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{'item': 'W240 2263704-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW240 2263704-1 Spruch, W240 2263704-1/5E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und 4.

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.4.

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.“
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.“ Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 2.1. § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.1. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde stützte die Verweigerung des Visums rechtlich erkennbar auf Art 32 Abs 1 lit a sublit iii (und Abs
  1. b)Visakodex. Demnach ist das Visum unbeschadet des Art 25 Abs 1 zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Gem Art 32 Abs 1 lit b Visakodex ist die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Gegenständlich berief sich die Behörde auf Zweifel in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die finanzielle Situation der BF.Die belangte Behörde stützte die Verweigerung des Visums rechtlich erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit iii (und Abs
  2. b)Visakodex. Demnach ist das Visum unbeschadet des Artikel 25, Absatz eins, zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Gem Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Gegenständlich berief sich die Behörde auf Zweifel in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die finanzielle Situation der BF. Dies wurde der BF nach Verbesserungsauftrag vom 16.08.2022 mittels formalistischem Mandatsbescheid vom 06.09.2022 mitgeteilt. In weiterer Folge erließ die ÖB Nur-Sultan nach Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung den Bescheid datiert mit 13.09.2022, signiert mit 14.09.2022. In dessen Begründung führte die ÖB Nur-Sultan lediglich an, dass die BF die notwendigen finanziellen Mittel nicht nachweisen haben könne und die vorgelegte EVE nicht tragfähig sei. Ausführungen zum gegenständlichen Sachverhalt finden sich darin keine, ebenso lässt die Begründung Aussagen darüber vermissen, in welchem Ausmaß die BF finanzielle Mittel nachweisen müsse. Der Bescheid vom 13.09.2022 entspricht inhaltlich somit dem formalistischen Mandatsbescheid vom 06.09.2022. Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2022 führt zwar die vorgebrachten finanziellen Mittel an, eine Würdigung der Unterlagen, die erkennen lässt, wie die Behörde zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gekommen ist, geht daraus allerdings nicht hervor. 2.2. In seiner Entscheidung vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344, hielt der der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Erledigung nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel leidet, weil sie sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkt, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und Feststellungen dazu zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) sowie dem ab 5. April 2011 geltenden Art. 32 Abs. 2 Visakodex. In der Folge wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der Visakodex keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung von Parteiengehör bzw. – wie § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG – über die Verpflichtung, der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben, enthält. § 11 FPG normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht und in § 11 FPG ausdrücklich normiert ist (vgl. E 22. Mai 2007, 2006/21/0117).2.2. In seiner Entscheidung vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344, hielt der der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Erledigung nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel leidet, weil sie sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkt, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und Feststellungen dazu zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden vergleiche Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) sowie dem ab 5. April 2011 geltenden Artikel 32, Absatz 2, Visakodex. In der Folge wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der Visakodex keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung von Parteiengehör bzw. – wie Paragraph 11, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG – über die Verpflichtung, der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben, enthält. Paragraph 11, FPG normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht und in Paragraph 11, FPG ausdrücklich normiert ist vergleiche E 22. Mai 2007, 2006/21/0117). 2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist die Behörde ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör insofern nicht nachgekommen und wird das durchgeführte Verfahren den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens nicht gerecht. Dies aus folgenden Gründen: Die BF brachte im Verfahren neben zwei elektronischen Verpflichtungserklärungen der Einladenden sowie der Bestätigung über den Abschluss einer Reiseversicherung auch Kontoauszüge betreffend den Zeitraum 01.06.2022 bis 18.08.2022 (zeigend die monatlich erhaltenen Pensionszahlungen) in Vorlage. Zum Nachweis des Einkommens der Einladenden legte sie insgesamt fünf Gehaltszettel, die Jahreslohnabrechnung 2021 und ihren Lohnsteuerbescheid von 2021 vor, zudem wurden mehrere Kontoauszüge der Einladenden eingebracht, die deren Sparguthaben zeigen. Mit Verbesserungsauftrag vom 16.08.2022 brachte die Behörde der BF zur Kenntnis, dass sie den Nachweis, über ausreichende Mittel zu verfügen, nicht erbracht habe bzw dass deren Herkunft nicht ausreichend geklärt sei. Ergänzend wurde angeführt, dass die vorgelegten Unterlagen unzureichend und nicht nachvollziehbar seien. Die elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig. Eine nähere Begründung, warum die von der BF angeführten Vermögenswerte und Einkommensnachweise nicht für die Lebenserhaltungskosten für einen maximal 30-tägigen Aufenthalt einer erwachsenen Person als ausreichend zu qualifizieren sind, ist jedoch weder dem Verbesserungsauftrag noch dem Bescheid, der Beschwerdevorentscheidung oder dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Ebenso wenig findet sich im Verbesserungsauftrag oder im sonstigen Akteninhalt eine nähere Begründung, warum die elektronische Verpflichtungserklärung der Einladenden nicht als tragfähig erachtet wird. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, ob sich die ÖB Astana bei der Beurteilung der finanziellen Mittel an einem Richtwert orientierte und wenn ja, an welchem. Fixe Richtsätze sind in Österreich, anders als in anderen Mitgliedstaaten, für die Beurteilung finanzieller Mittel nicht vorgesehen und es hat dementsprechend eine individuelle Prüfung des Einzelfalles zu erfolgen. In der Regel werden jedoch die auch für die Frage des Existenzminimums herangezogenen Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher gem § 293 ASVG herangezogen. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens der Einladenden (EUR 2.045,80) und der Mietkosten über die freie Station (EUR 569,00 – freie Station EUR 309,93 = EUR 259,07) stehe monatlich ein Betrag iHv EUR 1.786,76 zur Verfügung. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist die Einladende ohne Berücksichtigung des nicht unbeträchtlichen Sparguthabens in der Lage den gegenständlich wohl analog heranzuziehenden Richtsatz gem § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG zu erreichen. Dieser Richtsatz bezieht sich zwar auf Ehegatten oder eingetragene Partner in einem gemeinsamen Haushalt, da es sich gegenständlich um zwei nahe Angehörige handelt, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit während des Aufenthalts in Österreich in einem Haushalt wohnen würden, erscheint eine analoge Anwendung geboten.Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, ob sich die ÖB Astana bei der Beurteilung der finanziellen Mittel an einem Richtwert orientierte und wenn ja, an welchem. Fixe Richtsätze sind in Österreich, anders als in anderen Mitgliedstaaten, für die Beurteilung finanzieller Mittel nicht vorgesehen und es hat dementsprechend eine individuelle Prüfung des Einzelfalles zu erfolgen. In der Regel werden jedoch die auch für die Frage des Existenzminimums herangezogenen Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher gem Paragraph 293, ASVG herangezogen. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens der Einladenden (EUR 2.045,80) und der Mietkosten über die freie Station (EUR 569,00 – freie Station , EUR 309,93 = EUR 259,07) stehe monatlich ein Betrag iHv EUR 1.786,76 zur Verfügung. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist die Einladende ohne Berücksichtigung des nicht unbeträchtlichen Sparguthabens in der Lage den gegenständlich wohl analog heranzuziehenden Richtsatz gem Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG zu erreichen. Dieser Richtsatz bezieht sich zwar auf Ehegatten oder eingetragene Partner in einem gemeinsamen Haushalt, da es sich gegenständlich um zwei nahe Angehörige handelt, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit während des Aufenthalts in Österreich in einem Haushalt wohnen würden, erscheint eine analoge Anwendung geboten. Die Behörde verabsäumte es sohin in einer Gesamtbetrachtung offenzulegen, aufgrund welcher konkreter Erwägungen sie zu dem Ergebnis kommt, dass im gegenständlichen Fall der Verweigerungsgrund des Art 32 Abs 1 lit a sublit iii bzw lit b Visakodex vorliegt und ergibt sich dies auch nicht schlüssig aus dem Akteninhalt. Die BF wurde folglich in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, da sie nicht in die Lage versetzt wurde, ihren Rechtsstandpunkt ausreichend zu vertreten. Ferner wurden die von ihr in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere die Gehaltsnachweise und Kontoauszüge der Einladenden, nicht hinreichend berücksichtigt bzw. nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, wie die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt war. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich sohin insgesamt als grob mangelhaft und für die entscheidende Richterin auch nicht nachvollziehbar, weshalb der verfahrensgegenständlichen Beschwerde stattzugeben war.Die Behörde verabsäumte es sohin in einer Gesamtbetrachtung offenzulegen, aufgrund welcher konkreter Erwägungen sie zu dem Ergebnis kommt, dass im gegenständlichen Fall der Verweigerungsgrund des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit iii bzw Litera b, Visakodex vorliegt und ergibt sich dies auch nicht schlüssig aus dem Akteninhalt. Die BF wurde folglich in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, da sie nicht in die Lage versetzt wurde, ihren Rechtsstandpunkt ausreichend zu vertreten. Ferner wurden die von ihr in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere die Gehaltsnachweise und Kontoauszüge der Einladenden, nicht hinreichend berücksichtigt bzw. nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, wie die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt war. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich sohin insgesamt als grob mangelhaft und für die entscheidende Richterin auch nicht nachvollziehbar, weshalb der verfahrensgegenständlichen Beschwerde stattzugeben war. 2.4. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde die BF vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die BF näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. Weiters hat die belangte Behörde ihre Feststellungen nachvollziehbar darzulegen. 2.5. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Überprüfung der Angaben der BF zu ihren finanziellen Verhältnissen sowie zur Tragfähigkeit der vorgelegten Verpflichtungserklärung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Überprüfung der Angaben der BF zu ihren finanziellen Verhältnissen sowie zur Tragfähigkeit der vorgelegten Verpflichtungserklärung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2263704.1.00

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