RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW247 2226303-1 Spruch, W247 2226303-1/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2022 (richtig: 30.01.2023), Zl. W247 2226303-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2022 (richtig: 30.01.2023), Zl. W247 2226303-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 28.04.2023 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Gem. § 30 Abs. 2 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Bewilligung durch einen Dritten, für den Beschwerdeführer unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.„Gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Bewilligung durch einen Dritten, für den Beschwerdeführer unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es stehen diesem Antrag im gegenständlichen Fall keine „zwingenden“ öffentlichen Interessen entgegen, jedoch ist die Nichtzuerkennung für den Revisionswerber mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden. Durch die nunmehr ergangene Entscheidung auf Entzug der Asylberechtigung endet das mit dem aufrechten Verfahren verbundenes Bleiberecht. Der Zwang, Österreich zu verlassen und nach in die Russische Föderation zurückzukehren, wo der Revisionswerber in die dargelegte ausweglose Situation (durch die Gefahr der Einberufung zum Militär und Einsatz im Ukrainekrieg) geraten wird, bedeutet einen unverhältnismäßigeren Nachteil als der weiterer Aufenthalt in Österreich für die Dauer des Verfahrens, zumal infolge mehr als zwanzigjährigem Aufenthalt in Österreich, verbunden mit immer wiederkehrender Berufstätigkeit (wie sich aus dem beiliegenden Versicherungsdatenauszug ergibt), ausreichenden Deutschkenntnissen und einer Beziehung zu einer aufenthaltsverfestigten Person hinreichende Integration gegeben ist. Zwingende öffentliche Interessen stehen dem nicht entgegen, da der Revisionswerber seit dem im März 2019 ergangenen Urteil wie auch in den Jahren bis 2014 tadelloses, komplett in Einklang mit der herrschenden Rechtslage stehendes Verhalten an den Tag gelegt hat. Es wird daher der Antrag gestellt, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des VwGH, sowohl bei einer ordentlichen Revision, auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des VwGH, sowohl bei einer ordentlichen Revision, auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W247.2226303.1.01
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