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{'item': 'L517 2269695-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 29bArt. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlL517 2269695-1 Spruch, L517 2269695-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 42 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG, befristet bis 31.10.2026, vorliegen. Die Befristung bezieht sich auch auf die Gültigkeitsdauer des Behindertenpasses.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, stattgegeben und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG, befristet bis 31.10.2026, vorliegen. Die Befristung bezieht sich auch auf die Gültigkeitsdauer des Behindertenpasses. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 31.01.2022 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes

§ 29b

Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 31.01.2022 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 27.05.2022 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens nach dem FLAG, GdB 70%, NU in 3 Jahren 26.06.2022 – Erstellung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens, GdB 100%, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, NU 04/2025 29.06.2022 – Parteiengehör / keine Stellungnahme 27.07.2022 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung 03.08.2022 – Versendung des Behindertenpasses mit einem GdB von 100%, befristet bis 30.04.2025 08.08.2022 - Beschwerde der bP gegen den die Zusatzeintragung abweisenden Bescheid 16.03.2023 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 100%, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, NU 10/2026 17.03.2023 – Parteiengehör / keine Stellungnahme 05.04.2023 - Beschwerdevorlage am BVwG: Beschwerdeabtretung wegen Fristüberschreitung II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP ist 18 Monate alt.Die bP besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Die bP ist 18 Monate alt. Am 31.01.2022 stellte die bP durch ihre Mutter als gesetzliche Vertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Parkausweises gem § 29b StVO bei der bB. Am 31.01.2022 stellte die bP durch ihre Mutter als gesetzliche Vertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Parkausweises gem Paragraph 29 b, StVO bei der bB. Das am 27.05.2022 nach dem FLAG erstellte allgemeinmedizinische Gutachten stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 70% fest - 1. Entwicklungseinschränkungen bis zum vollendeten 18.Lebensjahr; Globaler Entwicklungsrückstand bei Mikrozephalie (abnorm kleiner Kopf), Gehirnveränderungen (Pachygyrie, Polymikrogyrie, Hydrozephalus), Verdacht auf beidseitige Innenohrschwerhörigkeit bei auffälliger BERA, Hörgeräteversorgung, veränderte und verzögerte visuelle Entwicklung, Fußfehlstellung (Hakenplattfuß beidseits in weiterer Abklärung); Pos.Nr. 03.02.02, GdB 60%; 2. Epilepsie; Unter Medikation anfallsfrei seit 01/2022, pathologisches EEG; Pos.Nr. 04.10.02, GdB 50% - und sah eine Nachuntersuchung in 3 Jahren (Verlaufskontrolle bei möglicher Besserung mit aktuellem Audiogramm) vor.Das am 27.05.2022 nach dem FLAG erstellte allgemeinmedizinische Gutachten stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 70% fest - 1. Entwicklungseinschränkungen bis zum vollendeten 18.Lebensjahr; Globaler Entwicklungsrückstand bei Mikrozephalie (abnorm kleiner Kopf), Gehirnveränderungen (Pachygyrie, Polymikrogyrie, Hydrozephalus), Verdacht auf beidseitige Innenohrschwerhörigkeit bei auffälliger BERA, Hörgeräteversorgung, veränderte und verzögerte visuelle Entwicklung, Fußfehlstellung (Hakenplattfuß beidseits in weiterer Abklärung); Pos.Nr. 03.02.02, GdB 60%; 2. Epilepsie; Unter Medikation anfallsfrei seit 01 aus 2022,, pathologisches EEG; Pos.Nr. 04.10.02, GdB 50% - und sah eine Nachuntersuchung in 3 Jahren (Verlaufskontrolle bei möglicher Besserung mit aktuellem Audiogramm) vor. Im Auftrag der bB wurde am 26.06.2022 auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Chirurgie eingeholt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 100% und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellte. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Anamnese: Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses und Parkausweises. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. VGA (FLAG) Dr. XXXX vom 30.05.2022 70% GdbVGA (FLAG) Dr. römisch 40 vom 30.05.2022 70% Gdb Globaler Entwicklungsrückstand mit Mikrozephalie, verzögerter visueller Entwicklung, Pachygyrie, strukturelle Epilepsie mit fokalen Anfällen V.a. bilaterale Innenohrschwerhörigkeit, Hackenplattfuß bds., Z.n. CMV-Infektion;römisch fünf.a. bilaterale Innenohrschwerhörigkeit, Hackenplattfuß bds., Z.n. CMV-Infektion; Derzeitige Beschwerden: Die Mutter berichtet, dass XXXX seit Jänner d. J. unter den Medikamenten anfallsfrei ist, das EEG ist nach wie vor auffällig. Er ist in der motorischen Entwicklung eingeschränkt, eine stabile Kopfkontrolle hat er noch nicht, führt auch keine Gegenstände zum Mund oder die Hände nicht über dem Rumpf zusammen. Er kann sich auch noch nicht umdrehen. Er lautet ein bisschen, eher ungezielt. Seit Anfang Februar ist er mit Hörgeräten bds. versorgt, erst bei der Letztkontrolle hat er eine geringe Hörreaktion gezeigt. Die Gewichtszunahme ist an der untersten Perzentile jedoch vorhanden. Auch auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden geschildert;Die Mutter berichtet, dass römisch 40 seit Jänner d. J. unter den Medikamenten anfallsfrei ist, das EEG ist nach wie vor auffällig. Er ist in der motorischen Entwicklung eingeschränkt, eine stabile Kopfkontrolle hat er noch nicht, führt auch keine Gegenstände zum Mund oder die Hände nicht über dem Rumpf zusammen. Er kann sich auch noch nicht umdrehen. Er lautet ein bisschen, eher ungezielt. Seit Anfang Februar ist er mit Hörgeräten bds. versorgt, erst bei der Letztkontrolle hat er eine geringe Hörreaktion gezeigt. Die Gewichtszunahme ist an der untersten Perzentile jedoch vorhanden. Auch auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden geschildert; Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Levebon 1,8 ml 2x1; Therapie: Physiotherapie, Hörfrühförderung, Sehfrühförderung; Sozialanamnese: Er lebt mit beiden Eltern und der vierjährigen Schwester - diese ist gesund - im gemeinsamen Haushalt; Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorläufiger Entlassungsbrief aus der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde des XXXX XXXX klinikums XXXX zum Aufenthalt vom 06.01. bis 14.01.2022Vorläufiger Entlassungsbrief aus der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde des römisch 40 römisch 40 klinikums römisch 40 zum Aufenthalt vom 06.01. bis 14.01.2022 Diagnose: Strukturelle Epilepsie mit fokalen Anfällen - motorisch-tonisch mit Sättigungsabfall, anfallsfrei seit 09.01.2022 Pathologisches EEG vom 07.01.: regionale Hirnfunktionsstörung über der linken Hemisphäre, Aufzeichnung eines links temporalen Anfalls cMRT vom 07.01: Beidseitige Pachygyrie, Polymikrogyrie, arachnoidalzystische Erweiterung der hinteren Schädelgrube, Hydrocephalus (keine Aquäduktstenose), schmächtige Nervi optici Bisherige Therapie: Levebon in Aufdosierung bis geplant 60mg/kg/d seit 07.01.22 V.a. bilaterale Innenohrschwerhörigkeit (BERA bds. auffällig)römisch fünf.a. bilaterale Innenohrschwerhörigkeit (BERA bds. auffällig) Mikrozephalie Globaler Entwicklungsrückstand Hypoplastische und farbarme Papille bds. Verzögerte visuelle Entwicklung CMV pos. (Harn, Blut) Hackenplattfuß bds. Tonaudiogramm aus dem XXXX Klinikum XXXX vom .............................Tonaudiogramm aus dem römisch 40 Klinikum römisch 40 vom ............................. Hörverlust rechtes Ohr ... % Hörverlust linkes Ohr ... %; Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Gut. Größe: 65,00 cm Gewicht: 6,20 kg Blutdruck: 85/55 Klinischer Status – Fachstatus: Auffallend kleiner Kopf, etwas dystroph, schlaffer Körpertonus, die Extremitäten hängen, er lautet ungezielt. Gesamtmobilität – Gangbild: Er liegt, ein Umdrehen ist nicht möglich. Status Psychicus: Gezielter Blickkontakt mit der Mutter, ungezieltes Lauten. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bds. Hörverlust rechtes Ohr 88%, Hörverlust linkes Ohr 88%, Einschätzung lt. Kindertabelle; Pos.Nr. 12.02.01 GdB 100% 2 Globaler Entwicklungsrückstand bei Mikrozephalie (abnorm kleiner Kopf), Gehirnveränderungen (Pachygyrie, Polymikrogyrie, Hydrozephalus), Verdacht auf beidseitige Innenohrschwerhörigkeit bei auffälliger BERA, Hörgeräteversorgung, veränderte und verzögerte visuelle Entwicklung, Fußfehlstellung (Hakenplattfuß beidseits) Laufende Physiotherapie, Hörfrühförderung, Sehfrühförderung, hoher Betreuungsaufwand; Pos.Nr. 03.02.02 GdB 60% 3 Epilepsie; Unter Medikation anfallsfrei seit 01/2022, pathologisches EEG;Unter Medikation anfallsfrei seit 01 aus 2022,, pathologisches EEG; Pos.Nr. 04.10.02 GdB 50% Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend in das Leiden Nummer 1 mit 100%. Die Leiden Nummer 2und 3 steigern aufgrund der durch Leiden Nummer 1 erreichten 100% nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 100%. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu zum FLAG - Gutachten hinzugekommen ist das Leiden Nummer 1. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Steigerung von 70% auf 100% aufgrund des neu hinzugekommenen Leidens Nummer 1. [X] Nachuntersuchung 04/2025 - Besserung bei Leiden Nummer 1, 2 und 3 möglich.[X] Nachuntersuchung 04 aus 2025, - Besserung bei Leiden Nummer 1, 2 und 3 möglich. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: [X] ist schwer hörbehindert 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Ein Kind mit Behinderung ist einem Kind ohne Behinderung bis zum vollendeten 36. Lebensmonat gleichgestellt, da auch dieses bis zum vollendeten 3. Lebensjahr um Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig bewältigen kann. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.“ Mit Schreiben der bB vom 29.06.2022 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Die bP gab keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid der bB vom 27.07.2022 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigenbeweises vom 26.06.2022 abgewiesen. Am 03.08.2022 wurde der Behindertenpass mit einem GdB von 100%, befristet bis 30.04.2025, versendet. In ihrer am 08.08.2022 gegen den die Zusatzeintragung abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde führte die bP aus: „ XXXX leidet an beidseitiger Pachygyrie, Polymikrogyrie, arachnoidalzystischer Erweiterung der hinteren Schädelgrube. Hydrocephalus, schmächtigen Nervi optici, struktureller Epilepsie mit fokalen Anfällen, spastischer Cerebralparese bilateral,In ihrer am 08.08.2022 gegen den die Zusatzeintragung abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde führte die bP aus: „ römisch 40 leidet an beidseitiger Pachygyrie, Polymikrogyrie, arachnoidalzystischer Erweiterung der hinteren Schädelgrube. Hydrocephalus, schmächtigen Nervi optici, struktureller Epilepsie mit fokalen Anfällen, spastischer Cerebralparese bilateral, bilateraler Innenohrschwerhörigkeit, globalem Entwicklungsrückstand, Microzephalie, Spitzfuß und trägt Unterschenkel-Orthesen. Aufgrund dieser Leiden ist eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar und er benötigt daher den Parkausweis. Beweise: Für XXXX ist eine Unzumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben, weil er nicht selbstständig sitzen oder den Kopf halten kann (Motorische Entwicklung It. Griffith Score: 1 Monat - siehe Ambulanzbericht vom 22.6.2022) und deswegen auf einen Rehabuggy angewiesen ist (dieser nimmt viel Platz in Anspruch und wiegt auch einiges, was ein Ein- und Aussteigen in einigen Öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Hilfe unmöglich macht. Zusätzlich hat XXXX einen Monitor, der Herz und Atemfrequenz überwacht. Dieser muss auch mittransportiert werden, was es noch schwieriger macht, ihn mal schnell wohin zu tragen. Die erhöhte Infektionsgefahr in Öffentlichen Verkehrsmitteln ist auch nicht zu unterschätzen und muss beachtet werden. Da er immer größer und schwerer wird, fällt es mir immer schwerer ihn zu tragen, weil ich ihn nicht wie ein gesundes 10 Monate altes Baby auf meine Hüfte setzen kann. Ich muss ihn komplett stützen, weil er keine Kopf- und Rumpfkontrolle hat. Aufgrund seiner Epilepsie kann es jederzeit notwendig sein, ihm an Ort und Stelle ein Notfallmedikament verabreichen zu müssen. Dazu kommt noch, dass er aufgrund seiner schweren Hörbeeinträchtigung in größeren Menschenansammlungen sehr unruhig und ängstlich wird und dann viel weint. Wir müssen wöchentlich zu Therapien, Untersuchungen und Kontrollen, die ich von uns aus nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Durch unsere ländliche Lage habe ich nicht die Möglichkeit schnell mal zur nächsten Haltestelle zu gehen. Die nächste Haltestelle ist 2 km entfernt und anschließen ist in jedem Fall mehrmaliges Umsteigen nötig. Darum bin ich immer auf das Auto angewiesen. Reguläre Parkplätze sind oft viel zu eng um XXXX aus dem Auto zu bekommen, weil ich ihn nicht wie ein gesundes Kind unter den Achseln rausheben kann, sondern ihn halb liegend und den Kopf stützend heben muss. Nur ein Beispiel: Eine zu enge Parklücke um ihn herauszuheben. Ich muss auf der Fahrbahn halten, den Rehabuggy ausladen und zusammenbauen, ihn hineinsetzen und fixieren, dann alleine stehen lassen, um in die Parklücke einfahren zu können. Während dieser Zeit behindere ich andere Verkehrsteilnehmer und mein Sohn und ich befinden uns in der Gefahr von vorbeifahrenden Autos verletzt zu werden. Wenn ich Pech habe, schnappt mir währenddessen ein anderer Autofahrer den Parkplatz weg und alles geht von vorne los. Das ist natürlich dann beim Einladen wieder dasselbe. Zusätzlich kenne ich Familien mit ähnlicher Diagnose (sogar mit geringerem Grad der Behinderung als XXXX ), die lange vor dem 3. Geburtstag einen Parkausweis bekommen haben. Ich finde es nicht OK, dass schwer behinderte Kinder unterschiedlich behandelt werden. Zusätzlich finde ich es unfair, dass ein sehbehindertes Kind unter 3 einen Parkausweis bekommt aber ein hörbehindertes Kind - 100% GdB (dem somit auch ein Sinn fehlt) nicht, das finde ich sehr diskriminierend. Meiner Ansicht nach ist eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner diversen Einschränkungen und einem Grad der Behinderung von 100% nicht zumutbar.“Beweise: Für römisch 40 ist eine Unzumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben, weil er nicht selbstständig sitzen oder den Kopf halten kann (Motorische Entwicklung römisch eins t. Griffith Score: 1 Monat - siehe Ambulanzbericht vom 22.6.2022) und deswegen auf einen Rehabuggy angewiesen ist (dieser nimmt viel Platz in Anspruch und wiegt auch einiges, was ein Ein- und Aussteigen in einigen Öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Hilfe unmöglich macht. Zusätzlich hat römisch 40 einen Monitor, der Herz und Atemfrequenz überwacht. Dieser muss auch mittransportiert werden, was es noch schwieriger macht, ihn mal schnell wohin zu tragen. Die erhöhte Infektionsgefahr in Öffentlichen Verkehrsmitteln ist auch nicht zu unterschätzen und muss beachtet werden. Da er immer größer und schwerer wird, fällt es mir immer schwerer ihn zu tragen, weil ich ihn nicht wie ein gesundes 10 Monate altes Baby auf meine Hüfte setzen kann. Ich muss ihn komplett stützen, weil er keine Kopf- und Rumpfkontrolle hat. Aufgrund seiner Epilepsie kann es jederzeit notwendig sein, ihm an Ort und Stelle ein Notfallmedikament verabreichen zu müssen. Dazu kommt noch, dass er aufgrund seiner schweren Hörbeeinträchtigung in größeren Menschenansammlungen sehr unruhig und ängstlich wird und dann viel weint. Wir müssen wöchentlich zu Therapien, Untersuchungen und Kontrollen, die ich von uns aus nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Durch unsere ländliche Lage habe ich nicht die Möglichkeit schnell mal zur nächsten Haltestelle zu gehen. Die nächste Haltestelle ist 2 km entfernt und anschließen ist in jedem Fall mehrmaliges Umsteigen nötig. Darum bin ich immer auf das Auto angewiesen. Reguläre Parkplätze sind oft viel zu eng um römisch 40 aus dem Auto zu bekommen, weil ich ihn nicht wie ein gesundes Kind unter den Achseln rausheben kann, sondern ihn halb liegend und den Kopf stützend heben muss. Nur ein Beispiel: Eine zu enge Parklücke um ihn herauszuheben. Ich muss auf der Fahrbahn halten, den Rehabuggy ausladen und zusammenbauen, ihn hineinsetzen und fixieren, dann alleine stehen lassen, um in die Parklücke einfahren zu können. Während dieser Zeit behindere ich andere Verkehrsteilnehmer und mein Sohn und ich befinden uns in der Gefahr von vorbeifahrenden Autos verletzt zu werden. Wenn ich Pech habe, schnappt mir währenddessen ein anderer Autofahrer den Parkplatz weg und alles geht von vorne los. Das ist natürlich dann beim Einladen wieder dasselbe. Zusätzlich kenne ich Familien mit ähnlicher Diagnose (sogar mit geringerem Grad der Behinderung als römisch 40 ), die lange vor dem 3. Geburtstag einen Parkausweis bekommen haben. Ich finde es nicht OK, dass schwer behinderte Kinder unterschiedlich behandelt werden. Zusätzlich finde ich es unfair, dass ein sehbehindertes Kind unter 3 einen Parkausweis bekommt aber ein hörbehindertes Kind - 100% GdB (dem somit auch ein Sinn fehlt) nicht, das finde ich sehr diskriminierend. Meiner Ansicht nach ist eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner diversen Einschränkungen und einem Grad der Behinderung von 100% nicht zumutbar.“ Beigebracht wurden der Ambulanzbericht des XXXX Universitätsklinikum von 22.6.2022 und der Verordnungsschein des XXXX Klinikum für den Rehabuggy vom 13.06.2022.Beigebracht wurden der Ambulanzbericht des römisch 40 Universitätsklinikum von 22.6.2022 und der Verordnungsschein des römisch 40 Klinikum für den Rehabuggy vom 13.06.2022. In der Folge wurde am 16.03.2023 ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Anästhesie eingeholt, das die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellte. Das Gutachten weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf: „Anamnese: Vorgutachten 04/22 Dr. XXXX PASS mit 100%, Dr. XXXX , FLAG mit 70%.Vorgutachten 04/22 Dr. römisch 40 PASS mit 100%, Dr. römisch 40 , FLAG mit 70%. Derzeitige Beschwerden: Habe jetzt einen Rehabuggy. Das Kind habe keine Muskelkontrolle, könne Kopf nicht halten. Habe dauernd Epi-Anfälle, sodass wiederholt Rectalampullen verabreicht werden müssen, was auch im Zug zB nicht prickelnd sei. Sei überhaupt mühsam mit dem Rehabuggy die Öffis zu besteigen. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Med. bestätigt: Levebon, Sabril, Oleovit, Stesolid Rect. im Anfall. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgelegt im Rahmen der Untersuchung: 06/22 Verordnung RehaBuggy 06/22 XXXX :06/22 römisch 40 : Strukturelle Epilepsie mit fokalen Anfällen - motorisch-tonisch mit Sättigungsabfall - Anfallsfrei seit 04/2022 cMRT vom 07.01: Beidseitige Pachygyrie, Polymikrogyrie, arachnoidalzystische Erweiterung der hinteren Schädelgrube, Hydrocephalus (keine Aquäduktstenose), Schmächtige Nervi optici - nachgewiesene CMV Infektion pränatal Bisherige Therapie: Levebon 01/22 - Laufend, Sabril 04/22 - Laufend spastische Cerebralparese bilateral V.a. bilaterale Innenohrschwerhörigkeit (BERA bds. auffällig)römisch fünf.a. bilaterale Innenohrschwerhörigkeit (BERA bds. auffällig) Globaler Entwicklungsrückstand Verzögerte visuelle Entwicklung hypoplastische und farbarme Papille bds. Mikrozephalie Zyanoseanfälle beim Neugeborenen --- Zusammenfassung: seit 04/22 anfallsfrei, Entwicklungsfortschritte. Möglichkeit einer PEG-Sonde besprochen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ausreichend gut. Ernährungszustand: ausreichend gut. Größe: 80,00 cm Gewicht: 8,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: internistisch unauff. Bewegungsapparat: deutliche Muskelhypotonie. Kleiner Kopf. Gesamtmobilität – Gangbild: Liegt im Wagerl, beim Herausnehmen muss der Kopf gehalten werden, schnarchende Atmung auch bei halbliegender Haltung. Status Psychicus: schläft erst, nach Aufwachen Weinen, kein Blickkontakt während der Untersuchung. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bds. Hörverlust rechtes Ohr 88%, Hörverlust linkes Ohr 88%, Einschätzung lt. Kindertabelle aus Vorgutachten 04/22 übernommen, kein aktuelles Audiogramm. Pos.Nr. 12.02.01, GdB 100% 2 Globaler Entwicklungsrückstand bei Mikrozephalie (abnorm kleiner Kopf), Gehirnveränderungen (Pachygyrie, Polymikrogyrie, Hydrozephalus), Verdacht auf beidseitige Innenohrschwerhörigkeit bei auffälliger BERA, Hörgeräteversorgung, veränderte und verzögerte visuelle Entwicklung, Fußfehlstellung (Hakenplattfuß beidseits). Laufende Physiotherapie, Hörfrühförderung, Sehfrühförderung, hoher Betreuungsaufwand. Bei deutlicher Muskelhypotonie Rehabuggy verordnet. Pos.Nr. 03.02.02, GdB 60% 3 Epilepsie. Unter Medikation laut Befund 06/22 anfallsfrei seit 04/2022, pathologisches EEG, anamnestisch weiterhin wiederholt Anfälle.Unter Medikation laut Befund 06/22 anfallsfrei seit 04 aus 2022,, pathologisches EEG, anamnestisch weiterhin wiederholt Anfälle. Pos.Nr. 04.10.02, GdB 50% Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Mit Pos 1 Erreichen der Höchstgrenze. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: unverändert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: unverändert. Nachuntersuchung 10/2026 - Besserung in allen Positionen durch Nachreifung möglich.Nachuntersuchung 10 aus 2026, - Besserung in allen Positionen durch Nachreifung möglich. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: [X] ist schwer hörbehindert [X] ist Epileptikerin oder Epileptiker 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aufgrund der deutlichen Muskelhypotonie ist ein Rehabuggy erforderlich, daher die Benutzung der ÖVM nicht sicher gewährleistet. …“ Mit Schreiben der bB vom 17.03.2023 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnisnahme gebracht. Eine Stellungnahme ist nicht ergangen. Am 05.04.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Die von der bP in ihrer Beschwerde erhobenen Einwände waren geeignet, die erstinstanzliche gutachterliche Einschätzung im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Zweifel zu ziehen und wurde in der Folge von der bB im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Anästhesie in Auftrag gegeben. Dieses kommt zum Schluss, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.03.2023 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es ist das aktuellere Gutachten, das den im Zuge der Beschwerde vorgelegten Befund und Verordnungsschein berücksichtigt. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründetet die Medizinerin in ihrem Sachverständigengutachten, welches der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt wird, nachvollziehbar damit, dass aufgrund der deutlichen Muskelhypotonie ein Rehabuggy erforderlich ist, weshalb die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht sicher gewährleistet ist. Die Sachverständige legte eine Nachuntersuchung im Oktober 2026 mit der schlüssigen Begründung fest, dass eine Besserung in allen Positionen durch Nachreifung möglich ist. Da das jüngere Gutachten den früheren Gutachten vorgeht, wird die Befristung des Behindertenpasses auf jene des Parkausweises, somit auf 31.10.2026, angehoben. Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgte die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

diesem Gutachten ist folglich von der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen. Zusammengefasst wird festgestellt, dass aufgrund der schweren und speziellen Behinderung des Kindes und des damit unbedingt notwendigen Hilfsmittels eines Rehabuggys verbunden mit der notwendigen Mitführung eines Überwachungsmonitors die Voraussetzungen betreffend Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sind. Eine generalisierte Verweigerung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ aufgrund des Alters steht aufgrund obiger Ausführungen zur Behinderungsart und den damit verknüpften unerlässlichen Maßnahmen in krassem Widerspruch zu den diesbezüglichen Regelungen. Für das Gericht liegt in nachvollziehbarer Art und Weise ein Sonderfall vor, der eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit zur Folge hat. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr.104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips wird die Befristung des Behindertenpasses auf jene des Parkausweises, somit auf 31.10.2026, angehoben.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.

dem der Entscheidung des Gerichts zugrundeliegenden Gutachten vom 16.03.2023 liegen derartige Umstände vor. Wie bereits ausgeführt, folgt das Gericht den Einschätzungen der Sachverständigen, wonach aufgrund der spezifischen Behinderung und der damit verknüpften Notwendigkeit der Verwendung eines Rehabuggys und der Tatsache, dass ein Überwachungsmonitor ebenfalls mitzuführen ist, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Dieses stellte im Ergebnis fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei der bP vorliegen, weshalb der Beschwerde stattzugeben war. Eine generalisierte Verweigerung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ aufgrund des Alters steht aufgrund obiger Ausführungen zur Behinderungsart und den damit verknüpften unerlässlichen Maßnahmen in krassem Widerspruch zu den diesbezüglichen Regelungen. Für das Gericht liegt in nachvollziehbarer Art und Weise ein Sonderfall vor, der eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit zur Folge hat. 3.

  1. Soweit von der bP auch der nach § 29b StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das – als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO – zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. § 29b StVO zu treffen hat (vgl. VwGH Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).3.
  2. Soweit von der bP auch der nach Paragraph 29 b, StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das – als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO – zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. Paragraph 29 b, StVO zu treffen hat vergleiche VwGH Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019). Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig über die Abweisung des § 29b StVO Antrages abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2269695-2 verwiesen. Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig über die Abweisung des Paragraph 29 b, StVO Antrages abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2269695-2 verwiesen. Hiezu ist aber auszuführen, dass aufgrund der Entscheidung des BVwG die Vorfrage betreffend „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nunmehr geklärt ist und die Behörde in der Folge den Parkausweis gem. § 29b StVO auszustellen hat.Hiezu ist aber auszuführen, dass aufgrund der Entscheidung des BVwG die Vorfrage betreffend „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nunmehr geklärt ist und die Behörde in der Folge den Parkausweis gem. Paragraph 29 b, StVO auszustellen hat. 3.6.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund der Sachverständigengutachten, der eingebrachten Unterlagen, der Vorbringen der bP in ihrer Beschwerde fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. 3.7.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2269695.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.