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{'item': 'G306 2271064-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 76§ 51Art. 130§ 13§ 22a§ 35§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlG306 2271064-1 Spruch, G306 2271064-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:I. Verfahrensgang:, Entscheidungsgründe:, römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit oben im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am XXXX .2023, 14:05 Uhr, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft wird aktuell im PAZ XXXX vollzogen. 1. Mit oben im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am römisch 40 .2023, 14:05 Uhr, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft wird aktuell im PAZ römisch 40 vollzogen.

  1. Am 29.04.2023 – im Stande der Schubhaft – stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Aktenvermerk vom 30.04.2023 wurde

§ 76Abs.

6 FPG festgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Schubhaft aufrechterhalten wird. 3. Mit Aktenvermerk vom 30.04.2023 wurde

Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Schubhaft aufrechterhalten wird.

  1. Mit am 01.05.2023 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (in Folge: RV) Beschwerde gegen die Schubhaft, in eventu Anhaltung ab dem XXXX .2023 bis laufend.
  2. Mit am 01.05.2023 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (in Folge: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Schubhaft, in eventu Anhaltung ab dem römisch 40 .2023 bis laufend.
  3. Das BFA legte die zugehörigem Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 02.05.2023 vor. Das BFA gab dazu keine Stellungnahme ab. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Zur Person des BF: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist vermutlich Staatsangehöriger von Libanon. Die Identität ist noch nicht geklärt. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte am XXXX .2021 illegal mit dem Zug nach Deutschland zu gelangen. Der BF wurde einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und nach Österreich zurückgewiesen. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte am römisch 40 .2021 illegal mit dem Zug nach Deutschland zu gelangen. Der BF wurde einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und nach Österreich zurückgewiesen. Am 17.10.2021 stellte der BF in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G ausgestellt. Am 17.10.2021 stellte der BF in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG ausgestellt. Mit Bescheid vom 10.01.2022 wurde der Antrag vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie einer Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise, ab Rechtskraft, eingeräumt. Gegen die Entscheidung erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG sowie an den Verfassungsgerichtshof. Beide Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen sodass die Entscheidung am 15.03.2023 in Rechtskraft erwuchs. Der BF war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet – bis auf eine Ausnahme von 07.03.2022 – 24.05.2022 – immer mit Hauptwohnsitz gemeldet und scheint aktuell noch immer eine Hauptwohnsitzmeldung seit dem 20.07.2022 auf. Der BF ist nach wie vor als Arbeiter – laufend seit 20.06.2022 - im Restaurant XXXX gemeldet und verdiente monatlich netto zwischen € 1.300 – 1.400,-.Der BF war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet – bis auf eine Ausnahme von 07.03.2022 – 24.05.2022 – immer mit Hauptwohnsitz gemeldet und scheint aktuell noch immer eine Hauptwohnsitzmeldung seit dem 20.07.2022 auf. Der BF ist nach wie vor als Arbeiter – laufend seit 20.06.2022 - im Restaurant römisch 40 gemeldet und verdiente monatlich netto zwischen € 1.300 – 1.400,-. Der BF gibt an mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , liiert zu sein. Ein Familienleben konnte nicht festgestellt werden.Der BF gibt an mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , liiert zu sein. Ein Familienleben konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist in Österreich unbescholten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF in Österreich jemals einem Verfahren entzogen hat bzw. versucht hat unterzutauchen. Ganz im Gegenteil, begab sich der BF selbständig und freiwillig am XXXX .2023 zur Dienststelle des BFA XXXX , wo er in Folge niederschriftlich befragt und in Schubhaft genommen wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF in Österreich jemals einem Verfahren entzogen hat bzw. versucht hat unterzutauchen. Ganz im Gegenteil, begab sich der BF selbständig und freiwillig am römisch 40 .2023 zur Dienststelle des BFA römisch 40 , wo er in Folge niederschriftlich befragt und in Schubhaft genommen wurde. Der BF war bis dato nicht ausreisewillig, gab jedoch in der niederschriftlichen Befragung vom XXXX .2023 gegenüber dem BFA an, bereit zu sein, selbständig und freiwillig sich zur Botschaft zwecks Antrag auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zu begeben. Der BF war bis dato nicht ausreisewillig, gab jedoch in der niederschriftlichen Befragung vom römisch 40 .2023 gegenüber dem BFA an, bereit zu sein, selbständig und freiwillig sich zur Botschaft zwecks Antrag auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zu begeben.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Beschäftigung sowie Wohnsitzmeldungen als auch Unbescholtenheit getroffen wurden, beruhen diese auf den Eintragungen in behördlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Sozialversicherung) sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Anhaltung des BF im PAZ XXXX , beruht auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.Die Anhaltung des BF im PAZ römisch 40 , beruht auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Aufgrund der durchgehenden Wohnsitzmeldungen und einer vom BF bis dato nicht beigebrachten Bestätigung über seine freiwillig erfolgte Ausreise aus dem Bundesgebiet war der Schluss zu ziehen, dass der BF seiner Ausreisverpflichtung bis dato nicht nachgekommen ist und lässt sich den gegenständlichen Beschwerdeschreiben sowie dem vom BFA in Vorlage gebrachten Niederschrift vom 2023 entnehmen, dass der BF sich bereit erklärt, freiwillig ein Ersatzreisedokument zu besorgen. Anhaltspunkte, dass der BF in Österreich untergetaucht wäre und sich einem Verfahren entzogen oder dies zukünftig vorhätte, konnten nicht festgestellt werden. Vielmehr verfügt der BF über durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich. Darüber hinaus verfügt der BF über familiäre Bezugspunkte in Österreich in Form seines Cousins und wurde selbst von der belangten Behörde ein Untertauchen des BF in der Vergangenheit nicht behauptet bzw. belegt. Der BF ging wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, und lässt der Umstand seiner Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, nicht auf das Fehlen hinreichender finanzieller Mittel im Hinblick auf die Sicherung des Unterhaltes des BF in Österreich schließen. So war der BF bis zu seiner Inhaftierung erwerbstätig und verfügte somit über regelmäßige Einkünfte. Die Feststellung ergeben, dass die Unterkunft des BF jedenfalls gesichert gewesen war und er über einen gesicherten Wohnsitz verfügte. Dass der BF offensichtlich mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Beschwerdeeingabe.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zum Prüfungsumfang: Die RV führt in ihrer Beschwerdeeingabe aus, dass lediglich die aktuelle Haft ab dem XXXX .2023, mit welchem Tag der Aktenvermerk zu Fortsetzung der Schubhaft erlassen wurde, angefochten wird. In der Antragstellung wird jedoch ausgeführt: „ das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Schubhaft, in eventu Anhaltung, ab dem XXXX .3023 (gemeint wohl: XXXX .2023), für unrechtmäßig erklären. Das sich der Beschwerdeantrag insgesamt auf die Schubhaft bezieht und nur in eventu die Anhaltung ab dem XXXX .2023 angeführt wird, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die Beschwerde sehr wohl auf die gesamte bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft bezieht. Die Regierungsvorlage führt in ihrer Beschwerdeeingabe aus, dass lediglich die aktuelle Haft ab dem römisch 40 .2023, mit welchem Tag der Aktenvermerk zu Fortsetzung der Schubhaft erlassen wurde, angefochten wird. In der Antragstellung wird jedoch ausgeführt: „ das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Schubhaft, in eventu Anhaltung, ab dem römisch 40 .3023 (gemeint wohl: römisch 40 .2023), für unrechtmäßig erklären. Das sich der Beschwerdeantrag insgesamt auf die Schubhaft bezieht und nur in eventu die Anhaltung ab dem römisch 40 .2023 angeführt wird, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die Beschwerde sehr wohl auf die gesamte bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft bezieht. 3.
  5. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:3.
  6. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig. Zu Spruchteil A) 3.

  1. Spruchpunkt II. (Rechtswidrigkeit der Schubhaft):3.
  2. Spruchpunkt römisch zwei. (Rechtswidrigkeit der Schubhaft):

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

§ 76Abs.

2 Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zu verhängen, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zu verhängen, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder Abs. 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 2, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom
  3. April 2014, Zl. 2013/21/0209, mwN). (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008) Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen vergleiche zuletzt das Erkenntnis vom
  4. April 2014, Zl. 2013/21/0209, mwN). (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008) Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Demzufolge ist die Verhängung der Schubhaft nur zulässig, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8.Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Demzufolge ist die Verhängung der Schubhaft nur zulässig, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8.Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die Identität des BF steht nicht fest. Er behauptet Staatsangehöriger von Libanon zu sein wo er auch aufgewachsen ist. Zum Zeitpunkt der Festnahme, in weiterer Folge Schubhaftnahme, war der BF in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich, dass sich der BF jemals einem Verfahren entzogen hätte. Warum die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid anführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde, konnte nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde hat zwar festgehalten, dass der BF aufgrund aktuellen Aufenthaltsrecht keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich mehr nachgehen könne, nicht rückkehrwillig sei, keine Dokumente, keine gesicherte Unterkunft und in Summe sehr mobil sei und hat diesem mehr Bedeutung beigemessen, und eine Fluchtgefahr angenommen, ohne ihre Entscheidung – insbesondere des Überwiegens der zuletzt genannten Umstände – näher zu begründen. Den fakt ist, dass der BF bis zu Letzt einer Beschäftigung nachging, hier ordnungsgemäß gemeldet war und auch eine Unterkunft hatte bzw. aktuell noch hat. Der BF hat sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen und ist bisher nie untergetaucht. Es liegt gegenständlich ausschließlich § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wobei das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie einer gesicherten Unterkunft vom BFA nicht ausreichend geprüft wurde. Die belangte Behörde hat zwar festgehalten, dass der BF aufgrund aktuellen Aufenthaltsrecht keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich mehr nachgehen könne, nicht rückkehrwillig sei, keine Dokumente, keine gesicherte Unterkunft und in Summe sehr mobil sei und hat diesem mehr Bedeutung beigemessen, und eine Fluchtgefahr angenommen, ohne ihre Entscheidung – insbesondere des Überwiegens der zuletzt genannten Umstände – näher zu begründen. Den fakt ist, dass der BF bis zu Letzt einer Beschäftigung nachging, hier ordnungsgemäß gemeldet war und auch eine Unterkunft hatte bzw. aktuell noch hat. Der BF hat sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen und ist bisher nie untergetaucht. Es liegt gegenständlich ausschließlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, wobei das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie einer gesicherten Unterkunft vom BFA nicht ausreichend geprüft wurde. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung der im Fall des BF angeblich bestehenden Fluchtgefahr fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen, beschränkt. Dem BFA ist vorzuwerfen, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf des BF anzunehmen gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht vermag mit den Argumentationen der belangten Behörde in keiner Weise eine schlüssige Begründung für die Verhängung einer Schubhaft erkennen. Dass eine erhebliche Fluchtgefahr und damit ein dringender Sicherungsbedarf besteht konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ist hervorzuheben, dass das bisherige gezeigte Verhalten des BF nicht auf eine latente Fluchtgefahr hinweist. Andere Begründungen sind von der belangten Behörde nicht angeführt worden bzw. ist sie solche schuldig geblieben. Das BFA hat auch sonst keine Umstände vorgebracht, denen zufolge der gegenständlichen Entscheidung allenfalls ein anderer als der in der Beschwerde dargestellte Sachverhalt zugrunde zu legen gewesen wäre. Der gegenständliche Schubhaftbescheid erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der gegenständliche Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren. 3.4. Zu Spruchpunkt III. und IV.: Kostenbegehren3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.: Kostenbegehren

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Mit den gegenständlichen Beschwerden wurde einerseits die Festnahme und andererseits die Schubhaft bekämpft. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra. 2017/21/0161).Mit den gegenständlichen Beschwerden wurde einerseits die Festnahme und andererseits die Schubhaft bekämpft. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra. 2017/21/0161). Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV steht dem BF der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 767,60 sowie der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- (vgl. VwGH 19.07.2021, Ra 2021/21/0033; 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; Ennöckl in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 35 (Stand 31.3.2018, rdb.at)) zu.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV steht dem BF der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 767,60 sowie der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- vergleiche VwGH 19.07.2021, Ra 2021/21/0033; 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; Ennöckl in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 35, (Stand 31.3.2018, rdb.at)) zu. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, und zudem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Entscheidungen/Maßnahmen zu beheben bzw. für rechtswidrig zu erklären waren, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG bzw. 24 Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, und zudem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Entscheidungen/Maßnahmen zu beheben bzw. für rechtswidrig zu erklären waren, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bzw. 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben. Zu Spruchpunkt B. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2271064.1.00

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