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{'item': 'W200 2266699-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW200 2266699-1 Spruch, W200 2266699-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 21.01.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nannte als Gesundheitsschädigungen das familiäre Mittelmeerfieber sowie Nieren, Herz, Bluthochdruck, Amyloidose, Hörgerät. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut medizinischer Unterlagen insbesondere Laborbefunde sowie Auszüge aus dem E-Journal des AKH Wien, Nierenambulanz. Auf Aufforderung legte sie auch Unterlagen zu ihrem Hörverlust vor. Das Sozialministeriumservice holte aufgrund des Antrages ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Erkrankungen und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung ein. Eine Einstufung der Hörstörung rechts bei normalen Hörvermögen links ergab einen Grad der Behinderung von 10 %. Das allgemein medizinische Gutachten vom 20.05.2022 gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Antragsleiden: familiäres Mittelmeerfieber mit renaler Amyloidose, Ohrengerät Derzeitige Beschwerden: Bei mir besteht ein familiäres Mittelmeerfieber. Seit 2008 nehme ich das Colchicin und das Lisinopril. Dadurch, dass sich die Krankheit verschlechtert hat, muss ich jetzt auch das Ilaris nehmen. Das ist eine Spritze, die ich einmal im Monat bekomme. mit der Spritze ist auch alles besser geworden. Alle 2 - 3 Monate bin ich in Kontrolle auf der Nephrologie. Dadurch, dass ich jetzt auch eine Corona Infektion hatte im März 2022, fühle ich mich insgesamt noch deutlich erschöpft. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ilaris, Lisinopril, Colchicin, Amlodipin, Novalgin, Pantoloc, Saroten, Mometason, Desloratadin Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, Beruf: AMS, Geringfügig beim Gatte angestellt Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): DR XXXX , FA f Neurologie vom 25.03.2022DR römisch 40 , FA f Neurologie vom 25.03.2022 NNH Affektion Belastungsreaktion Procedere Saroten Ad HNO AKH vom 15.10.2021 -Colchicin. Maris seit 01/2020 -St.p. Kineret S: an sich gutAKH vom 15.10.2021 -Colchicin. Maris seit 01 aus 2020, -St.p. Kineret S: an sich gut Seit 4.06.2021 (nach 2 Astra Zeneca Impfung) wie leichte Verkühlung. Geschmackstörung und Geruchsstörungen War bei Hausarzt. Augmentin 1g 2x tgl für 7 Tagen O: guter AZ. RR 138/78, KG 65kg (stabil), keine Beinödeme, keine Dyspnoe S-Krea 1,15 (dezent steigend seit 2021, aber auch Start von Lisinopril). Bic 20mmol/L Lactatoral nicht genommen 24.03.2021: Subj stabil, 03.06.2020: S: gut O: Krea stabil. S-Amyloid im Referenzbereich PKR AKR leicht steigend 09.04.2020: sehr gut 21.02.2020: geht gut 30.08.2019 Ko bei FMF und renaler Amyloidose schon immer wieder Aktivitätszeichen, Arthralgien mehrmals/Monat, vor 3 Wochen Fieber, immer wieder Bauchschmerzen Krea 0.7. bei unzureichender Kontrolle der klinischen Symptomatik und biotisch gesicherter Amyloidose Umstellung auf llaris Mitgebrachter Befund: AKH Wien vom 29.4.2022 Seit Corona Infektion stark abgeschlagen und extreme Müdigkeit, alles seit März 2022, Anosmie und Ageusie weiterhin bestehend. Diesbezüglich beim HNO in Betreuung, jedoch keine Besserung. Kreatinin 1,04mg/dl rückläufig, Protein Kreatinin auf niedrigem Niveau leicht rückläufig. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 164,00 cm Gewicht: 61,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: 40 Jahre Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand möglich beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas, Wirbelsäule: FB 5 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: klar, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB 1 familiäres Mittelmeerfieber mit renaler Amyloidose gz 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter laufenden Therapiemaßnahmen stabil 10.03.13 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Das HNO-ärztliche Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft.“ Eine Zusammenfassung der beiden Gutachten gab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100, weil das Leiden ein 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da dieses von zu geringer Relevanz ist. Im Zuge des gewährten Parteiengehöres zu den eingeholten Gutachten gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Daraufhin erging folgendes Sachverständigengutachten der befassten Allgemeinmedizinerin basierend auf der Aktenlage: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): KOVB, Stellungnahme gemäß 45 AVG vom 01.09.2022 Unberücksichtigt geblieben ist, dass die Anspruchswerberin an Bluthochdruck, einer Herzschädigung, einem Verlust des Geschmacks- und Geruchssinnes sowie an einer psychischen Erkrankung (Belastungsreaktion) leidet. Dr. med. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 25. März 2022: Diagnose:Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 25. März 2022: Diagnose: NNH Affektion Belastungsreaktion Procedere: Einstellung auf Saroten ad HNO AKH Wien vom 29.04.2022 Seit Coronainfektion stark abgeschlagen und extreme Müdigkeit (also seit März 2022), Anosmie Ageusie weiterhin bestehend. diesbezüglich bereits bei HNO in Betreuung. jedoch noch keine Besserung TTE Befund - Transthorakale Echokardiografie 07.05.2021 Normal großer linker Ventrikel mit mittelgradiger Hypertrophie, und normaler systolischer Funktion; keine regionalen Wandbewegungsstörungen; diastolische Ventrikelfunktionsstörung Grad 2 (pseudonormales Muster) siehe auch VGA vom 20.05.2022 familiäres Mittelmeerfieber mit renaler Amyloidose 30% Hörstörung rechts bei normalem Hörvermögen der linken Seite 10% Gesamt-GdB 30% Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB 1 familiäres Mittelmeerfieber mit renaler Amyloidose gz 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter laufenden Therapiemaßnahmen stabil 10.03.13 30 2 Linksventrikelhypertrophie, bei normaler systolischer Funktion, Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.02 20 3 Hörstörung rechts bei normalem Hörvermögen der linken Seite Tabelle Zeile 1/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da vermindertes Richtungshören 12.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2+3 nicht erhöht wird, da von zu geringer funktioneller Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Verlust des Geschmacks- und Geruchssinnes, da ohne HNO-FA Stellungnahme. Einmalig dokumentierte Belastungsreaktion, ohne Angaben des weiteren Verlaufes Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 2 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung des Gesamt-GdB“ Im gewährten Parteiengehör zum übermittelten Gutachten erfolgte keine Stellungnahme. Mit Bescheid vom 20.10.2022 wurde Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer Belastungsreaktion, Depression leide. Es bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, ein verminderter Antrieb und es bestünden Schlafstörungen. Weiters würde sie nach einer Covid Erkrankung an einem Verlust des Geruchs-und Geschmackssinns leiden. Der Beschwerde angeschlossen waren dementsprechende Unterlagen eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Facharztes für HNO Erkrankungen. Das dazu vom Sozialministeriumservice eingeholte neurologisch-psychiatrische fachärztliche Gutachten vom 02.02.2023 ergab folgendes: „ANAMNESE: familiäres Mittelmeerfieber mit renaler Amyloidose (ED 2008) Seither Colchicin, Ilaris, Blutdruckmittel regelmäßige Kontrolle Herz Bluthochdruck Schilddrüsenüberfunktion Hörminderung rechts- Hörgerät 2x Sectio AE, TE Seit 6/2021 Geruchs- und Geschmacksverlust. Sie habe da die 2. Coronaimpfung bekommen und dann eine Verkühlung gehabt und dann die Geruchstörung bekommen (Corona habe sie damals nicht gehabt)Seit 6 aus 2021, Geruchs- und Geschmacksverlust. Sie habe da die 2. Coronaimpfung bekommen und dann eine Verkühlung gehabt und dann die Geruchstörung bekommen (Corona habe sie damals nicht gehabt) 3/22 Covid 19 - kein Spitalsaufenthalt 11/2022 neuerliche Covid 19 Infektion - kein Spitalsaufenthalt11 aus 2022, neuerliche Covid 19 Infektion - kein Spitalsaufenthalt Vor einem Jahr sei sie zu einem Neurologen gegangen wegen des Geschmacksverlustes, der sie belastet habe, und auch damals Probleme mit dem Kind, da habe sie Schlafstörungen gehabt. Sie habe Saroten bekommen und seither könne sie schlafen. Derzeitige Beschwerden: Sie habe keine Kraft in den Beinen, es schmerze an den Oberschenkeln, wie wenn es platzen würde. Früher sei es so gewesen, dass sie nicht sitzen oder liegen konnte, da haben die Beschwerden angefangen und sie musste herumgehen, damit sei es besser geworden. Sie habe dann Ilaris bekommen und es sei besser geworden. Jetzt beginne es wieder. Sie sei kraftlos. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ilaris 1x/Monat Colchicin 2-0-2 Lisinopril 2x1 Amlodipin 1-0-1 Pantoloc 1x1 Novalgin bei Bed: meist alle 2 Tage, Saroten 10 0-0-1 Mometason Nasenspray Betnesol Braustbl. 1x1 NervenFA: erstmalig vor einem Jahr- insgesamt ca. 4x Sozialanamnese: VS, Mittelschule, Poly im Verkauf gearbeitet Vor 19a übers AMS Ausbildung zur Kindergartenassistentin, arbeitete dann 3 Monate in einem Kindergarten. Dann arbeitete sie 4 Jahre in einer Schule (Essenausgabe)- zuerst 2a Vollzeit, dann 2a geringfügig. dann AMS Dann Bürotätigkeit in der Firma des Gatten für ein paar Monate Seit ca. 1a AMS Antrag bei PV (Rehabgeld) - Untersuchung sei bereits erfolgt- noch kein Bescheid verheiratet, 2 Kinder (14, 11) Führerschein AM A B 2000: fahre auch selbst Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Kurzbefund NervenFA Dr. XXXX 11 10 2022:Kurzbefund NervenFA Dr. römisch 40 11 10 2022: Diagnose: Belastungsreaktion längerfristige depressive Episode Befund HNO FA Dr. XXXX 18 10 2022:Befund HNO FA Dr. römisch 40 18 10 2022: Diagnose: anamnestisch: seit 6/21 kein Geruch- Geschmackssinn, bis dato nur geringgradige Besserung der Riechfunktion Ohr/Nase/MundRachen: unauffällig Diagnose: Hyposmie Ageusie Hörgeräteträger rechts Innenohrschwerhörigkeit re> li Empfehle: Austestung in Riechambulanz im AKH zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: TTE AKH Wien 09 01 2023: normal großer linker Ventrikel mit mittelgradiger Hypertrophie (konz.) und normaler systolischer Funktion, keine Klappeninsuffizienz Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 41jährige in gutem AZ, Ernährungszustand: gut, Größe: 165 cm Gewicht: 63 kg Klinischer Status - Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch fehlend Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: keine Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit ÖVM, hennagefärbte Finger und Handflächen Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB 1 familiäres Mittelmeerfieber mit renaler Amyloidose gz 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter laufenden Therapiemaßnahmen stabil 10.03.13 30 2 Linksventrikelhypertrophie, bei normaler systolischer Funktion, Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.02 20 3 Belastungsreaktionen, depressive Episode/Schlafstörungen Unterer Rahmensatz, da leichte affektive Symptomatik, gut stabilisiert unter Therapie 03.05.01 10 4 Hörstörung rechts bei normalem Hörvermögen der linken Seite Tabelle Zeile 1/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da vermindertes Richtungshören 12.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Auswirkungen der führenden Leidens 1 werden durch jene der anderen Leiden nicht erhöht, da keine relevante wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Geruchs/Geschmackminderung, da im vorliegenden HNO Befund bei unauffällig beschriebenem Lokalbefund, die Beschwerden ebenfalls nur anamnestisch beschrieben sind und sich daher keine weiteren Aspekte ergeben. Eine Riechtestung zur Objektivierung liegt nicht vor. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1, 2, 4: keine Änderung zum aktenmäßigen Vorgutachten 9/22 Leiden 3: neu aufgenommen.“ Nach Vorlage des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht wurde das neurologisch-psychiatrischee Gutachten einem Parteiengehör unterzogen. Bis dato langte keine Stellungnahme dazu ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter psychiatrischer neurologischer Fachstatus: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch fehlend Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: keine Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig; Trophik: unauffällig; Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt; PSR: seitengleich mittellebhaft; ASR: seitengleich mittellebhaft; Pyramidenbahnzeichen: negativ Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig Allgemeinmedizinischer Klinischer Status - Fachstatus: 40 Jahre Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand möglich beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas, Wirbelsäule: FB 5 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB 1 familiäres Mittelmeerfieber mit renaler Amyloidose gz 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter laufenden Therapiemaßnahmen stabil 10.03.13 30 2 Linksventrikelhypertrophie, bei normaler systolischer Funktion, Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.02 20 3 Belastungsreaktionen, depressive Episode/Schlafstörungen Unterer Rahmensatz, da leichte affektive Symptomatik, gut stabilisiert unter Therapie 03.05.01 10 4 Hörstörung rechts bei normalem Hörvermögen der linken Seite Tabelle Zeile 1/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da vermindertes Richtungshören 12.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Auswirkungen der führenden Leidens 1 werden durch jene der anderen Leiden nicht erhöht, da keine relevante wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 02.02.2023, den allgemeinmedizinischen Gutachten vom 20.05.2022 und 13.09.2022 und das HNO-Gutachten vom 07.04.2022. Zusammenfassend wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt wurde. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der eigenen Untersuchung und der vorgelegten Unterlagen stufte die Ärztin für Allgemeinmedizin das familiäre Mittelmeerfieber mit 30% unter der Pos.Nr. 10.03.13 als leichten Immundefekt ein und begründet die Einstufung mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz damit, dass die Beschwerdeführerin unter laufenden Therapiemaßnahmen stabil bleibt. Weiters stufte die Allgemeinmedizinerin basierend auf den von der Beschwerdeführerin im Parteiengehör vorgelegten Unterlagen das Herzleiden (Linksventrikelhypertrophie bei normaler systolischer Funktion, Hypertonie) unter Pos.Nr. 05.01.02 mit 20% unter dem dafür vorgesehenen fixen Richtsatz ein. Die Einstufung der Hörstörung erfolgte fachärztlich schlüssig durch einen Facharzt für HNO-Erkrankungen basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen unter Pos.Nr. 12.02.01 mit 10% basierend auf der in der Anlage der EVO vorgesehenen Tabelle. Im Rahmen der Beschwerde wurde eine Depression bzw. Belastungsreaktion der Beschwerdeführerin vorgebracht – dies unter Anschluss fachärztlich psychiatrischer Unterlagen. Noch im Verfahren über eine eventuelle Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde ein fachärztliches neurologisch- psychiatrisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung ein. Die befasste Fachärztin hielt unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen und ihrer eigenen fachärztlichen Untersuchung fest, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich aus psychiatrischer Sicht Belastungsreaktionen, depressive Episode/Schlafstörungen vorliegen. Da diese unter medikamentöser Therapie gut stabilisiert sind und eine leichte affektive Symptomatik besteht, wählte sie für die Einschätzung nachvollziehbar die Pos.Nr. 03.05.01 mit dem unteren Rahmensatz von 10%. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht unter 03.05 die Einstufung von neurotischen Belastungsreaktionen, somatoformen Störungen und posttraumatischen Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) vor. Die Einstufung unter 03.05.01 „Störungen leichten Grades“ sieht die Möglichkeit der Einstufung mit 10 – 40 % vor, wobei die Einstufung mit 10 % bei leichter affektiver oder somatischer Symptomatik und gegebener sozialer Integration, mit 20 %: bei intermittierender oder schon dauerhafter affektiver oder somatischer Störungen und gegebener sozialer Integration zu erfolgen hat. Im Hinblick darauf, dass bei der Beschwerdeführerin eine leichte affektive Symptomatik vorliegt, ist diese Einstufung plausibel nachvollziehbar. Zum Gesamtgrad der Behinderung hielt die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie schlüssig fest, dass das Leiden 1 durch die anderen Leiden nicht erhöht wird, da keine relevante wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Sie hält auch abschließend fest, dass es für die behauptete Geruchs-/Geschmacksminderung keinen objektiven Befund gebe, weshalb das Leiden nicht eingestuft werden könne. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH abzuweichen. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde wurde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Erkrankung der Beschwerdeführerin dementsprechend eingestuft. Die Gutachter haben sich mit dem Leidenszustand der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt und die Leiden wurden allesamt einer Beurteilung unterzogen. Von der Möglichkeit ein Gegengutachten eines Sachverständigen ihrer Wahl vorzulegen, um das erstellte psychiatrische Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften, hat die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch gemacht. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf die von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten vier Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ist den Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen wurde durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gewürdigt. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen: „§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“„§ 43 Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung.“ Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die Paragraphen 40 und 41 noch Paragraph 45, BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher zwei allgemeinmedizinische und zwei fachärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat im gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher zwei allgemeinmedizinische und zwei fachärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat im gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2266699.1.00

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