4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:I. Verfahrensgang:, Entscheidungsgründe:, römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit oben im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am XXXX .2023, 14:05 Uhr, wurde über den BF
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft wird aktuell im PAZ XXXX vollzogen. 1. Mit oben im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am römisch 40 .2023, 14:05 Uhr, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft wird aktuell im PAZ römisch 40 vollzogen.
6 FPG festgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Schubhaft aufrechterhalten wird. 3. Mit Aktenvermerk vom 30.04.2023 wurde
Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Schubhaft aufrechterhalten wird.
G ausgestellt. Am 17.10.2021 stellte der BF in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG ausgestellt. Mit Bescheid vom 10.01.2022 wurde der Antrag vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie einer Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise, ab Rechtskraft, eingeräumt. Gegen die Entscheidung erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG sowie an den Verfassungsgerichtshof. Beide Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen sodass die Entscheidung am 15.03.2023 in Rechtskraft erwuchs. Der BF war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet – bis auf eine Ausnahme von 07.03.2022 – 24.05.2022 – immer mit Hauptwohnsitz gemeldet und scheint aktuell noch immer eine Hauptwohnsitzmeldung seit dem 20.07.2022 auf. Der BF ist nach wie vor als Arbeiter – laufend seit 20.06.2022 - im Restaurant XXXX gemeldet und verdiente monatlich netto zwischen € 1.300 – 1.400,-.Der BF war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet – bis auf eine Ausnahme von 07.03.2022 – 24.05.2022 – immer mit Hauptwohnsitz gemeldet und scheint aktuell noch immer eine Hauptwohnsitzmeldung seit dem 20.07.2022 auf. Der BF ist nach wie vor als Arbeiter – laufend seit 20.06.2022 - im Restaurant römisch 40 gemeldet und verdiente monatlich netto zwischen € 1.300 – 1.400,-. Der BF gibt an mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , liiert zu sein. Ein Familienleben konnte nicht festgestellt werden.Der BF gibt an mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , liiert zu sein. Ein Familienleben konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist in Österreich unbescholten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF in Österreich jemals einem Verfahren entzogen hat bzw. versucht hat unterzutauchen. Ganz im Gegenteil, begab sich der BF selbständig und freiwillig am XXXX .2023 zur Dienststelle des BFA XXXX , wo er in Folge niederschriftlich befragt und in Schubhaft genommen wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF in Österreich jemals einem Verfahren entzogen hat bzw. versucht hat unterzutauchen. Ganz im Gegenteil, begab sich der BF selbständig und freiwillig am römisch 40 .2023 zur Dienststelle des BFA römisch 40 , wo er in Folge niederschriftlich befragt und in Schubhaft genommen wurde. Der BF war bis dato nicht ausreisewillig, gab jedoch in der niederschriftlichen Befragung vom XXXX .2023 gegenüber dem BFA an, bereit zu sein, selbständig und freiwillig sich zur Botschaft zwecks Antrag auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zu begeben. Der BF war bis dato nicht ausreisewillig, gab jedoch in der niederschriftlichen Befragung vom römisch 40 .2023 gegenüber dem BFA an, bereit zu sein, selbständig und freiwillig sich zur Botschaft zwecks Antrag auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zu begeben.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig. Zu Spruchteil A) 3.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
2 Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zu verhängen, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zu verhängen, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Demzufolge ist die Verhängung der Schubhaft nur zulässig, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8.Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Demzufolge ist die Verhängung der Schubhaft nur zulässig, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8.Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die Identität des BF steht nicht fest. Er behauptet Staatsangehöriger von Libanon zu sein wo er auch aufgewachsen ist. Zum Zeitpunkt der Festnahme, in weiterer Folge Schubhaftnahme, war der BF in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich, dass sich der BF jemals einem Verfahren entzogen hätte. Warum die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid anführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde, konnte nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde hat zwar festgehalten, dass der BF aufgrund aktuellen Aufenthaltsrecht keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich mehr nachgehen könne, nicht rückkehrwillig sei, keine Dokumente, keine gesicherte Unterkunft und in Summe sehr mobil sei und hat diesem mehr Bedeutung beigemessen, und eine Fluchtgefahr angenommen, ohne ihre Entscheidung – insbesondere des Überwiegens der zuletzt genannten Umstände – näher zu begründen. Den fakt ist, dass der BF bis zu Letzt einer Beschäftigung nachging, hier ordnungsgemäß gemeldet war und auch eine Unterkunft hatte bzw. aktuell noch hat. Der BF hat sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen und ist bisher nie untergetaucht. Es liegt gegenständlich ausschließlich § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wobei das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie einer gesicherten Unterkunft vom BFA nicht ausreichend geprüft wurde. Die belangte Behörde hat zwar festgehalten, dass der BF aufgrund aktuellen Aufenthaltsrecht keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich mehr nachgehen könne, nicht rückkehrwillig sei, keine Dokumente, keine gesicherte Unterkunft und in Summe sehr mobil sei und hat diesem mehr Bedeutung beigemessen, und eine Fluchtgefahr angenommen, ohne ihre Entscheidung – insbesondere des Überwiegens der zuletzt genannten Umstände – näher zu begründen. Den fakt ist, dass der BF bis zu Letzt einer Beschäftigung nachging, hier ordnungsgemäß gemeldet war und auch eine Unterkunft hatte bzw. aktuell noch hat. Der BF hat sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen und ist bisher nie untergetaucht. Es liegt gegenständlich ausschließlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, wobei das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie einer gesicherten Unterkunft vom BFA nicht ausreichend geprüft wurde. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung der im Fall des BF angeblich bestehenden Fluchtgefahr fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen, beschränkt. Dem BFA ist vorzuwerfen, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf des BF anzunehmen gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht vermag mit den Argumentationen der belangten Behörde in keiner Weise eine schlüssige Begründung für die Verhängung einer Schubhaft erkennen. Dass eine erhebliche Fluchtgefahr und damit ein dringender Sicherungsbedarf besteht konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ist hervorzuheben, dass das bisherige gezeigte Verhalten des BF nicht auf eine latente Fluchtgefahr hinweist. Andere Begründungen sind von der belangten Behörde nicht angeführt worden bzw. ist sie solche schuldig geblieben. Das BFA hat auch sonst keine Umstände vorgebracht, denen zufolge der gegenständlichen Entscheidung allenfalls ein anderer als der in der Beschwerde dargestellte Sachverhalt zugrunde zu legen gewesen wäre. Der gegenständliche Schubhaftbescheid erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der gegenständliche Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren. 3.4. Zu Spruchpunkt III. und IV.: Kostenbegehren3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.: Kostenbegehren
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Mit den gegenständlichen Beschwerden wurde einerseits die Festnahme und andererseits die Schubhaft bekämpft. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra. 2017/21/0161).Mit den gegenständlichen Beschwerden wurde einerseits die Festnahme und andererseits die Schubhaft bekämpft. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra. 2017/21/0161). Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu.
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV steht dem BF der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 767,60 sowie der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- (vgl. VwGH 19.07.2021, Ra 2021/21/0033; 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; Ennöckl in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 35 (Stand 31.3.2018, rdb.at)) zu.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV steht dem BF der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 767,60 sowie der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- vergleiche VwGH 19.07.2021, Ra 2021/21/0033; 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; Ennöckl in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 35, (Stand 31.3.2018, rdb.at)) zu. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, und zudem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Entscheidungen/Maßnahmen zu beheben bzw. für rechtswidrig zu erklären waren, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, und zudem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Entscheidungen/Maßnahmen zu beheben bzw. für rechtswidrig zu erklären waren, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bzw. 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben. Zu Spruchpunkt B. Unzulässigkeit der Revision:
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2271064.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.