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§ 31Art. 6Art. 11Art. 12RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlI416 2269419-1 SpruchI416 2269419-1/5E, I416 2269419-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 31
FPG lautet auszugsweise: Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“
Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: „§ 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, 1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; […]“ Der mit „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige“
Art. 6
des Schengener Grenzkodex lautet auszugsweise: Der mit „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige“
Artikel 6, des Schengener Grenzkodex lautet auszugsweise: „
(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
- a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
- i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
- ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
- b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
- b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
- c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
- d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
- e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
(2)Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt. […]“ Der mit „Abstempeln der Reisedokumente“
Art. 11
des Schengener Grenzkodex lautet auszugsweise: Der mit „Abstempeln der Reisedokumente“
Artikel 11, des Schengener Grenzkodex lautet auszugsweise: „
(1)Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ein Einreise- oder Ausreisestempel wird insbesondere angebracht in […] c) den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen.
(2)Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf den die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet, die aber die Aufenthaltskarte nach der genannten Richtlinie nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, aber die Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt. […] Auf Antrag eines Drittstaatsangehörigen kann ausnahmsweise von der Anbringung des Ein- oder Ausreisestempels abgesehen werden, wenn der Stempelabdruck zu erheblichen Schwierigkeiten für den Drittstaatsangehörigen führen würde. In diesem Fall wird die Ein- oder Ausreise auf einem gesonderten Blatt unter Angabe des Namens und der Passnummer beurkundet. Dieses Blatt wird dem Drittstaatsangehörigen ausgehändigt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Statistiken über diese Ausnahmefälle führen und der Kommission diese Statistiken zur Verfügung stellen.“ Der mit „Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer“
Art. 12
des Schengener Grenzkodex lautet auszugsweise: Der mit „Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer“
Artikel 12, des Schengener Grenzkodex lautet auszugsweise: „
(1)Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
(2)Die Annahme nach Absatz 1 kann von einem Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. […]“ Artikel 20 Abs. 1 Schengerer Durchführungsübereinkommen lautet: Artikel 20 Absatz eins, Schengerer Durchführungsübereinkommen lautet: „Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.“ § 59 Abs. 5 FPG lautet:„Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“Paragraph 59, Absatz 5, FPG lautet:, „Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.“ Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger Serbiens ist er nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Staatsangehöriger Serbiens ist er nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Auf Grund des Umstandes, dass der BF zuletzt über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt hat und er nicht nachgewiesenen hat, einen zulässigen visumfreien Aufenthalt in Anspruch genommen zu haben, lag zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor. Das zuletzt mit der Rückkehrentscheidung vom 21.08.2017 erlassene Einreiseverbot verlor am 25.08.2021 seine Gültigkeit. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Mit der vorliegenden Entscheidung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF seit seiner freiwilligen Ausreise am 01.03.2023 nicht mehr in Österreich aufhält. Im Fall einer erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen, zumal eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FPG) nicht in Frage kommt (VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Mit der vorliegenden Entscheidung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF seit seiner freiwilligen Ausreise am 01.03.2023 nicht mehr in Österreich aufhält. Im Fall einer erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen, zumal eine Erstreckung der Anordnung des Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG) nicht in Frage kommt (VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Seit der erfolgten freiwilligen Ausreise des BF findet die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren ohnehin schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist (binnen sechs Wochen ab Ausreise) eingeleitet wurde.Seit der erfolgten freiwilligen Ausreise des BF findet die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren ohnehin schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehenen Frist (binnen sechs Wochen ab Ausreise) eingeleitet wurde. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Es ist unbestritten, dass sich die ehemalige Ehegattin und nunmehrige Lebensgefährtin, fünf Kinder und der Vater des BF im Bundesgebiet aufhalten. Ebenso unstrittig ist, dass der BF zuletzt während seiner Aufenthalte in Österreich mit seiner Lebensgefährtin, den fünf Kinder, seinem Enkelsohn sowie seinem Stiefsohn in deren Wohnung wohnte. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben grundsätzlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Yigit/Türkei, 3976/05, Rn. 93 und 96). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte dieser Rechtsprechung davon aus, dass zwischen dem BF, seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Daran ändert auch der Umstand, dass sich der BF nicht durchgehend in Österreich aufhielt nichts. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ohnehin keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK (VfGH 12.10.2016, E1349/2016, Z 3.2 mwN auf die Judikatur des EGMR) bzw. führt das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Eheleuten nicht alleine dazu, dass ein Familienleben iSv Art. 8 EMRK verneint werden darf (VwGH 15.04.2010, 2009/22/0051).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben grundsätzlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Yigit/Türkei, 3976/05, Rn. 93 und 96). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte dieser Rechtsprechung davon aus, dass zwischen dem BF, seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. Daran ändert auch der Umstand, dass sich der BF nicht durchgehend in Österreich aufhielt nichts. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ohnehin keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK (VfGH 12.10.2016, E1349/2016, Ziffer 3 Punkt 2, mwN auf die Judikatur des EGMR) bzw. führt das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Eheleuten nicht alleine dazu, dass ein Familienleben iSv Artikel 8, EMRK verneint werden darf (VwGH 15.04.2010, 2009/22/0051). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach zunächst einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF in Bezug auf seine Lebensgefährtin und seine Kinder iSd Art. 8 EMRK dar.Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach zunächst einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF in Bezug auf seine Lebensgefährtin und seine Kinder iSd Artikel 8, EMRK dar. Angemerkt werden muss, dass sich die Aufenthalte des BF zum überwiegenden Teil als unrechtmäßig darstellten. Die Kinder des BF befinden sich im Alter von 13 bis 19 Jahren. Die Obsorge liegt für alle fünf Kinder alleinig bei der Lebensgefährtin des BF. Dem BF ist es aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation auch nicht möglich seine Lebensgefährtin und die Kinder finanziell zu unterstützen. Zudem gab der BF selbst an, aufgrund einer von ihm eingegangenen Partnerschaft zu einer serbischen Staatsagehörigen von 2017 bis 2021 keinen Kontakt zu seinen Kindern gehabt zu haben. Soweit die Beschwerde vermeint, die ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei geeignet, eine Verletzung des Kindeswohls zu bewirken und die Unterlassung näherer Ermittlungen in diesem Kontext monierte, ist dem sohin entgegenzuhalten, dass im gesamten Verfahren kein Vorbringen hinsichtlich einer tatsächlichen familiären Nahebeziehung respektive eines regelmäßigen Kontaktes zwischen dem BF und den fünf Kindern erstattet wurde, sodass bereits nicht zu erkennen ist, dass die Rückkehrentscheidung einen tatsächlichen Abbruch eines bestehenden Kontaktes bewirken würde. Vielmehr bestand von 2017 bis 2021 kein Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern und auch in der Zeit danach hielt sich der BF nicht durchgehend bei ihnen in Österreich auf. Ein telefonischer Kontakt ist auch von Serbien aus, wie bisher während seiner dortigen Aufenthalte, möglich. Zudem sind die Kinder bereits in einem Alter, in welchem ihnen der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (Whatsapp, Videotelefonie) und gelegentliche Besuche in Serbien sowie die (nach Ablauf eines Einreiseverbots) bis zu einer Dauer von 90 Tagen erlaubten Aufenthalte des BF in Österreich zugemutet werden kann. Zudem wurde der BF von österreichischen Strafgerichten bereits zwei Mal zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt, hat wiederholt gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen und sich zahlreiche Verstöße gegen das Melderecht zu Schulde kommen lassen. Aufgrund des daraus ersichtlich werdenden negativen Persönlichkeitsbildes des BF kann demnach, unabhängig von einem bisher bestandenen Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern, nicht erkannt werden, dass eine Beschränkung des künftigen Kontaktes zu seinen Kindern auf elektronische Kommunikationsmittel und Besuchsmöglichkeiten in Serbien (so ein Kontakt seitens der Kinder und der Kindesmutter überhaupt gewünscht sein sollte) mit negativen Auswirkungen auf das Wohl der Kinder einhergehen würde. Auch in Bezug auf seinen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Vater stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Auch in Bezug auf seinen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Vater stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Der BF hat nicht vorgebracht, zu seinem Vater in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen, welches über die zwischen volljährigen Angehörigen dieser Art üblicherweise bestehende Bindung hinausginge, und er hat durch seine kontinuierliche Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie seiner Straffälligkeit eine Trennung von seinem Vater bewusst in Kauf genommen. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinem Vater bewirkt, sondern es steht diesem einerseits offen, den BF im gemeinsamen Herkunftsstaat Serbien zu besuchen, andererseits wird eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet, wie er auch zu den Zeiten, in denen sich der BF in Serbien aufhielt, stattgefunden hat, weiterhin möglich sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es dem BF grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG – nach Ablauf des Einreiseverbotes – wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem BF nicht möglich sein sollte, nach Ablauf des Einreiseverbotes zum Zweck eines beabsichtigten längeren Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es dem BF grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG – nach Ablauf des Einreiseverbotes – wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem BF nicht möglich sein sollte, nach Ablauf des Einreiseverbotes zum Zweck eines beabsichtigten längeren Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG). Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Selbst wenn die Rückkehrentscheidung in das Familienleben des BF eingreift und eine Beeinträchtigung des Kindeswohls angenommen würde, ist dieser Eingriff im gegenständlichen Fall gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung kann dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).Selbst wenn die Rückkehrentscheidung in das Familienleben des BF eingreift und eine Beeinträchtigung des Kindeswohls angenommen würde, ist dieser Eingriff im gegenständlichen Fall gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung kann dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Der BF wurde zweimal von österreichischen Strafgerichten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.03.2013, Zl. XXXX , wurde er wegen des im Jahr 2006 begangenen, teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 148
- Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.03.2013, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des im Jahr 2006 begangenen, teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 2, 148,
- Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Im Jahr 2017 hat der BF falsche, ausländische, öffentliche Urkunden, die durch zwischenstaatlichen Vertrag inländischen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen gebraucht, und zwar die Totalfälschungen eines rumänischen Personalausweises Nr. XXX sowie eines rumänischen Führerscheins Nr. XXX, jeweils lautend auf A. C., geb. XXX, zum Nachweis seiner Identität als A. C. geb. XXX;Im Jahr 2017 hat der BF falsche, ausländische, öffentliche Urkunden, die durch zwischenstaatlichen Vertrag inländischen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen gebraucht, und zwar die Totalfälschungen eines rumänischen Personalausweises Nr. römisch 30 sowie eines rumänischen Führerscheins Nr. römisch 30 , jeweils lautend auf A. C., geb. römisch 30 , zum Nachweis seiner Identität als A. C. geb. römisch 30 ; - zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt 2017 durch Vorzeigen im Zuge einer Kontoeröffnung vor Mitarbeitern der Bank XXX;- zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt 2017 durch Vorzeigen im Zuge einer Kontoeröffnung vor Mitarbeitern der Bank römisch 30 ; - am 19.06.2017 durch Vorzeigen im Zuge einer Arbeitsaufnahme vor Mitarbeitern der D. GmbH. Der BF hat dadurch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Der BF hat dadurch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde mildernd das reumütige Geständnis, der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung und das lange Zurückliegen der Tat und erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die einschlägige Vorstrafe gewertet. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) betont.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) betont. Weder seine zum Zeitpunkt der Tatbegehung allesamt minderjährigen Kinder im Bundesgebiet noch die Beziehung zu deren Mutter noch der dem BF zu diesem Zeitpunkt bekannte unsichere Aufenthaltsstatus vermochten ihn davon abzuhalten, dieses strafrechtlich relevante Verhalten zu setzen. Der BF ließ auch keine Reue hinsichtlich der von ihm begangenen Straftat erkennen. Vor der belangten Behörde antwortete er auf die Frage, ob er etwas zu seiner Verurteilung zu sagen habe: „Dazu habe ich nichts zu sagen.“ (Protokoll vom 24.02.2023, S 4). Auch zu dem polizeilichen Aufgriff am 05.02.2023, im Rahmen dessen von den Beamten Suchtgiftgeruch aus dem Auto des BF wahrgenommen wurde, wollte sich der BF nicht äußern, sondern verneinte lediglich die Frage, ob er Suchtgift konsumiere (Protokoll vom 24.02.2023, S 5). Weiters hat der BF wiederholt und massiv melderechtliche Vorschriften missachtet, was ebenso den öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. E 31.01.2013, 2012/23/0006). Der BF kam feststellungsgemäß – mit Ausnahme eines Zeitraums vom 6 Monaten – seiner Meldeverpflichtung nie nach. Der BF hat sich dadurch, insbesondere auch durch die Verwendung diverser Aliasidentitäten, bewusst einem allfälligen Zugriff der Behörden entzogen und wollte damit seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßigen verlängern. Weiters hat der BF wiederholt und massiv melderechtliche Vorschriften missachtet, was ebenso den öffentlichen Interessen zuwiderläuft vergleiche E 31.01.2013, 2012/23/0006). Der BF kam feststellungsgemäß – mit Ausnahme eines Zeitraums vom 6 Monaten – seiner Meldeverpflichtung nie nach. Der BF hat sich dadurch, insbesondere auch durch die Verwendung diverser Aliasidentitäten, bewusst einem allfälligen Zugriff der Behörden entzogen und wollte damit seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßigen verlängern. Weiters stellt das unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt neben einer Straffälligkeit, eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im Fall des BF eindeutig vor. Der BF hat laufend die erlaubte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet überschritten und gab selbst an, erst damit aufzuhören, wenn es der Behörde „zu blöd“ werde und ihm ein Einreiseverbot auferlegt werde (Protokoll vom 24.02.2023, S 5). Dieses Aussageverhalten lässt darauf schließen, dass der BF weder den Unrechtsgehalt seines bisherigen Verhaltens eingesehen hat, noch gewillt ist, in Zukunft die fremdenrechtlichen Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung und die erlaubte Dauer seines Aufenthalts einzuhalten.Weiters stellt das unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt neben einer Straffälligkeit, eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im Fall des BF eindeutig vor. Der BF hat laufend die erlaubte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet überschritten und gab selbst an, erst damit aufzuhören, wenn es der Behörde „zu blöd“ werde und ihm ein Einreiseverbot auferlegt werde (Protokoll vom 24.02.2023, S 5). Dieses Aussageverhalten lässt darauf schließen, dass der BF weder den Unrechtsgehalt seines bisherigen Verhaltens eingesehen hat, noch gewillt ist, in Zukunft die fremdenrechtlichen Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung und die erlaubte Dauer seines Aufenthalts einzuhalten. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des BF auf Achtung des Familienlebens zu begründen.Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht des BF auf Achtung des Familienlebens zu begründen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung