprache ist Albanisch, darüber hinaus spricht er etwas Serbokroatisch und Deutsch. Er ist verheiratet und lebt von seiner Ehefrau getrennt.3.1.
  17. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Kosovo, und dort aufgewachsen, ist kosovarischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kosovo-Albaner an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des sunnitischen Islam, den er gemäßigt ausübt. Seine Muttersprache ist Albanisch, darüber hinaus spricht er etwas Serbokroatisch und Deutsch. Er ist verheiratet und lebt von seiner Ehefrau getrennt. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule besucht und eine dreijährige Lehre als KFZ-Mechaniker absolviert. 3.1.
  18. Der BF verfügt laut Ergebnis der Einschau in das Zentrale Melderegister vom 29.11.2022 über einen vom 28.04.2021 bis 27.04.2031 gültigen kosovarischen Reisepass. 3.
  19. Zu den Lebensumständen des BF: 3.2.
  20. Der BF ist im Jahr 1999 erstmals

Österreich gekommen und lebt seit dem Jahr 2005 durchgehend im Bundesgebiet. Er verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, gültig von 19.04.2020 bis 18.04.

  1. Laut Auskunft seines Vertreters vom 14.04.2023 hat der BF einen Antrag auf Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gestellt. 3.2.
  2. Der BF weist laut Ergebnis der Einschau in das Zentrale Melderegister zu folgenden Zeitpunkten eine Meldeadresse im Bundesgebiet auf: ● 08.06.1999 - 07.11.2004 Babenbergerstraße 1 in 8020 Graz ● 17.03.2005 - 28.04.2006 Winkelgasse 2/27 in 8010 Graz ● 28.04.2006 - 27.03.2007 Riesstraße 54/4 in 8047 Graz ● 27.03.2007 - 26.11.2008 Kleinstübing 204 in 8114 Deutschfeistritz ● 26.11.2008 - 11.02.2011 Riesstraße 54/3 in 8047 Graz ● 11.02.2011 - 18.05.2012 Andersengasse 60/3 in 8041 Graz ● 18.05.2012 - 25.11.2015 Karl-Frisch-Gasse 20/10 in 8020 Graz ● 25.11.2015 - 12.12.2018 Auf der Heide 3 in 8041 Graz ● 14.03.2019 - 04.02.2020 Auf der Heide 3 in 8041 Graz ● 25.02.2020 - 14.07.2020 Auf der Heide 3 in 8041 Graz ● 18.08.2020 - 21.03.2022 Auf der Heide 3 in 8041 Graz ● seit 30.05.2022 Auf der Heide 3 in 8041 Graz Der BF befand sich von 28.04.2021 bis 27.08.2021 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. 3.2.3 Der BF ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder, die allesamt in Österreich leben und aufenthaltsberechtigt sind. Sein jüngster, fünfjähriger Sohn leidet an einer Behinderung. Um diesen kümmert sich der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau. 3.2.
  3. Der BF war von 17.05.2016 bis 23.09.2016 bei einem Transportunternehmen angestellt. Seit 2014 hat der BF regelmäßig Notstands- oder Überbrückungshilfe erhalten. Seit 20.09.2021 ist der BF wieder bei einem Transportunternehmen angestellt. 3.2.
  4. Der BF weist sechs strafgerichtliche Verurteilungen auf. 3.2.
  5. Der BF hat das österreichische Bundesgebiet am 14.02.2022 verlassen. 3.
  6. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF (Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Kosovo (Schreibfehler teilweise korrigiert, Stand 10.03.2022): „[...] COVID-19 Letzte Änderung: 03.03.2022 Die Ausbreitung von COVID-10 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen. Kosovo ist von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft (AA 24.01.2022). Laut WHO gab es im Kosovo von 03.01.2020 bis 27.01.2022 190.750 COVID-19-Fälle und 2.992 Todesfälle aufgrund von COVID-19 (WHO 28.01.2022) Aufgrund der hohen Zahl an Neuinfektionen, vor allem mit der Corona-Variante Omikron, hat die kosovarische Regierung neue Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 genehmigt (WKO 24.01.2022). Einreisenden ab zwölf Jahren, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Reiseweg, ist die Einreise nur gestattet, wenn sie entweder - eine Impfung mit drei Impfdosen im Herkunftsland zugelassener Impfstoffe

weisen können, oder - eine Impfdosis Johnson & Johnson/Janssen und eine weitere Impfdosis als Booster

weisen können. Für nicht vollständig im Sinne der vorgenannten Nr. 1 und 2 geimpfte Personen gilt folgendes Verfahren:

weis von zwei Impfdosen (oder eine Impfdosis Johnson & Johnson/Janssen) und PCR-Test, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden alt sein darf (AA 24.01.2022; vgl. WKO 24.01.2022).PCR-Test, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden alt sein darf (AA 24.01.2022; vergleiche WKO 24.01.2022). Die

weispflicht unter Nr. 1 bis 3 gilt auch für genesene Personen. Ausnahmen von der o.g.

weispflicht gelten für Berufskraftfahrer im Personen- oder Güterverkehr, ausländische Diplomaten, die in Kosovo akkreditiert sind, sowie Truppenpersonal, kosovarische Staatsangehörige, die sich maximal zwölf Stunden im Ausland aufgehalten haben, Minderjährige unter zwölf Jahren, Minderjährige zwischen zwölf und 16 Jahren mit einem negativen PCR-Test, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 48 Stunden alt sein darf, Personen, bei denen wissenschaftlich

gewiesene Kontraindikationen gegen eine COVID-19-Impfung bestehen, mit ärztlicher Bescheinigung und negativem PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden). Kosovarische Staatsangehörige, die nicht den

weis erbringen können, dass sie mindestens zweimal gegen COVID-19 geimpft sind, müssen sich

der Einreise in eine siebentägige Selbstisolation begeben (AA 24.01.2022). Nationale Gesetze (am 07.12.2020 trat das Gesetz Nr. 07/L-016 zur wirtschaftlichen Erholung - COVID-19 mit einer Dotierung von ca. 360 Mio. Euro in Kraft) und internationale Unterstützung (der Internationale Währungsfonds (IMF) genehmigte im April 2020 eine Finanzierung in Höhe von 52 Mio. Euro für den Kosovo) sollen dem Land helfen, die Covid-Krise besser zu bewältigen (WKO 24.01.2022). [...] Politische Lage Letzte Änderung: 03.03.2022 Die am 15.06.2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten ist gewährleistet (AA 19.04.2020). Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der anerkannten Minderheiten (AA 08.11.2021). Durch die Verfassung als ethnische Minderheiten anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (AA 18.10.2021; vgl. GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei zehn Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von 97 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern mit dem Ziel einer ehestmöglichen und umfassenden Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen (AA 08.11.2020). Dieser war von November 2018 bis Mitte 2020 durch Serbien unterbrochen worden. Im Juni 2020 erfolgte die Wiederaufnahme (AA 18.10.2021). Inzwischen wurden mehrere wichtige Vereinbarungen erzielt. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3500 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 08.11.2020).Die am 15.06.2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten ist gewährleistet (AA 19.04.2020). Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der anerkannten Minderheiten (AA 08.11.2021). Durch die Verfassung als ethnische Minderheiten anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (AA 18.10.2021; vergleiche GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei zehn Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von 97 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern mit dem Ziel einer ehestmöglichen und umfassenden Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen (AA 08.11.2020). Dieser war von November 2018 bis Mitte 2020 durch Serbien unterbrochen worden. Im Juni 2020 erfolgte die Wiederaufnahme (AA 18.10.2021). Inzwischen wurden mehrere wichtige Vereinbarungen erzielt. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3500 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 08.11.2020). Generell werden die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo sowie deren Effizienz und Reaktionsfähigkeit im politischen Prozess durch eine Reihe von Faktoren wie beispielsweise eine mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse untergraben. Die demokratischen Institutionen werden oftmals als undurchsichtig und wenig kooperativ in der Zusammenarbeit wahrgenommen. Trotzdem ist etwa ein Drittel der Bevölkerung mit Regierung und Parlament zufrieden. In den letzten vier Jahren konnte - wenngleich von einem niedrigen Niveau ausgehend - doch eine deutliche Verbesserung verzeichnet werden. Eine Umfrage der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) aus dem Jahr 2010 ergab, dass 75% der Kosovaren eine positive Einstellung zur Demokratie haben. Die hohe Zustimmung zur Demokratie hat unter den sozio-ökonomischen Veränderungen, dem Versöhnungsprozess der Regierung mit Serbien und den serbischen Gemeinden im Kosovo und den 2015 von der Opposition organisierten Straßenprotesten gelitten (BS 2020). Im Anschluss an die Neuwahlen von Mitte Februar 2021 wird die Regierung seit März 2021 von einer neuen Koalition aus VV (Vetevendosje - Selbstbestimmung) unter Premierminister Albin Kurti, der Wahlinitiative der bisherigen Parlamentspräsidentin und aktuellen Staatspräsidentin Vjosa Osmani sowie Parteien der ethnischen Minderheiten getragen (AA 18.10.2021). [...] Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.03.2022 Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt (AA 06.01.2022; vgl. BMEIA 05.01.2022). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (AA 24.01.2022).Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt (AA 06.01.2022; vergleiche BMEIA 05.01.2022). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (AA 24.01.2022). Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potenzial für solche Proteste besteht aber weiterhin (AA 26.01.2022). Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren aus dem Jahr 2018 ergab, dass sich 85,5% der Befragten in ihrem Zuhause (Wohnung, Haus), 78,8% in ihrer Stadt und 52,4% im Kosovo sicher fühlten. Albanische und nicht-serbische Minderheitenangehörige fühlen sich im Kosovo sicherer als Serben (KCSS 7.2019). [...] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 03.03.2022 Die gesetzgebende Gewalt wird vom kosovarischen Parlament ausgeübt, die exekutive Gewalt von der Regierung (Premierminister, Minister) und die richterliche Gewalt von den Gerichten, einschließlich des Obersten Gerichtshofs, der höchsten richterlichen Behörde, und des Verfassungsgerichts. Die Exekutive hat sich jedoch wiederholt (informell) in die Arbeit von Legislative und Judikative eingemischt, und das Parlament wurde immer wieder dafür kritisiert, dass es sein verfassungsmäßiges Mandat zur Kontrolle der Regierung nicht ausübt. Die parlamentarischen Ausschüsse in der Versammlung wurden von der Exekutive ignoriert, wodurch ihre parlamentarische Kontrollfunktion wesentlich geschmälert wurde. Die Kontrolle und Ausgewogenheit der demokratisch gewählten Institutionen sind zwar formell festgelegt, in der Realität jedoch schwach und ineffizient (BS 2020). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber diese Unabhängigkeit wird

wie vor durch politische Autoritäten und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und seine kosovarischen Pendants haben einige Fortschritte in Bezug auf

haltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Multiethnizität, einschließlich der Einhaltung europäischer Best Practices und internationaler Standards, erzielt. Dennoch hat eine 2016 durchgeführte Umfrage über die Wahrnehmung des Justizsystems durch die Bürger ergeben, dass nur 12,3% die Gerichte für unabhängig hielten, während 61,2% der Ansicht waren, dass Personen mit politischen Verbindungen weniger wahrscheinlich bestraft würden. 50,5% meinten, dass Justizbeamte Bestechungsgelder erhielten oder verlangten, und nur 36% konnten jüngste Verbesserungen im Justizsystem feststellen, während 24,4% davon überzeugt waren, dass keine Verbesserungen erzielt wurden (BS 2020). Die Effizienz bei der Fallbearbeitung hat sich verbessert, der Rückstau an offenen Fällen hat sich seit 2016 um 85% verringert. Ein Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist zwar vorhanden, aber ineffizient. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigem Einkommen zur Verfügung. Bei Verletzung der Prozessrechte können sich Geschädigte an die Gerichte im Instanzenzug bis hin zum Verfassungsgerichtshof wenden (USDOS 30.03.2021). Die Verfahren werden nicht immer ordnungsgemäß abgewickelt.

Angaben der Europäischen Kommission, der NGOs und der Institution der Ombudsperson ist die Justizverwaltung langsam, und es fehlen die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 30.03.2021). Die Justizstrukturen sind politischer Einflussnahme ausgesetzt (USDOS 30.03.2021; vgl. FH 03.03.2021), mit umstrittenen Ernennungen und unklaren Mandaten (USDOS 30.03.2021)Die Verfahren werden nicht immer ordnungsgemäß abgewickelt.

Angaben der Europäischen Kommission, der NGOs und der Institution der Ombudsperson ist die Justizverwaltung langsam, und es fehlen die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 30.03.2021). Die Justizstrukturen sind politischer Einflussnahme ausgesetzt (USDOS 30.03.2021; vergleiche FH 03.03.2021), mit umstrittenen Ernennungen und unklaren Mandaten (USDOS 30.03.2021) Eine komplexe Mischung aus Gesetzen, Regulierungen, verwaltungstechnischen Anweisungen und Gerichtspraktiken, sowie die illegale Beschlagnahmung oder mehrere Ansprüche auf dasselbe Grundstück erschweren die Lösung von Eigentumsstreitigkeiten infolge des Krieges. Mehr als 96% der diesbezüglichen Anträge stammt von ethnischen Serben (USDOS 30.03.2021). Das Gesetz sieht faire und unparteiische Verfahren vor, und trotz gravierender Mängel im Justizsystem, wie etwa politischer Einmischung, wird das Recht im Allgemeinen umgesetzt. Die Prozesse sind öffentlich, die Angeklagten haben ein Recht auf die Unschuldsvermutung, auf unverzügliche Information über die gegen sie erhobenen Anklagen und auf ein faires, öffentliches Verfahren, bei dem sie sich in ihrer Muttersprache an das Gericht wenden können. Sie haben das Recht, zu schweigen oder sich der Aussage zu entschlagen, Beweise einzusehen, einen eigenen Rechtsbeistand zu haben und gegen Urteile zu berufen. Das Kosovo wendet keine Geschworenenprozesse an (USDOS 30.03.2021). Die „Free LegalAidAgency“ (FLAA) ist von der Regierung beauftragt, Personen mit niedrigem Einkommen kostenlosen Rechtsbeistand zu gewähren, und führt entsprechende Kampagnen durch, die sich an benachteiligte und marginalisierte Gemeinschaften richteten (USDOS 30.03.2021). Kosovo befindet sich in einem Frühstadium in Bezug auf die Entwicklung eines funktionierenden Justizsystems. Die Verwaltung im Justizbereich ist weiterhin langsam, ineffizient und angreifbar aufgrund unangemessener politischer Einflussnahme. Gewisse Fortschritte gab es allerdings im Berichtszeitraum. So wurde etwa ein elektronisches Fallverwaltungssystem eingeführt und ein zentrales Strafregister etabliert. Herausforderungen bestehen allerdings, so gibt eine geplante Überprüfung und Neueinschätzung aller Richter und Staatsanwälte Anlass zu Sorge (EC 19.10.2021). Die European Rule of Law Mission in Kosovo besteht seit 2008. EULEX‘s Hauptaufgabe ist die Unterstützung relevanter rechtsstaatlicher Institutionen im Kosovo auf ihrem Weg in Richtung verbesserter Effektivität, langfristiger Funktionsfähigkeit und Verantwortung, frei von politischer Einmischung und unter Beachtung internationaler Menschenrechtsstandards und -praktiken. Die Mission führt Beobachtungstätigkeiten aus und hat limitierte exekutive Befugnisse. Beobachtung ist eine Säule der Aktivitäten von EULEX, operationelle Aktivitäten bilden die andere Säule. Unter der Säule der Beobachtung werden ausgewählte Fälle im kosovarischen Justizsystem verfolgt. Hier liegt der Fokus auf der von EULEX ursprünglich betreuten Fälle, die 2018 an die lokale Justiz übergeben wurden. Im Rahmen der operationellen Säule wird die kosovarische Polizei unterstützt, vor allem bei Demonstrationen oder aber im internationalen Bereich (EULEX o. D.). [...] Der Kanun / Blutrache Letzte Änderung: 03.03.2022 Die albanische Tradition der Blutrache ist nur noch vereinzelt anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als „Blutrache“ bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt (AA 18.10.2021). Historisch bedingt existierte in der kosovarischen Gesellschaft eine grundsätzliche Distanz gegenüber staatlichen Strukturen. Dies führte zur Ausbildung umfangreicher Prozesse der Gemeinschaftsbildung, welche u. a. in der Entwicklung von Stämmen, Clans, Patenschaften und Blutsverwandtschaft Ausdruck fand. Insbesondere in der albanischen Bergwelt basierte die Ordnung auf mündlich tradiertem Gewohnheitsrecht. Diese sogenannten Kanune variierten regional, wobei die bekannteste dieser Rechtsordnungen der Kanun Leke Dukagjini ist. Die grundlegende soziale Einheit, auf der der Kanun basiert, ist die Großfamilie unter Führung des männlichen Familienältesten (Senioritätsprinzip). Der Kanun ist ein umfassendes Regelwerk und befasst sich mit weiten Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens wie Kirchen-, Ehe-, Erb-, Schuld-, Handels- und Strafrecht. Zentral für dieses Rechtsverständnis ist der Begriff der Ehre, was sich u. a. in der Bedeutung der Blutrache, aber auch des umfassenden Gastrechts ausdrückt. Die Rolle der Frauen im Kanun ist eine

geordnete und charakterisiert die marginale Stellung der Frau in der traditionellen albanischen (Hochland-)Gesellschaft (GIZ 3.2020b). Die Blutrache, die teils Ausdruck Jahrzehnte alter Konflikte ist, war bis in die 1980er Jahre ein weitverbreitetes Phänomen in Albanien und im Kosovo. 1990 nahmen unter Führung von Anton Qetta, einem Professor für Ethnologie, ca. 100.000 Personen aus dem Kosovo, aus Albanien, Mazedonien und Montenegro an einer großen Aussöhnung von Familien teil, bei der ca. 2.000 Fälle der Blutrache versöhnt wurden. Obwohl er zunehmend an Bedeutung verliert, spielt der Kanun in entlegenen Regionen bis heute eine Rolle bei der Rechtsinterpretation.

dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung 1997 kam es in Albanien zu einer Renaissance der Blutrache, allerdings nicht

den Regeln des Kanuns. Waren traditionell Frauen und Kinder vor der Blutrache geschützt, so sind heute auch diese Personengruppen von der Verfolgung betroffen. Bei der Bewertung krimineller Handlungen bzw. Formen der organisierten Kriminalität (in der Diaspora) spielen Aspekte des Gewohnheitsrechts aktuell eine Rolle (GIZ 3.2020b). Blutrache stellt im Westen des Kosovo (und im Norden Albaniens) somit

wie vor ein Problem dar und wird infolge der Migrationsbewegung von Albanern und Kosovo-Albanern hin und wieder auch ins Ausland getragen. Eine Grundregel ist, dass eine Ehrverletzung mit Blut vergolten werden muss - sonst werden der Geschädigte und seine Familie von der Dorfgemeinschaft geächtet, was den gesellschaftlichen Tod bedeutet. Dieser gesellschaftliche Zwang ist ein Grund, weshalb sich die Blutrache in einigen Gegenden von Albanien und Kosovo zäh halten kann. Da eine Tötung stets die Revanche der anderen Familie herausfordert, können sich die Kettentötungen einer Blutfehde über Jahrzehnte hinziehen und ganze Familien auslöschen. Ursprünglich verlangte der Ehrenkodex des Kanuns, dass nur an männlichen Familienmitgliedern Blutrache geübt werden darf - doch heute sind in Nordalbanien durchaus auch Frauen gefährdet. Nur innerhalb des eigenen Hauses sind betroffene Familien vor der Blutrache sicher. Eine Blutfehde kann aber durch Verhandlungen und ein Sühnegeld beendet werden, wenn die (zuletzt) geschädigte Familie einwilligt. Diese Sühne wird im albanische Kanun Blutgeld genannt (GRA o. D.). Es bestehen keine Zufluchtsmöglichkeiten in anderen Landesteilen oder größeren Städten. Wegen der geringen Größe des Kosovo können Personen auch in größeren Städten sehr schnell gefunden werden, zumal Neuankömmlinge meist in einen Stadtteil ziehen, in dem bereits andere Personen aus ihrem Dorf oder Clan leben. Die größeren Städte setzten sich daher sozusagen aus „ethnischen“ Vierteln zusammen, in denen Familien Verwandtschaftsbeziehungen zu ihrem Heimatort und ihrem patrilinearen Clan bewahrten. Ferner ist es nicht möglich, von einem in einen anderen Landesteil zu ziehen und einfach unterzutauchen, da jede kosovo-albanische Person ihre Herkunft auf einen der zwölf Gründungsclans der Albaner in Kosovo zurückführen kann. Eine falsche Identität zu erfinden, die einer Überprüfung standhalten würde, ist daher kaum möglich. Zusätzlich werden Neuankömmlinge stets in einen Kontext sozialer Beziehungen eingeordnet, und Höflichkeitsnormen schreiben vor, sich bereits bei der ersten Begegnung

Herkunft, Familienbeziehungen und Freunden einer Person zu erkundigen. Auch die Ombudsperson des Kosovo bestätigt, dass es kaum möglich ist, in anderen Landesteilen oder größeren Städten vor Blutrache Schutz zu finden (SFH 01.07.2016). [...] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 10.03.2022 Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen (AA 18.10.2021).Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen (AA 18.10.2021). Als eine ihrer Operationslinien unterstützt die KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte „Kosovo Security Force“ (KSF), die

dem bisherigen Gesetzesrahmen nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten hatten. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Das am 14.12.2018 mit überwältigender parlamentarischer Mehrheit verabschiedete Gesetzespaket zur Transition in reguläre, defensiv ausgerichtete Streitkräfte unterwirft die KSF einem zehn-jährigen Übergangsprozess, an dessen Ende ca. 5.000 leicht bewaffnete Defensivkräfte stehen sollen. Die kosovarische Regierung hat der NATO gegenüber schriftlich die volle Transparenz des Prozesses, die Bewahrung des multiethnischen Charakters der KSF sowie das Festhalten an den Bedingungen von UNSCR 1244 und dem KFOR-Mandat bekundet (AA 18.10.2021). Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von 9.221 Personen (8.221 Uniformierte, 1.000 Zivilangestellte). Der Frauenanteil in der KP beträgt 15%; der Anteil der Angehörigen von Minderheiten liegt bei 15,5%. EULEX-Polizisten beraten Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung zuständig (AA 18.10.2021). Die in der Normalisierungsvereinbarung vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen (AA 18.10.2021). Es gibt 464 Polizeibeamte (Angehörige der KP) pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt, der sich im Jahr 2017 gemäß Eurostat auf 326 Beamte belief. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats. Die Kapazität der Polizei zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist gut, jedoch unterliegt die Polizei immer noch Korruption und politischem Druck (EC 19.10.2021). [...] Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 03.03.2022 Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ist in der kosovarischen Verfassung verankert (AA 18.10.2021; vgl. USDOS 30.03.

  1. Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt, und es gab im Jahr 2020 anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (USDOS 30.03.2021).Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ist in der kosovarischen Verfassung verankert (AA 18.10.2021; vergleiche USDOS 30.03.
  2. Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt, und es gab im Jahr 2020 anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (USDOS 30.03.2021). Unter der Ombudsperson des Kosovo (KOI) arbeitet der Nationale Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture - NPMT). Er führt in Gefängnissen, Haftanstalten, psychiatrischen Einrichtungen und Polizeistationen Inspektionen durch. Im März 2020 wurden Gefängnisbesuche aufgrund der COVID-Pandemie temporär ausgesetzt und stattdessen Hotlines sowie sichere Beschwerdeboxen vor Ort in Gefängnissen eingerichtet. Vor der Aussetzung gab es im Rahmen von 40 Besuchen keine Anschuldigungen wegen Folter, wiewohl Misshandlungen vorkommen (USDOS 30.03.2021). Das Kosovo-Rehabilitationszentrum für Folteropfer (KRCT), die führende NGO des Landes in Fragen der Folter, gab ebenfalls an, im Laufe des Jahres 2020 keine glaubwürdigen Berichte über Folterungen erhalten zu haben, obwohl die Misshandlung von Gefangenen

wie vor ein Problem darstellt (USDOS 30.03.2021). Dem Deutschen Auswärtigen Amt waren im Oktober 2021 keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt (AA 18.10.2021). [...] Korruption Letzte Änderung: 03.03.2022 Laut Gesetz steht Korruption von Beamten unter Strafe, aber die Regierung setzt diese Vorgaben nicht effektiv um. Korruption bei Beamten bleibt gelegentlich ungesühnt. Das Fehlen einer wirksamen Justizaufsicht und eine allgemeine Schwäche der Rechtsstaatlichkeit tragen zu diesem Problem bei. Gegen Korruptionsfälle wird routinemäßig wiederholt Berufung eingelegt, und das Justizsystem lässt oft Verjährungsfristen auslaufen, ohne die Fälle vor Gericht zu bringen. Die Antikorruptionsbehörde (ACA) und das Nationale Rechnungsprüfungsamt tragen gemeinsam die Verantwortung für die Bekämpfung staatlicher Korruption. Verurteilungen wegen Korruptionsvorwürfen machen weiterhin nur einen geringen Teil der untersuchten und angeklagten Fälle aus. NGOs berichten, dass Anklageerhebungen oft fehlschlagen, weil Staatsanwälte falsche Anklagen erheben oder Verfahrensfehler machen (USDOS 30.03.2021). Die institutionellen Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung sind schwach. Die Zuständigkeitsbereiche der vier primären Korruptionsbekämpfungsbehörden überlappen sich, was eine effiziente Koordinierung der Bemühungen erschwert. Die Behörden zeigen nur wenig Anstrengung, hochrangige Korruptionsfälle zu untersuchen, und wenn hochrangige Beamte doch verfolgt werden, so kommt es selten zu Verurteilungen. Mehrere Korruptions-Skandale unter Beteiligung von Regierungsbeamten wurden unter der Regierung Hoti offengelegt. Im Oktober 2020 schaffte die Regierung Hoti die Anti-Korruptions Taskforce in der Polizei ab, die zehn Jahre lang hochrangige Korruptionsfälle untersucht hatte. Auch Hoti war im Jahr 2019 im Rahmen der Untersuchung eines Korruptionsfalls befragt worden (FH 03.03.2021). Auch die Ergebnisse der EULEX-Anti-Korruptionsbemühungen waren minimal. Besonders hochrangige Korruptionsfälle wurden nicht einmal untersucht, was einen weitverbreiteten Eindruck der Straflosigkeit hervorrief. Es schien, als sollte wichtigen Persönlichkeiten der politischen Elite des Kosovo eine Untersuchung oder gar ein Gerichtsverfahren erspart bleiben, im höheren Interesse der Aufrechterhaltung des kosovarischen Staatsbildungsprojekts (BS 2020). Zentrale Bereiche der Korruption sind neben dem Gesundheits- und Bildungswesen die Justiz, in der es regelmäßig zu politischer Einflussnahme kommt, außerdem die öffentliche Verwaltung, in der Nepotismus, Beschäftigung

Parteibuch wie die Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren weit verbreitet sind. Politische Korruption, etwa bei der Besetzung von Aufsichtsräten, herrscht auch bei öffentlichen Unternehmen vor. Die kosovarische Presse berichtet regelmäßig von Korruptionsskandalen, in die hochkarätige Partei- oder Regierungsvertreter verwickelt sein sollen. Zur Anklage kommt bisher jedoch nur ein kleiner Teil davon, und zu Verurteilungen kommt es ganz selten. So wurde der frühere Minister Fatmir Limaj diverse Male, unter anderem von EULEX-Richtern, wegen Korruption angeklagt, zu einer Verurteilung kam es nie. Auch sein Bruder, Florim Limaj, der im Innenministerium mit der Bekämpfung von Korruption betraut war, wurde wegen Korruption angeklagt. Ähnlich gelagert war der Fall des Staatsanwalts Nazim Mustafi. Der mit der Bekämpfung von Korruption beauftragte Staatsanwalt wurde 2013 von einem EULEX-Gericht selbst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Nicht nur lokalen Richtern, Staatsanwälten und Polizei fehlt die politische Unabhängigkeit zur Verfolgung politisch sensibler Korruptionsfälle - selbst die EU-Rechtsstaatsmission EULEX erwies sich als außerordentlich ineffizient, hochkarätige Fälle politischer Korruption abzuurteilen. 2017 wurden laut offiziellen Statistiken von den Staatsanwaltschaften im Kosovo knapp 1.800 Personen wegen Korruption angeklagt, 90% davon waren Behördenvertreter. 2015 wurde eine behördenübergreifende Task Force gegen politisch sensible Korruption und organisierte Kriminalität geschaffen. Bis einschließlich 2018 kamen allerdings lediglich 27 Fälle zur Anklage, ganze neun Personen wurden verurteilt. Nicht zuletzt wegen der ineffizienten Korruptionsbekämpfung haben zwei Drittel der Bevölkerung im Kosovo kein Vertrauen in die Justiz bzw. den Rechtsstaat (GIZ 3.2020a). Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2021 auf Platz 104 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Damit bleibt die Bewertung im Vergleich zu 2020 gleich. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2022; vgl. TI 1.2021). Im regionalen Vergleich zu seinen

barländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld (GIZ 3.2020a). [...]Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2021 auf Platz 104 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Damit bleibt die Bewertung im Vergleich zu 2020 gleich. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2022; vergleiche TI 1.2021). Im regionalen Vergleich zu seinen

barländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld (GIZ 3.2020a). [...] NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 04.03.2022 Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben

gehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 30.03.2021, vgl. FH 03.03.2021), sind dabei aber gelegentlich Druck seitens der Regierung ausgesetzt, Kritik an derselben zu beschränken (FH 03.03.2021). Generell kooperiert die Regierung aber mit NGOs und berücksichtigt ihre Ansichten (USDOS 30.03.2021).Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben

gehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 30.03.2021, vergleiche FH 03.03.2021), sind dabei aber gelegentlich Druck seitens der Regierung ausgesetzt, Kritik an derselben zu beschränken (FH 03.03.2021). Generell kooperiert die Regierung aber mit NGOs und berücksichtigt ihre Ansichten (USDOS 30.03.2021). Ca. 6.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon allerdings nur 10% als aktiv gelten. Im Kosovo gibt es durchaus eine zumindest jüngere Tradition der Zivilgesellschaft, die eine bedeutende Rolle in der kosovarischen Parallelgesellschaft der 1990er Jahre sowie während des Konflikts und in der folgenden Phase der Soforthilfe und des Wiederaufbaus einnahm. Hervorzuheben ist dabei die Rolle der „Mutter Teresa Gesellschaft“. Die zivilgesellschaftliche Szene ist aufgrund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch, aber weitestgehend unpolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Die Gewerkschaften im Kosovo haben ca. 60.000 Mitglieder und sind mit einem Organisationsgrad von ca. 90% Abdeckung im öffentlichen Sektor ein gewichtiger Sozialpartner (GIZ 3.2020a). [...] Ombudsmann Letzte Änderung: 10.03.2022 Die Institution der Ombudsperson hat die Befugnis, Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen sowie den Missbrauch von staatlicher Autorität zu untersuchen, und agiert als nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture - NPMT). Sie ist überdies die wichtigste Einrichtung zur Überwachung der Gefängnisse und kann, wenn ihre Empfehlungen nicht befolgt werden, die Fälle vor Gericht bringen. Weiters kann die Ombudsperson Empfehlungen zur Vereinbarkeit von Gesetzen und anderen untergesetzlichen oder administrativen Rechtsakten, Richtlinien und Praktiken abgeben (USDOS 30.03.2021. Im September 2020 wurde eine neue Ombudsperson ernannt. Die Institution der Ombudsperson nimmt ihr Mandat weiterhin wahr, schützt fundamentale Rechte und Freiheiten für alle und stärkt ihre Kapazitäten, um Fälle effizient bearbeiten zu können. Die Implementierung der Empfehlungen der Ombudsperson durch andere Institutionen bleibt weiterhin eine Herausforderung, wiewohl sich die Akzeptanz der Vorschläge verbessert hat (EC 19.10.2021). Im Allgemeinen werden die Einflussmöglichkeiten der Ombudsperson als begrenzt eingeschätzt (AA 18.10.2021). [...] Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 04.03.2022 Es gibt im Kosovo keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 18.10.2021). Der Militärdienst im Kosovo ist freiwillig. Voraussetzung ist die kosovarische Staatsbürgerschaft und ein Mindestalter von 18 Jahren, ein Höchstalter von 30 Jahren für Offiziere und 25 Jahren für alle anderen Ränge darf nicht überschritten werden (CIA 18.1.2022). [...] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 10.03.2022 Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert (AA 18.10.2021.

Art. 22

der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar (AA 18.10.2021; vgl. EC 19.10.2021) und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen

geht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt (AA 18.10.2021).Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert (AA 18.10.2021.

Artikel 22

, der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar (AA 18.10.2021; vergleiche EC 19.10.2021) und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen

geht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt (AA 18.10.2021). Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Es sind jedoch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung nötig. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen unterminiert, zuständige Behörden sind abhängig von ausländischen Gebern und nicht ausreichend involviert (EC 25.02.2019). [...] Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 10.03.2022 Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 18.10.2021; vgl. USDOS 30.03.2021, FH 03.03.2021). Der Kosovo verfügt über ein stabiles Informationssystem (IREX 14.07.2021). Die Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, wenngleich es durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität kommt (AA 18.10.2021; vgl. USDOS 30.03.

  1. Laut Freedom House hielt die politische Einmischung im Medienbereich 2020 auf einem besorgniserregenden Niveau an (FH 03.03.2021). Die Medien haben auch Schwierigkeiten, Informationen, wie gesetzlich vorgesehen, von der Regierung und den öffentlichen Institutionen zu erhalten (USDOS 30.03.2021).Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 18.10.2021; vergleiche USDOS 30.03.2021, FH 03.03.2021). Der Kosovo verfügt über ein stabiles Informationssystem (IREX 14.07.2021). Die Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, wenngleich es durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität kommt (AA 18.10.2021; vergleiche USDOS 30.03.
  2. Laut Freedom House hielt die politische Einmischung im Medienbereich 2020 auf einem besorgniserregenden Niveau an (FH 03.03.2021). Die Medien haben auch Schwierigkeiten, Informationen, wie gesetzlich vorgesehen, von der Regierung und den öffentlichen Institutionen zu erhalten (USDOS 30.03.2021). Medien im Kosovo bleiben entlang ethnischen Linien gespalten. Zugang zu Information ist oft auf bestimmte ethnische Gruppen limitiert. Zahlreiche Medien im Kosovo sind finanziell nicht stabil, was sie anfällig für politische Einflussnahme macht. Bedingt durch die COVID-Pandemie mussten viele Medien darauf verzichten, eine Printedition herauszugeben (RSF o. D.). Drohungen und Angriffe gegen Journalisten haben sich 2021 fortgesetzt. Zwischen Januar und August 2020 registrierte der Verband der Journalisten des Kosovo einen physischen Angriff und 20 Drohungen gegen Journalisten und Medien (HRW 13.01.2022). Während die Medienvielfalt durch die Expansion der Kabelnetzbetreiber zugenommen hat, beklagen Mitarbeiter von Fernsehsendern, dass die Kabelnetzbetreiber ihre Signale nicht übertragen, weil ihre Programme die Regierung kritisieren. Der Staat finanziert das öffentliche Radio und Fernsehen des Kosovo (RTK) direkt, was eine ausgesprochen regierungsfreundliche Berichterstattung zur Folge hat. Journalisten werden gelegentlich der Verleumdung von Regierungsbeamten beschuldigt, obwohl es Bemühungen gab, die Verleumdung zu entkriminalisieren. Da es den privaten Medien an stabilen und ausreichenden Einnahmen aus Verkäufen und Anzeigen mangelt, sind sie stark von ihren Eigentümern abhängig und müssen deren politische oder wirtschaftliche Interessen berücksichtigen. Neue Medienformate haben das Bewusstsein für strittige politische und soziale Fragen geschärft, die bisher nicht öffentlich diskutiert wurden, wie Homosexualität oder Korruption. Der Zugang zu Informationen über das Internet ist nicht eingeschränkt (BS 2020), Online-Inhalte werden nicht zensiert, und es gibt keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht hätte (USDOS 30.03.2021). Negative Propaganda gegen Minderheiten findet in den Medien nicht statt. Der öffentlich-rechtliche Fernseh-und Rundfunksender RTK strahlt Sendungen in den Minderheitensprachen Serbisch, Türkisch, Romanes, Goranisch und Bosnisch aus. Seit Juni 2013 sendet RTK 2 sein Programm ausschließlich in serbischer Sprache (AA 18.10.2021). Es gab 2020 keine Berichte über eine direkte Zensur von Print- oder Rundfunkmedien, obwohl Journalisten behaupteten, dass der Druck von Politikern und organisierten kriminellen Gruppen häufig zur Selbstzensur führte. Einige Journalisten verzichteten aus Angst um ihre körperliche oder berufliche Sicherheit auf eine kritische investigative Berichterstattung. Journalisten erhielten gelegentlich Angebote finanzieller Vorteile als Gegenleistung für eine positive Berichterstattung oder für den Abbruch einer Untersuchung. Andere Journalisten beschwerten sich darüber, dass Medienbesitzer und -manager sie daran hinderten, regierungskritische Beiträge über die Regierung, politische Parteien oder bestimmte Funktionäre zu veröffentlichen oder zu senden. In einigen Fällen drohten die Eigentümer Berichten zufolge damit, Journalisten zu entlassen, wenn sie kritische Berichte verfassen würden. Die Journalisten beschwerten sich auch darüber, dass die Eigentümer sie daran hinderten, über Korruption auf hoher Regierungsebene zu berichten (USDOS 30.03.2021). [...] Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 10.03.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert (AA 18.10.2021; vgl. USDOS 30.03.2021) und werden im Allgemeinen von der Regierung, EULEX und KFOR gewährleistet. Demonstrationen werden allerdings aus Sicherheitsgründen gelegentlich eingeschränkt (BS 2020).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert (AA 18.10.2021; vergleiche USDOS 30.03.2021) und werden im Allgemeinen von der Regierung, EULEX und KFOR gewährleistet. Demonstrationen werden allerdings aus Sicherheitsgründen gelegentlich eingeschränkt (BS 2020). In den meisten Teilen des Landes operieren die politischen Parteien frei, und es gibt keine nennenswerten Hindernisse für deren Registrierung. In den kosovo-serbischen Mehrheitsbezirken berichteten oppositionelle und unabhängige Kandidaten, dass Druck ausgeübt worden wäre, sich von den Wahlen zurückzuziehen, und von Druck auf die Wähler, die Srpska-Liste zu unterstützen. Vertreter der kosovo-serbischen Opposition berichteten von Gewaltandrohungen während der Bürgermeisterwahlen am 19.05.2019 von Anhängern der Srpska-Liste und der serbischen Regierung. Die Parteizugehörigkeit spielt oft eine Rolle beim Zugang zu staatlichen Diensten und sozialen und Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 30.03.2021). Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 18.10.2021). Politische Parteien sind manchmal Einschüchterungen und Belästigungen ausgesetzt (FH 03.03.2021). [...] Haftbedingungen Letzte Änderung: 10.03.2022 Trotz allen Verbesserungen der Haftbedingungen in den vergangenen Jahren bleiben Gewalt und schlechte medizinische Versorgung weiterhin ein Problem. Inhaftierte Personen werden mitunter von der Polizei misshandelt (FH 03.03.2021). Weiters gibt es

Einschätzung des UN-Sonderberichterstatters für Folter erheblichen Raum für Verbesserungen z. B. bezüglich des Zugangs zu Freiflächen, zu Telefonanrufen und Besuchen sowie des Angebots von Arbeit und sinnvoller Beschäftigungsmöglichkeiten (AA 18.10.2021. Probleme stellen Gewalt zwischen den Häftlingen, Korruption, Kontakt mit radikalen religiösen oder politischen Ansichten sowie eine unterdurchschnittliche medizinische Versorgung dar. In einigen Teilen des überfüllten Gefängnisses von Dubrava sind die physischen Bedingungen

wie vor minderwertig (USDOS 30.03.2021). Aufgrund mangelhafter Ausbildung und unzureichender Personalausstattung haben die Behörden nicht immer die Kontrolle über Einrichtungen oder Häftlinge. Es gab keine Drogenbehandlungsprogramme innerhalb des Strafvollzugssystems, und das KRCT berichtet, dass regelmäßig illegale Drogen in die Einrichtungen geschmuggelt werden. Das KRCT dokumentierte Verzögerungen und Fehler bei der medizinischen Versorgung der Gefangenen sowie einen Mangel an spezialisierter Behandlung. Häufig sehen sich Gefangene gezwungen, benötigte Medikamente aus privaten Quellen zu beschaffen. Das KRCT beobachtete Lücken im Gesundheitsversorgungssystem des Gefängnisses in der Einrichtung in Dubrava und berichtet über eine unzureichende Zahl von psychiatrischen Fachkräften. Anwälte beschuldigen die Regierung, regelmäßig Untersuchungshäftlinge mit diagnostizierter psychischer Erkrankung zusammen mit anderen Untersuchungshäftlingen unterzubringen. Die Untersuchungshäftlinge werden getrennt von den verurteilten Häftlingen untergebracht. Das Gesetz schreibt jedoch vor, dass verurteilte Kriminelle mit

gewiesenen psychischen Problemen in Einrichtungen für psychische Gesundheitsfürsorge inhaftiert werden müssen. Aufgrund der Überbelegung solcher Einrichtungen ist dies oftmals nicht möglich. Betroffene erhalten Medikamente und können regelmäßige Konsultationen bei einem Psychiater wahrnehmen, bekommen aber darüber hinaus keinerlei Unterstützung und Behandlung (USDOS 30.03.2021). Die Behörden führen nicht immer ordnungsgemäße Untersuchungen von Misshandlungsvorwürfen durch. Außerdem funktioniert der gesetzlich vorgeschriebene interne Beschwerdemechanismus nicht, da die Häftlinge Misshandlungen oft aus Mangel an Vertraulichkeit und aus Angst vor Vergeltung nicht melden. Das KRCT stellt auch fest, dass die Behörden keine schriftlichen Entscheidungen zur Rechtfertigung der Einzelhaft vorlegen. Die Regierung gestattet Besuche unabhängiger Menschenrechtsbeobachter, aber nur die nationale Institution der Ombudsperson und EULEX hatten das ganze Jahr über kontinuierlichen und ungehinderten Zugang zu den Haftanstalten. Das KRCT und das Zentrum für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten sind verpflichtet, Besuche 24 Stunden im Voraus anzukündigen. Zu den Verbesserungen, die 2020 vorgenommen wurden, gehören Renovierungen im Dubrava Gefängnis und im Hochsicherheitsgefängnis von Pristina, was eine Verbesserung der Unterbringungsbedingungen bedeutet, und die Eröffnung neuer Einrichtungen im Gefängnis von Pristina. Im medizinischen Bereich wurden neue Angestellte eingestellt (USDOS 30.03.2021). [...] Todesstrafe Letzte Änderung: 04.03.2022 Die Todesstrafe ist im Kosovo seit 2002 gesetzlich verboten (AI o. D.). Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 18.10.2021). [...] Religionsfreiheit Letzte Änderung: 04.03.2022 Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat (AA 18.10.2021; vgl. GIZ 3.2020b) und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird

Art. 38der Verfassung garantiert.

Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Weder Apostasie oder Konversion noch Mission stehen unter Strafe (AA 19.10.2021). Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion (USDOS 12.05.2021).Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat (AA 18.10.2021; vergleiche GIZ 3.2020b) und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird

Artikel 38, der Verfassung garantiert.

Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Weder Apostasie oder Konversion noch Mission stehen unter Strafe (AA 19.10.2021). Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion (USDOS 12.05.2021). Das Gesetz über Religionsfreiheit stellt fest, dass alle Religionen und ihre Gemeinden im Kosovo, darunter die Islamische Gemeinde, die serbisch orthodoxe Kirche, die katholische Kirche, die jüdische Gemeinde, und die evangelische Kirche Schutz und Möglichkeiten gemäß diesem Gesetz offenstehen. Glaubensgemeinschaften wird zugestanden, religiöse Schulen und gemeinnützige Organisationen zu gründen sowie Zugang zu den öffentlichen Medien zu erhalten (USDOS 12.05.2021). Das Gesetz erlaubt es religiösen Gruppen nicht, sich als juristische Personen registrieren zu lassen. Im September 2020 beschloss das Kabinett diesbezügliche Änderungen, aber im Parlament konnten diese Änderungen in Ermangelung einer Mindestzahl an positiven Stimmen nicht beschlossen werden (USDOS 12.05.2021). [...] Religiöse Gruppen Letzte Änderung: 04.03.2022 Über 95% der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennen sich zum islamischen Glauben (GIZ 3.2020b; vgl. USDOS 12.05.2021), wobei die Mehrheit der Muslime der hanafi-sunnitischen Schule angehört. Auch Derwisch-Orden wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft bestehen, jeweils mit einer geringen Zahl an Anhängern (USDOS 12.05.2021). Schätzungsweise etwa 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität und konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren, laut USDOS auch auf Janjevo, Klina und Pristina. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der serbisch-orthodoxen Kirche an (ca. 100.000 Mitglieder). Es gibt kleine jüdische Gemeinden in Prizren und Pristina. Die Anzahl von Personen jüdischen Glaubens beläuft sich auf weniger als 100 Personen (GIZ 3.2020b; AA 18.10.2021; vgl. USDOS 12.05.2021). Die evangelisch-protestantische Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt und konzentriert sich in Pristina und Gjakove/Djakovica (USDOS 11.05.2021).Über 95% der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennen sich zum islamischen Glauben (GIZ 3.2020b; vergleiche USDOS 12.05.2021), wobei die Mehrheit der Muslime der hanafi-sunnitischen Schule angehört. Auch Derwisch-Orden wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft bestehen, jeweils mit einer geringen Zahl an Anhängern (USDOS 12.05.2021). Schätzungsweise etwa 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität und konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren, laut USDOS auch auf Janjevo, Klina und Pristina. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der serbisch-orthodoxen Kirche an (ca. 100.000 Mitglieder). Es gibt kleine jüdische Gemeinden in Prizren und Pristina. Die Anzahl von Personen jüdischen Glaubens beläuft sich auf weniger als 100 Personen (GIZ 3.2020b; AA 18.10.2021; vergleiche USDOS 12.05.2021). Die evangelisch-protestantische Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt und konzentriert sich in Pristina und Gjakove/Djakovica (USDOS 11.05.2021). Die Polizei hat im Jahr 2020 über 57 Vorfälle von Beschädigungen religiöser Stätten berichtet. Bei allen 57 Vorfällen handelte es sich um Sachbeschädigungen. 45 betrafen muslimischen, acht serbisch-orthodoxe, drei katholische Stätten, und ein Vorfall betraf keine spezifische religiöse Gruppe. 2019 hatte es 61 solcher Vorfälle gegeben (USDOS 12.05.2021). [...] Radikaler Islamismus Letzte Änderung: 04.03.2022 Nur wenige Muslime praktizieren ihren Glauben, sondern befolgen nur einige Aspekte (z. B. religiöse Feste) und dies häufig auch nicht sehr streng (AA 18.10.2021). Nur eine sehr kleine Minderheit folgt einem radikalen, fundamentalistischen oder gewaltbereiten Islam, und Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 3.2020b; vgl. AA 18.10.2021). Allerdings richtet der sogenannte Islamische Staat (IS) seine Rekrutierungsversuche unter anderem direkt an Muslime in der Region. Die Bekämpfung von (religiösem) Extremismus ist zu einer der Prioritäten der Regierung Kosovos geworden (GIZ 3.2020b). Dem deutschen Auswärtigen Amt liegen keine Hinweise auf versuchte Zwangsrekrutierungen und Repressionen durch den „Islamischen Staat“ vor (AA 18.10.2021).Nur eine sehr kleine Minderheit folgt einem radikalen, fundamentalistischen oder gewaltbereiten Islam, und Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 18.10.2021). Allerdings richtet der sogenannte Islamische Staat (IS) seine Rekrutierungsversuche unter anderem direkt an Muslime in der Region. Die Bekämpfung von (religiösem) Extremismus ist zu einer der Prioritäten der Regierung Kosovos geworden (GIZ 3.2020b). Dem deutschen Auswärtigen Amt liegen keine Hinweise auf versuchte Zwangsrekrutierungen und Repressionen durch den „Islamischen Staat“ vor (AA 18.10.2021). Eine Reihe von Institutionen bleibt aktiv und involviert in den Kampf gegen den Terrorismus und gewaltbereiten Extremismus und was die Reintegration von zurückkehrenden Foreign Terrorist Fighters angeht. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Kosovo entsprechen diesbezüglich dem EU acquis und internationalen Regelungen. Der Kosovo hat einen strategischen Handlungsplan gegen Terrorismus (2018-2023), angepasst an die Anti-Terror-Strategie der EU. Der Kosovo bekämpft den Terrorismus auch in der Praxis. Es kommt zur Initiierung neuer Fälle durch die Polizei; Verhandlungen gegen Verdächtige werden durchgeführt und endeten in der Periode Jänner bis Mai 2021 in 32 Fällen in Schuldsprüchen (EC 19.10.2021). Trotz allen Bemühungen bleiben Herausforderungen bei der Bekämpfung des Terrorismus und gewaltbereiten Extremismus bestehen. Militante salafistische Bewegungen und ethnonationale Bewegungen bleiben in der Region, unter anderem auch im Kosovo, aktiv. Große Erfolge konnten erzielt werden bei der Reintegration von Foreign Terrorist Fighters (FTF). So wurde am 18.07.2021 eine große Rückholaktion durchgeführt, und sechs FTFs wurden verhaftet (EC 19.10.2021). [...] Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 10.03.2022 Die Bevölkerung Kosovos setzt sich wie folgt zusammen: Albaner (92,9%), Bosniaken (1,6%), Serben (1,5%), Türken (1,1%), Ashkali (0,9%), Ägypter (0,7%), Gorani (0,6%), Roma (0,5%) und andere (0,2%). Diese Schätzungen beruhen auf dem Zensus von 2011, der den stark von Serben bewohnten nördlichen Kosovo nicht miteinschloss und überdies teilweise in den von Serben und Roma bewohnten Gemeinden im Süden boykottiert wurde (CIA 18.01.2022). [...] Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani (AA 18.10.2021; vgl. GIZ 3.2020b). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. 20 der 120 Parlamentssitze sind für die nichtalbanischen Minderheiten (Serben zehn, Türken acht, Bosniaken drei, Gorani einer und RAE vier) garantiert. Es bedarf bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten (AA 18.10.2021; vgl. ECMIK o. D.a). Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit „eigenen“ Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 18.10.2021). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt; gleichzeitig kritisieren die politischen Vertreter der ethnischen Minderheiten, dass sie in wichtigen Fragen nicht konsultiert werden. Seit November 2018, als das Land Zölle auf Produkte aus Serbien und Bosnien und Herzegowina erhob, boykottieren die Parlamentarier der Srpska-Liste im Wesentlichen die Teilnahme an den Verfahren der Versammlung (USDOS 30.03.2021).Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani (AA 18.10.2021; vergleiche GIZ 3.2020b). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. 20 der 120 Parlamentssitze sind für die nichtalbanischen Minderheiten (Serben zehn, Türken acht, Bosniaken drei, Gorani einer und RAE vier) garantiert. Es bedarf bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten (AA 18.10.2021; vergleiche ECMIK o. D.a). Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit „eigenen“ Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 18.10.2021). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt; gleichzeitig kritisieren die politischen Vertreter der ethnischen Minderheiten, dass sie in wichtigen Fragen nicht konsultiert werden. Seit November 2018, als das Land Zölle auf Produkte aus Serbien und Bosnien und Herzegowina erhob, boykottieren die Parlamentarier der Srpska-Liste im Wesentlichen die Teilnahme an den Verfahren der Versammlung (USDOS 30.03.2021). Die Verfassung des Kosovo beinhaltet ein vollständiges Kapitel, das den Rechten der Gemeinschaften und ihrer Mitglieder gewidmet ist. Die Verfassung schützt und fördert die Rechte und Interessen der im Kosovo lebenden Gemeinschaften und ihrer Mitglieder. Sie stellt fest, dass das Kosovo eine multiethnische Gesellschaft ist, die aus albanischen und anderen Gemeinschaften besteht, die durch ihre legislativen, exekutiven und gerichtlichen Institutionen demokratisch und unter voller Achtung der Rechtsstaatlichkeit regiert wird, und garantiert allen ihren Bürgern volle und effektive Gleichheit. Die Verfassung definiert, dass die offiziellen Sprachen im Kosovo Albanisch und Serbisch sind. Türkisch, Bosnisch und die Sprachen der Roma können auf kommunaler Ebene den Status von Amtssprachen haben oder werden, wie gesetzlich vorgesehen, auf allen Ebenen offiziell verwendet (ECMIK o. D.a). Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit gibt es nicht. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert (AA 18.10.2021). Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sogenannten RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich (GIZ 3.2020b). Ein wichtiger Akteur zum Thema Minderheiten ist die NGO „European Center for Minority Issues Kosovo“ (ECMIK), die umfassende Informationen zur aktuellen Situation der verschiedenen Minderheiten im Kosovo inklusive Populationsgrößen, Altersstruktur, Kultur, Religion, Ausbildung, Sprache, politischer Vertretung etc. zur Verfügung stellt (ECMIK o. D.b). [...] Serben Letzte Änderung: 10.03.2022

Angaben des (kosovo-serbischen) Ministers für Rückkehr und Gemeinschaften leben derzeit ca. 80.000 bis 100.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60% in Enklaven im Süden und 40% im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden Norden Kosovos. Die Volkszählung im April 2011 weicht allerdings von diesen Schätzungen ab. Demnach sollen etwa 26.000 Serben in Kosovo leben, allerdings ohne den Norden, wo die Volkszählung systematisch boykottiert wurde. Aber auch fehlende Teilnahme im Süden lässt diese Zahl als wenig belastbar erscheinen (AA 18.10.2021). Die weitgehenden Autonomierechte auf Gemeindeebene haben seit 2008 zur Normalisierung in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar geführt. Dort haben sich die meisten ethnischen Serben damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Die ethnischen Serben im Norden des Landes unterstehen bisher de facto nur zum Teil dem kosovarischen Staat. Mit der Vereinbarung über die Normalisierung zwischen Serbien und Kosovo vom 19.04.2013 wurde die Grundlage für den Abbau von sogenannten parallelen, von Serbien finanzierten Strukturen gelegt, der aber noch nicht abgeschlossen ist. Seit November/Dezember 2013 nehmen auch Kosovo-Serben im Norden an den zuvor boykottierten kosovarischen Kommunal- und Parlamentswahlen teil. Die in der Normalisierungsvereinbarung vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen. Auch die Integration der Justizstrukturen wurde vereinbart und wird schrittweise umgesetzt (AA 18.10.2021). Die serbische Minderheit steht durch den in die kosovarische Verfassung integrierten Ahtissari-Plan unter besonderem Schutz, basierend auf zahlreichen Mechanismen positiver Diskriminierung. Weil diese Zugeständnisse der kosovo-albanischen Seite in den seinerzeitigen internationalen Verhandlungen aber nicht zur angepeilten Anerkennung Kosovos durch Serbien geführt haben und die Integration der Kosovo-Serben in den unabhängigen Staat Kosovo auch im Kontext des politischen Dialogs unvollständig geblieben ist, wurden auch die Rechte zum Schutz der Minderheiten bis heute nicht in vollem Umfang umgesetzt. Kosovo-Serben und albanische Mehrheitsbevölkerung leben ein weitgehend segregiertes Leben, auch weil Serben kaum außerhalb der Mehrheitsgemeinden bzw. in größeren Städten leben. Die durch den politischen Dialog mit Serbien und insbesondere die Krise dieses Dialogprozesses ursprünglich nicht intendierte verstärkte politische Kontrolle der serbischen Mehrheitsgemeinden durch die Regierung in Belgrad untergräbt den Rechtsstaat und stellt damit eine größere Bedrohung für die Rechte der Kosovo-Serben (insbesondere, aber nicht nur im Nordkosovo) dar als die unvollständige Umsetzung der Minderheitenrechte durch den kosovarischen Staat und die albanische Mehrheitsbevölkerung (GIZ 3.2020a). Diskriminierung gegenüber Roma, Ashkali und Balkan-Ägyptern im Kosovo bleibt ein Problem (HRW 13.01.2022). Ebenso gesellschaftliche Gewalt gegen Kosovo-Serben und andere ethnische Minderheiten. Alle diese Gruppen sind auch von Diskriminierung am Arbeitsplatz betroffen. Die kosovo-serbische Gemeinschaft, ihre Vertreter, die Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft äußerten sich besorgt über Vorfälle wie Diebstähle, Einbrüche, verbale Belästigungen und die Beschädigung des Eigentums von Kosovo-Serben, insbesondere von Rückkehrern in ländlichen Gebieten. Die Nichtregierungsorganisation AKTIV berichtete von mehr als 20 Vorfällen zwischen März und Juni 2020, die sich gegen Kosovo-Serben richteten, darunter Brandstiftung, körperliche Angriffe und Raubüberfälle. Zwischen Januar und Oktober 2020 erhielt das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr Beschwerden über 49 Sicherheitsvorfälle, die Kosovo-Serben und Rückkehrer betrafen. Vertreter der Kosovo-Serben behaupteten, ethnischer Hass sei das Hauptmotiv für einige Vorfälle, wie die Beschädigung von Häusern von Rückkehrern, weiters Fälle von Brandstiftung und Graffiti. Die Vertreter behaupteten, die Regierung habe nicht angemessen auf diese Vorfälle reagiert. In einigen Fällen führten polizeiliche Ermittlungen zur Verhaftung der Täter (USDOS 30.03.2021). Das Verteidigungsministerium und die Führung der Kosovo Security Force (KSF) unternahmen einige Schritte zum Schutz der kosovo-serbischen Mitglieder. Zu diesen Schritten gehörten eine bessere Dokumentation von Vorfällen, routinemäßige Wohlfahrtskontrollen durch die Kommandeure und Versuche, die Reaktion der Polizei und des kosovarischen Geheimdienstes zu verbessern. Die Regierung leitete eine Rekrutierungskampagne der KSF ein, bei der die Anführer die Rekrutierungsbemühungen für Minderheiten verstärkten. Der Zugang zur Justiz für Kosovo-Serben verbesserte sich durch die 2017 erfolgte Integration des Justizsystems in den vier Gemeinden im Norden des Landes, in denen die Serben die Mehrheit stellen, sowie durch die Integration von kosovo-serbischen Richtern und Mitarbeitern in anderen Gerichten des Landes. Das Justizwesen leidet unter einem Mangel an Finanzierung und Unterstützung für Minderheiten. Schlechte oder verspätete Übersetzungen in Gerichtsverfahren, ein Rückstau von Fällen im Norden, die Nichtvollstreckung von Gerichtsentscheidungen, eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern aus Minderheitengruppen und die Unstimmigkeit zwischen albanischen und serbischen Übersetzungen von Gesetzen behindern weiterhin die Rechtsprechung für Kosovo-Serben und andere Minderheitengruppen (USDOS 30.03.2021). […] Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) Letzte Änderung: 04.03.2022 Die Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter haben oft keinen Zugang zu grundlegender Hygiene, medizinischer Versorgung und Bildung und sind für ihren Lebensunterhalt in hohem Maße auf humanitäre Hilfe angewiesen. Aufgrund der COVID-19-bedingten Bewegungseinschränkungen stellte die Regierung diesen Gemeinschaften Nahrungsmittel- und Hygienehilfe zur Verfügung. Vertreter der Gemeinschaften und der Zivilgesellschaft erklärten, dass diese Hilfe nicht ausreichte, um die Mitglieder dieser Gemeinschaften vor der Ansteckung mit dem Virus und der Verbreitung des Virus durch die traditionell ausgeübte Straßenarbeit zu schützen (USDOS 30.03.2021). Obwohl das Gesetz vorschreibt, dass 10% der Beschäftigten auf der nationalen Regierungsebene ethnischen Minderheiten angehören müssen, bleibt insbesondere die Vertretung kleinerer Gemeinschaften wie der Gorani, Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter begrenzt und im Allgemeinen auf Positionen der unteren Ebenen beschränkt (USDOS 30.03.2021). Berichte über gezielte staatliche Diskriminierungen von ethnischen Roma, Ashkali und Ägyptern liegen nicht vor. Die Regierung des Kosovo tritt für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. Sie hat mit der „Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015“

teile für Angehörige der RAE-Gemeinschaften u. a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert, aber die Maßnahmen im Aktionsplan nur zum Teil umgesetzt. Auf dieser Grundlage wurde im Dezember 2015 die Konzeption des „neuen“ Strategie- und Aktionsplanes für den Zeitraum von 2017-2021 entwickelt. Hierbei wirkten Vertreter der Roma, Ashkali und Ägypter, der Nichtregierungsorganisationen, Parlamentsabgeordnete und Vertreter aller kosovarischen Kommunen mit. Die vier Schwerpunkte sind Bildung, Arbeit und soziale Wohlfahrt, Gesundheitsversorgung und Unterbringung (AA 18.10.2021). Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen in ihren Wohngebieten am Rand der Städte sind oftmals von großer wirtschaftlicher Not geprägt. Viele Familien können ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten. Meist helfen im Ausland lebende Verwandte mit Geldüberweisungen. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Zumindest in einigen Landesteilen berichten Familien kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder

teile. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen scheitert die Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten zumeist daran, dass formelle Erfordernisse nicht erfüllt werden. Sozialhilfeleistungen kann eine Person nur dort beantragen und erhalten, wo sie mit ständigem Wohnsitz gemeldet ist (AA 18.10.2021). RAE haben wie jeder in Kosovo die Pflicht, sich in ihrer Herkunftsgemeinde registrieren zu lassen. Das „Civil Rights Program Kosovo“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation als ausführender Partner des UNHCR, bietet kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung u. a. bei der Registrierung für Flüchtlinge und Angehörige von Minderheiten ohne Dokumente an. Auch weitere in Kosovo tätige Organisationen bemühen sich darum, insbesondere RAE-Angehörigen bei der Registrierung und der Dokumentenbeschaffung zu helfen (AA 18.10.2021). […] Türken, Bosniaken, Gorani, Montenegriner und Kroaten Letzte Änderung: 04.03.2022 Für Angehörige bestimmter ethnischer Minderheiten, für ethnische Türken, Bosniaken, Kroaten und Gorani ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt (AA 18.10.2021). Das Gesetz, das für alle Schulkinder dieselben Bedingungen und das Recht der Minderheitenschüler auf öffentliche Bildung in ihrer jeweiligen Muttersprache über die Sekundarschule vorsieht, wird nicht umgesetzt. Führende Persönlichkeiten der bosniakischen, kroatischen, goranischen, montenegrinischen, romanischen und türkischen Gemeinschaft verweisen auf die Nichtverfügbarkeit von Schulbüchern und anderen Materialien in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache (USDOS 30.03.2021). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 04.03.2022 Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Art. 22 und 24 der kosovarischen Verfassung verankert. Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 07.06.2004 in Kraft gesetzt worden.

Art. 6

dieses Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt (AA 18.10.2021). Das gesetzliche Regelwerk bezüglich der Gleichstellung von Mann und Frau ist weitgehend im Einklang mit europäischen Standards (EC 19.10.2021).Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Artikel 22 und 24 der kosovarischen Verfassung verankert. Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 07.06.2004 in Kraft gesetzt worden.

Artikel 6

, dieses Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt (AA 18.10.2021). Das gesetzliche Regelwerk bezüglich der Gleichstellung von Mann und Frau ist weitgehend im Einklang mit europäischen Standards (EC 19.10.2021). Gleichwohl ist die Gleichberechtigung der Geschlechter nicht durchgehend verwirklicht (AA 18.10.2021), auch wenn sich die gesellschaftliche, ökonomische und politische Position der Frauen langsam, aber stetig verbessert. Einen besonderen Schub bekam die Gleichberechtigung in der Politik mit der neuen Regierung im Februar 2020: Erstmals waren fünf der insgesamt 15 Minister/innen Frauen, während Vjosa Osmani von der LDK als erste Frau zur Parlamentspräsidentin gewählt wurde (GIZ 3.2020b). Häusliche Gewalt (GIZ 3.2020b; vgl. EC 19.10.2021) und sexuelle Belästigungen stellen ein verbreitetes Phänomen dar (GIZ 3.2020b). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen, dauern die Verfahren oft sehr lange. Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde z. B. durch das Gesetz Law No.03/L-182 „On Protection against Domestic Violence“ sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 18.10.2021).Häusliche Gewalt (GIZ 3.2020b; vergleiche EC 19.10.2021) und sexuelle Belästigungen stellen ein verbreitetes Phänomen dar (GIZ 3.2020b). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen, dauern die Verfahren oft sehr lange. Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde z. B. durch das Gesetz Law No.03/L-182 „On Protection against Domestic Violence“ sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 18.10.2021). Opfer häuslicher Gewalt stießen weiterhin auf Hindernisse, wenn es darum ging, Schutz vor Missbrauch zu erlangen, da die staatlichen Maßnahmen unzureichend waren, nur wenige Fälle strafrechtlich verfolgt wurden und die Richter es weiterhin versäumten, einstweilige Verfügungen gegen misshandelnde Partner zu erlassen (HRW 13.01.2022). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica zehn Frauenhäuser, die als „sichere Häuser“ bezeichnet werden. Die Betreiber berichten, dass die Finanzierung durch staatliche Stellen zwar grundsätzlich sichergestellt sei, jedoch komme es immer wieder zu Verzögerungen bei der Auszahlung von Fördermitteln und damit zu finanziellen Engpässen. Frauen können in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von sechs Monaten untergebracht werden. In Ausnahmefällen ist eine Unterbringung auch länger möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an (wirtschaftlichen) Alternativen oft

nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner (AA 18.10.2021). Die Zivilgesellschaft spielt weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter. Die Regierung von Premierminister Kurti unternimmt erhebliche Anstrengungen zur Umsetzung des Gesetzes zur Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere in Bezug auf die Gleichstellung bei der Einstellung und die Änderung von Stereotypen in der öffentlichen Verwaltung. Dennoch müssen die Institutionen ihre Sammlung, Pflege und transparente Berichterstattung von

Geschlecht aufgeschlüsselten Daten verbessern. Die Agentur für die Gleichstellung der Geschlechter (AGE) spielt eine zentrale Rolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, auch in Gesetzgebung und Politik, Förderung der durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in den Politiken und Maßnahmen der Institutionen und Schulung von Beamten. Die Koordinierung mit den Gleichstellungsbeauftragten in den Ministerien und Gemeinden muss noch verstärkt werden. Das 2020 angenommene Programm des Kosovo für die Gleichstellung der Geschlechter (2020-2024) liegt vor, und ein Aktionsplan wird derzeit ausgearbeitet (EC 19.10.2021). Auch aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit innerhalb von Ehe und Familie sind Frauen gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. So sind z. B. nur bei 15% des Grundeigentums in Kosovo Frauen als Eigentümerinnen registriert (AA 18.10.2021). Kosovos patriarchalisch geprägte Gesellschaft ist gekennzeichnet von mannigfaltigen geschlechtsspezifischen Diskriminierungen, von denen der Zugang zu Beschäftigung und Bildung am augenscheinlichsten ist. Während die Beschäftigungsquote von Frauen deutlich niedriger ist als die der Männer, ist die Arbeitslosenrate unter Frauen deutlich höher. Aber auch soziale Gewohnheiten und Einstellungen hinsichtlich der Teilhabe am politischen Leben, Eigentum und/oder häusliche Gewalt sind als problematisch zu identifizieren. Frauen sind bei der Entscheidungsfindung in allen Bereichen und auf allen Ebenen in Parlamenten auf zentralstaatlicher wie kommunaler Ebene und in Ministerien deutlich unterrepräsentiert. In der Geschichte Kosovos war überhaupt erst eine Frau Bürgermeisterin. Ungefähr 80% der Personen, die Geldüberweisungen in den Kosovo tätigen, sind männlich und 90% der Personen, die diese Geldtransfers im Kosovo empfangen und verwalten, sind ebenfalls männlich (GIZ 3.2020b). […] Kinder Letzte Änderung: 04.03.2022 Nur ca. 10% der Kinder im Kosovo besuchen vorschulische Einrichtungen, wobei hier deutliche regionale Unterschiede festzustellen sind. Exklusion im Bereich Bildung ist für Mädchen aus den ländlichen Gebieten und für Minderheiten erheblich, wobei die serbische Minderheit hierbei eine Ausnahme darstellt. Bis zu 10% der weiblichen Jugendlichen (16-19 Jahre) in ländlichen Gebieten können nicht lesen und schreiben. Die Qualität der Bildung ist allgemein als vergleichsweise schlecht zu beurteilen. Unterrichtsmaterialien und die Infrastruktur sind unzureichend. Viele Jugendliche verlassen die Schule ohne adäquate Vorbereitung auf die Arbeitswelt. Fehlende Qualifikationen behindern den erfolgreichen Übergang zwischen Schule und Beruf. Für eine Anstellung benötigen Jugendliche im Kosovo schätzungsweise durchschnittlich fünf Jahre (GIZ 3.2020b). Kinder in ländlichen Gebieten haben seltener Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei Angehörige ethnischer Minderheiten und Kinder aus den ärmsten Haushalten noch stärker eingeschränkt sind. Auch Kinder mit Behinderungen stehen vor zahlreichen Herausforderungen und bleiben im Kosovo größtenteils unsichtbar. Die Gesundheits- und Bildungssysteme des Kosovo haben aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen Schwierigkeiten, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu erbringen. Schlechte Regierungsführung, Lücken zwischen Politik, Planung und Umsetzung sowie begrenzte finanzielle Mittel haben zu Diskrepanzen bei kinderrelevanten Dienstleistungen beigetragen, insbesondere auf Gemeindeebene. Kinder, die in ländlichen oder abgelegenen Gebieten leben, aus Roma-, Aschkali oder ägyptischen Gemeinschaften stammen, einen Elternteil mit geringerer Bildung haben oder aus einem armen Haushalt kommen, haben ein höheres Risiko, wichtige Chancen zu verpassen. (UNICEF o. D.). Gewalt gegen Kinder bleibt im Kosovo weitgehend unsichtbar - sowohl die Praxis als auch das Schweigen darüber werden durch gesellschaftliche Überzeugungen und Normen aufrechterhalten. 72% der Kinder erleben irgendeine Art von gewaltsamer Disziplinierung, einschließlich psychologischer Aggression und/oder körperlicher Bestrafung. 30% der Kinder werden körperlich bestraft, und 24% der Kinder werden ausschließlich mit gewaltfreien Methoden diszipliniert. Am stärksten gefährdet, Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung zu erfahren, sind Kinder aus Roma-, Aschkali- und ägyptischen Gemeinschaften sowie Kinder mit Behinderungen, insbesondere Mädchen (UNICEF o. D.). Frühverheiratung ist

wie vor weit verbreitet und hat Auswirkungen auf das Leben und die Bildung der Kinder im Kosovo. Eine von 25 Frauen und einer von 50 Männern (im Alter von 20 bis 24 Jahren) wurde vor dem

  1. Lebensjahr verheiratet. Bei Kindern aus Roma-, Aschkali- und ägyptischen Gemeinschaften ist die Zahl der Eheschließungen vor dem
  2. Lebensjahr besonders hoch: jede dritte Frau und jeder zehnte Mann (im Alter von 20 bis 24 Jahren) ist verheiratet. Bildung und Haushaltsvermögen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, wann eine Frau heiratet (UNICEF o. D.). Das Gesetz erlaubt es Personen, im Alter von 16 Jahren zu heiraten. Obwohl keine offiziellen Daten vorliegen, sind frühe Eheschließungen und Zwangsverheiratungen von Kindern in bestimmten ethnischen Gemeinschaften wie etwa unter Roma, Aschkali, Balkan-Ägyptern, Bosniaken und Gorani

wie vor gängige Praxis. Einem Regierungsbericht zufolge heiraten in diesen Gemeinschaften etwa 12% der Kinder, meist Mädchen, vor dem

  1. Lebensjahr (USDOS 30.03.
  2. Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 16 Jahre. Vergewaltigung ist eine Straftat, die mit fünf bis 20 Jahren Gefängnis geahndet wird (USDOS 30.03.2021). […] Homosexuelle Letzte Änderung: 10.03.2022 Die Verfassung verbietet direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechteridentität (USDOS 30.03.2021; vgl. AA 18.10.2021) in Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und Bildung. Wenn Straftaten durch Hass aufgrund von Geschlecht, sexueller Orientierung usw. motiviert sind, gilt dies als erschwerender Umstand (USDOS 30.03.2021).Die Verfassung verbietet direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechteridentität (USDOS 30.03.2021; vergleiche AA 18.10.2021) in Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und Bildung. Wenn Straftaten durch Hass aufgrund von Geschlecht, sexueller Orientierung usw. motiviert sind, gilt dies als erschwerender Umstand (USDOS 30.03.2021). Das Diskriminierungsverbot wird seitens des Staates generell beachtet (AA 18.10.2021). Gemäß Menschenrechts-NGOs kommt es dennoch zu offener Diskriminierung der LGBTI-Gemeinschaft in den Bereichen Beschäftigung, Wohnraumbeschaffung, Feststellung der Staatenlosigkeit, sowie dem Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung. NGOs berichten des Weiteren, dass die meisten LGBTI-Personen ihre sexuelle Orientierung aufgrund des gesellschaftlichen Drucks verheimlichen und dass sich die Polizei gegenüber deren Bedürfnissen wenig zugänglich zeigt (USDOS 30.03.2021). Das 2004 verabschiedete Gesetz gegen Diskriminierung wird nicht umgesetzt. Hassverbrechen wurden von radikalen Gruppen gegen die Zeitschrift Kosovo 2.0 und die LGBT-Organisation Libertas begangen. Menschenrechts-NGOs berichten, dass die Gesellschaft des Kosovo sehr homophob ist und LGBTI-Gruppen Gewalt und Drohungen ausgesetzt sind (BS 2020). Die soziale Ausgrenzung von Lesben, Schwulen und Bisexuellen ist evident und drückt sich in einer breiten Homophobie aus (GIZ 3.2020a; vgl. AA 18.10.2021). Homosexualität ist ein gesellschaftliches Tabuthema und wird - wenn überhaupt - in der Öffentlichkeit, von Parteien und Medien negativ und als nicht mit den durch die Familie geprägten Werten der kosovarischen Gesellschaft vereinbar dargestellt und offen abgelehnt. Somit ist es nicht verwunderlich, dass eine Atmosphäre der Angst existiert. In Prishtina besteht eine kleine Gemeinschaft sexueller Minderheiten, deren Interessen von den Organisationen Libertas und Quesh vertreten werden. Für den Rest des Landes gilt es, entsprechende Neigungen zu verbergen, da in kleineren Städten und Gemeinden mit psychischer und physischer Gewaltanwendung gerechnet werden muss. Aktivisten führen ihre Arbeit weitgehendst im Untergrund aus (GIZ 3.2020a)Die soziale Ausgrenzung von Lesben, Schwulen und Bisexuellen ist evident und drückt sich in einer breiten Homophobie aus (GIZ 3.2020a; vergleiche AA 18.10.2021). Homosexualität ist ein gesellschaftliches Tabuthema und wird - wenn überhaupt - in der Öffentlichkeit, von Parteien und Medien negativ und als nicht mit den durch die Familie geprägten Werten der kosovarischen Gesellschaft vereinbar dargestellt und offen abgelehnt. Somit ist es nicht verwunderlich, dass eine Atmosphäre der Angst existiert. In Prishtina besteht eine kleine Gemeinschaft sexueller Minderheiten, deren Interessen von den Organisationen Libertas und Quesh vertreten werden. Für den Rest des Landes gilt es, entsprechende Neigungen zu verbergen, da in kleineren Städten und Gemeinden mit psychischer und physischer Gewaltanwendung gerechnet werden muss. Aktivisten führen ihre Arbeit weitgehendst im Untergrund aus (GIZ 3.2020a) Gleichzeitig ist der gesetzliche Schutz von LGBTI über die Jahre verbessert worden. Die Regierung führt bewusstseinsbildende Trainings unter anderem für Beamte, Polizisten und Lehrer durch (AA 18.10.2021). Im August 2019 bestätigte das Berufungsgericht ein Urteil eines untergeordneten Gerichts, das die Änderung des Geschlechts von weiblich zu männlich für einen im Ausland lebenden Bürger erlaubte. Insgesamt haben zwei Bürgerinnen und Bürger ihre Ausweisdokumente

langwierigen Gerichtsverfahren geändert, während die Anträge von vier weiteren Personen auf Änderung der Ausweisdokumente noch nicht entschieden sind (USDOS 30.03.2021). […] Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 04.03.2022 Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise (USDOS 30.03.2021). Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern in jenen Gegenden, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden, zum Teil kein Gebrauch gemacht. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 18.10.2021). Die Regierung betrachtet serbisch ausgestellte Personaldokumente mit Namen kosovarischer Städte nicht als gültige Reisedokumente, was es vielen Mitgliedern der kosovo-serbischen Gemeinschaft erschwert, frei

und aus dem Kosovo zu reisen, es sei denn, sie benutzten die beiden Grenzübergänge zu Serbien, die sich in den kosovo-serbischen Mehrheitsgemeinden im Norden befinden (USDOS 30.03.2021). […] IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung: 10.03.2022 UNHCR schätzt, dass mehr als 90.000 Personen aufgrund des Kosovo-Konflikts von 1999 vertrieben wurden, davon 65.000 in Serbien, 16.406 im Kosovo, 7.500 in „Drittländern“, 729 in Montenegro und 394 in Nordmazedonien. Das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr sammelt, verarbeitet und verwaltet keine Daten über die vertriebene Bevölkerung und freiwillige Rückkehrer. UNHCR unterhält weiterhin seine interne Datenbank über Rückkehrer und Hilfsanträge.

Angaben des Ministeriums für Gemeinschaften und Rückkehr wurden als Hindernisse für die Rückkehr u. a. Sicherheitsvorfälle, unzureichender Schutz von Eigentumsrechten, Versagen der Gerichte bei der Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten, Ungehorsam gegenüber Gerichtsentscheidungen, mangelnder Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Probleme bei der Umsetzung von Sprachrechten, begrenzte wirtschaftliche Aussichten und gesellschaftliche Diskriminierung genannt.

Angaben von UNHCR wurden Vertriebene aufgrund des Fehlens einer detaillierten Volkszählung und angemessener Profildaten vom Schutz der Menschenrechte und von Entwicklungsplänen ausgeschlossen (USDOS 30.03.2021). Die Menschen, die infolge der Ereignisse zwischen 1998 und 1999 sowie 2004 im Kosovo gewaltsam vertrieben worden waren, sind mit einer langwierigen Vertreibungssituation konfrontiert. Die Sicherstellung

haltiger Lösungen für diese Situation ist sowohl für die Behörden als auch für die internationalen Verantwortungsträger ein zentrales Anliegen. Allerdings wurden diesbezüglich in den vergangenen Jahren kaum Fortschritte erzielt (UNHCR 1.2018; vgl. HRW 13.01.2021.Die Menschen, die infolge der Ereignisse zwischen 1998 und 1999 sowie 2004 im Kosovo gewaltsam vertrieben worden waren, sind mit einer langwierigen Vertreibungssituation konfrontiert. Die Sicherstellung

haltiger Lösungen für diese Situation ist sowohl für die Behörden als auch für die internationalen Verantwortungsträger ein zentrales Anliegen. Allerdings wurden diesbezüglich in den vergangenen Jahren kaum Fortschritte erzielt (UNHCR 1.2018; vergleiche HRW 13.01.2021. In den ersten neun Monaten des Jahres 2021 registrierte das UNHCR 261 freiwillige Rückführungen von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus anderen Ländern in den Kosovo; weiters wurden laut kosovarischem Innenministerium zwischen Januar und September 2021 467 Abschiebungen in das Kosovo registriert, wobei diesbezüglich keine Daten über die ethnische Zugehörigkeit der Zurückgeführten vorliegen (HRW 13.01.2022). Die Regierung fördert die sichere und freiwillige Rückkehr der Vertriebenen. Über das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr fördert sie eine Politik und den Schutz von Binnenvertriebenen im Einklang mit der EU-Politik und arbeitet mit einheimischen und internationalen Organisationen zusammen, um den Binnenvertriebenen Zugang zu ihrem Eigentum und den Instrumenten für ihre

haltige Rückkehr zu gewährleisten. Dazu gehören Hilfe bei der Wiederinbesitznahme von Eigentum, Landzuweisungen für den Wohnungsbau und verbesserte sozioökonomische Aussichten (USDOS 30.03.2021). Im Dezember 2020 meldete das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr, dass 273 Personen - darunter 133 Serben, 42 Gorani, 36 Roma, 33 Balkan-Ägypter, 23 Aschkali und fünf Albaner - an ihren Herkunftsort im Land zurückgekehrt waren. Im Juni lebten 408 Binnenvertriebene, zumeist Kosovo-Serben, in Gemeinschaftsunterkünften im ganzen Land. Der Bau von Sozialwohnungen für 255 Binnenvertriebene und Flüchtlinge, die in fünf Sammelunterkünften untergebracht waren, war im Gange, und sollte bis Ende 2021 abgeschlossen werden (USDOS 30.03.2021. […] Exkurs: Asylsystem Letzte Änderung: 04.03.2022 Obwohl die Asylfälle zugenommen haben, ist der Kosovo weitgehend ein Transitland, und die Asylsuchenden verlassen das Land in der Regel, ohne an ihren Anhörungen teilzunehmen (USDOS 30.03.2021). Asylwerber erhalten Identifikationskarten, Lebensmittel, Kleidung, Hygieneartikel und eine kostenlose medizinische Versorgung. Sie können zudem eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen (AA 18.10.2021). Die steigende Zahl der Asylsuchenden hat die Kapazitäten des Landes bislang nicht überfordert (USDOS 30.03.2021). Asylsuchende erhalten eine Unterkunft, regelmäßige Mahlzeiten und Kleidung, während UNHCR-Partnerorganisationen psychologische Gutachten, Beratungsdienste und Rechtshilfe anbieten. Der Mangel an Dolmetscherdiensten für mehrere Amtssprachen sowohl auf zentraler als auch auf lokaler Ebene bleibt ein Problem. Laut UNHCR sind die medizinische Versorgung und die psychologische Behandlung

wie vor unzureichend. Die Regierung gewährt Personen, die sich möglicherweise nicht als Flüchtlinge qualifizieren, subsidiären Schutz. Die Aufnahmeeinrichtungen des Asylzentrums können Kinder aufnehmen, doch fehlt es der Einrichtung an Standardarbeitsanweisungen für die Behandlung unbegleiteter minderjähriger Asylwerber und für die Bestimmung ihrer Asylberechtigung (USDOS 30.03.2021). Im Jahr 2020 wurden gemäß UNHCR im Kosovo 1.410 neue Asylanträge registriert (UNHCR 31.12.2020). Bis inklusive November 2021 sind die Antragszahlen im Vergleich zum Vorjahr um über 60% zurückgegangen (UNHCR 27.12.2021). […] Grundversorgung Letzte Änderung: 10.03.2022 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards (AA 18.10.2021). Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner

barn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o. D.). Für 2021 zeichnet sich ein äußerst positives Bild der kosovarischen Wirtschaft: getragen von der starken In- und Auslandsnachfrage wuchs die Wirtschaftsleistung in Q1 im Jahresvergleich um 4,1%, in Q2 um 16,7% und in Q3 um 14,5%. Der private Konsum erhöhte sich in den ersten drei Quartalen um 11%, der öffentliche Konsum um 8% und die Investitionen um 26%. Die Exporte von Gütern und Dienstleistungen wuchsen in den ersten drei Quartalen kräftig (+56% bzw. +117%), allerdings stiegen auch die Importe stark, sodass sich das Handelsbilanzdefizit weiter vergrößerte. Für 2022 wird ebenfalls mit einem kräftigen Wachstum von rund 5% gerechnet (WKO 19.01.2022). Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c). Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substanzieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im September 2020 auf 24,6%. Im September 2019 waren es 24,5% gewesen (CEIC o. D.). Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsquote Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in der Subsistenzwirtschaft Leistungen im Agrarsektor erbringen. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen jedoch nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Dies führt unter anderem zu informellen Beschäftigungsverhältnissen oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung

. Der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren entspricht nicht den Bedürfnissen der Unternehmen

qualifizierten Arbeitskräften. Dies führt dazu, dass trotz zahlreicher offener Arbeitsplätze eine hohe Arbeitslosigkeit herrscht (GIZ 3.2020c). Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) - Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu zehn Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt (GIZ 3.2020b). […] Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 04.03.2022 Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (AA 18.10.2021). Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahren, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahren, ältere Personen über 65 Jahren. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als fünf Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11,2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32,9 Mio. bzw. einem Anteil von 0,5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b). […]Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahren, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahren, ältere Personen über 65 Jahren. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als fünf Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11,2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32,9 Mio. bzw. einem Anteil von 0,5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b). […] Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 04.03.2022 Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte, medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungsz

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