XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 21.04.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER über die Beschwerde
römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 21.04.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht: A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand dazu eine Erstbefragung durch Organe
öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in welcher er zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte, dass er in Ägypten Probleme mit seinem Nachbarn, der mit Drogen handle, gehabt habe. Dieser sei von der Polizei davongelaufen und wäre über eine Mauer in seine Wohnung gesprungen. Sie hätten sich
wegen gestritten und der Beschwerdeführer den Nachbarn bei der Polizei angezeigt. Seit damals habe ihn der Nachbar mit dem Umbringen gedroht, weshalb der Beschwerdeführer nach Europa geflüchtet sei. 2. Am 19.04.2021 erfolgte auch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, eine niederschriftliche Einvernahme
Beschwerdeführers. Zusammengefasst gab er an, sein Nachbar, ein Drogenverkäufer, sei im Juni 2020 bei einer Verfolgung durch die Polizei in die Wohnung
Beschwerdeführers gelaufen. Danach hätten er und sein Nachbar einen Streit gehabt, weil dieser in die Privatsphäre
Beschwerdeführers eingedrungen sei und hätte der Beschwerdeführer ihn schließlich im Juli 2020 angezeigt. Der Nachbar sitze nun im Gefängnis und wolle daher
sen Familie den Beschwerdeführer töten. Einmal hätte ihn diese Familie im Juli 2020 gesehen und wären sie ihm nachgelaufen, woraufhin der Beschwerdeführer für ca. zwei Monate zu seiner Tante nach Kairo gegangen sei. 3. Am 21.04.2021 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme
Beschwerdeführers via Video statt, in welcher er bestätigte, aus Ägypten geflohen zu sein, weil er einen Drogenhändler angezeigt habe. 4. Mit Bescheid
BFA vom 21.04.2021 wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung
Status
Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung
Status
subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid
BFA vom 21.04.2021 wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung
Status
Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung
Status
subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Beschwerdeführers basierend auf dem Ermittlungsverfahren wiedergegeben.
Weiteren wurde ein Fragenkatalog hinsichtlich der persönlichen Situation
Beschwerdeführers mit der Möglichkeit, binnen zwei Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen, übermittelt. Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine schriftliche Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person
Beschwerdeführers Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Ägyptens. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben und ist der Volksgruppe der Ägypter (Araber) zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung
Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Seine Arbeitsfähigkeit ist gegeben. Er ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung
Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Seine Arbeitsfähigkeit ist gegeben. Der Beschwerdeführer stammt aus Sheshta in Ägypten, wo er gemeinsam mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung gelebt hat. Von Ägypten aus reiste er im November 2020 legal per Flugzeug in die Türkei aus, bevor er über Serbien, Rumänien und Ungarn schließlich Österreich erreichte und dort am 19.04.2021 seinen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 07.05.2021 bis zum 09.05.2021 melderechtlich im Bundesgebiet erfasst, seit 10.05.2021 ist sein Aufenthaltsort unbekannt. Eine Änderung seines Aufenthaltsorts teilte der Beschwerdeführer nicht mit. In Ägypten hat der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang die Schule besucht, die er mit der Matura abschloss. Anschließend studierte er für Dauer von zwei Jahren in Kairo Wirtschaft, brachte sein Studium jedoch nicht zum Abschluss. Er ging in Ägypten diversen Hilfstätigkeiten, wie auf Baustellen bzw. auch als Maler, nach. Aufgrund seiner Vorbildung und Berufserfahrung hat er eine Chance, auch hinkünftig am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Die Kernfamilie
Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter, einem Bruder und zwei Schwestern, ist nach wie vor in Ägypten aufhältig. Mit seiner Mutter pflegte der Beschwerdeführer über soziale Medien den Kontakt. In Österreich bzw. auch in der Europäischen Union sind keine Verwandten oder Familienangehörigen
Beschwerdeführers aufhältig. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ging zu keinem Zeitpunkt einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation
Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Ägypten weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine Verfolgung von privater Seite aufgrund von Nachbarschaftsstreitigkeiten ergeben. Im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten wird der Beschwerdeführer daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten droht ihm weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen oder ist er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt, noch besteht für ihn in Ägypten die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Gesamtaktualisierung am 29.08.2022)
Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.1. COVID-19 Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder
Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022). Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder
Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Eine neue Infektionswelle hat auch Ägypten erfasst, derzeit steigen die Infektionszahlen wieder (Stand Mitte Juli). Es bestehen zum Teil lokale Einschränkungen (z.B. Maskenpflicht in Taxis), die aber nicht durchgesetzt werden (WKO 21.7.2022). Der Flugverkehr findet eingeschränkt wieder statt. An Flughäfen sind Temperaturmessungen möglich. Die Weiter- oder Durchreise in andere Länder kann eingeschränkt oder mit einer Testpflicht vor Abreise verbunden sein (AA 22.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aegypten.html, Zugriff 26.8.2022 1.3.2. Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle
Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit
Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter
illusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle
Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022) Quellen: ● AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 26.8.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 1.3.3. Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme
unmittelbaren Küstenabschnitts und
Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme
unmittelbaren Küstenabschnitts und
Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 ● FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-
tination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 ● STDOK – Staatendokumentation
Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.3.4. Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihmvunterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung
Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle
Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung
Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45%
BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich – Außenwirtschafts Center Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 1.3.
Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung
Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens
Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung
Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung
Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.3.7. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss
Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis
Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb
Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb
Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil-und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.3.8. Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil
Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze
Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/1 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
sen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen
UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022 Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugriff 25.8.2022 ● Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022 ● MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022 1.3.10. Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl
Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: ● abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung
für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen
Ermittlungsverfahrens Beweise aufgenommen durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid sowie in den vorgelegten Verwaltungsakt. Zudem wurde Einsicht genommen in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten (Gesamtaktualisierung am 29.08.2022). Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Mit Schreiben vom 04.01.2023 wurde dem seit 10.05.2021 nicht mehr melderechtlich erfassten Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung ein Parteiengehör übermittelt, welches die aktuellen Länderberichte, die persönlichen Verhältnisse
Beschwerdeführers basierend auf dem Ermittlungsverfahren sowie einen Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Situation mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen umfasste. Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine schriftliche Stellungnahme ein. 2.2. Zur Person
Beschwerdeführers In Hinblick auf die Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit stellen sich die Angaben
Beschwerdeführers als übereinstimmend dar (Erstbefragung vom 19.04.2021, AS 117; niederschriftliche Einvernahme vom 19.04.2021, AS 3). Zu seinem Familienstand befragt führte der Beschwerdeführer im Administrativverfahren stets aus, ledig zu sein (Protokoll vom 19.04.2021, AS 117; Protokoll vom 19.04.2021, AS 3). Zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seiner Einvernahmen vorgebracht hat, Vater zu sein, war seine Kinderlosigkeit festzustellen. Die Feststellungen zur Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit basieren ebenfalls auf den übereinstimmenden Angaben
Beschwerdeführers im Verfahren (Protokoll vom 19.04.2021, AS 118; Protokoll vom 19.04.2021, AS 3). In Anbetracht
sen, dass der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Der Beschwerdeführer selbst führte noch vor dem BFA aus, dass es ihm gut gehe (Protokoll vom 19.04.2021, AS 13; Protokoll vom 21.04.2021, AS 128) und dass er gesund sei (Protokoll vom 19.04.2021, AS 17; Protokoll vom 21.04.2021, AS 128). Gegenteilige Annahmen haben sich dabei weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt ergeben, ebenso wenig wurde ein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdeschrift erstattet. Zumal seitens der Rechtsvertretung
Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ebenfalls nicht erfolgte, ergeben sich – unter Miteinbeziehung
Alters
Beschwerdeführers – damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung
Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung
Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit
Beschwerdeführers resultiert aus dem erwerbsfähigen Alter
selben in Zusammenschau mit seinem Gesundheitszustand.Der Beschwerdeführer selbst führte noch vor dem BFA aus, dass es ihm gut gehe (Protokoll vom 19.04.2021, AS 13; Protokoll vom 21.04.2021, AS 128) und dass er gesund sei (Protokoll vom 19.04.2021, AS 17; Protokoll vom 21.04.2021, AS 128). Gegenteilige Annahmen haben sich dabei weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt ergeben, ebenso wenig wurde ein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdeschrift erstattet. Zumal seitens der Rechtsvertretung
Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ebenfalls nicht erfolgte, ergeben sich – unter Miteinbeziehung
Alters
Beschwerdeführers – damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung
Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung
Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit
Beschwerdeführers resultiert aus dem erwerbsfähigen Alter
selben in Zusammenschau mit seinem Gesundheitszustand. Übereinstimmend gab der Beschwerdeführer vor den Organen
öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde wieder, aus Shestha in Ägypten zu stammen (Protokoll vom 19.04.2021, AS 119; Protokoll vom 19.04.2021, AS 5), weiters gab er an, mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung gelebt zu haben (Protokoll vom 19.04.2021, AS 17). Im Zuge seiner Erstbefragung schilderte er, legal im November 2020 per Flugzeug in die Türkei ausgereist zu sein (Protokoll vom 19.04.2021, AS 120), wobei er auch vor dem BFA vermeinte, Ägypten legal per Flugzeug in die Türkei verlassen zu haben (Protokoll vom 19.04.2021, AS 15). Seine Schilderungen, Österreich über Serbien, Rumänien und Ungarn erreicht zu haben (Protokoll vom 19.04.2021, AS 121), stellen sich als plausibel dar und bestätigte der Beschwerdeführer auch vor dem BFA, zu seinem Reiseweg nach Österreich korrekte Angaben gemacht zu haben (Protokoll vom 19.04.2021, AS 13). Das Datum seiner Asylantragstellung am 19.04.2021 ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (Protokoll vom 19.04.2021, AS 118), als auch im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu seiner Person belegt. Hinsichtlich der melderechtlichen Erfassung im Bundesgebiet gilt es, auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person
Beschwerdeführers zu verweisen, woraus sich auch der – seit 10.05.2021 währende – unbekannte Aufenthaltsort
Beschwerdeführers ergibt. Zumal eine Änderung
Aufenthaltsorts
Beschwerdeführers weder beim Bundesverwaltungsgericht selbst eingebracht wurde, noch vom BFA eine diesbezügliche Mitteilung einlangte und auch der Melderegisterauszug diesbezüglich nichts erkennen lässt, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Änderung seines Aufenthaltsorts nicht mitgeteilt hat. Die Schilderungen
Beschwerdeführers im Zuge seiner Erstbefragung sowie im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA in Zusammenhang mit seinem Schul- und Universitätsbesuch, ohne das Studium abzuschließen, stellen sich ebenfalls als glaubhaft dar (Protokoll vom 19.04.2021, AS 118; Protokoll vom 19.04.2021, AS 7). Vor der belangten Behörde konkretisierte er hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit, verschiedenen Hilfsarbeiten, nämlich auf Baustellen sowie als Maler, nachgegangen zu sein (Protokoll vom 19.04.2021, AS 7). In Anbetracht seines Bildungsgrades und seiner bisherigen Tätigkeiten war festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig die Chance hat, am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer selbst erläuterte noch vor dem BFA, mit seiner Mutter über soziale Medien in Kontakt zu stehen, wobei er auch seine weiteren in Ägypten aufhältigen (Kern-)Familienmitglieder im Detail aufzählte (Protokoll vom 19.04.2021, AS 7 und AS 15). Sowohl vor den Organen
öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 19.04.2021, AS 119), als auch vor der belangten Behörde (Protokoll vom 19.04.2021, AS 7) verneinte er, über Verwandte oder Familienangehörige in Österreich bzw. der Europäischen Union zu verfügen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und zu keinem Zeitpunkt einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Person
Beschwerdeführers sowie aus einem Sozialversicherungsdatenauszug. Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person
Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. 2.3. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation
Beschwerdeführers Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere bei seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit
von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin zu bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation
Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre
Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme
Schutzes
Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation
Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre
Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme
Schutzes
Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung vor, dass er Ägypten verlassen habe, weil er Probleme mit seinem Nachbarn, einem Drogenhändler, gehabt hätte. Dieser sei von der Polizei davongelaufen und über eine Mauer in die Wohnung
Beschwerdeführers gesprungen. Sie hätten dann gestritten und habe der Beschwerdeführer seinen Nachbarn bei der Polizei angezeigt. Seit damals bedrohe der Nachbar ihn mit dem Umbringen, weshalb der Beschwerdeführer nach Europa geflüchtet sei (Protokoll vom 19.04.2021, AS 122). Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA schilderte er im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen befragt, er habe einen Nachbar gehabt, der Drogenverkäufer sei. Im Juni 2020 wäre die Polizei hinter dem Nachbar her gewesen. Der Nachbar sei in die Wohnung
Beschwerdeführers gerannt, von dort aus weiter auf den Nachbarbalkon. Danach hätten der Beschwerdeführer und sein Nachbar einen Streit gehabt, weil er einfach so in die Wohnung
Beschwerdeführers gekommen wäre. Im Juli 2020 hätte der Beschwerdeführer seinen Nachbarn schließlich angezeigt. Seither habe er nur Probleme mit dem Nachbarn und seiner Familie gehabt, die ihn töten wolle. Einmal hätte ihn die Familie
Nachbarn gesehen und seien sie ihm hinterhergelaufen. Der Beschwerdeführer wäre weggerannt und zu seiner Tante nach Kairo gegangen, wo er ca. zwei Monate verblieben wäre (Protokoll vom 19.04.2021, AS 17 ff). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer ausschließlich eine Verfolgung seitens Dritter, nicht hingegen die reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründe, vorgebracht. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Ägypten im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde, noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Der Beschwerdeführer hat – bei Wahrunterstellung seines Vorbringens – auch zuletzt in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargelegt, weshalb die staatlichen Stellen
Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihn vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten, insbesondere, da ja gerade seine telefonische Anzeige
Nachbarn bei der Polizei (Protokoll vom 21.04.2021, AS 17 und AS 19) zu
sen Verhaftung geführt haben will (Protokoll vom 19.04.2021, AS 17). Seine Angaben, wonach ihn die Polizei nicht schütze (Protokoll vom 21.04.2021, AS 131), stellen sich vor diesem Hintergrund als verfehlt dar. Auch seine Schilderungen, die Polizei nach dem vermeintlichen Vorfall nicht aufgesucht zu haben (Protokoll vom 19.04.2021, AS 19), sind in Anbetracht
sen in keiner Weise nachvollziehbar. Auch bleibt der belangten Behörde zuzustimmen, dass sich die Erzählungen
Beschwerdeführers in Hinblick auf die vermeintliche Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Familie
Nachbarn als äußerst vage und oberflächlich darstellen. Seine Darlegungen der Ereignisse, die ihn veranlasst haben sollen, sein Heimatland zu verlassen, lassen dabei jeglichen Detailreichtum vermissen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommen. So beschränkten sich die Schilderungen
Beschwerdeführers darauf, dass „sie“ ihn einmal gesehen hätten und ihm nachgelaufen wären (Protokoll vom 19.04.2021, AS 19), wobei ihm keine bestimmte Person nachgelaufen sei und er nicht wisse, wer ihm nachgelaufen wäre, weil es eine große Familie sei (Protokoll vom 21.04.2021, AS 131). Seine Darlegungen erschöpfen sich damit in einer gänzlich allgemein gehaltenen Rahmenerzählung, welche nicht dazu geeignet ist, seinen Schilderungen Glaubhaftigkeit zu verleihen. Nicht zuletzt lassen auch die Angaben
Beschwerdeführers, wonach es schon sehr lange her sei, dass er den Entschluss zur Ausreise aus Ägypten gefasst habe (Protokoll vom 19.04.2021, AS 120), den Rückschluss darauf zu, dass nicht die vermeintliche Verfolgung durch die Familie
Nachbarn ihn zu seiner Ausreise bewogen hat. Schließlich gilt auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem vermeintlichen Vorfall im Juli 2020 entsprechend seinen eigenen Angaben noch bis November 2020 in Ägypten verblieb (Protokoll vom 19.04.2020, AS 19; Protokoll vom 19.04.2020, AS 120 und AS 121), weshalb auch ein zeitlicher Konnex nicht gegeben ist (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Dem Beschwerdeführer wäre dabei die Möglichkeit offen gestanden, sich der von ihm behaupteten Privatverfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu entziehen – führte er schließlich doch selbst aus, nach dem – einmaligen (Protokoll vom 19.04.2021, AS 19) – Vorfall zwei Monate unbehelligt bei seiner Tante in Kairo gelebt zu haben (Protokoll vom 19.04.2021, AS 19). Es wäre ihm somit durchaus möglich gewesen, sich in Kairo – wo er schließlich auch für die Dauer von zwei Jahren studiert hat (Protokoll vom 19.04.2021, AS 7) – niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Schließlich gilt auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem vermeintlichen Vorfall im Juli 2020 entsprechend seinen eigenen Angaben noch bis November 2020 in Ägypten verblieb (Protokoll vom 19.04.2020, AS 19; Protokoll vom 19.04.2020, AS 120 und AS 121), weshalb auch ein zeitlicher Konnex nicht gegeben ist vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Dem Beschwerdeführer wäre dabei die Möglichkeit offen gestanden, sich der von ihm behaupteten Privatverfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu entziehen – führte er schließlich doch selbst aus, nach dem – einmaligen (Protokoll vom 19.04.2021, AS 19) – Vorfall zwei Monate unbehelligt bei seiner Tante in Kairo gelebt zu haben (Protokoll vom 19.04.2021, AS 19). Es wäre ihm somit durchaus möglich gewesen, sich in Kairo – wo er schließlich auch für die Dauer von zwei Jahren studiert hat (Protokoll vom 19.04.2021, AS 7) – niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Die Feststellungen zur Situation
Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, zumal er selbst kein substantiiertes Vorbringen erstatten vermochte, welches gegen seine Rückkehr sprechen würde. Die Feststellungen zur Situation
Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, zumal er selbst kein substantiiertes Vorbringen erstatten vermochte, welches gegen seine Rückkehr sprechen würde. Beim arbeitsfähigen, jungen und gesunden Beschwerdeführer sind im Zuge
Verfahrens keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche seiner Rückkehr nach Ägypten entgegenstehen würden. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation
Beschwerdeführers nicht, dass in Ägypten terroristische Anschläge stattfinden können. Jedoch sind die Behörden aktiv in der Terrorismusbekämpfung bei strenger Anti-Terrorgesetzgebung und werden dabei Erfolge erzielt – wobei Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte nicht verkannt werden. Ägypten ist jedoch kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung
Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt konkret hinsichtlich dem Beschwerdeführer keine Bedrohung im Sinne
MRK, 3 MRK oder
Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Beim arbeitsfähigen, jungen und gesunden Beschwerdeführer sind im Zuge
Verfahrens keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche seiner Rückkehr nach Ägypten entgegenstehen würden. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation
Beschwerdeführers nicht, dass in Ägypten terroristische Anschläge stattfinden können. Jedoch sind die Behörden aktiv in der Terrorismusbekämpfung bei strenger Anti-Terrorgesetzgebung und werden dabei Erfolge erzielt – wobei Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte nicht verkannt werden. Ägypten ist jedoch kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung
Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt konkret hinsichtlich dem Beschwerdeführer keine Bedrohung im Sinne
, MRK, 3 MRK oder
Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Ägypten relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Der Beschwerdeführer vermochte selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. Er hat den Großteil seines Lebens in Ägypten verbracht, ist dort aufgewachsen, hat in Ägypten seine Enkulturation erfahren und ist er dadurch mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur vertraut. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können. Gegenständlich verfügt der Beschwerdeführer zudem auch über familiäre Anknüpfungspunkte und wäre er damit bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt. Der über eine Matura verfügende Beschwerdeführer kann seine existenziellen Grundbedürfnisse zudem durch die Annahme einer Arbeitsstelle sichern, wobei ihm seine Berufserfahrung in der Baubranche und als Maler dienlich sein vermag. Es ist daher gegenständlich jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ägypten wird ansiedeln können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Das BIP verzeichnete in Ägypten selbst in der Covid-19 Krise trotz der herausfordernden Situation bei einem Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 ein stabiles Wachstum. Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und liegt ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung im Mietrecht begründet. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3. bzw. 1.3.8. im Speziellen).Es ist daher gegenständlich jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ägypten wird ansiedeln können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Das BIP verzeichnete in Ägypten selbst in der Covid-19 Krise trotz der herausfordernden Situation bei einem Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 ein stabiles Wachstum. Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und liegt ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung im Mietrecht begründet. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.3. bzw. 1.3.8. im Speziellen). Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder in Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne
EMRK (zur "Schwelle"
GH 16.07.2003, 2003/01/0059).Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder in Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne
, EMRK (zur "Schwelle"
GH 16.07.2003, 2003/01/0059). 2.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich
Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht
erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich
Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht
erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums im angefochtenen Bescheid bleibt anzumerken, dass sich in Bezug auf das konkrete, verfahrensgegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Ägypten – die einer ständigen Beobachtung
Bundesverwaltungsgerichtes unterliegt – in den gegenständlichen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher – zumal eine schriftliche Stellungnahme seitens der Rechtsvertretung auf das Parteiengehör vom 04.01.2023, mit welchem die aktuellen Länderberichte übermittelt wurden, bis dato nicht erfolgte – der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I.
angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.
angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status
Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status
Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne
Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne
A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich
Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb
Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne
Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich
Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb
Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation
Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre
Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme
Schutzes
Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation
Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre
Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme
Schutzes
Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne
AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung
Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger
Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
sen einer Verfolgung vom Nachbarn bzw.
sen Familie – und damit von privater Seite – ausgesetzt gewesen sei, stellt sich als nicht asylrelevant bzw. auch nicht glaubhaft dar. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei. 2.3. bereits dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Sein Vorbringen, dass er seinen Nachbarn angezeigt hätte und aufgrund
sen einer Verfolgung vom Nachbarn bzw.
sen Familie – und damit von privater Seite – ausgesetzt gewesen sei, stellt sich als nicht asylrelevant bzw. auch nicht glaubhaft dar. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.
angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.
angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.
angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.
angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung
Status
Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung
Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung
Status
subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung
Status
Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung
Status
subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung
Status
Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung
Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung
Status
subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung
Status
Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung
Status
subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne
Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Im Rahmen der Prüfung
Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation
Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung
Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation
Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung
GH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung
GH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Aufgrund
durchgeführten Ermittlungsverfahrens und
festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung
Status
subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich
Beschwerdeführers nicht gegeben sind.Aufgrund
durchgeführten Ermittlungsverfahrens und
festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung
Status
subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich
Beschwerdeführers nicht gegeben sind. Ihm droht in Ägypten – wie bereits unter Punkt II. 2.
Beschwerdeführers nicht, dass in Ägypten verschiedene terroristische Gruppen aktiv sind und terroristische Anschläge stattfinden können. Jedoch sind die Behörden aktiv in der Terrorismusbekämpfung bei strenger Anti-Terrorgesetzgebung und werden dabei Erfolge erzielt – wobei Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte nicht verkannt werden. Ägypten ist jedoch kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung
Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt konkret hinsichtlich
Beschwerdeführers keine Bedrohung im Sinne
MRK, 3 MRK oder
Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Exzeptionelle Umstände oder besondere Vulnerabilitäten, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, liegen ebenfalls nicht vor. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation
Beschwerdeführers nicht, dass in Ägypten verschiedene terroristische Gruppen aktiv sind und terroristische Anschläge stattfinden können. Jedoch sind die Behörden aktiv in der Terrorismusbekämpfung bei strenger Anti-Terrorgesetzgebung und werden dabei Erfolge erzielt – wobei Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte nicht verkannt werden. Ägypten ist jedoch kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung
Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt konkret hinsichtlich
Beschwerdeführers keine Bedrohung im Sinne
, MRK, 3 MRK oder
Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Exzeptionelle Umstände oder besondere Vulnerabilitäten, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, liegen ebenfalls nicht vor. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle
EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle"
GH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall ebenfalls keinen Anhaltspunkt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann mit gehobener Schulbildung sowie Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Entsprechende Berufsmöglichkeiten – gegebenenfalls auch einfache Tätigkeiten – sind gegeben. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Ägypten verbracht, ist dort aufgewachsen und hat seine Enkulturation erfahren, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur auszugehen ist. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ägypten wird ansiedeln und in die dortige Gesellschaft problemlos wieder wird eingliedern können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Das BIP verzeichnete in Ägypten selbst in der Covid-19 Krise trotz der herausfordernden Situation bei einem Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 ein stabiles Wachstum. Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und liegt ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung im Mietrecht begründet. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3. bzw. 1.3.8. im Speziellen). Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle
EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle"
GH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall ebenfalls keinen Anhaltspunkt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann mit gehobener Schulbildung sowie Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Entsprechende Berufsmöglichkeiten – gegebenenfalls auch einfache Tätigkeiten – sind gegeben. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Ägypten verbracht, ist dort aufgewachsen und hat seine Enkulturation erfahren, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur auszugehen ist. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ägypten wird ansiedeln und in die dortige Gesellschaft problemlos wieder wird eingliedern können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Das BIP verzeichnete in Ägypten selbst in der Covid-19 Krise trotz der herausfordernden Situation bei einem Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 ein stabiles Wachstum. Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und liegt ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung im Mietrecht begründet. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.3. bzw. 1.3.8. im Speziellen). Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II.
angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.
angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III.
angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei.
angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Rechtslage Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung
Status
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung
Status
subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich
6. Hauptstückes
FPG fällt (Z 5). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag
Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung
Status
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung
Status
subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich
6. Hauptstückes
FPG fällt (Ziffer 5,). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag
Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung
Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt
Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne
1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne
G 2005. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt
Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich
Spruchpunktes III.
angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich
Spruchpunktes römisch drei.
angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.
angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.
angefochtenen Bescheides): 3.4.1 Rechtslage Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück
FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung
Status
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung
Status
subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück
FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung
Status
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung
Status
subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
sen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung
Status
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung
Status
subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
sen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung
Status
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung
Status
subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben
Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung
Privat- und Familienlebens im Sinne
2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer
bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit
Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat
Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich
Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben
Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer
bisherigen Aufenthaltes
Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben
Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung
Privat- und Familienlebens im Sinne
, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer
bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit
Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat
Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich
Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben
Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer
bisherigen Aufenthaltes
Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren dauerte, gerechnet von der Antragstellung am 19.04.2021 bis zum Datum der Entscheidung durch die belangte Behörde vom 21.04.2021 lediglich drei Tage bzw. bis zur gegenständlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht etwa zwei Jahre. In diesem Zusammenhang gilt, auf die Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen
G 2005 zu erfüllen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058). Dies ist gegenständlich nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer seit 10.05.2021 unbekannten Aufenthalts und nicht mehr melderechtlich im Bundesgebiet erfasst ist. In diesem Zusammenhang gilt, auf die Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen
G 2005 zu erfüllen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058). Dies ist gegenständlich nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer seit 10.05.2021 unbekannten Aufenthalts und nicht mehr melderechtlich im Bundesgebiet erfasst ist. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen; er ist in Ägypten aufgewachsen, hat dort seine Sozialisierung erfahren, die Schule besucht sowie einen gehobenen Bildungsstand und auch Berufserfahrung erworben, zudem bis zu seiner Ausreise in Ägypten gelebt. Er spricht seine Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der ägyptischen Kultur vertraut. Weiters sind in Ägypten Familienangehörige
Beschwerdeführers in den Personen seiner Mutter, mit der er den Kontakt pflegte, sowie seine Geschwister aufhältig. Es wird dem Beschwerdeführer daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die ägyptische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen; er ist in Ägypten aufgewachsen, hat dort seine Sozialisierung erfahren, die Schule besucht sowie einen gehobenen Bildungsstand und auch Berufserfahrung erworben, zudem bis zu seiner Ausreise in Ägypten gelebt. Er spricht seine Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der ägyptischen Kultur vertraut. Weiters sind in Ägypten Familienangehörige
Beschwerdeführers in den Personen seiner Mutter, mit der er den Kontakt pflegte, sowie seine Geschwister aufhältig. Es wird dem Beschwerdeführer daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die ägyptische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug
geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen
Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht
Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen
Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug
geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen
Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht
Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen
Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit
Beschwerdeführers vermag seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Es sind – unter der Schwelle
und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt
Privatlebens zu betrachten, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben (vgl. Punkt II. 2.2.).Es sind – unter der Schwelle
und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt
Privatlebens zu betrachten, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben vergleiche Punkt römisch zwei. 2.2.). Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 201
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.