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{'item': 'I417 1228093-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlI417 1228093-2 SpruchI417 1228093-2/24E, I417 1228093-2/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 8Abs.

2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,

Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114). Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig,

Art 8Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig,

Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie bereits unter Punkt II.1.
  2. festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer seit 20.01.2016 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, weswegen die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG gilt folglich der Maßstab einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Zusammenhang mit dem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.1.
  3. festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer seit 20.01.2016 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, weswegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG gilt folglich der Maßstab einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Zusammenhang mit dem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers. Der in § 52 Abs. 5 FPG enthaltene Maßstab entspricht jenem des Art. 12 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363). Diese Bestimmung dient somit auch der Umsetzung der sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Vorgaben. Fremden, die über einen qualifiziert rechtmäßigen langjährigen Aufenthalt verfügen, kommt also sowohl nach den nationalen Vorschriften als auch den unionsrechtlichen Vorgaben ein erhöhter Schutz vor Aufenthaltsbeendigung zu (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). § 52 Abs. 5 FPG bietet auch einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen als § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363).Der in Paragraph 52, Absatz 5, FPG enthaltene Maßstab entspricht jenem des Artikel 12, Absatz eins, Daueraufenthaltsrichtlinie vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363). Diese Bestimmung dient somit auch der Umsetzung der sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Vorgaben. Fremden, die über einen qualifiziert rechtmäßigen langjährigen Aufenthalt verfügen, kommt also sowohl nach den nationalen Vorschriften als auch den unionsrechtlichen Vorgaben ein erhöhter Schutz vor Aufenthaltsbeendigung zu (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Paragraph 52, Absatz 5, FPG bietet auch einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen als Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363). Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (gegenständlich: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306; 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (gegenständlich: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306; 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073 mit Hinweis auf VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073 mit Hinweis auf VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, haben im konkreten Fall gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die rechtskräftigen Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bzw. einer teilbedingten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, zu gelten. Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, haben im konkreten Fall gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG die rechtskräftigen Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bzw. einer teilbedingten sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, zu gelten. Durch sein strafrechtswidriges Verhalten wird das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zwar indiziert, jedoch ist bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers beizuziehen. Schließlich bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ besteht, trotz der gegenständlichen Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG einer Prüfung im Einzelfall.Durch sein strafrechtswidriges Verhalten wird das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zwar indiziert, jedoch ist bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers beizuziehen. Schließlich bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ besteht, trotz der gegenständlichen Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG einer Prüfung im Einzelfall. Der Beschwerdeführer weist unbestritten drei großteils einschlägige Verurteilungen im Bundesgebiet auf und wurde zuletzt wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Erschwerend tritt zu seinen drei Verurteilungen hinzu, dass der Beschwerdeführer während offener Probezeit rückfällig wurde. Zudem lässt das insgesamt vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie zur Beachtung von Interessen und Rechten anderer erkennen. Wie jedoch bereits ausgeführt, ist im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.Der Beschwerdeführer weist unbestritten drei großteils einschlägige Verurteilungen im Bundesgebiet auf und wurde zuletzt wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Erschwerend tritt zu seinen drei Verurteilungen hinzu, dass der Beschwerdeführer während offener Probezeit rückfällig wurde. Zudem lässt das insgesamt vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie zur Beachtung von Interessen und Rechten anderer erkennen. Wie jedoch bereits ausgeführt, ist im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Im Hinblick auf die verübten Straftaten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer drei Mal wegen des Verbrechens des Raubes verurteilt wurde, wobei es sich bei den ersten beiden Verurteilungen um Jugendstraftaten handelte und das Straflandesgericht im Rahmen der Strafbemessung zunächst mit einer gänzlich bedingten und anschließend mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden hat. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener erstmals mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bedacht, wobei er unter Setzung einer dreijährigen Probezeit sowie der Anordnung der Bewährungshilfe vorzeitig aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde. Allen Verurteilungen aufgrund der Begehung des Verbrechens des Raubes ist zudem gleich, dass der Beschwerdeführer die Straftatbestände durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und nicht durch die Anwendung von Gewalt vollendet hat und sich in sämtlichen Strafverfahren geständig zeigte. Das Landesgericht XXXX bewegte sich bei seinen Strafaussprüchen nach Berücksichtigung der festgestellten Strafzumessungsgründe im unteren Bereich des im jeweiligen Fall ausschöpfbaren Strafrahmens und ist hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehungen erst XXXX bzw. XXXX Jahre alt gewesen ist, an einem Anti-Gewalt-Training sowie einem Deeskalationsseminar teilgenommen hat und sich auch vor dem erkennenden Richter reumütig gezeigt hat.Allen Verurteilungen aufgrund der Begehung des Verbrechens des Raubes ist zudem gleich, dass der Beschwerdeführer die Straftatbestände durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und nicht durch die Anwendung von Gewalt vollendet hat und sich in sämtlichen Strafverfahren geständig zeigte. Das Landesgericht römisch 40 bewegte sich bei seinen Strafaussprüchen nach Berücksichtigung der festgestellten Strafzumessungsgründe im unteren Bereich des im jeweiligen Fall ausschöpfbaren Strafrahmens und ist hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehungen erst römisch 40 bzw. römisch 40 Jahre alt gewesen ist, an einem Anti-Gewalt-Training sowie einem Deeskalationsseminar teilgenommen hat und sich auch vor dem erkennenden Richter reumütig gezeigt hat. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Aufgrund der vor über zwei Jahren erfolgten Entlassung aus der Haft kann bereits von einem Gesinnungswandel des Beschwerdeführers gesprochen werden und gewann der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem den Eindruck, dass der Beschwerdeführer ernsthaft daran interessiert und bemüht ist, in Zukunft einer geregelten Arbeit nachzugehen und sein Leben nachhaltig zu ändern. Trotz dem mehrfach gezeigten strafbaren Verhalten stellt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufgrund der fehlenden massiven Schwere der begangenen Straftaten, ohne diese beschönigen zu wollen, in einer Gesamtanschauung keine gegenwärtig, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Unbeschadet dessen gilt es ebenfalls nochmals hervorzuheben, dass wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs.1 BFA-VG dann zulässig ist,

Art 8Abs.

2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Unbeschadet dessen gilt es ebenfalls nochmals hervorzuheben, dass wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG dann zulässig ist,

Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Alter von etwa acht Monaten im Bundesagebiet lebt und seine gesamte Kindheit und Jugend in Österreich verbracht hat. Des Weiteren leben sämtliche nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich und fügt sich der Beschwerdeführer tadellos in das Familienleben ein, indem er sich im familiären Haushalt einbringt und sich in berücksichtigungswürdiger Weise um seine Geschwister kümmert. Demgegenüber hat er seinen Herkunftsstaat Nigeria erst ein einziges Mal besucht und pflegt keinerlei Kontakte zu dort lebenden Personen. Unter Zugrundelegung der zuvor genannten Grundsätze ergibt sich im gegenständlichen Fall weiters, dass sich der Beschwerdeführer seit 21 Jahren durchgehend in Österreich befindet, er sich – bis auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages und der Erteilung einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung am 23.02.2011 – über all die Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und er als solches nunmehr auch daueraufenthaltsberechtigt ist. Er hat fast sein ganzes Leben in Österreich verbracht und verfügt somit über einen berücksichtigungswürdigen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und somit über ein bestehendes Privatleben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe aus jüngerer Zeit etwa VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094, Rn. 10 oder VwGH, 07.03.2019, Ra 2018/21/0253, Rn. 11, oder VwGH, 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 bis 0256, Rn. 12, je mwN). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH, 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH, 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH, 31.01.2013, 2012/23/0006). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH, 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH, 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH, 31.01.2013, 2012/23/0006). Infolge seines langjährigen Aufenthaltes und dem Vorliegen der familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er die Zeit in Österreich gar nicht dafür verwendet hat, sich in Österreich zu integrieren. Zudem sind die Anbindungen des Beschwerdeführers, wie bereits erwähnt, an seinen Herkunftsstaat Nigeria gemindert zu berücksichtigen. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass gegen den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls seine ausgeführte Straffälligkeit steht. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) besteht.Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass gegen den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls seine ausgeführte Straffälligkeit steht. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) besteht. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen und deren Unwert sind allerdings relativiert zu betrachten, was sich daran erkennen lässt, dass das Strafgericht selbst bei seiner dritten einschlägigen Verurteilung bereits mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten das Auslangen fand. In einer Gesamtschau musste keine der ausgesprochenen bedingten Strafnachsichten widerrufen werden und hatte der Beschwerdeführer auch zwischen seinen Taten im Jahr 2017 und 2019 eine rund zweieinhalbjährige bzw. seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2020 eine dreijährige Wohlverhaltensphase. Trotz des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts der mangelnden massiven Straffälligkeit sowie der Integration des Beschwerdeführers während seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich sowie seines hier bestehenden Privat- und Familienlebens von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn Abstand zu nehmen. In Anbetracht all dieser Umstände – insbesondere aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes und der daraus resultierenden Sozialkontakte – wiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung (noch) nicht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung greift somit unverhältnismäßig in seine Rechte nach Art 8 EMRK ein.In Anbetracht all dieser Umstände – insbesondere aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes und der daraus resultierenden Sozialkontakte – wiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung (noch) nicht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung greift somit unverhältnismäßig in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK ein. Diese Beurteilung mag sich im Falle einer weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers ändern, wobei davon ausgegangen wird, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand nunmehr bewusst ist. Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, steht es der belangten Behörde freilich offen, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und eine anderslautende Entscheidung zu treffen (vgl. § 52 Abs. 11 FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34).Diese Beurteilung mag sich im Falle einer weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers ändern, wobei davon ausgegangen wird, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand nunmehr bewusst ist. Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, steht es der belangten Behörde freilich offen, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und eine anderslautende Entscheidung zu treffen vergleiche Paragraph 52, Absatz 11, FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte aufzuheben sind. Im Verfahren nach § 52 Abs. 5 FPG haben jedoch die Aussprüche über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben; die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG kommt nicht in Betracht (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ weiter. In der Folge wird allenfalls die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen „Rückstufung“ gemäß § 28 Abs. 1 NAG zu befassen sein. Im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG haben jedoch die Aussprüche über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben; die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ weiter. In der Folge wird allenfalls die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen „Rückstufung“ gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG zu befassen sein. Daher war die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verfügte Rückkehrentscheidung unzulässig und – wie auch die Spruchpunkte II. (Zulässigkeit der Abschiebung), III. (Einreiseverbot) und IV. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides, deren Voraussetzung jeweils eine aufrechte Rückkehrentscheidung ist, ersatzlos zu beheben.Daher war die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verfügte Rückkehrentscheidung unzulässig und – wie auch die Spruchpunkte römisch zwei. (Zulässigkeit der Abschiebung), römisch drei. (Einreiseverbot) und römisch vier. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides, deren Voraussetzung jeweils eine aufrechte Rückkehrentscheidung ist, ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I417.1228093.2.00

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