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{'item': 'W257 2256842-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 169h§ 38§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW257 2256842-1 Spruch, W257 2256842-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herber

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht seit 2010 als Staatsanwalt (in Folge kurz „StA“) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Staatsanwaltschaft Wien zur Dienstleistung zugewiesen.
  2. Mit Schreiben vom 09.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung seiner bisher nicht berücksichtigten Zeiten als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter an sein Besoldungsdienstalter

§ 169hGehaltsgesetz 1956 (in Folge kurz „Geh

G“). 2. Mit Schreiben vom 09.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung seiner bisher nicht berücksichtigten Zeiten als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter an sein Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 h, Gehaltsgesetz 1956 (in Folge kurz „GehG“). 3. Nach einer Aussetzung

§ 38

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in Folge kurz „AVG“) und ergänzenden Stellungnahmen, wurde dem Beschwerdeführer am 23.05.2022, ein als Bescheid tituliertes Schreiben, mit dem sein Antrag abgewiesen werde, übergeben. 3. Nach einer Aussetzung

Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in Folge kurz „AVG“) und ergänzenden Stellungnahmen, wurde dem Beschwerdeführer am 23.05.2022, ein als Bescheid tituliertes Schreiben, mit dem sein Antrag abgewiesen werde, übergeben.

  1. Mit Schreiben vom 13.06.2022 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen das ihm am 23.05.2022 übergebene Schriftstück ein. Begründend bringt er darin unter anderem vor, dass das im übergebene Schriftstück, mit dem sein Antrag auf Erhöhung seines Besoldungsdienstalters abgewiesen werde, keinen Adressaten aufweise und somit „Nichtig“ sei. Es fehle der normative Gehalt eines Bescheides, wenn er an eine „Nichtperson“ ergeht oder an eine nicht ausreichend individualisierte Person. Zur Klarstellung darüber, ob ein Bescheid vorliege, kann eine Partei dadurch erreichen, dass sie diesen „Bescheid“ mit Rechtsmittel bekämpfe, dass dann wegen Fehlens eines Bescheides, der bekämpft werden könne, zurückzuweisen sei.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 11.07.2022 vorgelegt und entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Im Vorlageschreiben erwiderte die belangte Behörde hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass der Bescheid schon alleine aufgrund der sonst getroffenen Sachverhaltsannahmen ausreichend individualisiert und eindeutig dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei.
  3. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.04.2023 das originale, ihm übergebene Schriftstück samt dem Umschlag, in dem er es übernommen habe. Erläuternd führt er den konkreten Ablauf der Übernahme des Schriftstückes aus. Diese Eingabe wurde der belangten Behörde zum Parteiengehör zugesandt. Am 29.04.2023 langte ein Schreiben der belangten Behörde ein, in der der Nachweis vorgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer am 23.05.2023 den Bescheid vom 18.05.2022 mit Unterschrift gezeichnet, übernommen hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 2010 als StA in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Staatsanwaltschaft Wien zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 09.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung seiner bisher nicht berücksichtigten Zeiten als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter an sein Besoldungsdienstalter

§ 169hGeh

G.Mit Schreiben vom 09.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung seiner bisher nicht berücksichtigten Zeiten als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter an sein Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 h, GehG. Dem Beschwerdeführer wurde via Mail vom Präsidium der StA Wien über die Abholung eines Schriftstückes verständig. Am 23.05.2022 übernahm der Beschwerdeführer einen braunen Umschlag für das Format DIN A

  1. In der linken oberen Ecke (Querformat, Öffnung des Kuverts befindet sich auf der rechten Seite) ist der Kopfstempel der Oberstaatsanwaltschaft XXXX aufgedruckt. Mit einem dicken schwarzen Permanentmarker wurde auf der Vorderseite des Kuverts handschriftlich in ca. 3 cm großer Schrift mittig vermerkt: „StA Wien“ (nächste Zeile) „z.H. XXXX “.Dem Beschwerdeführer wurde via Mail vom Präsidium der StA Wien über die Abholung eines Schriftstückes verständig. Am 23.05.2022 übernahm der Beschwerdeführer einen braunen Umschlag für das Format DIN A
  2. In der linken oberen Ecke (Querformat, Öffnung des Kuverts befindet sich auf der rechten Seite) ist der Kopfstempel der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 aufgedruckt. Mit einem dicken schwarzen Permanentmarker wurde auf der Vorderseite des Kuverts handschriftlich in ca. 3 cm großer Schrift mittig vermerkt: „StA Wien“ (nächste Zeile) „z.H. römisch 40 “. Zu keinem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer den Erhalt des hier in Beschwerde gezogenen Schreibens mit seiner Unterschrift oder in einer anderen Art und Weise schriftlich bestätigt. Im besagten Kuvert befand sich das hier in Beschwerde gezogene Schreiben sowie ein Schreiben der belangten Behörde an die Leiterin der StA Wien. Im Schreiben der belangten Behörde an die Leiterin der StA Wien wurde diese ersucht, die Zustellung des hier in Beschwerde gezogenen Schreibens zu bestätigen. Das Schreiben an die Leiterin der StA Wien wurde vom Beschwerdeführer ins Präsidium der StA Wien zurückgebracht. Das hier in Beschwerde gezogene Schreiben weißt alle Bescheidmerkmale im Sinne des AVG auf, mit Ausnahme eines ersichtlichen Adressaten. Im gesamten Schreiben tritt weder der Name, die Wohnadresse des Beschwerdeführers noch ein anderes, den Beschwerdeführer individuell und eindeutig identifizierendes, Merkmal in Erscheinung. Zusammengefasst weist das hier bekämpfte Schriftstück keinen gültigen Adressaten auf. Der „Spruch“ des hier bekämpften Schreibens lautet: „Der Antrag auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalter

§ 169hGeh

G um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums im öffentlichen Interesse wird abgewiesen.“„Der Antrag auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 h, GehG um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums im öffentlichen Interesse wird abgewiesen.“ Auf der ersten Seite des hier in Beschwerde gezogenen Schreibens ist ein ganzer Absatz, welcher augenscheinlich zusätzliche Studiengänge des Beschwerdeführers zusammenfassen sollte, falsch. Der Beschwerdeführer hat die darin aufgeführten Ausbildungen nicht absolviert. Der falsche Absatz lautet: „Außerdem haben Sie die Diplomstudien der Studienrichtung „Fachtheologie“ und Philosophie der theologischen Fakultät“ sowie die Universitätslehrgänge „Europarecht“ (LL.M.)“, „Ausbildung zu einem Wirtschaftsjuristen (M.B.L.)“, „Wirtschaftskriminalität und Rechts (LL.M.)“ und „Kanonisches Recht für Juristen (LL.M.)“ erfolgreich abgeschlossen und waren als Tutor und Studienassistent an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck tätig.“ Mit Zustellschein der Oberstaatsanwaltschaft XXXX wurde am 23.05.2022 unterschriftlich (nicht durch den Beschwerdeführer) bestätigt, dass der „Bescheid“ vom 18.05.2022, Zl. XXXX durch den namentlich genannten Beschwerdeführer übernommen wurde. Mit Zustellschein der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 wurde am 23.05.2022 unterschriftlich (nicht durch den Beschwerdeführer) bestätigt, dass der „Bescheid“ vom 18.05.2022, Zl. römisch 40 durch den namentlich genannten Beschwerdeführer übernommen wurde.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen zum braunen Kuvert und zum hier in Beschwerde gezogene Schreiben bzw. zum fehlenden Adressaten ergeben sich aus der Übermittlung des originalen Kuverts sowie einer Kopie des durch den Beschwerdeführer tatsächlich übernommenen Schreibens, welche durch den Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.04.2023 übermittelt wurde. Die Feststellung, dass sich im übernommenen Kuvert ein zweites, an die Leiterin er StA Wien gerichtetes Schreiben befand beruht auf der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.04.
  2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Übernahme des Kuverts, noch die Rückgabe des zweiten Schreibens im Kuvert, welches an die Leiterin der StA Wien gerichtet war, schriftlich bestätigte, ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.04.
  3. Die Feststellungen zum „falschen“ Absatz im hier bekämpften Schreiben ergeben sich aus der Beschwerde und dem Vorlageschreiben der Behörde vom 07.07.
  4. Im Vorlageschreiben der belangten Behörde wird bestätigt, dass der besagte Absatz „aus einem Versehen“ in das hier in Beschwerde gezogene Schreiben aufgenommen wurde.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zur Zurückweisung [Spruchpunkt A)]: Den Begriff "Bescheid" verwendet das AVG in der Weise, dass er nicht definiert, sondern bereits vorausgesetzt wird. Ein Bescheid richtet sich jeweils im Unterschied zur Verordnung an individuell bestimmte Personen. Diesen gegenüber ist er zu erlassen. Daher wird zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lassen, unter anderem die Nennung eines Adressaten gezählt. Der Zustellnachweis ist kein Bestandteil eines Bescheides und daher für den Bescheidcharakter rechtsunerheblich. Wenn sich die Berufung – hier die Beschwerde – gegen eine Erledigung richtet, welche nicht als Bescheid im Rechtssinn existent wurde, muss sie als unzulässig zurückgewiesen werden (siehe VwGH 24.03.1992, 88/07/0072). In den die Erlassung von Bescheiden regelnden Bestimmungen des § 58 AVG, § 59 AVG und § 18 Abs. 4 AVG ist zwar eine Pflicht der Behörde, im Bescheid den Adressaten zu nennen, nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch ergibt sich eine derartige Pflicht aus den sachlichen Gegebenheiten, nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung, wobei es genügt, wenn die Behörde den Verpflichteten im Spruch zunächst nur abstrakt bezeichnet, dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht (siehe VwGH 19.06.1990, 89/04/0243). Aus dem Grunde der zureichenden Bestimmtheit des Bescheides ist aber eine zweifelsfreie Bezeichnung jener Person, an die sich der Bescheid richtet, im Sinne der dargelegten Rechtslage erforderlich (siehe VwGH 11.04.1991, 90/06/0199).In den die Erlassung von Bescheiden regelnden Bestimmungen des Paragraph 58, AVG, Paragraph 59, AVG und , Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist zwar eine Pflicht der Behörde, im Bescheid den Adressaten zu nennen, nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch ergibt sich eine derartige Pflicht aus den sachlichen Gegebenheiten, nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung, wobei es genügt, wenn die Behörde den Verpflichteten im Spruch zunächst nur abstrakt bezeichnet, dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht (siehe VwGH 19.06.1990, 89/04/0243). Aus dem Grunde der zureichenden Bestimmtheit des Bescheides ist aber eine zweifelsfreie Bezeichnung jener Person, an die sich der Bescheid richtet, im Sinne der dargelegten Rechtslage erforderlich (siehe VwGH 11.04.1991, 90/06/0199). Da der Bescheid einer der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Behörde für den Einzelfall darstellt, hat er im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Diese Bezeichnung hat bei der Bekanntgabe von Bescheiden, die schriftlich zu erteilen sind, grundsätzlich in der Weise zu geschehen, dass der Name der Person, an die sich der Bescheid richtet, im Bescheid angegeben wird. Denn in der bestehenden Rechtsordnung ist es der Name, durch den eine Person von den anderen unterschieden wird (siehe VwGH 24.05.1991, 91/16/0014). Die Rechtswirkungen eines schriftlichen Bescheides können gegenüber einer Person erst dann eintreten, wenn er dieser gegenüber ERLASSEN ist (siehe VwGH 18.02.1988, 88/09/0002). Die Bezeichnung des Adressaten hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen der betreffenden Person zu erfolgen (siehe VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088), weil es in der bestehenden Rechtsordnung der Name ist, durch den eine Person von den anderen unterschieden wird (siehe Thienel, ÖJZ 1996, 209f; so in Bezug auf schriftliche Bescheide auch VwGH 24.05.1991, 91/16/0014; 03.12.2002, 2000/01/0340; Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 43 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).Die Bezeichnung des Adressaten hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen der betreffenden Person zu erfolgen (siehe VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088), weil es in der bestehenden Rechtsordnung der Name ist, durch den eine Person von den anderen unterschieden wird (siehe Thienel, ÖJZ 1996, 209f; so in Bezug auf schriftliche Bescheide auch VwGH 24.05.1991, 91/16/0014; 03.12.2002, 2000/01/0340; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 43 [Stand 01.07.2005, rdb.at]). An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen (VwGH 03.09.1998, 97/06/0217), als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig (siehe hingegen VwGH 11.
  2. 1991, 90/06/0199) entnommen werden kann (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088; 29.01.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210). Es reicht allerdings nicht hin, dass der Adressat aus dem Zustellnachweis hervorgeht, weil dieser keinen Bestandteil der (schriftlichen) Erledigung bildet (VwGH 24.03.1992, 88/07/0072; 12.11.2002, 2002/05/0758; Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 47 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen (VwGH 03.09.1998, 97/06/0217), als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig (siehe hingegen VwGH 11.
  3. 1991, 90/06/0199) entnommen werden kann (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088; 29.01.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210). Es reicht allerdings nicht hin, dass der Adressat aus dem Zustellnachweis hervorgeht, weil dieser keinen Bestandteil der (schriftlichen) Erledigung bildet (VwGH 24.03.1992, 88/07/0072; 12.11.2002, 2002/05/0758; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 47 [Stand 01.07.2005, rdb.at]). Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau (VwGH 19.05.01994, 92/07/0040; zum Abstellen auf das Gesamtbild siehe auch VwGH 22.03.01999, 96/17/0070) von Adressierung (VwGH 18.12.1992, 89/17/0037; 21.10.1994, 94/11/0192; 16.09.2003, 2003/05/0142) bzw. Bescheidkopf (VwGH 18.05.1994, 93/09/0261), Spruch (siehe auch VwGH 30.01.2001, 2000/05/0246), Begründung (siehe auch VwGH 25.02.01993, 92/04/0231; 22.03.1999, 96/17/0070) und Zustellverfügung (siehe auch VwSlg 9004 A/1976; VwGH 11.04.01991, 90/06/0199; 08.05.2002, 2000/04/0186) in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte (siehe insb. VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088; 29.01.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210; ferner VwSlg 6675 F/1992 verst Sen; Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 48 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau (VwGH 19.05.01994, 92/07/0040; zum Abstellen auf das Gesamtbild siehe auch VwGH 22.03.01999, 96/17/0070) von Adressierung (VwGH 18.12.1992, 89/17/0037; 21.10.1994, 94/11/0192; 16.09.2003, 2003/05/0142) bzw. Bescheidkopf (VwGH 18.05.1994, 93/09/0261), Spruch (siehe auch VwGH 30.01.2001, 2000/05/0246), Begründung (siehe auch VwGH 25.02.01993, 92/04/0231; 22.03.1999, 96/17/0070) und Zustellverfügung (siehe auch VwSlg 9004 A/1976; VwGH 11.04.01991, 90/06/0199; 08.05.2002, 2000/04/0186) in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte (siehe insb. VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088; 29.01.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210; ferner VwSlg 6675 F/1992 verst Sen; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 48 [Stand 01.07.2005, rdb.at]). 3.2.
  4. Für gegenständlichen Fall bedeutet das: Laut dauernden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird die Nennung eines Adressaten, bei natürlichen Personen durch das anführen des Namens (siehe erneut VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088), zu den konstitutiven Bescheidmerkmalen gerechnet, deren Fehlen einen Bescheid erst gar nicht entstehen lassen (siehe erneut VwGH 24.03.1992, 88/07/0072). Auch durch den „Spruch“, „Begründung“ oder durch die Zusammenschau des hier bekämpften Schriftstücks ist ein „Adressat“ nicht eindeutig individualisierbar und kann deshalb dem Beschwerdeführer gegenüber auch keine normative Wirkung entfalten. Der Name des Beschwerdeführers scheint im gesamten Schriftstück nicht auf. Angemerkt wird, dass zwar auf dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Zustellschein der Oberstaatsanwaltschaft XXXX die Aushändigung des hier in Beschwerde gezogene Schriftstücks an den namentlich angeführten Beschwerdeführer mit 23.05.2022 unterschriftlich bestätigt wurde, der Zustellnachweis (Zustellschein) stellt aber keinen Bestandteil der schriftlichen Erledigung dar (siehe erneut VwGH 24.03.1992, 88/07/0072; 12.11.2002, 2002/05/0758) dies somit eine Ableitung des Adressaten nicht zulässt. Somit vermag die Übernahmebestätigung vom 23.05.2022 (OZ 5), mit dem der Beschwerdeführer den Bescheid übernommen hat, nichts zu ändern. Angemerkt wird, dass zwar auf dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Zustellschein der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 die Aushändigung des hier in Beschwerde gezogene Schriftstücks an den namentlich angeführten Beschwerdeführer mit 23.05.2022 unterschriftlich bestätigt wurde, der Zustellnachweis (Zustellschein) stellt aber keinen Bestandteil der schriftlichen Erledigung dar (siehe erneut VwGH 24.03.1992, 88/07/0072; 12.11.2002, 2002/05/0758) dies somit eine Ableitung des Adressaten nicht zulässt. Somit vermag die Übernahmebestätigung vom 23.05.2022 (OZ 5), mit dem der Beschwerdeführer den Bescheid übernommen hat, nichts zu ändern. An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind zwar laut Verwaltungsgerichtshof keine strengen Anforderungen zu stellen (siehe erneut VwGH 03.09.1998, 97/06/0217), der handschriftliche Vermerk auf dem Umschlag mit einem dicken Permanentmarker („StA Wien“ und „z.H. XXXX “), wobei der Umschlag ebenfalls keinen Bestandteil eines Bescheides darstellt, ist aber keine geeignete und rechtlich wirksame Bezeichnung des Bescheidempfängers bzw. als Zustellverfügung zu interpretieren. Vor allem bei Berücksichtigung, dass sich im Kuvert, welches dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurde, ein weiteres Schreiben, adressiert an die Leiterin der StA Wien befand, lässt eine eindeutige Adressierung des hier in Beschwerde gezogenen Schreibens an den Beschwerdeführer nicht erkennen bzw. wird dadurch erst wieder Spielraum für Interpretationen eingeräumt. Somit ist auch bei sehr unterschwelligen Anforderung an einen eindeutigen Adressaten dieser für den Beschwerdeführer und das Bundesverwaltungsgericht (siehe erneut VwGH 29.01.2004, 2003/07/0048) nicht zu erkennen. An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind zwar laut Verwaltungsgerichtshof keine strengen Anforderungen zu stellen (siehe erneut VwGH 03.09.1998, 97/06/0217), der handschriftliche Vermerk auf dem Umschlag mit einem dicken Permanentmarker („StA Wien“ und „z.H. römisch 40 “), wobei der Umschlag ebenfalls keinen Bestandteil eines Bescheides darstellt, ist aber keine geeignete und rechtlich wirksame Bezeichnung des Bescheidempfängers bzw. als Zustellverfügung zu interpretieren. Vor allem bei Berücksichtigung, dass sich im Kuvert, welches dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurde, ein weiteres Schreiben, adressiert an die Leiterin der StA Wien befand, lässt eine eindeutige Adressierung des hier in Beschwerde gezogenen Schreibens an den Beschwerdeführer nicht erkennen bzw. wird dadurch erst wieder Spielraum für Interpretationen eingeräumt. Somit ist auch bei sehr unterschwelligen Anforderung an einen eindeutigen Adressaten dieser für den Beschwerdeführer und das Bundesverwaltungsgericht (siehe erneut VwGH 29.01.2004, 2003/07/0048) nicht zu erkennen. Soweit die belangte Behörde vorbringt, dass schon alleine aufgrund der sonst getroffenen Sachverhaltsannahmen der „Bescheid“ ausreichend und eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, so wird dem entgegengehalten, dass Feststellungen oder Sachverhaltsdarstellungen, in welchen der Name des Beschwerdeführers nicht genannt werden, nicht zur Individualisierung des Beschwerdeführers beitragen. Vor allem unter dem Aspekt, dass die belangte Behörde selber im Vorlageschreiben einräumt, dass ein Großteil der universitären Ausbildung im hier bekämpften Schriftstück aus Versehen in die „Bescheidausfertigung“ mitaufgenommen wurde, lassen eine zwingende eindeutige Individualisierung, der Person, gegenüber der der vermeintliche Bescheid normative Wirkung erzeugen soll, nicht begründen. Zusammengefasst liegt gegenständlich kein der Beschwerde zugänglicher Bescheid vor, den der Beschwerdeführer zulässigerweise bekämpfen könnte, da das in Beschwerde gezogene Schriftstück mangels Adressat gegenüber dem Beschwerdeführer nie rechtsgültig erlassen wurde. Somit war die Beschwerde mangels Beschwerdegegenstand als unzulässig zurückzuweisen. Der vollständigkeitshalber sei noch erwähnt, dass mangels gültiger bescheidmäßiger Erledigung der belangten Behörde der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers zu seinem Antrag vom 09.02.2018 weiterhin aufrecht ist. 3.2.
  5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (siehe VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (siehe VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG (siehe VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (siehe VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah das Bundesverwaltungsgericht daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. 3.

  1. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]:Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah das Bundesverwaltungsgericht daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. , 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass es sich bei dem hier in Beschwerde gezogenen Schreiben um einen „Nichtbescheid“ handelt, entspricht mangels eines Adressaten der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2256842.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.