3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Den Beschwerden wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, sie sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten nach einem etwa dreieinhalbjährigen Aufenthalt in der Türkei in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 07.06.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage der Erstbeschwerdeführerin ergab eine Treffermeldung zu Bulgarien (ED-Datum 08.03.2021) und Rumänien (ED-Datum 22.05.2021). Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 07.06.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, dass sie im Jahr 2017 mit ihrem Mann aus Syrien ausgereist und sie bis März 2021 in der Türkei gelebt habe, wo auch ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin auf die Welt gekommen sei. Sie habe die Türkei mit ihrer Tochter verlassen, wobei sie nicht wisse durch welche Länder sie gereist seien. Die gesamte Reise habe ihr Mann geplant, wobei dieser in der Türkei zurückgeblieben sei. Sie habe nach Österreich wollen, weil ihre beiden Geschwister hier leben würden. Nachdem Vorhalt der beiden EUODAC-Treffer und befragt, wo und wie lange sie sich in diesen Ländern aufgehalten hätten, gaben die Erstbeschwerdeführerin an, dass dies nicht stimme, sie seien nie angehalten worden. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie Syrien verlassen habe, weil sie von der Volksgruppe her Kurden seien und dadurch Probleme mit der türkischen Armee gehabt hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.06.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.06.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Am 16.06.2021 verzichtete die Erstbeschwerdeführerin für sich selbst und für ihre Tochter auf die Grundversorgung und reisten sie aus der Betreuungsstelle ab. Mit Schreiben vom 17.06.2021 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
1 lit. c Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 17.06.2021 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Am 22.06.2021 wurde den bulgarischen Behörden mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist wegen unbekannten Aufenthaltes der Familie auf 18 Monate verlängert habe. Am 16.07.2021 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Sie gab an, dass sie und ihre Tochter gesund seien. Befragt nach Gründen die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien entgegenstehen würden, gab sie an, nicht nach Bulgarien zurückzuwollen. Sie habe dort niemanden, der sich um sie kümmern würde. Sie sei alleinstehend und es würde mit ihrer Tochter schwer werden. In Österreich habe sie ihren Bruder, der sie unterstütze. In Bulgarien sei sie zwei Tage im Camp gewesen und habe sie es danach verlassen. Im Camp seien sie in der Nacht untergebracht worden und hätten kein Essen bekommen. Ihre Tochter habe Fieber gehabt und sie habe geschafft das Fieder in der Nacht zu senken, am nächsten Tag hätten sie das Camp verlassen und seien weitergereist. Die Unterkunft sei voller Ungeziefer gewesen. Der als Vertrauensperson anwesende Bruder der Erstbeschwerdeführerin gab in der Einvernahme an, dass die Beschwerdeführerinnen weiterhin bei ihm wohnen könnten und dass die Erstbeschwerdeführerin in seinem Gasthaus arbeiten könnte. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages
1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien
2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2022
G 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2022
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.09.2022 wurde der gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023 (E 1044/2022-17, E 1858/2022-11) wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2022 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden sei.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.09.2022 wurde der gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023 (E 1044/2022-17, E 1858/2022-11) wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2022 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ § 21 Abs. 3 BFA-VG:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : „
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“ Art. 16:Artikel 16 : „
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Art. 18:Artikel 18 : „
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ In den gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zunächst zutreffenderweise davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz begründet ist. Dennoch gibt es Gründe, die einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Bulgarien möglicherweise entgegenstehen: Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, E 1044/2022-17, E 1858/2022-11, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2022 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof führte in dieser Entscheidung insbesondere aus, es sei erforderlich gewesen, nähere Ermittlungen anzustellen, inwiefern eine dem Art. 3 EMRK entsprechende Unterbringung der Beschwerdeführerinnen – eine alleinerziehende Mutter und ein minderjähriges Kind – auch im Hinblick auf ihre besonders vulnerable Stellung gegeben wäre.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, E 1044/2022-17, E 1858/2022-11, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2022 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof führte in dieser Entscheidung insbesondere aus, es sei erforderlich gewesen, nähere Ermittlungen anzustellen, inwiefern eine dem Artikel 3, EMRK entsprechende Unterbringung der Beschwerdeführerinnen – eine alleinerziehende Mutter und ein minderjähriges Kind – auch im Hinblick auf ihre besonders vulnerable Stellung gegeben wäre. Angesichts der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zitierten Länderberichte ist es in den gegenständlichen Fällen erforderlich, durch Einholung aktueller entsprechender Länderberichte näher zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerinnen – die in Österreich vom Bruder der Erstbeschwerdeführerin finanziell unterstützt wird – in Bulgarien tatsächlich in einer Art. 3 EMRK entsprechenden Weise untergebracht wären.Angesichts der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zitierten Länderberichte ist es in den gegenständlichen Fällen erforderlich, durch Einholung aktueller entsprechender Länderberichte näher zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerinnen – die in Österreich vom Bruder der Erstbeschwerdeführerin finanziell unterstützt wird – in Bulgarien tatsächlich in einer Artikel 3, EMRK entsprechenden Weise untergebracht wären. Vor dem Hintergrund, dass seit der angefochtenen Entscheidung mehr als ein Jahr vergangen ist, ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt zudem nicht möglich zu beurteilen, ob aktuell weitere außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen zu einer Verletzung ihrer durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte führen könnten. Vor dem Hintergrund, dass seit der angefochtenen Entscheidung mehr als ein Jahr vergangen ist, ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt zudem nicht möglich zu beurteilen, ob aktuell weitere außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen zu einer Verletzung ihrer durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte führen könnten. Demnach erscheint es im konkreten Fall zur aktuellen abschließenden Beurteilung der gegenständlichen Fälle erforderlich hinreichend aktuelle Länderberichte zur Versorgungslage von Asylwerbern im Falle einer Überstellung nach Bulgarien einzuholen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich im fortgesetzten Verfahren betreffend die Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung allenfalls hinzugetretener entscheidungsrelevanter Umstände seit Erlassung der angefochtenen Entscheidung abzuklären haben, inwiefern eine dem Art. 3 EMRK entsprechende Unterbringung der Beschwerdeführerinnen – eine alleinerziehende Mutter mit Kleinkind, auch im Hinblick auf ihre besonders vulnerable Stellung – gegeben wäre.Demnach erscheint es im konkreten Fall zur aktuellen abschließenden Beurteilung der gegenständlichen Fälle erforderlich hinreichend aktuelle Länderberichte zur Versorgungslage von Asylwerbern im Falle einer Überstellung nach Bulgarien einzuholen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich im fortgesetzten Verfahren betreffend die Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung allenfalls hinzugetretener entscheidungsrelevanter Umstände seit Erlassung der angefochtenen Entscheidung abzuklären haben, inwiefern eine dem Artikel 3, EMRK entsprechende Unterbringung der Beschwerdeführerinnen – eine alleinerziehende Mutter mit Kleinkind, auch im Hinblick auf ihre besonders vulnerable Stellung – gegeben wäre. Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. In den vorliegenden Fällen kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführerinnen eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien vorliegt bzw. ob ihnen aktuell aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in Art. 8 EMRK droht.Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. In den vorliegenden Fällen kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführerinnen eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien vorliegt bzw. ob ihnen aktuell aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in Artikel 8, EMRK droht. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb
3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Eine mündliche Verhandlung konnte
Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. , Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W232.2244929.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.