GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies mit Bescheid vom 03.01.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.11.2022
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, zumal er keine Anknüpfungspunkte zu Österreich habe und eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich nicht bestehe. Beweiswürdigend wurde zur Identität ausgeführt, dass diese nicht feststehe, da der BF keine entsprechenden Dokumente vorgelegt habe. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens wurde ausgeführt, dass der BF bei der Schilderung seiner Fluchtgründe in der Erstbefragung oberflächlich geblieben sei und keine detailreichen Angaben gemacht habe. Sein unbekannter Umzug lasse darauf schließen, dass der BF kein Interesse am Ausgang seines Verfahrens habe. 1.4. Am 03.01.2023 wurde der Bescheid im Akt
G) hinterlegt, da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei. Eine neuerliche Abgabenstellte habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und eine Verständigung
G wäre nicht als zweckmäßig erschienen.1.4. Am 03.01.2023 wurde der Bescheid im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz (in der Folge ZustG) hinterlegt, da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei. Eine neuerliche Abgabenstellte habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und eine Verständigung
Paragraph 23, Absatz 3, ZustG wäre nicht als zweckmäßig erschienen. 1.
G als nicht zweckmäßig erschien – durch Hinterlegung im Akt
G ohne vorhergehenden Zustellversuch am 03.01.2023.Die Zustellung des Bescheides vom 03.01.2023, Zahl 1334727210/223706495, bezüglich u. a. die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend Asyl in Spruchpunkt römisch eins., von subsidiärem Schutz in Spruchpunkt römisch zwei., die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) erfolgte – da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung
Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig erschien – durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch am 03.01.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet:
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchteil A): (Zurückweisung der verspäteten Beschwerde) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA beträgt
GVG vier Wochen.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten: Änderung der Abgabestelle § 8.
1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
5 AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.
2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff). 3.2. Rechtlich folgt daraus: Zunächst ist festzuhalten, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (§ 8 Abs. 1 ZustG), und nicht umgekehrt die Behörde – womöglich täglich – zu prüfen hat, ob die Partei ihre Abgabestelle geändert hat.Zunächst ist festzuhalten, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (Paragraph 8, Absatz eins, ZustG), und nicht umgekehrt die Behörde – womöglich täglich – zu prüfen hat, ob die Partei ihre Abgabestelle geändert hat. Der BF ist im gegenständlichen Verfahren seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
G, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Verfahren der Fall. Die Hinterlegung im Akt des angefochtenen Bescheides
G erfolgte am 03.01.2023, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 31.01.2023 endete. Die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis 31.01.2023, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.Dies war im vorliegenden Verfahren der Fall. Die Hinterlegung im Akt des angefochtenen Bescheides
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG erfolgte am 03.01.2023, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 31.01.2023 endete. Die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis 31.01.2023, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen. Die mit Schriftsatz vom 13.02.2023 eigebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden. Dass die belangte Behörde in weiterer Folge womöglich irrtümlich annahm, dass der Bescheid noch nicht zugestellt worden sei und den Bescheid daher nochmals zustellte, hat – mag dies auch unschön sein – nichts mehr daran geändert. Der Bescheid war schon vor neuerlicher Zustellung – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher (als verspätet) als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären.3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W191.2267192.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.