RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlI422 2270066-1 Spruch, I422 2270066-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2023 zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von vier Jahren auf achtzehn Monate herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von vier Jahren auf achtzehn Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist in Österreich geboren und aufgewachsen und hielt sich zuletzt auf Grundlage eines ihr seitens eines Stadtmagistrats ausgestellten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" mit einer Gültigkeit bis zum 05.10.2026 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund ihrer gehäuften Straffälligkeit waren gegen sie bereits in den Jahren 2016, 2019 und 2020 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden, wobei die Beschwerdeführerin ihr im gegebenen Zusammenhang übermittelte Parteiengehöre stets ignoriert hatte. Mit Schreiben des BFA vom 11.07.2022 wurde die Beschwerdeführerin infolge neuerlicher Straffälligkeit im Rahmen eines abermals eingeleiteten Verfahrens bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu einer niederschriftlichen Einvernahme für den 10.08.2022 geladen. Dieser Ladung kam sie unentschuldigt nicht nach. Mit Schriftsatz des BFA vom 10.08.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass infolge ihrer gehäuften Straffälligkeit die Erlassung einer gegen sie gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt werde und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Am 06.02.2023 konnte die Beschwerdeführerin letztlich während ihrer Anhaltung in Untersuchungshaft niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen werden. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass sie manisch-depressiv und alkoholabhängig sei. Ihr 15-jähriger Sohn lebe gegenwärtig in einer Krisenstelle des Stadtmagistrats, bis zu ihrer Inhaftierung habe er mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie habe finanzielle Probleme und Mietrückstände und werde „wahrscheinlich“ auch ihre Wohnung verlieren. Bezüglich ihres gehäuften strafrechtswidrigen Fehlverhaltens verwies die Beschwerdeführerin abermals auf ihre manische Depression und Alkoholabhängigkeit, da komme „man halt auf die schiefe Bahn“. Zu ihrer Bewährungshilfe habe sie keinen Kontakt und sei auch das Verhältnis „nicht das Beste“. Zu ihrem Herkunftsstaat Serbien habe sie keinerlei nennenswerte Anknüpfungspunkte, sie wisse gar nicht, ob dort noch Angehörige von ihr leben oder woher ihre Eltern stammen würden, auch halte sie sich dort nie auf. Auf die Frage, weswegen sie dem vorangegangenen Ladungstermin keine Folge geleistet und auf die ihr übermittelten Parteiengehöre nie reagiert habe, entgegnete sie, dass sie schlicht „keine Lust“ gehabt hätte. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und überdies einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres gehäuften strafrechtswidrigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sodass sich das Einreiseverbot in der verhängten Dauer auch vor dem Hintergrund ihres langjährigen Inlandsaufenthaltes sowie familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich als erforderlich und verhältnismäßig erweise.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und überdies einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres gehäuften strafrechtswidrigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sodass sich das Einreiseverbot in der verhängten Dauer auch vor dem Hintergrund ihres langjährigen Inlandsaufenthaltes sowie familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich als erforderlich und verhältnismäßig erweise. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.03.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2023 vorgelegt und langten am 14.04.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Am 27.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, im Zuge derer die sich nach wie vor in Strafhaft befindliche Beschwerdeführerin unter ihrer ausdrücklichen Zustimmung und im Beisein ihrer Rechtsvertretung via Videokonferenz zur Sache einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und ledig. Sie spricht fließend Deutsch und verfügt zumindest über Grundkenntnisse der serbischen Sprache. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist abhängig von Alkohol und von Beruhigungsmitteln, zudem leidet sie an weiteren niederschwelligen Gesundheitsbeeinträchtigungen in Gestalt von Schlafstörungen und einer Minderung der Hörleistung am linken Ohr. Bemühungen ihrerseits, vom Alkohol loszukommen, schlugen in der Vergangenheit stets fehl und wurde sie immer wieder erneut rückfällig. Sie ist gegenwärtig um einen stationären Therapieplatz bemüht und steht hierfür in Kontakt zu einem Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen. Entgegen ihren Behauptungen im Verfahren leidet sie allerdings nicht an einer schwerwiegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung wie einer manischen oder schweren Depression. Sie ist grundsätzlich erwerbsfähig und wird in Bezug auf ihre Krankheitsbilder auch in Serbien adäquate Therapie- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden. In Serbien besteht ein kostenloses öffentliches Gesundheits- und Krankenversicherungssystem, wobei bei Frauen sämtliche medizinische Leistungen abgedeckt sind. Auch arbeitslose BürgerInnen sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Psychische Erkrankungen wie Depressionen, Traumata, Schizophrenie und posttraumatische Belastungsstörungen sind in Serbien behandelbar. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt auch Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50 RSD an (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss. Die Beschwerdeführerin ist in XXXX geboren und aufgewachsen und hat hier zeitlebens gelebt. Sie hat in Österreich ihre Schulbildung bis zum Polytechnikum durchlaufen. Ihre aus Serbien stammenden Eltern und eine Schwester sind mittlerweile verstorben, zu einer zweiten in Österreich lebenden Schwester hat sie keinerlei Kontakt. Sie lebt auch in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft.Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 geboren und aufgewachsen und hat hier zeitlebens gelebt. Sie hat in Österreich ihre Schulbildung bis zum Polytechnikum durchlaufen. Ihre aus Serbien stammenden Eltern und eine Schwester sind mittlerweile verstorben, zu einer zweiten in Österreich lebenden Schwester hat sie keinerlei Kontakt. Sie lebt auch in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin hat einen 15-jährigen Sohn (IFA-Zahl XXXX ), welcher ebenfalls in Österreich geboren wurde, serbischer Staatsangehöriger und auf Grundlage eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Zum Kindesvater besteht weder von ihr noch von Seiten des Sohnes Kontakt. Der Sohn hatte bis zu seinem zehnten Lebensjahr bei der Beschwerdeführerin gelebt, ehe mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 05.08.2016 zur Zl. XXXX dem Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes XXXX die Obsorge übertragen und der Beschwerdeführerin seitdem auch nicht mehr rückübertragen wurde. Der Sohn war von September 2015 bis Juli 2021 durchgehend in sozialpädagogischen Wohngemeinschaften untergebracht, ehe er im Juli 2021 – gegen den Willen der Kinder- und Jugendhilfe – wieder zur Beschwerdeführerin zog. Die Beiden verstanden sich relativ gut, jedoch gab es immer wieder Probleme zwischen dem Sohn und dem damals bei ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ex-Freund der Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin im August 2022 inhaftiert worden war, ging der Sohn zunächst davon aus, dass diese im Dezember 2022 wieder enthaftet werde und wollte in der gemeinsamen Wohnung bleiben. Nachdem der Ex-Freund jedoch zwei Mal versucht hatte, die Türe kaputt zu machen und sich so Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, bekam der Sohn Angst und war für eine weitere Unterbringung bereit. Er war dann von Oktober 2022 bis April 2023 in einer Jugendnotschlafstelle und Krisenstellen untergebracht, ehe er im April 2023 wieder in ein betreutes Wohnheim ziehen durfte. Dort ist er nunmehr mit einem ihm zur Seite gestellten Betreuer um eine Stabilisierung seiner Lebensumstände bemüht und möchte nach Abschluss dieses Schuljahres mit einer Ausbildung beginnen. Ihre damalige Wohnung hat die Beschwerdeführerin mittlerweile verloren. Es besteht kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn oder anderen in Österreich lebenden Personen, allerdings ist das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn grundsätzlich ein gutes und stellt sie auch die einzige familiäre Bezugsperson dar, mit welcher er noch in gutem Kontakt ist.Die Beschwerdeführerin hat einen 15-jährigen Sohn (IFA-Zahl römisch 40 ), welcher ebenfalls in Österreich geboren wurde, serbischer Staatsangehöriger und auf Grundlage eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Zum Kindesvater besteht weder von ihr noch von Seiten des Sohnes Kontakt. Der Sohn hatte bis zu seinem zehnten Lebensjahr bei der Beschwerdeführerin gelebt, ehe mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.08.2016 zur Zl. römisch 40 dem Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes römisch 40 die Obsorge übertragen und der Beschwerdeführerin seitdem auch nicht mehr rückübertragen wurde. Der Sohn war von September 2015 bis Juli 2021 durchgehend in sozialpädagogischen Wohngemeinschaften untergebracht, ehe er im Juli 2021 – gegen den Willen der Kinder- und Jugendhilfe – wieder zur Beschwerdeführerin zog. Die Beiden verstanden sich relativ gut, jedoch gab es immer wieder Probleme zwischen dem Sohn und dem damals bei ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ex-Freund der Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin im August 2022 inhaftiert worden war, ging der Sohn zunächst davon aus, dass diese im Dezember 2022 wieder enthaftet werde und wollte in der gemeinsamen Wohnung bleiben. Nachdem der Ex-Freund jedoch zwei Mal versucht hatte, die Türe kaputt zu machen und sich so Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, bekam der Sohn Angst und war für eine weitere Unterbringung bereit. Er war dann von Oktober 2022 bis April 2023 in einer Jugendnotschlafstelle und Krisenstellen untergebracht, ehe er im April 2023 wieder in ein betreutes Wohnheim ziehen durfte. Dort ist er nunmehr mit einem ihm zur Seite gestellten Betreuer um eine Stabilisierung seiner Lebensumstände bemüht und möchte nach Abschluss dieses Schuljahres mit einer Ausbildung beginnen. Ihre damalige Wohnung hat die Beschwerdeführerin mittlerweile verloren. Es besteht kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn oder anderen in Österreich lebenden Personen, allerdings ist das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn grundsätzlich ein gutes und stellt sie auch die einzige familiäre Bezugsperson dar, mit welcher er noch in gutem Kontakt ist. Die Beschwerdeführerin ging im Bundesgebiet von 2006 bis 2013 wiederholt diversen, zumeist kurzzeitigen angemeldeten Erwerbstätigkeiten als (teils geringfügig beschäftigte) Arbeiterin sowie Angestellte nach. Eine nachhaltige Verfestigung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt lag zu keinem Zeitpunkt vor, ihr längstes durchgehendes Beschäftigungsverhältnis von 15.06.2011 bis 09.12.2011 überdauerte nur knapp sechs Monate. Ab dem Jahr 2013 bezog sie nur noch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie zuletzt ab Juli 2019 bis zu ihrer Inhaftierung im August 2022 bedarfsorientierte Mindestsicherung. Sie weist auch keine maßgeblich intensiven Bindungen in gesellschaftlicher Hinsicht an Österreich auf. Sie verfügt über keinen festen Freundeskreis und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Die einzigen Privatbesuche, welchen sie abgesehen von ihrem Sohn und ihrer mittlerweile verstorbenen Schwester in Haft empfing, waren von ihrem Ex-Freund, welcher abgesehen von einer Wohnsitzmeldung in einer Justizanstalt von 11.12.2022 bis 12.04.2023 zu keinem Zeitpunkt melderechtlich im Bundesgebiet erfasst war und laut Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung mittlerweile wieder in Serbien lebt. Zu ihrem Herkunftsstaat Serbien weist die Beschwerdeführerin ebenfalls keine maßgeblich intensiven Bindungen auf. Sie hatte sich dort zuletzt vor etwa zehn Jahren für einen Urlaub aufgehalten und steht auch in keinem Kontakt zu etwaigen dort lebenden Angehörigen. Die Beschwerdeführerin hat Zugang zum serbischen Sozialsystem. Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürgerinnen und Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein. Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten. Wenn arbeitslose Bürger/-innen bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren. Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich seit dem Jahr 2013 insgesamt vierzehn Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 17.10.2013, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB, der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im April 2013 zunächst einen Taxilenker durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zu einer Taxifahrt verleitete und dadurch an seinem Vermögen in Höhe von 15 Euro schädigte, darüber hinaus hatte sie demselben Taxilenker zugleich noch einen Tablet-PC im Wert von ca. 250 Euro gestohlen. Zudem hatte sie im Mai 2013 einen anderen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie vor Polizeibeamten behauptete, dieser habe sie geschlagen und genötigt, wobei sie wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren. Im Juni 2013 hatte sie schließlich noch das Mobiltelefon eines anderen von einer Brücke geworfen und dadurch zerstört, und überdies abermals durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, einen Taxilenker zu einer Taxifahrt verleitet und dadurch an seinem Vermögen in Höhe von 13,70 Euro geschädigt. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die teilweise geständige Verantwortung und der bisher ordentliche Lebenswandel der Beschwerdeführerin sowie die teilweise Schadensgutmachung gewertet, erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 17.10.2013, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB sowie der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im April 2013 zunächst einen Taxilenker durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zu einer Taxifahrt verleitete und dadurch an seinem Vermögen in Höhe von 15 Euro schädigte, darüber hinaus hatte sie demselben Taxilenker zugleich noch einen Tablet-PC im Wert von ca. 250 Euro gestohlen. Zudem hatte sie im Mai 2013 einen anderen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie vor Polizeibeamten behauptete, dieser habe sie geschlagen und genötigt, wobei sie wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren. Im Juni 2013 hatte sie schließlich noch das Mobiltelefon eines anderen von einer Brücke geworfen und dadurch zerstört, und überdies abermals durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, einen Taxilenker zu einer Taxifahrt verleitet und dadurch an seinem Vermögen in Höhe von 13,70 Euro geschädigt. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die teilweise geständige Verantwortung und der bisher ordentliche Lebenswandel der Beschwerdeführerin sowie die teilweise Schadensgutmachung gewertet, erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 08.01.2014, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB sowie der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im Oktober 2013 aus einer in einem Geschäft abgelegten Handtasche eines Opfers dessen sich darin befindliche Geldbörse mit einem Bargeldbetrag von zumindest 70 Euro entnahm, sich das Bargeld mit Bereicherungsvorsatz zueignete und die Geldbörse daran anschließend wegwarf. Mildernde Umstände kamen im Rahmen der Strafbemessung keine hervor, während erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während offener Probezeit berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit bezüglich der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe der Beschwerdeführerin aus ihrer ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.01.2014, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im Oktober 2013 aus einer in einem Geschäft abgelegten Handtasche eines Opfers dessen sich darin befindliche Geldbörse mit einem Bargeldbetrag von zumindest 70 Euro entnahm, sich das Bargeld mit Bereicherungsvorsatz zueignete und die Geldbörse daran anschließend wegwarf. Mildernde Umstände kamen im Rahmen der Strafbemessung keine hervor, während erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während offener Probezeit berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit bezüglich der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe der Beschwerdeführerin aus ihrer ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.06.2014, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im Mai 2013 im Rahmen einer förmlichen Vernehmung als Zeugin in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren nach der StPO durch die wahrheitswidrige Behauptung, ein anderer habe ihr die Handtasche entrissen und aus der darin befindlichen Geldbörse Bargeld in Höhe von 200 Euro entnommen, falsch ausgesagt sowie das Opfer wissentlich falsch verdächtigt und dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hatte. Zwei Tage später behauptete sie zudem noch vor einschreitenden Polizeibeamten wissentlich falsch, eine andere Person habe sie telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin sowie ihre erheblich beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten gewertet, erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.06.2014, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB sowie der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im Mai 2013 im Rahmen einer förmlichen Vernehmung als Zeugin in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren nach der StPO durch die wahrheitswidrige Behauptung, ein anderer habe ihr die Handtasche entrissen und aus der darin befindlichen Geldbörse Bargeld in Höhe von 200 Euro entnommen, falsch ausgesagt sowie das Opfer wissentlich falsch verdächtigt und dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hatte. Zwei Tage später behauptete sie zudem noch vor einschreitenden Polizeibeamten wissentlich falsch, eine andere Person habe sie telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin sowie ihre erheblich beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten gewertet, erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.02.2015, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im November 2014 einen anderen durch die Äußerung „Das schwöre ich dir vor der Polizei, ich werde dich umbringen“ zumindest mit einer Körperverletzung gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis der Beschwerdeführerin gewertet, erschwerend hingegen ihre einschlägige Vorstrafe.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.02.2015, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im November 2014 einen anderen durch die Äußerung „Das schwöre ich dir vor der Polizei, ich werde dich umbringen“ zumindest mit einer Körperverletzung gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis der Beschwerdeführerin gewertet, erschwerend hingegen ihre einschlägige Vorstrafe.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 24.10.2016, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im August 2016 in einer Supermarktfiliale ein Parfum sowie ein Kleidungsstück im Gesamtwert von 26,90 Euro gestohlen hatte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben war, gewertet. Erschwerend wurden hingegen ihre zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit berücksichtigt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 24.10.2016, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im August 2016 in einer Supermarktfiliale ein Parfum sowie ein Kleidungsstück im Gesamtwert von 26,90 Euro gestohlen hatte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben war, gewertet. Erschwerend wurden hingegen ihre zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit berücksichtigt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 28.11.2016, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB sowie des Betrugs nach § 146 StGB rechtskräftig zu einer zusätzlichen Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im März 2016 vor einschreitenden Polizeibeamten wissentlich falsch behauptete, ein anderer habe sie geschlagen und ihn dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte. Darüber hinaus hatte sie noch im Juni 2016 einen Taxilenker durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zu einer Taxifahrt verleitet und dadurch an seinem Vermögen in Höhe von 25 Euro geschädigt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin gewertet, erschwerend hingegen das Hinzukommen zweier weiterer Vergehen.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 28.11.2016, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB sowie des Betrugs nach Paragraph 146, StGB rechtskräftig zu einer zusätzlichen Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im März 2016 vor einschreitenden Polizeibeamten wissentlich falsch behauptete, ein anderer habe sie geschlagen und ihn dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte. Darüber hinaus hatte sie noch im Juni 2016 einen Taxilenker durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zu einer Taxifahrt verleitet und dadurch an seinem Vermögen in Höhe von 25 Euro geschädigt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin gewertet, erschwerend hingegen das Hinzukommen zweier weiterer Vergehen.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.10.2017, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im Juli 2017 den Verfügungsberechtigten eines Lokals durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zur Ausfolgung von insgesamt zwölf Tequila-Shots im Gesamtwert von 36 Euro verleitet hatte. Mildernde Umstände kamen im Rahmen der Strafbemessung keine hervor, erschwerend wurden hingegen drei einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit berücksichtigt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.10.2017, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im Juli 2017 den Verfügungsberechtigten eines Lokals durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zur Ausfolgung von insgesamt zwölf Tequila-Shots im Gesamtwert von 36 Euro verleitet hatte. Mildernde Umstände kamen im Rahmen der Strafbemessung keine hervor, erschwerend wurden hingegen drei einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit berücksichtigt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.03.2018, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Betrugs nach § 146 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im August 2017 zwei Personen durch Kratzen im Brustbereich in Form von Kratzspuren am Körper verletzte und zudem im September 2017 den Verfügungsberechtigten eines Lokals durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zur Ausfolgung diverser Getränke und Speisen im Gesamtwert von 16,20 Euro verleitet hatte. Darüber hinaus hatte sie noch im November 2017 einen Taxilenker durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zu einer Taxifahrt verleitet und dadurch an seinem Vermögen in Höhe von 7,60 Euro geschädigt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Tatsachengeständnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beiden Fakten des Betrugs gewertet, erschwerend wurden hingegen die Tatwiederholung hinsichtlich des Betrugs, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie vier teilweise einschlägige Vorstrafen berücksichtigt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.03.2018, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Betrugs nach Paragraph 146, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im August 2017 zwei Personen durch Kratzen im Brustbereich in Form von Kratzspuren am Körper verletzte und zudem im September 2017 den Verfügungsberechtigten eines Lokals durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zur Ausfolgung diverser Getränke und Speisen im Gesamtwert von 16,20 Euro verleitet hatte. Darüber hinaus hatte sie noch im November 2017 einen Taxilenker durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zu einer Taxifahrt verleitet und dadurch an seinem Vermögen in Höhe von 7,60 Euro geschädigt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Tatsachengeständnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beiden Fakten des Betrugs gewertet, erschwerend wurden hingegen die Tatwiederholung hinsichtlich des Betrugs, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie vier teilweise einschlägige Vorstrafen berücksichtigt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 07.01.2019, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Betrugs nach § 146 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im September 2018 auf einer Tankstelle achtzehn Brieflose im Gesamtwert von 18 Euro gestohlen hatte. Darüber hinaus hatte sie noch jeweils im Oktober 2018 sowie im Dezember 2018 einen Taxilenker durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zu einer Taxifahrt verleitet und dadurch an dessen Vermögen in Höhe von 20 Euro bzw. 22,70 Euro geschädigt. Mildernde Umstände kamen im Rahmen der Strafbemessung keine hervor, erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie die fünf einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin berücksichtigt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 07.01.2019, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Betrugs nach Paragraph 146, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im September 2018 auf einer Tankstelle achtzehn Brieflose im Gesamtwert von 18 Euro gestohlen hatte. Darüber hinaus hatte sie noch jeweils im Oktober 2018 sowie im Dezember 2018 einen Taxilenker durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zu einer Taxifahrt verleitet und dadurch an dessen Vermögen in Höhe von 20 Euro bzw. 22,70 Euro geschädigt. Mildernde Umstände kamen im Rahmen der Strafbemessung keine hervor, erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie die fünf einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin berücksichtigt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 04.10.2018, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im August 2018 eine gläserne Speisehaube beschädigte, indem sie diese zu Boden warf, wodurch ein Schaden von ca. 25 Euro entstand. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin sowie ihre durch Alkoholkonsum bedingte eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit gewertet, erschwerend wurden hingegen ihre fünf einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit bezüglich der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe der Beschwerdeführerin aus ihrer insgesamt achten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert und der Beschwerdeführerin Bewährungshilfe angeordnet.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.10.2018, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im August 2018 eine gläserne Speisehaube beschädigte, indem sie diese zu Boden warf, wodurch ein Schaden von ca. 25 Euro entstand. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin sowie ihre durch Alkoholkonsum bedingte eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit gewertet, erschwerend wurden hingegen ihre fünf einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit bezüglich der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe der Beschwerdeführerin aus ihrer insgesamt achten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert und der Beschwerdeführerin Bewährungshilfe angeordnet.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 30.08.2019, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im Juni 2019 den Verfügungsberechtigten eines Lokals durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zur Herausgaube von einem Spritzer und einem Schnitzel im Gesamtwert von 16,10 Euro verleitete. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die geständige, reumütige Verantwortung der Beschwerdeführerin, die Schadensgutmachung im Rahmen der Hauptverhandlung sowie die niedrige Schadenssumme gewertet. Erschwerend wurden hingegen ihr rascher Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie ihre acht einschlägigen Vorverurteilungen berücksichtigt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.08.2019, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im Juni 2019 den Verfügungsberechtigten eines Lokals durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zur Herausgaube von einem Spritzer und einem Schnitzel im Gesamtwert von 16,10 Euro verleitete. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die geständige, reumütige Verantwortung der Beschwerdeführerin, die Schadensgutmachung im Rahmen der Hauptverhandlung sowie die niedrige Schadenssumme gewertet. Erschwerend wurden hingegen ihr rascher Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie ihre acht einschlägigen Vorverurteilungen berücksichtigt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 28.07.2020, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Betrugs nach § 146 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und vierzehn Tagen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im September 2019 eine Person in Form einer Schwellung am rechten Auge am Körper verletzte, indem sie dieser einen Schlag in das Gesicht versetzte, und zwei weitere Personen in Form von Hautabschürfungen und einer Rötung im Hals- bzw. im Hals- und Brustbereich am Körper verletzte, indem sie diese kratzte. Darüber hinaus hatte sie im September 2019 die Inhaberin eines Lokals durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zur Ausfolgung eines weißen Spritzers im Wert von 2,80 Euro verleitet, und jeweils im Oktober 2019 sowie im Februar 2020 einen Taxilenker durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zu einer Taxifahrt verleitet und dadurch an deren Vermögen in Höhe von 15 Euro bzw. 10 Euro geschädigt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die umfassend geständige, reumütige Verantwortung der Beschwerdeführerin gewertet, erschwerend wurden hingegen die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall sowie ihre neun einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 28.07.2020, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Betrugs nach Paragraph 146, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und vierzehn Tagen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im September 2019 eine Person in Form einer Schwellung am rechten Auge am Körper verletzte, indem sie dieser einen Schlag in das Gesicht versetzte, und zwei weitere Personen in Form von Hautabschürfungen und einer Rötung im Hals- bzw. im Hals- und Brustbereich am Körper verletzte, indem sie diese kratzte. Darüber hinaus hatte sie im September 2019 die Inhaberin eines Lokals durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zur Ausfolgung eines weißen Spritzers im Wert von 2,80 Euro verleitet, und jeweils im Oktober 2019 sowie im Februar 2020 einen Taxilenker durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zu einer Taxifahrt verleitet und dadurch an deren Vermögen in Höhe von 15 Euro bzw. 10 Euro geschädigt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die umfassend geständige, reumütige Verantwortung der Beschwerdeführerin gewertet, erschwerend wurden hingegen die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall sowie ihre neun einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 29.04.2022, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im Februar 2022 in einer Drogerie ein Parfum im Wert von 18,90 Euro gestohlen hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die umfassende und reumütig geständige Verantwortung der Beschwerdeführerin gewertet, während erschwerend ihre neun einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit im Hinblick auf die bedingte Entlassung bezüglich ihrer insgesamt zwölften Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 29.04.2022, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im Februar 2022 in einer Drogerie ein Parfum im Wert von 18,90 Euro gestohlen hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die umfassende und reumütig geständige Verantwortung der Beschwerdeführerin gewertet, während erschwerend ihre neun einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit im Hinblick auf die bedingte Entlassung bezüglich ihrer insgesamt zwölften Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.03.2023, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB, der Körperverletzung nach § 83 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB sowie wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im Mai 2022 zunächst einen Taxilenker durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zu einer Taxifahrt verleitete und dadurch an seinem Vermögen in Höhe von 16,70 Euro schädigte, darüber hinaus hatte sie diesen Taxilenker noch in Form einer Kopfprellung, einer Schwellung oberhalb des linken Ohres und einer Prellung am linken Ellenbogen am Körper verletzt, indem sie mehrmals mit den Absätzen ihrer Stöckelschuhe nach ihm schlug. Darüber hinaus hatte sie Anfang August 2022 unbemerkt die Handtasche eines im Gastgarten eines Restaurants sitzenden Opfers mit Bereicherungsvorsatz an sich genommen und damit die Örtlichkeit verlassen, wobei sich in der Handtasche eine Geldbörse samt 30 Euro an Bargeld, ein Mobiltelefon, der Führerschein, die e-card, eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel sowie eine Bankomatkarte befanden. Die weitgehend geleerte Handtasche deponierte die Beschwerdeführerin schließlich in der Nähe des Restaurants, wodurch das Opfer diese wiedererlangen konnte, der Vermögensschaden belief sich auf insgesamt 250 Euro. Ende August 2022 hatte die Beschwerdeführerin schließlich noch einer Seniorin auf einem Friedhof ihre Handtasche geraubt, indem sie zunächst versuchte, diese aus dem Korb von deren Fahrradgepäckträger zu nehmen, wobei die Tasche zusätzlich mit einem Schloss gesichert war und die Seniorin infolge dessen mit dem Fahrrad zu Sturz kam. In weiterer Folge rangen die beiden Damen um die Handtasche und gelang es der Beschwerdeführerin, der Seniorin zumindest die Geldbörse zu entreißen und sich daraus einen 50 Euro-Schein zu entnehmen. Sie wurde daran anschließend von herbeieilenden Passanten gestellt und letztlich bis zum Eintreffen der Polizei angehalten. Das Opfer erlitt geringfügige Verletzungen in Form von Hautabschürfungen links an der Wange und unter dem Ohr sowie blaue Flecken an den Beinen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die teilweise geständige Verantwortung der Beschwerdeführerin und die Rückstellung der im Rahmen ihres Raubes erbeuteten 50 Euro gewertet, nicht jedoch die von ihr behauptete Einschränkung der Schuldfähigkeit durch den Genuss von Ethylalkohol (§ 35 StGB), der schon in der Vergangenheit mitursächlich für ihr strafbares Verhalten war. Erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit sieben Vergehen, ihre elf einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall gerade einmal einen Monat nach der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe am 29.04.2022 sowie die Verwendung einer Waffe im funktionellen Sinn bei der Körperverletzung zum Nachteil des Taxilenkers berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 bei einem Strafrest von vier Monaten und zwanzig Tagen gewährte bedingte Entlassung aus mehreren Freiheitsstrafen widerrufen.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.03.2023, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB, des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB sowie wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im Mai 2022 zunächst einen Taxilenker durch die falsche Vorgabe, eine zahlungsfähige und -willige Kundin zu sein, zu einer Taxifahrt verleitete und dadurch an seinem Vermögen in Höhe von 16,70 Euro schädigte, darüber hinaus hatte sie diesen Taxilenker noch in Form einer Kopfprellung, einer Schwellung oberhalb des linken Ohres und einer Prellung am linken Ellenbogen am Körper verletzt, indem sie mehrmals mit den Absätzen ihrer Stöckelschuhe nach ihm schlug. Darüber hinaus hatte sie Anfang August 2022 unbemerkt die Handtasche eines im Gastgarten eines Restaurants sitzenden Opfers mit Bereicherungsvorsatz an sich genommen und damit die Örtlichkeit verlassen, wobei sich in der Handtasche eine Geldbörse samt 30 Euro an Bargeld, ein Mobiltelefon, der Führerschein, die e-card, eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel sowie eine Bankomatkarte befanden. Die weitgehend geleerte Handtasche deponierte die Beschwerdeführerin schließlich in der Nähe des Restaurants, wodurch das Opfer diese wiedererlangen konnte, der Vermögensschaden belief sich auf insgesamt 250 Euro. Ende August 2022 hatte die Beschwerdeführerin schließlich noch einer Seniorin auf einem Friedhof ihre Handtasche geraubt, indem sie zunächst versuchte, diese aus dem Korb von deren Fahrradgepäckträger zu nehmen, wobei die Tasche zusätzlich mit einem Schloss gesichert war und die Seniorin infolge dessen mit dem Fahrrad zu Sturz kam. In weiterer Folge rangen die beiden Damen um die Handtasche und gelang es der Beschwerdeführerin, der Seniorin zumindest die Geldbörse zu entreißen und sich daraus einen 50 Euro-Schein zu entnehmen. Sie wurde daran anschließend von herbeieilenden Passanten gestellt und letztlich bis zum Eintreffen der Polizei angehalten. Das Opfer erlitt geringfügige Verletzungen in Form von Hautabschürfungen links an der Wange und unter dem Ohr sowie blaue Flecken an den Beinen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die teilweise geständige Verantwortung der Beschwerdeführerin und die Rückstellung der im Rahmen ihres Raubes erbeuteten 50 Euro gewertet, nicht jedoch die von ihr behauptete Einschränkung der Schuldfähigkeit durch den Genuss von Ethylalkohol (Paragraph 35, StGB), der schon in der Vergangenheit mitursächlich für ihr strafbares Verhalten war. Erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit sieben Vergehen, ihre elf einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall gerade einmal einen Monat nach der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe am 29.04.2022 sowie die Verwendung einer Waffe im funktionellen Sinn bei der Körperverletzung zum Nachteil des Taxilenkers berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 bei einem Strafrest von vier Monaten und zwanzig Tagen gewährte bedingte Entlassung aus mehreren Freiheitsstrafen widerrufen. Von 05.10.2015 bis 19.10.2015, am 29.11.2017, von 22.08.2020 bis 22.02.2021, von 22.02.2021 bis 07.03.2021 sowie nunmehr laufend seit 27.08.2022 befand sich die Beschwerdeführerin in österreichischen Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren in Haft, wobei ihr derzeitiges Strafende einschließlich des Widerrufs der ihr zuvor gewährten bedingten Entlassung aus mehreren Freiheitsstrafen mit 16.01.2025 errechnet wurde. Sie erhielt von September 2022 bis April 2023 regelmäßig Privatbesuche von ihrem Sohn, bis Dezember 2022 teils auch noch in Begleitung ihrer mittlerweile verstorbenen Schwester, sowie von ihrem Ex-Freund, welcher abgesehen von einer Wohnsitzmeldung in einer Justizanstalt von 11.12.2022 bis 12.04.2023 zu keinem Zeitpunkt melderechtlich im Bundesgebiet erfasst war und laut Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung mittlerweile wieder in Serbien lebt. Neben ihren strafgerichtlichen Verurteilungen weist die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch neun rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bei der LPD XXXX auf:Neben ihren strafgerichtlichen Verurteilungen weist die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch neun rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bei der LPD römisch 40 auf:
- Mit 08.08.2017 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 76 Abs. 3 StVO (rechtswidriges Überqueren der Fahrbahn als Fußgängerin) eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von zwanzig Stunden, verhängt.
- Mit 08.08.2017 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 76, Absatz 3, StVO (rechtswidriges Überqueren der Fahrbahn als Fußgängerin) eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von zwanzig Stunden, verhängt.
- Mit 05.01.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 27 Salzburger Landessicherheitsgesetz (Anstandsverletzung) eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von einem Tag und zwölf Stunden, verhängt.
- Mit 05.01.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 27, Salzburger Landessicherheitsgesetz (Anstandsverletzung) eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von einem Tag und zwölf Stunden, verhängt.
- Mit 05.01.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz (Lärmerregung) eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von einem Tag und zwölf Stunden, verhängt.
- Mit 05.01.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz (Lärmerregung) eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von einem Tag und zwölf Stunden, verhängt.
- Mit 17.04.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 27 Salzburger Landessicherheitsgesetz (Anstandsverletzung) eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von drei Tagen, verhängt.
- Mit 17.04.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 27, Salzburger Landessicherheitsgesetz (Anstandsverletzung) eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von drei Tagen, verhängt.
- Mit 17.04.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 81 Abs. 1 SPG (Störung der öffentlichen Ordnung) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von fünf Tagen, verhängt.
- Mit 17.04.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG (Störung der öffentlichen Ordnung) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von fünf Tagen, verhängt.
- Mit 26.04.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 27 Salzburger Landessicherheitsgesetz (Anstandsverletzung) eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von drei Tagen, verhängt.
- Mit 26.04.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 27, Salzburger Landessicherheitsgesetz (Anstandsverletzung) eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von drei Tagen, verhängt.
- Mit 06.08.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 81 Abs. 1 SPG (Störung der öffentlichen Ordnung) eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von drei Tagen und neunzehn Stunden, verhängt.
- Mit 06.08.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG (Störung der öffentlichen Ordnung) eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von drei Tagen und neunzehn Stunden, verhängt.
- Mit 18.03.2020 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz (Lärmerregung) eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von zwei Tagen, verhängt.
- Mit 18.03.2020 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz (Lärmerregung) eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von zwei Tagen, verhängt.
- Mit 30.06.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 81 Abs. 1 SPG (Störung der öffentlichen Ordnung) eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von fünf Tagen und neunzehn Stunden, verhängt.
- Mit 30.06.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG (Störung der öffentlichen Ordnung) eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von fünf Tagen und neunzehn Stunden, verhängt. Gemäß § 1 Z 6 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche seitens der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche seitens der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die seitens der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten bzw. seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Unterlagen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2023, im Zuge derer die sich nach wie vor in Strafhaft befindliche Beschwerdeführerin unter ihrer ausdrücklichen Zustimmung und im Beisein ihrer Rechtsvertretung via Videokonferenz zur Sache einvernommen wurde. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – serbischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – serbischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen, ihrer Schulbildung und ihrer Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gründen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren, in Zusammenschau mit den seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei ihrer Justizanstalt angeforderten medizinischen Unterlagen. Dass sie entgegen ihren Behauptungen im Verfahren allerdings nicht an einer schwerwiegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung wie einer manischen oder schweren Depression leidet (im Administrativverfahren sprach sie von einer „manischen“, in der Beschwerdeverhandlung wiederum von einer „schweren“ Depression, welche vor etwa sechs Jahren in einem Klinikum und später von ihrem Hausarzt diagnostiziert worden sei), ergibt sich aus dem Umstand, dass sie ihre betreffenden Behauptungen nicht durch die Vorlage medizinischer Befunde untermauern konnte und sich auch in den medizinischen Unterlagen der Justizanstalt keinerlei Hinweise auf ein entsprechendes Krankheitsbild finden. Ergänzend wurde seitens des erkennenden Richters am 25.04.2023 noch telefonisch mit der Krankenabteilung der Justizanstalt bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin Rücksprache gehalten und wurde hierbei mitgeteilt, dass weder bei der vom Anstaltsarzt vorgenommenen Eingangsuntersuchung am 27.08.2022 noch bei der von einer Psychiaterin vorgenommenen Untersuchung am 31.08.2022 psychische Auffälligkeiten oder Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden hätten können. Es seien bei diesen Untersuchungen lediglich ihre Alkoholabhängigkeit und ihr Medikamentenmissbrauch hervorgekommen und attestiert worden, bei tatsächlichem Vorliegen einer manischen Depression oder sonstigen psychischen Erkrankung wäre diese ebenfalls in der Krankengeschichte vermerkt worden. Weitere psychische Auffälligkeiten hätten sich im Zuge der Inhaftierung der Beschwerdeführerin nicht ergeben, wobei die Justizwachebeamten in Bezug auf etwaige Sucht- und psychische Erkrankungen von Insassen entsprechend sensibilisiert seien und diesbezüglich auch in engem Kontakt mit der Krankenabteilung stünden. Das Ergebnis dieser telefonischen Erhebung wurde seitens des erkennenden Richters in einem Aktenvermerk festgehalten. Die Feststellungen zum serbischen Gesundheitswesen und den der Beschwerdeführerin dort zur Verfügung stehenden Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten fußen auf dem unbestrittenen Inhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Serbien (Version 4, Stand 04.05.2022), ebenso wie jene zum serbischen Sozialsystem. Dass sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig um einen stationären Therapieplatz bemüht und hierfür in Kontakt zu einem Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen steht, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben, in Zusammenschau mit einem vorgelegten Schreiben des Vereins vom 02.05.2023, in welchem ihr bestätigt wird, dass sie nach Maßgabe freier Plätze und bei Erfüllung bestimmter Aufnahmekriterien in einer Einrichtung zur stationären Therapie aufgenommen werden kann. Die Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes sowie ihres Ex-Freundes gehen aus einer Abfrage im zentralen Melderegister hervor, die Feststellungen bezüglich der seitens der Beschwerdeführerin in Haft empfangenen Privatbesuche aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der Justizanstalt angeforderten Besucherliste. Die Feststellungen bezüglich der Obsorge-Situation im Hinblick auf den Sohn der Beschwerdeführerin sowie ihres Verhältnisses zu ihm fußen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, in Zusammenschau mit einer seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX im gegebenen Zusammenhang angeforderten schriftlichen Stellungnahme vom 24.04.2023 samt des betreffenden Obsorgebeschlusses des Bezirksgerichts XXXX .Die Feststellungen bezüglich der Obsorge-Situation im Hinblick auf den Sohn der Beschwerdeführerin sowie ihres Verhältnisses zu ihm fußen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, in Zusammenschau mit einer seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 im gegebenen Zusammenhang angeforderten schriftlichen Stellungnahme vom 24.04.2023 samt des betreffenden Obsorgebeschlusses des Bezirksgerichts römisch 40 . Die Feststellungen hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie ihres Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und bedarfsorientierter Mindestsicherung sind durch eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger belegt. Die insgesamt vierzehn rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik, die getroffenen Feststellungen bezüglich den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung aus dem Inhalt der betreffenden, sich im Verwaltungsakt befindlichen bzw. seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Strafurteile. Das mit 16.01.2025 errechnete Strafende der Beschwerdeführerin ist einem sich im Verwaltungsakt befindlichen Verständigungsschreiben der Justizanstalt an die belangte Behörde zu entnehmen. Die neun rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin gehen aus einem betreffenden, sich im Verwaltungsakt befindlichen Speicherauszug der LPD XXXX hervor.Die neun rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin gehen aus einem betreffenden, sich im Verwaltungsakt befindlichen Speicherauszug der LPD römisch 40 hervor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Da die Beschwerdeführerin vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig in Österreich niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, in ihrem Fall jedoch die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde (vgl. Punkt II.3.3.), hat sich die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt um eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da die Beschwerdeführerin vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig in Österreich niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, in ihrem Fall jedoch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde vergleiche Punkt römisch zwei.3.3.), hat sich die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt um eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen, welche von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren. § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde im Zuge dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft.Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen, welche von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren. Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde im Zuge dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest: „Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbotes bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“„Der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Absatz 4, Ziffer 2, dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten vergleiche etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Absatz eins,, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Artikel 8, EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Absatz 2, demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Absatz 4, Ziffer eins,, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, Paragraph 9, Absatz 4, ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Absatz 4, selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbotes bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“ Auf Basis der nach der Aufhebung dieser Bestimmung resultierenden Rechtslage, in Bezug auf Fälle, in denen vor 31.08.2018 eine Rückkehrentscheidung unzulässig gewesen wäre, hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0238 fest: „Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
- f)ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“„Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
- f)ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“ Die Beachtlichkeit der Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG – ungeachtet dessen Außerkrafttretens – im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bestätigte der Verwaltungsgerichtshof bis zuletzt (vgl. VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, mwN). Es ist daher zunächst festzustellen, ob die Beschwerdeführerin bis zum 31.08.2018 durch § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 geschützt war und ob ihre vorliegende Straffälligkeit im Sinne der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur als "gravierend" bzw. "schwer" zu qualifizieren ist.Die Beachtlichkeit der Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – ungeachtet dessen Außerkrafttretens – im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG bestätigte der Verwaltungsgerichtshof bis zuletzt vergleiche VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, mwN). Es ist daher zunächst festzustellen, ob die Beschwerdeführerin bis zum 31.08.2018 durch Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 geschützt war und ob ihre vorliegende Straffälligkeit im Sinne der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur als "gravierend" bzw. "schwer" zu qualifizieren ist. Dass die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 fällt, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, da sie bereits in Österreich zur Welt kam, seitdem rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist und auch dauerhaft hier gelebt hat, sodass sie unstreitig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist" (zum Verständnis der Wendung "von klein auf" vgl. VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, mwN).Dass die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 fällt, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, da sie bereits in Österreich zur Welt kam, seitdem rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist und auch dauerhaft hier gelebt hat, sodass sie unstreitig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist" (zum Verständnis der Wendung "von klein auf" vergleiche VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, mwN). In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob die seitens der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine "schwere" bzw. "gravierende" Straffälligkeit begründen. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zunächst die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei dies im Hinblick auf die geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2018 nunmehr auch für jene Fälle gilt, in denen die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG offenkundig nicht erfüllt. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass sie einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Z 6), noch hat sie durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Z 8). Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG zugrundeliegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – ungeachtet der Erfüllung eines Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach dem ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG – gewährleisten zu können (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; vgl. EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden "einigermaßen außergewöhnlicher Umstände", die etwa in der "außerordentlichen Schwere" der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen).In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob die seitens der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine "schwere" bzw. "gravierende" Straffälligkeit begründen. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zunächst die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei dies im Hinblick auf die geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2018 nunmehr auch für jene Fälle gilt, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG offenkundig nicht erfüllt. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass sie einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Ziffer 6,), noch hat sie durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 7,) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Ziffer 8,). Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG zugrundeliegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – ungeachtet der Erfüllung eines Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach dem ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – gewährleisten zu können vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; vergleiche EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden "einigermaßen außergewöhnlicher Umstände", die etwa in der "außerordentlichen Schwere" der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen). Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Kombination ihres qualifizierten, strafrechtswidrigen Fehlverhaltens über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie der strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege sehr wohl eine im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur für das Vorliegen einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 erforderliche, aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung. Sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet" – in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN), kann für eine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 nichts anderes gelten und ist sohin auch im Hinblick auf diesen Gefährdungsmaßstab auf das Gesamtfehlverhalten eines Fremden während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzustellen, anstatt ausschließlich auf eine einzelne Verurteilung von überaus hoher Gravidität (vgl. etwa zuletzt VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0344, wo bezüglich einer aus der Begehung von besonders verwerflichen (besonders gravierenden) Straftaten abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auf eine Gesamtschau aus kontinuierlich anhaltender Straffälligkeit seit 1996, laufend einschlägigen Rückfällen bei Sexualdelikten sowie die Wiederholung von Körperverletzungs- und Gefährdungsdelikten, aus denen ein hohes Aggressionspotential abzuleiten war, sowie eine mehrfach einschlägig qualifizierte Eigentumsdelinquenz abgestellt wurde).Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Kombination ihres qualifizierten, strafrechtswidrigen Fehlverhaltens über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie der strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege sehr wohl eine im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur für das Vorliegen einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 erforderliche, aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung. Sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet" – in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN), kann für eine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 nichts anderes gelten und ist sohin auch im Hinblick auf diesen Gefährdungsmaßstab auf das Gesamtfehlverhalten eines Fremden während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzustellen, anstatt ausschließlich auf eine einzelne Verurteilung von überaus hoher Gravidität vergleiche etwa zuletzt VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0344, wo bezüglich einer aus der Begehung von besonders verwerflichen (besonders gravierenden) Straftaten abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auf eine Gesamtschau aus kontinuierlich anhaltender Straffälligkeit seit 1996, laufend einschlägigen Rückfällen bei Sexualdelikten sowie die Wiederholung von Körperverletzungs- und Gefährdungsdelikten, aus denen ein hohes Aggressionspotential abzuleiten war, sowie eine mehrfach einschlägig qualifizierte Eigentumsdelinquenz abgestellt wurde). So ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihren insgesamt vierzehn rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen von 2013 bis 2023 zusammengerechnet bereits zu Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 48 Monaten und vierzehn Tagen, hiervon 31 Monate und vierzehn Tage unbedingt, sowie darüber hinaus noch zusätzlich vier Mal zu Geldstrafen verurteilt wurde, wobei sie gerade mit ihrer jüngsten Verurteilung durch ein österreichisches Straflandesgericht im März 2023 wegen des Verbrechens des Raubes sowie sieben weiterer Vergehen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten zugleich auch ihre bislang schwerwiegendste zu verantworten und ein besonders verpöntes und verwerfliches Fehlverhalten gesetzt hatte, indem sie u.a. nicht einmal davor zurückschreckte, einer Seniorin auf einem Friedhof unter Gewaltanwendung ihre Handtasche zu rauben, wodurch diese mit dem Fahrrad zu Sturz kam und geringfügige Verletzungen erlitt, was in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sie zugleich auch erstmalig gegen einen Taxilenker im Rahmen einer ihrer zahlreichen Taxibetrugshandlungen unter Einsatz ihres Stöckelschuhs als Waffe im funktionellen Sinn Gewalt geübt und diesen dadurch am Körper verletzt hatte, sogar auf eine sich bei der Beschwerdeführerin zuletzt noch steigernde kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft schließen lässt. Sofern die Beschwerdeführerin im Verfahren wiederholt ihre Alkoholsucht als Grund für ihr strafrechtswidriges Fehlverhalten ins Treffen führte, ist überdies zu betonen, dass die im Strafverfahren bezüglich des von ihr verübten Raubes behauptete Einschränkung der Schuldfähigkeit durch den Genuss von Ethylalkohol (§ 35 StGB) seitens des Strafgerichts ausdrücklich nicht als Milderungsgrund akzeptiert und berücksichtigt wurde, da dieser bereits in der Vergangenheit mitursächlich für ihr strafbares Verhalten gewesen und etwa auch im Rahmen ihrer insgesamt dritten und zehnten Verurteilung als strafmildernd gewertet worden war. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nur einen Monat nach ihrer vorangegangenen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im April 2022 bereits erneut straffällig geworden war.So ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihren insgesamt vierzehn rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen von 2013 bis 2023 zusammengerechnet bereits zu Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 48 Monaten und vierzehn Tagen, hiervon 31 Monate und vierzehn Tage unbedingt, sowie darüber hinaus noch zusätzlich vier Mal zu Geldstrafen verurteilt wurde, wobei sie gerade mit ihrer jüngsten Verurteilung durch ein österreichisches Straflandesgericht im März 2023 wegen des Verbrechens des Raubes sowie sieben weiterer Vergehen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten zugleich auch ihre bislang schwerwiegendste zu verantworten und ein besonders verpöntes und verwerfliches Fehlverhalten gesetzt hatte, indem sie u.a. nicht einmal davor zurückschreckte, einer Seniorin auf einem Friedhof unter Gewaltanwendung ihre Handtasche zu rauben, wodurch diese mit dem Fahrrad zu Sturz kam und geringfügige Verletzungen erlitt, was in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sie zugleich auch erstmalig gegen einen Taxilenker im Rahmen einer ihrer zahlreichen Taxibetrugshandlungen unter Einsatz ihres Stöckelschuhs als Waffe im funktionellen Sinn Gewalt geübt und diesen dadurch am Körper verletzt hatte, sogar auf eine sich bei der Beschwerdeführerin zuletzt noch steigernde kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft schließen lässt. Sofern die Beschwerdeführerin im Verfahren wiederholt ihre Alkoholsucht als Grund für ihr strafrechtswidriges Fehlverhalten ins Treffen führte, ist überdies zu betonen, dass die im Strafverfahren bezüglich des von ihr verübten Raubes behauptete Einschränkung der Schuldfähigkeit durch den Genuss von Ethylalkohol (Paragraph 35, StGB) seitens des Strafgerichts ausdrücklich nicht als Milderungsgrund akzeptiert und berücksichtigt wurde, da dieser bereits in der Vergangenheit mitursächlich für ihr strafbares Verhalten gewesen und etwa auch im Rahmen ihrer insgesamt dritten und zehnten Verurteilung als strafmildernd gewertet worden war. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nur einen Monat nach ihrer vorangegangenen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im April 2022 bereits erneut straffällig geworden war. Exemplarisch bestätigte der Verwaltungsgerichtshof etwa auch kürzlich mit Beschluss vom 26.07.2022 zur Zl. Ra 2021/21/0350 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem für die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot gegen einen serbischen Revisionswerber, welcher lediglich einmal im Jahr 2016 wegen Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten sowie ein zweites Mal im Mai 2019 wegen schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, hiervon sechzehn Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden war. In der Entscheidung wurde festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 ausreichend mit der Frage, ob vom Revisionswerber angesichts der von ihm in der Vergangenheit verübten Straftaten auch aktuell eine spezifische Gefährdung ausgeht, die im vorliegenden Fall trotz seines langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration (samt familiärer Bindungen) dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist, befasst habe. Dabei habe es sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft, sich im angefochtenen Erkenntnis mit allen maßgeblichen Umständen des Falles eingehend auseinandergesetzt und das Vorliegen einer solchen Gefährdung zumindest vertretbar bejaht.Exemplarisch bestätigte der Verwaltungsgerichtshof etwa auch kürzlich mit Beschluss vom 26.07.2022 zur Zl. Ra 2021/21/0350 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem für die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot gegen einen serbischen Revisionswerber, welcher lediglich einmal im Jahr 2016 wegen Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten sowie ein zweites Mal im Mai 2019 wegen schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, hiervon sechzehn Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden war. In der Entscheidung wurde festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 ausreichend mit der Frage, ob vom Revisionswerber angesichts der von ihm in der Vergangenheit verübten Straftaten auch aktuell eine spezifische Gefährdung ausgeht, die im vorliegenden Fall trotz seines langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration (samt familiärer Bindungen) dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dringend geboten ist, befasst habe. Dabei habe es sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft, sich im angefochtenen Erkenntnis mit allen maßgeblichen Umständen des Falles eingehend auseinandergesetzt und das Vorliegen einer solchen Gefährdung zumindest vertretbar bejaht. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass etwa mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.02.2021 zur Zl. Ra 2020/21/0246 wiederum ein Einreiseverbot gegen einen in Österreich geborenen und zeitlebens aufhältigen 37-jährigen türkischen Staatsbürger mit insgesamt zehn rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen unter Verweis auf den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 behoben wurde, ist zu betonen, dass sich dieser Fall vom gegenständlichen der Beschwerdeführerin dahingehend unterscheidet, dass der betreffende Revisionswerber zwischen seinen Verurteilungen oft Jahre des Wohlverhaltens an den Tag gelegt hatte, ab dem Jahr 2013 nur noch drei Verurteilungen aufwies, überdies wegen keines einzigen Verbrechenstatbestandes verurteilt wurde und nur zwei Mal Freiheitsstrafen, jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens (einmal zu acht und einmal zu zwölf Monaten), gegen ihn verhängt worden waren, während in allen anderen Fällen mit Geldstrafen das Auslangen gefunden werden konnte. Die Gravidität seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens blieb somit gleich unter mehreren Gesichtspunkten hinter jenem der Beschwerdeführerin zurück.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass etwa mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.02.2021 zur Zl. Ra 2020/21/0246 wiederum ein Einreiseverbot gegen einen in Österreich geborenen und zeitlebens aufhältigen 37-jährigen türkischen Staatsbürger mit insgesamt zehn rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen unter Verweis auf den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 behoben wurde, ist zu betonen, dass sich dieser Fall vom gegenständlichen der Beschwerdeführerin dahingehend unterscheidet, dass der betreffende Revisionswerber zwischen seinen Verurteilungen oft Jahre des Wohlverhaltens an den Tag gelegt hatte, ab dem Jahr 2013 nur noch drei Verurteilungen aufwies, überdies wegen keines einzigen Verbrechenstatbestandes verurteilt wurde und nur zwei Mal Freiheitsstrafen, jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens (einmal zu acht und einmal zu zwölf Monaten), gegen ihn verhängt worden waren, während in allen anderen Fällen mit Geldstrafen das Auslangen gefunden werden konnte. Die Gravidität seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens blieb somit gleich unter mehreren Gesichtspunkten hinter jenem der Beschwerdeführerin zurück. Überdies bestätigte auch der EGMR in seinem Urteil vom 02.06.2020, Azerkane v Niederlande, Nr. 3138/16, ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen einen in den Niederlanden geborenen und zeitlebens dort mit seinen Eltern und sieben Geschwistern niedergelassenen marokkanischen Staatsangehörigen, ohne maßgebliche private Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Marokko, wobei seinen Eltern und fünf seiner Geschwister die niederländische Staatsbürgerschaft zukam. Angesichts des Umstandes dass der Fremde insgesamt viermal, u.a. wegen bewaffneten Raubüberfalls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, strafgerichtlich verurteilt worden war, betonte der EGMR unter Verweis auf seine ständige Judikatur das Recht von Staaten, die Einreise von Ausländern in ihr Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu kontrollieren und zu diesem Zweck auch Ausländer, die wegen strafbarer Handlungen verurteilt wurden, auszuweisen. Wenngleich der EGMR ausdrücklich festhielt, dass sehr gewichtige Gründe erforderlich seien, um die Abschiebung von zeitlebens niedergelassenen Migranten zu rechtfertigen und auch kein Zweifel daran bestehe, dass das bekämpfte Einreiseverbot angesichts der Dauer des Aufenthalts des Fremden in den Niederlanden und seiner geringen Bindungen zu seinem Herkunftsland schwerwiegende Auswirkungen auf sein Familien- und Privatleben zeitigen würde, wurde den holländischen Behörden in Anbetracht der andauernden und schwerwiegenden Straftaten des Fremden in ihrer Auffassung, dass sie seine Ausweisung aus den Niederlanden im Hinblick auf die verfolgten Ziele als verhältnismäßig und daher in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erachteten, nicht entgegengetreten und eine Verletzung von Art. 8 EMRK verneint.Überdies bestätigte auch der EGMR in seinem Urteil vom 02.06.2020, Azerkane v Niederlande, Nr. 3138/16, ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen einen in den Niederlanden geborenen und zeitlebens dort mit seinen Eltern und sieben Geschwistern niedergelassenen marokkanischen Staatsangehörigen, ohne maßgebliche private Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Marokko, wobei seinen Eltern und fünf seiner Geschwister die niederländische Staatsbürgerschaft zukam. Angesichts des Umstandes dass der Fremde insgesamt viermal, u.a. wegen bewaffneten Raubüberfalls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, strafgerichtlich verurteilt worden war, betonte der EGMR unter Verweis auf seine ständige Judikatur das Recht von Staaten, die Einreise von Ausländern in ihr Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu kontrollieren und zu diesem Zweck auch Ausländer, die wegen strafbarer Handlungen verurteilt wurden, auszuweisen. Wenngleich der EGMR ausdrücklich festhielt, dass sehr gewichtige Gründe erforderlich seien, um die Abschiebung von zeitlebens niedergelassenen Migranten zu rechtfertigen und auch kein Zweifel daran bestehe, dass das bekämpfte Einreiseverbot angesichts der Dauer des Aufenthalts des Fremden in den Niederlanden und seiner geringen Bindungen zu seinem Herkunftsland schwerwiegende Auswirkungen auf sein Familien- und Privatleben zeitigen würde, wurde den holländischen Behörden in Anbetracht der andauernden und schwerwiegenden Straftaten des Fremden in ihrer Auffassung, dass sie seine Ausweisung aus den Niederlanden im Hinblick auf die verfolgten Ziele als verhältnismäßig und daher in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erachteten, nicht entgegengetreten und eine Verletzung von Artikel 8, EMRK verneint. Angesichts der "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 bleibt somit entsprechend der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des EGMR, ungeachtet des Umstandes, dass sie von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war, ein Spielraum bezüglich der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestehen.Angesichts der "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 bleibt somit entsprechend der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des EGMR, ungeachtet des Umstandes, dass sie von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war, ein Spielraum bezüglich der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestehen. Bezüglich des mit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist zunächst im Hinblick auf ihren 15-jährigen, ebenfalls in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Sohn zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN und Verweisen auf die Judikatur des VfGH und des EGMR).Bezüglich des mit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist zunächst im Hinblick auf ihren 15-jährigen, ebenfalls in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Sohn zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN und Verweisen auf die Judikatur des VfGH und des EGMR). Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Art. 24 Rz. 33). Nach der ständigen R