Obsah (13)
§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlL517 2260184-1 Spruch, L517 2260184-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 18.07.2022 – Arbeitsantritt von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) bei der XXXX nach Vermittlung der Stelle durch das AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“)18.07.2022 – Arbeitsantritt von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) bei der römisch 40 nach Vermittlung der Stelle durch das AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) 20.07.2022 – Beendigung des Dienstverhältnisses durch bP 20.07.2022 – Arbeitslosmeldung der bP über Serviceline des AMS 28.07.2022 – Kontrollmeldetermin beim AMS, Niederschrift 28.07.2022 – Meldung Fa. XXXX an AMS28.07.2022 – Meldung Fa. römisch 40 an AMS 03.08.2022 – Bescheid der bB 16.08.2022 – Beschwerde der bP 05.09.2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB 22.09.2022 – Vorlageantrag der bP 27.09.2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezog von 01.04.2019 – 12.01 2020 und von 14.01.2020 – 27.07.2020 Arbeitslosen-geld, in der Folge Notstandhilfe bis zumindest 01.03.
- Am 18.07.2022 nahm die bP nach Stellenvermittlung durch das AMS eine Beschäftigung bei der Fa. XXXX , einem Bäckereibetrieb auf. Die bP sollte dort Gebäck an Kunden ausliefern. Die bP gab der Dienstgeberin bei Antritt ihres Arbeitsverhältnisses ihre Bankverbindung. Ein Arbeitsvertrag wurde der bP anlässlich des Dienstantritts nicht ausgehändigt und von der bP auch nicht verlangt. Am 18.07.2022 nahm die bP nach Stellenvermittlung durch das AMS eine Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 , einem Bäckereibetrieb auf. Die bP sollte dort Gebäck an Kunden ausliefern. Die bP gab der Dienstgeberin bei Antritt ihres Arbeitsverhältnisses ihre Bankverbindung. Ein Arbeitsvertrag wurde der bP anlässlich des Dienstantritts nicht ausgehändigt und von der bP auch nicht verlangt. Am 20.07.2022 lieferte die bP als Fahrer gemeinsam mit Frau XXXX noch an zwei Firmen aus, da die Kollegin, mit der die bP ursprünglich unterwegs gewesen war, an diesem Tag ihren Dienst früher beendet hatte.Am 20.07.2022 lieferte die bP als Fahrer gemeinsam mit Frau römisch 40 noch an zwei Firmen aus, da die Kollegin, mit der die bP ursprünglich unterwegs gewesen war, an diesem Tag ihren Dienst früher beendet hatte. Nachdem die bP nach Ankunft bei der Firma, wo auszuliefern war, nicht aus dem Auto ausgestiegen war, wurde sie später von Frau XXXX aufgefordert, sie solle am nächsten Tag etwas motivierter sein, wobei das Wort „etwas“ betont wurde.Nachdem die bP nach Ankunft bei der Firma, wo auszuliefern war, nicht aus dem Auto ausgestiegen war, wurde sie später von Frau römisch 40 aufgefordert, sie solle am nächsten Tag etwas motivierter sein, wobei das Wort „etwas“ betont wurde. Die bP entgegnete darauf, dass sie so nicht mit sich reden lasse, verließ den Arbeitsplatz und erschien in der Folge nicht mehr zur Arbeit. Noch am selben Tag rief die bP um 12:55 Uhr bei der Serviceline des AMS an und wurde auf die Stellung eines Folgeantrags hingewiesen. Am 28.07.2022 wurde vom AMS mit der bP eine Niederschrift aufgenommen, die bP gab als Nachsichtsgründe zur Lösung an: „Ich lasse mich nicht beleidigen, z. B. dass ich keine Motivation hätte und ich wurde belächelt, nachdem ich nach einem Arbeitsvertrag gefragt habe. Die Art und Weise wie die Frau XXXX mit mir umgegangen ist.“Am 28.07.2022 wurde vom AMS mit der bP eine Niederschrift aufgenommen, die bP gab als Nachsichtsgründe zur Lösung an: „Ich lasse mich nicht beleidigen, z. B. dass ich keine Motivation hätte und ich wurde belächelt, nachdem ich nach einem Arbeitsvertrag gefragt habe. Die Art und Weise wie die Frau römisch 40 mit mir umgegangen ist.“ Die Dienstgeberin ersuchte das AMS am 28.07.2022 um Bekanntgabe der Kontodaten der bP zur Überweisung des Lohnes, die Daten wurden vom AMS unter Hinweis auf die DSGVO nicht weitergegeben. Die bP wurde vom AMS in der Folge telefonisch darüber informiert, dass sie der Ex-Dienstgeberin eine Mail mit ihren Kontodaten senden solle. Mit Bescheid vom 03.08.2022 sprach die bB aus, dass die bP in der Zeit vom 21.07.2022 – 17.08.2022 keine Notstandshilfe erhalte, Nachsicht wurde nicht erteilt. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen begründete das AMS seine Entscheidung damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sie bP ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 03.08.2022 sprach die bB aus, dass die bP in der Zeit vom 21.07.2022 – 17.08.2022 keine Notstandshilfe erhalte, Nachsicht wurde nicht erteilt. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen begründete das AMS seine Entscheidung damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sie bP ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Am 16.08.2022 langte fristgerecht eine Beschwerde der bP beim AMS ein. Diese weist folgende Begründung auf: „Ich habe am 18.07.2022 mein Arbeitsverhältnis bei der XXXX Bäckerei angefangen. Dort sollte ich von Kunde zu Kunde Gebäck ausliefern. An meinem
- Arbeitstag wurde ich von Fr. XXXX plötzlich beim Zusammenkehren im Bäckereibetrieb in der XXXX In XXXX verbal angegriffen. Wir haben gerade angefangen zu fegen, da wurde ich von Fr. XXXX als „unmotiviert“ und „faul“ beschimpft.Am 16.08.2022 langte fristgerecht eine Beschwerde der bP beim AMS ein. Diese weist folgende Begründung auf: „Ich habe am 18.07.2022 mein Arbeitsverhältnis bei der römisch 40 Bäckerei angefangen. Dort sollte ich von Kunde zu Kunde Gebäck ausliefern. An meinem
- Arbeitstag wurde ich von Fr. römisch 40 plötzlich beim Zusammenkehren im Bäckereibetrieb in der römisch 40 In römisch 40 verbal angegriffen. Wir haben gerade angefangen zu fegen, da wurde ich von Fr. römisch 40 als „unmotiviert“ und „faul“ beschimpft. Ich habe zu ihr gesagt, dass wir normal miteinander sprechen sollten und sie dies bitte unterlassen solle. Daraufhin murmelte sie etwas, das ich nicht verstanden habe. Daraufhin ging ich in die andere Ecke zum Zusammenkehren und sie fragte mich was ich da mache. Ich meinte: „Wenn Sie in der einen Ecke kehren, dann kehre ich in der anderen.“ Das sei effektiver. Da ging dasselbe wieder los mit den Beleidigungen. Daraufhin meinte ich, dass ich mich von ihr nicht beschimpfen lasse und habe meine Tasche aus dem Bäckereiauto geholt. Das AMS erstellte am 22.08.2022 einen Aktenvermerk über ein Telefonat mit Frau XXXX mit folgendem Inhalt: „Ich rufe heute bei Frau XXXX an und teile ihr den Sachverhalt mit, dass Herr XXXX wegen des Abmeldegrundes eine Sperre des Leistungsbezugs bekommen hat. Ich sage ihr auch, dass es am letzten Arbeitstag, den 20.07.2022 einen Vorfall gegeben hat, wonach sie ihn beschimpft hat. Das AMS erstellte am 22.08.2022 einen Aktenvermerk über ein Telefonat mit Frau römisch 40 mit folgendem Inhalt: „Ich rufe heute bei Frau römisch 40 an und teile ihr den Sachverhalt mit, dass Herr römisch 40 wegen des Abmeldegrundes eine Sperre des Leistungsbezugs bekommen hat. Ich sage ihr auch, dass es am letzten Arbeitstag, den 20.07.2022 einen Vorfall gegeben hat, wonach sie ihn beschimpft hat. Frau XXXX gibt an, dass es so gewesen ist, dass Herr XXXX an diesem Tag mit einer Kollegin unterwegs gewesen ist und ausgeliefert hat (sie erklärt mir auch noch, dass er als Fahrer von Waren beschäftigt war); diese Kollegin musste aber an diesem Tag früher weg weshalb sie mit Herrn Prüfer noch an zwei Firmen (Jausenstationen) ausgeliefert hat. Als sie dort angekommen sind ist Herr XXXX nicht einmal aus dem Auto ausgestiegen. Sie hat dannFrau römisch 40 gibt an, dass es so gewesen ist, dass Herr römisch 40 an diesem Tag mit einer Kollegin unterwegs gewesen ist und ausgeliefert hat (sie erklärt mir auch noch, dass er als Fahrer von Waren beschäftigt war); diese Kollegin musste aber an diesem Tag früher weg weshalb sie mit Herrn Prüfer noch an zwei Firmen (Jausenstationen) ausgeliefert hat. Als sie dort angekommen sind ist Herr römisch 40 nicht einmal aus dem Auto ausgestiegen. Sie hat dann zu ihm gemeint, er solle bitte morgen etwas(betont) motivierter sein. Er sei dann aufgesprungen und hat gemeint, so lässt er nicht mit sich reden. Das war überhaupt so seine Einstellung, dass er eigentlich gar nicht wollte. Das habe man gemerkt. Frau XXXX ist der Ansicht, dass man sich auch was sagen lassen muss. Es komme doch ständig vor im Berufsleben, dass jemand sagt, das sei zu machen oder das sei zu machen. zu ihm gemeint, er solle bitte morgen etwas(betont) motivierter sein. Er sei dann aufgesprungen und hat gemeint, so lässt er nicht mit sich reden. Das war überhaupt so seine Einstellung, dass er eigentlich gar nicht wollte. Das habe man gemerkt. Frau römisch 40 ist der Ansicht, dass man sich auch was sagen lassen muss. Es komme doch ständig vor im Berufsleben, dass jemand sagt, das sei zu machen oder das sei zu machen. Er habe ihr dann nachher die Lebensmittelpolizei geschickt. Ich frage nach wie es dann weiter gegangen sei, ob sie Herrn XXXX nochmals gesehen habe,Ich frage nach wie es dann weiter gegangen sei, ob sie Herrn römisch 40 nochmals gesehen habe, nachdem er aufgesprungen ist; er sei ja beim Kunden weggelaufen. Frau XXXX meint, nein das sei bei der Firma gewesen, wo er aufgesprungen ist. Er hat geschimpft, das lässt er sich nicht sagen. Frau römisch 40 meint, nein das sei bei der Firma gewesen, wo er aufgesprungen ist. Er hat geschimpft, das lässt er sich nicht sagen. Nochmals auf die Frage, ob sie nochmals mit Herrn XXXX gesprochen hat meint sie. Er hatNochmals auf die Frage, ob sie nochmals mit Herrn römisch 40 gesprochen hat meint sie. Er hat einer Kollegin 1-2 Tage später aufgelauert und da habe er auch herumgeschimpft. Ich frage ob eine Beleidigung von Frau XXXX ausgesprochen wurde? Sie meint er habe es so empfunden, weil er eben wenig motiviert war. Das einzige war, dass er pünktlich anwesend war. Sie glaube er habe sich so verhalten um wieder gekündigt zu werden. Ich frage ob eine Beleidigung von Frau römisch 40 ausgesprochen wurde? Sie meint er habe es so empfunden, weil er eben wenig motiviert war. Das einzige war, dass er pünktlich anwesend war. Sie glaube er habe sich so verhalten um wieder gekündigt zu werden. Ich frage nach ob Herrn XXXX ein Arbeitsvertrag oder ein Dienstzettel ausgehändigt wurde. Es habe ja auch bereits eine zweitägige Arbeitserprobung stattgefunden und man habe sich für ein Dienstverhältnis entschieden(?). Sie meint, das sei anders gewesen; sie habe ihn nichtIch frage nach ob Herrn römisch 40 ein Arbeitsvertrag oder ein Dienstzettel ausgehändigt wurde. Es habe ja auch bereits eine zweitägige Arbeitserprobung stattgefunden und man habe sich für ein Dienstverhältnis entschieden(?). Sie meint, das sei anders gewesen; sie habe ihn nicht gewollt, er war da bereits auch nicht motiviert. Sein Betreuer habe dann aber gesagt, das AMS übernehme einen Monat zu 100% alle Lohnkosten über eine Förderung und dann könne man ja sehen wie es sich entwickelt. Betreffend Dienstzettel gibt sie an, dass er einen solchen nicht erhalten hat. Es sei ja am dritten Tag weggelaufen. Er hätte schon einen bekommen, aber sie habe Herrn XXXX die ersten drei Tage sowieso nicht gesehen.Betreffend Dienstzettel gibt sie an, dass er einen solchen nicht erhalten hat. Es sei ja am dritten Tag weggelaufen. Er hätte schon einen bekommen, aber sie habe Herrn römisch 40 die ersten drei Tage sowieso nicht gesehen. Ich frage nach ob man nicht am ersten Tag im Büro die Daten des Dienstvertrages durchgegangen ist, wie es üblich ist. Sie meint das haben sie schon bei der Erprobung gemacht. Nochmal auf Nachfrage, Herr XXXX habe das Thema hinsichtl. Arbeitsvertrag nicht angesprochen.Ich frage nach ob man nicht am ersten Tag im Büro die Daten des Dienstvertrages durchgegangen ist, wie es üblich ist. Sie meint das haben sie schon bei der Erprobung gemacht. Nochmal auf Nachfrage, Herr römisch 40 habe das Thema hinsichtl. Arbeitsvertrag nicht angesprochen. Sie habe auch schon zweimal beim AMS angerufen wegen dem Lohn. Ich sage, das bedeutet aber Herr XXXX hat seinen Dienst in der Zeit erfüllt. Sie meint, ja wenn man das so sagen kann wenn er anwesend war. Er habe sich eigentlich nur drei Tage „herumkutschieren“ lassen. Aber wegen drei Tagen streitet sie nicht herum.“Sie habe auch schon zweimal beim AMS angerufen wegen dem Lohn. Ich sage, das bedeutet aber Herr römisch 40 hat seinen Dienst in der Zeit erfüllt. Sie meint, ja wenn man das so sagen kann wenn er anwesend war. Er habe sich eigentlich nur drei Tage „herumkutschieren“ lassen. Aber wegen drei Tagen streitet sie nicht herum.“ Am 23.08.2002 wurde der bP Parteiengehör gewährt. Die bP gab dazu am 31.08.2022 eine Stellungnahme ab, die inhaltlich im Wesentlichen ihren Ausführungen in der Beschwerde entspricht, die bP gibt zusätzlich an, sie finde, dass man aus der Stimme von Frau XXXX die Verachtung heraushören habe können und dass an diesem Tag nicht noch zu 2 Kunden gefahren wurde, sie hätten noch nicht einmal angefangen, die Sachen auszuladen.Am 23.08.2002 wurde der bP Parteiengehör gewährt. Die bP gab dazu am 31.08.2022 eine Stellungnahme ab, die inhaltlich im Wesentlichen ihren Ausführungen in der Beschwerde entspricht, die bP gibt zusätzlich an, sie finde, dass man aus der Stimme von Frau römisch 40 die Verachtung heraushören habe können und dass an diesem Tag nicht noch zu 2 Kunden gefahren wurde, sie hätten noch nicht einmal angefangen, die Sachen auszuladen. Das AMS erließ daraufhin am 05.09.2022 eine Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Nach Darlegung von Verfahrensgang und Feststellungen beurteilte das AMS das Verhalten der bP als nicht gerechtfertigt zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses. Es würden nur grobe bzw. erhebliche Ehrenbeleidigungen zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigen. Frau XXXX habe im Beschwerdeverfahren angegeben, die bP weder beschimpft noch beleidigt zu haben, sie habe die bP lediglich angesprochen, dass sie in Zukunft bei der Arbeit etwas motivierter sein solle. Die bP sei daraufhin aufgesprungen und gegangen. Es liege folglich eine freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses vor.Das AMS erließ daraufhin am 05.09.2022 eine Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Nach Darlegung von Verfahrensgang und Feststellungen beurteilte das AMS das Verhalten der bP als nicht gerechtfertigt zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses. Es würden nur grobe bzw. erhebliche Ehrenbeleidigungen zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigen. Frau römisch 40 habe im Beschwerdeverfahren angegeben, die bP weder beschimpft noch beleidigt zu haben, sie habe die bP lediglich angesprochen, dass sie in Zukunft bei der Arbeit etwas motivierter sein solle. Die bP sei daraufhin aufgesprungen und gegangen. Es liege folglich eine freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses vor. Am 22.09.2022 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde bim BVwG und hielt fest, dass sie keinesfalls mit Frau XXXX zu Kunden gefahren sei und im Auto sitzen geblieben sei. Vielmehr seien sie im Betrieb gewesen und sie habe ihre Arbeit verrichtet. Bereits am Vortag habe sie jedoch ihrer Chefin nichts recht machen können, sie habe ihr in einem giftigen, gereizten, nörglerischem Tonfall vorgeworfen, dass sie zu langsam sei und nicht genug motiviert sei. Sie habe versucht, dies in ruhigem Tonfall zu klären, leider sei dies nicht möglich gewesen und ihre Chefin habe nicht aufgehört, sie zu beschimpfen und zu kritisieren.Am 22.09.2022 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde bim BVwG und hielt fest, dass sie keinesfalls mit Frau römisch 40 zu Kunden gefahren sei und im Auto sitzen geblieben sei. Vielmehr seien sie im Betrieb gewesen und sie habe ihre Arbeit verrichtet. Bereits am Vortag habe sie jedoch ihrer Chefin nichts recht machen können, sie habe ihr in einem giftigen, gereizten, nörglerischem Tonfall vorgeworfen, dass sie zu langsam sei und nicht genug motiviert sei. Sie habe versucht, dies in ruhigem Tonfall zu klären, leider sei dies nicht möglich gewesen und ihre Chefin habe nicht aufgehört, sie zu beschimpfen und zu kritisieren. Die Beschwerdevorlage an das BVwG erfolgte am 27.09.2022 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP und dem Bezug von Unterstützungsleistungen wurden aufgrund einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger getroffen. Widersprüchliche Angaben lagen vor allem zur Örtlichkeit der Geschehnisse vor. Das erkennende Gericht folgte den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Schilderungen von Frau B. Die bP war bei der Firma B. als Fahrer zur Auslieferung von Gebäck angestellt worden. Dies bringt die bP selbst in ihrer Beschwerde vor, auch Frau B. bestätigt dies im Telefonat mit dem AMS vom 22.08.
- Schon alleine deshalb liegt die Annahme nahe, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie es Frau B. schilderte, nämlich dass sie am 20.07.2022 beim Ausliefern der Ware eingesprungen sei, da eine Mitarbeiterin an diesem Tag früher wegmusste. Den Angaben von Frau B. ist zu entnehmen, dass sie die von der bP ins Treffen geführten Äußerungen bei der Rückkehr zum Firmenstandort getätigt hat, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sie die bP auch als faul bezeichnet hat. Frau B. gesteht zu, die bP aufgefordert zu haben, am nächsten Tag etwas motivierter zu sein und begründet dies damit, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass die bP gar nicht arbeiten hätte wollen. Die bP sei bei 2 Firmen, an die ausgeliefert wurde, nicht einmal ausgestiegen. Frau B. schildert im Zusammenhang mit der mangelnden Motivation der bP auch glaubwürdig und nachvollziehbar, dass sie die bP gar nicht beschäftigen wollte, da diese bereits bei einer zweitätigen Arbeitserprobung nicht motiviert gewesen sei. Nachdem der Betreuer der bP beim AMS jedoch zugesagt habe, dass das AMS einen Monat zu 100% alle Lohnkosten über eine Förderung übernehme, sei es doch zu einer Einstellung gekommen. Hingegen sind die Angaben der bP, wonach sich der Vorfall beim Zusammenkehren im Bäckereibetrieb zugetragen hätte, nicht nachvollziehbar. Dass Frau B. die bP als unmotiviert bezeichnet hatte, führt die bP in iher Beschwerde an. Darüber hinaus gibt die bP an, als faul beschimpft worden zu sein. Erstmals im Vorlageantrag gibt die bP zusätzlich an, Frau B. habe ihr in einem giftigen, gereizten, nörglerischem Tonfall vorgeworfen, dass sie zu langsam sei… Auch führt sie erstmals an, sie habe bereits am Vortag ihrer Chefin nichts recht machen können. Das Gericht schenkt diesen zusätzlichen Behauptungen keinen Glauben, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen würde, dass dieses Vorbringen, wenn es den Tatsachen entsprochen und von der bP als derart gravierend wie behauptet empfunden worden wäre, wohl bei der ersten Gelegenheit geltend zu machen gewesen wäre und zwar anlässlich der beim AMS vom 28.07.2022 bzw. die Beschwerde der bP. Auch steht die Behauptung der bP, sie habe bereits am Vortag ihrer Chefin nichts recht machen können im Widerspruch zu den glaubwürdigen Angaben von Frau B., wonach diese die bP in den ersten Tagen gar nicht gesehen hat. Diese Angaben sind vor allem auch deshalb nachvollziehbar, weil Frau B. beim Telefonat mit dem AMS vom 22.08.2022 geschildert hat, dass die bP an den ersten beiden Tagen bei der Auslieferung der Ware mit einer Kollegin zum Ausliefern unterwegs war und Frau B. dann am 20.07.2022 nur eingesprungen war, da diese Kollegin früher weg musste. Es ist auffällig, dass die Beschreibung der Beleidigungen, vor allem in Hinsicht auf das subjektive Empfinden der bP mit der Anzahl ihrer Eingaben immer detaillierter wird, obwohl man annehmen kann, dass aufgrund der zeitlichen Nähe zum Vorfall die Beschwerde die detaillierteren Schilderungen enthalten müsste. Hätte die bP die Äußerungen von Frau B. tatsächlich als gravierend empfunden, hätte sie sich den genauen Wortlaut der Äußerungen wohl unmittelbar nach dem Ereignis zu Beweiszwecken notiert. Dass die bP der Arbeitgeberin bei Arbeitsantritt keine Bankverbindung bekannt gegeben hatte, ergibt sich aus der Anfrage der Dienstgeberin beim AMS vom 28.07.2022 mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der Kontodaten der bP. Der Umstand, dass die bP nicht einmal ein Interesse daran hatte, bei Dienstantritt ihre Bankverbindung bekannt zu geben, lässt einerseits Zweifel daran entstehen, ob die bP überhaupt vorhatte, dieser Beschäftigung über einen längeren Zeitraum hinweg nachzugehen und andererseits auch den Schluss darauf zu, dass sie sich entgegen ihren Behauptungen gar nicht um einen Arbeitsvertrag bemüht hat 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859 idgF- Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227 aus 1859, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4. § 82 a der Gewerbeordnung 1859 lautet:3.4. Paragraph 82, a der Gewerbeordnung 1859 lautet: Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:
- a)wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
- b)wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;
- c)wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;
- d)wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
- e)wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:,
- a)wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;,
- b)wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;,
- c)wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;,
- d)wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;,
- e)wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 – 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt (wofür der Gesetzgeber die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld vorsieht), bestimmt § 11 (in Ergänzung dazu), dass eine solche Sanktion u.a. auch denjendigen trifft, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt.Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9, – 11 AlVG näher geregelt. Während Paragraph 9, jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt (wofür der Gesetzgeber die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld vorsieht), bestimmt Paragraph 11, (in Ergänzung dazu), dass eine solche Sanktion u.a. auch denjendigen trifft, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt. § 10 und § 11 AlVG sind Ausdruck der dem gesamten Gesetzeszwecke, nämlich den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG sind Ausdruck der dem gesamten Gesetzeszwecke, nämlich den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung aber zu vereiteln sucht (§ 10 AlVG) – vgl. VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136).Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung aber zu vereiteln sucht (Paragraph 10, AlVG) – vergleiche VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ iSd § 11 (idF vor der Novelle BGBl I 2004/77) auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ iSd nunmehrigen Fassung heranzuziehen (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ iSd Paragraph 11, in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2004/77) auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ iSd nunmehrigen Fassung heranzuziehen (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272). § 11 Abs. 2 AlVG normiert eine Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Nachsichtsgründe zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG normiert eine Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Nachsichtsgründe zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen. Die bP hat aufgrund des Verlassens des Arbeitsplatzes bei der Fa. XXXX am 3. Beschäftigungstag ohne in der Folge ihre Arbeit wiederaufzunehmen, ihr Beschäftigungsverhältnis zur Firma Völker freiwillig gelöst und damit zunächst den Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt.Die bP hat aufgrund des Verlassens des Arbeitsplatzes bei der Fa. römisch 40 am 3. Beschäftigungstag ohne in der Folge ihre Arbeit wiederaufzunehmen, ihr Beschäftigungsverhältnis zur Firma Völker freiwillig gelöst und damit zunächst den Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt. Aufgrund der Angaben der bP ist jedoch zu prüfen, ob ein Nachsichtsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG vorliegt. Aufgrund der Angaben der bP ist jedoch zu prüfen, ob ein Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegt. § 11 Abs. 2 AlVG normiert eine Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Nachsichtsgründe im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen. Unter diesen Gründen versteht die Rechtsprechung in erster Linie die triftigen Gründe im Sinne des § 82 a der Gewerbeordnung 1859 oder des § 26 Angestelltengesetz.Paragraph 11, Absatz 2, AlVG normiert eine Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Nachsichtsgründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen. Unter diesen Gründen versteht die Rechtsprechung in erster Linie die triftigen Gründe im Sinne des Paragraph 82, a der Gewerbeordnung 1859 oder des Paragraph 26, Angestelltengesetz. Die bP gibt an, sie sei von der Chefin als unmotiviert und faul beschimpft worden. Die bP war bei der Fa. XXXX als Arbeiter beschäftigt. Es ist daher zu prüfen, ob diese Äußerungen der Chefin als erhebliche Ehrverletzungen im Sinne des § 82 a lit a der Gewerbeordnung 1859 anzusehen sind, die einen Dienstnehmer zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigen würden.Die bP gibt an, sie sei von der Chefin als unmotiviert und faul beschimpft worden. Die bP war bei der Fa. römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Es ist daher zu prüfen, ob diese Äußerungen der Chefin als erhebliche Ehrverletzungen im Sinne des Paragraph 82, a Litera a, der Gewerbeordnung 1859 anzusehen sind, die einen Dienstnehmer zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigen würden. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Äußerungen als erhebliche Ehrverletzung anzusehen sind, die zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigen, kommt es darauf an, ob die Handlung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken, und im konkreten Fall diese Wirkung gehabt hat; dies ist aus der Reaktion des Betroffenen zu schließen (Arb. 5.515, 5.771, 6.144, 6.352, 7.681, 10.106 uva); hiebei ist auch der Umgangston im betreffenden Personenkreis und das bisherige Verhältnis der Vertragspartner mitzuberücksichtigen (Arb. 7.854 ua). Als erheblich ist eine Ehrverletzung dann anzusehen, wenn sie von solcher Art ist und unter solchen Umständen erfolgte, daß ein Mensch mit normalem Ehrgefühl sie nicht anders als mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantworten kann. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bildet auch im Bereich des vorzeitigen Austritts eine unabdingbare Voraussetzung des Beendigungsrechtes (Arb. 6.352, 7.854, 10.106 ua). Ob dies der Fall ist, kann nur nach Prüfung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hiebei sind die Begleitumstände, unter denen diese Äußerungen erfolgt sind, insbesondere das vorausgegangene Verhalten des Arbeitnehmers mitzuberücksichtigen (Arb. 5.515, SozM I A/d S 969).Als erheblich ist eine Ehrverletzung dann anzusehen, wenn sie von solcher Art ist und unter solchen Umständen erfolgte, daß ein Mensch mit normalem Ehrgefühl sie nicht anders als mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantworten kann. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bildet auch im Bereich des vorzeitigen Austritts eine unabdingbare Voraussetzung des Beendigungsrechtes (Arb. 6.352, 7.854, 10.106 ua). Ob dies der Fall ist, kann nur nach Prüfung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hiebei sind die Begleitumstände, unter denen diese Äußerungen erfolgt sind, insbesondere das vorausgegangene Verhalten des Arbeitnehmers mitzuberücksichtigen (Arb. 5.515, SozM römisch eins A/d S 969). Die bP hat bei Ausführung ihrer Arbeit ein Verhalten an den Tag gelegt, das dazu geführt hat, dass die Firmenchefin die Motivation der bP in Frage gestellt hat. Selbst wenn Frau B. die bP als unmotiviert und faul, so wie von der bP behauptet, bezeichnet haben sollte, würden diese Äußerungen nicht als erhebliche Ehrverletzungen anzusehen sein, die ein Mensch mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantworten könne. Auch wenn aufgrund der Angaben der bP und jenen von Frau B. der Eindruck entsteht, dass offenbar die Sympathie zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer nicht allzu groß war, ist darauf hinzuweisen, dass ein Arbeitgeber Kritik an der Arbeitsweise eines Arbeitnehmers üben darf, wenn die Arbeitsleistung seiner Ansicht nach nicht entspricht und auch den Arbeitnehmer dazu auffordern darf, seine Arbeitshaltung zu ändern. Dass die Arbeitsweise der bP nicht den Vorstellungen der Dienstgeberin entsprach, ist der Aussage von Frau B., die bP solle am nächsten Tag etwas motivierter sein, zu entnehmen. Die bP fühlte sich dadurch zwar verbal angegriffen, eine grobe oder erhebliche Ehrenbeleidigung stellen derartige Äußerungen jedoch nicht dar. Selbst wenn Frau B. die bP tatsächlich auch als faul bezeichnet hat, ist dies im oben beschriebenen Zusammenhang als Unmutsäußerung zu qualifizieren. Die bP hätte daher nicht unvermittelt ihre Arbeitsstelle verlassen dürfen, sondern hätte ein klärendendes Gespräch mit Frau XXXX führen müssen bzw. in der Folge ein Arbeitsverhalten zeigen müssen, das den Anforderungen der Dienstgeberin entsprochen hätte. Die bP erwähnt in ihrer Beschwerde nichts davon, dass sie versucht hätte ein entsprechendes klärendes Gespräch zu führen. Weder in der Niederschrift vom 28.07.2022 noch in der Beschwerde vom 16.08.2022 noch in der Stellungnahme vom 31.08.2022 bringt die bP vor, einen derartigen Versuch gemacht zu haben, erst im Vorlageantrag scheint sich die bP wieder daran zu erinnern und spricht sie davon, dass sie versucht habe „dies in ruhigem Tonfall zu klären“. Diese Angabe wird jedoch vom erkennenden Gericht als Schutzbehauptung gewertet.Die bP fühlte sich dadurch zwar verbal angegriffen, eine grobe oder erhebliche Ehrenbeleidigung stellen derartige Äußerungen jedoch nicht dar. Selbst wenn Frau B. die bP tatsächlich auch als faul bezeichnet hat, ist dies im oben beschriebenen Zusammenhang als Unmutsäußerung zu qualifizieren. Die bP hätte daher nicht unvermittelt ihre Arbeitsstelle verlassen dürfen, sondern hätte ein klärendendes Gespräch mit Frau römisch 40 führen müssen bzw. in der Folge ein Arbeitsverhalten zeigen müssen, das den Anforderungen der Dienstgeberin entsprochen hätte. Die bP erwähnt in ihrer Beschwerde nichts davon, dass sie versucht hätte ein entsprechendes klärendes Gespräch zu führen. Weder in der Niederschrift vom 28.07.2022 noch in der Beschwerde vom 16.08.2022 noch in der Stellungnahme vom 31.08.2022 bringt die bP vor, einen derartigen Versuch gemacht zu haben, erst im Vorlageantrag scheint sich die bP wieder daran zu erinnern und spricht sie davon, dass sie versucht habe „dies in ruhigem Tonfall zu klären“. Diese Angabe wird jedoch vom erkennenden Gericht als Schutzbehauptung gewertet. Es liegt daher zusammenfassend keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung vor, die die bP zu einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigen würde und eine Nachsicht gem. § 11 Abs. 2 AlVG zur Folge haben könnte. Die Beschwerde der bP war daher abzuweisen.Es liegt daher zusammenfassend keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung vor, die die bP zu einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigen würde und eine Nachsicht gem. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG zur Folge haben könnte. Die Beschwerde der bP war daher abzuweisen. 3.4.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 24Abs 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK zufolge ist die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland. (AUSL EGMR 23.11.2006, Bsw73053/01; Bsw32435/06; Bsw26839/05)Der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK zufolge ist die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland. (AUSL EGMR 23.11.2006, Bsw73053/01; Bsw32435/06; Bsw26839/05) Die mündliche Erörterung würde im gegenständlichen Fall eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Gegenständlich stellt sich auch der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt kein Rechtsschutzdefizit der bP vor. Eine mündliche Verhandlung hätte an der Tatsache, dass die von der Dienstgeberin getätigten Äußerungen, selbst unter Zugrundelegung der diesbezüglichen weiterreichenden Angaben der bP keine erhebliche Ehrverletzung darstellen, die zum sofortigen Abbruch der Beziehungen seitens der bP berechtigt hätten, nichts geändert. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC im Einklang steht, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC im Einklang steht, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.5.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2260184.1.00