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{'item': 'W228 2262514-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW228 2262514-1 Spruch, W228 2262514-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 26.08.2021 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 26.08.2021 unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.08.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, er habe Syrien aufgrund des Krieges und aus Angst vor der kurdischen Partei PKK verlassen. Er sei in der Vergangenheit bereits von der PKK entführt und zur Absolvierung eines Militärtrainings gezwungen worden, daher befürchte er von dieser zur Teilnahme an Kampfhandlungen gezwungen zu werden. Er fürchte sich vor allen Streitkräften. Am 27.08.2021 wurde der Beschwerdeführer einer Altersfeststellung unterzogen, da er bis auf sein Geburtsjahr 1997 mangels Kenntnis kein genaues Geburtsdatum abgeben konnte. Mit Verfahrensanordnung wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und das Geburtsdatum seiner Verfahrensidentität auf 01.01.1997 geändert. Am 01.09.2021 wurde der Beschwerdeführer von einem Konsultationsverfahren mit Bulgarien informiert, seine Rückübernahme wurde von Bulgarien am 08.01.2022 abgewiesen. Das verfahrensgegenständliche Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 01.01.2022 zugelassen. Am 25.04.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er werde wegen des Militärdienstes gesucht und habe 2019, nachdem ihm 2014 ein Aufschub des Militärdienstes aufgrund seines Studiums gewährt wurde, einen Einberufungsbefehl erhalten. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien befürchte er eine Verhaftung durch die YPG, da er von einem Mitglied der YPG bedroht worden sei, sowie für das Regime kämpfen zu müssen. Mit Bescheid vom 19.10.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für Subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als oppositionell angesehen und aufgrund des Militärdienstes von bewaffneten Gruppen gesucht werde, nicht glaubhaft sei.Mit Bescheid vom 19.10.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für Subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als oppositionell angesehen und aufgrund des Militärdienstes von bewaffneten Gruppen gesucht werde, nicht glaubhaft sei. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 14.11.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, die belangte Behörde habe ihm in Verkennung der Sachlage keinen Glauben geschenkt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 14.11.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, die belangte Behörde habe ihm in Verkennung der Sachlage keinen Glauben geschenkt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanci durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, er wird im gegenständlichen Verfahren als XXXX , geboren am XXXX in Qamishli, geführt. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Kurmanci, er spricht auch Arabisch. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, er wird im gegenständlichen Verfahren als römisch 40 , geboren am römisch 40 in Qamishli, geführt. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Kurmanci, er spricht auch Arabisch. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX im syrischen Gouvernement Al-Hasakah, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 lebte. Die Stadt XXXX befindet sich in Kurdisch kontrolliertem Gebiet. (Abfrage https://syria.liveuamap.com/ zum 13.04.2023).Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 im syrischen Gouvernement Al-Hasakah, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 lebte. Die Stadt römisch 40 befindet sich in Kurdisch kontrolliertem Gebiet. (Abfrage https://syria.liveuamap.com/ zum 13.04.2023). Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung mit Matura, studierte danach für 3 Jahre an der Universität bis 2019 und lebte nach Aufgabe seines Studiums bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise 2021 bei seinen Eltern in XXXX . Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung.Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung mit Matura, studierte danach für 3 Jahre an der Universität bis 2019 und lebte nach Aufgabe seines Studiums bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise 2021 bei seinen Eltern in römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung. Am 26.08.2021 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, er hält sich seither in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt gesund und arbeitsfähig. In Österreich ist der Beschwerdeführer unbescholten. , Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: In Syrien besteht für männliche Staatsbürger zwischen 18 und 42 Jahren eine gesetzliche Wehrpflicht in der Dauer von zwei Jahren. Laut Gesetz werden junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Zur Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben, die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst (LIB, Wehr-und Reservedienst, Umsetzung). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für verschiedene Personengruppen, etwa für Studenten die nach Erreichen des
  2. Lebensjahrs – und damit des wehrpflichtigen Alters – an einer Universität studieren (LIB, Die syrischen Streitkräfte, Wehr- und Reservedienst). Die Ausnahmen können teils schwieriger in Anspruch genommen werden und ihre Anwendung fallweise ausgesetzt. Die Verpflichtung zum Wehrdienst blieb von den verschiedenen Amnestien betreffen Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch unberührt und müssen auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit Zwangsrekrutierung rechnen (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). In jenen Gebieten unter Kontrolle der AANES (Autonomous Administration of North and East Syria), in denen kurdische Gruppierung die Oberhand haben, bestehen für das syrische Regime keine Rekrutierungsmöglichkeit (LIB, Wehr- und Reservedienst, Umsetzung). Der Beschwerdeführer befindet sich im wehrpflichtigen Alter, er hat den in Syrien gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee bisher nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl erhalten und wird nicht vom Regime als Wehrdienstverweigerer gesucht. Der Beschwerdeführer besuchte als Schüler Demonstrationen gegen das Regime in Syrien und wurde aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen als Schüler verhaftet und zwei Tage angehalten. Seither hat der Beschwerdeführer keine Demonstrationen mehr besucht, war nicht politisch aktiv oder – bis auf die zweitägige Haft als Schüler – staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sein Studium in Latakia aus wirtschaftlichen Gründen abgebrochen. Der Beschwerdeführer war in Syrien keinen Fahndungsmaßnahmen durch private, staatliche oder andere Gruppen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte in Syrien keine Probleme mit Behörden, Privaten oder anderen Gruppierungen. Im Falle einer Rückkehr nach XXXX , dem Heimatort des Beschwerdeführers in Syrien, droht diesem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine zwangsweise Rekrutierung durch das syrische Regime oder eine Verfolgung durch kurdische Gruppen. Im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 , dem Heimatort des Beschwerdeführers in Syrien, droht diesem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine zwangsweise Rekrutierung durch das syrische Regime oder eine Verfolgung durch kurdische Gruppen. Dem Beschwerdeführer droht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine persönliche Verfolgung oder physische und psychische Gewalt aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.02.
  4. Betreffend die Lage im Herkunftsstaat wurden die folgenden Quellen konsultiert: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB). ● Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 17.04.2023, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines behördlichen Ausweisdokuments nicht fest. Die Feststellungen zu Person und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen konsistenten Angaben im gesamten bisherigen Verfahren in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Unterlagen (Familienregisterauszug, Personenregisterauszug und Einberufungsbefehl im Original sowie syrischer Personalausweis und Militärbuch in Kopie). Die Feststellung, dass sich die Herkunftsregion des BF unter der Kontrolle der kurdischen Gruppen befindet, ergibt sich neben den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (Niederschriftliche Einvernahme BFA, S. 8) aus dem Einblick in die Karte unter syria.liveuamap.com (Aufruf: 17.04.2023) in Übereinstimmung mit den entsprechenden Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8 vom 29.12.2023 (LIB). Die Antragstellung des Beschwerdeführers und sein Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Einsichtnahme in das Strafregister am 22.02.
  5. Der Beschwerdeführer gab bereits im Rahmen der Erstbefragung an, dass er die Schule mit Matura beendet und danach studiert habe und war sein diesbezügliches weiteres Vorbringen, wonach ihm aufgrund des Studiums mehrere Aufschübe des Militärdienstes gewährt worden seien, auch vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht konsistent. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde eine Kopie seines syrischen Wehrbuches vor, aus dem sich Aufschübe seiner Rekrutierung aufgrund des Studiums ergeben. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum syrischen Militärdienst, seiner Durchsetzung und den Ausnahmen vom Militärdienst sowie zu aktuellen Rekrutierungsmöglichkeiten des Regimes ergeben sich aus den in Klammern zitierten Länderinformationen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA (LIB). Da die im LIB enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Durch Einsichtnahme in die aktuell verfügbare Karte auf syria.liveuamap.com hat sich das Bundesverwaltungsgericht vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen. Hierbei wird nicht verkannt, dass betreffend den Syrienkonflikt nach wie vor ein Informationsdefizit besteht (vgl. LIB, Länderspezifische Anmerkungen).Die Feststellungen zum syrischen Militärdienst, seiner Durchsetzung und den Ausnahmen vom Militärdienst sowie zu aktuellen Rekrutierungsmöglichkeiten des Regimes ergeben sich aus den in Klammern zitierten Länderinformationen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA (LIB). Da die im LIB enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Durch Einsichtnahme in die aktuell verfügbare Karte auf syria.liveuamap.com hat sich das Bundesverwaltungsgericht vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen. Hierbei wird nicht verkannt, dass betreffend den Syrienkonflikt nach wie vor ein Informationsdefizit besteht vergleiche LIB, Länderspezifische Anmerkungen). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Länderinformationen zu äußern. Sein Rechtsvertreter verwies auf das Vorbringen in der Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde einen Einberufungsbefehl der syrischen Armee vor und gab an, vom syrischen Regime aufgrund des Wehrdienstes gesucht zu werden (Niederschriftliche Einvernahme BFA, S. 7). Der im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Einberufungsbefehl ist einer umfassenden Überprüfung der Echtheit nicht zugänglich und unterliegt somit in Zusammenschau mit der Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers der freien Beweiswürdigung. Befragt dazu, wann und wie er die Einberufung erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater seinen Einberufungsbefehl von Freunden und nicht direkt von einer Behörde erhalten habe, er glaube das sei im März 2019 gewesen (Niederschriftliche Einvernahme BFA, S. 7). Auf weitere Nachfrage und auf Vorhalt, wonach Einberufungsbefehle entweder dem Adressaten persönlich oder einem Familienmitglied von der Polizei ausgehändigt werden, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei den Freunden eher um Bekannte handle, die Kurden seien und bei der Behörde arbeiten würden. Dazu befragt, wieso der Beschwerdeführer für den Aufschub seines Militärdienstes mangels Regimekontrolle in seinem Heimatort zur Behörde nach Qamishli gefahren sei, eine Zustellung der Einberufung in seinem Heimatort jedoch möglich gewesen sei, gab er an, dass das Regime in Qamishli ein kleines Sicherheitsviertel habe, in seiner Heimatregion habe das Regime keine Macht (Niederschriftliche Einvernahme BFA, S. 8). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer davon abweichend an, dass sein Vater zur Rekrutierungsstelle gegangen und bezüglich des Militärdienstes nachgefragt habe, den Einberufungsbefehl habe der Vater dann von dort mitgebracht (Verhandlungsprotokoll, S.9). Die Angaben des Beschwerdeführers waren insgesamt sehr oberflächlich und blieben auch auf Nachfrage zu Ungereimtheiten vage und nicht nachvollziehbar. Zunächst ist nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer für einen Aufschub seines Militärdienstes in eine regimekontrollierte Sicherheitszone nach Qamishli begeben musste, er einen Einberufungsbefehl derselben Behörde jedoch in seinem Heimatort – in dem das Regime ohne jegliche Handhabe ist – erhalten haben will. Unverständlich erscheint in diesem Zusammenhang auch jene Angabe des Beschwerdeführers, wonach Freunde oder Bekannte seines Vaters, die Kurden seien, für eine Behörde des syrischen Regimes schriftliche Einberufungsbefehle zustellen würden. Überdies ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung derart abweichende Angaben zum Erhalt des Einberufungsbefehls machte. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und seine Gründe für das Verlassen seines Herkunftsortes auf eine drohende Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime stützt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt der Einberufung sowie der kaum nachvollziehbaren Erklärungen für vorgehaltene Ungereimtheiten, erscheint das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, für das erkennende Gericht nicht glaubwürdig. Damit in Einklang stehen auch jene Angaben des Beschwerdeführers, wonach er den Entschluss zur Ausreise aus Syrien etwa einen Monat vor seiner tatsächlichen Ausreise im Juni 2021, sohin mehr als zwei Jahre nachdem er den Einberufungsbefehl im März 2019 erhalten haben will, gefasst habe (Niederschriftliche Einvernahme BFA, S. 5). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine zwangsweise Rekrutierung durch das syrische Regime droht, wäre ihm andernfalls ein unbehelligtes Leben im Herkunftsort nicht für mehr als zwei Jahre nach erfolgter Einberufung möglich gewesen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor einer Einberufung und sein darauf fußender Entschluss zur Ausreise erscheint nicht glaubwürdig, hätte er den Entschluss zur Ausreise andernfalls nicht erst zwei Jahre später gefasst. In diesem Zusammenhang ist auch auf das vom Beschwerdeführer (in Kopie) vorgelegte Wehrdienstbuch zu verweisen aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zum 02.05.2017 für den Militärantritt bei der Behörde bestellt wurde. Sohin sind zunächst rund zwei Jahre zwischen dem geplanten Militärantritt im Mai 2017 und dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erhalt des Einberufungsfehls im März 2019 und wiederum zwei weitere Jahre bis zum Entschluss der Ausreise im Mai 2021 verstrichen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig und entsteht viel eher der Eindruck, dass der Beschwerdeführer trotz Verstreichen der Frist seines Militärantrittes keinen Fahndungs- oder Rekrutierungsbemühungen des syrischen Regimes ausgesetzt und unbehelligt in XXXX aufhältig war. Zudem hat das syrische Regime – wie festgestellt – im Herkunftsort des Beschwerdeführers keine Rekrutierungsmöglichkeiten aufgrund der kurdischen Kontrolle des Gebiets. Aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und der von ihm vorgebrachten Rekrutierungsbemühungen des Regimes sowie der fehlenden Handhabe des Regimes im Herkunftsort des Beschwerdeführers, droht dem Beschwerdeführer mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit keine Rekrutierung durch das syrische Regime.Im Hinblick auf die obigen Ausführungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig und entsteht viel eher der Eindruck, dass der Beschwerdeführer trotz Verstreichen der Frist seines Militärantrittes keinen Fahndungs- oder Rekrutierungsbemühungen des syrischen Regimes ausgesetzt und unbehelligt in römisch 40 aufhältig war. Zudem hat das syrische Regime – wie festgestellt – im Herkunftsort des Beschwerdeführers keine Rekrutierungsmöglichkeiten aufgrund der kurdischen Kontrolle des Gebiets. Aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und der von ihm vorgebrachten Rekrutierungsbemühungen des Regimes sowie der fehlenden Handhabe des Regimes im Herkunftsort des Beschwerdeführers, droht dem Beschwerdeführer mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit keine Rekrutierung durch das syrische Regime. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der PKK entführt und zur Absolvierung eines Militärtrainings gezwungen worden sei (Erstbefragung, S. 6), steht im Widerspruch mit seinen späteren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er von der PKK festgenommen worden und danach geflohen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Genauer dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2015 sowohl vom syrischen Regime als auch von der PKK gesucht und an einem Checkpoint der Apojis angehalten worden zu sein (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Man habe den Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen in ein Ausbildungszentrum in XXXX gebracht, wo er gemeinsam mit anderen über eine niedrige Mauer gesprungen und geflohen sei, einige Personen seien dabei festgenommen worden. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass man in diesem Ausbildungszentrum Personen an der Waffe trainiere und in Politik ausbilde. Die Festnahme des Beschwerdeführers, seine Verbringung in das Ausbildungszentrum sowie seine Flucht aus diesem Zentrum sollen sich dabei an einem Tag ereignet haben.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der PKK entführt und zur Absolvierung eines Militärtrainings gezwungen worden sei (Erstbefragung, S. 6), steht im Widerspruch mit seinen späteren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er von der PKK festgenommen worden und danach geflohen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Genauer dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2015 sowohl vom syrischen Regime als auch von der PKK gesucht und an einem Checkpoint der Apojis angehalten worden zu sein (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Man habe den Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen in ein Ausbildungszentrum in römisch 40 gebracht, wo er gemeinsam mit anderen über eine niedrige Mauer gesprungen und geflohen sei, einige Personen seien dabei festgenommen worden. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass man in diesem Ausbildungszentrum Personen an der Waffe trainiere und in Politik ausbilde. Die Festnahme des Beschwerdeführers, seine Verbringung in das Ausbildungszentrum sowie seine Flucht aus diesem Zentrum sollen sich dabei an einem Tag ereignet haben. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Angaben ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer zunächst angab, entführt und zur Absolvierung eines Militärtrainings gezwungen worden zu sein, und später davon abweichend ausführte, bei einem Checkpoint angehalten, in ein Ausbildungszentrum verbracht worden und von dort geflohen zu sein. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Erstbefragung sämtliche Fluchtgründe vorgebracht werden (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419), doch fällt im gegenständlichen Fall auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung von einer Entführung und einem Militärtraining gesprochen hat, während er in der mündlichen Verhandlung von der Anhaltung an einem Checkpoint sowie der Verbringung in und der Flucht aus einem Ausbildungszentrum sprach. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zur Absolvierung eines Militärtrainings gezwungen wurde, zumal sich die geschilderten Ereignisse alle an ein und demselben Tag ereignet haben sollen.Im Hinblick auf die unterschiedlichen Angaben ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer zunächst angab, entführt und zur Absolvierung eines Militärtrainings gezwungen worden zu sein, und später davon abweichend ausführte, bei einem Checkpoint angehalten, in ein Ausbildungszentrum verbracht worden und von dort geflohen zu sein. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Erstbefragung sämtliche Fluchtgründe vorgebracht werden vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419), doch fällt im gegenständlichen Fall auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung von einer Entführung und einem Militärtraining gesprochen hat, während er in der mündlichen Verhandlung von der Anhaltung an einem Checkpoint sowie der Verbringung in und der Flucht aus einem Ausbildungszentrum sprach. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zur Absolvierung eines Militärtrainings gezwungen wurde, zumal sich die geschilderten Ereignisse alle an ein und demselben Tag ereignet haben sollen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer als Schüler an Demonstrationen teilnahm und in weiterer Folge verhaftet wurde, seither jedoch nicht mehr politisch aktiv und keiner stattlichen Verfolgung ausgesetzt ist, gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde (Niederschriftliche Einvernahme BFA, S. 8f) sowie jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll, S.9). So gab der Beschwerdeführer dazu befragt, ob er nach seiner Schulzeit noch politisch aktiv gewesen sei, an, er sei seither nicht mehr politisch aktiv gewesen und politisches Engagement sei ihm nicht mehr wichtig gewesen (Verhandlungsprotokoll, S.9). Neben den angeführten Problemen aufgrund der Demonstrationsteilnahme als Schüler gab der Beschwerdeführer an, während seiner Studienzeit in Latakia im Jahr 2014 einmal ein Problem mit einer arabischen Gruppe gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer gab an, im Rahmen einer Ausweiskontrolle auf seinen kurdischen Namen angesprochen und gefragt worden zu sein, was er in arabischem Gebiet mache (Niederschriftliche Einvernahme BFA, S. 8). Er sei in weiterer Folge dazu aufgefordert worden, sich in kurdisches Gebiet zu begeben und sein Ausweis sei zerbrochen worden. Mit Privatpersonen habe er jedoch keine Probleme gehabt (Niederschriftliche Einvernahme BFA, S. 9). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit der Behörde aufgrund der Demonstrationsteilnahme als Schüler und jene, mit einer kurdischen Gruppe bei der Ausweiskontrolle in Latakia im Jahr 2014, liegen dabei bereits viele Jahre zurück und hatte der Beschwerdeführer seither keine ähnlichen Probleme mit Behörden oder anderen Gruppen, weshalb sie für die Prognose der subjektiven Verfolgung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall ohne Relevanz bleiben. Der Abbruch des Studiums des Beschwerdeführers in Latakia war – wie festgestellt – durch die zunehmend schlechtere finanzielle Lage der Familie des Beschwerdeführers bedingt. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu befragt an, dass sie drei Brüder gewesen seien und das Studium viel Geld gekostet habe (Verhandlungsprotokoll, S.7). Auf weitere Nachfrage gab er an, er habe das Studium in Latakia aufgrund des Geldes abgebrochen, der oben genannte Zwischenfall mit dem Ausweis sei für den Abbruch nicht entscheidend gewesen. Später habe der Beschwerdeführer ein Studium in XXXX aufgenommen, weil er krank geworden sei habe er jedoch auch dieses Studium abgebrochen. (Verhandlungsprotokoll, S.7). Damit in Widerspruch stehen seine früheren Angaben im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wo er angab, dass er sein Studium in Latakia aus politischen Gründen nicht habe fortführen können (Arztbrief vom 14.06.2022, AS 167). Dass der Beschwerdeführer Anfeindungen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt war erscheint angesichts der in Syrien herrschenden Dynamik zwischen den einzelnen Volksgruppen durchaus nachvollziehbar und vermag – neben den wirtschaftlichen Gründen – ein weiterer Faktor für die Beendigung des Studiums in Latakia gewesen sein. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie der wiederholten Betonung der wirtschaftlichen Probleme der Familie (Verhandlungsprotokoll, S.4) durch diesen gelangte das erkennende Gericht jedoch zur Ansicht, dass der Uni-Abbruch auf wirtschaftliche Überlegungen zurückzuführen ist und die Vermeidung weiterer Anfeindungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers nur ein zusätzlicher, nicht ausschlaggebender Faktor dieser Entscheidung war.Der Abbruch des Studiums des Beschwerdeführers in Latakia war – wie festgestellt – durch die zunehmend schlechtere finanzielle Lage der Familie des Beschwerdeführers bedingt. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu befragt an, dass sie drei Brüder gewesen seien und das Studium viel Geld gekostet habe (Verhandlungsprotokoll, S.7). Auf weitere Nachfrage gab er an, er habe das Studium in Latakia aufgrund des Geldes abgebrochen, der oben genannte Zwischenfall mit dem Ausweis sei für den Abbruch nicht entscheidend gewesen. Später habe der Beschwerdeführer ein Studium in römisch 40 aufgenommen, weil er krank geworden sei habe er jedoch auch dieses Studium abgebrochen. (Verhandlungsprotokoll, S.7). Damit in Widerspruch stehen seine früheren Angaben im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wo er angab, dass er sein Studium in Latakia aus politischen Gründen nicht habe fortführen können (Arztbrief vom 14.06.2022, AS 167). Dass der Beschwerdeführer Anfeindungen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt war erscheint angesichts der in Syrien herrschenden Dynamik zwischen den einzelnen Volksgruppen durchaus nachvollziehbar und vermag – neben den wirtschaftlichen Gründen – ein weiterer Faktor für die Beendigung des Studiums in Latakia gewesen sein. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie der wiederholten Betonung der wirtschaftlichen Probleme der Familie (Verhandlungsprotokoll, S.4) durch diesen gelangte das erkennende Gericht jedoch zur Ansicht, dass der Uni-Abbruch auf wirtschaftliche Überlegungen zurückzuführen ist und die Vermeidung weiterer Anfeindungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers nur ein zusätzlicher, nicht ausschlaggebender Faktor dieser Entscheidung war. Die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Niederschriftliche Einvernahme BFA, S. 9), wonach er 2016 von einem Mitglied der YPG bedroht worden sei, wurden von diesem zu keinem Zeitpunkt wiederholt oder weiter konkretisiert, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen vor dem BFA in der Gesamtschau nicht glaubwürdig ist. Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Überdies kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln.Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Überdies kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. , Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellung, dass sich die Herkunftsregion des BF unter der Kontrolle der kurdischen Gruppen befindet, ergibt sich aus dem Einblick in die Karte unter syria.liveuamap.com (Aufruf: 17.04.2023) in Übereinstimmung mit den entsprechenden Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8 vom 29.12.
  6. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm drohe in Syrien die Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen, sofern das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht, dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen, wie etwa bei Anwendung von Folter, jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, mwN; vgl. auch VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330).Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm drohe in Syrien die Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen, sofern das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht, dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen, wie etwa bei Anwendung von Folter, jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, mwN; vergleiche auch VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete Gefahr der Einziehung zum Wehrdienst durch das syrische Regime glaubhaft zu machen. Angesichts der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und der fehlenden Kontrollmöglichkeiten des Regimes in diesem Gebiet, ist eine Rekrutierung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen. Auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da dies keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen vermag. Überdies ist das in Syrien allgemein hohe Risiko, Opfer einer Gewalttat zu werden, maßgeblich für eine subsidiäre Schutzgewährung, die im Fall des Beschwerdeführers bereits erfolgt ist. Angesichts der festgestellten Lage in Syrien und kann im Ergebnis nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2262514.1.00

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