RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW265 2269364-1 Spruch, W265 2269364-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Kar
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 08.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2022 auf Erhöhung der mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 18.10.1995 gewährten Grundrente gemäß §§ 4, 7, 11 und 52 Abs. 2 KOVG abgewiesen.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 08.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2022 auf Erhöhung der mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 18.10.1995 gewährten Grundrente gemäß Paragraphen 4, 7, 11 und 52 Absatz 2, KOVG abgewiesen.
- Am 19.03.2023 langte bei der belangten Behörde fristgerecht ein E-Mail folgenden Inhaltes ein (hier in anonymisierter Form wiedergegeben): „Betreff: Re:214-292354-006 Sehr geehrter Herr XXXX ,Sehr geehrter Herr römisch 40 , danke für die Übermittlung des Bescheides. Da ich aber seit Jahren mit der linken Durchschuss-Hüfte Beschwerden habe, siehe auch die diversen Stürze, die oftmals beim Heben des linken Fußes entstanden sind, Beeinspruche ich dieses Testergebnis, welches OHNE Untersuchung übermittelt wurde. Ich ersuche, dieses Mail an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Mit besten Grüßen, Name und Adresse des Beschwerdeführers“
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 29.03.2023 vorgelegt.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.04.2023, zugestellt durch persönliche Übernahme am 13.04.2023, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, die belangte Behörde zu benennen und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.04.2023, zugestellt durch persönliche Übernahme am 13.04.2023, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, die belangte Behörde zu benennen und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Bis dato langte keine Mängelbehebung durch den Beschwerdeführer ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2022 auf Erhöhung der mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 18.10.1995 gewährten Grundrente gemäß §§ 4, 7, 11 und 52 Abs. 2 KOVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2022 auf Erhöhung der mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 18.10.1995 gewährten Grundrente gemäß Paragraphen 4, 7, 11 und 52 Absatz 2, KOVG abgewiesen. Der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde fehlt die Angabe, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richtet, weiters die Bezeichnung der belangten Behörde und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11.04.2023, zugestellt durch persönliche Übernahme am 13.04.2023, einen Mängelbehebungsauftrag, in dem er aufgefordert wurde, seine Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen iSd § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern. Auf die Folge, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11.04.2023, zugestellt durch persönliche Übernahme am 13.04.2023, einen Mängelbehebungsauftrag, in dem er aufgefordert wurde, seine Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen iSd Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern. Auf die Folge, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht nachgekommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: § 13 Abs. 1 und 3 AVG lauten:Paragraph 13, Absatz eins und 3 AVG lauten: "
- Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)...
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. …" Das per E-Mail eingebrachte Anbringen des Beschwerdeführers vom 19.03.2023 beinhaltet weder die Bezeichnung der belangten Behörde noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Rechtswidrigkeit wird in diesem Anbringen im Übrigen gar nicht behauptet) noch ein konkretes Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 VwGVG.Das per E-Mail eingebrachte Anbringen des Beschwerdeführers vom 19.03.2023 beinhaltet weder die Bezeichnung der belangten Behörde noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Rechtswidrigkeit wird in diesem Anbringen im Übrigen gar nicht behauptet) noch ein konkretes Begehren iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 VwGVG. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.04.2023, dieses zugestellt am 13.04.2023, gemäß § 13 Abs. 3 AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte – bis zum heutigen Tage - nicht. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag der aufgetragenen Verbesserung nicht nachkam, war die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.04.2023, dieses zugestellt am 13.04.2023, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte – bis zum heutigen Tage - nicht. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe vergleiche VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag der aufgetragenen Verbesserung nicht nachkam, war die Beschwerde zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2269364.1.01