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{'item': 'L517 2261311-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlL517 2261311-1 Spruch, L517 2261311-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 29.06.2022 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) im Bereich Facility Management beim Dienstgeber XXXX 29.06.2022 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) im Bereich Facility Management beim Dienstgeber römisch 40 30.06.2022 – Nachricht der bP 01.07.2022 – Bewerbung der bP 01.07.2022 – 07.07.2022 – E-Mail Korrespondenz zwischen der bB und der bP 12.07.2022 – eAMS-Nachricht der bP 14.07.2022 – Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers 14.07.2022 – Parteiengehör 19.07.2022 – Stellungnahme der bP 09.08.2022 – Bescheid der bB; Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 07.07.2022 – 31.08.2022 10.08.2022; 12.08.2022; 14.08.2022 – eAMS-Nachrichten der bP 26.08.2022 – Beschwerde der bP 15.09.2022 – Parteiengehör 15.09.2022 – Stellungnahme der bP 27.09.2022 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 13.10.2022 – Vorlageantrag der bP 24.10.2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezog seit März 2021 Arbeitslosenunterstützung und seit November 2021 bis 05.10.2022 Notstandshilfe. Bis zumindest 03.04.2023 ging die bP keiner Beschäftigung nach. Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2022 wurde eine Beschwerde der bP gegen den Bescheid des AMS vom 02.05.2022 abgewiesen, mit dem ein Anspruchsverlust der bP auf Notstandshilfe wegen Vereitelung gem. § 10 AlVG vom 06.04.2022 – 17.05.2022 ausgesprochen worden war.Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2022 wurde eine Beschwerde der bP gegen den Bescheid des AMS vom 02.05.2022 abgewiesen, mit dem ein Anspruchsverlust der bP auf Notstandshilfe wegen Vereitelung gem. Paragraph 10, AlVG vom 06.04.2022 – 17.05.2022 ausgesprochen worden war. Laut Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 03.05.2022 wurde die Notstandshilfe der bP von 01.05.2022 bis 30.11.2022 mit EUR 38,83 täglich bemessen. Das AMS hatte der bP am 29.06.2022 einen Vermittlungsvorschlag, mit der ADG-Nr. XXXX , als Mitarbeiter im Bereich Facility-Management für den Betrieb XXXX , mit einem Mindestgehalt von EURO 3.500,- brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme verbindlich zugewiesen. Das Unternehmen bot unter anderem ein Dienstfahrzeug mit Privatnutzung.Das AMS hatte der bP am 29.06.2022 einen Vermittlungsvorschlag, mit der ADG-Nr. römisch 40 , als Mitarbeiter im Bereich Facility-Management für den Betrieb römisch 40 , mit einem Mindestgehalt von EURO 3.500,- brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme verbindlich zugewiesen. Das Unternehmen bot unter anderem ein Dienstfahrzeug mit Privatnutzung. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass die Bewerbung per E-Mail an Frau XXXX unter der im Vermittlungsvorschlag angegebenen Mailadresse zu erfolgen hat. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass die Bewerbung per E-Mail an Frau römisch 40 unter der im Vermittlungsvorschlag angegebenen Mailadresse zu erfolgen hat. Per eAMS-Nachricht teilte die bP dem AMS am 30.06.2022 mit: „Leider sehe ich für mich in diesem Unternehmen und in dieser Branche keine berufliche Zukunft und möchte eigentlich gleich wieder den Job wechseln. Ich werde mich trotzdem

Arbeitslosenversicherungsgesetz und Notstandshilferichtlinien bewerben…“Per eAMS-Nachricht teilte die bP dem AMS am 30.06.2022 mit: „Leider sehe ich für mich in diesem Unternehmen und in dieser Branche keine berufliche Zukunft und möchte eigentlich gleich wieder den Job wechseln. Ich werde mich trotzdem

Arbeitslosenversicherungsgesetz und Notstandshilferichtlinien bewerben…“, Am 12.07.2022 teilte die bP per eAMS-Nachricht mit, dass sie vom Unternehmen eine Absage erhalten habe. Dazu führte sie aus: „weil das Unternehmen meine Bewerbung laut Mitteilung vom 11.07.2022 vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen hat und nicht weiter berücksichtigt.“ Ferner gab sie als Notiz folgendes an: „Unternehmen verweigert die Kostenübernahme zur Vorstellung (Fahrkosten) und kann oder will keine ordentlichen Einladungsschreibung verfassen.“ Auf Nachfrage des AMS teilte der potentielle Dienstgeber am 14.07.2022 dem AMS mit, dass es aufgrund des Bewerberverhaltens der bP zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen sei. Außerdem gab der potentielle Dienstgeber an, dass nichts dagegen gesprochen hätte, die bP auch ohne Lehrabschluss für die Tätigkeit einzustellen. Der potentielle Dienstgeber übermittelte dem AMS die E-Mail Korrespondenz mit der bP. Aus dieser ist ersichtlich, dass sich die bP per E-Mail am 01.07.2022 beworben hat. Daraufhin wurde sie vom Dienstgeber per E-Mail vom 04.07.2022 zu einem persönlichen Vorstellungstermin eingeladen. Nach weiteren E-Mails antwortete die bP am 06.07.2022 dem Dienstgeber: „Vielen Dank für ihre Nachricht. Leider kann ich Ihnen noch keine kurze Terminbekanntgabe machen da bei Ihrem Einladungsschreiben einige wesentliche Bestandteile und Angaben fehlen. Ich bitte sie daher das Einladungsschreiben mit den nachfolgenden Bestandteilen zu ergänzen. Ort und Adresse des Gesprächs; Namen, Funktion und Anzahl der Teilnehmer; Information über mögliche Inhalte; Angebot zur Kostenübernahme; Angaben zur Anreise (Parken; ÖPNV); + Bitte mit der Zusage das Sie sich noch nicht entschieden haben mit nicht als Mitarbeiter im Bereich Facility Management einzustellen.“ Am 07.07.2022 antworte der Dienstgeber unteranderem folgendes: „Eine Kostenübernahme erfolgt seitens XXXX nicht! Die Anreise zum Vorstellungsgespräch kann nach Ihren Vorlieben erfolgen. Das Parken auf unserem Firmengelände in XXXX ist kostenfrei. Per öffentlicher Personenverkehr stehen Ihnen verschiedene Buslinien zur Verfügung. Abhängig natürlich von welcher Richtung Sie kommen. Ich hoffe nun alle offenen Themen geklärt zu haben. Falls Sie dazu noch weitere Rückfragen haben, so ersuche ich um persönliche Klärung via Telefon.“ Am 07.07.2022 antworte der Dienstgeber unteranderem folgendes: „Eine Kostenübernahme erfolgt seitens römisch 40 nicht! Die Anreise zum Vorstellungsgespräch kann nach Ihren Vorlieben erfolgen. Das Parken auf unserem Firmengelände in römisch 40 ist kostenfrei. Per öffentlicher Personenverkehr stehen Ihnen verschiedene Buslinien zur Verfügung. Abhängig natürlich von welcher Richtung Sie kommen. Ich hoffe nun alle offenen Themen geklärt zu haben. Falls Sie dazu noch weitere Rückfragen haben, so ersuche ich um persönliche Klärung via Telefon.“ Auf diese Nachricht antwortete die bP abermals mittels E-Mail. „Vielen Dank für Ihre Nachricht. Auf Grund der Sachlage wird es meinerseits zu keinem persönlichen Vorstellungsgespräch in XXXX kommen da sie sich als Unternehmen weigern die Fahrtkosten dafür zu übernehmen. Ich kann ihnen ein Vorstellunggespräch via Telefon zu vereinbarter Zeit anbieten und Ihnen den Vorschlag machen das Sie persönlich mit Gesprächspartner in meinen Wohnort kommen.“Auf diese Nachricht antwortete die bP abermals mittels E-Mail. „Vielen Dank für Ihre Nachricht. Auf Grund der Sachlage wird es meinerseits zu keinem persönlichen Vorstellungsgespräch in römisch 40 kommen da sie sich als Unternehmen weigern die Fahrtkosten dafür zu übernehmen. Ich kann ihnen ein Vorstellunggespräch via Telefon zu vereinbarter Zeit anbieten und Ihnen den Vorschlag machen das Sie persönlich mit Gesprächspartner in meinen Wohnort kommen.“ Aus einer Notiz des AMS über ein Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber vom 14.07.2022 ergibt sich, dass die Berufspraxis der bP grundsätzlich passen würde und nichts dagegensprechen würde, jemanden für die Tätigkeit auch ohne Lehrabschluss einzustellen. Es sei laut Dienstgeber aber leider nicht dazu gekommen, mit der bP zu reden. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 14.07.2022 wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Es wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass ihr Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung zur Klärung des genauen Sachverhaltes ab 07.07.2022 eingestellt wurde. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 24.07.2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Die bP erstattete am 19.07.2022 fristgerecht per eAMS-Nachricht eine Stellungnahme. Diese Stellungnahme bestand lediglich aus einem Link, welcher auf die Homepage der WKO mit Informationen rund um Vorstellungskosten führt.Die bP erstattete am 19.07.2022 fristgerecht per eAMS-Nachricht eine Stellungnahme. Diese Stellungnahme bestand lediglich aus einem Link, welcher auf die Homepage der WKO mit Informationen rund um Vorstellungskosten führt., Mit Bescheid vom 09.08.2022, sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum vom 07.07.2022 bis zum 31.08.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben durch Ihr Bewerberverhalten bei der Firma XXXX als Technischer Facility-Manager eine mögliche Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Dieser Bescheid wurde der bP mittels eAMS-Nachricht nachweislich am 10.08.2022 zugestellt. Mit Bescheid vom 09.08.2022, sprach die bB aus, dass die bP im Zeitraum vom 07.07.2022 bis zum 31.08.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben durch Ihr Bewerberverhalten bei der Firma römisch 40 als Technischer Facility-Manager eine mögliche Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Dieser Bescheid wurde der bP mittels eAMS-Nachricht nachweislich am 10.08.2022 zugestellt. Die bP teilte dem AMS am 10.08.2022 mittels eAMS-Nachricht mit: „Ich habe keine mögliche Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Weiters passt das Stellenangebot nicht zu meinen Qualifikationen.“Die bP teilte dem AMS am 10.08.2022 mittels eAMS-Nachricht mit: „Ich habe keine mögliche Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Weiters passt das Stellenangebot nicht zu meinen Qualifikationen.“, Am 12.08.2022 übermittelte die bP per eAMS-Nachricht folgendes: „Der Sachverhalt den sie mir zur Last legen wollen ist völliger Blödsinn und darf nicht mit einem Verlust des Leistungsanspruches sanktioniert werden. Außerdem stimmt der Sachverhalt nicht!“ Per eAMS-Nachricht übermittelte die bP am 14.08.2022 folgende Nachricht: „Hallo ihr Mitarbeiter dieser scheiß und nicht unterstützungswerten Gesetzgebung, mein Lebensunterhalt ist aufgrund der aktuellen und vergangenen Sanktionen für die nächsten Monate nicht mehr gedeckt.“Per eAMS-Nachricht übermittelte die bP am 14.08.2022 folgende Nachricht: „Hallo ihr Mitarbeiter dieser scheiß und nicht unterstützungswerten Gesetzgebung, mein Lebensunterhalt ist aufgrund der aktuellen und vergangenen Sanktionen für die nächsten Monate nicht mehr gedeckt.“, Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 26.08.2022 innerhalb offener Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, den Anspruchsverlust der Notstandshilfe im Zeitraum vom 07.07.2022 bis zum 31.08.2022 aufzuheben. Begründend führte sie aus, dass sie vom potentiellen Dienstgeber ausdrücklich aufgefordert worden sei sich persönlich vorzustellen. Es könne daher angenommen werden, dass sich der Dienstgeber schlüssig verpflichtet habe die im Zusammenhang mit der Vorstellung erwachsenen Kosten zu ersetzen. Auch habe die Einladung zum Vorstellungsgespräch keinen Hinweis enthalten, welcher den Ersatz der Vorstellungskosten ausschließe. Sie habe rein aus ihrer Notlage heraus den Dienstgeber zu einem Fahrtkostenersatz aufgefordert. Auf Nachfrage des AMS teilte XXXX von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass auf die bP ein PKW zugelassen sei, die Kennzeichen seien seit dem 20.06.2022 hinterlegt können jedoch jederzeit abgeholt werden. Auf Nachfrage des AMS teilte römisch 40 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, dass auf die bP ein PKW zugelassen sei, die Kennzeichen seien seit dem 20.06.2022 hinterlegt können jedoch jederzeit abgeholt werden. Mittels gewährten Parteiengehör vom 15.09.2022 wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Es wurde ihr kundgetan, dass ihr nach Ansicht des AMS die Tragung der Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch jedenfalls zumutbar gewesen sei. Ein Tagesticket für den gesamten öffentlichen Verkehr in Oberösterreich („Freizeitticket“) sei für den Preis von € 24,90 erhältlich, dies sei der bP angesichts ihres Tagessatzes von € 38,83 zumutbar. Auch wäre die Anfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in 1:37 Stunden möglich gewesen. Sie sei daher nicht berechtigt gewesen, das Erscheinen zum Vorstellungstermin vom Ersatz dieser Kosten abhängig zu machen. Zudem stehe laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Fahrzeug zur Verfügung, für welches die Kennzeichen seit dem 20.06.2022 hinterlegt seien und jederzeit abgeholt werden können. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 23.09.2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Mittels gewährten Parteiengehör vom 15.09.2022 wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Es wurde ihr kundgetan, dass ihr nach Ansicht des AMS die Tragung der Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch jedenfalls zumutbar gewesen sei. Ein Tagesticket für den gesamten öffentlichen Verkehr in Oberösterreich („Freizeitticket“) sei für den Preis von € 24,90 erhältlich, dies sei der bP angesichts ihres Tagessatzes von € 38,83 zumutbar. Auch wäre die Anfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in 1:37 Stunden möglich gewesen. Sie sei daher nicht berechtigt gewesen, das Erscheinen zum Vorstellungstermin vom Ersatz dieser Kosten abhängig zu machen. Zudem stehe laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Fahrzeug zur Verfügung, für welches die Kennzeichen seit dem 20.06.2022 hinterlegt seien und jederzeit abgeholt werden können. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 23.09.2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Die bP erstattete fristgerecht am 15.09.2022 eine Stellungnahme, in welcher sie angab, dass sie kein eigenes privates Fahrzeug für den Arbeitsmarkt zur Verfügung habe. Das besagte Fahrzeug sei noch immer aufgrund eines Unfallschaden beschädigt und daher nicht fahrbereit. Infolge ihrer derzeitigen Notlage und Arbeitslosigkeit könne das Fahrzeug nicht repariert werden. Am selben Tag übermittelte die bP eine zweite Nachricht darin verweist sie darauf, dass sie keinen Tagessatz in Höhe von EURO 38,83 habe. Auch Verfüge sie über keine weiteren finanziellen Rücklagen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2022 wies die bB die gegen den Bescheid vom 09.08.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammengefasst, dass es zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen sei, da die bP sich weigerte das Vorstellungsgespräch an der Andresse XXXX abzuhalten. Da der potentielle Dienstgeber den Ersatz der Vorstellungskosten ausgeschlossen habe, kam die bP der Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht nach und das Dienstverhältnis sei nicht zustande gekommen. Laut OOEVV Routenplaner wäre die Anfahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel in 1:37 Stunden möglich gewesen. Ein Tagesticket für den gesamten öffentlichen Verkehr in Oberösterreich kostet EURO 24,90. Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX sei ein Fahrzeug auf die bP zugelassen. Die Kennzeichen seien seit dem 20.06.2022 hinterlegt, können jedoch jederzeit bei der Behörde abgeholt werden. Die bP habe das AMS nicht informiert, dass sie die Anreise zum Vorstelltermin mit öffentlichen Verkehrsmittel nicht finanzieren könne. Die bP habe keine Vorstellbeihilfe beim AMS beantragt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bP nachweislich am 29.09.2022 mittels RSb-Brief zugestellt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2022 wies die bB die gegen den Bescheid vom 09.08.2022 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammengefasst, dass es zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen sei, da die bP sich weigerte das Vorstellungsgespräch an der Andresse römisch 40 abzuhalten. Da der potentielle Dienstgeber den Ersatz der Vorstellungskosten ausgeschlossen habe, kam die bP der Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht nach und das Dienstverhältnis sei nicht zustande gekommen. Laut OOEVV Routenplaner wäre die Anfahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel in 1:37 Stunden möglich gewesen. Ein Tagesticket für den gesamten öffentlichen Verkehr in Oberösterreich kostet EURO 24,90. Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 sei ein Fahrzeug auf die bP zugelassen. Die Kennzeichen seien seit dem 20.06.2022 hinterlegt, können jedoch jederzeit bei der Behörde abgeholt werden. Die bP habe das AMS nicht informiert, dass sie die Anreise zum Vorstelltermin mit öffentlichen Verkehrsmittel nicht finanzieren könne. Die bP habe keine Vorstellbeihilfe beim AMS beantragt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bP nachweislich am 29.09.2022 mittels RSb-Brief zugestellt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die bP binnen offener Frist bei der bB am 13.10.2022 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag verband, ihre Beschwerde dem BVwG vorzulegen. Gleichzeitig stelle sie den Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen und beantragte sie die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung. Am 24.10.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Der Tagessatz der Notstandshilfe ergibt sich aus der Mitteilung des AMS an die bP vom 03.05.2022. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der BVE und dem Akteninhalt und sind unstrittig. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.

  1. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016).3.
  2. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Der Arbeitslose ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann, wie z. B. bei hohen körperlichen Anforderungen), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheids auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097).Der Arbeitslose ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann, wie z. B. bei hohen körperlichen Anforderungen), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheids auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097). Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet, dass Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung entstehen lassen würde. Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  7. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25)., Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  8. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Die bP hat zwar am 10.08.2022 mittels eAMS-Nachricht dem AMS mitgeteilt: „Ich habe keine mögliche Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Weiters passt das Stellenangebot nicht zu meinen Qualifikationen.“ Dieser Einwand der bP hätte zum einen wie oben unter Hinweis auf die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur beschrieben bereits anlässlich der Zuweisung der Stelle gemacht werden müssen und nicht erst nach Erlassung des die Sanktion gem. § 10 AlVG aussprechenden Bescheids (09.08.2022), zum anderen ergibt sich aus einer Notiz des AMS über ein Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber vom 14.07.2022, dass laut Dienstgeber die Berufspraxis der bP grundsätzlich passen würde und nichts dagegensprechen würde, jemanden für die Tätigkeit auch ohne Lehrabschluss einzustellen, die bP wäre demnach sehr wohl für die angebotene Stelle qualifiziert gewesen.Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Die bP hat zwar am 10.08.2022 mittels eAMS-Nachricht dem AMS mitgeteilt: „Ich habe keine mögliche Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Weiters passt das Stellenangebot nicht zu meinen Qualifikationen.“ Dieser Einwand der bP hätte zum einen wie oben unter Hinweis auf die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur beschrieben bereits anlässlich der Zuweisung der Stelle gemacht werden müssen und nicht erst nach Erlassung des die Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG aussprechenden Bescheids (09.08.2022), zum anderen ergibt sich aus einer Notiz des AMS über ein Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber vom 14.07.2022, dass laut Dienstgeber die Berufspraxis der bP grundsätzlich passen würde und nichts dagegensprechen würde, jemanden für die Tätigkeit auch ohne Lehrabschluss einzustellen, die bP wäre demnach sehr wohl für die angebotene Stelle qualifiziert gewesen. Es wurden wie erwähnt zunächst auch gar keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Die bP hat sich auf die angebotene Stelle beworben und wurden ihr in der Folge Termine für ein Vorstellungsgespräch angeboten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass vom potentiellen Dienstgeber zunächst zwei Tage (Mittwoch oder Donnerstag) angeboten wurden und dabei noch gar keine konkrete Zeit vorgegeben wurde. Die bP hätte sonach die Zeit offenbar selbst vorschlagen können. Selbst wenn sie an diesen Tagen noch andere Vorstellungsgespräche gehabt hätte, was im Verfahren nicht hervorgekommen ist, wäre ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um einen Bewerbungstermin an einem dieser beiden Tage wahrzunehmen. Die grundlegende Verpflichtung von arbeitssuchenden Personen besteht neben der Verpflichtung, sich auf angebotene Stellen zu bewerben eben darin, den Bewerbungsprozess nach erfolgter Übermittlung der Bewerbung auch ernsthaft weiterzuverfolgen. Von einem derartigen Bemühen ist jedoch aufgrund der von der bP an den Tag gelegten Vorgangsweise nicht zu sprechen. Bereits die Antwort auf die ersten Terminvorschläge des potentiellen Dienstgebers lässt auf einen mangelnden Arbeitswillen der bP schließen. Die Antwort der bP beginnt mit dem Satz: „Vielen Dank für die unerwartete Nachricht.“ Weiters führt die bP an, dass es für sie „diese Woche Mittwoch und Donnerstag leider nicht „passe“, an einem persönlichen Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Es drängt sich hier die Frage auf, ob der bP überhaupt bewusst ist, welche Verpflichtungen sie als Empfänger von staatlichen Unterstützungsleistungen hat. Von einem Bemühen der bP, die Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern kann hier jedenfalls keine Rede sein. Der bP wurden daraufhin vom potentiellen Dienstgeber am 06.07.2022 weitere Termine für Montag, 11.07.2022 bzw. Dienstag 12.07.2022, im Zeitfenster von 09:00 bis 14:00 Uhr angeboten. Diesen Terminvorschlag beantwortete die bP mit Forderungen an den potentiellen Dienstgeber nach Ergänzungen des Einladungsschreibens. Abgesehen davon, dass diese Fragen auch problemlos telefonisch abgeklärt hätten werden können (in den Nachrichten bezüglich Terminvorschlägen war jeweils eine Telefonnummer mit Durchwahl der Bearbeiterin vorhanden), zeugt auch diese Vorgangsweise vom Desinteresse der bP, überhaupt ein Vorstellungsgespräch zu führen. Nach Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, in der unter anderem mitgeteilt wurde, dass keine Kostenübernahme für die Anreise zu einem Vorstellungsgespräch seitens der XXXX erfolgen würde, nahm die bP mit Nachricht vom 07.07.2022 endgültig Abstand von einem Vorstellungsgespräch am Standort des potentiellen Dienstgebers in XXXX , da „sich der potentielle Dienstgeber weigere, die Fahrtkosten dafür zu übernehmen“. Um dennoch weiterhin ein Interesse an der angebotenen Stelle vorzutäuschen bot die bP ein Vorstellungsgespräch via Telefon an bzw. machte den völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung stehenden Vorschlag, dass die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers persönlich mit Gesprächspartner an ihren Wohnort kommen solle.Nach Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, in der unter anderem mitgeteilt wurde, dass keine Kostenübernahme für die Anreise zu einem Vorstellungsgespräch seitens der römisch 40 erfolgen würde, nahm die bP mit Nachricht vom 07.07.2022 endgültig Abstand von einem Vorstellungsgespräch am Standort des potentiellen Dienstgebers in römisch 40 , da „sich der potentielle Dienstgeber weigere, die Fahrtkosten dafür zu übernehmen“. Um dennoch weiterhin ein Interesse an der angebotenen Stelle vorzutäuschen bot die bP ein Vorstellungsgespräch via Telefon an bzw. machte den völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung stehenden Vorschlag, dass die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers persönlich mit Gesprächspartner an ihren Wohnort kommen solle. Dass ein Dienstgeber, der bereits im Vorfeld mit nicht nachvollziehbaren Forderungen und Reaktionen eines „Arbeitssuchenden“, die jedwedes ernsthafte Interesse an einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme vermissen lassen, konfrontiert wird, von einem persönlichen Vorstellungsgespräch Abstand nehmen wird und den Bewerbungsprozess mit dieser Person nicht weiterverfolgen wird, ist notorisch. Aus dem Bewerbungsverhalten der bP geht hervor, dass jeder von ihr unternommene Schritt darauf abzielte, die angebotene Stelle nicht annehmen zu müssen. Wenn die bP nur einen Teil der Energie, die sie zu diesem Zweck aufgewendet hat, dafür verwendet hätte, sich ernsthaft um die Stelle zu bemühen, wäre es zu keiner Sanktion gekommen und hätte die bP unter Berücksichtigung der Lage am Arbeitsmarkt, wo in allen Bereichen dringend Arbeitnehmer gesucht werden (dies ergibt sich hinsichtlich der konkret angebotenen Stelle auch aus der Aussage des potentiellen Dienstgebers laut Notiz des AMS vom 14.07.2022, dass „Not am Mann sei“), beste Chancen für eine Anstellung beim potentiellen Dienstgeber gehabt. Spätestens mit der Absage des Vorstellungsgesprächs wurde damit von der bP eine Vereitelungshandlung gesetzt, die eine entsprechende Sanktion gem. § 10 AlVG zur Folge haben musste. Die bP hat ein völlig unzureichendes Bewerbungsverhalten an den Tag gelegt, das sich in Fragen und Forderungen an den Dienstgeber (wie etwa den Ersatz der Fahrtkosten als Bedingung für die Anreise zu einem Vorstellungsgespräch) erschöpfte. Spätestens mit der Absage des Vorstellungsgesprächs wurde damit von der bP eine Vereitelungshandlung gesetzt, die eine entsprechende Sanktion gem. Paragraph 10, AlVG zur Folge haben musste. Die bP hat ein völlig unzureichendes Bewerbungsverhalten an den Tag gelegt, das sich in Fragen und Forderungen an den Dienstgeber (wie etwa den Ersatz der Fahrtkosten als Bedingung für die Anreise zu einem Vorstellungsgespräch) erschöpfte. Auch lässt bereits die eAMS-Nachricht der bP vom 30.06.2022 den Schluss zu, dass es der bP von Anfang an an Arbeitswilligkeit hinsichtlich der konkret angebotenen Stelle mangelte, wenn sie an das AMS schreibt: „Leider sehe ich für mich in diesem Unternehmen und in dieser Branche keine berufliche Zukunft und möchte eigentlich gleich wieder den Job wechseln. Ich werde mich trotzdem

Arbeitslosenversicherungsgesetz und Notstandshilferichtlinien bewerben…“ Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs sind derartige Aussagen gegenüber einem Dienstgeber jedenfalls als Vereitelungshandlungen zu werten, die Absicht der bP, die angebotene Stelle keinesfalls annehmen zu wollen, zeichnet sich bereits hier klar und deutlich ab und bestätigt sich durch das weitere dem Sachverhalt zu entnehmende Verhalten der bP. Wenn die bP vermeint, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, dass sie die Kosten für die Anreise zu einem Vorstellungstermin zu tragen habe, so ist ihr zu entgegnen, dass sie wie auch vom AMS richtig in der BVE dargelegt, dem AMS bereits anlässlich der Zuweisung mitzuteilen gehabt hätte, dass sie die Kosten für die Anreise nicht tragen könne. Die bP hätte auch Vorstellungsbeihilfe beim AMS beantragen können, dies wäre im Internet auf der AMS-homepage möglich gewesen. Jedenfalls hätte die bP dieses aus ihrer Sicht bestehende Problem sofort bei Zuweisung der Stelle mit ihrem AMS-Berater zu besprechen gehabt und sich nicht darauf zurückziehen dürfen, die Nichtübernahme der Fahrtkosten durch den potentiellen Dienstgeber als vermeintliche Rechtfertigung für die Verweigerung eines Vorstellungsgesprächs heranzuziehen. Hätte sich die bP also bereits bei Zuweisung der Stelle bei ihrem AMS-Berater oder auf der AMS-Homepage entsprechend ihren Sorgfaltspflichten als ernsthaft arbeitssuchende Person, die alles daran zu setzen hat, ihre Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden bezüglich Vorstellungsbeihilfe erkundigt, wäre sie entsprechend unterstützt worden. Das Versäumnis der bP, sich zu erkundigen kann keinesfalls im Nachhinein als Rechtfertigungsgrund für ihre Weigerung gewertet werden. Es wäre unbillig und entspricht nicht der Intention des Arbeitslosenversicherungsrechts, wenn die bP trotz Unterlassung der nötigen Erkundigungen und des Bestehens von Unterstützungsmöglichkeiten sich im Nachhinein darauf zurückziehen könnte, dass es ihr nicht zumutbar gewesen sei, die Anreisekosten für das Vorstellungsgespräch zu tragen. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die angebotenen Stelle mit einem monatlichen Mindestgehalt von brutto EUR 3.500,-- entlohnt worden wäre und der bP auch ein Dienstfahrzeug mit Privatnutzung zur Verfügung gestanden wäre. Hätte die bP ernsthaftes Interesse an einer Arbeitsaufnahme gehabt, wären ihr genügend Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um die Anreisekosten (ein Tagesticket für öffentliche Verkehrsmittel kostete damals EUR 24,90) zwischenzufianzieren. Der Arbeitslose ist daher in einem solchen Fall nicht berechtigt, das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin vom Ersatz dieser Kosten abhängig zu machen. Auch das angeblich durch einen Unfall beschädigte Fahrzeug der bP stellt keinen Entschuldigungsgrund für das Nichtwahrnehmen eines Vorstellungstermins dar. In diesem Zusammenhang mutet es seltsam an, dass sie bP sich beim potentiellen Dienstgeber nach Parkplatzmöglichkeiten erkundigt hat. Der bP war beim zweiten Vorschlag durch den potentiellen Dienstgeber ein Zeitrahmen von mehreren Stunden für das Vorstellungsgespräch angeboten worden, eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre demnach beispielsweise bei einer Abfahrt vom Wohnort der bP um 07:06 und Ankunft beim potentiellen Dienstgeber um 09:01 Uhr möglich gewesen (laut Internet-Abfrage OÖVV). Die Tatsache, dass die bP das Vorstellungsgespräch verweigerte, war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegten Vorgangsweisen im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung, beginnend mit der Ablehnung von angebotenen Terminen über die Forderung nach einer Berichtigung des Einladungsschreibens des potentiellen Dienstgebers bis hin zur Verweigerung des Vorstellungstermins jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegten Vorgangsweisen im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung, beginnend mit der Ablehnung von angebotenen Terminen über die Forderung nach einer Berichtigung des Einladungsschreibens des potentiellen Dienstgebers bis hin zur Verweigerung des Vorstellungstermins jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 Z i AlVG verwirklicht hat. Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Z i AlVG verwirklicht hat. 3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). 3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Der von der bB festgestellte Sachverhalt bietet Anhaltspunkte für eine derartige Prüfung von Nachsichtsgründen, insbesondere hat die bP bis zumindest 03.04.2023 keine Beschäftigung aufgenommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, er ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Nachrichten der bP an das AMS und den potentiellen Dienstgeber. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der für die Beurteilung der Vereitelung ausschlaggebende Umstand, dass die bP ein völlig unzureichendes Bewerbungsverhalten an den Tag gelegt hat und letztlich ein Vorstellungsgespräch verweigert hat, steht unstrittig fest und bedarf keiner weiteren Abklärung. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, er ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Nachrichten der bP an das AMS und den potentiellen Dienstgeber. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der für die Beurteilung der Vereitelung ausschlaggebende Umstand, dass die bP ein völlig unzureichendes Bewerbungsverhalten an den Tag gelegt hat und letztlich ein Vorstellungsgespräch verweigert hat, steht unstrittig fest und bedarf keiner weiteren Abklärung. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde. Zu Spruchteil C):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2261311.1.00

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