Obsah (7)
§ 31Art. 133Art. 140Art. 130§ 6§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlL523 2264216-1 Spruch, L523 2264216-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung behoben.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice Zell am See (AMS) vom 20.10.2022 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführerin gem. § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab 18.10.2022 Arbeitslosengeld gebühre.
- Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice Zell am See (AMS) vom 20.10.2022 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 17, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab 18.10.2022 Arbeitslosengeld gebühre. Die Erledigung enthält eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Begründung und wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Die Erledigung weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname der Genehmigenden]“ Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden. Eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind ebenso nicht vorhanden. Die Erledigung wurde unter Anwendung des § 47 Abs. 1, fünfter Satz, AlVG ohne Unterschrift und ohne Beglaubigung erlassen. Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden. Eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind ebenso nicht vorhanden. Die Erledigung wurde unter Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins,, fünfter Satz, AlVG ohne Unterschrift und ohne Beglaubigung erlassen.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Erledigung fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2022, GZ: XXXX , wies das AMS die Beschwerde ab, woraufhin die Beschwerdeführerin die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht beantragte.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Erledigung fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2022, GZ: römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde ab, woraufhin die Beschwerdeführerin die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht beantragte.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 19.01.2023 den Antrag an den Verfassungsgerichtshof „
Art. 140Abs.
1 lit. a B-VG (in Verbindung mit Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG […], den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.“ 3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 19.01.2023 den Antrag an den Verfassungsgerichtshof „
Artikel 140
, Absatz eins, Litera a, B-VG (in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG […], den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.“
- Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022 ua., erfolgte folgender Spruch:
- Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295 aus 2022, ua., erfolgte folgender Spruch: „I. § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 wird als verfassungswidrig aufgehoben. „I. Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, wird als verfassungswidrig aufgehoben. II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
- März 2024 in Kraft. römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
- März 2024 in Kraft. III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. IV. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am
- März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. römisch vier. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am
- März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. V. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.“römisch fünf. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.“ II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 20.10.2022 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführerin gem. § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG ab 18.10.2022 Arbeitslosengeld gebühre. Diese Erledigung wurde unter Anwendung des § 47 Abs. 1, fünfter Satz, AlVG ohne Unterschrift, ohne Amtssignatur und ohne Beglaubigung erlassen. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 20.10.2022 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 17, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG ab 18.10.2022 Arbeitslosengeld gebühre. Diese Erledigung wurde unter Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins,, fünfter Satz, AlVG ohne Unterschrift, ohne Amtssignatur und ohne Beglaubigung erlassen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10, wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgehalten, dass die aufgehobene Bestimmung in dem am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10, wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgehalten, dass die aufgehobene Bestimmung in dem am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde und Behebung der Beschwerdevorentscheidung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gründet sich auf das Vorliegen eines Bescheides iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gründet sich auf das Vorliegen eines Bescheides iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Im vorliegenden Fall hat das AMS den angefochtenen Bescheid unter Anwendung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF. BGBl. I Nr. 38/2017 ohne Unterschrift, ohne Amtssignatur und ohne Kanzleibeglaubigung erlassen. Im vorliegenden Fall hat das AMS den angefochtenen Bescheid unter Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ohne Unterschrift, ohne Amtssignatur und ohne Kanzleibeglaubigung erlassen. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Entscheidung vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10 den § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF. BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig auf und ordnete gleichzeitig an, dass die aufgehobene Bestimmung in den am
- März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Entscheidung vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10 den Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig auf und ordnete gleichzeitig an, dass die aufgehobene Bestimmung in den am
- März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. Anlässlich dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist im gegenständlichen Verfahren von der Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG auszugehen, sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben ist, da das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht. Anhand der nunmehr geltenden Rechtslage ist der verfahrensrelevante „Bescheid“ des AMS nicht als Bescheid im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu beurteilen. Anlässlich dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist im gegenständlichen Verfahren von der Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG auszugehen, sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben ist, da das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht. Anhand der nunmehr geltenden Rechtslage ist der verfahrensrelevante „Bescheid“ des AMS nicht als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu beurteilen. Da die Beschwerdevorentscheidung mangels Vorliegens eines anfechtungstauglichen Ausgangsbescheides rechtgrundlos ergangen ist und keinen Ausgangsbescheid ersetzen kann, war diese zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.2264216.1.01