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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW261 2264612-1 Spruch, W261 2264612-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX auch XXXX auch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 16.11.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 16.11.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX auch XXXX auch XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX auch XXXX auch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 07.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 08.10.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX , Aleppo, stamme, der Volksgruppe der Kurden angehöre und Christ sei. Er habe keine Schulausbildung. Neben seiner Ehefrau und seinen Kindern würden noch einige seiner Geschwister im Libanon leben, drei Schwestern würden noch in Syrien leben.
  3. Am 08.10.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 , Aleppo, stamme, der Volksgruppe der Kurden angehöre und Christ sei. Er habe keine Schulausbildung. Neben seiner Ehefrau und seinen Kindern würden noch einige seiner Geschwister im Libanon leben, drei Schwestern würden noch in Syrien leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil Krieg herrsche und die türkischen Streitkräfte sie in letzter Zeit sehr stark angegriffen hätten. Durch die Bombardierungen seien viele Leute gestorben. Bei der Rückkehr fürchte er um sein Leben.
  4. Am 15.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei 2018 vom Islam zum Christentum konvertiert. Er sei in der Region Aleppo geboren. Er sei standesamtlich verheiratet und habe mit seiner Ehefrau drei Kinder. Seine Ehefrau und seine zwei Töchter würden im Libanon leben, sein Sohn lebe in Aleppo. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor. Der Beschwerdeführer bestätigte seine in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe. Zudem schiebe nun auch der Libanon syrische Staatsbürger ab, die Lage seiner Familie sei nicht sicher dort, er möchte seine Kinder nach Österreich holen. Das Christentum sei bei der syrischen Opposition ein Problem.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei, er habe auf Fragen bzgl. der Konvertierung nur sehr vage und ausweichend geantwortet. Selbst bei einer glaubhaften Konversion stelle dies bei einer Rückkehr kein Problem dar, da Christen nicht verfolgt werden. Eine Einziehung zum Reservedienst sei nicht wahrscheinlich, da der Beschwerdeführer bereits 42 Jahre alt sei, er habe zudem auch keine speziellen militärischen Kenntnisse. Er sei auch weder politisch aktiv oder interessiert. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  7. Mit Eingabe vom 14.12.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Libanon Kontakt zu vielen Christen gehabt habe und 2018 mit seiner Ehefrau am Religionsunterricht teilgenommen habe. Er habe regelmäßig die Bibel gelesen und sei 2018 getauft worden. Er sei unzureichend zu seiner Religion befragt worden, was einen groben Mangel darstelle. Es sei allgemein bekannt, dass eine Konversion in der syrischen Bevölkerung nicht gut angesehen werde und konvertierte Personen nicht akzeptiert werden würden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer gehöre als Kurde und Christ jeweils einer Minderheit an. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien von der syrischen Armee zum Reservedienst zwangsrekrutiert zu werden. Zudem habe er seine Heimat illegal verlassen und einen Asylantrag in Österreich gestellt, allein aufgrund dieser Umstände werde er als Oppositioneller betrachtet. Laut den UNHCR-Richtlinien drohe Wehrdienstverweigerern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Da sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm Folter, Inhaftierung beziehungsweise sofortige Einziehung in den Reservedienst. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft.
  8. Mit Eingabe vom 14.12.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Libanon Kontakt zu vielen Christen gehabt habe und 2018 mit seiner Ehefrau am Religionsunterricht teilgenommen habe. Er habe regelmäßig die Bibel gelesen und sei 2018 getauft worden. Er sei unzureichend zu seiner Religion befragt worden, was einen groben Mangel darstelle. Es sei allgemein bekannt, dass eine Konversion in der syrischen Bevölkerung nicht gut angesehen werde und konvertierte Personen nicht akzeptiert werden würden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer gehöre als Kurde und Christ jeweils einer Minderheit an. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien von der syrischen Armee zum Reservedienst zwangsrekrutiert zu werden. Zudem habe er seine Heimat illegal verlassen und einen Asylantrag in Österreich gestellt, allein aufgrund dieser Umstände werde er als Oppositioneller betrachtet. Laut den UNHCR-Richtlinien drohe Wehrdienstverweigerern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Da sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm Folter, Inhaftierung beziehungsweise sofortige Einziehung in den Reservedienst. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
  9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 13.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 23.12.2022 einlangte.
  10. Mit Eingabe vom 24.03.2023 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme und diverse Beweismittel. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er aus der Region Afrin stamme und Kurde sei. Afrin sei seit 2018 von der Syrian National Army (SNA), welche von der Türkei unterstützt werde, besetzt. Es liege eine glaubhafte Verfolgungsangst aus Gründen der Zugehörigkeit zur „Rasse“/Ethnie der Kurden vor. Auch der Konventionsgrund der Verfolgung aus politischen Gründen greife hier, da Kurden der Region Afrin von den islamistischen Milizen sowie deren Schutzmacht, der Türkei, pauschal ein Naheverhältnis zur türkisch-kurdischen PKK beziehungsweise deren Schwesterpartei PYD unterstellt werde. Der EUAA Country Guidance halte fest, dass Kurden aus einem SNA-besetzten Gebiet generell eine begründete Furcht vor Verfolgung haben würden. Zudem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme bzw. Anwesenheit in der „ACG Arabisch christliche Gemeinde Wien“ vor. Der Beschwerdeführer besuche zweimal pro Woche die ACG und nehme aktiv am Gemeinschaftsleben seiner Gemeinde teil.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.04.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX in der Nähe der Stadt Afrin im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Seine Muttersprache ist Kurmanji (Nordkurdisch), er spricht auch etwas Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Nähe der Stadt Afrin im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Seine Muttersprache ist Kurmanji (Nordkurdisch), er spricht auch etwas Arabisch. Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2003 mit XXXX (ca. 32 Jahre) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder, zwei Töchter, XXXX (ca. 17 Jahre) und XXXX (ca. 11 Jahre) und ein Sohn, XXXX (ca. 19 Jahre). Seine Ehefrau und seine Töchter leben in Jordanien. Sein Sohn lebt in Aleppo, Syrien, wo er ein kleines Mobiltelefongeschäft betreibt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2003 mit römisch 40 (ca. 32 Jahre) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder, zwei Töchter, römisch 40 (ca. 17 Jahre) und römisch 40 (ca. 11 Jahre) und ein Sohn, römisch 40 (ca. 19 Jahre). Seine Ehefrau und seine Töchter leben in Jordanien. Sein Sohn lebt in Aleppo, Syrien, wo er ein kleines Mobiltelefongeschäft betreibt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Seine Eltern hießen XXXX und XXXX und sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat drei Brüder, XXXX (ca. 39 Jahre), XXXX (ca. 37 Jahre) und XXXX (ca. 37 Jahre), sowie vier Schwestern, XXXX (ca. 54 Jahre), XXXX (ca. 52 Jahre), XXXX (ca. 50 Jahre) und XXXX (ca. 48 Jahre). Seine Brüder, sowie seine Schwester XXXX leben im Libanon, seine restlichen Geschwister leben in Syrien.Seine Eltern hießen römisch 40 und römisch 40 und sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat drei Brüder, römisch 40 (ca. 39 Jahre), römisch 40 (ca. 37 Jahre) und römisch 40 (ca. 37 Jahre), sowie vier Schwestern, römisch 40 (ca. 54 Jahre), römisch 40 (ca. 52 Jahre), römisch 40 (ca. 50 Jahre) und römisch 40 (ca. 48 Jahre). Seine Brüder, sowie seine Schwester römisch 40 leben im Libanon, seine restlichen Geschwister leben in Syrien. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seinem Heimatdorf. Er hat keine Schulausbildung und arbeitete als Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst von September 1999 bis März 2002 in der Stadt XXXX , in der Nähe von Damaskus, ab.Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst von September 1999 bis März 2002 in der Stadt römisch 40 , in der Nähe von Damaskus, ab. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX , nahe der Stadt Afrin im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“).Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 , nahe der Stadt Afrin im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“). Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2018 zu Fuß in Richtung Libanon. Danach reiste er weiter und hielt sich unter anderem in der Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 07.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  14. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  15. Der Beschwerdeführer verließ seine Heimatregion im Jahr 2018 wegen den Angriffen der der Türkei und von Türkei-nahen Milizen auf Kurden. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden individuell und konkret Eingriffe in seine körperliche Integrität durch die in der Region kontrollierenden türkischen und Türkei-nahen Milizen. 1.2.
  16. Der Beschwerdeführer hat sich im Libanon dem Christentum zugewandt. Er verfügt über sehr geringe Kenntnisse über den christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer hat den christlichen Glauben nicht so sehr verinnerlicht, dass dies ein wesentlicher Teil seiner Persönlichkeit geworden ist und dies so sehr nach außen in Erscheinung tritt, dass er alleine aufgrund dieses Merkmales in seiner Herkunftsprovinz einer Bedrohung ausgesetzt wäre. 1.
  17. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB); - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  18. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR); - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1); - EUAA Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2). 1.3.
  19. Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung wie Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernst zu nehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten. Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (LIB). Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbullah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus (LIB). Gebietskontrolle Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (LIB). Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteuren beteiligt. Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben. Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (LIB). Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten. Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (LIB). 1.3.
  20. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt. Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten des Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Kampfgeschehen konzentriert sich insbesondere auf den Nordwesten (Gouvernements Idlib sowie Teile von Lattakia, Hama und Aleppo) sowie im Berichtszeitraum auch auf den Südwesten des Landes (Gouvernement Dara’a). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde – wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte – darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB). Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen, in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (LIB). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Milllionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen des Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). 1.3.2.
  21. Nordwest-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar. In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die syrische Regierung kontrolliert die südlichen und östlichen Teile des Gouvernements, inklusive die Damaskus-Aleppo Autobahn (M5) sowie ihre unmittelbare Umgebung. Die Region wird im Westen und Norden, also alle Gebiete nördlich und unmittelbar südlich der M4 Autobahn, von der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen. Die HTS kontrolliert somit fast die gesamte Idlib Deeskalationszone (LIB, EUAA 2). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten. Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen. Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz. Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück. Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (LIB). Aus dem Nordwesten Syriens wurde eine deutliche Zunahme der konfliktbezogenen Aktivitäten gemeldet: Die Streitkräfte der Regierung setzten verstärkt Artilleriebeschuss ein. Im
  22. Quartal 2022 verzeichnete ACLED 1.412 Konfliktfälle zwischen den Streitkräften der Regierung und ihren Verbündeten und den bewaffneten Oppositionsgruppen. Dies ist ein deutlicher Anstieg (+225 %) gegenüber den 434 Konflikten, die im zweiten Quartal verzeichnet wurden. Die Streitkräfte der syrischen Regierung waren an insgesamt 708 von 1.265 Beschussereignissen beteiligt. Trotz dieses massiven Anstiegs gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sich die zugrundeliegende Dynamik zwischen der Regierung und der Opposition verändert hat. Der Beschuss scheint vielmehr der Grund für das Ausbleiben militärischer Aktionen zu sein und die Gegner an den Fronten zu zermürben (LIB). Die Gebiete im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“). Dort kommt es nach wie vor vereinzelt zu Kampfhandlungen zwischen Türkei-nahen Milizen und der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG (Yekîneyên Parastina Gel) sowie zu asymmetrischen Auseinandersetzungen, darunter zuletzt auch zahlreiche Anschläge mit hohen zivilen Opferzahlen. Mit Stand Dezember 2022 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5-Autobahn. Im Oktober 2022 hat die HTS ihre Kämpfer aus Idlib in den Bezirk Afrin entsandt und ist in den Norden vorgedrungen. Die von der HTS eroberten Gebiete standen unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (SIG) und ihrer bewaffneten Kräfte, der SNA. Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren. Bis Ende Oktober 2022 kontrollierte die HTS den größten Teil der nördlichen syrischen Provinz Idlib und verlegte die meisten ihrer Kämpfer nach Afrin und in umliegende Gebiete. Die türkische Regierung, die als Folge der Eroberung ebenfalls mit der Verlegung von Truppen in die Umgebung begann, berichtete jüngst, dass die HTS den Großteil ihrer Streitkräfte wieder aus Afrin abgezogen hat. Seit 2018, als die türkischen Streitkräfte in den kurdischen Kanton Afrin einmarschierten, werden die Stadt und ihre Umgebung von der Türkei in Zusammenarbeit mit der SNA kontrolliert. HTS geht aktuell gegen den Islamischen Staat (IS) und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und darüber hinaus, um ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung zu signalisieren. Es wurde allerdings von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (LIB). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren, und beschlossen, sich anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front anzuschließen, heute als Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) bekannt. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie. Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der IS sollen dort Netzwerke unterhalten. Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche ausländische Kämpfer (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara’a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (LIB). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz. Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus. Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts. Die 2019 begonnene Luft- und Bodenoffensiven zur Rückeroberung des Gouvernements Idlib und anderer Gebiete im Nordwesten des Landes wurde während des Jahres 2021 fortgeführt, wobei Zivilisten getötet und mehr als 11.000 Menschen zusätzlich vertrieben wurden (LIB). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation „Spring Shield“ mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch- türkische Patrouillen vorsieht. Es kommt fast täglich zu Verstößen gegen die Waffenruhe. Beschuss, Luftangriffe und Bombardierungen führen zu Toten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung sowie zu Schäden an wichtigen zivilen Infrastrukturen wie Schulen, Krankenhäusern und Wasserstellen. Unsicherheit und Gewalt als Folge des Konflikts sind nach wie vor weit verbreitet, ebenso wie ein hohes Maß an Kriminalität und fehlende Rechtsstaatlichkeit. Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen. Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben. Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (LIB). Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die Syrian National Army (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (LIB). Ein nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Im Juli 2021 erlebten die Orte in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ra’s al-’Ayn and Tell Abyad die größte Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März
  23. Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt. In den Regionen Afrin und Ra’s al-’Ayn in Aleppo werden improvisierte Sprengsätze an Fahrzeugen (VBIEDs) häufig in frequentierten zivilen Gebieten wie Märkten und belebten Straßen gezündet. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (LIB). Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. Im Jahr 2021 war eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwest-Syrien bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen. Die Artillerieangriffe im Laufe des Jahres 2021 zielten auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab. Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet. Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt. Bei einem erneuten russischen Angriff am 22.7.2022 auf die nordwestliche syrische Provinz Idlib sind sieben Zivilisten, darunter fünf Kinder, getötet und 13 weitere Zivilisten verletzt worden. In der türkischen Besatzungszone Al-Bab im Nordwesten von Syrien sind bei einem Raketenangriff auf einen Markt im August 2022 mindestens 17 Menschen getötet worden. Zudem seien 35 Menschen verletzt worden, teilte die in Großbritannien ansässige Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) mit. SOHR machte Truppen des syrischen Regimes für den Angriff verantwortlich. Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu. Der UN-Sondergesandte für Syrien warnte bei einer Sitzung des UN-Sicherheitsrates zu Syrien am 29.11.2022 vor der Gefahr einer militärischen Eskalation in Syrien. Dabei verwies er unter anderem auf die Zunahme von Waffenstillstandsverletzungen in der letzten von Rebellen gehaltenen Hochburg im Nordwesten Idlibs (LIB). 1.3.2.
  24. Türkische Militäroperationen in Nordsyrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 „Operation Schutzschild Euphrat“ (türk. „Fırat Kalkanı Harekâtı“) Am 24.8.2016 hat die Türkei die „Operation Euphrates Shield“ (OES) in Syrien gestartet. Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien. In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staat (IS) im Rahmen der UN-Charta; außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundenen PYD/YPG keinen Korridor des Terrors vor den Toren der Türkei errichten dürfen. Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten jedoch, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern. Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei. Seit die türkischen Streitkräfte und die von ihnen unterstützten Gruppierungen nach der Militäroperation OES mehrere Gebiete in Aleppo eingenommen haben, haben sich die humanitären Krisen allmählich verschärft, es kommt fast täglich zu Übergriffen, Angriffen und Explosionen (LIB). „Operation Olivenzweig“ (türk. „Zeytin Dalı Harekâtı“) Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der „Operation Olive Branch“ (OOB) die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin ein. Laut türkischem Außenministerium waren die Ziele der OOB die Gewährleistung der türkischen Grenzsicherheit, die Entmachtung der Terroristen in Afrin und die Befreiung der lokalen Bevölkerung von der Unterdrückung der Terroristen. Das türkische Außenministerium berichtete weiter, dass das Gebiet in weniger als zwei Monaten von PKK/YPG- und IS-Einheiten befreit wurde. Diese Aussage impliziert, dass Ankara bei der Verfolgung der Grenzsicherheit und der regionalen Stabilität keinen Unterschied zwischen IS und YPG macht. Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin. Laut UN ist die Menschenrechtssituation in Orten wie Afrin, Ra’s al-ʿAin und Tall Abyad schlecht - Gewalt und Kriminalität seien weit verbreitet (LIB). „Operation Friedensquelle“ (türk. „Barış Pınarı Harekâtı“) Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mithilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen. Der UN zufolge wurden ebenfalls innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern. Es gab Befürchtungen, dass es aufgrund der Offensive zu einem Wiedererstarken des IS kommt. Medienberichten zufolge sind in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen. Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrischkurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (LIB). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der „türkischen Aggression“ entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichteten. Laut der Vereinbarung übernehmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (LIB). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra’s al-ʿAyn ein, die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (LIB). „Operation Frühlingsschild“ (türk. „Bahar Kalkanı Harekâtı“) Ab Ende Februar 2020 rückten die Regierungstruppen auch im Osten Idlibs vor, und die Frontlinien verschoben sich rasch. Die Vereinten Nationen bezeichneten die Luftangriffe der Regierung und der regierungsnahen Kräfte im Nordwesten im Februar 2020 als „eines der höchsten Ausmaße seit Beginn des Konflikts […] Zu den täglichen Zusammenstößen mit nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Zusammenstöße am Boden mit einer hohen Zahl von Opfern“. Die Offensive führte zu direkten Kämpfen zwischen Kräften der syrischen Regierung und türkischen Streitkräften, und bei einem Luftangriff der Regierungskräfte und Russlands auf einen türkischen Konvoi im Februar 2020 wurden in Idlib 33 türkische Soldaten getötet. Dies veranlasste die Türkei, die „Operation Frühlingsschild“ einzuleiten, um die Offensive der syrischen Regierung im Gouvernement Idlib zu stoppen. Der Auslöser für die türkische „Operation Frühlingsschild“ im Norden Idlibs im Februar 2020 war die Verhinderung eines Übergreifens des syrischen Konflikts – insbesondere in Bezug auf Extremisten und Flüchtlingen - auf die Türkei als Folge einer neuen Regimeoffensive. Ein tieferer Beweggrund für die Operation war der Wunsch Ankaras, eine Grenze gegen weitere Vorstöße des Regimes zu ziehen, die die türkischen Gebietsgewinne in Nordsyrien gefährden könnten. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) war ein wichtiger Profiteur der Operation (LIB). Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten. Die Türkei hat ihrerseits regelmäßig Drohnenaktivitäten über Idlib gezeigt. Das Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen Syrian National Army (SNA) aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Die Kämpfe zwischen den Fraktionen der SNA haben zur allgemeinen Instabilität in den von der Türkei kontrollierten Gebieten in Nordsyrien beigetragen. Weder die von den USA unterstützten, kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) noch die HTS sind in ihren Reihen so konfliktreich wie die SNA. In den von der Türkei beherrschten Gebieten, vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, kommt es vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u.a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil. Der jüngste Anstieg der Gewalt kam, als die Türkei nach dem Bombenanschlag vom 13.11.2022 in Istanbul, für den sie die YPG und die PKK verantwortlich machte, mit einer neuen Bodenoperation drohte (LIB). Die von Präsident Erdoğan angekündigte Militäroffensive der Türkei 2022 Im Mai 2022 erklärte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan, die Türkei erwäge eine Militäroperation zur Ausweitung der türkisch kontrollierten Gebiete in Syrien, um dem Einfluss der YPG entgegenzuwirken. Erdogan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten. Zuletzt konzentrierte er seine Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete. Kobanê als Symbol des Widerstandes des kurdischen Selbstverwaltungsgebiets (auch Rojava) steht im Fokus der türkischen Angriffe. Dörfer und das Zentrum von Kobanê werden immer wieder attackiert (LIB). Am 20.11.2022, eine Woche nach einem Bombenanschlag in Istanbul am 13.11.2022, bei dem sechs Menschen getötet und Dutzende verletzt wurden, startete die Türkei die sogenannte „Claw-Sword Air Operation“. Die Regierung in Ankara macht die verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK und die syrische Kurdenmiliz YPG für den Anschlag verantwortlich. Sowohl PKK als auch YPG und die Demokratischen Kräfte Syriens, die wichtigste Bodentruppe im Kampf gegen den IS im Nordosten Syriens, habeneine Beteiligung an dem Bombenanschlag in Istanbul bestritten. Als Vergeltungsmaßnahme hat das türkische Militär eine Reihe von Luftangriffen auf mutmaßliche militante Ziele in Nordsyrien und im Irak geflogen. Eine Bodenoffensive werde „zu gegebener Zeit“ beginnen, so Erdoğan. Es wäre die vierte Militäroperation in Nordsyrien, wo die Türkei mit den Invasionen von 2016, 2018 und 2019 die YPG aus der Grenzregion zurückgedrängt hat und große Landstriche besetzt hält. Auf diese Weise will Ankara die YPG eindämmen. Zugleich erhofft sich die Türkei, syrische Kriegsflüchtlinge aus der Türkei in dieser Region anzusiedeln. Seit dem 19.11.2022 attackiert die türkische Armee das kurdische Selbstverwaltungsgebiet mit Kampfbombern, Artillerie und Drohnen. Dabei sind Dutzende Zivilisten und Mitglieder der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte ums Leben gekommen. Außerdem wurden mehr als zwanzig Soldaten des Assad-Regimes getötet. Die kurdische Miliz SDF teilten mit, türkische Flugzeuge hätten bei den Angriffen auch zwei Dörfer mit Binnenflüchtlingen in Nordsyrien unter Beschuss genommen. Die türkischen Angriffe hätten außerdem zivile Infrastruktur zerstört, darunter Getreidesilos, ein Kraftwerk und ein Krankenhaus. Türkischen Angaben hingegen zufolge handle es sich bei den zerstörten Zielen um Bunker, Tunnel und Munitionsdepots. Die SDF im Norden Syriens hat Vergeltung für türkische Luftangriffe auf ihre Stellungen angekündigt. Am 23.11.2022 richteten sich die türkischen Angriffe auch gegen einen SDF-Posten im Gefangenenlager al-Hol, in dem mehr als 53 000 IS-Verdächtige und ihre Familienangehörigen festgehalten werden, die meisten von ihnen Frauen und Kinder aus etwa 60 Ländern. Die verstärkten Militäraktionen in Teilen des Nordwestens und Nordostens Syriens haben die Angst vor einem weiteren Ausbruch des Konflikts geweckt, der sich auf bewohnte Zivilgebiete und überfüllte humanitäre Einrichtungen auswirken könnte. In ganz Nordsyrien wurden Berichten zufolge Zivilisten verletzt und wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, wodurch der Zugang der Menschen zu lebenswichtigen Gütern wie Strom und Wasser gefährdet ist (LIB). Die USA, Russland und Iran haben öffentlich vor einem weiteren türkischen Einmarsch in Nordostsyrien gewarnt. Die USA haben zur „sofortigen Deeskalation“ aufgerufen. Größte Sorge in Washington ist, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt. Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin ist der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad. Die russischen Streitkräfte haben die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive braucht Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus. Putins Syrien-Beauftragter Alexander Lawrentjew forderte die Türkei auf, „von exzessiver Gewaltanwendung auf syrischem Staatsgebiet abzusehen“. Am 30.11.2022 verlegte Russland Truppenverstärkungen in ein Gebiet in Nordsyrien, das von kurdischen Kämpfern und Regierungstruppen kontrolliert wird, wie Anwohner und ein Kriegsbeobachter sagten. Auch die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) erklärte, Russland verstärke seine Truppen auf einem von der Regierung kontrollierten Luftwaffenstützpunkt in der Nähe von Tal Rifa’at (LIB). 1.3.
  25. Rechtsschutz/Justizwesen 1.3.3.
  26. Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz – Letzte Änderung: 29.12.2022 In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden. In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen. Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können. Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qaida als ausländische Terrororganisation eingestuft] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert. Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (LIB). In Afrin werden diese Dienstleistungen zum größten Teil durch von der Türkei eingesetzte Behörden übernommen. In Gebieten, die von bewaffneten Oppositionsgruppen oder der Syrian National Army (SNA) kontrolliert werden, finden Prozesse gegen Inhaftierte hauptsächlich vor Militärgerichten statt. In dieser Situation kann ein Häftling einen Anwalt hinzuziehen. Viele bewaffnete Oppositionsgruppen nehmen jedoch Verhaftungen ohne Haftbefehl vor; es gibt dann kein Gerichtsverfahren. Auf diese Weise werden Verhaftete verschwinden gelassen (LIB). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (LIB). 1.3.
  27. Religionsfreiheit – Letzte Änderung: 29.12.2022 In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss und dass die islamische Rechtsprechung eine Hauptquelle der Gesetzgebung darstellt. In Angelegenheiten des Personenstandsrechtes fallen alle Bürger unter die Gesetzgebung ihrer jeweiligen religiösen Gruppe (Christentum, Islam oder Judentum). Seit 2006 existiert ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Dekret Nr. 31/2006 vom 18.6.2006), die daher gänzlich aus dem Anwendungsbereich des syrischen Personenstandsgesetzes fallen. Zur Klärung von Fragen des Familienstandes verlangt die Regierung daher von ihren Bürgern, ihre Glaubenszugehörigkeit zu einer dieser drei Religionen registrieren zu lassen. Die Religionszugehörigkeit, abgesehen von der jüdischen Religionszugehörigkeit, wird nicht im Pass und auf dem Personalausweis vermerkt. Es ist nicht möglich, „keine Religion“ zu registrieren (LIB).In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss und dass die islamische Rechtsprechung eine Hauptquelle der Gesetzgebung darstellt. In Angelegenheiten des Personenstandsrechtes fallen alle Bürger unter die Gesetzgebung ihrer jeweiligen religiösen Gruppe (Christentum, Islam oder Judentum). Seit 2006 existiert ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Dekret Nr. 31 aus 2006, vom 18.6.2006), die daher gänzlich aus dem Anwendungsbereich des syrischen Personenstandsgesetzes fallen. Zur Klärung von Fragen des Familienstandes verlangt die Regierung daher von ihren Bürgern, ihre Glaubenszugehörigkeit zu einer dieser drei Religionen registrieren zu lassen. Die Religionszugehörigkeit, abgesehen von der jüdischen Religionszugehörigkeit, wird nicht im Pass und auf dem Personalausweis vermerkt. Es ist nicht möglich, „keine Religion“ zu registrieren (LIB). Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet „das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften“. Der gesellschaftliche Druck führt außerdem dazu, dass Konversionen, insbesondere vom Islam zum Christentum, relativ selten sind, und viele Konvertiten sind gezwungen, innerhalb des Landes umzuziehen oder Syrien zu verlassen, um ihre neue Religion offen praktizieren zu können (LIB). Die syrische Gesetzgebung stellt Blasphemie unter Strafe. Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), zum Beispiel, konnte in ihrem Fünfjahresbericht (Zeitraum 2014-2018) jedoch keine Fälle einer diesbezüglichen Anwendung dokumentieren (LIB). Bereits vor dem Konflikt wuchs die Bedeutung von religiösen Stiftungen, um fehlende staatliche soziale und wirtschaftliche Leistungen auszugleichen. Im Zuge des Konfliktes verstärkte sich diese Rolle abermals. Religiöse Netzwerke in oppositionellen Gebieten, die in Verbindung mit bewaffneten Fraktionen stehen, wurden quasi Organe der Lokalverwaltung und übernahmen Aufgaben, wie z.B. die Verteilung von Hilfsgütern, Sozialleistungen, Bildung, Verwaltung von Bäckereien und die Verwaltung von Flüchtlingslagern. Begleitend zu diesen sozialen Diensten gab es klare Bemühungen um religiöse Indoktrination, z.B. die Vereinheitlichung der Verschleierung, die Verbreitung des Korans und den Betrieb von Waisenhäusern (in denen sich das Leben um religiöse Lehren und das Auswendiglernen des Korans dreht). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten wurden religiösen Akteuren, die vom Staat als vertrauenswürdig erachtet wurden, beispiellose Vorrechte innerhalb ihrer Gemeinschaften eingeräumt. Sie übernahmen kommunale Aufgaben, um den Zerfall staatlicher Strukturen und Leistungen auszugleichen, wie beispielsweise die Stromversorgung durch private Stromgeneratoren (LIB). Das Gesetz Nr. 31 vom Oktober 2018 verleiht dem syrischen Ministerium für Religiöse Stiftungen („Ministry of Awqaf“) zusätzliche Befugnisse. So beinhaltet das Gesetz die Einrichtung eines „Rechtswissenschaftlichen und Gelehrtenrates“ mit der Entscheidungshoheit über die Definition, welche Inhalte im religiösen Diskurs angemessen sind. Der Minister wird mit der Kompetenz ausgestattet, religiöse Persönlichkeiten zu bestrafen, wenn diese „extremistische“ oder auch „abweichende“ religiöse Lehren verbreiten, indem ihnen die Lizenz entzogen oder gegen sie ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Der Rat soll außerdem jede Fatwa, die in Syrien veröffentlicht wird, überwachen, um die Verbreitung wahhabitischen oder mit der Muslimbruderschaft in Verbindung stehenden Gedankenguts zu verhindern. Einem syrischen Anwalt zufolge kann der Minister durch diese Gesetzesänderung auch in Bereichen, die nicht direkt mit der Verwaltung dieses Ministeriums in Zusammenhang stehen, Einfluss ausüben, so z.B. auf religiöse Literatur (LIB). In den [Anm.: nordöstlichen, nicht staatlich anerkannten kurdisch] selbstverwalteten Gebieten des Landes sind Konversionen und interreligiöse Ehen erlaubt. Das staatliche syrische Familienrecht erkennt diese Heiraten insbesondere dann nicht an, wenn sie einen Verstoß gegen das Ehehindernis aufgrund von Religionsverschiedenheit darstellen. Inwieweit letztere Kategorie auch Frauen jesidischen Glaubens umfasst, ist unklar (LIB). Der syrische Bürgerkrieg hat alle religiösen und ethnischen Gemeinschaften in Mitleidenschaft gezogen. Religiöse Gemeinschaften in den von islamistischen Milizen kontrollierten Zonen, darunter die Baha’i, Ahmadis, Juden, Jesiden und Christen, wurden jedoch besonders schlecht behandelt. Viele waren gezwungen, aufgrund des feindlichen Umfelds aus dem Land zu fliehen, sodass einige Gebiete „religiös gesäubert“ wurden. Der aktuelle Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit erwähnt besonders kürzliche Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten wie Jesiden und Christen in Gebieten unter Dominanz von HTS (Hay’at Tahrir al-Sham) oder pro-türkische Gruppen unter dem Schirm der SNA (Syrian National Army) (LIB). Verschiedene Medien berichten, dass auch Iran die Religion nutzt, um seinen, seit dem Kriegsausbruch stetig zunehmenden Einfluss in Syrien dauerhaft zu sichern. Laut der Zeitschrift Foreign Policy versucht er Sunniten zum Übertritt zum Schiismus zu bewegen oder zumindest ihre Haltung gegenüber ihren konfessionellen Rivalen zu mildern. Hierzu verteilt Iran Bargeld an bedürftige Syrer, erteilt eine kräftige Dosis Indoktrination in religiösen Seminaren und gewährt Stipendien für Kinder zum Studium an iranischen Universitäten, kostenlose Gesundheitsversorgung, Lebensmittelkörbe und Reisen zu touristischen Zielen, um die Konversion zu fördern. Auch wurden alte Schreine restauriert und neue Schreine für verehrte schiitische Persönlichkeiten errichtet, fast so, als wolle man die religiöse Geschichte Syriens neu schreiben (LIB). Konvertierung vom Islam zum Christentum Die Konvertierung vom Islam zu anderen Religionen ist gesetzlich verboten. Im Personenstandsregister würde ein zum Christentum konvertierter Muslim weiterhin als Muslim eingetragen bleiben (UNHCR). Aufgrund gesellschaftlicher Konventionen, religiöser Verbote und fehlender gesetzlicher Anerkennung gibt es laut Meldungen nur selten Fälle, in denen Menschen offen vom Islam zum Christentum konvertieren. Personen, die zum Christentum konvertiert sind, müssen ihren Glauben Berichten zufolge oftmals geheim halten, da eine feindselige Haltung gegenüber Menschen, die vom Islam konvertiert sind, in der syrischen Gesellschaft weitverbreitet ist und Familien bzw. Stämme die Konvertierung eines ihrer Mitglieder wahrscheinlich als Verletzung ihrer kollektiven „Ehre“ ansehen würden. Eine offene Konvertierung würde wahrscheinlich dazu führen, dass die Betroffenen von ihrer Gemeinschaft, ihrem Stamm oder ihrer Familie geächtet werden und/oder Opfer von Gewalt werden. In Gebieten, die von bewaffneten islamistischen oder extremistischen Gruppen kontrolliert werden oder in denen diese Gruppen präsent sind, würde von diesen Akteuren eine zusätzliche Gefahr ausgehen, da sie eine Konvertierung als Glaubensabtrünnigkeit ansehen, die ihrer Meinung nach mit dem Tod zu bestrafen ist (UNHCR). Der Gesellschaftsvertrag, den die AANES 2014 verabschiedet hat, erkennt das Recht auf Konvertierung an; allerdings fehlt es an näheren Informationen zum Umgang mit Konvertiten sowie an der Fähigkeit und Bereitschaft der AANES, christliche Konvertiten vor Vergeltungsmaßnahmen nichtstaatlicher Akteure zu schützen (UNHCR). 1.3.
  28. Ethnische und religiöse Minderheiten – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich unter anderem aus arabischen, kurdischen, tscherkessischen, tschetschenischen und turkmenischen Bevölkerungsanteilen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13 % aus, die Drusen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden (LIB). Die alawitische Gemeinschaft [Anm.: zu der Bashar al-Assad gehört] genießt weiterhin einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil, wobei auch bei Alawiten gilt, dass, so wie bei Angehörigen den anderen Religionsgemeinschaften, nur diejenigen, welche zum inneren Machtzirkel um Bashar al-Assad gehören, politischen Einfluss besitzen. Auch einige Sunniten gehören zur politischen Elite. Es ist anzumerken, dass die Regierung zwar von alawitischen Führern dominiert wird, Alawiten dessen ungeachtet aber auch in der Opposition vertreten sind und dass sich die Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft in ihrer Unterstützung für al-Assad nicht ganz einig sind. So werden Berichten zufolge auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die Regierung. Alawiten werden zudem aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (LIB). In Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit besteht die syrische Bevölkerung zum Großteil aus Arabern (Syrer, Palästinenser, Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen. In Zahlen ausgedrückt sind das ca. 50 % Araber, 15 % Alawiten, 10 % Kurden, 10 % Levantiner und die restlichen 15 % verteilen sich u.a. auf Drusen, Ismailiten, Imamiten, Assyrer, Turkomanen und Armenier (LIB). Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheitengruppen ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (LIB). Im Allgemeinen bestehen in Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, keine Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere nicht für Christen. Schätzungen zufolge leben nur mehr 3 % (vor dem Konflikt über 10 %) Christen im Land; viele sind seit Ausbruch des Konflikts geflohen – ihre Rückkehr scheint unwahrscheinlich. In Rebellengebieten, die von sunnitischen Fraktionen kontrolliert werden, ist die Religionsausübung zwar möglich, aber nur sehr eingeschränkt. Zusätzlich erschwert wird die Situation der Christen dadurch, dass sie als regierungsnahe wahrgenommen werden. Sowohl auf Seiten der regierungstreuen als auch auf Seiten der Opposition sind alle religiösen Gruppen vertreten. Aufgrund ihrer starken Dominanz in der Regierung und im Sicherheitsapparat werden Alawiten aber grundsätzlich als regierungstreu wahrgenommen, während sich viele Sunniten (sie bilden die Mehrheit der Bevölkerung, vor Beginn des Konflikts waren es 72 %) in der (auch bewaffneten) Opposition finden. Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur Opposition ist die Mehrheit der politischen Gefangenen und Verschwundenen sunnitisch. Bei der militärischen Rückeroberung der syrischen Armee von Gebieten wie Homs oder Ost-Ghouta wurden sunnitisch dominierte Viertel stark in Mitleidenschaft gezogen. Dadurch wurden viele Sunniten aus diesen Gebieten vertrieben und faktisch ein demografischer Wandel dieser Gebiete herbeigeführt. Die wirtschaftliche Implosion und die damit verbundene Verarmung weiter Teile der Bevölkerung unterminieren auch die Loyalitäten von als regimenah geltenden Bevölkerungsgruppen, inklusive der Alawiten (LIB). Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt von Seiten der Regierung gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regierung bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeige sie konfessionelle Auswirkungen. So versucht die syrische Regierung konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis. Dies gibt dem Vorgehender Regierung gegen oppositionelle Gruppen auch ein konfessionelles Element. Der Einsatz von schiitischen Kämpfern, z.B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten stellt die Regierung die bewaffnete Opposition auch als religiös motiviert dar, indem sie diese mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang setzt, welche die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (LIB). Dies führt dazu, dass manche Führer religiöser Minderheitengruppen der Regierung Präsident Assads ihre Unterstützung aussprechen, weil sie diese als ihren Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen. Die Minderheiten sind in ihrer Einstellung der syrischen Regierung gegenüber allerdings gespalten. Manche Mitglieder der Minderheiten sehen die Regierung als Beschützer, andere sehen einen Versuch der Regierung die Minderheiten auszunutzen, um die eigene Legitimität zu stärken, indem zum Beispiel konfessionell motivierte Propaganda verbreitet, und so die Ängste der Minderheiten geschürt und deren empfundene Vulnerabilität vertieft wird (LIB). In den unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) oder der islamistischen Gruppierung Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) stehenden Gebieten wurden Schiiten, Alawiten, Christen und andere Minderheiten sowie auch Sunniten, inklusive Kurden, Ziele von Tötung, Entführung, Verhaftung oder Misshandlung. Christen wurden gezwungen eine Schutzsteuer zu zahlen, zu konvertieren, oder liefen Gefahr getötet zu werden. In seit 2018 bzw. 2019 türkisch kontrollierten Gebieten im Norden Syriens ist es zu Vertreibungen und Drohungen gegen Minderheiten gekommen (LIB). 1.3.5.
  29. Kurden – Letzte Änderung: 29.12.2022 Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten wurden unterdrückt. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste. Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Yeziden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben. Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als „Ausländer“ registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen könnten. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden. Es gibt einige weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen (LIB). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt. Die Regierung schränkt den Gebrauch und den Unterricht der kurdischen Sprache weiterhin ein. Es beschränkt auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien in kurdischer Sprache, kulturelle Ausdrucksformen und manchmal auch die Feier kurdischer Feste. Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army, haben während des Jahres 2020 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig misshandelt (LIB). Lage von Kurden in Nordostsyrien Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Kurden mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. Mit Machtübernahme der kurdischen PYD in Nord- und Nordostsyrien hat sich diese bis dahin bestehende staatliche Diskriminierung von Kurden und Kurdinnen faktisch entspannt, weil die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vornimmt. Zugleich wird jedoch weiterhin von Menschenrechtsverletzungen der PYD und ihrem bewaffneten Arm, der YPG, in den kurdischen „Selbstverwaltungsgebieten“ berichtet. In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten jedoch als insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (LIB). Für die Türkei hat es Priorität, die kurdisch-geprägte Autonomie zu beenden. Die syrische Regierung möchte hingegen ihre Autorität wieder bis zur türkischen Grenze ausdehnen (LIB). Kurden in türkisch besetzten bzw. von pro-türkischen Gruppen kontrollierten Gebieten Im Mai 2021 machten Kurden Berichten zufolge etwa 25 % der Bevölkerung in Afrin aus, während vor der türkischen Operation "Olivenzweig" im Jahr 2018 96 % (einem anderen Bericht zufolge 92 %) der Bevölkerung Kurden waren. Seit 2018 wurden Tausende von Binnenvertriebenen, syrischen Arabern, Kämpferfamilien und Turkmenen mit Unterstützung der Türkei in das Gebiet umgesiedelt, während mehr als die Hälfte der kurdischen Bevölkerung das Gebiet verlassen hatte. Viele der nach Afrin umgesiedelten Binnenvertriebenen stammten Berichten zufolge aus Ghouta sowie aus den Gouvernements Aleppo, Damaskus im ländlichen Raum, Homs, Idlib und Hama, während viele der nach Afrin umgesiedelten turkmenischen Familien zuvor aus dem Irak geflohen waren oder Familien von Kämpfern aus der mehrheitlich turkmenischen Division Sultan Murad waren (EUAA 1, EUAA 2). Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen. Seit den türkischen Offensiven im Nordosten Syriens ab 2018 werden Menschenrechtsverletzungen z.B. Morde, Plünderungen, Vergewaltigungen und Enteignungen durch mit der Türkei verbündeten Gruppen vor allem gegen Kurden - einschließlich Jeziden und deren religiöse Stätten - berichtet (LIB). Zwei lokale Menschenrechtsorganisationen gaben im September 2021 und im Februar 2022 Erklärungen ab, wonach die Türkei neue Siedlungen mit finanzieller Unterstützung von Organisationen aus Kuwait und von israelischen Palästinensern, wie der Wohltätigkeitsorganisation der Muslimbruderschaft „Leben in Würde", errichtete, um Familien von Mitgliedern der pro-türkischen Miliz unterzubringen. In ähnlicher Weise berichtete die kurdische Hawar News Agency über den Bau von Moscheen und islamischen Schulen, die von Organisationen finanziert werden, die der Muslimbruderschaft angehören (EUAA 1). ACAPS erklärte im März 2021, dass mindestens 80 % der insgesamt 442.000 Einwohner von Afrin (darunter 154.682 Bewohner, 285.550 Binnenvertriebene und 2.596 Rückkehrer) humanitäre Hilfe benötigten, wobei die kurdische Bevölkerung Berichten zufolge eine der am stärksten betroffenen Gruppen war. Der Zugang zu Unterkünften war Berichten zufolge für kurdische Einwohner besonders problematisch, da ihr Eigentum in vielen Fällen geplündert, von Binnenvertriebenen aus den von der GoS kontrollierten Gebieten oder von Familien der SNA-Kämpfer besetzt worden war. Andere Bewohner, überwiegend kurdischer Herkunft, wurden Berichten zufolge durch Drohungen, Erpressungen, Festnahmen und Entführungen durch mit der SNA verbundene lokale Milizen gezwungen, ihre Häuser zu verlassen. Kämpfer von SNA-Gruppen hatten Berichten zufolge ehemalige Bewohner gezwungen, hohe Geldbeträge zu zahlen, um einen Teil ihres Besitzes aus ihren Häusern zu holen, oder ihre Häuser mit Familien zu teilen, die von den Milizen umgesiedelt wurden. UNCOI berichtete im August 2020, dass sie Berichte von kurdischen Zivilisten aus Afrin und Ras Al-Ayn über die Plünderung und Aneignung ihres Eigentums durch Mitglieder der SNA-Gruppen erhalten habe. Al-Monitor berichtete im Mai 2020 über ähnliche Vorfälle in Tall Abyad. In Ras Al-Ayn beschlagnahmten Mitglieder der Sultan-Murad- und Hamza-Divisionen Berichten zufolge etwa 800 Häuser von Kurden und Arabern, die AANES-Einrichtungen angehören (EUAA 1). Außerdem wurden kurdische Viertel Berichten zufolge bei der Bereitstellung von Dienstleistungen wie der Stromversorgung und der Instandhaltung des Straßennetzes diskriminiert. UNCOI stellte in seinem Bericht vom Februar 2022 fest, dass in Afrin „Muster von Plünderungen, Brandschatzungen, Besetzungen und Beschlagnahmungen“ fortgesetzt wurden, insbesondere während der Olivenernte, zum Nachteil der vertriebenen Eigentümer. Bewaffnete Gruppen beschlagnahmten Berichten zufolge die Ernte von Tausenden von Olivenbäumen, auch unter dem Vorwand von „Steuern“, und ignorierten dabei die Tatsache, dass die abwesenden Eigentümer formelle oder informelle Vollmachten für die Verwaltung ihres Eigentums hatten. Einige Eigentümer erhielten Berichten zufolge ihr Eigentum zurück, indem sie Schmiergelder an SNA-Gruppierungen zahlten, während einige Eigentümer, die offizielle Beschwerden eingereicht hatten, um ihr Eigentum zurückzubekommen oder eine Entschädigung zu erhalten, Berichten zufolge Drohungen, Schlägen, Entführungen und sogar Tötungen durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen ausgesetzt waren. In Ma'batli und Bulbul im Gouvernement Aleppo verkauften Mitglieder der Levante-Front und der Sultan-Murad-Division Berichten zufolge die Rechte zur Olivenernte an Dritte, obwohl die vertriebenen Eigentümer dagegen Einspruch erhoben hatten (EUAA 1). AI stellte in seinem Syrien-Bericht 2021 fest, dass die SNA in Afrin und Ras Al-Ayn weiterhin Zivilisten, überwiegend kurdischer Herkunft, willkürlich festnahm entführte, folterte und misshandelte. In ähnlicher Weise stellte UNCOI in seinem Bericht vom August 2021 fest, dass mehrere mit der SNA verbundene bewaffnete Gruppen weiterhin unrechtmäßig Zivilisten, die meisten von ihnen Kurden, festhielten. Ehemalige Inhaftierte berichteten, dass sie von SNA-Mitgliedern geschlagen und gefoltert wurden, um Geständnisse und andere Informationen zu erzwingen, die in einigen Fällen später als Hauptbeweismittel in Strafverfahren verwendet wurden. Den Inhaftierten wurde nicht mitgeteilt, warum sie inhaftiert worden waren, und sie wurden erst in ein zentrales Gefängnis verlegt, nachdem sie zu einem Geständnis gezwungen worden waren. Erst dann durften sie Kontakt zu einem Anwalt und ihren Familien aufnehmen. STJ berichtete, dass in Afrin im Jahr 2021 584 Menschen inhaftiert wurden - in den meisten Fällen aus politischen Gründen, darunter auch Fälle, in denen Menschen „allein deshalb verhaftet wurden, weil sie Kurden waren“. USDOS berichtete über mutmaßliche außergerichtliche Tötungen, darunter eines kurdischen jesidischen Zivilisten, durch die mit der SNA verbundene Faylaq al-Sham-Miliz im August 2020 und stellte fest, dass die Opfer von Entführungen durch von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppen häufig kurdischer oder jesidischer Herkunft oder Aktivisten waren, die diesen bewaffneten Gruppen kritisch gegenüberstanden (EUAA 1, EUAA 2). Syrische Menschenrechtsgruppen haben in einer gemeinsamen Eingabe an den UN-Menschenrechtsrat „Universal Periodic Review (UPR)“ im November 2021 festgehalten, dass die Behörden in Afrin keine offiziellen Dokumente in kurdischer Sprache mehr herausgeben und sie stattdessen auf Arabisch oder Türkisch veröffentlichen. Darüber hinaus wurden auch Verkehrsschilder und andere institutionelle Schilder in Arabisch und Türkisch geändert. Der kurdische Lehrplan wurde durch Türkisch und Arabisch ersetzt, wobei der Schwerpunkt auf dem islamischen Religionsunterricht lag. ACAPS stellte in seinem Bericht vom März 2021 fest, dass der Zugang der kurdischen Bevölkerung zu Bildung und Gesundheitsversorgung aufgrund von Sprachbarrieren eingeschränkt war. Ein kurdischer Mann, der im März 2022 von Al-Monitor interviewt wurde, sprach über Einschränkungen durch die lokale Verwaltung in Bezug auf das Feiern von Nowruz in Afrin und den umliegenden Bezirken, als das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten SNA kam (EUAA 1). 1.3.
  30. Rückkehr – Letzte Änderung: 29.12.2022 Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums lässt sich weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus als Indikator beschränken, noch ist ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen können nach geografischen Kriterien daher weiterhin nicht getroffen werden. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amts insofern für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB, UNHCR).
  31. Beweiswürdigung: 2.
  32. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX , nahe der Stadt Afrin im Gouvernement Aleppo, von der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 13.04.2023, S. 5).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 , nahe der Stadt Afrin im Gouvernement Aleppo, von der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 13.04.2023, S. 5). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 13.04.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 13.04.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  33. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  34. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung (vgl. AS 22), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 39, 40) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Niederschrift vom 13.04.2023, S. 6-9, 14) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen.2.2.
  35. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung vergleiche AS 22), in der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 39, 40) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche Niederschrift vom 13.04.2023, S. 6-9, 14) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen. Die beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheids, aufgrund derer das Vorbringen von der belangten Behörde als nicht glaubhaft beurteilt wurde, überzeugen demgegenüber insgesamt nicht. Darin wird zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine eigene politische Meinung habe und somit keine politisch-exponierte Person sei. Eine Gefährdung seitens der syrischen Armee zum Reservedienst sei nicht gegeben, da er bereits 42 Jahre alt sei und nicht zur Gruppe der militärischen Spezialisten gehöre. Die behauptete Konversion zum Christentum sei nicht glaubhaft, zumal Christen in Syrien nicht verfolgt werden würden (vgl. AS 177).Die beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheids, aufgrund derer das Vorbringen von der belangten Behörde als nicht glaubhaft beurteilt wurde, überzeugen demgegenüber insgesamt nicht. Darin wird zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine eigene politische Meinung habe und somit keine politisch-exponierte Person sei. Eine Gefährdung seitens der syrischen Armee zum Reservedienst sei nicht gegeben, da er bereits 42 Jahre alt sei und nicht zur Gruppe der militärischen Spezialisten gehöre. Die behauptete Konversion zum Christentum sei nicht glaubhaft, zumal Christen in Syrien nicht verfolgt werden würden vergleiche AS 177). Die belangte Behörde befasste sich jedoch nicht mit der Situation von Kurden, die in Gebieten leben, welche von der Türkei oder Türkei-naher Milizen kontrolliert werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers wurde lediglich in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides erwähnt, ansonsten setzte sich die belangte Behörde inhaltlich nicht mit der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf sein Leben in Syrien auseinander. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden (zumindest) bedroht zu werden, aus folgenden Erwägungen: Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden, sie stellten etwa zehn Prozent der Bevölkerung dar. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten wurden unterdrückt. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste. Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt (vgl. 1.3.5.1.).Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden, sie stellten etwa zehn Prozent der Bevölkerung dar. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten wurden unterdrückt. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste. Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt vergleiche 1.3.5.1.). Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich ein unsicheres Bild für Kurden in von der Türkei oder Türkei-naher Milizen kontrollierten Gebieten, da sie besonders vielen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Kurden werden aus ihren Wohnungen/Wohnhäusern verdrängt, enteignet und im alltäglichen Leben diskriminiert. Seit 2018 wurden Tausende von Binnenvertriebenen, syrischen Arabern, Kämpferfamilien und Turkmenen mit Unterstützung der Türkei in das Gebiet umgesiedelt, während mehr als die Hälfte der kurdischen Bevölkerung das Gebiet verlassen hatte. Allein anhand des Abzugs der kurdischen Bevölkerung aus der Stadt Afrin zeigt sich, dass eines der obersten Maxim der türkischen Streitkräfte die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung ist. Im Mai 2021 machten Kurden Berichten zufolge etwa 25 % der Bevölkerung in Afrin aus, während vor der türkischen Operation „Olivenzweig“ im Jahr 2018 noch 92-96 % der Bevölkerung Kurden waren, was einen Rückgang der kurdischen Bevölkerung von ca. 70 % innerhalb von nur knapp drei Jahren darstellt. Während die Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien andauern, hat das UN Menschenrechtsbüro in den letzten Monaten ein alarmierendes Muster schwerer Verstöße in den Gebieten Afrin, Ras al Ain und Tel Abyad, wo vermehrt Tötungen, Entführungen, rechtswidrige Verlegungen von Menschen, Beschlagnahmungen von Land und Eigentum und gewaltsame Vertreibungen dokumentiert worden sind, festgestellt. Berichten zufolge benötigten im März 2021 mindestens 80 % der insgesamt 442.000 Einwohner von Afrin humanitäre Hilfe, wobei die kurdische Bevölkerung eine der am stärksten betroffenen Gruppen war. Der Zugang zu Unterkünften war Berichten zufolge für kurdische Einwohner besonders problematisch, da ihr Eigentum in vielen Fällen geplündert, von Binnenvertriebenen aus den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder von Familien der SNA-Kämpfer besetzt wurde. Andere Bewohner, überwiegend kurdischer Herkunft, wurden durch Drohungen, Erpressungen, Festnahmen und Entführungen durch mit der SNA verbundene lokale Milizen gezwungen ihre Häuser zu verlassen. Ehemalige Bewohner mussten teilweise hohe Geldbeträge bezahlen, um einen Teil ihres Hab und Guts aus ihren ehemaligen Häusern holen zu dürfen oder um in einem Teil ihrer Häuser weiterhin wohnen zu dürfen. Auch aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers kristallisiert sich eine Bedrohungssituation für Kurden in türkisch kontrollierten Gebieten heraus. Bereits in der polizeilichen Erstbefragung gab er an, dass die Türken „sie“ in letzter Zeit stark angegriffen hätten (vgl. AS 22). Auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, dass die Türken in die Stadt Afrin 2018 einmarschiert seien und alles geplündert hätten (vgl. AS 39). Zuletzt gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass der Druck durch das syrische Regime, diverse bewaffnete Gruppen und die Türkei zugenommen habe (vgl. Niederschrift vom 13.04.2023, S. 7). Weiters gab er an, dass sie nicht mehr kurdisch haben sprechen dürfen, sie seien angegriffen und diskriminiert worden. Er habe nicht in die Schule gehen und nichts lernen dürfen (vgl. Niederschrift vom 13.04.2023, S. 8). Es gebe immer wieder Angriffe bzw. Diskriminierungen von Arabern gegen Kurden, einige Tage vor der mündlichen Verhandlung seien bei einem Angriff wieder einige Kurden, darunter Verwandte des Beschwerdeführers, umgekommen (vgl. Niederschrift vom 13.04.2023, S. 14).Auch aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers kristallisiert sich eine Bedrohungssituation für Kurden in türkisch kontrollierten Gebieten heraus. Bereits in der polizeilichen Erstbefragung gab er an, dass die Türken „sie“ in letzter Zeit stark angegriffen hätten vergleiche AS 22). Auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, dass die Türken in die Stadt Afrin 2018 einmarschiert seien und alles geplündert hätten vergleiche AS 39). Zuletzt gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass der Druck durch das syrische Regime, diverse bewaffnete Gruppen und die Türkei zugenommen habe vergleiche Niederschrift vom 13.04.2023, S. 7). Weiters gab er an, dass sie nicht mehr kurdisch haben sprechen dürfen, sie seien angegriffen und diskriminiert worden. Er habe nicht in die Schule gehen und nichts lernen dürfen vergleiche Niederschrift vom 13.04.2023, S. 8). Es gebe immer wieder Angriffe bzw. Diskriminierungen von Arabern gegen Kurden, einige Tage vor der mündlichen Verhandlung seien bei einem Angriff wieder einige Kurden, darunter Verwandte des Beschwerdeführers, umgekommen vergleiche Niederschrift vom 13.04.2023, S. 14). Seine ausführlichen Angaben bezugnehmend auf die Lebenssituation als Kurde nach der Kontrollübernahme der Türkei und Türkei-naher Milizen decken sich allesamt mit den vorliegenden Länderberichten (vgl. 1.3.5.1.). Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass sich selbst sein Vorbringen über die Olivengrundstücke, welche seine Schwester bewirtschaftet, welches grundsätzlich nichts mit seinen persönlichen Fluchtgründen zu tun hat, mit den Länderberichten deckt (vgl. 1.3.5.
  36. „UNCOI stellte in seinem Bericht vom Februar 2022 fest, dass in Afrin „Muster von Plünderungen, Brandschatzungen, Besetzungen und Beschlagnahmungen“ fortgesetzt wurden, insbesondere während der Olivenernte, zum Nachteil der vertriebenen Eigentümer. […] In Ma'batli und Bulbul im Gouvernement Aleppo verkauften Mitglieder der Levante-Front und der Sultan-Murad-Division Berichten zufolge die Rechte zur Olivenernte an Dritte, obwohl die vertriebenen Eigentümer dagegen Einspruch erhoben hatten.“).Seine ausführlichen Angaben bezugnehmend auf die Lebenssituation als Kurde nach der Kontrollübernahme der Türkei und Türkei-naher Milizen decken sich allesamt mit den vorliegenden Länderberichten vergleiche 1.3.5.1.). Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass sich selbst sein Vorbringen über die Olivengrundstücke, welche seine Schwester bewirtschaftet, welches grundsätzlich nichts mit seinen persönlichen Fluchtgründen zu tun hat, mit den Länderberichten deckt vergleiche 1.3.5.
  37. „UNCOI stellte in seinem Bericht vom Februar 2022 fest, dass in Afrin „Muster von Plünderungen, Brandschatzungen, Besetzungen und Beschlagnahmungen“ fortgesetzt wurden, insbesondere während der Olivenernte, zum Nachteil der vertriebenen Eigentümer. […] In Ma'batli und Bulbul im Gouvernement Aleppo verkauften Mitglieder der Levante-Front und der Sultan-Murad-Division Berichten zufolge die Rechte zur Olivenernte an Dritte, obwohl die vertriebenen Eigentümer dagegen Einspruch erhoben hatten.“). Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und seiner eigenen Angaben ist es glaubhaft, dass eine Person, die der kurdischen Volksgruppe angehört, besonders gefährdet ist, wenn sie in ein von der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen kontrolliertes Gebiet zurückkehrt, da die Berichte zur Lage in diesen Gebieten nur den Schluss zulassen, dass die Türkei und mit dieser verbündete Milizen versuchen, die Kurden unter Einsatz von Gewalt und anderen extralegalen Mitteln zu vertreiben, um Wohn- und Lebensraum für Araber und arabische Sympathisanten zu gewinnen. 2.2.
  38. Die Feststellung zur behaupteten Konversion zum Christentum ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, dass er zum Christentum konvertiert sei, „weil der Islam [ihnen] zu viel Leid zugefügt [habe]“. Er sei ca. 2018 konvertiert, er und seine Familie hätten beim Pfarrer Unterlagen bekommen und dann seien sie alle konvertiert. Er habe nur Unterricht bekommen und sich „nicht selbst damit beschäftigt“ (vgl. AS 39).In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, dass er zum Christentum konvertiert sei, „weil der Islam [ihnen] zu viel Leid zugefügt [habe]“. Er sei ca. 2018 konvertiert, er und seine Familie hätten beim Pfarrer Unterlagen bekommen und dann seien sie alle konvertiert. Er habe nur Unterricht bekommen und sich „nicht selbst damit beschäftigt“ vergleiche AS 39). In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er sich „schon vor langer Zeit über das Christentum erkundigt [habe]“. In Syrien habe er nur den Koran gekannt, im Libanon sei er dann in Kontakt mit dem Christentum gelangt. Am 17.07.2021 habe er sich im Libanon taufen lassen (vgl. Niederschrift vom 13.04.2023, S. 10).In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er sich „schon vor langer Zeit über das Christentum erkundigt [habe]“. In Syrien habe er nur den Koran gekannt, im Libanon sei er dann in Kontakt mit dem Christentum gelangt. Am 17.07.2021 habe er sich im Libanon taufen lassen vergleiche Niederschrift vom 13.04.2023, S. 10). Dem Beschwerdeführer wurden in der mündlichen Verhandlung rudimentäre Fragen zum Christentum gestellt, welche er zum überwiegenden Teil nicht beantworten konnte beziehungsweise nur vage und oberflächliche Antworten über das Christentum geben konnte. Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob er die Bedeutung einzelner Schlüsselelemente oder Ereignisse, wie beispielsweise Jesus Christus und sein Tod am Kreuz, kenne, antwortete der Beschwerdeführer mit: „Die Seele, der Vater und der Sohn. Jesus ist der Gott. Wenn wir auf Kurdisch beten, sagen wir „im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes“.“ (vgl. Niederschrift vom 13.04.2023, S. 11). Die Bedeutung, dass Jesus am Kreuz gestorben ist, beantwortete er mit: „Wegen dem Fehler von Adam und Eva.“ Befragt, was der größte Feiertag der evangelischen Kirche sei, antwortete er: „Morgen, Freitag ist der heilige Freitag.“. Auf die Frage, ob jeder Freitag der heilige Freitag sei, antwortete er: „Nein, morgen ist allerheiligster Freitag, Sonntag ist heilig.“ (vgl. Niederschrift vom 13.04.2023, S. 11). Angemerkt wird, dass die mündliche Verhandlung am Donnerstag, dem 13.04.2023, stattfand, somit knapp eine Woche nach dem Karfreitag (07.04.2023), welcher von vielen evangelischen Christen als der „höchste Feiertag“ angesehen wird. Befragt, ob er christliche Feiertage und deren Bedeutung kenne, antwortete er: „Letzte Woche und auch morgen, der heilige Freitag“. Genau kenne er deren religiöse Bedeutung nicht (vgl. Niederschrift vom 13.04.2023, S. 12).Dem Beschwerdeführer wurden in der mündlichen Verhandlung rudimentäre Fragen zum Christentum gestellt, welche er zum überwiegenden Teil nicht beantworten konnte beziehungsweise nur vage und oberflächliche Antworten über das Christentum geben konnte. Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob er die Bedeutung einzelner Schlüsselelemente oder Ereignisse, wie beispielsweise Jesus Christus und sein Tod am Kreuz, kenne, antwortete der Beschwerdeführer mit: „Die Seele, der Vater und der Sohn. Jesus ist der Gott. Wenn wir auf Kurdisch beten, sagen wir „im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes“.“ vergleiche Niederschrift vom 13.04.2023, S. 11). Die Bedeutung, dass Jesus am Kreuz gestorben ist, beantwortete er mit: „Wegen dem Fehler von Adam und Eva.“ Befragt, was der größte Feiertag der evangelischen Kirche sei, antwortete er: „Morgen, Freitag ist der heilige Freitag.“. Auf die Frage, ob jeder Freitag der heilige Freitag sei, antwortete er: „Nein, morgen ist allerheiligster Freitag, Sonntag ist heilig.“ vergleiche Niederschrift vom 13.04.2023, S. 11). Angemerkt wird, dass die mündliche Verhandlung am Donnerstag, dem 13.04.2023, stattfand, somit knapp eine Woche nach dem Karfreitag (07.04.2023), welcher von vielen evangelischen Christen als der „höchste Feiertag“ angesehen wird. Befragt, ob er christliche Feiertage und deren Bedeutung kenne, antwortete er: „Letzte Woche und auch morgen, der heilige Freitag“. Genau kenne er deren religiöse Bedeutung nicht vergleiche Niederschrift vom 13.04.2023, S. 12). Auf die obigen Angaben ist anzumerken, dass die behauptete Konversion des Beschwerdeführers bereits 2018 bzw. die Taufe 2021 erfolgte, somit ca. fünf bzw. zwei Jahre bis zur mündlichen Verhandlung vergingen und es nicht lebensnah erscheint, wenn der Beschwerdeführer wirklich regelmäßig in die Kirche gehen und aktiv am Gemeinschaftsleben seiner Kirchengemeinde teilnehmen würde, dass er sämtliche Festtage des Christentums nicht kennengelernt hätte, zumal die mündliche Verhandlung knapp eine Woche nach Ostern stattfand. Zudem konnte er auch kein einzelnes Gebet widergeben oder benennen. Weiters brachte der Beschwerdeführer seine Konversion in der mündlichen Verhandlung auch nicht selber vor. Als er zu seinen Fluchtgründen und über seine persönlichen Verhältnisse befragt wurde, gab er seine Konversion in der mündlichen Verhandlung nicht bekannt. Die vagen Ausführungen des Beschwerdeführers vermochten insgesamt nicht zu überzeugen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist, wiewohl es glaubhaft ist, dass er sich dem Christentum zugewandt hat. Er hat den christlichen Glauben ganz offensichtlich noch nicht so verinnerlicht, dass dieser ein wesentlicher Teil seiner Persönlichkeit geworden ist. Ebenso wenig ist für einen Außenstehenden erkennbar, dass der Beschwerdeführer kein Moslem mehr sei, sondern sich dem Christentum zugewandt habe. Daraus folgt, dass auch im Falle einer – theoretischen – Rückkehr in seine Herkunftsregion niemand erkennen würde, dass der Beschwerdeführ sich für den christlichen Glauben interessiert, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.2.
  39. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (drohende Rekrutierung zum Reservedienst, Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemaligen Rebellengebiet, seiner illegalen Ausreise sowie der Stellung eines Asylantrags in Österreich) kann an dieser Stelle unterbleiben, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 2.
  40. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
  41. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  42. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  43. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  44. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  45. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
  5. Wie festgestellt drohte dem Beschwerdeführer in Syrien, genauer in seinem Heimatgebiet XXXX , nahe der Stadt Afrin, im Gouvernement Aleppo, welches unter dem Einfluss und unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-nah

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