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{'item': 'W200 2268260-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW200 2268260-1 Spruch, W200 2268260-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Begründend verwies er auf die angeschlossenen medizinischen Unterlagen. Dem Antrag angeschlossen war ein Bescheid der PVA vom 11.01.2022, in dem Pflegegeld der Stufe 1 bis 31.01.2023 anerkannt wurde, ein psychiatrischer Arztbrief sowie orthopädische und internistische Unterlagen. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte orthopädisch/unfallchirurgische Gutachten vom 07.05.2022 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% und gestaltete sich wie folgt: „Derzeitige Beschwerden: "Ich arbeite im Büro, aber trotzdem viel auf den Beinen. Die Sprunggelenke schmerzen, die Fersen tun auch schon weh." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Humira 14tägig, Naprobene, Seractil Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder; Bürotätigkeit Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 4/2021, Bericht Dr. XXXX 12/2021: depressive Episode; Normalgang schmerzhafte Einschränkung. Unauffällige Neurologie. Vorgutachten 4 aus 2021,, Bericht Dr. römisch 40 12/2021: depressive Episode; Normalgang schmerzhafte Einschränkung. Unauffällige Neurologie. Bericht Dr. XXXX 1/2022: Auf eine Therapie mit Cortison kam es zu einer deutlichen Besserung, so dass in Zusammenschau von Labor, Bildgebung und Klinik eine seronegative chronische Polyarthritis diagnostiziert wird. Bericht Dr. römisch 40 1/2022: Auf eine Therapie mit Cortison kam es zu einer deutlichen Besserung, so dass in Zusammenschau von Labor, Bildgebung und Klinik eine seronegative chronische Polyarthritis diagnostiziert wird. Eine initiale Therapie mit Salazopyrin erbrachte keine Besserung ebenso eine Therapie mit Ebetrexat. Auf eine Therapie mit Olumiant 4 mg 1-0-0 kam es nun zu einer Besserung der Beschwerden. Bericht Evang.KH 20.1.2022: Arthroskopische Arthrolyse, Synovektomie und Knorpelglättung beidseits OP am 18.01.2022, Aufenthalt 18.01.2022 -20.01.2022. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut, Größe: 175,00 cm Gewicht: 105,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 0cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 35-0-35, normale Lendenlordose, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-135, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-110, F 35-0-30, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 5-0-40. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen mit und ohne Gehbehelfe möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 seronegative Polyarthritis unterer Rahmensatz, da gute Einstellung 02.02.02 30 2 Einschränkung beide Sprunggelenke nach OD und mehreren Eingriffen, zuletzt Jänner 2022; Gonalgie unterer Rahmensatz, da Besserung der Beweglichkeit. 02.05.33 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. (…) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung des Sprunggelenksleidens Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: daraus ergibt sich eine Erniedrigung des Gdb um eine Stufe.“ Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 20.10.2022 wies das Sozialministeriumservice den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels vorliegender Voraussetzungen ab. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass der Beschwerdeführer keine Besserung des Sprunggelenksleidens aufweise, sondern weiterhin an Schmerzen im Bereich der oberen Sprunggelenke leide. Nunmehr sei deshalb eine OSG-Arthrodese links durchgeführt worden. Nach Abschluss des Heilungsverlaufes soll auch die rechte Seite operiert werden. Der Beschwerde angeschlossen war eine Operationsniederschrift vom 31.10.2022 sowie ein Entlassungsbericht vom 04.11.2022. Basierend auf einer Untersuchung vom 10.02.2023 holte das Sozialministeriumservice ein neuerliches Gutachten eines bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Facharztes für Orthopädie, dass sich wie folgt gestaltete: „Anamnese: Vorgutachten: 05/2022 Gesamt GdB 40 v.H., seronegative Polyarthritis 30 v.H., Einschränkung beide Sprunggelenke nach OD und mehreren Eingriffen, zuletzt Jänner 2022; Gonalgie 30 v.H. Vorgutachten: 05 aus 2022, Gesamt GdB 40 v.H., seronegative Polyarthritis 30 v.H., Einschränkung beide Sprunggelenke nach OD und mehreren Eingriffen, zuletzt Jänner 2022; Gonalgie 30 v.H. Zwischenanamnese: 31.10.2022 OSG Arthrodese links (MIS Platte) Evang KH Wien. Derzeit auf REHAB im Zicksee ab 24.01.2023, 3 Wochen bis 14.02.2023 ist geplant. Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Am 28.02.2023 Kontrolle bei Dr. XXXX . Am 28.02.2023 Kontrolle bei Dr. römisch 40 . Ev. Versteifung auch des unteren Sprunggelenkes rechts. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in beiden Sprunggelenken. Nach Dr. XXXX ist eine Vollbelastung der linken SG möglich. Bei Bedarf können Krücken verwendet. werden. Schmerzen in beiden Sprunggelenken. Nach Dr. römisch 40 ist eine Vollbelastung der linken SG möglich. Bei Bedarf können Krücken verwendet. werden. Schmerzen, stechender Art im Sprunggelenk mit Ausstrahlung in die Knöchelregion. Schwellungsneigung wird angegeben. Im Sommer 2022 Cortisoninfiltration ins rechte Sprunggelenk. Im Sommer 2022 Cortisoninfiltration ins rechte Sprunggelenk. , Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie: laufend. Schmerzstillende Medikamente: Naprobene je nach Bedarf bis zu 2 am Tag. Novalgin 1-2 x pro Tag vor dem Schlafengehen. Weitere Medikamente: Rheumamedikamente, Rinvoq 30 mg (neu begonnen), Dulexitin, Pregabalin. Hilfsmittel: elastische Sprunggelenksbandage soll nicht getragen werden. 2 UA Krücken werden für länger Wege verwendet. 200 bis 300 m werden maximal angegeben. Sozialanamnese: Ang. Hafen Wien, Büroarbeit, derzeit im Krankstand, übt Beruf aus. Wohnung 2. Stock mit Aufzug. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Im Akt: 4.1.2022 Orthopädie Dr. XXXX , Arztbrief: Z. n. ASK und Mex bei Z. n. ASK Malleotomie und Knorpelrekonstruktion mediale Talusschulter. Therapievorschlag Arthrolyse 18.1.2020. 4.1.2022 Orthopädie Dr. römisch 40 , Arztbrief: Z. n. ASK und Mex bei Z. n. ASK Malleotomie und Knorpelrekonstruktion mediale Talusschulter. Therapievorschlag Arthrolyse 18.1.2020. 11.1.2020 Befundbericht Dr. XXXX (Rheumatologe): Polytope Arthralgien im Bereich der Füße, Hände insbesondere im Bereich der MCP`s und der PIP`s. 11.1.2020 Befundbericht Dr. römisch 40 (Rheumatologe): Polytope Arthralgien im Bereich der Füße, Hände insbesondere im Bereich der MCP`s und der PIP`s. Entzündungsparameter sind seit langem rezidivierend erhöht, Rheumafaktoren negativ. Besserung auf Cortison. In Zusammenschau seronegative chronische Polyarthritis. Initiale Therapie mit Salazopyrin, keine Besserung, auf eine Therapie mit Olumiant 4mg kam es zu einer Besserung. 20.1.2022 Vorläufiger Patientenbericht Evangelisches KH Wien: Arthrofibrose bei Z. n. Knorpelrekonstruktion und beidseits stattgehabter Arthrolyse, arthroskopische OSG beidseits. Nebendiagnose: Rheumatoide Arthritis. 18.1.2022 Arthroskopische Arthrolyse und Synovektomie mit Knorpelglättung beidseits. 16.12.2021 Orthopädie Dr. XXXX : Osteochondrale Läsionen im Bereich des OSG links mehr als rechts wurden festgestellt und ein Revisionseingriff für Jänner 2022 geplant. 16.12.2021 Orthopädie Dr. römisch 40 : Osteochondrale Läsionen im Bereich des OSG links mehr als rechts wurden festgestellt und ein Revisionseingriff für Jänner 2022 geplant. 4.11.2022 Entlassungsbericht Evangelisches KH Wien; Diagnose: Osteochondrale Läsion Talusschulter und Z. n. Mehrfachvoroperation OSG links. Z. n. mehrfach SG-ASK beidseits, Z.n. KASK links, Polyarthritis, Polyneuropathie. 31.10.2021 OSG Arthrodese links mit Arthrex Fusionssystem mit unauffälligen postoperativen Verlauf. Postoperative Mobilisation zwei Wochen Entlastung, zwei Wochen Teilbelastung, vier Wochen Vollbelastung. Kontrolle in der Ord. Dr. XXXX . 31.10.2021 OSG Arthrodese links mit Arthrex Fusionssystem mit unauffälligen postoperativen Verlauf. Postoperative Mobilisation zwei Wochen Entlastung, zwei Wochen Teilbelastung, vier Wochen Vollbelastung. Kontrolle in der Ord. Dr. römisch 40 . Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt in Begleitung der Gattin, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. 2 UA Krücken. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, mit Fremdhilfe. Guter AZ und EZ, Rechtshändig.Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet. Operationsnarbe beide Sprunggelenke Ernährungszustand: Adipös, Größe: 175,00 cm Gewicht: 115,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt (Untersuchung im Sitzen): Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, Streckhaltung LWS, keine Skoliose, seitengleiche Taillendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur. HWS S 35-0-30, R 80-0-80, F 30-0-30, Nackenmuskulatur locker, keine Blockierung. BWS R 30-0-30, LWS FBA nicht prüfbar, Reklination 20, Seitneigen 30-0-30, R 30-0-30, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. SI-Gelenke nicht druckschmerzhaft, Grob neurologisch: Hirnnerven frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich, Keine Pyramiedenzeichen. Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, Linkshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Spitz-, Zangen- und Oppositionsgriff seitengleich. Untere Extremität Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen in Bereich der oberen Sprunggelenke plump, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. OSG rechts: S 10-0-20, bandfest, kein Erguss. Kapsel Bandschmerz. OSG links: In Neutralstellung eingesteift, Kapsel- Bandschmerz. kein Erguss. USG rechts: Eversion 40-0 30 USG links: Eversion 10-0 10 Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß, Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig mit 2 UA Krücken. Ohne Krücken deutliche Entlastung des linken Beines. Zehen-Fersenstand nicht prüfbar, Einbeinstand nicht prüfbar Hocke nicht prüfbar. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Seronegative Polyarthritis. Unterer Rahmensatz, da Basistherapie erforderlich. 02.02.02 30 2 Z. n. Arthrodese des oberen Sprunggelenkes links und Sprunggelenksabnützung rechts. Unterer Rahmensatz, da links Versteifung in Neutralstellung, mäßige Funktionsbehinderung rechts. 02.05.33 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leide 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegend ist. (…)(…), Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zwischenzeitlich wurde eine Versteifung des linken oberen Sprunggelenkes vorgenommen. Es liegen belastungsstabile Verhältnisse vor. Beim führenden Leiden keine Änderung Zwischenzeitlich wurde eine Versteifung des linken oberen Sprunggelenkes vorgenommen. Es liegen belastungsstabile Verhältnisse vor. Beim führenden Leiden keine Änderung , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine. Dauerzustand.“ Nach Vorlage des Aktes durch das Sozialministeriumservice an das BVwG wurde das eingeholte orthopädische Gutachten dem Parteiengehör unterzogen. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter orthopädischer Fachstatus: Guter AZ und EZ, Rechtshändig.Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet. Operationsnarbe beide Sprunggelenke Ernährungszustand: Adipös, Größe: 175,00 cm Gewicht: 115,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt (Untersuchung im Sitzen): Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, Streckhaltung LWS, keine Skoliose, seitengleiche Taillendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur. HWS S 35-0-30, R 80-0-80, F 30-0-30, Nackenmuskulatur locker, keine Blockierung. BWS R 30-0-30, LWS FBA nicht prüfbar, Reklination 20, Seitneigen 30-0-30, R 30-0-30, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. SI-Gelenke nicht druckschmerzhaft, Grob neurologisch: Hirnnerven frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich, Keine Pyramiedenzeichen. Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, Linkshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Spitz-, Zangen- und Oppositionsgriff seitengleich. Untere Extremität Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen in Bereich der oberen Sprunggelenke plump, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. OSG rechts: S 10-0-20, bandfest, kein Erguss. Kapsel Bandschmerz. OSG links: In Neutralstellung eingesteift, Kapsel- Bandschmerz. kein Erguss. USG rechts: Eversion 40-0 30 USG links: Eversion 10-0 10 Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß, Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig mit 2 UA Krücken. Ohne Krücken deutliche Entlastung des linken Beines. Zehen-Fersenstand nicht prüfbar, Einbeinstand nicht prüfbar Hocke nicht prüfbar. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Seronegative Polyarthritis. Unterer Rahmensatz, da Basistherapie erforderlich. 02.02.02 30 2 Z.n. Arthrodese des oberen Sprunggelenkes links und Sprunggelenksabnützung rechts. Unterer Rahmensatz, da links Versteifung in Neutralstellung, mäßige Funktionsbehinderung rechts. 02.05.33 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leide 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegend ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und Psychiatrie vom 22.02.2023, welches im Verfahren zu einer eventuellen Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholt wurde. Die Einholung erfolgte aufgrund der der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen über eine zwischenzeitlich vorgenommene Sprunggelenksoperation. Das Leiden 1 stufte der bestellte Facharzt für Orthopädie gleichlautend dem Facharzt für Unfallchirurgie unter Pos.Nr. 02.02.02 mit 30% ein und begründet dies damit, dass eine Basistherapie notwendig sei. Unter Pos.Nr. 02.02 der Anlage der EVO sind generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates einzustufen („Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.“) Unter 02.02.02 sind funktionellen Auswirkungen mittleren Grades mit 30 – 40 % einzustufen, Laut der Pos.Nr. bedeutet dies mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls und eine geringe Krankheitsaktivität Auch der bestellte Unfallchirurg kommt zu einer gleichlautenden Einstufung von 30% und verweist auf die gute medikamentöse Einstellung. Beide Gutachter haben die Einstufung nachvollziehbare basierend auf ihren eigenen Untersuchungen und den vorgelegten Unterlagen vorgenommen. Das Leiden 2 (nunmehr Z.n. Arthrodese des oberen Sprunggelenkes links und Sprunggelenksabnützung rechts) schätzt der Orthopäde unter der Pos.Nr. 02.05.33 ein und begründet die Einschätzung mit 30% damit, dass links eine Versteifung in Neutralstellung, rechts eine mäßige Funktionsbehinderung vorliege. Die Einstufung für Funktionseinschränkungen bis zur Versteifung der Sprunggelenke hat je nach Funktion und Stellung unter Pos.Nr. 02.05.33 bei Funktionseinschränkung geringen bis mittleren Grades beidseitig mit 30 – 40 % zu erfolgen. Er weist darauf hin, dass belastungsstabile Verhältnisse im gegenständlichen Fall vorliegen. Zum Gesamtgrad der Behinderung hielt der Facharzt für Orthopädie schlüssig fest, dass das Leiden 1 durch das andere Leiden um eine Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH abzuweichen. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde wurde ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt und das Leiden des Beschwerdeführers nach erfolgter Operation eingestuft. Beide Gutachter haben sich mit dem Leidenszustand des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und die Leiden wurden allesamt einer Beurteilung unterzogen. Von der Möglichkeit ein Gegengutachten eines Sachverständigen seiner Wahl vorzulegen, um das erstellte orthopädisch Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften, hat der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf die von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten vier Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist den Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen wurde durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens gewürdigt. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen: „§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“„§ 43 Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung.“ Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die Paragraphen 40 und 41 noch Paragraph 45, BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher zwei fachärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat im gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher zwei fachärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat im gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2268260.1.00

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