RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW227 2250654-1 Spruch, W227 2250654-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom
- September 2021, Zl. 12/174-20/21, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom
- September 2021, Zl. 12/174-20/21, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Studienpräses der Universität Wien vom
- Dezember 2021, Zl. B/01-21/22, wird bestätigt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin ist als ordentliche Studentin zum Masterstudium „ XXXX “ an der Universität Wien zugelassen.
- Die Beschwerdeführerin ist als ordentliche Studentin zum Masterstudium „ römisch 40 “ an der Universität Wien zugelassen.
- Am
- Juni 2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Löschung des Prüfungsantritts der schriftlichen Prüfung aus der „ XXXX “ vom
- Mai 2021, bei der ein „X“ wegen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel eingetragen war.
- Am
- Juni 2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Löschung des Prüfungsantritts der schriftlichen Prüfung aus der „ römisch 40 “ vom
- Mai 2021, bei der ein „X“ wegen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel eingetragen war. Begründend führte sie (ergänzt durch weitere Schreiben) im Wesentlichen aus: Sie habe während der Prüfung keine unerlaubten Hilfsmittel verwendet und nicht die Hilfe von anderen Personen in Anspruch genommen. Zudem sei sie während der Prüfung in XXXX gewesen. Da sie nicht gewusst habe, wann die Prüfung abzugeben sei, habe sie die Prüfung verfrüht abgegeben. Dies wäre ihr nicht passiert, wenn sie mit einer anderen Prüfungskandidatin in Kontakt gestanden wäre. Sie habe während der Prüfung keine unerlaubten Hilfsmittel verwendet und nicht die Hilfe von anderen Personen in Anspruch genommen. Zudem sei sie während der Prüfung in römisch 40 gewesen. Da sie nicht gewusst habe, wann die Prüfung abzugeben sei, habe sie die Prüfung verfrüht abgegeben. Dies wäre ihr nicht passiert, wenn sie mit einer anderen Prüfungskandidatin in Kontakt gestanden wäre. Dass die Antworten der Beschwerdeführerin eine Ähnlichkeit zu den Antworten von XXXX aufweisen würden, sei damit zu erklären, dass sich die beiden bereits seit Oktober 2018 kennen würden und auch Informationen während der Vorbereitung zur gegenständlichen Prüfung ausgetauscht hätten. Dass die Antworten der Beschwerdeführerin eine Ähnlichkeit zu den Antworten von römisch 40 aufweisen würden, sei damit zu erklären, dass sich die beiden bereits seit Oktober 2018 kennen würden und auch Informationen während der Vorbereitung zur gegenständlichen Prüfung ausgetauscht hätten.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Löschung des Prüfungsantritts ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Bei der gegenständlichen Prüfung sei die Verwendung von Hilfsmitteln nicht erlaubt gewesen. Die Prüfung der Beschwerdeführerin gleiche der Prüfung von XXXX zu großen Teilen. Zwischen den beiden Prüfungen würden (teilweise) nahezu wortwörtliche Übereinstimmungen bestehen.Bei der gegenständlichen Prüfung sei die Verwendung von Hilfsmitteln nicht erlaubt gewesen. Die Prüfung der Beschwerdeführerin gleiche der Prüfung von römisch 40 zu großen Teilen. Zwischen den beiden Prüfungen würden (teilweise) nahezu wortwörtliche Übereinstimmungen bestehen. Auch hätten die Beschwerdeführerin und XXXX fast genau die gleiche Punkteanzahl erhalten. Lediglich die Antworten auf die erste und die letzte Frage würden einander – aufgrund ihrer jeweiligen Unvollständigkeiten – unterscheiden. Die Beschwerdeführerin habe während der Prüfung mit XXXX zusammengearbeitet. Demnach habe sie bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, weshalb die Prüfung der Beschwerdeführerin nicht zu beurteilen gewesen wäre.Auch hätten die Beschwerdeführerin und römisch 40 fast genau die gleiche Punkteanzahl erhalten. Lediglich die Antworten auf die erste und die letzte Frage würden einander – aufgrund ihrer jeweiligen Unvollständigkeiten – unterscheiden. Die Beschwerdeführerin habe während der Prüfung mit römisch 40 zusammengearbeitet. Demnach habe sie bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, weshalb die Prüfung der Beschwerdeführerin nicht zu beurteilen gewesen wäre.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am
- Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und zusätzlich ausführt: Im Gegensatz zu XXXX habe sie ihre Prüfung während ihres Aufenthalts aus XXXX abgelegt. Die beiden Prüfungskandidatinnen seien während der Prüfung somit nicht am selben Ort gewesen und sie hätten bei der gegenständlichen „Open book“-Prüfung lediglich die gleichen erlaubten Unterlagen verwendet. Jedoch hätten beide die Fragen in ihren eigenen Worten beantwortet. Auch habe die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu ihrer Kollegin – sowohl die erste als auch die letzte Frage beantwortet. Im Gegensatz zu römisch 40 habe sie ihre Prüfung während ihres Aufenthalts aus römisch 40 abgelegt. Die beiden Prüfungskandidatinnen seien während der Prüfung somit nicht am selben Ort gewesen und sie hätten bei der gegenständlichen „Open book“-Prüfung lediglich die gleichen erlaubten Unterlagen verwendet. Jedoch hätten beide die Fragen in ihren eigenen Worten beantwortet. Auch habe die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu ihrer Kollegin – sowohl die erste als auch die letzte Frage beantwortet.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom
- Dezember 2021 änderte die belangte Behörde ihre Feststellungen im angefochtenen Bescheid ab und wies die Beschwerde ab. Begründend stützt sich die Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen auf das Gutachten des Senats und führt dazu aus: Wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, habe es sich um eine „Open book“-Prüfung gehandelt. Somit sei die Verwendung bestimmter Hilfsmittel erlaubt gewesen. Ein nicht erlaubtes Hilfsmittel sei jedoch (weiterhin) die Kommunikation mit anderen Studierenden während der Prüfung gewesen. Das hohe Ausmaß an Textübereinstimmung und in weiten Teilen sogar Textgleichheit (inklusive Rechtschreibfehlern) sei so gravierend, dass gegenständlich von einer Verwendung unerlaubter Hilfsmittel auszugehen sei.
- Am
- Dezember 2021 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Am
- Mai 2021 trat die Beschwerdeführerin zur schriftlichen Online-Prüfung zur Vorlesung „ XXXX “ im Masterstudium „ XXXX “ an der Universität Wien an. Am
- Mai 2021 trat die Beschwerdeführerin zur schriftlichen Online-Prüfung zur Vorlesung „ römisch 40 “ im Masterstudium „ römisch 40 “ an der Universität Wien an. Vor der Prüfung wurde die Beschwerdeführerin wie folgt über erlaubte und nicht erlaubte Hilfsmittel von Seiten der Universität Wien informiert (wortwörtlich inklusive aller Fehler wiedergegeben): „Open book Prüfungen - Erlaubte Hilfsmittel ‚Open book‘ bedeutet, dass Sie zahlreiche Materialien zur Beantwortung der Frage heranziehen können. Es bedeutet jedoch nicht, dass Sie Sätze/Textstellen 1:1 kopieren dürfen. Sätze aus Folien oder anderen Texten dürfen nicht ohne entsprechende Kenntlichmachung der Quelle übernommen werden. Bei der Beantwortung der Fragen sollen grundsätzlich eigene Gedanken und Argumente selbständig formuliert werden. ● Bei Open Book-Klausuren sind alle Hilfsmittel erlaubt AUSSER (Wikipedia, gemeinsam mit anderen Studierenden erstellte Lernunterlagen/Fragenkataloge) ● (Direkte) Zitate sind bei Open Book-Prüfungen erforderlich, es muss nach den Standards des Fachs zitiert werden. ● Das korrekte Zitieren ist Grundvoraussetzung für die Erreichung einer positiven Note (abgesehen von der Erreichung der notwendigen Punktezahl). ● Falsches Zitieren wird in die Notengebung einberechnet. ● Fehlendes Zitieren wird als Erschleichen einer Leistung betrachtet und führt zur Eintragung eines ‚X‘ (Schummelvermerk). Nicht erlaubte Hilfsmittel bei allen Arten von Prüfungen Folgende Vorkommnisse werden als Erschleichen einer Leistung gewertet und führen zur Eintragung eines ‚X‘ (Schummelvermerk): ● Jegliche Kommunikation mit anderen Studierenden während der Prüfung (persönlich, telefonisch, WhatsApp, Soziale Medien, usw.) ● Ghostwriting (Prüfung oder einzelne Teilleistungen werden von anderen Personen geschrieben). ● Aus dem Text erkennbare Collusion (Zusammenarbeit mehrerer Personen): identische Tippfehler, identische Tippfehler, gleiche Abschreibfehler, gleiche falsche Anwendung von Formeln etc. ● Verwendung von gemeinsam mit anderen Studierenden erarbeiteten Lernunterlagen. ● Identische Wiedergabe von Vorlesungsunterlagen. ● Verwendung von Wikipedia.“ Die Beschwerdeführerin täuschte ihre Leistung bei der gegenständlichen Prüfung vor. Die Eintragung der Nicht-Beurteilung dieser Prüfung in das Sammelzeugnis (vermerkt durch ein „X“) der Beschwerdeführerin erfolgte am
- Juni
- Beweiswürdigung Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistung bei der gegenständlichen Prüfung vortäuschte, ergibt sich daraus, dass sich die Antworten von der Beschwerdeführerin und – der ebenfalls mit „X“ beurteilten Prüfungskandidatin (siehe OZl. 9) – XXXX in Wortwahl und Aufbau der Ausführungen in wesentlichen Teilen sehr ähneln und passagenweise inklusive Rechtsschreibfehler nahezu wortident sind.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistung bei der gegenständlichen Prüfung vortäuschte, ergibt sich daraus, dass sich die Antworten von der Beschwerdeführerin und – der ebenfalls mit „X“ beurteilten Prüfungskandidatin (siehe OZl. 9) – römisch 40 in Wortwahl und Aufbau der Ausführungen in wesentlichen Teilen sehr ähneln und passagenweise inklusive Rechtsschreibfehler nahezu wortident sind. Dazu etwa ein Beispiel der (jeweiligen) Antworten zur zweiten Frage von Univ.-Prof. XXXX :Dazu etwa ein Beispiel der (jeweiligen) Antworten zur zweiten Frage von Univ.-Prof. römisch 40 : Antwort der Beschwerdeführerin: Antwort von XXXX :Antwort von römisch 40 : […] 2, Newborn Initial gut bacteria depends on the delivery mode (vaginal: vertical inheritance from other - antibiotic resistance genes; microbiota resembles vaginal microbiome, or c-section; resembles skin microbiome higher susceptibility to certain pathogens; higher risk of atopic diseas) After 2-3 years Because of the introduction of solid foods Bifidobacteria decreases, microbiome richness increases Puberty Sexual maturation and influence of sex hormones; also gender specific microbial populations form;and acquisition of antibiotic resistance genes takes place Adulthood Richness and complexity oft he core microbiome increase; highly distinct and differentiated microbiota; microbial communities may continue to change, but it happens at a slower rate than in childhood In case of pregnancy, sex hormones at different stages of pregnancy influence the microbiome, as well as placenta development; Proteobacteria and Actinobacteria increase Older age Substantially different gut communities than in younger adults […] 2, NEWBORN Initial gut bacteria depends on the delivery mode (vaginal: vertical inheritance from mother - antibiotic resistance genes; microbiota resembles vaginal microbiome, or c-section: resembles skin microbiome higher susceptibility to certain pathogens; higher risk of atopic disease) AFTER 2-3 YEARS Due to the introduction of solid foods Bifidobacteria decreases, microbiome richness increases PUBERTY Sexual maturation and influence of sex hormones; gender specific microbial populations form; acquisition of antibiotic resistance genes takes place ADULTHOOD Richness and complexity of the core microbiome increase; highly distinct and differentiated microbiota; microbial communities may continue to change, but it happens at a slower rate than in childhood In case of pregnancy, sex hormones at different stages of pregnancy influence the microbiome, as well as placenta development; Proteobacteria and Actinobacteria increase OLDER AGE Substantially different gut communities than in younger adults Ein Auszug aus den (jeweiligen) Antworten zur Frage von Univ.-Prof. XXXX :Ein Auszug aus den (jeweiligen) Antworten zur Frage von Univ.-Prof. römisch 40 : Antwort der Beschwerdeführerin: Antwort von XXXX :Antwort von römisch 40 : They actually shortened the 3' UTR. They did this experiment in mice and it showed that this mutation produces more Tnf. This was done through mRNA quantification of Tnf in cells removed from the mice, stimulated by LPS. -- The Tnf gene or mRNA is increased after one hour of LPS stimulation and then it goes down. But in cells where AREs are missing the Tnf mRNA increases and keeps increasing after 3 hours of LPS stimulation and then slowly decreases. They basically shortened the 3' UTR. They did this experiment in mice and it showed that this mutation produces more Tnf. This was done through mRNA quantification of Tnf in cells removed from the mice, stimulated by LPS. The Tnf gene or mRNA is increased after one hour of LPS stimulation and then it goes down. But in cells where AREs are missing we see that the Tnf mRNA increases, keeps increasing after 3 hours of LPS Stimulation and then slowly decreases. Teile der (jeweiligen) Antworten zur ersten Frage von Dr. XXXX :Teile der (jeweiligen) Antworten zur ersten Frage von Dr. römisch 40 : Antwort der Beschwerdeführerin: Antwort von XXXX :Antwort von römisch 40 : Archaea biotechnology is vast research field. So archaea are unicellular organisms, they are phylogenetically conserved to be all group of prokaryotic organisms and until recently it was only known that metagenic archaea can produce methane (CH4). Archaea also is very much interesting because they have specil lipids, they are composed of rchaeol or several tetra ether lipids of different functions in the cell membrane, cytoplasmic membrane. Archaea biotechnology is vast research field. Archaea are unicellular organisms, they are phylogenetically conserved and until recently it was only known that metagenic archaea can produce methane (CH4). Archaea is also very interesting because they have special lipids, they are composed of several tetra ether lipids with different functions in the cell membrane, cytoplasmic membrane. Exemplarisch die ersten fünf bzw. sechs Sätze der jeweiligen Antworten auf die Frage von Univ.-Prof. XXXX :Exemplarisch die ersten fünf bzw. sechs Sätze der jeweiligen Antworten auf die Frage von Univ.-Prof. römisch 40 : Antwort der Beschwerdeführerin: Antwort von XXXX :Antwort von römisch 40 : The IFNAR1 and IFNAR2 chains are associated with Tyk2 and Jak1 tyrosine kinases and both of them are JAK-Janus kinase families. They phosphorylate two different Stats: Stat1 and Stat
- Those two, Stat1/Stat2 form heterodimer and then on DNA is located ISRE sequence and then they link with IRF
- This IRF9 has a role of DNA binding subunit of this heterodimeric complex. Type 1 IFN pathway also give rise to Stat1 dimers. Name of this sequence is gamma Interferon activate sequence or abbreviated as GAS. The IFNAR1 and IFNAR2 chains are associated with Tyk2 and Jakl tyrosine kinases, respectively, both of which are JAK (Janus kinase) families. These phosphorylate two different STATS – Stat1 and Stat
- Stat1/Stat2 form heterodimer and then on DNA is the ISRE sequence. They associate with IRF9 and IRF9 actually serves as DNA binding subunit of this heterodimeric complex. To a minor extend, type 1 Interferon pathway also generates Stat1 dimers and Stat1 dimers bind to a different sequence which is called the gamma Interferon activate sequence (GAS). Weiters finden sich in den Prüfungsantworten der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise auf die bzw. keine Zitate zu den verwendeten Quellen (siehe ON 1 des Verwaltungsaktes). Angesichts elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten ist der tatsächliche (physische) Ort, an dem die Prüfung abgelegt wurde, für die Frage, ob die beiden Prüfungskandidatinnen während der Prüfung zusammengearbeitet haben, irrelevant. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bereits 15 Minuten vor dem Ende der Prüfung abgegeben hat, genügt nicht, um die Zusammenarbeit mit XXXX während der Prüfung auszuschließen. Eine weitere Kommunikation hätte für die Beschwerdeführerin keinen Nutzen gehabt, da sie (insgesamt) mehr Fragen beantworten konnte und die nicht beantworteten Fragen auch von XXXX nicht beantwortet wurden.Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bereits 15 Minuten vor dem Ende der Prüfung abgegeben hat, genügt nicht, um die Zusammenarbeit mit römisch 40 während der Prüfung auszuschließen. Eine weitere Kommunikation hätte für die Beschwerdeführerin keinen Nutzen gehabt, da sie (insgesamt) mehr Fragen beantworten konnte und die nicht beantworteten Fragen auch von römisch 40 nicht beantwortet wurden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Nach § 51 Abs. 2 Z 32 UG liegt ein Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen jedenfalls dann vor, wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubter Weise einer anderen Person bedient (insbesondere Inanspruchnahme einer von einer dritten Person erstellten Auftragsarbeit) oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.3.1.
- Nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 32, UG liegt ein Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen jedenfalls dann vor, wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubter Weise einer anderen Person bedient (insbesondere Inanspruchnahme einer von einer dritten Person erstellten Auftragsarbeit) oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden. Gemäß § 12 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien (MBl. vom
- Dezember 2014,
- Stück, Nr. 29 i.d.F.
- Juli 2021) werden Studierende, die bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden, nicht beurteilt; der Prüfungsantritt wird im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert und ist auf die zulässige Zahl der Antritte anzurechnen. Vor der Eintragung hat eine Dokumentation des Sachverhalts (insbesondere Aktenvermerk oder Sicherstellung von Beweismitteln) durch den Studienprogrammleiter zu erfolgen. Studierende können beim Studienpräses binnen 14 Tagen ab der Eintragung die Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis beantragen. Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Löschung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 130 Abs. 1 B-VG).Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien (MBl. vom
- Dezember 2014,
- Stück, Nr. 29 in der Fassung
- Juli 2021) werden Studierende, die bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden, nicht beurteilt; der Prüfungsantritt wird im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert und ist auf die zulässige Zahl der Antritte anzurechnen. Vor der Eintragung hat eine Dokumentation des Sachverhalts (insbesondere Aktenvermerk oder Sicherstellung von Beweismitteln) durch den Studienprogrammleiter zu erfolgen. Studierende können beim Studienpräses binnen 14 Tagen ab der Eintragung die Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis beantragen. Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Löschung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Artikel 130, Absatz eins, B-VG). 3.1.
- Das bedeutet für den gegenständlichen Fall: Die Beschwerdeführerin täuschte ihre Leistung bei der gegenständlichen Prüfung vor, indem sie – trotz des vor der Prüfung erfolgten Hinweises der Universität Wien zu nicht erlaubten Hilfsmitteln – mit der Prüfungskandidatin XXXX während der gegenständlichen Prüfung kommunizierte und zusammenarbeitete.Die Beschwerdeführerin täuschte ihre Leistung bei der gegenständlichen Prüfung vor, indem sie – trotz des vor der Prüfung erfolgten Hinweises der Universität Wien zu nicht erlaubten Hilfsmitteln – mit der Prüfungskandidatin römisch 40 während der gegenständlichen Prüfung kommunizierte und zusammenarbeitete. Sie bediente sich daher eines unerlaubten Hilfsmittels, weshalb die Prüfung vom
- Mai 2021 gemäß § 12 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien nicht zu beurteilen und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung des Prüfungsantritts abzuweisen war.Sie bediente sich daher eines unerlaubten Hilfsmittels, weshalb die Prüfung vom
- Mai 2021 gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien nicht zu beurteilen und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung des Prüfungsantritts abzuweisen war. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen. Eine (hier nicht beantragte) Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine (hier nicht beantragte) Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Prüfung der Beschwerdeführerin wegen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel nicht zu beurteilen war, entspricht der klaren Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Prüfung der Beschwerdeführerin wegen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel nicht zu beurteilen war, entspricht der klaren Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2250654.1.00