2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,
Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114). Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig,
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig,
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.
2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Unbeschadet dessen gilt es ebenfalls nochmals hervorzuheben, dass wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG dann zulässig ist,
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Alter von etwa acht Monaten im Bundesagebiet lebt und seine gesamte Kindheit und Jugend in Österreich verbracht hat. Des Weiteren leben sämtliche nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich und fügt sich der Beschwerdeführer tadellos in das Familienleben ein, indem er sich im familiären Haushalt einbringt und sich in berücksichtigungswürdiger Weise um seine Geschwister kümmert. Demgegenüber hat er seinen Herkunftsstaat Nigeria erst ein einziges Mal besucht und pflegt keinerlei Kontakte zu dort lebenden Personen. Unter Zugrundelegung der zuvor genannten Grundsätze ergibt sich im gegenständlichen Fall weiters, dass sich der Beschwerdeführer seit 21 Jahren durchgehend in Österreich befindet, er sich – bis auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages und der Erteilung einer unbeschränkten Niederlassungsbewilligung am 23.02.2011 – über all die Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und er als solches nunmehr auch daueraufenthaltsberechtigt ist. Er hat fast sein ganzes Leben in Österreich verbracht und verfügt somit über einen berücksichtigungswürdigen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und somit über ein bestehendes Privatleben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe aus jüngerer Zeit etwa VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094, Rn. 10 oder VwGH, 07.03.2019, Ra 2018/21/0253, Rn. 11, oder VwGH, 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 bis 0256, Rn. 12, je mwN). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH, 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH, 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH, 31.01.2013, 2012/23/0006). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH, 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH, 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH, 31.01.2013, 2012/23/0006). Infolge seines langjährigen Aufenthaltes und dem Vorliegen der familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er die Zeit in Österreich gar nicht dafür verwendet hat, sich in Österreich zu integrieren. Zudem sind die Anbindungen des Beschwerdeführers, wie bereits erwähnt, an seinen Herkunftsstaat Nigeria gemindert zu berücksichtigen. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass gegen den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls seine ausgeführte Straffälligkeit steht. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) besteht.Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass gegen den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls seine ausgeführte Straffälligkeit steht. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) besteht. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen und deren Unwert sind allerdings relativiert zu betrachten, was sich daran erkennen lässt, dass das Strafgericht selbst bei seiner dritten einschlägigen Verurteilung bereits mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten das Auslangen fand. In einer Gesamtschau musste keine der ausgesprochenen bedingten Strafnachsichten widerrufen werden und hatte der Beschwerdeführer auch zwischen seinen Taten im Jahr 2017 und 2019 eine rund zweieinhalbjährige bzw. seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2020 eine dreijährige Wohlverhaltensphase. Trotz des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts der mangelnden massiven Straffälligkeit sowie der Integration des Beschwerdeführers während seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich sowie seines hier bestehenden Privat- und Familienlebens von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn Abstand zu nehmen. In Anbetracht all dieser Umstände – insbesondere aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes und der daraus resultierenden Sozialkontakte – wiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung (noch) nicht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung greift somit unverhältnismäßig in seine Rechte nach Art 8 EMRK ein.In Anbetracht all dieser Umstände – insbesondere aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes und der daraus resultierenden Sozialkontakte – wiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung (noch) nicht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung greift somit unverhältnismäßig in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK ein. Diese Beurteilung mag sich im Falle einer weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers ändern, wobei davon ausgegangen wird, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand nunmehr bewusst ist. Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, steht es der belangten Behörde freilich offen, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und eine anderslautende Entscheidung zu treffen (vgl. § 52 Abs. 11 FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34).Diese Beurteilung mag sich im Falle einer weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers ändern, wobei davon ausgegangen wird, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand nunmehr bewusst ist. Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, steht es der belangten Behörde freilich offen, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und eine anderslautende Entscheidung zu treffen vergleiche Paragraph 52, Absatz 11, FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte aufzuheben sind. Im Verfahren nach § 52 Abs. 5 FPG haben jedoch die Aussprüche über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben; die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG kommt nicht in Betracht (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ weiter. In der Folge wird allenfalls die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen „Rückstufung“ gemäß § 28 Abs. 1 NAG zu befassen sein. Im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG haben jedoch die Aussprüche über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben; die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ weiter. In der Folge wird allenfalls die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen „Rückstufung“ gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG zu befassen sein. Daher war die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verfügte Rückkehrentscheidung unzulässig und – wie auch die Spruchpunkte II. (Zulässigkeit der Abschiebung), III. (Einreiseverbot) und IV. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides, deren Voraussetzung jeweils eine aufrechte Rückkehrentscheidung ist, ersatzlos zu beheben.Daher war die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verfügte Rückkehrentscheidung unzulässig und – wie auch die Spruchpunkte römisch zwei. (Zulässigkeit der Abschiebung), römisch drei. (Einreiseverbot) und römisch vier. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides, deren Voraussetzung jeweils eine aufrechte Rückkehrentscheidung ist, ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I417.1228093.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.