Vm Abs 3 Z 1 und 5 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „III.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ hat, wurde im Bundesgebiet mehrmals strafgerichtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren.Der Beschwerdeführer (BF), der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ hat, wurde im Bundesgebiet mehrmals strafgerichtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2023 wurde er aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Am 19.01.2023 und 13.02.2023 langten entsprechende Stellungnahmen und Dokumente beim BFA ein. Am XXXX .03.2023 wurde die Lebensgefährtin des BF vom BFA niederschriftlich einvernommen.Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2023 wurde er aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Am 19.01.2023 und 13.02.2023 langten entsprechende Stellungnahmen und Dokumente beim BFA ein. Am römisch 40 .03.2023 wurde die Lebensgefährtin des BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ
Vm Abs 3 Z 0 [sic!] FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), setzte
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit sei damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z 0 [sic!] FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.), setzte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit sei damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt sowie beantragt, die Dauer des Einreisverbots zu verkürzen bzw. dieses ersatzlos zu beheben. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF seit 1989 in Österreich lebe und seinen sozialen und familiären Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Seine Lebensgefährtin, die gemeinsame minderjährige Tochter sowie ein erwachsener Sohn und ein Enkelkind des BF leben im Bundesgebiet. Der BF bereue seine Straftaten und möchte mit seiner Familie in Österreich leben, wo er eine Ausbildung absolviert habe und erwerbstätig gewesen sei. Auch habe er hier einen Freundes- und Bekanntenkreis und spreche sehr gut Deutsch. Zu Serbien habe er keine Bezugspunkte. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 27.03.2023 einlangten. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX .1966 in XXXX /Serbien geboren. Er absolvierte in Serbien seine Schul- und Berufsausbildung zum Schlosser. Er reist nach wie vor einmal im Jahr zu Urlaubszwecken nach Serbien, zuletzt war er im Jahr 2017 in Serbien. Der BF wurde am römisch 40 .1966 in römisch 40 /Serbien geboren. Er absolvierte in Serbien seine Schul- und Berufsausbildung zum Schlosser. Er reist nach wie vor einmal im Jahr zu Urlaubszwecken nach Serbien, zuletzt war er im Jahr 2017 in Serbien. In Österreich absolvierte der BF Ausbildungen zum Elektro-Schweißer und Restaurant-Fachmann und war auch in diesen Berufszweigen tätig. Zuletzt bezog er aus Gelegenheitsarbeiten ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 1.200,00 und 1.300,
SMG gewährt wurde, sodass er am 01.07.2014 aus der Haft entlassen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ihm jedoch ein Strafausschub
Paragraph 39, SMG gewährt wurde, sodass er am 01.07.2014 aus der Haft entlassen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Demnach hat der BF in Wien im Zeitraum von Jänner 2015 bis 12.07.2015 vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar insgesamt zumindest 100 Gramm Kokain netto mit einem Reinheitsgehalt von 20% Cocain anderen durch überwiegend gewinnbringenden Verkauf überlassen. Bei der Strafzumessung wurde das reumütige Geständnis mildernd gewertet. Die fünf einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Begehung während eines Strafaufschubs nach § 39 SMG und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB wirkten sich hingegen als erschwerend aus. Dazu wird im Urteil ausgeführt, dass den gewährten Strafaufschub zur neuerlichen Tatbegehung nutzte und nur binnen weniger Monate nach seiner letzten Enthaftung erneut rückfällig wurde, wobei der BF glaubwürdig seine Motivation zur Tatbegehung in der Rückzahlung von Schulden darlegte, welche bereits damals EUR 50.000,00 betrugen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Demnach hat der BF in Wien im Zeitraum von Jänner 2015 bis 12.07.2015 vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar insgesamt zumindest 100 Gramm Kokain netto mit einem Reinheitsgehalt von 20% Cocain anderen durch überwiegend gewinnbringenden Verkauf überlassen. Bei der Strafzumessung wurde das reumütige Geständnis mildernd gewertet. Die fünf einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Begehung während eines Strafaufschubs nach Paragraph 39, SMG und das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB wirkten sich hingegen als erschwerend aus. Dazu wird im Urteil ausgeführt, dass den gewährten Strafaufschub zur neuerlichen Tatbegehung nutzte und nur binnen weniger Monate nach seiner letzten Enthaftung erneut rückfällig wurde, wobei der BF glaubwürdig seine Motivation zur Tatbegehung in der Rückzahlung von Schulden darlegte, welche bereits damals EUR 50.000,00 betrugen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Demnach hat er in Wien im Zeitraum von 01.09.2014 bis 19.01.2017 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt von mindestens 20%), anderen überlassen, teil entgeltlich und unentgeltlich.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Demnach hat er in Wien im Zeitraum von 01.09.2014 bis 19.01.2017 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt von mindestens 20%), anderen überlassen, teil entgeltlich und unentgeltlich. Nach dieser Verurteilung wurde dem BFA von der JA XXXX eine Vollzugsinformation übermittelt, wonach der BF wegen der Verurteilung vom XXXX .2015, XXXX die dreijährige Freiheitsstrafe am 10.01.2018 angetreten hat und das errechnete Strafende auf den 02.09.2020 fällt. Nach dieser Verurteilung wurde dem BFA von der JA römisch 40 eine Vollzugsinformation übermittelt, wonach der BF wegen der Verurteilung vom römisch 40 .2015, römisch 40 die dreijährige Freiheitsstrafe am 10.01.2018 angetreten hat und das errechnete Strafende auf den 02.09.2020 fällt. Das BFA forderte den BF daraufhin mit Schreiben vom 29.05.2020 zu einer schriftlichen Stellungnahme auf, welche am XXXX .2020 beim BFA einlangte.Das BFA forderte den BF daraufhin mit Schreiben vom 29.05.2020 zu einer schriftlichen Stellungnahme auf, welche am römisch 40 .2020 beim BFA einlangte. Nachdem der BF am 02.09.2020 aus der Strafhaft entlassen wurde, wurde er bereits im Jänner 2021 erneut straffällig, was zu seiner letzten Verurteilung führte. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3 SMG zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren auszugehen war. Gleichzeitig wurde die zu 44 Hv 81/14y gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 3, SMG zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren auszugehen war. Gleichzeitig wurde die zu 44 Hv 81/14y gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der Verurteilung liegt zugrunde das der BF zusammen mit vier Mittätern in XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in mehreren Angriffen anderen zwischen Jänner 2021 und 09.03.2021 entgeltlich erstens überlassen hat, und zwar Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,2% Heroin, 0,5% Acetylcodein und 0,1% Monoacetylmorphin und Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 22,6%, und zweitens zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten erworben und bis 09.03.2021 besessen hat, und zwar 193 Gramm brutto Heroin (beinhaltend zumindest 16,5 Gramm Heroin, 0,3 Gramm Monoacetylmorphin und 0,9 Gramm Acetylcodein) und 26,9 Gramm brutto Kokain (beinhaltend zumindest 6,07 Gramm Cocain).Der Verurteilung liegt zugrunde das der BF zusammen mit vier Mittätern in römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge in mehreren Angriffen anderen zwischen Jänner 2021 und 09.03.2021 entgeltlich erstens überlassen hat, und zwar Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,2% Heroin, 0,5% Acetylcodein und 0,1% Monoacetylmorphin und Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 22,6%, und zweitens zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten erworben und bis 09.03.2021 besessen hat, und zwar 193 Gramm brutto Heroin (beinhaltend zumindest 16,5 Gramm Heroin, 0,3 Gramm Monoacetylmorphin und 0,9 Gramm Acetylcodein) und 26,9 Gramm brutto Kokain (beinhaltend zumindest 6,07 Gramm Cocain). Dazu wird im Urteil ausgeführt, dass der BF durch seine Tätigkeiten für die kriminelle Vereinigung seine Schulden bei der Gruppierung in der Höhe von EUR 6.500,00 getilgt hat und er sich vollinhaltlich geständig verantwortete. Sein reumütiges Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts wirkten sich bei der Strafzumessung mildernd aus. Die vier einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, das Vielfache Überschreiten der Grenzmenge sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB wertete das Gericht hingegen als erschwerend.Dazu wird im Urteil ausgeführt, dass der BF durch seine Tätigkeiten für die kriminelle Vereinigung seine Schulden bei der Gruppierung in der Höhe von EUR 6.500,00 getilgt hat und er sich vollinhaltlich geständig verantwortete. Sein reumütiges Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts wirkten sich bei der Strafzumessung mildernd aus. Die vier einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, das Vielfache Überschreiten der Grenzmenge sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB wertete das Gericht hingegen als erschwerend. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX nicht Folge gegeben. Es gelang dem BF nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen. Weder die Tilgung seiner Schulden bei der kriminellen Vereinigung noch sein sonstiges Vorbingen im Hinblick aus die private finanziellen Situation konnten dies bewirken.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 nicht Folge gegeben. Es gelang dem BF nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen. Weder die Tilgung seiner Schulden bei der kriminellen Vereinigung noch sein sonstiges Vorbingen im Hinblick aus die private finanziellen Situation konnten dies bewirken. Der BF verbüßt die Strafhaft derzeit in der JA Suben. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen zu seiner Person und seinen familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben in den Stellungnahmen und der Beschwerde, den Aussagen seiner Lebensgefährtin vor dem BFA sowie den Ausführungen in den Strafurteilen. Der BF behauptet, sich schon seit 1989 im Bundesgebiet aufzuhalten, was sich anhand der Aktenlage jedoch nicht verifizieren lässt. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen erst seit 2000 Hauptwohnsitzmeldungen auf, dies deckt sich mit den Eintragungen im Sozialversicherungsdatenauszug. Im Fremdenregister ist erstmalig 2010 ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels dokumentiert. Auch der aktuelle Aufenthaltstitel lässt sich dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister entnehmen. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf den vorliegenden Strafurteilen und dem Strafregisterauszug. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit ergeben. Die Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem berufsfähigen Alter. Seine Erwerbstätigkeit im Inland sowie der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und der in seiner Heimat absolvierten Ausbildung plausibel. Deutschkenntnisse können aufgrund seines langjährigen Inlandsaufenthalts und seiner Erwerbstätigkeit abgeleitet werden. Für weitere private oder familiäre Anknüpfungen oder zusätzliche Integrationsmomente gibt es weder im Akteninhalt noch im Vorbringen des BF Hinweise. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, kommt ihm nach § 20 Abs 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des § 52 Abs 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, kommt ihm nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).
Abs 5 FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen
Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant)
Abs 3 Z 1 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann
Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant)
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl § 53 Abs 3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom BF ausgehenden, durch die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines weiteren, entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169). Da der Lebensmittelpunkt des BF seit über 20 Jahren in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Da der Lebensmittelpunkt des BF seit über 20 Jahren in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Die in § 9 Abs 5 und 6 BFA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht entgegen, weil § 53 Abs 3 Z 5 FPG erfüllt ist. Die in Paragraph 9, Absatz 5 und 6 BFA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht entgegen, weil Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich der BF viele Jahren im Bundesgebiet aufhält und hier seine (Enkel)Kinder und seine langjährige Lebensgefährtin leben. Für seine Integration iSd § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG sprechen seine Deutschkenntnisse. Er hat es nicht geschafft, sich nachhaltig am Arbeitsmarkt zu integrieren und liegt derzeit keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Obwohl er bereits zuvor mit der möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme konfrontiert war, hat er erneut gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen, sein kriminelles Verhalten fortgesetzt und in Kauf genommen, möglicherweise für längere Zeit von seiner Familie getrennt zu werden.Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich der BF viele Jahren im Bundesgebiet aufhält und hier seine (Enkel)Kinder und seine langjährige Lebensgefährtin leben. Für seine Integration iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG sprechen seine Deutschkenntnisse. Er hat es nicht geschafft, sich nachhaltig am Arbeitsmarkt zu integrieren und liegt derzeit keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Obwohl er bereits zuvor mit der möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme konfrontiert war, hat er erneut gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen, sein kriminelles Verhalten fortgesetzt und in Kauf genommen, möglicherweise für längere Zeit von seiner Familie getrennt zu werden. Der BF handelte in der Vergangenheit mit gefährlichen Suchtgiften und wollte dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten bzw. Schulden abbezahlen. Dafür nahm er die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Aufgrund der schwerwiegenden Suchtmitteldelinquenz ist in Verbindung mit der finanziellen Situation des BF ohne geregeltes Einkommen Wiederholungsgefahr anzunehmen. Es kann auch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - maßgeblich ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Da der BF derzeit noch in Strafhaft ist, kann von einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit keine Rede sein. In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage. Das massive strafrechtliche Fehlverhalten des BF hat in der Interessenabwägung maßgebliche Berücksichtigung zu finden, zumal der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Straftaten wie die in Art 83 Abs. 1 AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, organisierte Kriminalität) können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen.Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, organisierte Kriminalität) können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Der BF hat aber auch noch
Abs 2 Z 5 BFA-VG maßgebliche Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbrachte und eine Schul- und Berufsausbildung absolvierte. Er spricht eine dort übliche Sprache und wird es ihm aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung möglich sein, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Serbien für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.Der BF hat aber auch noch
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG maßgebliche Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbrachte und eine Schul- und Berufsausbildung absolvierte. Er spricht eine dort übliche Sprache und wird es ihm aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung möglich sein, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Serbien für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Aufgrund der gravierenden Suchtgiftdelinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der engen Beziehung zu seinen nahen Angehörigen zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der strafgerichtlich zu ahndenden Verstöße des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kontaktmöglichkeiten aufgrund des derzeitigen Haftaufenthalts ohnehin nur eingeschränkt möglich sind. Der BF kann den Kontakt seinen Bezugspersonen über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet, soziale Netzwerke) und bei Besuchen in Serbien (oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets) pflegen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Aufgrund der gravierenden Suchtgiftdelinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der engen Beziehung zu seinen nahen Angehörigen zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der strafgerichtlich zu ahndenden Verstöße des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kontaktmöglichkeiten aufgrund des derzeitigen Haftaufenthalts ohnehin nur eingeschränkt möglich sind. Der BF kann den Kontakt seinen Bezugspersonen über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet, soziale Netzwerke) und bei Besuchen in Serbien (oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets) pflegen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Wie bereits oben dargelegt, kann gegen den BF aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des § 53 Abs 3 Z 1 und 5 FPG ein bis zu zehnjähriges oder sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die sein Gesamtverhalten einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; siehe auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Wie bereits oben dargelegt, kann gegen den BF aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG ein bis zu zehnjähriges oder sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die sein Gesamtverhalten einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; siehe auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Hier ist dem BFA dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF aufgrund seiner erheblichen Straffälligkeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Da er jedoch erhebliche private und familiäre Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist die Dauer des Einreiseverbots auf zehn Jahre zu reduzieren, zumal auch das Strafgericht bei der Strafzumessung – trotz der Vorverurteilungen – mit einer Freiheitsstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens das Auslangen fand. Ein zehnjähriges Einreiseverbot ist dem konkreten Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten (unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe) und seinen persönlichen Lebensumständen angemessen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern.Hier ist dem BFA dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF aufgrund seiner erheblichen Straffälligkeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Da er jedoch erhebliche private und familiäre Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist die Dauer des Einreiseverbots auf zehn Jahre zu reduzieren, zumal auch das Strafgericht bei der Strafzumessung – trotz der Vorverurteilungen – mit einer Freiheitsstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens das Auslangen fand. Ein zehnjähriges Einreiseverbot ist dem konkreten Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten (unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe) und seinen persönlichen Lebensumständen angemessen. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten sei.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Das BVwG hat
Abs 5 BFA-VG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Das BVwG hat
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.
Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da hier über die Beschwerde bereits innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG normierten Wochenfrist entschieden werden konnte, ist weder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise erforderlich.Da hier über die Beschwerde bereits innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG normierten Wochenfrist entschieden werden konnte, ist weder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise erforderlich. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
Abs 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2270821.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.