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{'item': 'W294 2162946-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2023 GeschäftszahlW294 2162946-4 Spruch, W294 2162946-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 28Abs. 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab, stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, traf eine Kostenentscheidung und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Erkenntnis vom 28.12.2022, Zl. W150 2162946-3/18E, wies das BVwG die Beschwerde des BF vom 21.12.

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab, stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, traf eine Kostenentscheidung und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Diese Entscheidung wurde dem BF am selben Tag (28.12.2022) in der Schubhaft persönlich ausgefolgt. Der Rechtsvertretung des BF wurde die Entscheidung am 29.12.2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Am 03.01.2023 wurde der BF auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt. Mit Schreiben vom 09.02.2023 erhob der BF die gegenständliche dritte Schubhaftbeschwerde an das BVwG „aufgrund der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ab dem 28.12.2022 bis zum Zeitpunkt der Entlassung bzw. Abschiebung“. Nach einigen kurzen Ausführungen zum Verfahrensverlauf wurde begründend angeführt, das letzte abweisende Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2022 sei am 29.12.2022 signiert und zugestellt worden. Das stelle eine Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß Art. 6 Abs. 1 Pers-FR B.VG dar. Aus diesem Grund sei die Anhaltung in Schubhaft nach dem Verstreichen der einwöchigen Entscheidungsfrist am 28.12.2022 bis zum Zeitpunkt der Abschiebung rechtswidrig gewesen. Beantragt wurde, das BVwG möge die Anhaltung in Schubhaft ab dem 28.12.2022 bis zum 03.01.2023 für rechtswidrig erkennen, und dem BF Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.Mit Schreiben vom 09.02.2023 erhob der BF die gegenständliche dritte Schubhaftbeschwerde an das BVwG „aufgrund der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ab dem 28.12.2022 bis zum Zeitpunkt der Entlassung bzw. Abschiebung“. Nach einigen kurzen Ausführungen zum Verfahrensverlauf wurde begründend angeführt, das letzte abweisende Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2022 sei am 29.12.2022 signiert und zugestellt worden. Das stelle eine Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß Artikel 6, Absatz eins, Pers-FR B.VG dar. Aus diesem Grund sei die Anhaltung in Schubhaft nach dem Verstreichen der einwöchigen Entscheidungsfrist am 28.12.2022 bis zum Zeitpunkt der Abschiebung rechtswidrig gewesen. Beantragt wurde, das BVwG möge die Anhaltung in Schubhaft ab dem 28.12.2022 bis zum 03.01.2023 für rechtswidrig erkennen, und dem BF Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen. Das BFA erstattete keine Stellungnahme und beantragte auch keine Kosten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1 Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist höchstwahrscheinlich nigerianischer Staatsangehöriger. Aufgrund mehrerer Aliasidentitäten, die der BF im Schengenraum verwendete, steht seine Identität nicht fest. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist höchstwahrscheinlich nigerianischer Staatsangehöriger. Aufgrund mehrerer Aliasidentitäten, die der BF im Schengenraum verwendete, steht seine Identität nicht fest. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot. Der BF stellte am 15.06.2022 in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Frankreich erteilte mit Note vom 04.08.2022 seine Zustimmung zur Rückübernahme des BF. Das BFA wies mit Bescheid vom 09.11.2022 den Folgeantrag des BF vom 15.06.2022 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Frankreich für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Der Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wurde vom BVwG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 24.01.2023, Zl. W161 2263366-1/4E, als unbegründet abgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Der BF wurde von 10.11.2022 bis 03.01.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. Am 03.01.2023 wurde der BF auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt. Die letzte Entscheidung des BVwG betreffend die Schubhaft des BF erging schriftlich mit Erkenntnis vom 28.12.2022, Zl. W150 2162946-3/18E. Das BVwG wies die Beschwerde des BF vom 21.12.

Art. 28Abs. 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Die letzte Entscheidung des BVwG betreffend die Schubhaft des BF erging schriftlich mit Erkenntnis vom 28.12.2022, Zl. W150 2162946-3/18E. Das BVwG wies die Beschwerde des BF vom 21.12.

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Entscheidung wurde dem BF am selben Tag (28.12.2022) in der Schubhaft persönlich ausgefolgt. Der Rechtsvertretung des BF wurde die Entscheidung am 29.12.2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Der BF ist haftfähig und hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2 Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Der BF hat sich in Österreich bereits 2017 dem Asylverfahren und damit auch der ihm drohenden Abschiebung nach Italien zunächst durch Untertauchen entzogen. Der BF stellte zwei Asylanträge in Österreich und weitere Anträge in Italien, Frankreich, Deutschland und der Schweiz. Der BF hielt die Meldeverpflichtungen im Asylverfahren und die meldebehördlichen Vorschriften in Österreich nicht ein. Er versuchte, sich während seines Aufenthaltes in Österreich vor den Behörden verborgen zu halten und bereiste illegal mehrere europäische Länder. Auch unmittelbar vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde nicht greifbar. Der BF hat sich bis dato nicht bemüht, Reise- bzw. Identitätsdokumente zu beschaffen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er missachtete seine ihm bekannte Ausreiseverpflichtung. Der BF ist nicht rückkehrwillig, sondern will in Österreich bleiben. Der BF wurde in Österreich straffällig: Er wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.03.2020 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift), § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG (gewerbsmäßige Überlassung von Suchtgift) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der BF wurde in Österreich straffällig: Er wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.03.2020 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift), Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG (gewerbsmäßige Überlassung von Suchtgift) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF hat in Österreich eine Lebensgefährtin und auch Kontakt zu deren Mutter. Darüber hinaus verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen eines weiteren sozialen Netzes in Österreich. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen im Inland und über keine wesentlichen Barmittel.

  1. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Vorerkenntnisse des BVwG vom 01.12.2022 (und die schriftliche Ausfertigung vom 08.03.2023) und vom 28.12.2022 betreffend die gegenständliche Schubhaft sowie vom 24.01.2023 betreffend das Dublin-Verfahren, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.1 Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den genannten Vorerkenntnissen des BVwG. 2.2 Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft Die allgemeinen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren, aus den Gerichts- und Verwaltungsakten zu den Asylverfahren des BF und den bisherigen Schubhaftprüfungen im Rahmen der zwei letzten Schubhaftbeschwerden. Dies gilt insbesondere für die abgeschlossenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF, deren Status unstrittig ist. Bei der Schubhaftbeschwerde vom 25.11.2022 wurde am 01.12.2022 auch eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt und es wurden Zeugenbeweise erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da die zwei Anträge des BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurden, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.06.2020 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Somit war festzustellen, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot besteht. Dass der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem Fremdenregister. Die Zurückweisung dieses Antrages durch das BFA und die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG ergibt sich aus der Aktenlage. Der Zeitraum der Anhaltung des BF in Schubhaft sowie die erfolgte Überstellung nach Frankreich ergeben sich aus dem Fremdenregister sowie aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen zur letzten Schubhaftentscheidung des BVwG ergeben sich aus dem betreffenden Erkenntnis des BVwG vom 28.12.
  2. In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde vom 09.02.2023 wird ausgeführt, das letzte abweisende Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2022 sei am 29.12.2022 signiert und zugestellt worden. Das stelle eine Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß Art. 6 Abs. 1 Pers-FR B.VG dar. Eine Einschau in den betreffenden Gerichtsakt zur Zahl W150 2162946-3 hat jedoch ergeben, dass das BVwG noch am selben Tag der Entscheidung, am 28.12.2022, die Leitung des polizeilichen Anhaltezentrums, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, um sofortige Ausfolgung bzw. Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 28.12.2022 ersuchte sowie um Übermittlung einer Übernahmebestätigung (Ersuchen um Zustellung im BVwG-Akt zur Zahl W150 2162946-3, OZ 19). Diesem Ersuchen wurde nachgekommen und dem BF wurde das BVwG-Erkenntnis ebenfalls noch am 28.12.2022 in der Schubhaft persönlich ausgefolgt bzw. zugestellt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus einer im betreffenden BVwG-Akt einliegenden Übernahmebestätigung, ein vom BVwG ausgestelltes Formular, worin der BF die Übernahme des BVwG-Erkenntnisses mit Datum vom 28.12.2022 bestätigte. Das Formular weist eine Unterschrift des Übernehmers sowie eine Unterschrift und Kennnummer des ausfolgenden Organs auf. Das ausgefüllte Formular wurde eingescannt und dem BVwG rückübermittelt (Übernahmebestätigung - Zustellung Erkenntnis im BVwG-Akt zur Zahl W150 2162946-3, OZ 20). Es ist zwar zutreffend, wie in der Beschwerde ausgeführt, dass das BVwG-Erkenntnis der Rechtsvertretung des BF am 29.12.2022 zugestellt wurde. Dies ergibt sich aus einem ERV-Protokoll, wonach das Zustellstück am 29.12.2022 dem Rechtsvertreter im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt wurde (ERV-Protokoll im BVwG-Akt zur Zahl W150 2162946-3, OZ 18). Dennoch wurde die BVwG-Entscheidung, wie soeben ausgeführt, dem BF selbst noch am 28.12.2022 in der Schubhaft persönlich ausgefolgt.In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde vom 09.02.2023 wird ausgeführt, das letzte abweisende Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2022 sei am 29.12.2022 signiert und zugestellt worden. Das stelle eine Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß Artikel 6, Absatz eins, Pers-FR B.VG dar. Eine Einschau in den betreffenden Gerichtsakt zur Zahl W150 2162946-3 hat jedoch ergeben, dass das BVwG noch am selben Tag der Entscheidung, am 28.12.2022, die Leitung des polizeilichen Anhaltezentrums, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, um sofortige Ausfolgung bzw. Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 28.12.2022 ersuchte sowie um Übermittlung einer Übernahmebestätigung (Ersuchen um Zustellung im BVwG-Akt zur Zahl W150 2162946-3, OZ 19). Diesem Ersuchen wurde nachgekommen und dem BF wurde das BVwG-Erkenntnis ebenfalls noch am 28.12.2022 in der Schubhaft persönlich ausgefolgt bzw. zugestellt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus einer im betreffenden BVwG-Akt einliegenden Übernahmebestätigung, ein vom BVwG ausgestelltes Formular, worin der BF die Übernahme des BVwG-Erkenntnisses mit Datum vom 28.12.2022 bestätigte. Das Formular weist eine Unterschrift des Übernehmers sowie eine Unterschrift und Kennnummer des ausfolgenden Organs auf. Das ausgefüllte Formular wurde eingescannt und dem BVwG rückübermittelt (Übernahmebestätigung - Zustellung Erkenntnis im BVwG-Akt zur Zahl W150 2162946-3, OZ 20). Es ist zwar zutreffend, wie in der Beschwerde ausgeführt, dass das BVwG-Erkenntnis der Rechtsvertretung des BF am 29.12.2022 zugestellt wurde. Dies ergibt sich aus einem ERV-Protokoll, wonach das Zustellstück am 29.12.2022 dem Rechtsvertreter im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt wurde (ERV-Protokoll im BVwG-Akt zur Zahl W150 2162946-3, OZ 18). Dennoch wurde die BVwG-Entscheidung, wie soeben ausgeführt, dem BF selbst noch am 28.12.2022 in der Schubhaft persönlich ausgefolgt. Die Feststellung, dass der BF haftfähig ist, ergibt sich aus einem vom BVwG im Rahmen der vorherigen Schubhaftbeschwerde eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 27.12.
  3. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. 2.3 Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Die Feststellungen, dass sich der BF dem Asylverfahren entzogen hat, in anderen Ländern Asylanträge stellte, die Meldeverpflichtungen und die meldebehördlichen Vorschriften nicht einhielt, dass er versuchte, sich verborgen zu halten und für die Behörden nicht greifbar war, ergeben sich aus den Akten und einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Entsprechende Feststellungen wurden bereits in den Vorentscheidungen des BVwG vom 01.12.2022 und vom 28.12.2022 getroffen. Der BF verfügt über keinen gültigen Reisepass und es konnte nicht festgestellt werden, dass er ernsthafte Schritte unternommen hat, um sich einen solchen zu beschaffen. Auf entsprechende Frage in der Verhandlung des BVwG am 01.12.2022 gab der BF nur an, dass die Dokumente „noch nicht fertig“ seien. Der BF verblieb trotz Zurückweisung seines Asylantrags, Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots in Österreich, obwohl ihm bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt illegal ist. Aus den Angaben des BF in der Verhandlung am 01.12.2022 ergibt sich, dass der BF nicht gewillt war, freiwillig nach Frankreich auszureisen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, nämlich des mehrmaligen Untertauchens, der Stellung mehrerer Asylanträge in Österreich und anderen europäischen Staaten, des illegalen Aufenthalts ohne behördliche Meldung und der Straffälligkeit kann der BF nicht als vertrauenswürdig bezeichnet werden. Die Verurteilung des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF sowie zu seiner mangelnden beruflichen und sonstigen Integration und fehlenden finanziellen Mitteln beruhen auf den eigenen Angaben des BF im Verfahren und einer Einschau in die Anhaltedatei. In der mündlichen Verhandlung am 01.12.2022 wurden auch die Lebensgefährtin des BF sowie deren Mutter als Zeuginnen einvernommen.
  4. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 3.
  5. Rechtliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet wie folgt: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Der mit „Zustellungen“ betitelte § 11 BFA-VG lautet:Der mit „Zustellungen“ betitelte Paragraph 11, BFA-VG lautet: § 11.
(1)Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.Paragraph 11,
(1)Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.
(2)Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und – soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder der Asylwerber zu dem Rechtsberater (§ 49) verwiesen wurde (§ 29 Abs. 4 AsylG 2005) – einem Rechtsberater (§ 49) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 49) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
(2)Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und – soweit eine Vertretung nach Paragraph 10, vorliegt oder der Asylwerber zu dem Rechtsberater (Paragraph 49,) verwiesen wurde (Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005) – einem Rechtsberater (Paragraph 49,) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (Paragraph 49,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
(3)Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.
(3)Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 7, GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 4, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(5)Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Rechtsberater (§ 49) oder Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 10) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.
(5)Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Rechtsberater (Paragraph 49,) oder Kinder- und Jugendhilfeträger (Paragraph 10,) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.
(6)Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.
(6)Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005, Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 2, 71, Absatz 2, Ziffer 2, oder 77 Absatz 3, Ziffer 2, FPG oder Paragraph 13, Absatz 2, erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Paragraph 23, ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.
(7)Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3 AsylG 2005) und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er dem Bundesamt auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (§ 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. § 24 AsylG 2005 gilt.
(7)Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3 AsylG 2005) und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er dem Bundesamt auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. Paragraph 24, AsylG 2005 gilt.
(8)Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
(9)Der Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt gestellt hat, hat dem Bundesamt eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Drittstaatsangehörige bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. 3.
  1. Zur Judikatur Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom
  2. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom
  3. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0024).Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0024). 3.
  4. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ab dem 28.12.2022 bis zum 03.01.2023 Mit Schreiben vom 09.02.2023 erhob der BF die gegenständliche dritte Schubhaftbeschwerde an das BVwG „aufgrund der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ab dem 28.12.2022 bis zum Zeitpunkt der Entlassung bzw. Abschiebung“. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das letzte abweisende Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2022 sei am 29.12.2022 signiert und zugestellt worden. Das stelle eine Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß Art. 6 Abs. 1 Pers-FR B.VG dar. Aus diesem Grund sei die Anhaltung in Schubhaft nach dem Verstreichen der einwöchigen Entscheidungsfrist am 28.12.2022 bis zum Zeitpunkt der Abschiebung rechtswidrig gewesen. Beantragt wurde, das BVwG möge die Anhaltung in Schubhaft ab dem 28.12.2022 bis zum 03.01.2023 für rechtswidrig erkennen, und dem BF Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.Mit Schreiben vom 09.02.2023 erhob der BF die gegenständliche dritte Schubhaftbeschwerde an das BVwG „aufgrund der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ab dem 28.12.2022 bis zum Zeitpunkt der Entlassung bzw. Abschiebung“. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das letzte abweisende Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2022 sei am 29.12.2022 signiert und zugestellt worden. Das stelle eine Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß Artikel 6, Absatz eins, Pers-FR B.VG dar. Aus diesem Grund sei die Anhaltung in Schubhaft nach dem Verstreichen der einwöchigen Entscheidungsfrist am 28.12.2022 bis zum Zeitpunkt der Abschiebung rechtswidrig gewesen. Beantragt wurde, das BVwG möge die Anhaltung in Schubhaft ab dem 28.12.2022 bis zum 03.01.2023 für rechtswidrig erkennen, und dem BF Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen. Die letzte Schubhaftentscheidung des BVwG erging schriftlich mit Erkenntnis vom 28.12.2022, Zl. W150 2162946-3/18E. Das BVwG wies die Beschwerde des BF vom 21.12.

Art. 28Abs. 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Die letzte Schubhaftentscheidung des BVwG erging schriftlich mit Erkenntnis vom 28.12.2022, Zl. W150 2162946-3/18E. Das BVwG wies die Beschwerde des BF vom 21.12.

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Fest steht daher, dass am 28.12.2022 ein gerichtlicher Fortsetzungssauspruch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG erging.Fest steht daher, dass am 28.12.2022 ein gerichtlicher Fortsetzungssauspruch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG erging. In der Beschwerde wird nun vorgebracht, dieses Erkenntnis des BVwG sei „am 29.12.2022 signiert und zugestellt“ worden. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde das Erkenntnis dem BF selbst jedoch noch am selben Tag der Entscheidung des BVwG, am 28.12.2022 persönlich im Polizeianhaltezentrum zugestellt und von diesem gegen Unterschriftleistung übernommen. Dies ergibt sich, wie weiter oben dargelegt, zweifelsfrei aus der Aktenlage. Dem BVwG liegt eine Übernahmebestätigung des BF vor, wonach dieser am 28.12.2022 mit seiner Unterschrift bestätigt hat, das Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2022 übernommen zu haben. Damit wurde das letzte Schubhafterkenntnis vom 28.12.2022 dem BF aber rechtskonform und vor allem auch rechtzeitig zugestellt, wie im Folgenden zu zeigen sein wird: Gemäß § 17 VwGVG hat das BVwG, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG hat das BVwG, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 11 Abs. 8 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG lautet wie folgt: „

(8)Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.“ Bei § 11 Abs. 8 BFA-VG handelt es sich jedenfalls um eine Bestimmung, die das BFA in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Dass diese Bestimmung von der Zustellung eines „Schubhaftbescheides“ spricht, schadet aus Sicht des BVwG nicht, da der Gesetzgeber offenbar aufgrund der sehr kurzfristigen Erlassung von Schubhaftbescheiden im Allgemeinen als Mandatsbescheide eine Zustellerleichterung aufgrund der sehr knappen Fristenlage bzw. der maximalen Anhaltedauer nach einer Festnahme beabsichtigte. Dieselbe knappe Fristenlage trifft jedoch auch auf die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu, da die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG gemäß §22a Abs. 2 leg. cit. binnen einer Woche zu ergehen hat. Die Entscheidung nach § 22a Abs. 3 BFA-VG bildet auch einen neuen Schubhafttitel, sie entfaltet daher de facto die gleichen Rechtswirkungen wie ein vom BFA erlassener Schubhaftbescheid. Der Gesetzgeber hatte aber offensichtlich vor Augen, eine prinzipiell rechtskonform verhängte Schubhaft nicht schon deshalb rechtswidrig werden zu lassen, weil durch Zustellungserschwernisse an einen etwaigen Zustellbevollmächtigten eine rechtzeitige Zustellung des Schubhaftbescheides nicht bewirkt werden kann. Genau solche Erschwernisse betreffen aber auch die Verfahren nach § 22a Abs. 3 BFA-VG vor dem BVwG, da dem Gericht höchstens eine Woche für die Entscheidung bleibt, und in diesem kurzen Zeitraum muss abgesehen von einer möglichen Verhandlung auch noch die Entscheidung allenfalls sogar auf dem Postweg zugestellt werden. Bei Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG handelt es sich jedenfalls um eine Bestimmung, die das BFA in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Dass diese Bestimmung von der Zustellung eines „Schubhaftbescheides“ spricht, schadet aus Sicht des BVwG nicht, da der Gesetzgeber offenbar aufgrund der sehr kurzfristigen Erlassung von Schubhaftbescheiden im Allgemeinen als Mandatsbescheide eine Zustellerleichterung aufgrund der sehr knappen Fristenlage bzw. der maximalen Anhaltedauer nach einer Festnahme beabsichtigte. Dieselbe knappe Fristenlage trifft jedoch auch auf die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu, da die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG gemäß §22a Absatz 2, leg. cit. binnen einer Woche zu ergehen hat. Die Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG bildet auch einen neuen Schubhafttitel, sie entfaltet daher de facto die gleichen Rechtswirkungen wie ein vom BFA erlassener Schubhaftbescheid. Der Gesetzgeber hatte aber offensichtlich vor Augen, eine prinzipiell rechtskonform verhängte Schubhaft nicht schon deshalb rechtswidrig werden zu lassen, weil durch Zustellungserschwernisse an einen etwaigen Zustellbevollmächtigten eine rechtzeitige Zustellung des Schubhaftbescheides nicht bewirkt werden kann. Genau solche Erschwernisse betreffen aber auch die Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG vor dem BVwG, da dem Gericht höchstens eine Woche für die Entscheidung bleibt, und in diesem kurzen Zeitraum muss abgesehen von einer möglichen Verhandlung auch noch die Entscheidung allenfalls sogar auf dem Postweg zugestellt werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des § 11 Abs. 8 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als Teil des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG (XXIV. GP, 1803 d.B.), lauten wie folgt:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als Teil des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG (römisch 24 . GP, 1803 d.B.), lauten wie folgt: „Durch Abs. 8 kann anders als nach geltendem Zustellrecht, nämlich unabhängig von der Zustellbevollmächtigung, der Bescheid dem Betroffenen selbst rechtsverbindlich zugestellt werden. Freilich besteht die Verpflichtung, in diesen Fällen dem Zustellbevollmächtigten unverzüglich eine Ausfertigung des Schubhaftbescheides zu übermitteln. Ausschlaggebend für eine rechtsverbindliche Zustellung ist jener Zeitpunkt, „indem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist“. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festgestellt, dass die Zustellung der Ausfertigung des Schubhaftbescheides an einen Zustellbevollmächtigten eine Ordnungsvorschrift darstellt, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht (vgl. VwGH vom 5.7.1996, Zl. 96/02/0292 sowie 20.12.1996, Zl. 94/02/0525).“„Durch Absatz 8, kann anders als nach geltendem Zustellrecht, nämlich unabhängig von der Zustellbevollmächtigung, der Bescheid dem Betroffenen selbst rechtsverbindlich zugestellt werden. Freilich besteht die Verpflichtung, in diesen Fällen dem Zustellbevollmächtigten unverzüglich eine Ausfertigung des Schubhaftbescheides zu übermitteln. Ausschlaggebend für eine rechtsverbindliche Zustellung ist jener Zeitpunkt, „indem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist“. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festgestellt, dass die Zustellung der Ausfertigung des Schubhaftbescheides an einen Zustellbevollmächtigten eine Ordnungsvorschrift darstellt, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht vergleiche VwGH vom 5.7.1996, Zl. 96/02/0292 sowie 20.12.1996, Zl. 94/02/0525).“ Es ist nicht ersichtlich, warum diese Bestimmung als Teil des vor dem BVwG anzuwendenden Verfahrensrechts der Behörde erster Instanz nicht auch sinngemäß für die Zustellung von Erkenntnissen mit Fortsetzungsaussprüchen iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG anwendbar sein sollte, wo doch der Zweck dieser Bestimmung erkennbar auch darin besteht, einen in Schubhaft angehaltenen Fremden möglichst rasch darüber in Kenntnis zu setzen, ob die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft zulässig ist oder nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Bestimmung als Teil des vor dem BVwG anzuwendenden Verfahrensrechts der Behörde erster Instanz nicht auch sinngemäß für die Zustellung von Erkenntnissen mit Fortsetzungsaussprüchen iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG anwendbar sein sollte, wo doch der Zweck dieser Bestimmung erkennbar auch darin besteht, einen in Schubhaft angehaltenen Fremden möglichst rasch darüber in Kenntnis zu setzen, ob die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft zulässig ist oder nicht. Somit wurde das Erkenntnis des BVwG mit Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG vom 28.12.2022, Zl. W150 2162946-3/18E, dem BF gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG iVm § 17 VwGVG noch am selben Tag rechtswirksam durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Somit wurde das Erkenntnis des BVwG mit Fortsetzungsausspruch iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG vom 28.12.2022, Zl. W150 2162946-3/18E, dem BF gemäß Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG noch am selben Tag rechtswirksam durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Der Rechtsvertretung des BF wurde die Entscheidung (tatsächlich erst) am 29.12.2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Dies ändert im Hinblick auf die in den Materialien erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) (siehe oben) zum gleichlautenden § 41 Abs. 3 FrG 1993 nichts, da es sich hierbei um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Diese Rechtsansicht wurde auch zu § 76 Abs. 4 FPG (idF bis zur Aufhebung durch BGBl. I Nr. 87/2012 und Verschiebung dieser Bestimmung in § 11 Abs. 8 BFA-VG) fortgesetzt vom VwGH vertreten (bereits die Zustellung des Schubhaftbescheides an den Fremden führt zu einer rechtswirksamen Erlassung des Bescheides, bei der Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht, vgl. VwGH 19.03.2014, Ro 2014/21/0049).Der Rechtsvertretung des BF wurde die Entscheidung (tatsächlich erst) am 29.12.2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Dies ändert im Hinblick auf die in den Materialien erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) (siehe oben) zum gleichlautenden Paragraph 41, Absatz 3, FrG 1993 nichts, da es sich hierbei um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Diese Rechtsansicht wurde auch zu Paragraph 76, Absatz 4, FPG in der Fassung bis zur Aufhebung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, und Verschiebung dieser Bestimmung in Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG) fortgesetzt vom VwGH vertreten (bereits die Zustellung des Schubhaftbescheides an den Fremden führt zu einer rechtswirksamen Erlassung des Bescheides, bei der Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht, vergleiche VwGH 19.03.2014, Ro 2014/21/0049). Festzuhalten ist somit, dass dem BF die vorige Schubhaftentscheidung am 28.12.2022 zum einen, wie ausgeführt, rechtswirksam zugestellt wurde, zum anderen wurde die Entscheidung damit aber auch fristgerecht zugestellt. Die betreffende (vorige) Schubhaftbeschwerde datiert vom 21.12.2022 und die Zustellung an den BF in der Schubhaft erfolgte mit 28.12.2022 daher innerhalb der einwöchigen Frist des § 22a BFA-VG. Festzuhalten ist somit, dass dem BF die vorige Schubhaftentscheidung am 28.12.2022 zum einen, wie ausgeführt, rechtswirksam zugestellt wurde, zum anderen wurde die Entscheidung damit aber auch fristgerecht zugestellt. Die betreffende (vorige) Schubhaftbeschwerde datiert vom 21.12.2022 und die Zustellung an den BF in der Schubhaft erfolgte mit 28.12.2022 daher innerhalb der einwöchigen Frist des Paragraph 22 a, BFA-VG. Der gegenständliche Anfechtungszeitraum der Anhaltung des BF liegt demnach – im Sinne einer Klarstellung – im Zeitraum ab der Zustellung des vorherigen Erkenntnisses des BVwG am 28.12.2022 bis zur Überstellung des BF nach Frankreich am 03.01.2023, mit letzterer hat die Schubhaft geendet. In der Beschwerde wurde ohnehin der Zeitraum „ab dem 28.12.2022 bis zum 03.01.2023“ genannt und dieser Zeitraum wurde vorliegend auch herangezogen. Auf eine Präzisierung im Hinblick auf den Zustellungszeitpunkt des vorigen Erkenntnisses wurde im Sinne einer knapperen Fassung des Spruches verzichtet. Selbst für den hypothetischen Fall, dass die Zustellung – wie in der Beschwerde vorgebracht – verspätet erfolgt wäre und die einwöchige Frist bei der vorigen Schubhaftentscheidung nicht eingehalten worden wäre, kann der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die Anhaltung in Schubhaft wäre „nach dem Verstreichen der einwöchigen Entscheidungsfrist am 28.12.2022 bis zum Zeitpunkt der Abschiebung rechtswidrig“ gewesen, nicht beigetreten werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Thematik Folgendes ausgesprochen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146, mit Verweis auf Rechtsprechung des VfGH): „Die der Ansicht - die Schubhaft sei schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil der (nach § 22a Abs. 3 iVm Abs. 2 BFA-VG 2014) vorzunehmende Abspruch betreffend die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft verspätet ergangen sei - zugrunde liegende Prämisse, der Schubhaftbescheid habe für diesen Zeitraum seine Wirksamkeit verloren, trifft nicht zu (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181). Er bildet vielmehr weiterhin den maßgeblichen Schubhafttitel. Die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Fremden in diesem Zeitraum hängt demnach davon ab, ob der Schubhaftbescheid hierfür eine taugliche Grundlage darstellt. Die verspätete Entscheidung betreffend den Fortsetzungsausspruch kann somit auch nicht mit (gesonderter) Schubhaftbeschwerde an das VwG erfolgreich geltend gemacht werden, sondern nur mit Beschwerde an den VfGH, der gegebenenfalls eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit feststellt (vgl. VfGH 25.2.2019, E 1633/2018). Nur der Fortsetzungsausspruch ist wegen seiner verspäteten Erlassung insoweit rechtswidrig, was aber nicht zu seiner Aufhebung durch den VwG [gemeint: VwGH, Anm.] führt, weil der Fremde in Ansehung des Rechts auf fristgerechte Entscheidung durch eine Aufhebung nicht besser gestellt wäre (vgl. VwGH 27.1.1995, 94/02/0392; VwGH 26.4.2002, 99/02/0034). Deshalb beschränkt sich auch der VfGH in diesen Fällen auf die Feststellung der Rechtsverletzung und hebt den verspätet ergangenen Fortsetzungsausspruchs nicht auf, weil durch eine solche Aufhebung die Rechtsverletzung nicht beseitigt, sondern insoweit sogar verschärft werden könnte, als die im fortgesetzten Verfahren vor dem VwG ergehende Entscheidung nur noch später ergehen könnte (vgl. VfGH 25.2.2019, E 1633/2018). Vor allem käme die Aufhebung eines Fortsetzungsausspruchs durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aber nur dann in Betracht, wenn diese Entscheidung außer wegen ihrer nicht fristgerechten Erlassung mit einer sonstigen Rechtswidrigkeit belastet ist (vgl. VfGH 30.6.2015, E 1629/2014; VfGH 25.2.2019, E 1633/2018). Auch ein verspätet erlassener Fortsetzungsausspruch stellt daher - soweit er nicht an einem weiteren Mangel leidet - einen tauglichen Schubhafttitel dar. Keinesfalls hat aber die wegen der nicht fristgerechten Erlassung bestehende Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruchs zur Folge, dass die Anhaltung in Schubhaft in jenem Zeitraum, in dem die Fristüberschreitung vorlag, per se rechtswidrig war. Das hängt - wie erwähnt - von der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides bzw. eines anderen davor ergangenen Schubhafttitels ab (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163).“„Die der Ansicht - die Schubhaft sei schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil der (nach Paragraph 22 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, BFA-VG 2014) vorzunehmende Abspruch betreffend die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft verspätet ergangen sei - zugrunde liegende Prämisse, der Schubhaftbescheid habe für diesen Zeitraum seine Wirksamkeit verloren, trifft nicht zu vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181). Er bildet vielmehr weiterhin den maßgeblichen Schubhafttitel. Die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Fremden in diesem Zeitraum hängt demnach davon ab, ob der Schubhaftbescheid hierfür eine taugliche Grundlage darstellt. Die verspätete Entscheidung betreffend den Fortsetzungsausspruch kann somit auch nicht mit (gesonderter) Schubhaftbeschwerde an das VwG erfolgreich geltend gemacht werden, sondern nur mit Beschwerde an den VfGH, der gegebenenfalls eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit feststellt vergleiche VfGH 25.2.2019, E 1633 aus 2018,). Nur der Fortsetzungsausspruch ist wegen seiner verspäteten Erlassung insoweit rechtswidrig, was aber nicht zu seiner Aufhebung durch den VwG [gemeint: VwGH, Anm.] führt, weil der Fremde in Ansehung des Rechts auf fristgerechte Entscheidung durch eine Aufhebung nicht besser gestellt wäre vergleiche VwGH 27.1.1995, 94/02/0392; VwGH 26.4.2002, 99/02/0034). Deshalb beschränkt sich auch der VfGH in diesen Fällen auf die Feststellung der Rechtsverletzung und hebt den verspätet ergangenen Fortsetzungsausspruchs nicht auf, weil durch eine solche Aufhebung die Rechtsverletzung nicht beseitigt, sondern insoweit sogar verschärft werden könnte, als die im fortgesetzten Verfahren vor dem VwG ergehende Entscheidung nur noch später ergehen könnte vergleiche VfGH 25.2.2019, E 1633 aus 2018,). Vor allem käme die Aufhebung eines Fortsetzungsausspruchs durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aber nur dann in Betracht, wenn diese Entscheidung außer wegen ihrer nicht fristgerechten Erlassung mit einer sonstigen Rechtswidrigkeit belastet ist vergleiche VfGH 30.6.2015, E 1629 aus 2014,; VfGH 25.2.2019, E 1633 aus 2018,). Auch ein verspätet erlassener Fortsetzungsausspruch stellt daher - soweit er nicht an einem weiteren Mangel leidet - einen tauglichen Schubhafttitel dar. Keinesfalls hat aber die wegen der nicht fristgerechten Erlassung bestehende Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruchs zur Folge, dass die Anhaltung in Schubhaft in jenem Zeitraum, in dem die Fristüberschreitung vorlag, per se rechtswidrig war. Das hängt - wie erwähnt - von der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides bzw. eines anderen davor ergangenen Schubhafttitels ab vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163).“ Demnach führt nicht einmal ein verspäteter Fortsetzungsausspruch zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft, wenn der vorangehende Schubhafttitel die Schubhaft nach wie vor „trägt“. Gegenständlich erging die Entscheidung des BVwG, wie ausgeführt, tatsächlich rechtzeitig und wurde rechtskonform zugestellt. Ein Schubhafttitel liegt jedenfalls in Form des Erkenntnisses des BVwG vom 28.12.2022 fortgesetzt vor. Aus dem Beschwerdevorbringen ist insbesondere auch nicht ersichtlich, welche Umstände für die Schubhaftverhängung sich seit 28.12.2022 derart verändert hätten, dass das genannte Erkenntnis des BVwG die Fortsetzung der Anhaltung des BF in Schubhaft nicht zu tragen vermocht hätte. Über die Ausführungen zu einer – wie dargestellt nicht vorliegenden – Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist hinaus finden sich in der gegenständlichen Beschwerde keine konkreten Bestreitungen hinsichtlich des Vorliegens von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf beim BF. Anhaltspunkte, warum sich die Beurteilungsgrundlage für den kurzen Zeitraum der weiteren Anhaltung in Schubhaft zwischen 28.12.2022 bis 03.01.2023 geändert hätte, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 28.12.2022 bis zum 03.01.2023 als unbegründet abzuweisen. Da sich der BF nicht mehr in Schubhaft befindet, war kein Fortsetzungsausspruch zu treffen. 3.4. Zum Kostenersatz Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, weshalb der Antrag des BF auf Kostenersatz abzuweisen war. Die belangte Behörde hätte als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz, hat jedoch keine Kosten beantragt. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Festzuhalten ist, dass seitens der Rechtsvertretung des BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde. Die Beschwerde konzentriert sich auf Ausführungen zur Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist betreffend das Vorerkenntnis des BVwG vom 28.12.2022.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Festzuhalten ist, dass seitens der Rechtsvertretung des BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde. Die Beschwerde konzentriert sich auf Ausführungen zur Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist betreffend das Vorerkenntnis des BVwG vom 28.12.2022. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W294.2162946.4.00

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