RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW269 2265953-1 Spruch, W269 2265953-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisa
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2021 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz aufgrund von aufgetretenen Gesundheitsschädigungen nach der am 25.09.2020 erhaltenen Kombi-Impfung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis (Keuchhusten) und Poliomyelitis (Kinderlähmung) mit dem Impfstoff Repevax. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es nach der Impfung zu einer starken Verschlechterung der kognitiven und motorischen Fähigkeiten sowie zu einem juckenden Geschwür am linken Oberarm und juckenden Bläschen am gesamten Bauch gekommen sei. Er schloss seinem Antrag seine Geburtsurkunde, eine Kopie seines Impfpasses und eine Kopie der von seinem Arzt durchgeführten Meldung über eine Arzneimittel-Nebenwirkung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen an.
- Mit Schreiben vom 26.09.2022 ersuchte der ärztliche Dienst der belangten Behörde einen Facharzt für Neurologie, ein ärztliches Gutachten zu den von der belangten Behörde übermittelten Fragestellungen zu erstellen.
- Im fachärztlichen neurologischen Gutachten vom 17.11.2022 stellte der medizinische Sachverständige nach einer Zusammenfassung des beigestellten Aktenmaterials im Wesentlichen fest, dass beim Beschwerdeführer in Zusammenschau der vorliegenden Krankheitsgeschichte eine Multiple Sklerose vom mittlerweile sekundär progredienten Verlaufstyp (SPMS) als Vorerkrankung vorliege. Als für das Zustandsbild relevante Nebendiagnosen seien ein chronisches Schmerzsyndrom in Folge der Grunderkrankung sowie bei diabetischer Polyneuropathie und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule anzuführen. Der Krankheitsverlauf der beim Beschwerdeführer vorliegenden SPMS entspreche in seiner Geschwindigkeit und in der Plateauhaftigkeit dem typischen Verlauf einer SPMS, sowohl im Zeitraum vor der angeschuldigten Impfung als auch im Zeitraum danach. Es sei dabei im Zeitraum nach der angeschuldigten Impfung weder zu Schüben noch zu Anzeichen von entzündlicher Aktivität im MRT gekommen, sodass eine reine SPMS-Progression angenommen werden müsse und eine Aggravierung durch externe Faktoren wie z.B. eine Impfung unwahrscheinlich sei. In der Literatur werde als breiter Konsens ein „potentiell kausales Fenster“ von mindestens einer Woche bis maximal zwei bis drei Monate nach der jeweiligen Impfung anerkannt, d.h. immunologische Phänomene, die in diesem Fenster auftreten, könnten zumindest aus immunologischer Perspektive mit einer Impfung assoziiert sein, ohne dass sich daraus automatisch eine Kausalität ableiten ließe. Im Fall des Beschwerdeführers sei die SPMS-Progression bereits deutlich vor der Impfung im Laufen gewesen und habe sich in den Wochen und Monaten danach nicht wesentlich verändert, sodass das Kriterium der zeitlichen Assoziation nicht erfüllt erscheine. Vor diesem Hintergrund sei ein kausaler Zusammenhang zwischen der erfolgten Immunisierung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Poliomyelitis mit Repevax und der SPMS-Progression als unwahrscheinlich zu bewerten. Der medizinische Sachverständige wies darauf hin, dass sich das Gutachten lediglich auf das vertretene Fachgebiet erstrecke. Die am Folgetag der Impfung aufgetretenen Hauteffloreszenzen seien anhand der vorliegenden Befunde nicht eindeutig zu charakterisieren und lägen außerhalb der Expertise des Gutachters. Es bleibe allerdings festzuhalten, dass Hauteffloreszenzen weder mit SPMS-Progression assoziiert seien noch eine solche verursachen könnten.
- Mit Schreiben vom 09.12.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid vom 02.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte sie dazu aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, vom 17.11.2022, ein Kausalzusammenhang zwischen der am 25.09.2020 vorgenommenen Schutzimpfung gegen Diphtherie-, Tetanus und Pertussis-Poliomyelitis (Impfstoff: Repevax) und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung ausgeschlossen sei.
- Mit Bescheid vom 02.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte sie dazu aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, vom 17.11.2022, ein Kausalzusammenhang zwischen der am 25.09.2020 vorgenommenen Schutzimpfung gegen Diphtherie-, Tetanus und Pertussis-Poliomyelitis (Impfstoff: Repevax) und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung ausgeschlossen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, dass sein Gangbild bis heute stark beeinträchtigt sei und er weiters seitdem immer wieder auftretende rote Punkte an beiden Unterarmen habe, die manchmal „aufbrechen“ und wochenlang mit teilweiser Krustenbildung verbleiben würden. Der Beschwerdeführer sei sicher, dass diese Schäden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Impfung stünden und keinen Zusammenhang mit einer seiner sonstigen bestehenden Erkrankungen aufweisen würden.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 19.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 23.01.2023 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A)
- Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
- Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: 2.
- Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz geltend, dass er als Folge der angeschuldigten Impfung unter einer starken Verschlechterung der kognitiven und motorischen Fähigkeiten leide. Den Krankheitsverlauf nach der Impfung beschrieb er folgendermaßen: „Kurz nach der Impfung konnte ich kaum mehr gehen, und ich bekam am li Oberarm ein stark juckendes Geschwür, und am gesamten Bauch juckende Bläschen. Zur Behandlung der Bläschen und der Geschwulst bekam ich eine Salbe von meinem Hausarzt, und diese gingen wieder weg. Aber mein Gangbild ist seit damals wesentlich schlechter und wird auch immer noch schlechter.“ Die belangte Behörde beauftragte in weiterer Folge einen Facharzt für Neurologie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 02.12.2021 geltend gemachten starken Verschlechterung der kognitiven und motorischen Fähigkeiten anhand einer ausführlichen Anamnese und klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen. Am 21.11.2022 langte das Sachverständigengutachten des beauftragten Facharztes für Neurologie, betitelt mit „Neuroimmunologisches Fachgutachten“, bei der belangten Behörde ein. In diesem Gutachten hält der medizinische Sachverständige fest, dass sich das Gutachten lediglich auf das vertretene Fachgebiet erstrecke. Die am Folgetag der Impfung aufgetretenen Hauteffloreszenzen seien anhand der vorliegenden Befunde nicht eindeutig zu charakterisieren und lägen außerhalb der Expertise des Gutachters. Es bleibe allerdings festzuhalten, dass Hauteffloreszenzen weder mit SPMS-Progression assoziiert seien noch eine solche verursachen könnten. Mit Schreiben vom 09.12.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 02.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte sie dazu aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, vom 17.11.2022, ein Kausalzusammenhang zwischen der am 25.09.2020 vorgenommenen Schutzimpfung gegen Diphtherie-, Tetanus und Pertussis-Poliomyelitis (Impfstoff: Repevax) und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung ausgeschlossen sei. Auf die im Antrag vorgebrachten, nach der Impfung aufgetretenen dermatologischen Beschwerden ging die belangte Behörde in ihrem Bescheid jedoch nicht ein.Mit Bescheid vom 02.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte sie dazu aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, vom 17.11.2022, ein Kausalzusammenhang zwischen der am 25.09.2020 vorgenommenen Schutzimpfung gegen Diphtherie-, Tetanus und Pertussis-Poliomyelitis (Impfstoff: Repevax) und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung ausgeschlossen sei. Auf die im Antrag vorgebrachten, nach der Impfung aufgetretenen dermatologischen Beschwerden ging die belangte Behörde in ihrem Bescheid jedoch nicht ein. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Gangbild bis heute stark beeinträchtigt sei und er weiters seitdem immer wieder auftretende rote Punkte an beiden Unterarmen habe, die manchmal „aufbrechen“ und wochenlang mit teilweiser Krustenbildung verbleiben würden. Der Beschwerdeführer sei sicher, dass diese Schäden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Impfung stünden und keinen Zusammenhang mit einer seiner sonstigen bestehenden Erkrankungen aufweisen würden. 2.
- Wenngleich der Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung ausführte, dass sich das nach der angeschuldigten Impfung am linken Oberarm aufgetretene stark juckende Geschwür sowie die auf dem Bauch aufgetretenen juckenden Bläschen nach Behandlung einer von seinem Hausarzt verabreichten Salbe wieder zurückbildeten, hätte die belangte Behörde zu überprüfen gehabt, ob es sich bei dieser – zum Antragszeitpunkt offenbar nicht mehr vorliegenden – Gesundheitsschädigung allenfalls um einen Impfschaden handeln kann, der zu einer Leistung nach dem Impfschadengesetz berechtigt. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang § 2a Abs. 1 Impfschadengesetz:Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang Paragraph 2 a, Absatz eins, Impfschadengesetz: „§ 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.“„§ 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.“ Es kommt demnach lediglich darauf an, dass durch die Impfung – sofern keine Dauerfolgen vorliegen – eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt wurde, nicht aber darauf, dass diese schwere Körperverletzung zum Antragszeitpunkt noch vorliegt.Es kommt demnach lediglich darauf an, dass durch die Impfung – sofern keine Dauerfolgen vorliegen – eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt wurde, nicht aber darauf, dass diese schwere Körperverletzung zum Antragszeitpunkt noch vorliegt. Auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Impfung wesentliche Bedingung für den Gesundheitszustand beim Betroffenen bildet, ist nicht zu entnehmen, dass die Gesundheitsschädigung zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch vorliegen muss, um überhaupt einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz herbeiführen zu können (vgl. etwa VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263).Auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Impfung wesentliche Bedingung für den Gesundheitszustand beim Betroffenen bildet, ist nicht zu entnehmen, dass die Gesundheitsschädigung zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch vorliegen muss, um überhaupt einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz herbeiführen zu können vergleiche etwa VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263). 2.
- Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag nach dem Impfschadengesetz auch die von seinem Hausarzt durchgeführte Meldung über eine Arzneimittel-Nebenwirkung vom 05.10.2020 beilegte, in der das Auftreten eines juckenden Exanthems und juckender Effloreszenzen durch den Hausarzt beschrieben wurde, untermauerte der Beschwerdeführer sein Antragsvorbringen durch die medizinische Objektivierung der Beschwerden. Demnach wäre die belangte Behörde jedenfalls dazu angehalten gewesen, Ermittlungen hinsichtlich der vorgebrachten Leiden durchzuführen. Dadurch, dass die belangte Behörde Ermittlungen lediglich hinsichtlich eines Teils des Antragsvorbringens, nämlich hinsichtlich der Verschlechterung der kognitiven und motorischen Fähigkeiten, durchführte, das Vorbringen zu den dermatologischen Beschwerden aber gänzlich außer Acht ließ, steht der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht fest. Die Frage der Art der erlittenen dermatologischen Gesundheitsschäden und deren etwaiger Zusammenhang zur am 25.09.2020 erfolgten Impfung wird durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Dermatologie zu beurteilen sein. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W269.2265953.1.00