GVG abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.01.2022 wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und wurde der Antrag zum Verfahren zugelassen. Am 29.08.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in welcher ausgeführt wurde, dass er am 07.01.2022 einen Antrag auf Zuerkennung von Asyl gestellt habe, wobei seit Antragstellung mittlerweile mehr als sechs Monate vergangen seien. Die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG sei bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten Antrag stattgeben.Am 29.08.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in welcher ausgeführt wurde, dass er am 07.01.2022 einen Antrag auf Zuerkennung von Asyl gestellt habe, wobei seit Antragstellung mittlerweile mehr als sechs Monate vergangen seien. Die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG sei bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten Antrag stattgeben. Am 20.10.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Schreiben vom 05.12.2022, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 09.12.2022, legte das BFA die Säumnisbeschwerde vor. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2023 wurde das BFA aufgefordert, Stellung zu nehmen, worauf die Verzögerung im gegenständlichen Verfahren zurückzuführen ist. Am 18.01.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BFA ein, in welcher unter näherer Angabe der Gründe mitgeteilt wurde, dass die Verzögerung in der Erledigung des Antrages nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA, sondern auf von der Behörde unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen sei. Nach Übermittlung der Stellungnahme des BFA vom 18.01.2023 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers langte am 31.01.2023 eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. In der Stellungnahme wurden zahlreiche Anträge auf Zeugeneinvernahmen gestellt. Mit der Stellungnahme wurde eine Vielzahl an Dokumenten vorgelegt. , Am 17.04.2023 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Verbesserung der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher ausgeführt wurde, dass die Antragstellung am 06.01.2022 (und nicht - wie in der Säumnisbeschwerde ausgeführt - am 07.01.2022) erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 06.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag zum Asylverfahren zugelassen. Am 07.01.2022 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 20.10.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Weitere Verfahrensschritte wurden nicht gesetzt. Der Beschwerdeführer stellte am 29.08.2022 eine Säumnisbeschwerde. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Den Beschwerdeführer trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden. Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist auf folgende Umstände zurückzuführen: Österreich verzeichnete bereits im Jahr 2021, insbesondere im zweiten Halbjahr, einen deutlichen Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % im Vergleich zum Vorjahr – auf insgesamt rund 40.000 Personen. Auch im Jahr 2022 stiegen die Antragszahlen weiter auf rund 109.000 an. Etwa im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen im Oktober 2022 anstieg. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge gestellt. Abseits der unmittelbaren Asylverfahrensführung stiegen im Jahr 2022 auch die Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedsstaaten auf rund 15.000 ebenso wie die Dublin-In Konsultationsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten auf rund 24.000 Verfahren an und stellten das BFA damit auch unter diesem Gesichtspunkt vor weitere Herausforderungen. Dies begründet sich damit, dass in Österreich durchgängig alle Antragsteller unmittelbar nach der Antragstellung von der Exekutive erfasst und im Eurodac-System gespeichert werden und Österreich somit vor allem im Dublin-In Bereich als vermeintlich zuständiger Mitgliedsstaat leicht identifiziert werden kann. Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs im Jahr 2022 unvorhersehbare Herausforderungen für das BFA dar, da von Mitte März bis zum Jahresende 2022 rund 90.000 Vertriebenen zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene
G 2005 zu dokumentieren war.Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs im Jahr 2022 unvorhersehbare Herausforderungen für das BFA dar, da von Mitte März bis zum Jahresende 2022 rund 90.000 Vertriebenen zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene
Paragraph 62, AsylG 2005 zu dokumentieren war. Insgesamt ging der starke Anstieg an Antragstellungen mit keiner adäquaten Aufstockung der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFA einher. Nachdem von 2019 bis 2022 die Mitarbeiterzahl um insgesamt 150 Vollbeschäftigungsäquivalente (VBÄ) reduziert wurde, betrug der Personalstand im Jänner 2022 1.056 VBÄ. Gleichzeitig stellte das BFA im Jahr 2019 auch Überlegungen zur Arbeitsbewältigung im Falle eines zukünftigen starken (Wieder–)Anstiegs der Asylantragszahlen an – z.B. durch Verschiebungen des Personals vom fremdenrechtlichen Bereich zurück zur Bearbeitung von Asylverfahren („Change Back“). In diesem Zusammenhang erachtete es die laufende Entwicklung der Qualifikation in beiden Bereichen und die Aufrechterhaltung einer Struktur, die den „Change Back“ flexibel ohne Wissensverlust ermöglicht, als zentrale Anforderung. Das BFA legte 2021 diesen flexiblen Personaleinsatz als ein wesentliches Ziel fest. Nach dem „Change Back“ ab September 2021 waren im Dezember 2021 rund 197 VBÄ im Bereich der Asylverfahren tätig. Darüber hinaus wurden Anfang des Jahres 2022 Maßnahmen zur Erweiterung des Personalstandes des BFA ergriffen. Ende Februar 2022 wurden dem BFA 47 Planstellen auf Ebene der verfahrensführenden Referentinnen und Referenten sowie die Aufnahme von 15 Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten als Supportkräfte bewilligt. Im August 2022 begannen schließlich die ersten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bis Ende des Jahres 2022 kam es insgesamt zu 62 Neuaufnahmen. Zusätzlich wurden insgesamt 19 nicht verfahrensführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFA als verfahrensführende Referentinnen und Referenten eingesetzt. Auch für das laufende Jahr sind personelle Maßnahmen geplant. Zum Entscheidungszeitpunkt gibt es als Instrument des flexiblen Personaleinsatzes 32 Dienstzuteilungen BFA intern und 15 externe Dienstzuteilungen an das BFA. Zwei Mitarbeiter sind aus dem Ruhestand in den Dienststand zurückgekehrt. Weitere Schritte, die das BFA setzte, um die Einhaltung der sechsmonatigen Erledigungsfrist zu gewährleisten, waren vor allem durch das Monitoring der Dauer der Verfahren, die Aktenverteilung im Falle ungleicher Arbeitsbelastung der Organisationseinheiten und durch Maßnahmen im Personal– und Prozessbereich. Durch die Flexibilität in den Abläufen soll zeitnah auf sich ändernde Gegebenheiten reagiert werden, wie auf die steigenden Asylantragszahlen im Jahr
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1
Paragraph 73, Absatz eins,
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.01.2022 – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.01.2022 – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
GVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN.). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (vgl. VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (vgl. etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035 mwN.).Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN.). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann vergleiche VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist vergleiche etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035 mwN.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen , vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). In seinem zur Situation im Jahr 2015 ergangenen Erkenntnis vom 24.05.2016 gelangte der Verwaltungsgerichtshof zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). In seinem zur Situation im Jahr 2015 ergangenen Erkenntnis vom 24.05.2016 gelangte der Verwaltungsgerichtshof zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Die dem Erkenntnis zugrunde gelegten Verhältnisse stellten sich wie folgt dar: Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.
GVG entfallen.Im Hinblick auf dieses Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen. Zu den beantragten Zeugeneinvernahmen: In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.01.2023 wurde die Einvernahme diverser Zeugen beantragt. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323; 28.01.2022, 99/17/0008 mwN.).Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist vergleiche VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323; 28.01.2022, 99/17/0008 mwN.). Im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers, die Leitenden der einzelnen Regionaldirektionen sowie eine konkret bezeichnete Teamleiterin der Regionaldirektion Wien einzuvernehmen (Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.01.2023, Rn. 21f), wurde vorgebracht, dass schriftliche Stellungnahmen nicht unter Wahrheitspflicht erstellt werden würden und der Wahrheitsgehalt daher im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch Befragung unter Wahrheitspflicht zu ermitteln sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der in der Stellungnahme des BFA getätigten Angaben zu zweifeln. Ein substantiiertes Vorbringen, aus dem sich ergeben hätte, dass die belangte Behörde wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte, wurde nicht erstattet. Wie bereits ausgeführt, beruhen die Ausführungen des Beschwerdeführers, 90 % aller Säumnisfälle würden sich auf drei Regionaldirektionen verteilen, auf dem subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers, für welches er keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorbringt. Nach dem Antrag erwartet sich der Beschwerdeführer, dass diese Vermutung durch die einvernommenen Leiter der Regionaldienststellen bestätigt werden soll. Damit wird nicht das konkrete Parteivorbringen untermauert, sondern soll dieses dadurch erst ermöglicht werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16). Der Beweisantrag läuft somit auf einen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN.).Im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers, die Leitenden der einzelnen Regionaldirektionen sowie eine konkret bezeichnete Teamleiterin der Regionaldirektion Wien einzuvernehmen (Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.01.2023, Rn. 21f), wurde vorgebracht, dass schriftliche Stellungnahmen nicht unter Wahrheitspflicht erstellt werden würden und der Wahrheitsgehalt daher im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch Befragung unter Wahrheitspflicht zu ermitteln sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der in der Stellungnahme des BFA getätigten Angaben zu zweifeln. Ein substantiiertes Vorbringen, aus dem sich ergeben hätte, dass die belangte Behörde wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte, wurde nicht erstattet. Wie bereits ausgeführt, beruhen die Ausführungen des Beschwerdeführers, 90 % aller Säumnisfälle würden sich auf drei Regionaldirektionen verteilen, auf dem subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers, für welches er keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorbringt. Nach dem Antrag erwartet sich der Beschwerdeführer, dass diese Vermutung durch die einvernommenen Leiter der Regionaldienststellen bestätigt werden soll. Damit wird nicht das konkrete Parteivorbringen untermauert, sondern soll dieses dadurch erst ermöglicht werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, Rz 16). Der Beweisantrag läuft somit auf einen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN.). Weiters wurde die Einvernahme der Zeugin XXXX , BFA, Regionaldirektion Steiermark, zum Beweis dazu beantragt, dass das BFA insgesamt sehr wohl die Kapazitäten hat, um seine Aufgaben zu erfüllen (Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.01.2023, Rn 23 f.). Erläuternd wird ausgeführt, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Stellungnahme auf den ersten beiden Seiten fast wortgleich mit Stellungnahmen in anderen Säumnisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei. Eine Einvernahme sei notwendig, um zu erfahren, woher diese gegenteiligen Informationen stammen. Damit legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, worin er die widersprüchlichen Informationen der Stellungnahmen sieht. Somit wurde kein konkretisiertes Beweisthema dargelegt. Die Ähnlichkeit der in den verschiedenen Verfahren eingebrachten Stellungnahmen ist überdies aus Sicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar, da diese die Situation der gesamten Behörde betreffen.Weiters wurde die Einvernahme der Zeugin römisch 40 , BFA, Regionaldirektion Steiermark, zum Beweis dazu beantragt, dass das BFA insgesamt sehr wohl die Kapazitäten hat, um seine Aufgaben zu erfüllen (Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.01.2023, Rn 23 f.). Erläuternd wird ausgeführt, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Stellungnahme auf den ersten beiden Seiten fast wortgleich mit Stellungnahmen in anderen Säumnisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei. Eine Einvernahme sei notwendig, um zu erfahren, woher diese gegenteiligen Informationen stammen. Damit legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, worin er die widersprüchlichen Informationen der Stellungnahmen sieht. Somit wurde kein konkretisiertes Beweisthema dargelegt. Die Ähnlichkeit der in den verschiedenen Verfahren eingebrachten Stellungnahmen ist überdies aus Sicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar, da diese die Situation der gesamten Behörde betreffen. Zu den beantragten Einvernahmen der angeführten Sachbearbeiter (Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.01.2023, Rn 28 bis 35) führt der Beschwerdeführer aus, dass diese die Beschwerdeverfahren um die Säumnisbeschwerden eingestellt und somit selbst das eigene Verschulden an der Säumnis festgestellt hätten. Diesem Umkehrschluss kann aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht gefolgt werden. Überdies ist die Rechtsfrage des Verschuldens gegenständlich nicht von der belangten Behörde zu beurteilen, sondern vom Bundesverwaltungsgericht. Die mit der Stellungnahme vorgelegten Kopien der angeführten Bescheide betreffen allesamt Fälle, in denen die Behörde
GVG innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde über den Asylantrag entschieden hat, weshalb das Verfahren einzustellen war. Es ist davon auszugehen, dass in diesen Fällen die Sache bereits entscheidungsreif war, weshalb der säumige Bescheid erlassen werden konnte. Nachdem es sich bei Asylanträgen um Einzelfallentscheidungen handelt, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Sachbearbeiter zum gegenständlichen Verfahren beitragen könnten, und wurde dies vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Aus den vorgelegten Statistiken ergibt sich insbesondere nicht, dass keinerlei Verfahren vor dem BFA abgeschlossen werden konnten. Insbesondere wurde in der Stellungnahme auch nicht ausgeführt, was konkret durch die Zeugeneinvernahmen festgestellt werden soll. Wie bereits oben festgehalten, kommt es bei der Beurteilung des Verschuldens nicht auf das Verschulden einiger Organwalter an, sondern auf die Behörde insgesamt.Die mit der Stellungnahme vorgelegten Kopien der angeführten Bescheide betreffen allesamt Fälle, in denen die Behörde
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde über den Asylantrag entschieden hat, weshalb das Verfahren einzustellen war. Es ist davon auszugehen, dass in diesen Fällen die Sache bereits entscheidungsreif war, weshalb der säumige Bescheid erlassen werden konnte. Nachdem es sich bei Asylanträgen um Einzelfallentscheidungen handelt, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Sachbearbeiter zum gegenständlichen Verfahren beitragen könnten, und wurde dies vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Aus den vorgelegten Statistiken ergibt sich insbesondere nicht, dass keinerlei Verfahren vor dem BFA abgeschlossen werden konnten. Insbesondere wurde in der Stellungnahme auch nicht ausgeführt, was konkret durch die Zeugeneinvernahmen festgestellt werden soll. Wie bereits oben festgehalten, kommt es bei der Beurteilung des Verschuldens nicht auf das Verschulden einiger Organwalter an, sondern auf die Behörde insgesamt. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Volksanwaltschaft im Dezember 2022 festgestellt habe, dass das BFA in 28 Fällen seine Entscheidungspflicht verletzt habe, wobei eine steigende Anzahl an Anträgen keine ausreichende Rechtfertigung für die Verzögerung der Verfahren sei (Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.01.2023, Rn 37). Zum Beweis dafür, dass die Verfahrensverzögerungen im Bereich Asyl durch das BFA nicht zu rechtfertigen seien und keine entschuldbare Überlastung des BFA vorliege, wird die Einvernahme des Volksanwaltes XXXX beantragt.Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Volksanwaltschaft im Dezember 2022 festgestellt habe, dass das BFA in 28 Fällen seine Entscheidungspflicht verletzt habe, wobei eine steigende Anzahl an Anträgen keine ausreichende Rechtfertigung für die Verzögerung der Verfahren sei (Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.01.2023, Rn 37). Zum Beweis dafür, dass die Verfahrensverzögerungen im Bereich Asyl durch das BFA nicht zu rechtfertigen seien und keine entschuldbare Überlastung des BFA vorliege, wird die Einvernahme des Volksanwaltes römisch 40 beantragt. Die Volksanwaltschaft hat zwar aufgrund von Beschwerden nach Art. 148a B-VG jeweils einen Sachverhalt ermittelt, jedoch ist die Frage des Verschuldens, wie bereits oben ausgeführt, eine rechtliche Beurteilung, die das gegenständliche Gericht zu treffen hat. Die Missstandsfeststellungen der Volksanwaltschaft haben für das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich keine Bindungswirkungen.Die Volksanwaltschaft hat zwar aufgrund von Beschwerden nach Artikel 148 a, B-VG jeweils einen Sachverhalt ermittelt, jedoch ist die Frage des Verschuldens, wie bereits oben ausgeführt, eine rechtliche Beurteilung, die das gegenständliche Gericht zu treffen hat. , Die Missstandsfeststellungen der Volksanwaltschaft haben für das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich keine Bindungswirkungen. Mit dem allgemeinen Vorbringen, XXXX habe die zugrundeliegenden Informationen für die Konklusion der Volksanwaltschaft sowie unmittelbare Wahrnehmungen, wird nicht dargelegt, um welche Informationen es sich handeln soll. Dem Beweisantrag wird keine konkrete Behauptung, sondern lediglich eine unbestimmte Vermutung zugrunde gelegt. Damit wird nicht das konkrete Parteivorbringen untermauert, sondern soll dieses dadurch erst ermöglicht werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16). Der Beweisantrag läuft somit auf einen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN.). Wie bereits ausgeführt, ist die Frage der unentschuldbaren Überlastung Sache des Bundesverwaltungsgerichts, unabhängig von der Einschätzung der Volksanwaltschaft bzw. der Volksanwälte.Mit dem allgemeinen Vorbringen, römisch 40 habe die zugrundeliegenden Informationen für die Konklusion der Volksanwaltschaft sowie unmittelbare Wahrnehmungen, wird nicht dargelegt, um welche Informationen es sich handeln soll. Dem Beweisantrag wird keine konkrete Behauptung, sondern lediglich eine unbestimmte Vermutung zugrunde gelegt. Damit wird nicht das konkrete Parteivorbringen untermauert, sondern soll dieses dadurch erst ermöglicht werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, Rz 16). Der Beweisantrag läuft somit auf einen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN.). Wie bereits ausgeführt, ist die Frage der unentschuldbaren Überlastung Sache des Bundesverwaltungsgerichts, unabhängig von der Einschätzung der Volksanwaltschaft bzw. der Volksanwälte. Zum Beweis, dass es aktuell keine „Asylkrise“ gebe, wird beantragt, die Nationalratsabgeordnete XXXX , BA als Zeugin einzuvernehmen. Sie habe direkte und unmittelbare Einblicke in die aktuelle Lage, weshalb ihre Aussage von höchster Entscheidungsrelevanz sei. Auch mit diesem Antrag wird nicht konkret dargelegt, welche „unmittelbaren Einblicke“ der Beschwerdeführer meint und inwiefern diese zur Klärung des gegenständlichen Falles beitragen können. Dass die Thematik der Grundversorgung unmittelbar für die Auslastung des BFA relevant wäre, wird damit ebenso nicht dargelegt. Wie bereits oben ausgeführt, erfordert auch der Weiterzug von Asylwerbern ein Tätigwerden des BFA.Zum Beweis, dass es aktuell keine „Asylkrise“ gebe, wird beantragt, die Nationalratsabgeordnete römisch 40 , BA als Zeugin einzuvernehmen. Sie habe direkte und unmittelbare Einblicke in die aktuelle Lage, weshalb ihre Aussage von höchster Entscheidungsrelevanz sei. Auch mit diesem Antrag wird nicht konkret dargelegt, welche „unmittelbaren Einblicke“ der Beschwerdeführer meint und inwiefern diese zur Klärung des gegenständlichen Falles beitragen können. Dass die Thematik der Grundversorgung unmittelbar für die Auslastung des BFA relevant wäre, wird damit ebenso nicht dargelegt. Wie bereits oben ausgeführt, erfordert auch der Weiterzug von Asylwerbern ein Tätigwerden des BFA. Da der Sprecher der Asylkoordination und Asylexperte XXXX mit zahlreichen Interessensgruppen sowie auch mit Flüchtlingen direkten Kontakt und daher einen guten Blick hinter die Kulissen mit persönlichen Wahrnehmungen habe, wird dessen Zeugeneinvernahme beantragt. Ein Beweisthema für die Befragung wird nicht konkretisiert angegeben, sondern ergibt sich aus den Ausführungen lediglich die Vermutung, dass die Aussagen von XXXX das Beschwerdevorbringen stützen könnten, und handelt es sich auch dabei letztendlich um einen Erkundungsbeweis. Aus dem Umstand, der beantragte Zeuge Kontakt mit Interessensgruppen und Flüchtlingen hat, ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag er zur Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes hat, und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.Da der Sprecher der Asylkoordination und Asylexperte römisch 40 mit zahlreichen Interessensgruppen sowie auch mit Flüchtlingen direkten Kontakt und daher einen guten Blick hinter die Kulissen mit persönlichen Wahrnehmungen habe, wird dessen Zeugeneinvernahme beantragt. Ein Beweisthema für die Befragung wird nicht konkretisiert angegeben, sondern ergibt sich aus den Ausführungen lediglich die Vermutung, dass die Aussagen von römisch 40 das Beschwerdevorbringen stützen könnten, und handelt es sich auch dabei letztendlich um einen Erkundungsbeweis. Aus dem Umstand, der beantragte Zeuge Kontakt mit Interessensgruppen und Flüchtlingen hat, ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag er zur Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes hat, und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Zum Antrag, den ÖVP-Generalsekretär XXXX als Zeuge einzuvernehmen, da dieser Zugang zu Quellen und Informationen habe, die belegen, dass das BFA über ausreichend Ressourcen verfüge und es lediglich bei den Syrern um eine politisch gewollte Verzögerung der Entscheidung komme, ist festzuhalten, dass der angeführte Zugang zu Quellen unspezifisch ist und nicht dargelegt wird, um welche Quellen es sich handeln soll. Die angeführten Quellen könnten erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung eruiert werden und handelt es sich somit bei der Befragung des XXXX um einen Erkundungsbeweis.Zum Antrag, den ÖVP-Generalsekretär römisch 40 als Zeuge einzuvernehmen, da dieser Zugang zu Quellen und Informationen habe, die belegen, dass das BFA über ausreichend Ressourcen verfüge und es lediglich bei den Syrern um eine politisch gewollte Verzögerung der Entscheidung komme, ist festzuhalten, dass der angeführte Zugang zu Quellen unspezifisch ist und nicht dargelegt wird, um welche Quellen es sich handeln soll. Die angeführten Quellen könnten erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung eruiert werden und handelt es sich somit bei der Befragung des römisch 40 um einen Erkundungsbeweis. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Säumnisbeschwerden Einzelfallfragen zum Verschulden an der Säumnis in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2263893.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.