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{'item': 'W217 2262435-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW217 2262435-1 Spruch, W217 2262435-1/11 E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) ist seit 24.05.2016 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60%.
  2. Frau römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“) ist seit 24.05.2016 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60%. Hierzu wurden von Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 02.11.2015 folgende Gesundheitsschädigungen festgehalten:Hierzu wurden von Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 02.11.2015 folgende Gesundheitsschädigungen festgehalten:
  3. Visusminderung bds. rechts auf 0,25 links auf 0,16
  4. Leicht- bis mittelgradiges organisches Psychosyndrom nach Subrachnoidalblutung Des Weiteren hielt sie fest, dass keine der festgestellten Funktionseinschränkungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuließe.
  5. Am 12.01.2022 begehrte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO.2. Am 12.01.2022 begehrte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO. 2.1. Basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin führt die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige, Frau Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 30.03.2022 aus:2.1. Basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin führt die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige, Frau Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 30.03.2022 aus: „Anamnese: VGA, 10/2015: Visusminderung bds. rechts 0,25, links 0,16 – 50% leicht- bis mittelgradiges organisches Psychosyndrom nach Subarachnoidalblutung – 50% Gesamt-GdB: 60% Derzeitige Beschwerden: Der Erhöhungsantrag sei gestellt worden, weil sie Orientierungslos sei, sie könne nicht selbstständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, sie würde sich nicht zurechtfinden und würde sich verfahren. Das sei seit der Gehirnblutung und wegen der Gehirnblutung. Sie habe auch einen Bluthochdruck. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Acemin, Bezalip Sozialanamnese: bezieht BU-Pension, Pflegegeld der Stufe 1, lebt in einer Lebensgemeinschaft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde mitgebracht PVA, 01/2022: BU-Pension Befunde im Akt PG Gutachten ohne Datum: Bluthochdruck, Z.n. Hirnblutung 12/2014, Z.n. Shunt-Implantation 01/2015, Z.n. Tracheostoma mit Tiefschlaf, Z.n. alter Glaskörperblutung links, herabgesetzte Sehleistung, herabgesetztes Kurzeitgedächtnis, Orientierungsstörung, Z.n. Unterarmbruch rechts folgenlos verheilt (anamnestisch), Pflegegeld der Stufe 1 Bluthochdruck, Z.n. Hirnblutung 12 aus 2014,, Z.n. Shunt-Implantation 01 aus 2015,, Z.n. Tracheostoma mit Tiefschlaf, Z.n. alter Glaskörperblutung links, herabgesetzte Sehleistung, herabgesetztes Kurzeitgedächtnis, Orientierungsstörung, Z.n. Unterarmbruch rechts folgenlos verheilt (anamnestisch), Pflegegeld der Stufe 1 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: guter EZ Größe: 167,00 cm Gewicht: 83,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: Brillenträgerin (laut VGA Visus cc. 0,25 rechts und 0,16 links) Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA Abdomen: weich, indolent WS: kein KS, FBA im Stehen 5 cm, Zehen/Fersenstand bds. möglich OE: Funktionseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenkes, blande Narben in diesem Bereich, anamnestisch Z.n. Fraktur mit Osteosyntheseversorgung (diesbzgl. keine Befunde vorliegend), Nacken/Schürzengriff links nicht vollständig endlagig, Nacken/Schürzengriff rechts vollständig endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Gehen frei, sicher, ohne Hilfsmittel Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit Status Psychicus: beantwortet Fragen adäquat, kann einfache Anweisungen korrekt umsetzen, Uhrentest wird korrekt gezeichnet (korrektes Ziffernblatt, korrekte Uhrzeit), euthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Visusminderung beidseits rechts auf 0,25, links auf 0,16 Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Gedächtnisstörung. 11.02.01 50 2 leicht - bis mittelgradiges organisches Psychosyndrom nach Subarachnoidalblutung Wahl dieser Position, da Beeinträchtigung Probleme zu lösen, unterer Rahmensatz, da einfache Tätigkeiten ausgeübt werden können 03.03.02 50 3 Bluthochdruck fixer Richtsatz 05.01.01 10 4 Funktionseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenkes fixer Richtsatz 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Leiden 3 und 4 erhöhen auf Grund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Anamnestisch Osteosynthese im Bereich der linken Schulter - da keine ausreichenden Befunde vorliegen, kann ZE Osteosynthese nicht objektiviert werden. Kurzzeitgedächtnisstörung und Orientierungsstörung da keine rezenten fachärztlichen Befunde vorliegen bzw. kein rezentes psychologisches Gutachten vorliegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 und 2 bleiben unverändert. Die übrigen Leiden werden hinzugefügt. Gesamt-GdB bleibt unverändert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der Funktionseinschränkung bei Visusminderung und organischem Psychosyndrom sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann ausreichend sicher ohne Pause zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Bezüglich der Gedächtnisstörung mit Kurzzeitgedächtnisstörung und Orientierungsstörung liegen keine rezenten fachärztlichen Befunde vor. Auch keine rezenten Befunde vorliegend, aus denen eine Sozio- oder Agoraphobie hervorgehen würde, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Trotz der Funktionseinschränkung bei Visusminderung und organischem Psychosyndrom sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann ausreichend sicher ohne Pause zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Bezüglich der Gedächtnisstörung mit Kurzzeitgedächtnisstörung und Orientierungsstörung liegen keine rezenten fachärztlichen Befunde vor. Auch keine rezenten Befunde vorliegend, aus denen eine Sozio- oder Agoraphobie hervorgehen würde, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein.“ 2.2. Mit Schreiben vom 30.03.2022 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das oben dargestellte Gutachten zur gefälligen Kenntnis und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. 2.3. Hierzu brachte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 09.04.2022 vor, anstelle eines Bruches des rechten Oberarmes habe die Beschwerdeführerin einen Bruch des linken Oberarmes erlitten, der mit einem Nagel und vier Schrauben fixiert und nach gutem Heilungsverlauf mehrere Wochen mit physikalischer Therapie behandelt worden sei. Unter einem legte er diverse Befunde vor. 2.4. In der Folge führte die bereits befasste Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 20.04.2022 aus: „Antwort(en): Sämtliche Leiden wurden aufgrund der vorliegenden rezenten Befunde und der klinischen Untersuchung im SVG 03/22 erfasst und korrekt nach EVO beurteilt. Bezüglich der psychischen und kognitiven Funktionseinschränkungen wurden keine rezenten Befunde vorgelegt und konnten daher auch nicht beurteilt werden. Auch der anamnestische Zustand nach Oberarmfraktur links konnte mangels ausreichender Befunde nicht beurteilt werden. Die Narben in diesem Bereich wurden im klinischen Status beschrieben und die Funktionseinschränkung im Bereich der linken Schulter wurde in Pos 4 erfasst. Im SVG wurde ein Pflegeld-GA wurde zitiert - in diesem wurde ein Zustand nach Fraktur rechter Unterarm beschrieben. Keine Änderung des SVG 03/22 aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör. Eine Evaluierung kann nach Vorlage weiterer Befunde erfolgen.“ 3. Mit Bescheid vom 21.04.2022 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.Keine Änderung des SVG 03/22 aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör. Eine Evaluierung kann nach Vorlage weiterer Befunde erfolgen.“ , 3. Mit Bescheid vom 21.04.2022 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. 4. Gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde verkenne das Ausmaß und die Auswirkungen des organischen Psychosyndroms. Aufgrund einer durchgeführten klinisch-psychologischen Testung habe die Klinische- und Gesundheitspsychologin, Frau Mag. XXXX , mit Befund vom 27.05.2022 festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der Wahrnehmungsorganisation, hier insbesondere in der visuellen Differenzierungsfähigkeit, aber auch in der visuellen Serialität, und in der Arbeitsgeschwindigkeit deutliche Defizite bestünden. Die Reaktionszeit sei bei ihr verlangsamt und es bestünden Schwierigkeiten in der Daueraufmerksamkeit, der geteilten Aufmerksamkeit und der Flexibilität des Denkens. Auch die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und die visuellen Gedächtnisleistungen seien beeinträchtigt. All diese Beeinträchtigungen würden dazu führen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, sich sicher mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzubewegen. Es könne weder gewährleistet werden, dass sie die Wegstrecke zum öffentlichen Verkehrsmittel sicher zurücklegen, noch, dass sie - insbesondere bei möglichen Umsteigen, Beeinträchtigungen von öffentlichen Verkehrsmitteln — den Weg zum Zielort sicher zurücklegen könnte. Beantragt wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie.4. Gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde verkenne das Ausmaß und die Auswirkungen des organischen Psychosyndroms. Aufgrund einer durchgeführten klinisch-psychologischen Testung habe die Klinische- und Gesundheitspsychologin, Frau Mag. römisch 40 , mit Befund vom 27.05.2022 festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der Wahrnehmungsorganisation, hier insbesondere in der visuellen Differenzierungsfähigkeit, aber auch in der visuellen Serialität, und in der Arbeitsgeschwindigkeit deutliche Defizite bestünden. Die Reaktionszeit sei bei ihr verlangsamt und es bestünden Schwierigkeiten in der Daueraufmerksamkeit, der geteilten Aufmerksamkeit und der Flexibilität des Denkens. Auch die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und die visuellen Gedächtnisleistungen seien beeinträchtigt. All diese Beeinträchtigungen würden dazu führen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, sich sicher mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzubewegen. Es könne weder gewährleistet werden, dass sie die Wegstrecke zum öffentlichen Verkehrsmittel sicher zurücklegen, noch, dass sie - insbesondere bei möglichen Umsteigen, Beeinträchtigungen von öffentlichen Verkehrsmitteln — den Weg zum Zielort sicher zurücklegen könnte. Beantragt wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie. 5. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten ein: 5.1. Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hält in seinem Gutachten vom 13.09.2022 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fest:5.1. Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hält in seinem Gutachten vom 13.09.2022 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fest: „Anamnese: Vorgutachten 22.3.2022 Visusminderung beidseits, 50% leicht - bis mittelgradiges organisches Psychosyndrom nach Subarachnoidalblutung, 50%, Wahl dieser Position, da Beeinträchtigung Probleme zu lösen, unterer Rahmensatz, da einfache Tätigkeiten ausgeübt werden können Bluthochdruck, 10%, fixer Richtsatz Funktionseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenkes, 10% Gesamt GdB 60% Folgende beantragten erreichen keinen Grad der Behinderung: ...Kurzzeitgedächtnisstörung und Orientierungsstörung da keine rezenten fachärztlichen Befunde vorliegen bzw. kein rezentes psychologisches Gutachten vorliegt Leiden 1 und 2 bleiben unverändert. Die übrigen Leiden werden hinzugefügt. Gesamt-GdB bleibt unverändert (Vorgutachten 10/2015)- auch hier wurde die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht ausreichend begründbar angesehen Gesamt-GdB bleibt unverändert (Vorgutachten 10 aus 2015,)- auch hier wurde die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht ausreichend begründbar angesehen Gegen das Ergebnis wird schriftlich Einspruch erhoben: ... jedoch wurde ihren kognitiven Mängeln wenig Beachtung geschenkt. ...gibt an, dass Frau XXXX keine Begleitperson brauchen würde, obwohl ich sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie die Ordination unmöglich alleine hätte aufsuchen können, da sie das leider orientierungsmäßig nicht schafft. ... Dazu möchte ich diverse Befunde, sowie ein psychologisches Gutachten, das am 28. April 2022 erstellt wird, nachreichen ... jedoch wurde ihren kognitiven Mängeln wenig Beachtung geschenkt. ...gibt an, dass Frau römisch 40 keine Begleitperson brauchen würde, obwohl ich sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie die Ordination unmöglich alleine hätte aufsuchen können, da sie das leider orientierungsmäßig nicht schafft. ... Dazu möchte ich diverse Befunde, sowie ein psychologisches Gutachten, das am 28. April 2022 erstellt wird, nachreichen Beschwerdevorentscheidung Die AW kommt in Begleitung ihres Lebensgefährten, sie geht frei, Konfektionsschuhe, hierher gekommen wäre sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, alleine hätte sie den Ort mit den öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreichen können, da ihre Orientierung dazu nicht ausreiche Derzeitige Beschwerden: vor allem die verminderte Orientierung, sie hat auch schon einmal nicht nach Hause gefunden, dies sei seit der Gehirnblutung 6.12.2014 so, hätte sich jedoch ein bisschen gebessert Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: - Acemin keine psychiatrisch oder psychotherapeutische Betreuung Sozialanamnese: wohnt mit LG zusammen, BU-Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Klinisch psychologischer Befund Mag. XXXX , Psychotherapeutin, 27.5.2022: Klinisch psychologischer Befund Mag. römisch 40 , Psychotherapeutin, 27.5.2022: Vorstellungsgrund: Psychosyndrom nach SAB Der Lebensgefährte gibt an, dass Frau K ohne Begleitperson nirgendwohin fahren könne, da sie große Probleme in der Raumorientierung und im Kurzzeitgedächtnis habe. Wenn Frau K. zum Zeitungsstand in der Nähe ihrer Wohnung gehe, biege sie manchmal in die falsche Richtung ab und finde ohne Begleitung nicht zurück. Bei Restaurantbesuchen sei der Toilettengang schwierig, weil Frau K. nicht an den Tisch zurückfinden würde. ... wenn Frau K ein Buch lese könne sie sich am nächsten Tag nicht mehr an den Inhalt erinnern. ... Frau K frage oft mehrmals (bis zu 8x) nach, was es zu essen gibt. Zusammenfassung: Die intellektuelle Leistungsfähigkeit liegt knapp noch im Rahmen der Norm. ... signifikanter Unterschied zwischen den verbalen und den nonverbalen Leistungen zuungunsten der nonverbalen Leistungen. ... liegen die nonverbalen aufgrund der Gehirnblutung unter dem Durchschnitt. Deutliche Defizite in der Wahrnehmungsorganisation, insbesondere visuellen Differenzierungsfähigkeit, aber auch in der visuellen Serialität und in der Arbeitsgeschwindigkeit. Die Reaktionszeiten sind verlangsamt. Schwierigkeiten bestehen zudem in der Daueraufmerksamkeit, in der geteilten Aufmerksamkeit und in der Flexibilität des Denkens. Die verbalen und visuellen Gedächtnisleistungen, die Wortflüssigkeit und die kognitive Informationsverarbeitungs-geschwindigkeit sind beeinträchtigt. Aufgrund der massiven Probleme in der visuell-räumlichen Orientierung und im Arbeitsgedächtnis hat Frau K. erhebliche Schwierigkeiten bei der Verrichtung von Alltagstätigkeiten. Es ist ihr nicht möglich, ohne Begleitung die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Positive Ressourcen sind die vorhandenen sozialen Kontakte und die hohe Leistungsmotivation. Diagnose: F07.9 organisches Psychosyndrom kognitives Training wird angeraten Gutachten: Seite 1 und 2, ohne Datum, Unterschrift, Stempel nicht leserlich (vermutlich Pflegegeldgutachten): Diagnosen: Bluthochdruck, Z.n. Hirnblutung 6.12.2014, Shunt-Implantation 1/2015, Z.n. Tracheostoma, Z.n. alter Glaskörperblutung, links herabgesetzte Sehleistung, Kurzzeitgedächtnis, Orientierungsstörung, Z.n. Unterarmbruch rechts. Diagnosen: Bluthochdruck, Z.n. Hirnblutung 6.12.2014, Shunt-Implantation 1 aus 2015,, Z.n. Tracheostoma, Z.n. alter Glaskörperblutung, links herabgesetzte Sehleistung, Kurzzeitgedächtnis, Orientierungsstörung, Z.n. Unterarmbruch rechts. In diesem Gutachten nicht berücksichtigt, das Gutachten aus dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie Mitgebrachte Befunde: Klinik XXXX , 5.10.2017: Klinik römisch 40 , 5.10.2017: Diagnosen: SAB Hunt / Hess IV mit Ventrikeleinbruch und parenchymaler Blutung rechts temporo-medial aus Aneurysma der ACM rechts 12/2014, Coiling, VP Shunt Diagnosen: SAB Hunt / Hess römisch vier mit Ventrikeleinbruch und parenchymaler Blutung rechts temporo-medial aus Aneurysma der ACM rechts 12 aus 2014,, Coiling, VP Shunt ... neuropsychologisch zeigen sich im CERAD Plus Testung defizitäre Werte in fast allen bereichen des Gedächtnisses und in den Bereichen der Exekutivfunktionen. Patientin erreichte einen MMSE von 26 von 30 punkten. Dennoch zeigen sich im Vergleich zum Vorbefund 2016 zum Teil deutliche Verbesserungen, die vormals sehr schwere Gedächtnisstörung war nun mehr eine mittelschwerer Störung und die Aufmerksamkeit zeigte sich in den hier angewendeten Verfahren nur mehr minimal beeinträchtigt. Die Patientin erhält neuropsychologisches Einzeltraining zur allgemein kognitiven Aktivierung und vor allem zur Verbesserung des Gedächtnisses. Zum Zeitpunkt der Aufnahme ho. präsentiert sich die Patientin im Nah- und Fernbereich frei mobil, das Stiegensteigen erfolgt frei und alternierend. Neurologischerseits imponieren Kurzzeitgedächtnisstörungen, räumliche Orientierungsstörungen und Unsicherheiten im Romberg Stehversuch. Im ADL Bereich ist die Patientin weitgehend selbständig. Wird mit dem Hol- und Bringdienst zu den Therapien gebracht, zu Hause hat sie viel Unterstützung. Sie gibt im Alltag Orientierungsprobleme an und begründet sie mit Verschwommensehen. Zusätzlich besteht eine massive Merkfähigkeitsstörung. Subjektive Angaben: ... starke Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis ... berichtet von einem etablierten System, wie sie sich alles wichtige aufschreibe. Sie traue sich nicht zu, alleine mit öffentlichen Verkehrsmittel zu fahren, da nicht gewiss sei, dass sie wieder nach hause finde. Psychologie Zusammenfassung: 26 von 30 Punkten im MMSE, Hinweise auf eine Beeinträchtigung in den Bereichen Orientierung, Gedächtnis deutlich wurde. Uhrentest 7 von 9. Im SKT wurde eine mittelschwere Gedächtnisstörung sowie eine leichte Aufmerksamkeitsstörung fassbar. Die Problemlösefähigkeiten im unterdurchschnittlichen Bereich angesiedelt, was vor allem der Überforderung der Patientin geschuldet ist. Im Vergleich zum Vorbefund aus dem Jahr 2016 sind in mehreren Bereichen zum Teil deutliche Verbesserungen festzustellen (MMSE 22 auf 26, Uhrentest 5 auf 7, SKT Gedächtnis 9 auf 5, SKT Aufmerksamkeit 5 auf 4, Arbeitsgedächtnis 34 auf 71, figurale Flüssigkeit 7 auf 21). Die vormals sehr schwere Gedächtnisstörung zeigt sich nunmehr als mittelschwere Störung und die Aufmerksamkeit zeigt sich im hier angewandten Verfahren nur mehr minimal beeinträchtigt. Zur Zeit ergeben sich auch keine Hinweise mehr aus Objektagnosie Dr. XXXX , nervenärztliches Sachverständigengutachten, an das Arbeits- und Sozialgericht, 25.2.2016: Dr. römisch 40 , nervenärztliches Sachverständigengutachten, an das Arbeits- und Sozialgericht, 25.2.2016: Pflegegeld der Stufe 6 wurde am 29.1.2016 auf Stufe 1 reduziert Neuropsychiatrischer Befund: hochgradiges organisches Psychosyndrom mit Orientierungsmängel und besonderen Defiziten im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses, frontale Zeichen. Neurologischer Befund: liegendes VA Shunt System links am Schläfenbein leichte cerebrale Koordinationsunsicherheiten Psychiatrisch-neurologisches Gutachten Doz. Dr. XXXX , 29.6.2015: Psychiatrisch-neurologisches Gutachten Doz. Dr. römisch 40 , 29.6.2015: Zusammenfassung und Befundung: Subarachnoidale Blutung aus einem Aneurysma der A. cerebri interna rechts. Aufgrund eines Selbstfürsorgedefizites in der Handhabung ihrer Angelegenheiten wurde die Einleitung einer Sachwalterschaft angeregt. Psychopathologisch finden sich Störungen der Orientierung in Teilbereichen, der Gedächtnisleistung, der kognitiven Erfassung und Verarbeitung. Die Untersuchte neigt zum Konfabulieren, es besteht eine erhöhte Irritierbarkeit bei noch eingeschränkter Umstiegsfähigkeit. Die Kritikfähigkeit ist als schwankend zu beurteilen, die Urteilsfähigkeit als deutlich herabgesetzt. Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten betreffend ist als nicht erhalten zu beurteilen. ... findet sich ein neuropsychiatrische Symptomatik im Sinne eines organischen Psychosyndroms bei Z.n. subarachnoidaler Blutung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HN: stgl. unauffällig OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ, Narbe am linken Oberarm nach Bruch UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher Sensibilität: stgl. unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Stand und Gang: unauffällig Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, etwas vereinfacht, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, AW wirkt im Untersuchungssetting teilweise etwas überfordert, Aufforderungen werden adäquat durchgeführt, Stimmung ausgeglichen, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration eingeschränkt, vorbeschriebene Defizite im Kurzzeitgedächtnis sowie in der Orientierung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Visusminderung beiderseits rechts auf 0,25, links auf 0,16 fixer Richtsatz Tab 5/6 11.02.01 50 2 organisches Psychosyndrom nach Subarachnoidalblutung 2014 unterer Rahmensatz, da merkliche, jedoch nicht ausgeprägte Einschränkungen in der Problemlösung und Orientierung 03.03.02 50 3 Hypertonie fixer Richtsatz 05.01.01 10 4 Funktionseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenkes fixer Richtsatz 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben, da maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken Leiden 3 und 4 erhöht nicht weiter wegen Geringfügigkeit Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -- X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine; Leiden 1 und 2 sind auch in ihrem Zusammenwirken in Art und Ausprägung nicht derart vorhanden um eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend zu begründen. Der AW ist es möglich kurze Wegstrecken (300 bis 400 Meter) selbstständig zurückzulegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in sich öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Halte- und Greiffunktion der oberen Extremitäten sind ausreichend erhalten. Weiters ein sicherer Gang und ein sicheres Gangbild. Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung werden nicht als Hauptdiagnosen angeführt. Weiters ist eine schwere kognitive Einschränkung, die mit einer maßgeblich eingeschränkten Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum einhergehen, in der hierorts durchgeführten Untersuchung sowie in den insgesamt vorliegenden Befunden nicht festzustellen. Es besteht ein organisches Psychosyndrom nach Subarachnoidalblutung 2014. Im Gutachten der zuständigen Behörde vom Oktober 2015 wurde dieses als leicht- bis mittelgradig organisches Psychosyndrom mit 50% eingestuft. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde damals nicht festgestellt. In der Verlaufskontrolle des stationären Aufenthalts XXXX von 05.10.2017 zeigen sich defizitäre Werte in fast allen Bereichen des Gedächtnissen und im Bereich der Exekutivfunktionen (MMSE 26 von 30), dennoch sind im Vergleich zum Vorbefund 2016 zum Teil deutliche Verbesserung dokumentiert-" die vormals sehr schwere Gedächtnisstörung man nunmehr eine mittelschwere Störung und die Aufmerksamkeit zeigt sich im angewandten Verfahren nur mehr minimal beeinträchtigt. Im Verlauf zeigte sich eine Verbesserung des vorausschauenden Planes". Zitat Ende. Weiterer Auszug XXXX 05.10.2017: Zum Zeitpunkt der Aufnahme hierorts präsentiert sich die Pat. im Nah- und Fernbereich frei mobil, das Stiegen steigen erfolgt frei und alternierend. Neurologischerseits imponieren Kurzzeitgedächtnisstörungen, räumliche Orientierungsstörungen und Unsicherheit im Rhomberg Stehversuch sowie eine 70%ig Drehung im Unterberger Tretversuch. Schmerzen werden negiert. Im ADL-Bereich ist die Patientin weitgehend selbstständig. Im SKT wurde eine mittelschwere Gedächtnisstörung sowie eine leichte Aufmerksamkeitsstörung fassbar. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , keine; Leiden 1 und 2 sind auch in ihrem Zusammenwirken in Art und Ausprägung nicht derart vorhanden um eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend zu begründen. Der AW ist es möglich kurze Wegstrecken (300 bis 400 Meter) selbstständig zurückzulegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in sich öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Halte- und Greiffunktion der oberen Extremitäten sind ausreichend erhalten. Weiters ein sicherer Gang und ein sicheres Gangbild. Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung werden nicht als Hauptdiagnosen angeführt. Weiters ist eine schwere kognitive Einschränkung, die mit einer maßgeblich eingeschränkten Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum einhergehen, in der hierorts durchgeführten Untersuchung sowie in den insgesamt vorliegenden Befunden nicht festzustellen. Es besteht ein organisches Psychosyndrom nach Subarachnoidalblutung 2014. Im Gutachten der zuständigen Behörde vom Oktober 2015 wurde dieses als leicht- bis mittelgradig organisches Psychosyndrom mit 50% eingestuft. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde damals nicht festgestellt. In der Verlaufskontrolle des stationären Aufenthalts römisch 40 von 05.10.2017 zeigen sich defizitäre Werte in fast allen Bereichen des Gedächtnissen und im Bereich der Exekutivfunktionen (MMSE 26 von 30), dennoch sind im Vergleich zum Vorbefund 2016 zum Teil deutliche Verbesserung dokumentiert-" die vormals sehr schwere Gedächtnisstörung man nunmehr eine mittelschwere Störung und die Aufmerksamkeit zeigt sich im angewandten Verfahren nur mehr minimal beeinträchtigt. Im Verlauf zeigte sich eine Verbesserung des vorausschauenden Planes". Zitat Ende. Weiterer Auszug römisch 40 05.10.2017: Zum Zeitpunkt der Aufnahme hierorts präsentiert sich die Pat. im Nah- und Fernbereich frei mobil, das Stiegen steigen erfolgt frei und alternierend. Neurologischerseits imponieren Kurzzeitgedächtnisstörungen, räumliche Orientierungsstörungen und Unsicherheit im Rhomberg Stehversuch sowie eine 70%ig Drehung im Unterberger Tretversuch. Schmerzen werden negiert. Im ADL-Bereich ist die Patientin weitgehend selbstständig. Im SKT wurde eine mittelschwere Gedächtnisstörung sowie eine leichte Aufmerksamkeitsstörung fassbar. ......unbeeinträchtigt zeigt sich hier das Arbeitsgedächtnis mit einem Prozentrang von 71. Ebenso im durchschnittlichen Bereich angesiedelt ist die figurale Flüssigkeit der Patientin Dagegen zeigt sich die Wortflüssigkeit sowohl semantisch als auch lexikalisch weit unterdurchschnittlich. Zur Zeit ergeben sich auch keine Hinweise mehr auf eine Objektagnosie. Im rezenten klinisch-psychologischen Befund von Mag. XXXX vom 27.5.2022 wird die Diagnose F07.9 gestellt: nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheitsschädigung oder Funktionsstörung des Gehirns. In der Zusammenfassung werden Defizite beschrieben wie: Wahrnehmungsorganisation, insbesondere in der visuellen Diffenzierungsfähigkeit, ..... aber auch Arbeitsgeschwindigkeit, die Reaktionszeit ist verlangsamt. Schwierigkeiten bestehen zudem in der Daueraufmerksamkeit, in der geteilten Aufmerksamkeit und der Flexibilität des Denkens. Die verbalen und visuellen Gedächtnisleistungen, die Wortflüssigkeit und die kognitive Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sind beeinträchtigt. Persönliche Stärken besitzt Frau K. im allgemeinen Verständnis und im schlussfolgernden Denken. Aufgrund der massiven Probleme in der visuell-räumlichen Orientierung und im Arbeitsgedächtnis hat Frau K. erhebliche Schwierigkeiten bei der Verrichtung von Alltagstätigkeiten. Es ist ihr nicht möglich ohne Begleitung die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Positive Ressourcen sind die vorhandenen sozialen Kontakte und die hohe Leistungsmotivation. Ein kognitives Training wird angeraten. Zusammenfassend ist zu sagen, dass seit dem Letztgutachten im Jahr 2015, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht ausreichend begründbar angesehen wurde, es zu einer dokumentierten Verbesserung der neuropsychologischen Einschränkungen gekommen ist (siehe Entlassungsbrief XXXX Vergleich 2016 zu 2017). Eine maßgebliche Veränderung oder Verschlechterung interkurrent, ist nicht dokumentiert. Es bestehen durchaus Defizite die sowohl in der Untersuchung hierorts als auch im Privatgutachten der klinische Gesundheitspsychologin Mag. XXXX vom 27.5.2022 auffällig werden und dokumentiert sind. Diese sind jedoch nicht derart vorhanden um auch im Zusammenwirken mit festgestellten Leiden 1 eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar zu stellen. Auch der Bedarf einer ständigen Begleitperson kann nicht ausreichend begründet werden, da keine kognitive Einschränkung bestehen die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen. ......unbeeinträchtigt zeigt sich hier das Arbeitsgedächtnis mit einem Prozentrang von 71. Ebenso im durchschnittlichen Bereich angesiedelt ist die figurale Flüssigkeit der Patientin Dagegen zeigt sich die Wortflüssigkeit sowohl semantisch als auch lexikalisch weit unterdurchschnittlich. Zur Zeit ergeben sich auch keine Hinweise mehr auf eine Objektagnosie. Im rezenten klinisch-psychologischen Befund von Mag. römisch 40 vom 27.5.2022 wird die Diagnose F07.9 gestellt: nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheitsschädigung oder Funktionsstörung des Gehirns. In der Zusammenfassung werden Defizite beschrieben wie: Wahrnehmungsorganisation, insbesondere in der visuellen Diffenzierungsfähigkeit, ..... aber auch Arbeitsgeschwindigkeit, die Reaktionszeit ist verlangsamt. Schwierigkeiten bestehen zudem in der Daueraufmerksamkeit, in der geteilten Aufmerksamkeit und der Flexibilität des Denkens. Die verbalen und visuellen Gedächtnisleistungen, die Wortflüssigkeit und die kognitive Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sind beeinträchtigt. Persönliche Stärken besitzt Frau K. im allgemeinen Verständnis und im schlussfolgernden Denken. Aufgrund der massiven Probleme in der visuell-räumlichen Orientierung und im Arbeitsgedächtnis hat Frau K. erhebliche Schwierigkeiten bei der Verrichtung von Alltagstätigkeiten. Es ist ihr nicht möglich ohne Begleitung die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Positive Ressourcen sind die vorhandenen sozialen Kontakte und die hohe Leistungsmotivation. Ein kognitives Training wird angeraten. Zusammenfassend ist zu sagen, dass seit dem Letztgutachten im Jahr 2015, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht ausreichend begründbar angesehen wurde, es zu einer dokumentierten Verbesserung der neuropsychologischen Einschränkungen gekommen ist (siehe Entlassungsbrief römisch 40 Vergleich 2016 zu 2017). Eine maßgebliche Veränderung oder Verschlechterung interkurrent, ist nicht dokumentiert. Es bestehen durchaus Defizite die sowohl in der Untersuchung hierorts als auch im Privatgutachten der klinische Gesundheitspsychologin Mag. römisch 40 vom 27.5.2022 auffällig werden und dokumentiert sind. Diese sind jedoch nicht derart vorhanden um auch im Zusammenwirken mit festgestellten Leiden 1 eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar zu stellen. Auch der Bedarf einer ständigen Begleitperson kann nicht ausreichend begründet werden, da keine kognitive Einschränkung bestehen die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein“ 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , nein“ 6. Mit Schreiben vom 14.09.2022 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. XXXX zur gefälligen Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme.6. Mit Schreiben vom 14.09.2022 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. römisch 40 zur gefälligen Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin - vertreten durch den KOBV - erwiderte hierauf, der aktuelle klinisch-psychologische Befund von Mag. XXXX vom 27.05.2022 sei unberücksichtigt geblieben. Auch im Befund XXXX aus 2017 seien bereits Störungen im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses, der räumlichen Orientierung und der Aufmerksamkeit festgehalten worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige aufgrund dieser Dokumentation der Einschränkungen zu dem Ergebnis komme, es würden keine Defizite in einem Ausmaß vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung vorliegen würden. So seien einerseits bereits 2017 deutliche Einschränkungen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich und unzumutbar machten, festgehalten, und seien diese in einer ausführlichen Testung im Mai 2022 bestätigt. Aufgrund der vorliegenden Einschränkungen beziehe die Klägerin sowohl eine Berufsunfähigkeitspension, da Arbeitsfähigkeit nicht mehr vorliege und nicht mehr eintreten werde, als auch ein Pflegegeld der Stufe 1 mit dem Pflegebedarf im Bereich der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn bei sämtlichen Wegen außer Haus. Auch hier seien sowohl die Orientierungsstörung als auch das herabgesetzte Kurzzeitgedächtnis festgehalten. Negativ wirke sich hier auch die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Visusminderung auf 0,25 rechts sowie 0,16 links aus. Insgesamt hätte der Sachverständige deshalb zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen würden. Neue medizinische Beweismittel wurden keine vorgelegt.Die Beschwerdeführerin - vertreten durch den KOBV - erwiderte hierauf, der aktuelle klinisch-psychologische Befund von Mag. römisch 40 vom 27.05.2022 sei unberücksichtigt geblieben. Auch im Befund römisch 40 aus 2017 seien bereits Störungen im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses, der räumlichen Orientierung und der Aufmerksamkeit festgehalten worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige aufgrund dieser Dokumentation der Einschränkungen zu dem Ergebnis komme, es würden keine Defizite in einem Ausmaß vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung vorliegen würden. So seien einerseits bereits 2017 deutliche Einschränkungen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich und unzumutbar machten, festgehalten, und seien diese in einer ausführlichen Testung im Mai 2022 bestätigt. Aufgrund der vorliegenden Einschränkungen beziehe die Klägerin sowohl eine Berufsunfähigkeitspension, da Arbeitsfähigkeit nicht mehr vorliege und nicht mehr eintreten werde, als auch ein Pflegegeld der Stufe 1 mit dem Pflegebedarf im Bereich der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn bei sämtlichen Wegen außer Haus. Auch hier seien sowohl die Orientierungsstörung als auch das herabgesetzte Kurzzeitgedächtnis festgehalten. Negativ wirke sich hier auch die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Visusminderung auf 0,25 rechts sowie 0,16 links aus. Insgesamt hätte der Sachverständige deshalb zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen würden. Neue medizinische Beweismittel wurden keine vorgelegt. 7. Am 16.11.2022 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Hinweis ein, dass die Frist der Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen sei. Das Verfahren wurde zunächst der Gerichtsabteilung W162 zur weiteren Erledigung zugewiesen. 8. Das BVwG ersuchte in der Folge den bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , um eine ergänzende Stellungnahme aufgrund der Aktenlage. Dieser führt in seinem nervenfachärztlichen „Sachverständigengutachten“ vom 21.01.2023 aus:8. Das BVwG ersuchte in der Folge den bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , um eine ergänzende Stellungnahme aufgrund der Aktenlage. Dieser führt in seinem nervenfachärztlichen „Sachverständigengutachten“ vom 21.01.2023 aus: „(…) Am 21.4.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mangels vorliegender Voraussetzungen abgewiesen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein: …. wurde festgestellt, dass trotz der Funktionseinschränkung bei Visusminderung und organischem Psychosyndrom das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet sei. Die belangte Behörde verkennt hier jedoch das Ausmaß und die Auswirkung des organischen Psychosyndroms. … stellte die Klinische und Gesundheitspsychologin Mag. XXXX mit Befund vom 27.5.2022 fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der Wahrnehmungsorganisation, hier insbesondere in der visuellen Differenzierungsfähigkeit, aber auch in der visuellen Serialität und in der Arbeitsgeschwindigkeit deutliche Defizite bestehen. Die Reaktionszeit ist bei ihr verlangsamt und es bestehen Schwierigkeiten in der Daueraufmerksamkeit, der geteilten Aufmerksamkeit und der Flexibilität des Denkens. Auch die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und die visuelle Gedächtnisleistung sind beeinträchtigt. All diese Beeinträchtigungen führen dazu, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, sich sicher mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzubewegen. Es kann weder gewährleistet werden, dass sie die Wegstrecke zum öffentlichen Verkehrsmittel sicher zurücklegen kann, noch, dass sie insbesondere bei möglichen Umsteigen, Beeinträchtigungen von öffentlichen Verkehrsmitteln — den Weg zum Zielort sicher zurücklegen kann. Insgesamt ist es ihr nicht zumutbar und möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen.…. wurde festgestellt, dass trotz der Funktionseinschränkung bei Visusminderung und organischem Psychosyndrom das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet sei. Die belangte Behörde verkennt hier jedoch das Ausmaß und die Auswirkung des organischen Psychosyndroms. … stellte die Klinische und Gesundheitspsychologin Mag. römisch 40 mit Befund vom 27.5.2022 fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der Wahrnehmungsorganisation, hier insbesondere in der visuellen Differenzierungsfähigkeit, aber auch in der visuellen Serialität und in der Arbeitsgeschwindigkeit deutliche Defizite bestehen. Die Reaktionszeit ist bei ihr verlangsamt und es bestehen Schwierigkeiten in der Daueraufmerksamkeit, der geteilten Aufmerksamkeit und der Flexibilität des Denkens. Auch die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und die visuelle Gedächtnisleistung sind beeinträchtigt. All diese Beeinträchtigungen führen dazu, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, sich sicher mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzubewegen. Es kann weder gewährleistet werden, dass sie die Wegstrecke zum öffentlichen Verkehrsmittel sicher zurücklegen kann, noch, dass sie insbesondere bei möglichen Umsteigen, Beeinträchtigungen von öffentlichen Verkehrsmitteln — den Weg zum Zielort sicher zurücklegen kann. Insgesamt ist es ihr nicht zumutbar und möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Beweis: bereits aufliegende/vorgelegte Befunde, beiliegender klinisch-psychologischer Befund vom 27.5.2022 .... Zitat Ende Sachverständigengutachten mit Untersuchung, 31.8.2022 In der Zusammenfassung relevanter Befunde wird das von der AW zitierte und als Beweis aufgeführter klinisch-psychologischer Befund von Mag. XXXX , Psychotherapeutin, vom 27.5.2022 bereits in Zusammenfassung relevanter Befunde voll inhaltlich aufgenommen, und in der Begutachtung gewürdigt.In der Zusammenfassung relevanter Befunde wird das von der AW zitierte und als Beweis aufgeführter klinisch-psychologischer Befund von Mag. römisch 40 , Psychotherapeutin, vom 27.5.2022 bereits in Zusammenfassung relevanter Befunde voll inhaltlich aufgenommen, und in der Begutachtung gewürdigt. Zitat Gutachten Seite 7: „weiters ist eine schwere kognitive Einschränkung, die mit einer maßgeblich eingeschränkten Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum einhergehen, in der ho. durchgeführten Untersuchung sowie in den insgesamt vorliegenden Befunden nicht festzustellen. Auf das zitierte Gutachten von Mag. XXXX wird auf Seite 8 explizit eingegangen.Zitat Gutachten Seite 7: „weiters ist eine schwere kognitive Einschränkung, die mit einer maßgeblich eingeschränkten Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum einhergehen, in der ho. durchgeführten Untersuchung sowie in den insgesamt vorliegenden Befunden nicht festzustellen. Auf das zitierte Gutachten von Mag. römisch 40 wird auf Seite 8 explizit eingegangen. Frage-Beantwortung: Ob das Vorbringen sämtlicher Punkte der Beschwerdeführerin bzw. die in der Stellungnahme aufgezählten medizinischen Unterlagen im Gutachten bereits entsprechend — unter welcher Positionsnummer — berücksichtigt wurde Ja, unter Positionsnummer 2 - organisches Psychosyndrom nach Subarachnoidalblutung 2014, unterer Rahmensatz, da merkliche, jedoch nicht ausgeprägte Einschränkungen in der Problemlösung und Orientierung Wodurch das Vorbringen des Beschwerdeführers entkräftet werden kann bzw. ob daraus eine abweichende Beurteilung resultiert Es werden keine neuen Befunde vorgebracht. Der zitierte Befund von Mag. XXXX vom 27.5.2022 wurde im Gutachten vom 31.8.2022 in Gänze zur Kenntnis genommen und auch gewürdigt. Weiters wird in der Begründung für die Ablehnung der unter „Unzumutbarkeit der Berücksichtigung öffentlicher Verkehrsmittel" auf Seite 7 und 8 ausführlich dazu Stellung genommen — mit dem Ergebnis, dass die vorhandenen Einschränkungen nicht derart vorhanden sind, um auch in Zusammenwirken mit dem festgestellten Leiden 1 eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bewirken.Es werden keine neuen Befunde vorgebracht. Der zitierte Befund von Mag. römisch 40 vom 27.5.2022 wurde im Gutachten vom 31.8.2022 in Gänze zur Kenntnis genommen und auch gewürdigt. Weiters wird in der Begründung für die Ablehnung der unter „Unzumutbarkeit der Berücksichtigung öffentlicher Verkehrsmittel" auf Seite 7 und 8 ausführlich dazu Stellung genommen — mit dem Ergebnis, dass die vorhandenen Einschränkungen nicht derart vorhanden sind, um auch in Zusammenwirken mit dem festgestellten Leiden 1 eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bewirken. Eine abweichende Beurteilung kann aufgrund des schriftlichen Einwandes in Blatt 46 — 47 daher nicht erfolgen.“ 9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.03.2023 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W217 neu zugewiesen. 10. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, das nervenfachärztliche „Gutachten“ vom 21.01.2023 übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich des ihr hierzu vom BVwG eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60%. 1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 12.01.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Visusminderung beiderseits rechts auf 0,25, links auf 0,16 2 organisches Psychosyndrom nach Subarachnoidalblutung 2014 3 Hypertonie 4 Funktionseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenkes 1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Das sichere selbständige Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen sind nicht maßgeblich beeinträchtigt. Kurze Wegstrecken (300 bis 400 Meter) kann die Beschwerdeführerin selbstständig zurücklegen. Die Halte- und Greiffunktion der oberen Extremitäten sind ausreichend erhalten. Weiters besteht ein sicherer Gang und ein sicheres Gangbild. Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung werden nicht als Hauptdiagnosen angeführt. Eine schwere kognitive Einschränkung, die mit einer maßgeblich eingeschränkten Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum einhergeht, konnte vom zugezogenen Sachverständigen nicht festgestellt werden. Ein kognitives Training wurde angeraten, sodass Therapieoptionen bestehen. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden. 1.5. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.09.2022 von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sowie auf seiner erläuternden Stellungnahme vom 21.01.2023. Diese wurden in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben.Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.09.2022 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sowie auf seiner erläuternden Stellungnahme vom 21.01.2023. Diese wurden in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben. In seinem Gutachten vom 13.09.2022 geht der medizinische Sachverständige nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Er erläutert ausführlich und nachvollziehbar, weshalb die Leiden der Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken: Er verwies zunächst auf den Entlassungsbrief XXXX (Vergleich 2016 zu 2017) vom 05.10.2017 und betonte, dass es seit dem Letztgutachten im Jahr 2015, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht ausreichend begründbar angesehen wurde, zu einer dokumentierten Verbesserung der neuropsychologischen Einschränkungen gekommen ist: Er verwies zunächst auf den Entlassungsbrief römisch 40 (Vergleich 2016 zu 2017) vom 05.10.2017 und betonte, dass es seit dem Letztgutachten im Jahr 2015, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht ausreichend begründbar angesehen wurde, zu einer dokumentierten Verbesserung der neuropsychologischen Einschränkungen gekommen ist: So ist im Entlassungsbrief vom 05.10.2017 unter „Epikrise“ festgehalten: „…. Neuropsychologisch zeigten sich in der CERAD-Plus Testung defizitäre Werte in fast allen Bereichen des Gedächtnisses und in den Bereichen der Exekutivfunktionen. Die Patientin erreichte einen MMSE-Wert von 26/30 Punkten. Dennoch zeigen sich im Vergleich zum Vorbefund aus dem Jahre 2016 zum Teil deutliche Verbesserungen, die vormals sehr schwere Gedächtnisstörung war nun mehr eine mittelschwere Störung und die Aufmerksamkeit zeigte sich in den hier angewendeten Verfahren nur mehr minimal beeinträchtigt. Die Patientin erhielt neuropsychologisches Einzeltraining zur allgemeinen kognitiven Aktivierung und vor allem zur Verbesserung des Gedächtnisses. Ergotherapeutisch wurde an der kognitiven Aktivierung, der Steigerung der Belastbarkeit und der Ausdauer und der Erhöhung der Selbständigkeit im Alltag gearbeitet. Im Verlauf zeigte sich eine Verbesserung des vorausschauenden Planens (Spielzüge). Die medizinische Trainingstherapie diente der Erhöhung der allgemeinen Belastungsverträglichkeit, des allgemeinen Kraftniveaus und zusätzlich der Verbesserung der Koordination und des Gleichgewichtes. …. Weiteres Procedere: ● Regelmäßige neurologische Kontrollen beim Facharzt. ● Fortführung kognitiver und ergotherapeutischer Maßnahmen zur Ausschöpfung noch vorhandener Ressourcen empfohlen. ● Ophthalmologische Kontrollen empfohlen. ● Weiterbetreuung durch den Arzt für Allgemeinmedizin erbeten. (…) Psychologie Neuropsychologischer Bericht (…) Zusammenfassung: Im Screening mittels MMSE ergaben sich mit 26/30 Punkten Hinweise auf eine Beeinträchtigung, die in den Bereichen Orientierung und Gedächtnis deutlich würde. Ebenso auffällig zeigte sich die Leistung im Uhrentest mit 7/9. Punkten. Die Pat. konnte alle Zahlen korrekt einzeichnen, zwei unterscheidbare Zeiger waren vorhanden, jedoch stimmte die eingezeichnete Uhrzeit nicht. Im SKT wurden eine mittelschwere Gedächtnisstörung sowie eine sehr leichte Aufmerksamkeitsstörung fassbar. Bei näherer Betrachtung der Gedächtnisleistungen der Pat. zeigte sich folgendes Bild: Sowohl die Lernfähigkeit als auch das kurzfristige Behalten verbalen Materials ist unterdurchschnittlich ausgeprägt, das mittelfristige Behalten sowie das verzögerte Wiedererkennen weit unterdurchschnittlich. Es treten auch immer Konfabulationen auf. Unbeeinträchtigt zeigt. sich jedoch das Arbeitsgedächtnis mit einem Prozentrang von 71. Ebenso im durchschnittlichen Bereich angesiedelt ist die figurale Flüssigkeit der Pat. Dagegen zeigt sich die Wortflüssigkeit sowohl semantisch als auch lexikalisch weit unterdurchschnittlich. Auch die Problemlösefähigkeit, erfasst im Tower of London des WTS, ist insgesamt im unterdurchschnittlichen Bereich angesiedelt, was vor allem der Überforderung der Pat. mit den 6-Zug Aufgaben geschuldet ist. Die kürzeren Aufgaben kann die Pat. schnell und richtig lösen, jedoch gelingt es ihr mit zunehmender Aufgabenkomplexität nicht mehr, ihre Züge weit genug voraus zu planen, so dass es zu voreiligen Zügen kommt und in der Folge zum Scheitern der Lösungsversuche. Im Vergleich zum Vorbefund aus dem Jahr 2016 sind in mehreren Bereichen zum Teil deutliche Verbesserungen festzustellen. (MMSE von 22 auf 26 Punkte, Uhrentest von 5 auf 7 Punkte, SKT Gedächtnis von 9 auf 5 Punkte, SKT Aufmerksamkeit von 5 auf 4 Punkte, Arbeitsgedächtnis von PR=34 auf PR=71, figurale Flüssigkeit von PR=7 auf PR=21). Die vormals sehr schwere Gedächtnisstörung zeigt sich nun nur mehr als mittelschwere Störung und die Aufmerksamkeit zeigt sich im hier angewandten Verfahren nur mehr minimal beeinträchtigt. Zurzeit ergeben sich auch keine Hinweise mehr auf eine Objektagnosie. …“ Wie sich aus diesem Entlassungsbrief ergibt, ist es zu einer dokumentierten Verbesserung der neuropsychologischen Einschränkungen gekommen. Eine maßgebliche Veränderung oder Verschlechterung interkurrent, ist gerade nicht dokumentiert. Der Sachverständige wies darauf hin, dass zwar durchaus Defizite bestehen, die sowohl im Rahmen seiner Untersuchung (vgl. „Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, etwas vereinfacht, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, AW wirkt im Untersuchungssetting teilweise etwas überfordert, Aufforderungen werden adäquat durchgeführt, Stimmung ausgeglichen, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration eingeschränkt, vorbeschriebene Defizite im Kurzzeitgedächtnis sowie in der Orientierung“) als auch im Privatgutachten der Klinische- und Gesundheitspsychologin Mag. XXXX vom 27.5.2022 auffällig werden und dokumentiert sind. Er betonte jedoch, diese seien nicht derart vorhanden, um auch im Zusammenwirken mit dem festgestellten Leiden 1 eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darzustellen. Auch den Bedarf einer ständigen Begleitperson konnte der Sachverständige nicht objektivieren, und wies darauf hin, dass keine kognitiven Einschränkungen bestehen, wonach die Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfe. Wie sich aus diesem Entlassungsbrief ergibt, ist es zu einer dokumentierten Verbesserung der neuropsychologischen Einschränkungen gekommen. Eine maßgebliche Veränderung oder Verschlechterung interkurrent, ist gerade nicht dokumentiert. Der Sachverständige wies darauf hin, dass zwar durchaus Defizite bestehen, die sowohl im Rahmen seiner Untersuchung vergleiche „Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, etwas vereinfacht, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, AW wirkt im Untersuchungssetting teilweise etwas überfordert, Aufforderungen werden adäquat durchgeführt, Stimmung ausgeglichen, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration eingeschränkt, vorbeschriebene Defizite im Kurzzeitgedächtnis sowie in der Orientierung“) als auch im Privatgutachten der Klinische- und Gesundheitspsychologin Mag. römisch 40 vom 27.5.2022 auffällig werden und dokumentiert sind. Er betonte jedoch, diese seien nicht derart vorhanden, um auch im Zusammenwirken mit dem festgestellten Leiden 1 eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darzustellen. Auch den Bedarf einer ständigen Begleitperson konnte der Sachverständige nicht objektivieren, und wies darauf hin, dass keine kognitiven Einschränkungen bestehen, wonach die Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfe. In seiner Stellungnahme vom 21.01.2023 erläuterte er anschaulich, dass er das Leiden unter Lfd. Nr. 2, „organisches Psychosyndrom nach Subarachnoidalblutung 2014“, der Positionsnummer 03.03.02 mit dem unteren Rahmensatz von 50% zugeordnet hat und begründete dies, „da merkliche, jedoch nicht ausgeprägte Einschränkungen in der Problemlösung und Orientierung“ bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Darüber hinaus ist er - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.09.2022 – sehr wohl auf den Befund vom 27.05.2022 eingegangen (vgl. Gutachten vom 13.09.2022, Seite 8, „Es bestehen durchaus Defizite die sowohl in der Untersuchung hierorts als auch im Privatgutachten der klinische Gesundheitspsychologin Mag. XXXX vom 27.5.2022 auffällig werden und dokumentiert sind. …..“). In seiner Stellungnahme vom 21.01.2023 erläuterte er anschaulich, dass er das Leiden unter Lfd. Nr. 2, „organisches Psychosyndrom nach Subarachnoidalblutung 2014“, der Positionsnummer 03.03.02 mit dem unteren Rahmensatz von 50% zugeordnet hat und begründete dies, „da merkliche, jedoch nicht ausgeprägte Einschränkungen in der Problemlösung und Orientierung“ bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Darüber hinaus ist er - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.09.2022 – sehr wohl auf den Befund vom 27.05.2022 eingegangen vergleiche Gutachten vom 13.09.2022, Seite 8, „Es bestehen durchaus Defizite die sowohl in der Untersuchung hierorts als auch im Privatgutachten der klinische Gesundheitspsychologin Mag. römisch 40 vom 27.5.2022 auffällig werden und dokumentiert sind. …..“). Er betonte ebenso nachvollziehbar, dass die vorhandenen Einschränkungen nicht derart vorhanden sind, um in Zusammenwirken mit dem festgestellten Leiden 1 eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bewirken. Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass Frau Mag. XXXX der Beschwerdeführerin (siehe Klinisch-Psychologischer Befund vom 27.05.2022) ein kognitives Training angeraten hat – auch im Entlassungsbrief vom 05.10.2017 ist die Fortführung kognitiver und ergotherapeutischer Maßnahmen zur Ausschöpfung noch vorhandener Ressourcen empfohlen - , diese jedoch bislang keine entsprechenden diesbezüglichen Nachweise vorgelegt hat. Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass Frau Mag. römisch 40 der Beschwerdeführerin (siehe Klinisch-Psychologischer Befund vom 27.05.2022) ein kognitives Training angeraten hat – auch im Entlassungsbrief vom 05.10.2017 ist die Fortführung kognitiver und ergotherapeutischer Maßnahmen zur Ausschöpfung noch vorhandener Ressourcen empfohlen - , diese jedoch bislang keine entsprechenden diesbezüglichen Nachweise vorgelegt hat. Der Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die fristgerecht vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten vom 13.09.2022 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auf den Beschwerdefall bezogen: Das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Bei ausreichend sicherem Stand und Gang können Niveauunterschiede ausreichend sicher überwunden werden. Bei ausreichend guter körperlicher Belastbarkeit kann eine kurze Wegstrecke von 300 - 400 m ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Wenngleich neuropsychologische Defizite bestehen, sind diese nicht derart vorhanden, dass sie auch im Zusammenwirken mit dem festgestellten Leiden 1 eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Auch der Bedarf einer ständigen Begleitperson kann nicht ausreichend begründet werden, da keine kognitiven Einschränkungen bestehen, wonach die Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in das durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren – auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhende – fachärztlich neurologisch/psychiatrische Sachverständigengutachten Einsicht genommen. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch eine ergänzende nervenfachärztliche Stellungnahme eingeholt. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in das durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren – auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhende – fachärztlich neurologisch/psychiatrische Sachverständigengutachten Einsicht genommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch eine ergänzende nervenfachärztliche Stellungnahme eingeholt. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die in den im behördlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln dokumentierten Gesundheitsschädigungen wurden bereits bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Die beigebrachten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Der Sachverhalt ist geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2262435.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.