RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW237 2264463-1 Spruch, W237 2264463-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 05.09.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin für die Zeit von 30.08.2022 bis 10.10.2022 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich nicht bei einer ihr vom AMS übermittelten Stelle als Auftragssachbearbeiterin beworben und somit einen Arbeitsantritt mit 30.08.2022 verhindert habe. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 06.09.2022 gegen diesen Bescheid Beschwerde. Inhaltlich führte sie zusammengefasst aus, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass sie sich für die besagte Stelle nicht beworben habe. Sie habe E-Mail-Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber gehabt; nachdem ihr jedoch mitgeteilt worden sei, dass durchgehendes Home-Office nicht möglich sei, habe sie den Termin für ein Vorstellungsgespräch abgesagt. Die Sperre des Bezugs der Notstandshilfe für sechs Wochen sei im Lichte dessen absolut unverhältnismäßig, zumal es sich um den ersten Vorfall dieser Art seit der Meldung der Beschwerdeführerin beim AMS im Jahr 2015 gehandelt habe.
- Mit näher begründeter Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2022 wies das AMS die Beschwerde ab.
- Am 19.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen – als solchen zu wertenden – Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte in diesem Zusammenhang erneut vor, dass sie die sechswöchige Bezugssperre als unverhältnismäßig erachte.
- Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 21.12.2022 vor. Die Rechtssache wurde in der Folge der Gerichtsabteilung W162 zur Bearbeitung zugewiesen; aufgrund einer längeren Abwesenheit der Leiterin dieser Gerichtsabteilung wurde ihr die Beschwerderechtssache mittels Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.03.2023 abgenommen und der Gerichtsabteilung W237 zur Bearbeitung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die in der niederösterreichischen Gemeinde XXXX wohnhafte Beschwerdeführerin war zuletzt vom 05.06.2013 bis 22.02.2015 (mit daran anschließender Urlaubsersatzleistung bis 24.02.2015 und folgendem Krankengeldbezug bis 26.01.2016) anwartschaftsbegründend als Arbeiterin beschäftigt. Seit 27.01.2016 bezieht sie (wieder) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht seit 24.08.2016 im Bezug von Notstandshilfe; diese betrug zuletzt 30,68 € täglich. Im Juni 2020 bestand die Beschwerdeführerin die außerordentliche Lehrabschlussprüfung als Bürokauffrau, im Jahr 2021 absolvierte sie einen SAP-Grundkurs.1.
- Die in der niederösterreichischen Gemeinde römisch 40 wohnhafte Beschwerdeführerin war zuletzt vom 05.06.2013 bis 22.02.2015 (mit daran anschließender Urlaubsersatzleistung bis 24.02.2015 und folgendem Krankengeldbezug bis 26.01.2016) anwartschaftsbegründend als Arbeiterin beschäftigt. Seit 27.01.2016 bezieht sie (wieder) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht seit 24.08.2016 im Bezug von Notstandshilfe; diese betrug zuletzt 30,68 € täglich. Im Juni 2020 bestand die Beschwerdeführerin die außerordentliche Lehrabschlussprüfung als Bürokauffrau, im Jahr 2021 absolvierte sie einen SAP-Grundkurs. Im Betreuungsplan vom 07.07.2022 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit dem AMS, dass dieses sie bei der Suche nach einer Stelle im Voll- und Teilzeitausmaß als Bürokauffrau sowie anderen zumutbaren Tätigkeiten entsprechend der Notstandshilfeverordnung unterstütze, also auch im Hilfs- und Anlernbereich. Als mögliche Arbeitsorte wurden die Bezirke Bruck/Leitha, Schwechat, Eisenstadt, Neusiedl am See sowie die Ortschaften Seibersdorf, Mitterndorf/Fischa, Unterwaltersdorf und Deutsch-Brodersdorf vereinbart. Die Beschwerdeführerin unterstützt ihre pflegebedürftige, zwei Häuser neben ihr wohnhafte Großmutter, die von einer – unter anderem für Hygiene, Mahlzeitzubereitung und Nachtschau zuständigen – 24-Stunden-Pflegekraft betreut wird. Die Beschwerdeführerin gab ihren Hauptwohnsitz in Wien auf, um in örtlicher Nähe zu ihrer Großmutter zu wohnen; dieser gegenüber ist sie allerdings nicht unterhaltspflichtig, auch sonst bestehen keine Betreuungspflichten. 1.
- Am 23.08.2022 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Mitarbeiterin im Customer Service eines näher genannten Medizintechnikunternehmens übermittelt. Als Mindestentgelt wurden im Stellenangebot 29.600,– € brutto pro Jahr auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung ausgewiesen. Der Arbeitsort der angebotenen Stelle liegt in XXXX und vom Wohnort der Beschwerdeführerin etwa 23 Kilometer entfernt. Diese Strecke nimmt mit dem PKW etwa 22 Minuten Fahrzeit in Anspruch. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Führerschein der Klasse B sowie einen privaten PKW.Der Arbeitsort der angebotenen Stelle liegt in römisch 40 und vom Wohnort der Beschwerdeführerin etwa 23 Kilometer entfernt. Diese Strecke nimmt mit dem PKW etwa 22 Minuten Fahrzeit in Anspruch. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Führerschein der Klasse B sowie einen privaten PKW. 1.
- Die Beschwerdeführerin bewarb sich am 24.08.2022 auf die zugewiesene Stelle entsprechend der Ausschreibung in schriftlicher Form und erhielt von einem Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers eine Einladung per E-Mail zu einem Vorstellungsgespräch am 26.08.
- In Beantwortung dieser E-Mail fragte die Beschwerdeführerin, ob bei der ausgeschriebenen Stelle durchgehendes Home-Office möglich sei, weil sie ein Büro in ihrem eigenen Haus habe. Der Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers antwortete, dass nach der Einschulungsphase und nach Rücksprache mit dem jeweiligen Manager zwei- bis dreimal wöchentlich Home-Office möglich sei, jedoch aufgrund von physischen Tätigkeiten nicht durchgehend. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie den Vorstellungstermin am 26.08.2022 aufgrund dieses Umstands nicht wahrnehmen werde. Das Beschäftigungsverhältnis kam nach dieser E-Mail-Korrespondenz und dem Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zum Vorstellgespräch nicht zustande. 1.
- Bislang hat die Beschwerdeführerin keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Sie wünscht sich einen Arbeitsplatz mit durchgehender Home-Office-Möglichkeit, um tags über in der Nähe ihrer Großmutter präsent bleiben zu können.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur letzten Beschäftigung der Beschwerdeführerin, ihrem Wohnort, zu ihrem Leistungsbezug und dem Inhalt des Betreuungsplans ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht bestritten. Ihre rezenten Ausbildungen gehen aus der mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 07.07.2022 hervor. Dass die Beschwerdeführerin ihre pflegebedürftige Großmutter unterstützt und diese zugleich von einer 24-Stunden-Pflegekraft betreut wird, ist unstrittig und ergibt sich bereits aus der Betreuungsvereinbarung vom 07.07.2022 sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem AMS am 31.08.2022, deren Niederschrift im Verwaltungsakt aufliegt. In der Betreuungsvereinbarung ist zudem – für das Bundesverwaltungsgericht nicht weiter anzuzweifelnd – festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Wien aufgab, um vermehrt für die Betreuung ihrer Großmutter da sein zu können. Dass sie gegenüber ihrer Großmutter unterhaltspflichtig wäre, hat sie hingegen zu keinem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren vorgebracht und sind dafür auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Soweit festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin keine Betreuungspflichten hat, basiert dies ebenso auf dem nicht zweifelhaften Inhalt der genannten Betreuungsvereinbarung. 2.
- Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Stellenvorschlag mit festgestelltem Inhalt erhielt. Die Feststellungen zu Wegstrecke und Fahrzeit zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin und dem potentiellen Arbeitsort gründen auf einer aktuellen Einsichtnahme in den Routenplaner von Google Maps. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Einvernahme beim AMS am 31.08.2022 auch selbst aus, dass sie für diese Wegstrecke 20 Minuten brauchen würde. Dass die Beschwerdeführerin über den Führerschein sowie einen Privat-PKW verfügt, ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 07.07.2022 und wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten. 2.
- Ebenso ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin sich am 24.08.2022 auf die zugewiesene Stelle entsprechend der Ausschreibung in schriftlicher Form bewarb und kurz darauf von einem Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers eine Einladung per E-Mail zu einem Vorstellungsgespräch am 26.08.2022 erhielt. Dass Sie diesen Termin absagte, nachdem ihr auf Nachfrage hin mitgeteilt wurde, dass durchgehendes Home-Office nicht möglich sei, ergibt sich aus dem E-Mail-Verlauf mit dem zuständigen Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers. Die Beschwerdeführerin monierte in ihrem Vorlageantrag zwar, dass das AMS ein Protokoll dieses E-Mail-Verkehrs erhielt und dieses Eingang in den Verwaltungsakt fand, bestritt aber den Inhalt desselben nicht. Es ist weiters evident, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Absage des Vorstellungsgesprächs durch die Beschwerdeführerin nicht zustande kam. 2.
- Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin bislang keine Beschäftigung aufnahm, geht aus einem aktuellen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdaten-auszug sie betreffend hervor. Ihr festgestellter Wunsch nach durchgehendem Home-Office fußt auf ihrer eigenen Angabe in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.08.
- Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid datiert auf den 05.09.
- Die bei der belangten Behörde am nächsten Tag eingelangte Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 05.09.
- Die bei der belangten Behörde am nächsten Tag eingelangte Beschwerde ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A I.)Zu A römisch eins.) Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das AMS betrug gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete sohin mit Ablauf des 15.11.
- Die mit 12.12.2022 datierte und (ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie) am 14.12.2022 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich damit als verspätet.Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das AMS betrug gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG zehn Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete sohin mit Ablauf des 15.11.
- Die mit 12.12.2022 datierte und (ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie) am 14.12.2022 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich damit als verspätet. Wird eine Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung derselben erlassen, so ist sie infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass sie im Falle der Erhebung eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht (von Amts wegen, vgl. § 27 VwGVG) zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 14 VwGVG, K 7).Wird eine Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung derselben erlassen, so ist sie infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass sie im Falle der Erhebung eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht (von Amts wegen, vergleiche Paragraph 27, VwGVG) zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 14, VwGVG, K 7). Die Beschwerdevorentscheidung ist somit infolge Unzuständigkeit der Behörde (ersatzlos) zu beheben. Zu A II.)Zu A römisch zwei.) 3.
- Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244; 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244; 29.01.2014, 2013/08/0265). 3.2.
- Voraussetzung für die Erfüllung des Vereitelungstatbestandes ist somit, dass es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb oder einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln, vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Voraussetzung für die Erfüllung des Vereitelungstatbestandes ist somit, dass es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb oder einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln, vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.2.1.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.1.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Das Gesetz überlässt es der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen. Dies kann nach den Umständen durchaus auch umgehende Bemühungen der arbeitslosen Person erfordern (VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.1.
- Zur Zumutbarkeit des in Rede stehenden Stellenvorschlages machte die Beschwerdeführerin Einwendungen hinsichtlich der Betreuungspflicht betreffend ihre Großmutter und der damit in Zusammenhang stehenden Notwendigkeit von durchgehendem Home-Office bzw. die Wegzeit vom Arbeitsort geltend. 3.2.1.2.
- Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Stelle nur dann zumutbar, wenn die gesetzlichen Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.3.2.1.2.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Stelle nur dann zumutbar, wenn die gesetzlichen Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Unter gesetzlichen Betreuungspflichten sind die Obsorgepflichten für leibliche Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Beistands- bzw. Betreuungspflichten für Ehepartner und Lebensgefährten zu verstehen. Zu berücksichtigende Betreuungspflichten können auch gegenüber Großeltern bestehen, zu deren Unterhalt beizutragen die arbeitslose Person gesetzlich (§ 234 Abs. 1 ABGB) verpflichtet ist. Gesetzliche Betreuungspflichten sind jedenfalls im Betreuungsplan gemäß § 38c AMSG festzuhalten (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner [Hrsg.], AlVG Praxiskommentar, § 9, Rz 251).Unter gesetzlichen Betreuungspflichten sind die Obsorgepflichten für leibliche Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Beistands- bzw. Betreuungspflichten für Ehepartner und Lebensgefährten zu verstehen. Zu berücksichtigende Betreuungspflichten können auch gegenüber Großeltern bestehen, zu deren Unterhalt beizutragen die arbeitslose Person gesetzlich (Paragraph 234, Absatz eins, ABGB) verpflichtet ist. Gesetzliche Betreuungspflichten sind jedenfalls im Betreuungsplan gemäß Paragraph 38 c, AMSG festzuhalten vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner [Hrsg.], AlVG Praxiskommentar, Paragraph 9,, Rz 251). Die Beschwerdeführerin ist gegenüber ihrer Großmutter nicht unterhaltspflichtig und hat keine Betreuungspflichten. Daran ändert auch nichts, dass sie ihren Hauptwohnsitz in Wien aufgab, um vermehrt für ihre Großmutter da sein zu können. Die Berücksichtigung familienpolitischer Anliegen ist zwar auch im AlVG geboten, wer aber familiären Verpflichtungen bedingungslos den Vorzug gibt, steht der Vermittlung nicht zur Verfügung und kann schon deshalb kein Arbeitslosengeld beanspruchen. Insofern ist selbst bei der Annahme einer gesetzlichen Betreuungspflicht zu berücksichtigen, inwieweit nicht andere zumutbare Betreuungsmöglichkeiten (zB Pflegeleistungen im Rahmen sozialer Dienste) zur Verfügung stehen (vgl. Julcher in Pfeil [Hrsg.], Der AlVG-Komm, § 9 AlVG, Rz 43). Im vorliegenden Fall wird die Großmutter der Beschwerdeführerin sogar von einer – für die Hygiene, Mahlzeitzubereitung und Nachtschau zuständigen – 24-Stunden-Pflegekraft rundum versorgt. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin zusätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit ihrer Großmutter in unmittelbarer nachbarschaftlicher Nähe zur Verfügung stehen müsste. Im Falle eines Notfalls, wie von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.08.2022 vorgebracht, könnte (und müsste) auch die Pflegekraft geeignete Maßnahmen treffen und beispielsweise die Rettung alarmieren. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber ihrer Großmutter nicht unterhaltspflichtig und hat keine Betreuungspflichten. Daran ändert auch nichts, dass sie ihren Hauptwohnsitz in Wien aufgab, um vermehrt für ihre Großmutter da sein zu können. Die Berücksichtigung familienpolitischer Anliegen ist zwar auch im AlVG geboten, wer aber familiären Verpflichtungen bedingungslos den Vorzug gibt, steht der Vermittlung nicht zur Verfügung und kann schon deshalb kein Arbeitslosengeld beanspruchen. Insofern ist selbst bei der Annahme einer gesetzlichen Betreuungspflicht zu berücksichtigen, inwieweit nicht andere zumutbare Betreuungsmöglichkeiten (zB Pflegeleistungen im Rahmen sozialer Dienste) zur Verfügung stehen vergleiche Julcher in Pfeil [Hrsg.], Der AlVG-Komm, Paragraph 9, AlVG, Rz 43). Im vorliegenden Fall wird die Großmutter der Beschwerdeführerin sogar von einer – für die Hygiene, Mahlzeitzubereitung und Nachtschau zuständigen – 24-Stunden-Pflegekraft rundum versorgt. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin zusätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit ihrer Großmutter in unmittelbarer nachbarschaftlicher Nähe zur Verfügung stehen müsste. Im Falle eines Notfalls, wie von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.08.2022 vorgebracht, könnte (und müsste) auch die Pflegekraft geeignete Maßnahmen treffen und beispielsweise die Rettung alarmieren. Das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin – nämlich auf durchgehendes Home-Office deshalb angewiesen zu sein, weil sie ihre Großmutter betreuen müsste – geht daher ins Leere. 3.2.1.2.
- Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber dem Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers den Wunsch nach durchgehendem Home-Office äußerte, weil sie ein Büro in ihrem eigenen Haus habe, ist dem entgegenzuhalten, dass es keinen Rechtsanspruch auf Home-Office gibt und der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG im Hilfsarbeiterbereich zugewiesen werden können. Als Notstandshilfebezieherin ist die Beschwerdeführerin demnach verpflichtet, sich auf alle zumutbaren Stellen ernsthaft zu bewerben bzw. angebotene Beschäftigungen anzunehmen und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Das Erfordernis physischer Präsenz am Arbeitsplatz in einem Betrieb des Arbeitgebers – und damit die mangelnde Möglichkeit der Inanspruchnahme von Home-Office – begründet jedenfalls keine Unzumutbarkeit einer der Beschwerdeführerin zugewiesenen Stelle. 3.2.1.2.
- Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber dem Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers den Wunsch nach durchgehendem Home-Office äußerte, weil sie ein Büro in ihrem eigenen Haus habe, ist dem entgegenzuhalten, dass es keinen Rechtsanspruch auf Home-Office gibt und der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG im Hilfsarbeiterbereich zugewiesen werden können. Als Notstandshilfebezieherin ist die Beschwerdeführerin demnach verpflichtet, sich auf alle zumutbaren Stellen ernsthaft zu bewerben bzw. angebotene Beschäftigungen anzunehmen und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Das Erfordernis physischer Präsenz am Arbeitsplatz in einem Betrieb des Arbeitgebers – und damit die mangelnde Möglichkeit der Inanspruchnahme von Home-Office – begründet jedenfalls keine Unzumutbarkeit einer der Beschwerdeführerin zugewiesenen Stelle. 3.2.1.2.
- Zur Wegzeit ist festzuhalten, dass das in § 9 Abs. 2 erster Satz AlVG vorgesehene Kriterium „in angemessener Zeit erreichbar“ in den beiden letzten Sätzen dieses Absatzes konkretisiert wird. Demnach beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. 3.2.1.2.
- Zur Wegzeit ist festzuhalten, dass das in Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AlVG vorgesehene Kriterium „in angemessener Zeit erreichbar“ in den beiden letzten Sätzen dieses Absatzes konkretisiert wird. Demnach beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Da die PKW-Fahrtzeit zwischen der Wohnadresse der – über ein Auto verfügenden – Beschwerdeführerin und der Adresse des potentiellen Dienstgebers etwa 22 Minuten bei einer Streckenlänge von 23 Kilometern beträgt, war die zugewiesene Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt der Wegzeit jedenfalls zumutbar. Bei dieser Wegzeit ist auch im Lichte der Betreuungsbedürftigkeit der Großmutter der Beschwerdeführerin im konkreten Fall, wie bereits ausgeführt, keine Unzumutbarkeit des zugewiesenen Stellenvorschlags ersichtlich. Lediglich ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang fest, dass der Arbeitsort der zugewiesenen Stelle in XXXX – und damit in einem der Bezirke, die in der Betreuungsvereinbarung vom 07.07.2022 als mögliche Arbeitsorte vereinbart wurden – gelegen wäre. Da die PKW-Fahrtzeit zwischen der Wohnadresse der – über ein Auto verfügenden – Beschwerdeführerin und der Adresse des potentiellen Dienstgebers etwa 22 Minuten bei einer Streckenlänge von 23 Kilometern beträgt, war die zugewiesene Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt der Wegzeit jedenfalls zumutbar. Bei dieser Wegzeit ist auch im Lichte der Betreuungsbedürftigkeit der Großmutter der Beschwerdeführerin im konkreten Fall, wie bereits ausgeführt, keine Unzumutbarkeit des zugewiesenen Stellenvorschlags ersichtlich. Lediglich ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang fest, dass der Arbeitsort der zugewiesenen Stelle in römisch 40 – und damit in einem der Bezirke, die in der Betreuungsvereinbarung vom 07.07.2022 als mögliche Arbeitsorte vereinbart wurden – gelegen wäre. 3.2.1.
- Der Vermittlungsvorschlag hat somit jedenfalls den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.3.2.1.
- Der Vermittlungsvorschlag hat somit jedenfalls den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. 3.2.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN.).3.2.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN.). 3.2.2.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme der Kausalität aus, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020).3.2.2.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme der Kausalität aus, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020). Die Beschwerdeführerin hat, nachdem ihrem Wunsch nach durchgehendem Home-Office seitens des potentiellen Dienstgebers im E-Mail-Austausch nach Übermittlung der Bewerbungsunterlagen nicht entsprochen wurde, das Vorstellungsgespräch abgesagt. Dies war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. 3.2.2.
- Durch dieses Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber wusste die Beschwerdeführerin, dass sie die angebotene Stelle nicht erhalten wird, und nahm dies zumindest billigend in Kauf (vgl. VwGH 18.10.2000, 97/08/0408). 3.2.2.
- Durch dieses Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber wusste die Beschwerdeführerin, dass sie die angebotene Stelle nicht erhalten wird, und nahm dies zumindest billigend in Kauf vergleiche VwGH 18.10.2000, 97/08/0408). 3.2.
- Die Beschwerdeführerin hat damit das Zustandekommen eines ihr zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vorsätzlich vereitelt. Die Beschwerde ist somit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG abzuweisen. 3.2.
- Die Beschwerdeführerin hat damit das Zustandekommen eines ihr zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vorsätzlich vereitelt. Die Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG abzuweisen. 3.
- Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".3.
- Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". 3.3.
- Der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anspruchsverlust für den Zeitraum von 30.08.2022 bis 10.10.2022 ist daher – mag dies die Beschwerdeführerin auch als „unverhältnismäßig“ ansehen – gesetzmäßig. 3.3.
- Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. 3.3.
- Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und der Einvernahme vor dem AMS vom 31.08.2022 darauf verwies, dass sie sich nie etwas zu Schulden lassen kommen habe, aktiv an einer Lösung arbeite und bei einer anderen Firma einen Vorstellungstermin gehabt habe, zeigt sie keine Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG auf, zumal das Bewerben und Wahrnehmen von Vorstellungsgesprächen zu den grundlegenden Pflichten, welche die Beschwerdeführerin als Bezieherin einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung treffen, zählt und daher alleine dadurch kein Ausgleich der durch die Vereitelung (bzw. Weigerung) entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wird (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und der Einvernahme vor dem AMS vom 31.08.2022 darauf verwies, dass sie sich nie etwas zu Schulden lassen kommen habe, aktiv an einer Lösung arbeite und bei einer anderen Firma einen Vorstellungstermin gehabt habe, zeigt sie keine Nachsichtsgründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auf, zumal das Bewerben und Wahrnehmen von Vorstellungsgesprächen zu den grundlegenden Pflichten, welche die Beschwerdeführerin als Bezieherin einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung treffen, zählt und daher alleine dadurch kein Ausgleich der durch die Vereitelung (bzw. Weigerung) entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wird vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Die Beschwerdeführerin hat bis dato weder eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen noch sind andere Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten. 3.3.
- Die Beschwerde ist somit auch gemäß § 10 Abs. 3 AlVG abzuweisen.3.3.
- Die Beschwerde ist somit auch gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG abzuweisen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten bzw. warf sie mit ihrem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. Die Beschwerdeführerin machte hinsichtlich des Nichtzustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses lediglich Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung geltend, wobei die maßgeblichen Tatsachen zur Beurteilung derselben entweder unstrittig sind oder klar aus der Aktenlage hervorgehen.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten bzw. warf sie mit ihrem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. Die Beschwerdeführerin machte hinsichtlich des Nichtzustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses lediglich Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung geltend, wobei die maßgeblichen Tatsachen zur Beurteilung derselben entweder unstrittig sind oder klar aus der Aktenlage hervorgehen. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden (unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert) und im Lichte des Falles klar und kohärent.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden (unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert) und im Lichte des Falles klar und kohärent. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W237.2264463.1.00